S 12 SO 139/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 SO 139/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Bildung von Vergleichsräumen im ländlichen Raum als Grundlage für ein schlüssiges Konzept (Anschluss und Fortführung von SG Kassel, Urteil vom 19.02.2018, S 3 AS 236/15)

2. Zum Fehlen einer erneuten Datenerhebung 4 Jahre nach der einem KdU-Konzept zugrunde liegenden Ersterhebung (Anschluss und Fortführung von SG Kassel, Beschluss vom 24. November 2017, S 10 AS 158/17 ER)
1. Der Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 ab 1. Juli 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auf der Grundlage einer monatlichen Brutto-Kaltmiete von 343,20 EUR zu gewähren.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat der Klägerin 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Rechtsstreit S 12 SO 139/17 im Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) ab 1. Juli 2017 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung höherer monatlicher Kosten der Unterkunft (KdU) im Streit; dies unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 274,56 EUR berücksichtigten Kosten begrenzt auf den in Höhe von monatlich 350,00 EUR entfallenden Anteil der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete.

Die 19xx geborene Klägerin erhält auf der Grundlage einer Antragstellung vom 30. Dezember 2014 seit 1. Februar 2015 Leistungen nach dem Dritten, seit 1. Mai 2015 nach Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie lebt seit April 1999 in einer Wohnung in der A-Straße in Eschwege (Stadt). Die Klägerin bewohnt die 77m² große Wohnung allein und zahlte hierfür zunächst eine Grundmiete von 308,00 EUR und 60,00 EUR an sogenannten kalten Nebenkosten sowie eine Heizkostenvorauszahlung von 47,00 EUR. Die Unterkunftskosten wurden vom Beklagten bis zum 30. Juni 2016 dann auch in vollem Umfang bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt (Bescheide vom 30. Januar und 16. April 2015). Dies dann über den zunächst allein bis 30. Juni 2015 befristeten Bewilligungszeitraum hinaus im Nachfolgebewilligungszeitraum auch anschließend ab 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2015 (Bescheide u.a. vom 15. Juli, 2. September 2015, und 24. Februar 2016). Schon im April 2015 war die Klägerin dann jedoch seitens des Beklagten unter Bezifferung der nach Auffassung des Beklagten angemessenen Kosten auch darüber informiert worden, dass die Unterkunftskosten der Klägerin für einen Ein-Personen-Haushalt unangemessen hoch seien und sie in eine kostengünstigere Wohnung umziehen müsse. Sie wurde auch aufgefordert, Gründe zu benennen, die gegen einen Umzug sprechen würden. Mit Schreiben vom 12. November 2015 wurde die Klägerin dann auch konkret über die Absicht des Beklagten informiert, die Unterkunftskosten ab Juli 2016 auf die angemessene Höhe zu senken. Die von der Klägerin zwischenzeitlich im Zeitraum August 2015 bis April 2016 vorgelegten Mietangebote hatte der Beklagte insoweit wegen Überschreitens der seinerzeitigen, nach Auffassung des Beklagten allein angemessenen Miethöchstbeträge (Brutto-Kaltmiete = monatlich 255,32 EUR) insoweit nicht akzeptiert.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ab Juli 2016 würden nur noch 274,56 EUR für die Brutto-Kaltmiete einschließlich Nebenkosten und 47,00 EUR an Heizkosten, das entsprach der tatsächlichen monatlichen Vorauszahlung, akzeptiert. Gleichzeitig wurden der Klägerin insoweit für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 Grundsicherungsleistungen allein noch unter Berücksichtigung der vorgenannten Beträge weiterbewilligt.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 19. Juni 2016 Widerspruch ein und machte geltend, mangels eines so genannten schlüssigen Konzepts müsse der Beklagte die Unterkunftskosten der WoGG-Tabelle mit einem 10%igen Sicherheitszuschlag berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dabei führte der Beklagte aus, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur in voller Höhe übernommen würden, wenn diese angemessen seien. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII würden die unangemessenen Unterkunftskosten so lange übernommen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, umzuziehen, jedoch in der Regel längstens für 6 Monate. Der anzuerkennende angemessene Wohnbedarf ergebe sich aus der Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 SGB XII, wonach den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen sei, das der Würde des Menschen entspreche, sowie aus § 27a SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt zu leisten sei; abzustellen sei daher auf ein Wohnniveau, das einfachen Bedürfnissen entspreche. Bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten seien die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigten. Um dieser gesetzlichen Voraussetzung in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Beurteilung angemessener Unterkunftskosten gerecht zu werden, sei durch den Werra-Meißner-Kreis ein Gutachten bei der Firma Analyse & Konzepte, Hamburg, in Auftrag gegeben worden, mit welchem die ortsüblichen durchschnittlichen Mietpreise jeweils ermittelt worden seien. Aufgrund dieser Ergebnisse finde seit dem 1. April 2014 hinsichtlich der Unterkunftskosten das sogenannte "Schlüssige Konzept" für den Werra-Meißner-Kreis Anwendung. Die Klägerin zweifele mit ihrer Widerspruchsbegründung die Bestandskraft des schlüssigen Konzeptes an. Vielmehr solle sich die Angemessenheit an den Werten der Wohngeldtabelle (§ 2 WoGG) orientieren. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel mit ihrem Urteil vom 17. März 2016 entschieden habe, dass das von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in, Werra-Meißner-Kreis den Vorgaben des BSG zum Schlüssigen Konzept entspreche. Daneben hätten bereits diversen Sozialgerichte in erster Instanz, sowie auch einige Landessozialgerichte die von der Firma Analyse & Konzepte erstellten schlüssigen Konzepte bereits bestätigt. So etwa das LSG Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 (L 10 AS 72/10, betreffend Kreis Vorpommern-Rügen), das Hess. Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2013 (L 4 SO 166/13 B ER, betreffend Landkreis Gießen), Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (L 4 AS 286/12, betreffend Landkreis Bitburg-Prüm) sowie des Thüringer Landessozialgerichtes vom 8. Juli 2015 (L 4 AS 718/14, betreffend Landkreis Gotha). Das schlüssige Konzept, das die Firma Analyse & Konzepte für den Werra-Meißner-Kreis erstellt hat, entspricht den Vorgaben des BSG, so dass auch die damit ermittelten Unterkunftskosten als Angemessenheitsgrenzen Anwendung fänden. Auf die Beträge nach dem WoGG + 10% werde ausschließlich zurückgegriffen, wenn kein schlüssiges Konzept bestehe. Aufgrund der durch Analyse & Konzepte ermittelten Mietwerte für den Werra-Meißner-Kreis ergäben sich im Falle der Klägerin derzeit folgende angemessene Aufwendungen für einen 1-Personen-Haushalt in Eschwege:

Wohnungsgröße: 50 m2 Grundmiete/Nebenkosten: 274,56 EUR Heizkosten: 47,00 EUR (tatsächlicher Abschlag)
Die tatsächlichen Kosten der Wohnung setzen sich wie folgt zusammen:
Wohnungsgröße: 77 m2 Grundmiete/Nebenkosten: 368,00 EUR Heizkosten: 47,00 EUR (tatsächlicher Abschlag)

Die Grundmiete/Nebenkosten von 368,00 EUR übersteige den angemessenen Betrag für einen 1-Personen-Haushalt (274,56 EUR) um mtl. 93,44 EUR. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R) sei eine Unterkunft dann angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspreche und keinen gehobenen Wohnzustand aufweise, wobei es genüge, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage, angemessen sei, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bilde, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreite. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 109/11 R). Wohnraumwerte für Hessen orientieren sich an den Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG). Demnach gilt eine Wohnung mit 50 m² für einen 1-Personenhaushalt als angemessen. Die von der Klägerin angemietete Wohnung ist 77m² groß. Damit wird allein die Angemessenheitsgrenze bezüglich der Größe des Wohnraumes um 27m² und damit nicht unerheblich, überschritten. Die Wohnung sei somit sowohl hinsichtlich der Kosten, als auch bezüglich der Wohnungsgröße für eine einen 1-Personen-Haushalt im Sinne des § 35 SGB XII nicht angemessen. Bevor die Kostensenkung auf die angemessene Höhe zum 1. Juli 2016 umgesetzt worden sei, sei die Klägerin erstmals mit lnformationsschreiben vom 16. April 2015 darüber informiert worden, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Sie habe dem Beklagten dann mehrere Wohnungsangebote vorgelegt. Die Kosten dieser Wohnungen hätten jedoch allesamt nicht den angemessenen Kosten entsprochen. Gründe, die gegen einen Umzug hätten sprechen könnten, seien weder im Kostensenkungsverfahren, noch im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin vorgetragen worden, sodass keine Gründe, die eine Übernahme im Härtefall begründet hätten, bestanden, bzw. überhaupt hätten geprüft werden können. Mit Schreiben vom 12. November 2015 sei die Klägerin erneut darüber informiert worden, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Unterkunftskosten für die Zeit ab 1. Juli 2016 auf die angemessene Höhe abzusenken. Angemessene und verfügbare Wohnungen seien in der Vergangenheit und weiterhin auch in den vergangenen Monaten (seit Mitteilung über die Absenkung der Unterkunftskosten) laut den Aufzeichnungen des Beklagten im Werra-Meißner-Kreis vorhanden. Grundsätzlich könne auf vorhandenen Wohnraum im gesamten Kreisgebiet verwiesen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2016 sei der Klägerin auch eine Auswahl der durch das Fachgebiet ermittelten - nahezu sämtlich außerhalb von Eschwege (Stadt) gelegenen - kostenangemessenen Wohnungen im Umkreis von Eschwege übermittelt worden. Insgesamt hätten dabei die Ermittlungen der zuständigen Sachbearbeiterin immer wieder ergeben, dass ausreichend angemessener Wohnraum, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, vorhanden gewesen sei. Weshalb die Klägerin selbst nun immer wieder Angebote für deutlich zu teure Wohnungen vorlegt habe, sei fraglich. Aufgrund dessen seien die Unterkunftskosten mit Bescheid über die Kostensenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung vom 8. Juni 2016 auf die angemessene Höhe von 321,56 EUR für die Zeit ab 1. Juli 2016 abgesenkt worden. Am selbigen Tag sei der Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Juli 2016 erteilt worden, dessen Bestandteil ebenso die geminderten Unterkunftskosten seien. Hier sei noch anzumerken, dass die derzeitigen Unterkunftskosten der Klägerin den Höchstbetrag um monatlich 93,44 EUR übersteigen würden; hierbei könne nicht von einer geringfügigen Überschreitung ausgegangen werden, die einen Vergleich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung überhaupt zuließe, bzw. sinnvoll erscheinen lassen würde. Da die tatsächlichen Unterkunftskosten entsprechend der oben genannten Ausführungen für einen 1-Personen-Haushalt unangemessen hoch seien, sich die Angemessenheit an einem schlüssigen Konzept orientiere, kein Härtefall erkennbar sei und ausreichend verfügbarer Wohnraum vorhanden gewesen sei bzw. auch nach wie vor vorhanden sei, ist die mit Bescheiden vom 8. Juni 2016 (Kostensenkungsbescheid, Bewilligungsbescheid ab 1. Juli 2016) getroffene Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten gemäß § 35 SGB XII rechtmäßig.

