L 32 AS 2305/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 7247/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2305/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Aufhebung eines Aktenvermerks.

Der im Mai 1967 geborene Kläger bezog vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) u. a. vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 (Bescheid vom 29. Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2010).

Unter dem 4. Oktober 2010 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit bei der K GmbH als Datenerfasser befristet bis zum 31. Dezember 2010 in Vollzeit mit 40 Stunden pro Woche und einem Gehalt von 1.050 Euro brutto vor. Die dazu vorliegende Stellenbeschreibung (AGH-Entgeltvariante 3395/10) weist aus: Recherchieren von Kompetenzen, die notwendig sind, um in einfachen, niedrigschwelligen Tätigkeitsbereichen tätig werden zu können. Zusammenfassen und Listen der Kompetenzen für verschiedene Tätigkeitsbereiche und in ein Format zu einer Broschüre zusammenfassen.

Der Kläger teilte dem Beklagten dazu am 7. Oktober 2010 schriftlich mit, er habe sich am 7. Oktober 2010 beworben und vorgestellt. Er sei nicht eingestellt worden, weil überqualifiziert. Die Stelle entspreche nicht der Eingliederungsvereinbarung. Nur Stellen auf dem 1. Arbeitsmarkt. Er lege hiermit Widerspruch ein. Er brauche Zeit für seine neue anspruchsvolle Tätigkeit. Diese Stelle habe er eingeklagt. Die neue Stelle sei noch nicht zugänglich. Die Entscheidung werde in den nächsten zwei Monaten erwartet.

Unter dem 14. Oktober 2010 fertigte F des Beklagten einen Vermerk zu einem Kontakt am 14. Oktober 2010: Art des Kontakts schriftlich, Betreff Rücklauf VV K mit folgendem Inhalt: "Kd hat sich beworben, Hr. G. hat die zumutbare Tätigkeit mit folgender Begründung abgelehnt: "Überqualifizierung" bzw. "Er habe in absehbarer Zeit eine Stelle auf dem 1. AM, er will keine MAE". Der Vermerk schließt: Anhörung per PZU versandt.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 trug der Kläger bezugnehmend auf seinen am 7. Oktober 2010 eingelegten Widerspruch ergänzend vor: Die Tätigkeit sei nicht zumutbar. Er habe in zweieinhalb Monaten die gleiche Arbeit wie andere in fünf Monaten leisten sollen. Dieses könne nicht zumutbar sein. Gleiche Leistung gleicher Lohn. Dass eine Überqualifizierung für solche Stellen vorliege, hätten schon andere Maßnahmeträger festgestellt. Zurzeit würden die Arbeitsmaßnahmen auch hinderlich, weil er seine Stelle, die er einklage, sofort antreten müsse, sobald das Gericht den Zugang anordne.

Mit Bescheid vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 hatte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 monatlich um 30 v. H. der maßgebenden Regelleistung (107,70 Euro monatlich) abgesenkt, da der Kläger sich geweigert habe, die ihm am 4. Oktober 2010 angebotene Arbeit als Datenerfasser bei der Firma K aufzunehmen.

Nachdem der Kläger bereits zuvor mit Schreiben vom 19. Februar 2013 Widerspruch gegen den Aktenvermerk vom 14. Oktober 2010 erhoben gehabt hatte, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 als unzulässig verworfen worden war, stellte er mit Schreiben vom 15. Juli 2013 beim Beklagten den Antrag auf Löschung dieses Aktenvermerks, da dieser inhaltlich unwahr sei. Die Firma K habe sich nicht erinnern können. Frau F werde die Notizen in seinem Widerspruch vom 7. Oktober 2010 gelesen haben. Der Widerspruch gebe aber nicht den Inhalt des Gesprächs (mit der Firma K-) wieder.

