L 2 U 28/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 286/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 28/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt lautet: 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Beitragsbescheide der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 bis 2009.

Die Klägerin mit Sitz in H. betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen für Ingenieure, Techniker sowie technische Zeichner nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Sie ist Rechtsnachfolgerin der T. GmbH, die nach Verschmelzung im September 2012 gelöscht wurde und deren Gegenstand laut Handelsregister-Eintrag die Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung, Wartung und Instandhaltung von zivilen und militärischen Luft- und Raumfahrzeugen und die Überlassung von Arbeitnehmern sowie die Personalvermittlung nach dem AÜG im Bereich der Luftfahrttechnik gewesen waren. Die Firma der T. GmbH hatte bis Mai 2008 S. GmbH gelautet, wobei die Gesellschafterversammlung mit der Umfirmierung bei unverändertem Unternehmensgegenstand zugleich auch die Sitzverlegung von M. nach H. beschlossen hatte. Die S. GmbH wiederum war durch am 11. Oktober 2004 ins Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragene Umfirmierung aus der seit Juli 1996 bestehenden D. GmbH hervorgegangen, deren Gegenstand laut Handelsregister-Eintrag die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG sowie die Ausführung und Durchführung von Dienstleistungen, die mit dem AÜG in Zusammenhang stehen, gewesen waren.

Den zuletzt genannten Änderungen lagen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 2004 und 27. August 2004 zugrunde. Nach entsprechender Gewerbeummeldung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger richtete die Beklagte, deren Mitglied die D. GmbH gewesen war (Zuständigkeitsbescheid vom 28. Juli 1997) und die sie nach entsprechender Veranlagung bis dahin zu Beiträgen unter Berücksichtigung der Lohnsummen der Mitarbeiter sowohl am Sitz in M. als auch aus den Zweigstellen in H. (betrieben seit März 1997), H1 und O. herangezogen hatte (zuletzt Beitragsbescheid für 2003 vom 21. April 2004), eine schriftliche Anfrage an die S. GmbH in M., um feststellen zu können, ob sie für das Unternehmen weiterhin zuständig und ob die Eintragung in ihr Unternehmerverzeichnis gegebenenfalls zu ändern sei. Daraufhin teilte einer der damaligen Geschäftsführer ("Hr. S1") gemäß dem Telefonvermerk vom 7. Februar 2005 mit, dass sich lediglich der Name geändert habe, der Rest aber unverändert geblieben sei. Es wäre jedoch möglich, dass zu der Arbeitnehmerüberlassung in Zukunft noch der Bereich Wartung und Instandhaltung dazu komme. Dies werde er der Beklagten dann noch entsprechend mitteilen.

Mit nicht mit Rechtsbehelfen angegriffenem Bescheid vom 8. Februar 2005 stellte die Beklagte gegenüber der S. GmbH in M. fest, dass das Unternehmen ab dem Tag der Namensänderung fortgeführt werde und die Zugehörigkeit des Unternehmens zu ihrer Berufsgenossenschaft unverändert bestehen bleibe. Früher ergangene Bescheide, zum Beispiel zu Zugehörigkeit und Veranlagung, bezögen sich auf das Unternehmen und behielten deshalb gegenüber dem Nachfolger ihre Gültigkeit.

Bereits am 19. Januar 2005 hatte die mit Beschluss des erkennenden Senats vom 4. September 2007 beigeladene B. gegenüber der H. Niederlassung der S. GmbH deren Zuständigkeit ab 22. Juni 2004 festgestellt und die Veranlagung außer für den kaufmännischen und verwaltenden Teil für Bodendienste für Luftfahrtunternehmen vorgenommen. Vorangegangen war eine E-Mail des S1 an die – offenbar private – E-Mail-Anschrift des alternierenden Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen R. vom 18. Januar 2005 mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für das heute geführte nette Telefongespräch.

Seit über 10 Jahren habe ich meine Unternehmensgruppe mit heute über 800 Mitarbeiter aus dem Metall-, Elektro- und Flugzeugbereich aufgebaut. Da ich meine Mitarbeiter früher viel verliehen habe, wurde für mich bei Unternehmensgründung die V. zuständig. Diese ist aber stark überteuert. In den letzten beiden Jahren habe ich mein Unternehmen in mehrere GmbHs mit verschiedenen Unternehmensschwerpunkte unterteilt. Da es sich dabei um Neugründungen handelte konnte ich so z.B. für die T. GmbH (meist Elektroberufe) die B1 wählen (Einsparung gegenüber V. ca. 75 %).