Die hiergegen beim Sozialgericht Kassel unter dem Az. S 11 SO 119/16 erhobene Klage der Klägerin wurde schließlich im weiteren mit Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 7. September 2017 im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen.

Dabei wurde zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:

" ... Denn der Beklagte hat in zutreffender und rechtmäßiger Weise auf Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte, Hamburg, erstellten Konzepts zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis (Stand März 2014) und unter Berücksichtigung der sogenannten Indexfortschreibung (Stand November 2015) anstelle der tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch den Höchstwert anteilig aus den angemessenen Mietkosten für einen 1-Personen-Haushalt in Eschwege zugrunde gelegt.

Gemäß § 35 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, jedoch nur wenn sie den angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 35 Abs. 2 SGB XII). Eine Absenkung der Unterkunftskosten ist für den Sozialhilfeträger nach § 35 Abs. II S. 2 SGB XII nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen wird, und eine Kostensenkung innerhalb von sechs Monaten nicht eintritt. Das vom Beklagten am 12.11.2015 eingeleitete Kostensenkungsverfahren berechtigte diesen sodann ab 01.07.2016 Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin nur noch auf Grundlage der von den tatsächlichen Unterkunftskosten abweichenden angemessenen Miethöhe nach dem zugrunde gelegten Konzept zu gewähren. Denn der Bedarf der Klägerin ausgehend von einer Bruttokaltmiete in Höhe von 368,00 EUR ist gemessen an der durch den Beklagten richtig ermittelten Angemessenheitsgrenze von 274,56 EUR um 93,44 EUR zu hoch.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vergleiche statt vieler Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Randnummer 13f. zitiert nach juris, m. w. N.) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist. Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Als dann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG, beziehungsweise § 12 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 -B 7b AS 18/06 R-). Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken (nach §§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB-) vor und führen Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter, kann ein Rückgriff auf die Tabelle des WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen beziehungsweise Fördervorschriften ist zugunsten des Leistungsempfängers ein ausgleichender Zuschlag von 10% zu den Tabellenwerten zu berücksichtigen. Der Begriff der "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab, der der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, zum Beispiel Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, Randnummer 11, zitiert nach juris). Die Mietobergrenze ist dabei unter Berücksichtigung der Bedingunggen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen und sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene Wohnung" anzumieten (so auch HLSG, Beschluss vom 06.11.2013, L 4 SO 166/13 B ER, Randnummer 26, zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ab 01.07.2016 - wie vom Beklagten angenommen - eine Gesamtbruttokaltmiete von 274,56 EUR angemessen.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die von der Klägerin bewohnte Wohnung in der A-Straße in Eschwege ausweislich der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße von 77 qm für eine Person unangemessen groß ist. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl. BSG zuletzt im Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R).

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist als angemessene Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (StAnz. Seite 1346), geändert durch die Richtlinie vom 19.01.2004 (StAnz. Seite 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 qm und für zwei Personen bis 60 qm sowie für jede weitere Person von 12 qm angemessen. Damit ist klar, dass die von der Klägerin im Streitzeitraum bewohnte Wohnung den angemessenen Wert von 50 qm (Angemessenheitsgrenze im Bereich des Beklagten) um 27 qm überschreitet. Diese Überschreitung wäre nur dann hilferechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 35 SGB XII wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn die Aufwendungen der Klägerin für die Wohnung überschreiten die Angemessenheitsobergrenze, wie oben festgelegt, im Vergleichsraum.

Die vorliegend zugrunde zu legende Angemessenheitsobergrenze (274,56 EUR für einen 1-Personen-Haushalt) ergibt sich aus dem vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis der Firma Analyse & Konzepte, Hamburg, entsprechend dem Endbericht vom März 2014. Dieses Konzept hält die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen Entscheidung der 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 17.03.2016 im Verfahren S 8 AS 447/14 für schlüssig.

Hierzu hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel ausgeführt:

""Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Der Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung oder Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R).

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlungen und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Gettobildung), eine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße) muss gegeben sein, es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum vorliegen, die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) muss festgelegt sein, der Umfang der erhobenen Daten muss repräsentativ sein, die Validität der Datenerhebung muss gewährleistet sein, die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten werden und es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) vorliegen (vgl. zuletzt zu den generellen Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Konzeptes BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R).

Das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis des Beklagten (Stand: März 2014) entspricht diesen Vorgaben.

Das Konzept des Beklagten hat Mietobergrenzen in der Weise ermittelt, dass der gesamte Werra-Meißner-Kreis in zwei als Wohnungsmarkttypen (Wohnungsmarkt Typ I: Bad Sooden-Allendorf, Eschwege, Hess. Lichtenau, Witzenhausen sowie die Gemeinde Neu-Eichenberg; Wohnungsmarkttyp II: Großalmerode, Sontra, Waldkappel, Wanfried sowie die Gemeinden Berkatal, Herleshausen, Meinhard, Meißner, Ringgau, Werretal und Weißenborn) bezeichnete räumliche Einheiten im Wege einer Clusteranalyse eingeteilt wurde. Die Wohnungsmarkttypen bilden nach der schlüssigen Darstellung der Mietwerterhebung Vergleichsräume mit einem weitgehend homogenen Mietpreisniveau. Sie dienen der regionalen Differenzierung des Kreises und sollen verhindern, dass ganze Regionen des Kreises aufgrund ihrer Miethöhe als potentielle Wohnstandorte ausgeschlossen werden. Als Indikatoren wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, das Pro-Kopf-Einkommen, die Neubautätigkeit in einer Kommune, die jeweilige Mietstufe nach dem Wohngeldgesetz, der Bodenpreis und die Zentralität berücksichtigt. Der Wohnungsmarkttyp I, dem auch Eschwege zugeordnet wird, wird geprägt durch deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise und eine klar unterdurchschnittliche Entfernung zum nächsten Oberzentrum. Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur sind ebenfalls überdurchschnittlich ausgeprägt. Die durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen liegen nur leicht oberhalb des Durchschnitts im Kreisgebiet und sind leicht inhomogen verteilt. Während in Neu-Eichenberg und Witzenhausen klar überdurchschnittliche Einkommen erzielt werden, liegen diese in den übrigen Kommunen eher im Bereich des Kreisdurchschnitts oder leicht darunter.

Bei dem vom Beklagten vorgelegten Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze wurde insbesondere nach Auffassung des Gerichts der Vergleichsraum zutreffend bestimmt. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R – zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R) darf bei der Bildung der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt werden, es dürfen jedoch nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Danach ist für den Vergleichsraum ein einheitlicher Wert der angemessenen Kosten der Unterkunft zu bilden. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 17.11.2006 (B 7 b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgeblich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es – insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann.

Im Rahmen der Datenerhebung wurden Bestandsmieten, Angebotsmieten und Neuvertragsmieten erhoben, dabei wurden sog. Substandardwohnungen, d.h. solche, die nicht mindestens über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügten, Wohnungen des Luxussegments, Wohnungen unter 35 qm oder in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit sog. Freundschaftsmieten nicht in die Untersuchung aufgenommen. Die Erhebung der Daten durch Befragung von Großvermietern und –verwaltern und zufällig ermittelten Kleinvermietern und die Aufnahme der Daten des Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Mietwerterhebung wurden von Oktober 2012 – Mai 2013 zum Stichtag 01.01.2013 u.a. Daten über den Beginn des Mietvertrages, die letzte Mietänderung, die Wohnungsgröße, die Netto-Kaltmiete und die kalten Betriebskosten erhoben. Ebenfalls wurde Angaben zu den Wasserkosten und den Heiz- und Warmwasserkosten erhoben.

Die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Konzept des Beklagten liegen 1.727 Datensätze zu Bestandsmieten aus der Mietwerterhebung und 362 Angebotsmieten, insgesamt also 2.089 Mieten zugrunde. Extremwerte wurden auf der Basis eines 95 %-igen Konfidenzintervalls eliminiert und die Angaben über die verbleibenden 1.982 Wohnungen ausgewertet. Bei einem Gesamtbestand von vermieteten Wohnungen von 19.390 Wohnungen im gesamten Werra-Meißner-Kreis hat das Gericht an der Repräsentativität des Datenumfangs keine Zweifel (zum 10-%-Erfordernis des verfügbaren Datenmaterials des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes: BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06).

Da die Eingrenzung des grundsicherungsrelevanten Wohnungssegmentes nach oben nicht vor der Mietwerterhebung erfolgt ist, musste aus den erhobenen Daten das untere Marktsegment noch abgeleitet werden. Das Konzept der Analyse & Konzepte GmbH geht dabei zutreffend von der Prämisse aus, dass sich um kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dieser Umstand bei der Definition einer Obergrenze dergestalt zu berücksichtigen ist, dass die Grenze einen gewissen Sicherheitsaufschlag erhalten muss, damit Leistungsempfänger in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können. Das untere Wohnungsmarktsegment muss daher auf Basis der regionalen Verhältnisse abgeleitet werden. Semantisch liegt die Obergrenze des unteren Marktsegmentes unterhalb des Mittelwertes aller berücksichtigungsfähigen Wohnungen. Das Segment muss so groß sein, dass ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht und eine Konzentration von Leistungsempfängern verhindert werden kann. Dieses Mindestvolumen besteht nach den Ermittlungen der Analyse & Konzepte GmbH aus einem Anteil von 3.880 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, 980 Wohngeldempfänger, 940 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB XII und 4.740 Personen, die den sonstigen Nachfragegruppen zuzuordnen sind. Die Analyse & Konzepte GmbH geht nach Gegenüberstellung der Summe der Nachfrager im unteren Marktsegment zu den Haushalten insgesamt von einem für die Nachfrage im unteren Marktsegment notwendigen Mindestwohnungsmarktanteil von 22 % aus. Um eine Gettoisierung zu vermeiden und gleichzeitig über ein ausreichendes Wohnungsangebot verfügen zu können, wird der zur Verfügung stehende Wohnungsmarkt zusätzlich um einen Sicherheitsaufschlag erweitert. Es wurde im 1 bis 3 Personenbereich ein Perzentil von 33 % ermittelt, während für 4 bis 5 Personenhaushalte ein Perzentil von 40 % ermittelt wurde. Der Perzentilwert gibt an, wie hoch der Anteil der Mieten ist, die unter dem ausgewiesenen Wert liegen. Bestandsnettokaltmieten sind aufsteigend sortiert und eine Grenze bei dem Mietwert gezogen worden, der einen abstrakte Versorgung der betreffenden Nachfragegruppe korrespondiert. Das 33 % Perzentil sagt also aus, dass von 100 Mieten mindestens 33 Mieten gleich oder niedriger sind als die ermittelte Mietobergrenze im Bereich der für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungsgröße. Die 33. Miete bildet somit den Referenzwert. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts ein hinreichender Mietwohnungsmarkt für die Leistungsempfänger (und deren Nachfragekonkurrenten) im einfachen Segment abgebildet (vgl. zum Ganzen, insbesondere zum Perzentil, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015, L 4 AS 718/14, Rdnr. 74 zitiert nach juris).