Auf die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Untätigkeitsklage hatte das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2014 – S 101 AS 31449/13 den Beklagten verurteilt, den Antrag des Klägers vom 15. Juli 2013 auf Löschung des Aktenvermerks vom 14. Oktober 2010 zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Aktenvermerks vom 14. Oktober 2010 ab: Der Vermerk enthalte keine Sozialdaten oder Werturteile über Sozialdaten.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe dem Beklagten am 7. Oktober 2010 mitgeteilt, dass er wegen Überqualifizierung abgelehnt worden sei. Der Widerspruch gebe nicht den Inhalt des Gespräches mit der Firma K- wieder. Die Gesprächssituation bei der Firma K- sei kompliziert gewesen. Entscheidend sei die Zurückweisung der Bewerbungsunterlagen gewesen. Die Qualifikation habe diese Firma nicht interessiert. Damit sei die Überqualifizierung von der Firma bereits erkannt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 20. Januar 2015 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 7. April 2015, dem Dienstag nach Ostern, Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Er hat darauf hingewiesen, dass der Beklagte zum Inhalt des Aktenvermerks keinen Beweis vorgelegt habe. Der Aktenvermerk selbst sei keine Mitschrift eines Telefongesprächs. Es gebe auch keinen Rücklauf von der Firma K. Der Aktenvermerk bleibe inhaltlich hinter dem Umfang seines Gespräches mit der Firma K- zurück. Im Aktenvermerk werde das Verhalten der Firma nicht genannt. Für einen Aktenvermerk hätte lediglich das notiert werden können, was die Firma K-Consult selbst getan habe. Er selbst habe dem Beklagten mitgeteilt, dass er wegen Überqualifizierung abgelehnt worden sei. Alle Aufzeichnungen zu seiner Person seien Sozialdaten. Wie bereits dargelegt, habe Frau F nur ihren Kommentar niedergelegt und nicht das Gespräch der Firma K-aufgezeichnet. Dieses seien Werturteile. Die Prüfung der Tatsachen habe vor der rechtlichen Wertung seines Falles zu erfolgen.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2015 die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Löschung des Aktenvermerks bestehe nicht, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von Sozialdaten nach § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X nicht gegeben seien. Zur weiteren Begründung werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2015 Bezug genommen. Ergänzend werde ausgeführt, dass es sich bei dem Inhalt des Vermerks erkennbar um die bloße Rückmeldung des Maßnahmeträgers handele und nicht um Einzelangaben zu persönlichen oder sachlichen Verhältnissen des Klägers, weshalb keine Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X vorlägen.

Gegen den ihm am 15. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. September 2015 eingelegte Berufung des Klägers.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen meint der Kläger, die Ausführungen des Sozialgerichts zu dem Begriff Sozialdaten seien unzutreffend. Der Aktenvermerk sei seiner Akte zugeordnet mit Namen und Aktenzeichen. Damit liege ein Sozialdatum vor. Die Firma K sei verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2015 zu verurteilen, den Aktenvermerk vom 14. Oktober 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Auszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten (Band III bis V – ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung des Aktenvermerks vom 14. Oktober 2010.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

Die begehrte Berichtigung bzw. Löschung von Sozialdaten erfordert zunächst eine Entscheidung und damit eine Regelung der zuständigen Behörde darüber, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung bzw. Löschung erfüllt sind. Diese Entscheidung und Regelung der Behörde kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen, so dass als hiergegen zu erhebende Klage die Anfechtungsklage in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 24/04 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 84 Nr. 1). Die Berichtigung bzw. die Löschung selbst stellen hingegen keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt dar, so dass das darauf gerichtete Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist, womit insgesamt die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die zulässige Klageart darstellt (BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 34/11 R, Rdnrn. 15 und 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 200 Nr. 4; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, 8. Auflage 2014, § 84 Rdnr. 3; noch offengelassen, mit welcher Klage die Anfechtungsklage zulässigerweise verbunden werden kann: BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 200 Nr. 2).

Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung des Aktenvermerks vom 14. Oktober 2010, da die Voraussetzungen des § 84 SGB X nicht erfüllt sind.

Nach § 84 Abs. 1 SGB X gilt: Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden.

§ 84 Abs. 2 SGB X bestimmt: Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 84 Abs. 2 SGB X begründen einen Rechtsanspruch des von den unrichtigen Sozialdaten bzw. des von der unzulässigen Speicherung der Sozialdaten betroffenen Bürgers, auch wenn diese Vorschriften nur als Verpflichtung normiert sind, denn sie stellen zugleich eine drittschützende Norm zugunsten des jeweiligen Bürgers dar (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, a. a. O., § 84 Rdnrn. 3 und 6 a; BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R, Rdnrn. 17 und 19, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 34/11 R, Rdnrn. 19 und 20, zitiert nach juris; anders noch BSG, Urteil vom 21. Februar 1996 – 5 RJ 82/95, Rdnr. 18, zitiert nach juris).

Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 Satz 1 SGB X). Speichern bezeichnet das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Eine natürliche Person ist im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X "bestimmt", wenn diese Person eindeutig feststeht. Eine natürliche Person ist bestimmbar, wenn auf der Grundlage der vernünftigerweise verfügbaren Informationen und Daten diese Person identifiziert werden kann. Wird der Personenbezug objektiv bestimmt, ist dies bereits dann der Fall, wenn allein die theoretische Möglichkeit der Herstellung eines Personenbezuges schon nur unter Mitwirkung eines Dritten hergestellt werden kann. Wird der Personenbezug relativ bestimmt, ist dies der Fall, wenn allein nach den Verhältnissen der jeweiligen verarbeitenden Stelle, also unter Außerachtlassung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Dritten, ein solcher Personenbezug herstellbar ist. Nach einer vermittelnden Ansicht sind Daten nicht immer dann schon als personenbezogen einzuordnen, wenn irgendjemand diese Daten einer bestimmten Person zuordnen könnte; vielmehr sind sowohl objektive als auch subjektive Kriterien entscheidend, so dass darauf abzustellen ist, auf welche Mittel und Kenntnisse die verantwortliche Stelle zwecks Herstellung eines Personenbezuges zurückgreifen kann und sodann darauf, ob sich diese Stelle zwecks Kenntniserlangung vernünftigerweise (bei einem Dritten) Zusatzwissen beschaffen würde, welches bei objektiver Betrachtung legal beschaffbar ist (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, a.a.O., § 67 Rdnr. 5 a; Leopold in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 95. Ergänzungslieferung, Juli 2017, SGB X, § 67 Rdnr. 10).