Ein Ursprungsunternehmen, die D. GmbH, F., M. ist seit Beginn bei der V. unter xxxxx versichert. Dieses Unternehmen wurde bei der V. immer unter M. geführt mit einer Lohnsumme für das gesamte Unternehmen. Die Niederlassung H., die komplett von M. getrennt geführt wird, mit eigener Buchhaltung, eigenen Mitarbeitern und eigener Leitung, arbeitet im Bereich der Luftfahrt mit z.Z. ca. 220 Mitarbeitern, tendens stark steigend.

Die D. GmbH wurde am 22.06.2004 umfirmiert in S. GmbH mit dem Unternehmensgegenstand u.a. Wartung und Instandhaltung von zivilen und militärischen Luft- und Raumfahrzeugen. Im Jahr 2004 waren wir unfallfrei. Da wir der V. bis jetzt noch nicht die Umfirmierung bekannt gegeben haben, da diese eine Überweisung des gesamten Unternehmens nie zulassen würde, bitte ich um Aufnahme und Eintragung des H. Betriebes, D1, H. der S. GmbH mit der H. Betriebsnummer 16783933 – möglichst ab Umfirmierungsdatum (weder Adresse noch H. Betriebsnummer sind der V. bekannt).

Einer unserer Hauptkunden, die L. AG, ist bei ihnen in die Tarifstelle 11, Schl.-Zahl 760, Wartung und Reparatur, Gefahrenklasse 2,49 eingestuft.

Unser Bruttoarbeitsentgelt für 2001 betrug 7.824.600 EUR, für 2002 6.938.466 EUR und für 2003 5.114.421 EUR (fallende Lohnsummen, da Mitarbeiter in andere GmbHs der Gruppe verschoben wurden).

Das Bruttoarbeitsentgelt für H. wird aufgrund des starken Zuwachses im Jahr 2005 ca. 6.000.000 EUR und im Jahr 2006 ca. 7.500.000 EUR betragen.

Im voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

S1

Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, setzte sie sich intensiv mit der Beigeladenen über die Frage der Unternehmenseigenschaft der H. Niederlassung der S. GmbH, deren Unternehmensgegenstand sowie eine mögliche Überweisung auseinander. Letztlich kamen beide übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Unternehmensgegenstand Instandhaltung und Wartung von Flugzeugen aus Werkverträgen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme durch die Beigeladene im Jahr 2004 im Vergleich zur Arbeitnehmerüberlassung noch nicht einmal ein Prozent ausgemacht habe, was der damalige Geschäftsführer der S. GmbH, Herr A., bestätigt habe, sodass die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt materiell zuständiger Unfallversicherungsträger gewesen sei. Daraufhin nahm die Beigeladene ihren Zuständigkeitsbescheid von Anfang an zurück (Bescheid vom 9. September 2008, von der T. GmbH angefochten mit Widerspruch vom 6. Oktober 2008).

Nachdem die Beigeladene die von der S. GmbH an sie gezahlten Beiträge an diese erstattet hatte und gegenüber der Beklagten die auch in der H. Niederlassung der S. GmbH bzw. – ab Mai 2008 –T. GmbH gezahlten Lohnsummen nachgewiesen worden waren, erließ die Beklagte nach zwischenzeitlicher Neuveranlagung wegen Inkrafttretens eines neuen Gefahrtarifs mit Bescheid vom 27. Juni 2007 und Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2007 Beitragsbescheide (Gesamtbeiträge einschließlich Anteilen an Rentenaltlasten und Fremdumlagen) gegenüber der T. GmbH für die Jahre 2004 bis 2008: Unter dem 17. November 2008 forderte sie für das Jahr 2004 77.035,35 Euro (120.786,49 Euro abzüglich der mit Bescheid vom 18. April 2005 ohne Einbeziehung der Lohnsummen für die H. Niederlassung festgesetzten 43.751,14 Euro), für das Jahr 2005 285.615,32 Euro, für das Jahr 2006 486.032,04 Euro und für das Jahr 2007 441.823,75 Euro. Gegen diese Bescheide legte die T. GmbH am 19. Dezember 2008 Widerspruch ein. Unter dem 21. April 2009 forderte die Beklagte für 2008 451.676,51 Euro. Gegen alle diese Bescheide legte die T. GmbH am 29. April 2009 Widerspruch ein.