Das untere Wohnungsmarktsegment ist hiermit nach Auffassung des Gerichts in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze umfassend erfasst. Da es sich bei dem zugrundeliegenden Auswertungsdatensatz um den gesamten Markt handelt, ist die Definition einer Kappungsgrenze nach der Rechtsprechung vorzunehmen (u.a. BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R, Rn. 24, juris), also ein geeignetes statistisches Maß festzulegen, mit dem innerhalb des Auswertungsdatensatzes das einfache Segment abgegrenzt wird. Die Perzentillösung ist als empirische Ermittlungsmethode hierfür geeignet. Sie beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist. Dem liegt die Philosophie zugrunde, dass sich im Kaltmietzins alle Wohn- und Wertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln. Es entfällt damit die Notwendigkeit, ein willkürlich ausgewähltes Wohnwertmerkmal als Maßstab für das einfache Segment oder die Referenzgruppe herauszugreifen. Außerdem kann direkt der Anteil des angemessenen Marktsegmentes abgelesen werden (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015, L 4 AS 718/14, Rdnr. 75 zitiert nach juris).

Die Ermittlungen der kalten Betriebskosten sind ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Neben den Grundmieten hat der kommunale Träger auch diese Werte erhoben und Mittelwerte berechnet.

Insgesamt stellt nach Auffassung des Gerichts das von dem Beklagten vorgelegte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar"".

Weiter führte die 11. Kammer dann noch aus:

"Die erkennende Kammer folgt diesen Ausführungen der 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel vollumfänglich und bestätigt damit die angegriffene Entscheidung des Beklagten vom 08.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2016 vollumfänglich. Denn auf Grundlage der oben genannten Entscheidung der 8. Kammer des Sozialgerichts sieht die erkennende Kammer die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten gegen das Gutachten/Konzept der Firma A & K als widerlegt an. Ergänzend ist auszuführen, dass zu dem problematisierten einheitlichen Vergleichsraum eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vorliegt, wonach es durchaus zulässig ist, für einen ländlich geprägten Landkreis bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten das gesamte Kreisgebiet als Vergleichsraum heranzuziehen (vgl. Urteil v. 29.11.2016, L 3 AS 137/14, zitiert nach juris). Nach dieser Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz genügt es auch den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept, wenn bei entsprechender Struktur der Wohnraum mehrerer Gemeinden nach Wohnungsmarkttypen zusammengefasst und bewertet wird. Dazu hat das LSG Rheinland-Pfalz auch für den Fall ausgeführt, dass aufgrund des Vergleichs der tatsächlichen und angemessenen Kosten letztlich von der Notwendigkeit eines Umzugs ausgegangen werden müsse, ein solcher hinzunehmen sei, wenn die zur Versorgung und für soziale Kontakte notwenigen Einrichtungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Zeit zu erreichen seien, die auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werde. Vor diesem Hintergrund sieht die erkennende Kammer die im Konzept von der Firma Analyse & Konzepte zugrunde gelegten Fahrtzeiten als Kriterium zur Bestimmung des Vergleichsraumes nicht als unzulässiges oder untaugliches Kriterium an. Hinsichtlich der Fortschreibung der Mietwerte hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Firma A & K "reine Kaffeesatzleserei" vorgeworfen. Hierzu hat die Firma A & K in einer Stellungnahme vom 30.08.2017 darauf hingewiesen, dass für die Fortschreibung der Mietwerte für den Werra-Meißner-Kreis die Hessischen Verbraucherpreisindizes für Wohnungsmieten ohne Nebenkosten sowie für Wohnungsnebenkosten herangezogen worden seien. Von der Firma A & K wurde ergänzt, dass die Sachgerechtigkeit dieses Vorgehens auch in einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich befürwortet worden sei. Es wird aus der Entscheidung vom 24.04.2017 (L 20 SO 418/14) wie folgt zitiert: "Auch die Indexfortschreibung für das Jahr 2013 folgte anerkannten statistischen Grundsätzen; die Firma B. orientierte sich insofern an der Veränderung des Verbraucherpreisindexes und damit an den Vorgaben, die gesetzlich (§ 558 d Abs. 2 S. 2 BGB) für die Aktualisierung qualifizierter Mietspiegel vorgesehen sind. Das dazu die einschlägigen Teilindizes des statistischen Landesamtes für die Entwicklung der Miet- bzw. Betriebskosten als die für Unterkunftskostensteigerungen im Vergleich zum allgemeinen Verbraucherpreisindex spezifischeren Daten herangezogen wurden, stellt eine noch größere Sachgerechtigkeit der Fortschreibung sicher."

Die Firma A & K führt in der oben genannten Stellungnahme dann weiter aus, um eine mögliche besondere Preisdynamik im Werra-Meißner-Kreis berücksichtigen zu können, sei zusätzlich die Entwicklung der Angebotsmieten untersucht und als alternative Fortschreibungsgrundlage genutzt worden ("Angebotsmieten-Fortschreibung"). Kurzfristige Veränderungen der Angebotsmieten seien spätestens in diesem Untersuchungsschritt berücksichtigt worden. Über die erhobenen Angebotsmieten sei zudem der Nachweis erfolgt, inwieweit mit den fortgeschriebenen Kosten der Unterkunft weiterhin Wohnraum von den Bedarfsgemeinschaften auf dem Angebotsmietenmarkt angemietet werden könne und dazu wird auf Seite 17 des Berichts "KdU-Richtwerte 2015 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013" hingewiesen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2017 im genannten Verfahren L 20 SO 418/14 (zitiert nach juris, Rdnr. 89 ff.) ist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer an der von A & K gewählten Methodik zur Fortschreibung der Mietpreishöhe nichts auszusetzen."

Gegen das vorgenannte Urteil der 11. Kammer vom 7. September 2017 ist dann seitens der Klägerin beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. S L 4 SO 171/17 die von der 11. Kammer zugelassene Berufung eingelegt worden, die nach wie vor weiterhin anhängig ist. Zuvor waren der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII aber auch bereits für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 2018 seitens des Beklagten weiterbewilligt. Dies nach wie vor allein unter Berücksichtigung des Renteneinkommens der Klägerin und einer nach Auffassung des Beklagten weiterhin allein angemessenen monatlichen Brutto-Kaltmiete von 274,56 EUR. Gleichzeitig hatte sich insoweit gegenüber dem vorausgegangenen Leistungszeitraum die tatsächliche monatliche Brutto-Kaltmiete der Klägerin aber auch von 368,00 EUR auf 350,00 EUR reduziert. Den gegen den Bescheid vom 30. Juni 2017 seitens der Klägerin dann eingelegten Widerspruch wies der Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Dies im Wesentlichen wiederholend und vertiefend unter Wiederholung der Ausführungen im o.a. Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 sowie die Ausführungen der 11. Kammer in deren vorausgegangenem Urteil vom 7. September 2017.

Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 hat die Klägerin, den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 betreffend, am 1. November 2017 unter dem Az. S 12 SO 139/17 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.

Die Klägerin hält für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 an dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe der monatlichen Brutto-Kaltmiete von jetzt 350,00 EUR ab 1. Juli 2017 fest. Hilfsweise in Anlehnung an § 12 WoGG (einschließlich Sicherheitszuschlag) mindestens aber unter Zugrundelegung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete von 343,20 EUR. Soweit der Beklagte eine monatliche Brutto-Kaltmiete von allein 274,56 EUR berücksichtige, sei dies rechtswidrig. Auch der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel sei insoweit nicht zu folgen.

Zur Begründung trägt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten u.a. und zusammenfassend, jeweils unter weiterer ausführlicher Darlegung, nach wie vor vor, dass das Konzept der Firma Analyse & Konzepte kein vom BSG in ständiger Rechtsprechung gefordertes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstelle. Der gesamte Werra-Meißner-Kreis werde als einziger Vergleichsraum mit zwei Wohnungsmarkttypen angenommen. Es sei bereits nicht schlüssig, bei Einteilung in diese zwei genannten Wohnungsmarkttypen, den Werra-Meißner-Kreis als einzigen Vergleichsraum zu bewerten. Die zugrunde gelegten Fahrzeiten zwischen den Orten seien bei der Bildung des räumlichen Vergleichsraumes nicht tauglich und würden als einziges Kriterium zur Bestimmung des Vergleichsraums dazu führen, dass die weiteren Feststellungen des Gutachtens unheilbar falsch seien. Auch seien keine Untergruppierungen von homogenen Lebens- und Wohnbereichen geschaffen worden und die Kriterien zur Bestimmung der Wohnungsmarkttypen seien recht beliebig. Die Angaben im Gutachten zur Mietpreisbestimmung, zu den Mietpreisfaktoren, zu den erhobenen Daten, zur Auswertungsmethodik, der Erhebung von Bestandsmieten und der Angebotsmieten und zu den Neuvertragsmieten seien ebenfalls fehlerhaft. Das Gutachten fuße damit nicht auf einem schlüssigen Konzept. Die zugrunde gelegten Daten würden auf Schätzungen und nicht auf den Werra-Meißner-Kreis anwendbaren und ohnehin auch veralteten Durchschnittsdaten aus dem Jahr 2006 aus einer bundesweiten Erhebung beruhen. Die ohnehin fehlerhaft ermittelten Werte des Gutachtens mit Stand März 2014 hätten aber auch nach spätestens zwei Jahren aktualisiert werden müssen. Auch sei - wie hier - die Verwendung eines Indexwertes, der landesweite Verhältnisse abbilde, im Rahmen der Fortschreibung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, da hierzu nicht die örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes abgebildet würden. Hinzukomme, dass zwischenzeitlich bereits am 1. Juli 2017 und damit schon zu Beginn des hier streitigen Leistungszeitraumes seit der ursprünglichen Datenerhebung mehr als 4 Jahre vergangen gewesen seien. Damit greife § 558d Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Insoweit ergebe sich mit der Rechtsprechung der 10. Kammer des Sozialgerichts Kassel im Beschluss vom 24. November 2017, S 10 AS 158/17 ER, der Anspruch auf eine Leistungsgewährung mindestens unter Zugrundelegung der vorgenannten monatlich 343,20 EUR aber unabhängig von einer Schlüssigkeit des hier streitigen Konzeptes - auch schon daraus, dass ein neues Konzept nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist des § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB bislang nicht vorliege.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Grundsicherungsleistungen im Alter unter Zugrundelegung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden und den dortigen, o.a. Ausführungen fest, wobei er sich neben der o.a. Rechtsprechung dann auch durch die der 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel jetzt auch ausdrücklich für das Asylbewerberleistungsrecht und das SGB XII u.a. mit Urteilen vom 7. September 2017, S 11 AY 6/16, S 11 SO 169/16 und S 11 SO 119/16 folgende Rechtsprechung der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel bestätigt sehe. Dies auch und gerade vorliegend, als die 11. Kammer mit ihrem letztgenannten Urteil die seitens der Klägerin erhobene Klage, den vorausgegangenen Leistungszeitraum betreffend, abgewiesen habe. Im Übrigen verweist der Beklagte zum weiteren Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dessen Einwendungen gegen das o.a. Konzept auf in anderen, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in gleicher Angelegenheit geführten Rechtstreiten vorgelegte Stellungnahmen der Firma Analyse & Konzepte hierzu u.a. vom 9. Mai 2017 und 30. August 2017, wobei zumindest die Stellungnahme vom 9. Mai 2017 auch bereits im Rechtsstreit S 11 SO 119/16 vorgelegt worden war.

Zur Abwendung eines Eilantrages aufgrund des Hinweises der erkennenden Kammer auf den vorgenannten Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 24. November 2017, S 10 AS 158/17 ER hat der Beklagte der Klägerin im weiteren Verlauf mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 ab 29. November 2017 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens S 12 SO 139/17, längstens bis zum Inkrafttreten eines neuen Konzepts zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Werra-Meißner-Kreis, Unterkunftskosten nach den Werten der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10% (343,20 EUR/ Monat) bewilligt. Mit dieser Entscheidung orientiere sich der Beklagte am vorgenannten Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 24. November 2017), ohne dass die Klägerin anschließend im Hinblick auf ihr beim Hessischen Landessozialgericht anhängiges o.a. Berufungsverfahren mit einem Ruhen des vorliegenden Rechtsstreites einverstanden gewesen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer die Klägerin nochmals persönlich angehört hat. Wie bereits zuvor schriftlich, hat der Kammervorsitzende die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals mündlich darauf hingewiesen, dass - anders als die 8. Kammer im SGB II und die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel im SGB XII und nach dem AsylbLG zwischenzeitlich die 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel für den Bereich des SGB II mit mehreren - den dortigen Beteiligten zumindest teilweise bereits zugestellten, aber noch nicht veröffentlichten - Urteilen vom 19. Februar 2018 das Jobcenter des Werra-Meißner-Kreises unter Abänderung der dort jeweils angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der Aufwendungen der dortigen Kläger in tatsächlicher Höhe verurteilt habe, wobei die tatsächlichen Kosten dort - anders als hier - die Werte der jeweiligen Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag nicht überschritten hätten. Dies in der den dortigen Beteiligten bereits zugestellten Sache S 3 AS 236/15 u.a. mit der Begründung, dass das vom dortigen Beklagten verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, das dem hier streitigen entspreche, nicht den durch das BSG aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze entspreche, da der Beklagte das gesamte Kreisgebiet des Werra-Meißner-Kreises - was u.a. auch vorliegend streitig sei - als einen Vergleichsraum definiere, dieser jedoch keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstelle, da der Werra-Meißner-Kreis ohne Oberzentrum und vier Mittelzentren keinen homogenen Lebensbereich bilde. Wie die 3. Kammer hat dann auch der Vorsitzende der erkennenden Kammer hierzu weiter auf den Regionalplan Nordhessen 2009 (vgl. https://rp-kassel.hessen.de) hingewiesen. Darüber hinaus aber auch auf die Chronik des Werra-Meißner-Kreises anlässlich des 40 jährigen Jubiläums der 1974 erfolgten Kreisgründung (siehe www.werra-meissner-kreis.de), das Integrierte Kommunale Entwicklungskonzept (IKEK) der Stadt Witzenhausen, Endbericht Stand Februar 2016 (vgl. www.witzenhausen.eu), den aus dem Jahr 2010 stammenden Stadtbericht Witzenhausen der IHK Kassel-Marburg (vgl. www.ihk-kassel.de) und das Regionale Entwicklungskonzept Werra-Meißner 2014 - 2020 (vgl. www.vfr-werra-meissner.de). Abschließend hat der Vorsitzende der erkennenden Kammer den Beteiligten gegenüber sodann auch ausdrücklich seine eigene langjährige Ortskenntnis im Werra-Meißner-Kreis offengelegt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere auch form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie angefochten sind - teilweise rechtswidrig Der Beklagte ist aus unterschiedlichen Rechtsgründen heraus verpflichtet, der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 ab dem 1. Juli 2017 unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 274,56 EUR berücksichtigten Kosten Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auf der Grundlage einer monatlichen Brutto-Kaltmiete von 343,20 EUR zu gewähren, nicht jedoch darüber hinaus.

Dass die Klägerin im Übrigen einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und insoweit auch unter Berücksichtigung von angemessenen Kosten der Unterkunft selbst hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, aber auch nach Überprüfung der Kammer rechtlich und tatsächlich der Fall. Gemäß § 35 SGB XII werden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn sie den angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 35 Abs. 2 SGB XII). Eine Absenkung der Unterkunftskosten ist für den Sozialhilfeträger nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte auf die aus Sicht des Sozialhilfeträgers unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen wird, und eine Kostensenkung innerhalb von sechs Monaten nicht eintritt.

Mit dem o.a. Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 7. September 2017 im Rechtsstreit S 11 SO 119/16 berechtigte insoweit das vom Beklagten am 12. November 2015 eingeleitete Kostensenkungsverfahren diesen sodann, ab 1. Juli 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII allein noch auf Grundlage der von den tatsächlichen Unterkunftskosten abweichenden angemessenen Miethöhe nach dem zugrunde gelegten o.a. Konzept zu gewähren, hier konkret einer monatlichen Brutto-Kaltmiete von 274,56 EUR.

Den o.a. Ausführungen der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel schließt sich die erkennende Kammer zumindest hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kostensenkung vollinhaltlich an, nicht jedoch hinsichtlich der zuletzt gezogenen Schlussfolgerung. Da die Entscheidung der 11. Kammer auch allein Leistungen bis 30. Juni 2017 betraf, tritt insoweit schon aus diesem Grund auch keine Bindungswirkung ein.

Zwar überschreitet die von der Klägerin bewohnte Wohnung auch mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer den wie vor angemessenen Wert von 50m² erheblich. Die vom Beklagten hier zugrunde gelegte Angemessenheitsobergrenze kann jedoch entgegen der 11. Kammer mit der 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel in deren o.a. Urteilen vom 19. Februar 2018 auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer für die Bestimmung der hier maßgebenden Angemessenheitsgrenze nicht herangezogen werden. Das vom Beklagten verwendete Konzept/Gutachten der Firma Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, in der hier - wenn auch fortgeschriebenen - nach wie vor aber maßgeblichen, auf einer in 2013 erfolgten Datenerhebung fußenden Fassung des Endberichts vom März 2014 entspricht auch nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht den durch das BSG aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Rechtsstreit.

Insoweit wäre nach der Konkretisierung einer Angemessenheitsgrenze durch Bestimmung einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu klären, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R). Bei dem sogenannten Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG handelt es sich um ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Der Vergleichsraum muss hierbei wie von der 3. Kammer des Gerichts zuletzt nochmals aufgezeigt - insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG; Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R). Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes stellt insoweit die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet dar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16). Die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraumes ist danach logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes (BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 28/12 R).

Ein für die Bildung des Vergleichsraumes prägendes Kriterium ist dabei u.a. die von der Rechtsprechung des BSG stets besonders herausgestellte Forderung, dass es dem Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, sein soziales Umfeld zu erhalten.

Ein Umzug der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann dabei von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R). Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden, auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte, ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16). D.h. dass die Bildung größerer Räume insbesondere in ländlichen Bereichen geboten sein kann, während in größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleinere Einheiten erfolgen kann, wobei bei Städten ab einer Größenordnung von 75.000 Einwohnern (vgl. BSG, a.a.O.) das Stadtgebiet selbst den Vergleichsraum bilden kann. Hierbei sind nicht bloß Stadtteile, sondern ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, a.a.O.).

Bei der Bildung von Vergleichsräumen hat der Ersteller einer KdU-Richtlinie insoweit zu beachten, dass auch der gesunde und vollkommen ungebundene Leistungsempfänger einen Anspruch darauf hat, dass sein bisheriges Wohnumfeld erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Der Vergleichsraum ist danach so zu bilden, dass in dem betreffenden Gebiet abstrakt jeglicher Umzug zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Zumutbarkeit sind ausschließlich subjektive Gesichtspunkte - soziales Umfeld, Gesundheit usw. - zu berücksichtigen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, wie vor).

Das bedeutet nicht, dass die Bildung des Vergleichsraumes dazu führen würde, Gesichtspunkte, die bei der konkreten Angemessenheit rechtlich bedeutsam und zu prüfen sind, in der abstrakten Angemessenheit zu bewerten wären. "Räumliche Nähe" bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss; "räumliche Nähe" bezieht sich auf den "Stadtkern" als Zentrum des Wohnbereiches (LSG, Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, wie vor).

Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften". Insoweit findet die Definition des Vergleichsraums durch das BSG auch auf Flächenlandkreise Anwendung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, L 5 AS 201/17).

Damit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16). Soweit das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 15. Februar 2013, L 7 AS 78/12) und das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) dabei für in ihrem jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeitsbereich gelegene Großkreise im SGB II die Festlegung eines das gesamte Kreisgebiet umfassenden Vergleichsraumes gebilligt haben, vermag sich die erkennende Kammer dieser Sichtweise mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht anzuschließen.

Bei derartig großen Vergleichsräumen ist nämlich mit der 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel auch nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nur im SGB II, sondern auch hier nach dem SGB XII denknotwendig in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob der als Kostensenkungsmaßnahme geforderte Umzug zumutbar ist. Eine solche in jedem Fall erforderliche Einzelfallprüfung verkennt den Sinn und Zweck der Erstellung eines Konzeptes. Auf dieser abstrakten Ebene wird zwar selbstverständlicher Weise keine Klärung der Frage vorgenommen, ob die in der persönlichen Sphäre des Hilfeempfängers liegenden Zumutbarkeitsaspekte (Vermeidung eines Schulwechsels, gesundheitliche Gründe, Pflege und Betreuung von Angehörigen, die auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann) einen Umzug unmöglich machen. Die Mietobergrenze ist durch die Bestimmung geeigneter Vergleichsräume aber so zu bestimmen, dass der Lebensmittelpunkt gewahrt bleibt und zwar auch für völlig Ungebundene. Auch dieser Personenkreis hat Anspruch darauf, dass sein bisheriges Wohnumfeld erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist.

Die Bildung zu großer Vergleichsräume bildet damit auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer die Gefahr, diesen unbedingten Anspruch des Hilfebedürftigen durch Einzelfallprüfungen zu verwässern.

Der Beklagte hat hier das gesamte Kreisgebiet des Werra-Meißner-Kreises als einen Vergleichsraum definiert. Dieser stellt mit der 3. Kammer des Gerichts entgegen den Entscheidungen der 8. und 11. Kammer des Gerichts jedoch keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar.

Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung an.

Der Werra-Meißner-Kreis bildet nämlich mit der 3. Kammer bereits nach dem weiterhin maßgeblichen Regionalplan Nordhessen 2009 ohne Oberzentrum und vier Mittelzentren auch zur Überzeugung der erkennenden Kammerrechtlich im hier maßgeblichen Zusammenhang keinen homogenen Lebensbereich dar. Insoweit weist die 3. Kammer des Gerichts zu Recht darauf hin, dass ein Teilbereich des Landkreises, nämlich die Gemeinden Großalmerode und Hessisch Lichtenau sowie der Gutsbezirk Kaufunger Wald danach dem Ordnungsraum Kassel zugeordnet sind, für den eine ordnungs- und entwicklungsplanerische Gesamtkonzeption weiter zu verfolgen sei, die auf die nachdrückliche Sicherung bzw. Herbeiführung guter und gleichwertiger Lebens-, Wirtschafts- und Umweltbedingungen gerade in der Verbindungsfunktion zwischen Verdichtungsraum und ländlichem Raum abziele und der übrige Landkreis dem ländlichen Raum zugeordnet wird.

Somit zeigt schon diese Untergliederung mit der 3. Kammer überzeugend die Inhomogenität des Landkreises als Vergleichsraum auf.

Aber auch infrastrukturell zeigt sich mit der 3. Kammer diese Inhomogenität. Das Straßennetz sei nämlich - nach wie vor - u.a. geprägt durch die ehemalige Zonenrandlage und topografischen Gegebenheiten durch die Mittelgebirgslandschaft des Hohen Meißner. Letzteres spiegele sich auch wieder im Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs, das mit der 3. Kammer gerade keine homogene Struktur aufweist. Allein der Umstand, dass angrenzende Gemeinden über Busanbindungen zu erreichen sind, rechtfertigt nämlich nicht, einen Vergleichsraum zu ziehen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014, L 7 AS 330/13).

All diese Gesichtspunkte finden auch nach Überprüfung der erkennenden Kammer bei der Vergleichsraumbildung, wie sie der Beklagte vornimmt, keine Berücksichtigung.

Die Firma Analyse & Konzepte benennt den Landkreis als einheitlichen Vergleichsraum, ohne dies letztlich herzuleiten und zu begründen. An einer Analyse der Infrastruktur und hier insbesondere der verkehrstechnischen Verbundenheit im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches fehlt es zumindest nach Auffassung der Kammer. Auch nach den hier vorgelegten weiteren o.a. Stellungnahmen.

Neben den vorgenannten Gesichtspunkten sprechen eine Reihe weiterer gegen die Homogenität des Werra-Meißner-Kreises zumindest als einem einheitlichen Vergleichsraum.

Am Beispiel Witzenhausen wird dies z.B. mit dem nach wie vor in weiten Teilen weiterhin aktuellen o.a. Stadtbericht Witzenhausen der IHK Kassel aus dem Jahr 2010 deutlich.

Danach arbeite die Mehrzahl der Beschäftigten in Witzenhausen wie nahezu überall im Werra-Meißner-Kreis im Dienstleistungssektor. In diesem Bereich sei das Witzenhäuser Profil dann aber differenziert, jedoch zumindest nicht besonders profiliert, wie ein Vergleich mit der Kreisstadt Eschwege zeige. Eine Ausnahme sei in Witzenhausen jedoch auch und gerade die - auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin hervorgehobene Rolle als Universitätsstandort durch den Fachbereich "Ökologische Agrarwissenschaft"/Bioregion Werratal der Universität Kassel. Die Stadt beherberge an zwei Standorten den Fachbereich 11 Ökologische Agrarwissenschaft" der Universität Kassel mit - zwischenzeitlich - nahezu 1.000 Studierenden und 23 Fachgebieten. Zum Fachgebiet gehöre auch ein Gewächshaus für tropische Nutzpflanzen, das auch öffentliche Führungen anbiete. Wirtschaftlich besonders interessant seien neben den ökonomischen Primäreffekten (Universität als Arbeitgeber, Universität als Nachfrager lokaler Leistungen) die spin-offs aus der Universität, die zu einer Vielzahl kleiner Unternehmen mit unterschiedlichsten Leistungsprofilen geführt hätten. Auch und gerade unter dem Label "Bioregion" Werratal werde der Fokus gezielt auf diese Entwicklungen gelegt.

Nach dem o.a. IKEK der Stadt Witzenhausen, Endbericht Stand Februar 2016, beinhalte diese, die Selbstwahrnehmung und das Stadtbild prägende strukturelle Besonderheit zudem eine einerseits sehr durch die zudem international ausgerichtete Universität bestimmte, junge Familienlandschaft, die der Vereinbarkeit von Beruf bzw. (Aus-)Bildung und Familie eine hohe Bedeutung beimesse und andererseits aber auch und gerade eine herausgehobene, nicht zuletzt der guten Verkehrsanbindung an diese folgenden Anbindung an die Oberzentren Kassel und Göttingen, die sich ihrerseits dann eben nicht nur durch eine täglich mehrere Hundert Beschäftigte umfassende Zahl beruflicher Auspendler in beide Städte auszeichne.

Gleichzeitig prägt dabei mit dem IKEK, auch wenn nicht alle der o.a. ca. 1.000 Studierenden in Witzenhausen wohnen, diese Gruppe die Dynamik und Art der Nachfrage u.a. auch und gerade auf dem Wohnungsmarkt entscheidend mit, was zumindest in der Kernstadt und in einigen Stadtteilen gelte, nach sich seit Jahren nicht nur in der örtlichen Presse häufenden, gerichtsbekannten Berichten dann aber auch dazu führt, dass gerade günstiger Wohnraum in Witzenhausen immer knapper und oft eher an Studierende als an andere – etwa Leistungsempfänger nach dem SGB XII oder dem AsylbLG - vermietet werden soll. Dies weiter umso mehr, als der Witzenhäuser Wohnungsmarkt zumindest in Bahnhofsnähe zwischenzeitlich nach Kenntnis des Gerichts aus nachvollziehbaren, finanziellen Gründen auch immer mehr von Studierenden der nahen Universität Göttingen "entdeckt" wird. Gleiches gilt insoweit, als die Stadt Witzenhausen wegen der in einem ansonsten ländlichen Raum doch sehr guten Verkehrsanbindung u.a. an die Oberzentren Kassel und Göttingen seit Jahren Witzenhausen selbst als Wohnstadt für Beschäftigte aus den vorgenannten Oberzentren bewirbt, was zwar keine Loslösung vom Kreis im Übrigen beinhaltet, aber doch eine immer stärker fortschreitendere Ausrichtung auf diese Oberzentren darstellt. Eine Ausrichtung, die über ihre schon immer starke ohnehin immer stärker werdende Stellung als Einkaufsstädte der Witzenhäuser weit hinausgeht.

Nicht umsonst spricht insoweit auch der Stadtbericht der IHK insoweit davon, dass die funktionale Verflechtungen seit jeher vorrangig nach Kassel und nach Göttingen gehen.

Gleichzeitig unterscheidet sich die vorgenannte Verkehrsanbindung nach wie vor von der Anbindung weiter Teile des übrigen Werra-Meißner-Kreises.

Dies gilt nicht nur und erst Recht für die Meißner-Gemeinden, dies gilt selbst für die Kreisstadt Eschwege als konkretem Wohnort der Klägerin und auch die Städte Wanfried, Großalmerode und Hessisch Lichtenau, die seit Jahren der A44 harren und ebenfalls die - zumindest als solche wiederum herausgehobene - Kurstadt Bad Sooden-Allendorf.

Nicht in Abrede gestellt werden soll mit den vorstehenden Ausführungen eine zwischenzeitlich gewachsene politische Einheit des Werra-Meißner-Kreises, auch nicht dessen "großes Zusammengehörigkeits- und Wir-Gefühl" (vgl. hierzu die o.a. Chronik des Werra-Meißner-Kreises), nicht von der Hand zu weisen bleibt insoweit u.a. aber auch, dass die mit der vorgenannten Chronik u.a. im Raum Hessisch Lichtenau vor der Kreisreform gefühlte und tatsächliche größere Nähe zum Oberzentrum Kassel auch und gerade nach der Grenzöffnung nicht zuletzt durch eine verbesserte Verkehrsanbindung an Stadt und Landkreis Kassel nach wie vor fortbesteht bzw. zumindest neu belebt worden ist, selbst wenn die Kreisgründung nach der o.a. Chronik mit der ausdrücklichen Einbeziehung auch des Raums Hessisch Lichtenau u.a. noch mit der notwendigen "strukturellen Stärkung des Zonenrandgebietes trotz der im Vergleich zu den anderen Mittelbereichen des Kreises stärker ausgeprägten Beziehungen zum Raum Kassel" begründet worden war.

Für Witzenhausen gilt im Übrigen im Ergebnis nichts anderes. Auch die ehemalige Kreisstadt Witzenhausen lag seinerzeit am nördlichen Rand des ehemaligen Kreises Witzenhausen und hatte mit der o.a. Chronik bereits damals - über unmittelbar angrenzende niedersächsische Kreise hinweg - eine deutlich größere Nähe zum Oberzentrum Kassel und noch stärker zu Göttingen als zum ehemaligen Kreis Eschwege. Ebenso wie der am westlichen Rand liegende Raum Großalmerode mit Hessisch Lichtenau traditionell starke Verbindungen in den Kasseler Raum hatte.

Letztlich sind mit dem Ende der deutschen Teilung als einem mitbestimmenden Faktor für die Kreisgründung und dem dann Auslaufen der Zonenrandförderung, aber auch nicht hinwegzudenkender Demographieprobleme, Strukturen erneut aufgebrochen, die die zumindest örtlichen Ausrichtungen auch nach dem o.a. Regionalplan haben jedenfalls teilweise wieder aufleben lassen.

D.h., deutlich wird insoweit zur Überzeugung der Kammer zumindest, dass die Bildung allein eines ländlichen Vergleichsraumes im Werra-Meißner-Kreis den tatsächlichen Strukturen in diesem Kreis - zumindest im hier nach dem SGB II und SGB XII erforderlichen rechtlichen Umfang - auch ansatzweise nicht gerecht wird.

Von einer zusammenhängenden Infrastruktur und insbesondere auch verkehrstechnischen Verbundenheit u.a. im o.a. Sinne auch eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs kann keine Rede sein.

Selbst die nach dem hier streitigen Konzept gebildeten unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen machen dies letztlich deutlich. Sie hängen nämlich - wie die 3. Kammer zu Recht hervorhebt - schon regional nur partiell zusammen.

Aufgabe des Gerichts im hier streitigen Zusammenhang ist es bei alledem allein, diese Unterschiede, soweit sie streitrelevant sein können, aufzuzeigen und nicht, sie zu bewerten, erst Recht nicht politisch, so dass sich die Kammer auch nicht als Steigbügelhalter für einen "Regionalverband Nordhessen" oder einen "Regionalkreis Nordhessen" sieht oder gar den Lebensraum Werra-Meißner in Frage stellen würde, was sie auf der Grundlage der zumindest in der Person ihres Vorsitzenden gerichtsbekannten Kenntnis von diesem sicherlich als Letztes täte.

Dazu, dass es hier insgesamt an einem homogenen Lebens- und Wohnbereich fehlt, kann abschließend dann auch noch auf die im Vergleich zu den bereits genannten Städten und Gemeinden nicht nur gerichtsbekannten unterschiedlichen Strukturen auch z.B. im unmittelbaren Vor- und Umland des Meißners selbst verwiesen werden, wo die Infrastrukturen aus unterschiedlichen Gründen immer mehr hinwegbröckeln und z.B. eine einzelhändlerische Grundversorgung oder auch eine ärztliche Versorgung zumindest unmittelbar vor Ort in den wenigsten Fällen noch gewährleistet sind. Eine Grundproblematik, die sich z.B. selbst bereits auch in den meisten Stadtteilen der angesprochenen Städte findet und den Umzug sowohl voll erwerbsgeminderter Hilfeempfänger nach dem SGB XII als auch älterer, ebenfalls oft zumindest gesundheitlich angeschlagener Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII gerade im ländlichen Raum mehr als problematisch macht. Die Bildung von Gesundheitszentren, über die regelmäßig auch im Werra-Meißner-Kreis in der örtlichen Presse berichtet wird, ändert hieran nichts. Sie ist letztlich aus der Not geboren, lediglich der Versuch, die u.a. durch die ungünstige demographische Entwicklung zunehmend schwierigere hausärztliche Versorgung im Werra-Meißner-Kreis, weiterhin zu gewährleisten.

Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Stadt Wanfried, die einerseits - auch scheinbar zumindest kurzfristig erfolgreich - zwar versucht, ihrem Leerstand an sanierungsbedürftigen, zerfallenden Fachwerkhäusern und einem dadurch verödenden Stadtbild sowie einer sinkenden Bevölkerungszahl - bundesweit öffentlichkeitswirksam - z.B. mit der "Ansiedlung" von Niederländern oder Südhessen zu begegnen, andererseits hierdurch dann aber auch exemplarisch deutlich macht, womit eine Vielzahl von Gemeinden im Werra-Meißner-Kreis zu "kämpfen" haben, ohne dass ihnen trotz vielfältigster Versuche außerhalb einer Stadt entsprechende Wege offen stehen.

Selbst mit der o.a. Chronik besitzt der Werra-Meißner-Kreis insoweit Strukturen "in reichem Maß". Ein dort propagierter kreisweiter Freiwilligentag, die zitierte "Bürgerstiftung Werra-Meißner" oder ein geographischer Mittelpunkt, vielerlei namentlich benannte traditionelle Heimatfeste und zusätzliche, als solche bezeichnete, nicht minder attraktive, moderne Veranstaltungen und Events, das Eschweger Johannisfest, die Erntefeste in Bad Sooden-Allendorf und Witzenhausen, das Schützenfest in Wanfried, die Kesperkirmes in Witzenhausen und die Heimatfeste in Großalmerode und Hessisch Lichtenau, bei all denen man zum Feiern nicht nur die Einheimischen, sondern darüber hinaus den "halben Kreis" treffe und auch innovative Veranstaltungen wie der "Werrataltag" oder der "Deutsche Königinnentag" sowie das "Open Flair", das mittlerweile zu den bekanntesten Open-Air Festivals in Deutschland gehöre, mögen zwar in sich althergebrachte und neue Traditionen kreisweit vereinen und zum Zusammengehörigkeitsgefühl beitragen, begründen aber noch keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich im hier erforderlichen Sinn, also dergestalt, dass sie trotz unterschiedlicher Infrastrukturen gleichwohl allein nur einen Vergleichsraum rechtfertigen würden, erst Recht, wenn auch wechselseitige Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen innerhalb des Werra-Meißner-Kreises nicht nur innerhalb der o.a. Städte und deren Anbindung an unterschiedliche Oberzentren selbst nicht erkennbar werden. Insoweit mag dann zwar mit dem aktuellen Internetauftritt der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Werra-Meißner-Kreis mbH (www.wfg-werra-meissner.de) im Werra-Meißner-Kreis in vielfältigsten Wirtschaftsbereichen auf höchstem Niveau mit weltweit bekannten Produkten von höchster Qualität aus den Innovationsschmieden des Kreises agiert werden, im Werra-Meißner-Kreis eine breit gefächerte Bildungslandschaft herrschen und der Werra-Meißner-Kreis als Lebensraum einen einzigartigen Standort mitten in Deutschland mit zukunftsweisenden Gewerbeflächen darstellen, gleichzeitig wird durch die dort dargestellten Beispiele und Projekte aber auch deutlich, dass all dies weder derzeit noch zukünftig flächendeckend der Fall ist bzw. sein wird, sondern die Infra- und Wirtschaftsstrukturen wie bisher äußerst unterschiedlich ausgeprägt bleiben werden.

In einem ländlich geprägten Raum wie dem Werra-Meißner-Kreis kann ein entsprechendes Gleichziehen zwar auch nicht erwartet werden, dies beweist zur Überzeugung der Kammer dann aber auch wieder, dass der Werra-Meißner-Kreis eben keinen einheitlich homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt, sondern das Leben und Wohnen im Werra-Meißner-Kreis den vielfältigsten, unterschiedlichsten Faktoren unterliegt und dabei das Leben im Werra-Meißner-Kreis in Abhängigkeit vom konkreten Wohnort einer signifikant besseren oder schlechteren Infrastruktur unterliegt.

Von ähnlichen Wohnverhältnissen im gesamten Landkreis kann insoweit keine Rede sein, erst Recht, wenn in vielen Gemeinden des Werra-Meißner-Kreises außerhalb der o.a. Städte bereits Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie Einrichtungen und Angebote zur wohnortbezogenen Nahversorgung nicht mehr oder allenfalls nur noch äußerst eingeschränkt zur Verfügung stehen.

All dies zuletzt auch und gerade noch deshalb, weil der Landkreis Werra-Meißner, ohne selbst Oberzentren zu beinhalten, ja gerade zumindest im Ergebnis sowohl Gebiete mit städtischer Struktur als auch Gebiete mit rein ländlicher Bebauung beinhaltet, die zumindest im hier maßgeblichen direkten Vergleich innerhalb des Kreises unterschiedlicher nicht sein könnten.

Nach dem o.a. Regionalen Entwicklungskonzept Werra-Meißner 2014 - 2020 gilt für den hier rechtserheblichen Zusammenhang im Ergebnis nicht anderes. Dieses zeigt nach seiner Zielsetzung zwar auf, dass es ein hohes Entwicklungspotential in der Region gebe, das es in allen Bereichen von Handwerk, produzierendem Gewerbe über Dienstleistungen bis hin zur Landwirtschaft und zum Tourismus auszubauen gelte, wobei die Region gut aufgestellt sei, die Unternehmen stabil, die Auftragsbücher in Industrie und Handwerk gut gefüllt seien, die Landwirtschaft vielfältig und vielgestaltig entwickelt sei, die Betriebe mit mehreren Betriebszweigen weit verbreitet seien, der Grad der Spezialisierung vergleichsweise gering und auch intensive Tierhaltung wenig verbreitet sei, die Rinder- und Schafbestände deutlich zurück gegangen seien, wodurch teilweise der Fortbestand des Grünlandes gefährdet seien, insgesamt sich der Rückgang der landwirtschaftlichen Betriebe aber verlangsamt habe und der ökologische Landbau in den letzten vier Jahren dann aber auch um 13% gestiegen sei. Insoweit steht hier die Region im Vordergrund, die sich zwar - politisch - über sich als Ganzes definiert, das vorgenannte Entwicklungskonzept die unterschiedlichen Grundlagen hierfür mehr als deutlich macht.

Auch von insgesamt vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen kann damit keine Rede sein, ebenso wenig von in sämtliche Richtungen gleichermaßen verlaufenden wirtschaftlichen Verflechtungen.

Auch wenn all dies keinen Bereich als Kerninfrastruktur mit übergeordneter Bedeutung erfordert, dann aber doch - um einen kreisweiten einheitlichen Vergleichsraum zu rechtfertigen - breitaufgefächerte einheitliche soziale und technische Infrastrukturen, die sich auf den Werra-Meißner-Kreis als Ganzes erstrecken, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Dass das hier streitige Konzept diese auch gerichtsbekannt tatsächlichen Gegebenheiten nicht widerspiegelt, wird nicht zuletzt durch die vom Beklagten in vergleichbaren Rechtsstreiten der Kammer vorgelegte o.a. Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 9. Mai 2017 deutlich, wenn Analyse & Konzepte zur Definition des gesamten Werra-Meißner-Kreises als einem Vergleichsraum darauf hinweist, dass dies u.a. analog zu den (Groß-) Städten Berlin und München erfolge, die bereits als Vergleichsräume höchstrichterlich bestätigt worden seien und die Qualität der verkehrlichen Anbindung durch Analyse & Konzepte somit allein und dem o.a. Konzeptgedanken zuwider entsprechend in der Erreichbarkeit von zentralen Versorgungseinrichtungen überprüft wird. Die von Analyse & Konzepte zu den vorgenannten Großstädten in Bezug genommene Rechtsprechung bedeutet dann aber, dass bei der Festlegung eines Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16). Wenn dann weiter ausgeführt wird, dass insoweit hier auch Zentren außerhalb des Werra-Meißner-Kreises berücksichtigt worden seien, sofern diese eine Alternative darstellen könnten, da sich wie auch hier - die Bewohner eines Kreise zur Befriedigung ihrer Bedarfe nicht ausschließlich an den administrativen Grenzen eines Kreises orientierten, belegt auch dies, dass es hier eben an einem homogenen Lebensbereich fehlt. Wenn mit Analyse & Konzepte für die verkehrstechnische Erreichbarkeit aus und in die Mittelzentren des Werra-Meißner-Kreises dabei nahezu ausnahmslos die Erreichbarkeit anderer Mittel- und Oberzentren in und aus Nachbarkreisen des Werra-Meißner-Kreises und gerade nicht auch innerhalb des Werra-Meißner-Kreises herhalten muss, gilt nichts anderes. Auch insoweit wird verkannt, dass es sich beim örtlichen Vergleichsraum nach der Rechtsprechung des BSG um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handeln muss, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R), die zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit also innerhalb dieses einen Vergleichsraumes bestehen muss. Eine solche gemeinsame Infrastruktur bzw. verkehrstechnische Verbundenheit zwischen den einzelnen Gemeinden im Werra-Meißner-Kreis ist - wie aufgezeigt - jedenfalls bezogen auf das gesamte Kreisgebiet, nicht gegeben. Eine herausgehobene gute Verkehrsanbindung des gesamten Vergleichsraums ähnlich der an den Stadtkern der von Analyse & Konzepte in Bezug genommenen beiden o.a. Großstädte fehlt insoweit hier völlig. Zum Beweis hierfür genügt ein Recherche auf der Homepage des Nordhessischen Verkehrsverbundes unter www.nvv-online.de, wonach selbst Mittelzentren bzw. deren Stadtteile im Werra-Meißner-Kreis untereinander teilweise noch nicht einmal in 2 Stunden im ÖPNV zu erreichen sind. Gleichzeitig bleibt insoweit die zumindest teilweise auch überregionale Verkehrsinfrastruktur einzelner Mittelzentren im Werra-Meißner-Kreis und deren Bedeutung für diese insoweit gänzlich unbeachtet.

Wenn die 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel nach alledem in ihrer o.a. Entscheidung vom 19. Februar 2018 ausführt, es erscheine danach nicht schlechterdings unmöglich, für einen ländlich geprägten Raum einen Vergleichsraum zu definieren, sieht dies mit den vorstehenden Ausführungen auch die erkennende Kammer nicht anders. Insoweit böte sich mit der 3. Kammer auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer z.B. mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16, an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu genügen. Zu denken sei hier mit dem LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017, L 5 AS 1038/13 etwa an Räume, die sich um Mittelzentren herum erstreckten oder aber über die kommunalen Grenzen hinausreichende Vergleichsräume, wie es sich zum Beispiel für Gebiete anbieten könnte, die in räumlicher Nähe zu einem Oberzentrum lägen. Insoweit sei auf das Urteil des BSG vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R verwiesen, wonach Umlandgemeinden mit einer guten Verkehrsanbindung einem Oberzentrum im Rahmen der Definition des Vergleichsraumes zugeordnet werden könnten. Diese Entscheidung zu treffen sei indessen nicht Aufgabe des Gerichts. Insoweit ist mit der 3. Kammer des Gerichts auch hier von einem Erkenntnisausfall auszugehen, nachdem die Firma Analyse & Konzepte mit den vom Beklagten vorgelegten o.a. Stellungnahmen trotz entsprechender detaillierter Kritik des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich letztlich darauf beschränkt, ihre Methodik bzw. ihren vermeintlich rechtlich allein zulässigen methodischen - mit den o.a. Ausführungen der 3. und der erkennenden Kammer des Gerichts fehlerhaften rechtlichen - Ansatz im Einzelnen zu "verteidigen", ohne diese Kritik rechtserheblich zu widerlegen.

Mit der 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel in deren o.a. Urteil vom 19. Februar 2018 begegnet aber nicht nur die Vergleichsraumbildung selbst rechtlichen Bedenken, das gilt mit der 3. Kammer ebenso für die Bildung von zwei Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraumes Werra-Meißner-Kreis.

Insoweit wird dort ausgeführt:

"Ob ein Wohnungsmarkttyp einen Vergleichsraum darstellen kann (so SG Gießen, Urteil vom 1.11.2007 – S 25 AS 108/16 -, Rn. 30 unter Verkennung des Begriffs des Vergleichsraumes), obwohl es sich hierbei nach der Firma Analyse & Konzepte eben nicht um Vergleichsräume im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sondern um eine empirische Differenzierung der Angebotsstruktur innerhalb eines Vergleichsraumes handelt (Gutachten, S. 11), bedurfte hier nicht der Klärung, da die von der Firma Analyse & Konzepte gebildeten Wohnungsmarkttypen im Werra-Meißner Kreis keinen Vergleichsraum darstellen können. Sie hängen schon regional nur partiell zusammen. Hessisch Lichtenau, dem Wohnungsmarkttyp I zugehörig, ist regional getrennt von den übrigen Gemeinden, die diesem Wohnungsmarkttyp zugeordnet sind, ebenso wie die dem Wohnungsmarkttyp II zugehörigen Gemeinden Meinhard und Wanfried (Gutachten S. 20).

Wenn Teilgebiete eines unter Nutzung von Indikatoren gebildeten Wohnungsmarkttypus bzw. einer Preisgruppe in verschiedenen Teilbereichen liegen, ist dies nicht mit den Anforderungen zur Bildung eines Vergleichsraumes, wie sie das Bundessozialgericht vornimmt, kompatibel (Berlit, info also 2017, 195, beck-online). Dann wäre zumindest zu klären, ob der Leistungsberechtigte, ohne nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II eine Kostendeckelung befürchten zu müssen, jedenfalls dann innerhalb des gesamten Landkreises, also auch in einen Wohnungsmarkttyp mit einer höheren Referenzmiete umziehen zu können, wenn die Miete für den im Wohnort maßgeblichen Wohnungsmarktyp unangemessen ist, und ob ein Umzug in weiter entfernt liegende Bereiche des Landkreises des gleichen Wohnungsmarkttypus nur dann zumutbar ist, wenn der "Tagespendelbereich", wie er nach § 140 SGB III auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewahrt ist (Berlit, ebenda). Das sieht auch das Institut Wohnen und Umwelt in dem für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Forschungsbericht "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) so, wenn dort ausgeführt wird:

"Wenn der Vergleichsraum größer ist als die Preiszone, so existieren innerhalb des Bereichs zumutbarer Umzüge mehrere Preiszonen mit unterschiedlichen Mietpreisniveaus und Angemessenheitsgrenzen.

Diese Lösung wird beispielsweise in der Fallstudienkommune K (vgl. Kapitel 4) gewählt. Damit tritt der Fall auf, dass Kostensenkungsaufforderungen in billigen Teilräumen unter Umständen zu Umzügen in angemessene Wohnungen in teureren Teilräumen führen. Dies hat folgende Konsequenzen:

- Da im ländlichen Raum nicht alle Dörfer infrastrukturell zusammenhängend sind, muss die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Umzügen z.B. quer durch das ganze Kreisgebiet dann auf der Einzelfallebene beurteilt werden.

- Es stellt sich die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen leistungsbeziehenden Haushalten, die nur wenige Häuser auseinander wohnen, wobei es spätestens an der Kreisgrenze ja ohnehin zu einer Ungleichbehandlung kommt.

- Es stellt sich die Frage, wie im Falle von Kostensenkungsaufforderungen Umzüge von einer unangemessenen Wohnung in einem billigen Wohnungsmarkttyp in eine teurere, aber angemessene Wohnung in einem teureren Wohnungsmarkttyp zu behandeln sind. Berlit fordert hier, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann nicht greifen dürfe (Berlit 2014: 254). Wird der Umzug dann genehmigt, so ist er eigentlich unwirtschaftlich und damit gemäß der Argumentation in BSGE B 14 AS 60/12 R unzumutbar. Ein Verbleib in der alten unangemessenen Wohnung wäre wirtschaftlicher. Damit würden aber die niedrigeren Angemessenheitsgrenzen in allen Mietstufenzonen außerhalb der teuersten ad absurdum geführt. Die Bildung räumlich kleinteiliger Preiszonen erfordert eine entsprechende räumliche Abgrenzung anhand von gemeindescharfen Preisanalysen, Mietenstufen oder Wohnungsmarkttypen" (S. 164)."

Zumindest bezogen auf 1- und 2-Personen-Haushalte lässt sich Vorstehendes unmittelbar auf den Werra-Meißner-Kreis übertragen, da dort die Angemessenheitsgrenzen des o.a. Konzeptes im Wohnungsmarkttyp II die des Wohnungsmarkttypes I übersteigen und dabei zwischen Gebieten mit Wohnungen des Types I und solchen des Types II oft nur wenige Kilometer liegen, so z.B. zwischen Witzenhausen (OT) und Großalmerode (OT) allein 3,4 km oder zwischen Eschwege (Stadt) und Meinhard (OT) lediglich 3,3 km.

Somit kommt es im vorliegenden Fall mit der 3. Kammer des Gerichts, aber auch nach den o.a. Ausführungen der erkennender Kammer nicht mehr darauf an, ob das von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept die vom BSG entwickelten Kriterien für die "Schlüssigkeit" erfüllt, da es schon an der zutreffenden Bestimmung des Vergleichsraumes fehlt, der erst die Grundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist, es gleichwohl dann aber zumindest im Ergebnis an einem solchen fehlt.

All dies erlaubt dann - wie ausgeführt - auch bereits mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer den von der Klägerin geltend gemachten Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" als Angemessenheitsobergrenze (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R). Insoweit ist aufgrund der Gegebenheiten vor Ort von der Mietstufe I auszugehen.

Die Berücksichtigung der Mietstufe I beruht insoweit mit dem o.a. Urteil der 3. Kammer vom 19. Februar 2018 im Ergebnis auf dem Verfahren zur Festlegung der Mietstufen nach dem WoGG und den zugrunde zu legenden regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs. 1 WoGG in der hier anzuwendenden Fassung sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweiligen Mietstufe vor. Demzufolge hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Ermächtigung durch § 38 Nr. 2 WoGG Mietstufen festgelegt. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) ist der Wohnort der Klägerin der Mietstufe I zugeordnet. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht (§ 9 Abs. 1 WoGG) ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der rechten Spalte der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10% festzulegen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R).

Unter Berücksichtigung der Mietstufe I ergibt sich im streitigen Zeitraum eine Angemessenheitsobergrenze für die hier allein streitige Brutto-Kaltmiete für den 1 Personen-Haushalt der Klägerin von monatlich 343,20 EUR (312,00 EUR zuzüglich eines 10%igen Sicherheitszuschlages).

Somit hat der Beklagte der Klägerin ab 1. Juli 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII statt unter Berücksichtigung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete von 274,56 EUR unter Berücksichtigung einer monatlichen Brutto-Kaltmiete von monatlich 343,20 EUR zu übernehmen, nicht jedoch darüber hinaus.

Dies deshalb, weil der Anspruch auf Gewährung angemessener Kosten der Unterkunft hinsichtlich der hier allein streitigen Brutto-Kaltmiete mit den o.a. Ausführungen auf den monatlichen Betrag von 343,20 EUR begrenzt ist, selbst wenn sich die tatsächliche Brutto-Kaltmiete allein auf monatlich 350,00 EUR beläuft und den vorgenannten Betrag danach allein um monatlich 6,80 EUR übersteigt.

Die Berücksichtigung von reinen Wirtschaftlichkeitserwägungen ist in § 35 SGB XII nicht vorgesehen (vgl. hierzu Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rdnr. 107). Ausdrücklich vorgesehen ist dies zwar zwischenzeitlich für den Bereich des SGB II in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden muss, wenn dies unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, wobei im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen ist, ob nur geringfügige Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze bei absehbarem Ende des Leistungsbezuges und die erwartbaren Umzugskosten nebst eventuellen Mehrkosten für eine Sonderausstattung in einem Missverhältnis zu den Unterkunftsmehrkosten stehen. Der Leistungsberechtigte hat aber weder eine subjektives Recht auf Berücksichtigung der Unwirtschaftlichkeit noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers. Im SGB XII fehlt jedoch eine entsprechende Regelung. D.h., sprechen hier ausschließlich wirtschaftliche Gründe, ohne dass eine Unzumutbarkeit des Umzugs vorliegt, gegen eine Kostensenkungsmaßnahme (etwa hohe Kosten eines Umzugs, einschließlich der Aufwendungen für die Einzugsrenovierung), kann der Leistungsträger im Regelfall nicht von der Kostensenkungsaufforderung absehen. Mit Nguyen (wie vor) ist die Interessenlage im SGB XII mit der im SGB II jedoch identisch, so dass es auch hier geboten erscheinen könnte, die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechend im Bereich des SGB XII anzuwenden.

Vorliegend kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Dies schon deshalb, weil im Zeitpunkt der ursprünglichen Kostensenkungsaufforderung und auch noch im Zeitpunkt der dann zum 1. Juli 2016 vollzogenen Kostensenkung, worauf allein abzustellen ist, die monatliche Bruttokaltmiete noch 368,00 EUR betragen und damit den o.a. Betrag von 343,20 EUR um monatlich noch 24,80 EUR, also 7,2% überstiegen hat, was nicht mehr als wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallend und dann im vorgenannten Sinne als unwirtschaftlich angesehen werden kann.

Mit der Klägerin und der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung der 10. Kammer des Sozialgerichts Kassel im Beschluss vom 24. November 2017, S 10 AS 158/17 ER, ergibt sich der Anspruch auf eine Leistungsgewährung unter Zugrundelegung der vorgenannten monatlich 343,20 EUR aber - unabhängig von einer Schlüssigkeit des hier streitigen Konzeptes - auch noch aus anderen rechtlichen Gründen. Nach dieser Rechtsprechung und der dort zitierten weiteren Rechtsprechung muss zur Gewährleistung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes im Sinne der Rechtsprechung des BSG wiedergegeben werden, eine zeitnahe Erhebung und Aktualisierung der Daten erfolgen, wobei eine fortwährende Verpflichtung zur Überprüfung des Konzepts auf Aktualität besteht. Hinsichtlich der fortwährenden Verpflichtung zur Überprüfung des Konzepts auf Aktualität ist insoweit mit der 10. Kammer des Sozialgericht Kassel (wie vor) darauf hinzuweisen, dass nach dem hier streitigen Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, Endbericht vom März 2014, die Bestandsmieten im Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2013 zum Stichtag 1. Januar 2013 erhoben und die Recherchen der Angebotsmieten im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 durchgeführt worden sind, sodass Ende der Datenerhebung spätestens der 31. Mai 2013 gewesen sei. Daher hätte mit der Klägerin spätestens zum 31. Mai 2017 hier eine neue Erhebung stattfinden müssen, was jedoch bis vorliegend nicht geschehen ist. Dies ergibt sich mit der Klägerin, der die erkennende Kammer insoweit folgt, zum einen aus der Rechtsprechung, nach der ein Konzept nach zwei Jahren bzw. spätestens nach zwei Jahren und zwei Monaten fortgeschrieben werden müsse. Zudem hat auch die Firma Analyse & Konzepte die Regelung in § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB in Anspruch genommen, nach der spätestens nach vier Jahren ein qualifizierter Mietspielgel bzw. in diesem Fall ein vollständig neues Konzept zu erstellen ist. Den Rückgriff auf § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB hat das BSG mit Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, insoweit zwischenzeitlich dann auch ausdrücklich gebilligt. Warum insoweit dann der auf Satz 3 ausgeschlossen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Letztlich bedeutet dies dann aber zugleich, dass auch insoweit kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt, wie oben im Ergebnis ein Erkenntnisausfall vorliegt und selbst die Vorlage eines neuen Konzepts im hier streitigen, laufenden Leistungszeitraum keine Rechtswirkungen zumindest zu Lasten der Klägerin mehr bewirken könnte. Ob es darüber hinaus eines erneuten Kostensenkungsverfahrens bedürfte, sei ausdrücklich dahingestellt.

Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB nach vier Jahren ein neuer "qualifizierter Mietspiegel" fertiggestellt werden muss (vgl. hierzu Heilmann in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 558d BGB, Rdnr. 7ff). Wird dieser Zeitpunkt überschritten, verliert der alte "qualifizierte Mietspiegel", also das hier vom Beklagten bisher in Anspruch genommene o.a. Konzept, seine qualifizierende Eigenschaft, mit der Folge des Wegfalls der Vermutungswirkung nach Absatz 3 der Vorschrift, wonach unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bei einem qualifizierten Mietspiegel vermutet wird, dass die im Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Insoweit ist angesichts des gesetzgeberischen Willens und der besonderen Konzeption davon auszugehen, dass die Vermutungswirkung auch und gerade für erstmalig erstellte qualifizierte Mietspiegel gelten soll. Klargestellt wird mit Absatz 3 Halbsatz 1 aber auch, dass Mietspiegel, die bereits älter als zwei Jahre sind, ihre besondere Bedeutung nur erhalten können, wenn die Fortschreibung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist bzw. bei Mietspiegeln, die mehr als vier Jahre alt sind, die qualifizierende Wirkung von der Neuerstellung abhängt.

Insoweit ist die Anpassung von der Neuerstellung zu unterscheiden. Bei der Anpassung findet keine vollständige Neuermittlung aller Daten statt. Es bedarf lediglich der Überprüfung und ggf. der Überarbeitung anhand der durch Stichproben gewonnen Erkenntnisse. Mittels der Stichprobe wird nicht die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, sondern die Entwicklung der Mieten seit der letzten Erhebung. Zur Fortschreibung können sich die Aufsteller des Mietspiegels an der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (heute Verbraucherpreisindex für Deutschland) orientieren. Die Anpassung muss von einem zulässigen Mietspiegelersteller erfolgen, der nicht notwendig der Ersteller des ursprünglichen Mietspiegels gewesen ist. Die Dokumentation der Fortschreibung ist zu veröffentlichen. Nach weiteren zwei Jahren ist dann jedoch der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen (so BeckOK BGB/Schüller BGB § 558d Rn. 14 15, beck-online).

Fraglich bleibt lediglich, auf welchen Anfangszeitpunkt die Vierjahresfrist zu beziehen ist; hier das Ende der Datenerhebung oder das Datum der Bekanntgabe/Veröffentlichung des Mietspiegels bzw. hier das Inkrafttreten des Konzeptes des Beklagten.

Da die Fortschreibung spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen hat, ist insoweit umstritten, wann die vorgenannte Frist beginnt. Einerseits wird im Hinblick auf den Bedarf an aktuellen Daten der Stichtag, zu dem die Daten erhoben worden sind, als maßgeblich angesehen. Zum Teil wird aber auch vertreten, dass die Frist mit dem Datum der Veröffentlichung des Mietspiegels zu laufen beginne oder dem im Mietspiegel selbst festgelegten Geltungsbeginn entspreche. Legt man den Akzent auf die Aktualität des Mietspiegels, so spricht einiges dafür, auf den Zeitpunkt der Datenerhebung abzustellen. Dieser Zeitpunkt kann allerdings lange zurückliegen, da ein langer Zeitraum zwischen der Datenerhebung und der Anerkennung liegen kann. Insoweit wird auch die Auffassung vertreten, auf den Zeitpunkt der Anerkennung des Mietspiegels durch die Gemeinde oder die Interessenverbände der Vermieter und Mieter abzustellen, da der Mietspiegel erst mit der Anerkennung zum qualifizierten Mietspiegel wird. Auch ein fortgeschriebener Mietspiegel müsse wieder von der Gemeinde oder von den Interessenverbänden als qualifizierter Mietspiegel anerkannt werden. Ließen sich diese übermäßig Zeit, dürften die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze der Mietspiegelerstellung nicht mehr eingehalten sein, so dass es dann an einem qualifizierten Mietspiegel fehlen dürfte (vgl. hierzu BeckOK BGB/Schüller BGB § 558d Rn. 14-15, mzwN, beck-online).

Übertragen auf den vorliegenden Fall und insoweit auf Fallgestaltungen nach den §§ 22, 22c SGB II bzw. nach den §§ 35, 35a SGB XII und insoweit im Rahmen der Gewährung unabdingbar existenzsichernder Leistungen, die dieser Zielsetzung nur dann gerecht werden können, wenn sie nicht zuletzt wegen vielfältiger Schwankungen in diesem Bereich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft auf möglichst aktuellen Daten beruhen, erscheint es jedenfalls dann, wenn wie hier zwischen dem Ende der Datenerhebung und dem o.a. Endbericht im Jahr 2014 nahezu 1 Jahr oder gar mehr vergangen ist, sachwidrig und dem gesetzgeberischen Willen zuwider, auf das "Inkrafttreten" des KdU-Konzeptes bzw. dessen Veröffentlichung im Werra-Meißner-Kreis abzustellen, so dass insoweit jedenfalls nach einem solchen Zeitablauf zwischen Datenerhebung und Inkrafttreten/Veröffentlichung nur ein Abstellen auf das Ende der Datenerhebung verbleibt.

Der Klage war nach alledem aus unterschiedlichen Rechtsgründen heraus - unabhängig voneinander - überwiegend stattzugeben, teilweise war sie aber auch abzuweisen.

Dass mit den Entscheidungen der 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel und der diese Entscheidungen fortführenden Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf der Grundlage der o.a. Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts mit einem in der örtlichen Presse im Anschluss an diese Entscheidungen und eine Presseklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers veröffentlichten Kommentar (Witzenhäuser Allgemeine vom 4. April 2018) beim Sozialgericht Kassel eine "kurios klingende" Entscheidungssituation vorliegen solle, verkennt nicht nur die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit als grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege, wozu auch und gerade die Rechtsprechung als solche gehört, wobei diese richterliche Unabhängigkeit aus unterschiedlichsten Rechtsgründen gerade auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, zu unterschiedlichen Entscheidungen zu führen vermag, erst Recht, wenn selbst obergerichtlich für den Bereich verschiedener Landessozialgerichte eine unterschiedliche Rechtspraxis vorherrscht und insoweit auf der Grundlage einer auch im Übrigen rechtlich umstrittenen Methodik, vielleicht aber auch einer verfehlten gesetzlichen Grundentscheidung, eine einheitliche Rechtsprechung sich bisher nicht herausgebildet hat. Verkannt wird insoweit neben dem Wesen der Rechtsfortbildung u.a. auf der Grundlage einer fortschreitenden Rechtsentwicklung sowie der rechtlichen Neubewertung einzelner rechtlicher Sachverhalte aber auch, dass sämtliche Kammern des Gerichts wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache von Anfang an die Berufung gegen ihre erstinstanzlichen Entscheidungen und insoweit zur Herstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis ausdrücklich zugelassen haben. Gleichzeitig kann insoweit weder aus den Entscheidungen der 3. noch denen der 12. Kammer mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Zitat nach: Witzenhäuser Allgemeine vom 4. April 2018) der Schluss gezogen werden, dass die Werte des Gutachtens der Firma Analyse & Konzepte aus 2014 bereits bei der Veröffentlichung absurd niedrig gewesen seien. Diese Schlussfolgerungen lassen die Entscheidungen sowohl der 3. als auch der erkennenden Kammer des Gerichts gerade nicht zu. Sie dürften insoweit eine bewusste Fehldeutung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beinhalten.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Die Kammer hat die an sich nicht zulässige Berufung wegen einer ihrer Auffassung nach grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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