Einzelangaben im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind einzelne Informationen, die sich auf diese bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen und damit im Gegensatz zu Sammeldaten bzw. aggregierten Daten über Personengruppen ohne Bezug zu einer Einzelperson stehen. Der Begriff der Einzelangaben ist weit auszulegen (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnr. 3; Leopold in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnr. 7).

Einzelne Informationen über persönliche Verhältnisse sind solche über den Betroffenen selbst, die diesen also kennzeichnen und charakterisieren. Einzelne Informationen über sachliche Verhältnisse sind solche, die einen Sachverhalt mit Bezug zum Betroffenen beschreiben (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnrn. 6 und 8; Leopold in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnr. 7).

Demgegenüber stellen Bewertungen, die aus solchen einzelnen Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse gezogen werden, selbst keine Einzelangaben über diese Verhältnisse dar (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnr. 8; Leopold in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnr. 8). Ebenso wenig sind in Entscheidungsentwürfen niedergelegte (vorläufige) rechtliche Wertungen oder Analysen keine Sozialdaten, denn diese stellen keine Informationen über den Betroffenen dar, sondern geben Auskunft darüber, wie die Behörde auf der Grundlage solcher Sozialdaten zu entscheiden gedenkt (Leopold in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB X, § 67 Rdnr. 8 unter Hinweis auf Europäischer Gerichtshof - EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12). Nichts anderes gilt für Vermerke, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen.

Beim Vermerk vom 14. Oktober 2010 handelt es sich um die Bewertung eines Sachverhaltes durch die Sachbearbeiterin F, die der Vorbereitung einer Entscheidung des Beklagten diente.

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass ungeachtet des Betreffs "Rücklauf VV dem Inhalt dieses Vermerkes keine Äußerung der K GmbH zugrunde liegt. Die Art des Kontakts, der Anlass für den Vermerk vom 14. Oktober 2010 war, wird als "schriftlich" bezeichnet. Eine schriftliche Äußerung der K GmbH beinhaltet die Verwaltungsakte des Beklagten nicht, wie auch der Kläger vorträgt und der Beklagte nicht bestreitet. Der Inhalt des vom Kläger beanstandeten Vermerks basiert mithin ausschließlich auf dem (sonstigen) Inhalt der Verwaltungsakte. Die Verwaltungsakte beinhaltet aber lediglich die vom Kläger am 7. Oktober 2010 eingereichte eigene Erklärung, wonach er sich am 7. Oktober 2010 beworben und vorgestellt habe und er nicht eingestellt worden sei, weil er überqualifiziert sei. In dieser Erklärung hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass er eine anspruchsvolle Stelle in Aussicht habe, im Zusammenhang mit seinem Hinweis auf die Eingliederungsvereinbarung also auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Der Kläger selbst stellt weder seine Überqualifizierung für den im Vermittlungsvorschlag vom 4. Oktober 2010 gemachten Arbeitsplatz als Datenerfasser noch den Umstand, dass ihm seinerzeit eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen werde, in Zweifel. Anstoß seines Begehrens ist ersichtlich vielmehr, dass im Vermerk niedergelegt ist, dass der Kläger die zumutbare Tätigkeit mit der Begründung abgelehnt habe: "Überqualifizierung" bzw. "er habe in absehbarer Zeit eine Stelle auf dem 1. AM, er will keine MAE".

Diese Begründung ist jedoch ausschließlich die Schlussfolgerung und Bewertung, die die Sachbearbeiterin F aus der am 7. Oktober 2010 eingereichten Erklärung des Klägers gezogen hat. Solche Schlussfolgerungen und Bewertungen stellen jedoch, unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, keine Sozialdaten dar. Diese Begründung diente nach dem Vermerk vom 14. Oktober 2010 dazu, eine Entscheidung des Beklagten vorzubereiten, denn sie hatte zur Folge, dass eine "Anhörung per PZU versandt" wurde. Die vorzubereitende Entscheidung war die Absenkung des Arbeitslosengeldes II.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007, 2326) bestimmte u. a.: Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, 2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Auf dieser Rechtsgrundlage und mit der von der Sachbearbeiterin F gezogenen Schlussfolgerung und Bewertung kam somit aus ihrer Sicht eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II in Betracht.

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved