L 11 AS 251/18 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 543/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 251/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Übernahme der Kosten für Benzin für den Rasenmäher als Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem selbstbewohnten Eigenheim.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 543/16 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für Benzin zum Betrieb eines Rasenmähers in Höhe von 12,53 EUR pro Jahr.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Haus mit Garten, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.

Am 23.04.2016 beantragte er die Übernahme der Kosten für Benzin für seinen Rasenmäher in Höhe von 12,53 EUR (10,03 l, gekauft am 22.04.2016). Diese Kosten würden bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher im Rahmen der kalten Nebenkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. Mit Bescheid vom 27.04.2016 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.10.2016 ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Benzin und lehnte mit Bescheid vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 die Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen ab. Die Aufwendungen für den Rasenmäher seien in der Regelleistung enthalten. Eine Übernahme als Kosten der Unterkunft und Heizung komme auch nicht in Betracht.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er begehrt die Übernahme der Kosten für das Benzin für den Rasenmäher (jährlich 10 Liter). Einen zur Miete wohnenden Leistungsbezieher würden diese Kosten als Nebenkosten erstattet werden. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Es handle sich ua um Leistungen für mehr als ein Jahr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Kosten für das Benzin für den Rasenmäher sind jeweils nur im Monat des Kaufes als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen (halbjährlich bzw. jährlich) um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Streitgegenstand ist somit vorliegend der vom Bewilligungsbescheid vom 27.04.2016 umfasste Bewilligungszeitraum von einem halben Jahr, wobei allein der Monat April betroffen ist.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob einem Leistungsempfänger im Nachhinein erstmals das Vorhandensein verwertbaren Vermögens (hier: selbstbewohntes, unangemessenes Eigenheim), das dem Beklagten von Anfang an bekannt war und von diesem zunächst nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde, als leistungsausschließend entgegengehalten werden könne, ist vorliegend anzunehmen. Diese Rechtsfrage ist allerdings nicht klärungsfähig, denn das Urteil des SG kann mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten werden (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 9g). Das BSG hat bereits entschieden, dass Stromkosten für die Gartenpflege - soweit sie überhaupt unter § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung fallen - bereits in der Regelleistung als Kosten der Haushaltsenergie enthalten seien. Bei einer Mietergemeinschaft seien auch solche Aufwendungen, anders als bei einem Eigenheimbewohner, nicht individualisierbar. Stromkosten für die Gartenpflege des Eigenheims seien jedoch als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen (BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 51/10 R, Rn. 14, veröffentlicht in Juris). Diese Rechtsprechung ist auf einen benzin- statt strombetriebenen Rasenmäher zu übertragen.

Auch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Das SG hat zu Recht die Frage der Hilfebedürftigkeit geprüft. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger bislang eine Verwertung nicht vornehmen musste, denn der Beklagte hat das Hausgrundstück als nicht zu berücksichtigendes Vermögen eingestuft. Neben der Frage, ob das Hausgrundstück überhaupt in angemessener Zeit hätte verwertet werden können, könnte dies gegebenenfalls als Verwertungshindernis anzusehen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 675/10 - Rn. 25 ff; BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - Rn. 36, beide veröffentlicht in Juris). Das SG widerspricht jedoch dieser Rechtsprechung - soweit aus dieser ein solcher Rechtssatz überhaupt entnommen werden kann - nicht im Grundsätzlichen, übersieht vielmehr lediglich diese Rechtsfrage im Einzelfall des Klägers (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 14 mwN iVm Leitherer aaO § 144 Rn. 30). Dies stellt nur eine fehlerhafte Subsumtion dar (Leitherer aaO § 160 Rn. 14), eine objektive Abweichung - wollte man diesbezüglich einen eindeutigen Rechtssatz des Senats bzw. des BSG unterstellen - ist darin nicht zu erkennen (Leitherer aaO § 160 Rn. 14a), einen eigenen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz stellt das SG nicht auf. Unabhängig davon beruht das Urteil des SG auch nicht auf einer - unterstellten - Abweichung, denn, wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht es nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer aaO § 160 Rn. 15a). Die Kosten für das Benzin für den Rasenmäher sind jedoch bereits in der Regelleistung enthalten (vgl. oben).

Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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