Beide Widersprüche wies die Beklagte mit den Prozessbevollmächtigten der T. GmbH am 8. September 2009 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 4. September 2009 zurück.

Hiergegen hat die T. GmbH am 8. Oktober 2009 Klage erhoben, die es wegen technischer Probleme nicht direkt an das Sozialgericht (SG) Hamburg, sondern mit der Bitte an das SG Düsseldorf übersandt hat, die Klageschrift gemäß § 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das SG Hamburg weiterzuleiten, was dann am 14. Oktober 2009 geschehen ist (S 36 U 286/09).

Darüber hinaus erließ die Beklagte nach Inkrafttreten eines neuen Gefahrtarifs und entsprechender Neuveranlagung zu den Gefahrklassen (Bescheid vom 24. Juni 2009, Widerspruchsbescheid vom 4. September 2009) am 21. April 2010 mit Änderungen vom 26. April 2010 einen Beitragsbescheid für das Jahr 2009 über 730.277,32 Euro.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 zurück.

Hiergegen hat die T. GmbH am 14. Oktober 2010 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 36 U 296/10), die mit der früheren Klage unter deren Aktenzeichen (S 36 U 286/09) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist.

Die T. GmbH bzw. später die Klägerin hat die Zuständigkeit der Beklagten für ihre H.er Niederlassung in Abrede gestellt. Bei dieser handle es sich um ein selbstständiges Unternehmen im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften, das niemals Mitglied der Beklagten geworden sei. Die Beigeladene habe zu Recht deren Zuständigkeit festgestellt. Nach der Rechtsprechung sei die Beklagte im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nur für nicht monostrukturelle Unternehmen der zuständige Unfallversicherungsträger (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/04 R, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1). Für solche Zeitarbeitsunternehmen hingegen, die ihre Arbeitnehmer nur in einem bestimmten Gewerbezweig überließen, sei die Berufsgenossenschaft zuständig, die auch für den jeweiligen Gewerbezweig zuständig sei. Das H. Unternehmen der Klägerin habe die dort beschäftigten Zeitarbeitnehmer bereits ab Unternehmensgründung ausschließlich an Luftfahrtunternehmen überlassen, die ausnahmslos in die Zuständigkeit der Beigeladenen fielen.

Die Beklagte ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nicht ersichtlich sei, wieso eine bloße Umfirmierung zum Entstehen eines selbstständigen Unternehmens geführt haben sollte, sodass der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen von Anfang an nichtig gewesen sei. Die Voraussetzungen einer rechtlich selbstständigen Zweigniederlassung lägen nicht vor. Nach dem Handelsgesetzbuch müsse diese räumlich getrennt zu der Hauptniederlassung sein. Darüber hinaus müsse ein zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens mit eigener Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister bestehen. Zudem fehlten die weiteren Merkmale einer eigenen Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen. Allein durch eine eigene Buchführung, eigene Leitung und eigene Arbeitnehmer sei eine rechtlich selbstständige Niederlassung nicht zu begründen. Zu Unrecht werfe ihr die Klägerin vor, dass von einem Gesamtunternehmen ausgegangen werde. Zu einer solchen Prüfung komme es nicht. Die einschlägige Vorschrift des § 131 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehe von verschiedenartigen Bestandteilen eines Unternehmens aus. Diese lägen aber nicht vor, da auch an den verschiedenen Standorten schwerpunktmäßig Zeitarbeit betrieben werde. Ferner sei eine unterschiedliche Behandlung von so genannten monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen im Verhältnis zu anderen Zeitarbeitsunternehmen nicht gerechtfertigt. Alle Unternehmen der Unternehmensart der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wiesen gemeinsame Strukturen auf. Prägende Spezifika der Branche seien insbesondere der häufige Wechsel des Arbeitsplatzes bei verschiedenen Entleihern mit dem Wechsel der Tätigkeitsfelder und -orte einschließlich der damit verbundenen Arbeits- und Wegeunfallgefahren. Unternehmen wie das der Klägerin, die nur in einem Bereich Arbeitnehmer verliehen, seien keine Seltenheit in der Branche. Darüber hinaus sei diese Frage in dem hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, da es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide und nicht um die Prüfung der Voraussetzungen eines Überweisungsverfahrens gehe. Die Doppeleintragung bei der Beigeladenen sei bewusst durch die Klägerin verursacht worden, indem auf dem Betriebsfragebogen als Unternehmenszweck "Bodendienste in Luftfahrtunternehmen" angegeben worden sei. Zum Unternehmensgegenstand hätte die Klägerin aber ergänzen müssen, dass auch Zeitarbeit ausgeübt werde, zumal dieser Aufgabenbereich den Schwerpunkt bilde. Ferner habe die Klägerin unter Frage 10 darauf hinweisen müssen, dass bereits bei der Beklagten eine Eintragung bestehe. Die Klägerin verfüge schließlich insgesamt, einschließlich ihrer Niederlassung in H., über 10 rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen. Aus der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung überprüfe, gehe hervor, dass, soweit Niederlassungen rechtlich unselbstständig seien, die Tätigkeit der Niederlassungen von der dem Verleiher erteilten Erlaubnis erfasst seien. Im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass rechtlich selbstständige Niederlassungen (Zweigniederlassungen) immer auch eine eigene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung benötigten, die die Niederlassung in H. nicht aufweisen könne.

Das SG hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Beitragsbescheide. Die Klägerin sei mit ihrem Unternehmen – unter Berücksichtigung anderer Namensgebung und Verlegung des Betriebssitzes von M. nach H., aber unter Beibehaltung des ursprünglichen Unternehmensgegenstandes – durchgehend seit der Aufnahme durch die Beklagte mit Aufnahmebescheid vom 3. März 1997 bis mindestens einschließlich des Jahres 2009 Mitglied der Beklagten gewesen. Insofern sei die Klägerin in dieser Zeit gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII gegenüber der Beklagten beitragspflichtig gewesen. Die Aufnahme der Klägerin mit ihrem Betriebssitz in H. habe keine neue Zuständigkeit der Beigeladenen begründen können. Dies habe die Beigeladene nach einer gemeinsamen Betriebsprüfung bei den entsprechenden Unternehmensteilen der Klägerin selber eingeräumt. Beide Berufsgenossenschaften hätten festgestellt, dass der Schwerpunkt des Unternehmens eindeutig auf dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung liege, sodass bereits im Vorwege kein Raum für eine Aufnahme der Klägerin in das Mitgliederverzeichnis der Beigeladenen vorgelegen habe, die schließlich die Eintragung von Beginn an aufgehoben habe. Im Übrigen stimme die Kammer auch den Ausführungen der Beklagten zu, dass es bei der Klägerin an einer rechtlich selbstständigen Niederlassung in H. gefehlt habe und für den gesamten Zeitraum nur ein Unternehmen – mit einer Mitgliedschaft bei der Beklagten – vorgelegen habe. Zu Recht weise die Beklagte darauf hin, dass gegen die Annahme einer selbstständigen Niederlassung die fehlende Handelsregister-Eintragung bei dem entsprechenden Amtsgericht spreche und es darüber hinaus auch an den verschiedenartigen Bestandteilen innerhalb des Unternehmens gefehlt habe. Insofern sei für die Diskussion über eine fraglich andere Zuständigkeit eines Hilfs- oder Nebenunternehmens (§ 131 SGB VII) der Klägerin kein Raum. Die von der Klägerin darüber hinaus vorgetragene monostrukturelle Ausrichtung des Unternehmens, mit dem Ergebnis einer Sonderzuweisung an die jeweils zuständige Fach-Berufsgenossenschaft sei für das vorliegende Klageverfahren nicht erheblich und wäre lediglich in einem Überweisungsverfahren zu diskutieren.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 19. Mai 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2017 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt, es sei für diesen Rechtsstreit gänzlich unerheblich, ob die Beigeladene für den Gewerbezweig der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nicht zuständig gewesen sei und ob die Niederlassung H. der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht wegen monostruktureller Betriebsweise unabhängig von dem Gewerbezweig der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zur Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu erfassen gewesen sei. Denn die Beigeladene habe gegenüber der Klägerin für die H.er Niederlassung zweifelsfrei einen Zuständigkeitsbescheid erlassen, kraft dessen eine Aufnahme in die Mitgliedschaft erfolgt sei, soweit dieser Zuständigkeitsbescheid nicht nichtig gewesen sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene ihre Zuständigkeit von Beginn an aufgehoben habe. Zum einen habe die Beigeladene durch den Aufhebungsakt nochmals bestätigt, dass die Zuständigkeit zunächst bestanden habe, denn nur dann habe diese aufgehoben werden müssen. Zum anderen handele es sich bei dieser Aufhebung um einen Verwaltungsakt, gegen den die Rechtsvorgängerin der Klägerin Widerspruch eingelegt habe, sodass dieser mangels gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit keine Rechtswirkungen entfalte. Folglich bestehe die Zuständigkeit der Beigeladenen bis heute fort und könnte erst mit einer Überweisung der Niederlassung H. enden. Im Übrigen habe das SG die Selbstständigkeit der Niederlassung H. ihrer Rechtsvorgängerin im unfallversicherungsrechtlichen Sinne zu Unrecht verneint. Es habe sowohl einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt – so habe es keine gemeinsame Betriebsprüfung der Beklagten und der Beigeladenen gegeben und die Beigeladene habe nach Aktenlage das Vorliegen eines selbstständigen Unternehmens wegen der eigenen Buchhaltung, der eigenen Mitarbeiter und der eigenen Leitung ebenfalls bejaht – als auch einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Es komme nicht auf formale Aspekte an wie denjenigen, ob nach Handelsrecht eine eintragungsfähige Zweigniederlassung bestehe, sondern ausschließlich auf die Frage, ob die jeweiligen Einheiten – die "M1" auf der einen und die "H. Einheit" auf der anderen Seite – organisatorisch verselbstständigt gewesen seien. Hierzu sei erstinstanzlich umfassend vorgetragen worden. Die danach als selbstständiges Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizierende H. Niederlassung ihrer Rechtsvorgängerin habe vom Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen erfasst werden können, weil dieses Unternehmen zu dem relevanten Zeitpunkt noch nicht von der Zuständigkeit der Beklagten erfasst gewesen sei. Demnach habe dem Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen keine zuvor bereits begründete Zuständigkeit einer anderweitigen Berufsgenossenschaft entgegengestanden, sodass er auch nicht wegen einer andernfalls gegebenen Doppelzuständigkeit nichtig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2013, die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2007 vom 17. November 2008 sowie für das Jahr 2008 vom 21. April 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2009, und den Beitragsbescheid für das Jahr 2009 vom 21. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom 19. Januar 2005 sei nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von Anfang an nichtig gewesen, da eine Doppelmitgliedschaft nicht bestehen könne und damit ein offensichtlicher besonders schwerer Fehler vorgelegen habe. Die Offensichtlichkeit werde vorliegend anhand der E-Mail vom 18. Januar 2005 deutlich, aus der hervorgehe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewusst habe, dass sie eine doppelte Zugehörigkeit verursache. Des Weiteren hält die Beklagte an der Auffassung fest, dass ab 22. Juni 2004 mit der Betriebsstätte H. keine selbstständige Zweigniederlassung der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden sei. Es fehle bereits an der zwingend erforderlichen Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister. Selbst wenn es sich um eine selbstständige Niederlassung gehandelt hätte, wäre die Beklagte für das Zeitarbeitsunternehmen materiell-rechtlich zuständig gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie teilt die Auffassung der Beklagten, dass ihre sachliche Zuständigkeit nicht gegeben und ihr damaliger Zuständigkeitsbescheid nichtig gewesen sei. Ob sie dies durch Bescheid festgestellt oder ihren Zuständigkeitsbescheid von Anfang an aufgehoben habe, könne sie nicht sagen, weil sie die Mitgliedsakte nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vollständig vernichtet habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2017 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf deren Aufhebung.

Auch wenn das angefochtene sozialgerichtliche Urteil vom 11. April 2013 im Aktivrubrum noch die T. GmbH als Klägerin aufführt, obwohl diese bereits im September 2012 aufgrund der Verschmelzung mit der Klägerin gelöscht wurde, ist das Urteil gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ergangen. Durch Auslegung ergibt sich darüber hinaus, dass das SG nicht nur – wie tenoriert – "die Klage" abgewiesen hat, sondern beide miteinander verbundenen Klagen gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2004 bis 2008 einerseits und 2009 andererseits. Der Senat sieht sich lediglich veranlasst, dies – ebenso wie den nicht den vom SG zu Recht zugrunde gelegten Vorschriften entsprechenden Kostentenor – durch einen Maßgabetenor klarzustellen.

Die Beklagte fordert zu Recht mit den angefochtenen Beitragsbescheiden nach § 168 SGB VII von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. GmbH, S. GmbH und T. GmbH als Beitragspflichtigen im Sinne des § 150 SGB VII die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unter Einbeziehung der Arbeitsentgelte der in deren H. Niederlassung beschäftigten Versicherten für die Jahre 2004 bis 2009 einschließlich der Beitragszuschläge (§ 162 SGB VII), des Anteils an der Rentenaltlast (§§ 176 ff. SGB VII), des Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 173 ff. SGB VII) sowie des Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage der Bundesagentur für Arbeit (§§ 358 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch in den bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen).

Soweit die Beitragsbescheide auf den Entgelten der in anderen Niederlassungen beschäftigten Versicherten der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin beruhen, ist die Klage bereits unschlüssig, weil insoweit die Zuständigkeit der Beklagten von der Klägerin zu Recht gar nicht bestritten wird. Mit dem an den damaligen Sitz der D. GmbH in M. gerichteten Zuständigkeitsbescheid vom 28. Juli 1997 nach § 136 SGB VII wurde – unabhängig von der Frage der materiellen Zuständigkeit nach §§ 121 ff. SGB VII – bestandskräftig (§ 77 SGG), d.h. für die Beteiligten und auch für andere Unfallversicherungsträger verbindlich jedenfalls die formelle Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen festgestellt (vgl. hierzu Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 96. EL September 2017, Vorbemerkungen zu §§ 121 bis 139 SGB VII Rn. 7 und 7a; Feddern in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 96. EL September 2017, § 136 SGB VII Rn. 2; jeweils m.w.N.).

Diese jedenfalls formelle Zuständigkeit umfasste auch die H. Niederlassung des Unternehmens, die auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst – unabhängig von den bei der Beurteilung zugrunde zu legenden ggf. auch formalen Kriterien – vor dem Juni 2004 kein selbstständiges Unternehmen im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften war. Die Erfassung auch der H. Niederlassung durch den Zuständigkeitsbescheid wird daran deutlich, dass bis einschließlich 2003 von der D. GmbH zur Beitragsberechnung neben den Entgelten für die am Sitz in M. Beschäftigten auch diejenigen für die Beschäftigten in den Niederlassungen H., H1 und O. an die Beklagte gemeldet und entsprechend den Beitragsbescheiden zu Grunde gelegt wurden. Darüber hinaus gab der damalige Geschäftsführer S1 in seiner E-Mail an den alternierenden Vorstandsvorsitzenden der beigeladenen R. vom 18. Januar 2005 ausdrücklich an, dass das Unternehmen von Beginn an bei der Beklagten "immer unter M. geführt" worden sei "mit einer Lohnsumme für das gesamte Unternehmen". Im Betriebsfragebogen der Beigeladenen wurden die Fragen nach einer Betriebsneueröffnung und einer bereits bestehenden Eintragung bei einer Berufsgenossenschaft von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (bewusst?) nicht beantwortet. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, dass die H. Niederlassung bis 2004 noch von keinem Zuständigkeitsbescheid der Beklagten erfasst worden sei, ist nach alledem falsch.

Durch die am 11. Oktober 2004 ins Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragene, aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 2004 erfolgte Umfirmierung in die S. GmbH und aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni und 27. August 2004 erfolgte Ergänzung des Unternehmensgegenstands der "Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG" um "die Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung, Wartung und in Instandhaltung von zivilen und militärischen Luft- und Raumfahrzeugen" änderte sich an der Erfassung der H. Niederlassung durch den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten nichts. Eine einmal begründete formelle Zuständigkeit dauert fort bis zur Aufhebung durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Sätze 4 und SGB VII (BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 20/07 R, SGb 2010, 177; Feddern, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn eine Ausgliederung das Erlöschen des bisherigen Unternehmensteils und die Eröffnung eines neuen Unternehmens mit vollständig neuer wirtschaftlicher Zweckrichtung bei einem Wechsel des Unternehmers mit sich bringt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 2 U 11/98 R, NZS 2000, 43); beides ist vorliegend nicht gegeben. Die bloße Umfirmierung führte nicht zu einem Wechsel in der Person des Unternehmers, und der Gegenstand des Unternehmens ist trotz der erweiterten Angabe im Gesellschaftsvertrag faktisch unverändert geblieben, wie sich aus der telefonischen Mitteilung eines der Geschäftsführer der S. GmbH vom 7. Februar 2004 gegenüber der Beklagten ergibt. Für einen unveränderten Geschäftsbetrieb durch im wesentlichen betriebene Arbeitnehmerüberlassung sprechen auch die weiteren Ermittlungsergebnisse der Beklagten und später der Beigeladenen, die zu den Akten gelangten Ausdrucke von Internetauftritten der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und die Auswertung der Betriebsunterlagen, wonach nicht einmal ein Prozent der unternehmerischen Aktivitäten in der Niederlassung H. auf Werkverträge entfielen, sowie der in der Akte dokumentierte Umstand, dass die Richtigkeit dieser Ermittlungsergebnisse von Mitarbeitern der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin einschließlich der Geschäftsführung bestätigt wurden. Der für die Beigeladene tätig gewordene Betriebsprüfer Wohlert gab in seinem Bericht vom 13. Juli 2008 ausdrücklich an, dass das Personal der S. GmbH H. vorher für die unselbstständige Zweigstelle in H. tätig gewesen sei, was ebenfalls ein deutliches Zeichen für eine bloße Unternehmensfortführung ist. Schließlich ergeben sich auch aus der E-Mail des damaligen Geschäftsführers S1 vom 18. Januar 2005 keine Hinweise auf eine komplette wirtschaftliche Neuausrichtung ab 22. Juni 2004.

Der am 19. Januar 2005 ergangene Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen für die H. Niederlassung der Rechtsvorgängerin der Klägerin änderte ebenfalls nichts an der jedenfalls formellen Zuständigkeit der Beklagten. Die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens ist unzulässig; eine Doppelmitgliedschaft widerspricht dem Prinzip der Katasterstetigkeit (des Katasterfriedens); ein dennoch erteilter zweiter Aufnahmebescheid ist somit wegen eines besonders schweren und offenkundigen Fehlers nach § 40 Abs. 1 SGB X selbst dann nichtig, wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig gewesen sein sollte (st. Rsprg., s. nur BSG, Urteile vom 4. Mai 1999 – B 2 U 11/98 R – und vom 2. April 2009 – B 2 U 20/07 R, jeweils a.a.O. und m.w.N.; Ricke, a.a.O., Rn. 7a; Feddern, a.a.O., Rn. 4 und 8). Dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt, ergibt sich bereits daraus, dass eine klare Zuordnung eines Unternehmens zu einem Versicherungsträger unabhängig von der materiellen Zuständigkeit zur Durchführung von Veranlagung, Beitragserhebung und insbesondere schneller Gewährung von Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls unabdingbar ist und entsprechend § 136 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie § 137 SGB VII bei einer Abweichung der materiellen von der formellen Zuständigkeit lediglich das Überweisungsverfahren und dabei auch ein vorübergehendes Weiterbestehen der formellen Zuständigkeit trotz der Abweichung von der materiellen vorsehen. Die Offensichtlichkeit ergibt sich schon daraus, dass dem zweiten Zuständigkeitsbescheid die Begründung der formellen Zuständigkeit vorausgegangen sein muss, in der Regel – wie vorliegend – durch Erlass eines ersten Zuständigkeitsbescheides. Da der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom 19. Januar 2005 demnach nichtig war, kommt es nicht darauf an, ob sie diesen von Anfang an aufgehoben hat und die Klägerin hiergegen noch nicht rechtskräftig beschiedene Rechtsbehelfe ergriffen hat (wogegen allerdings die Vernichtung der Mitgliedsakte durch die Beigeladene nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und die fehlende Substantiierung der Klägerin hierzu trotz Nachfrage des Senats sprechen) oder ob die Beigeladene selbst dessen Nichtigkeit festgestellt hat.

Dass die angefochtenen Beitragsbescheide den vorliegend erfolgten, jeweils bestandskräftigen Veranlagungen zu den Gefahrklassen nach § 159 SGB VII widersprächen oder rechnerisch falsch wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Beigeladene der Klägerin die an sie gezahlten Beiträge erstattet hat, entfällt der Anspruch der Beklagten auch nicht teilweise nach § 170 SGB VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved