L 4 AS 862/17 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 32 AS 1415/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 862/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie die Erstattung von Fahrkosten wegen Fahrten in ihren ehemaligen Heimatstaat begehrte.

Die im Jahr 1970 in der UdSSR geborene Klägerin lebt nach ihren Angaben seit dem Jahr 2010 in Deutschland. Im Jahr 2014 verzog sie aus H. nach D. Seit dem Jahr 2014 stand sie unter Betreuung. Das Amtsgericht D. hob die Betreuung der Klägerin mit Beschluss vom 27.11.2015 auf und stellte ein neuerliches Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 11.5.2016 ein, weil die Klägerin zwar nach dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.10.2015 sicher an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidet, aber in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ohne dass eine konkrete Gefahr für ihren unmittelbaren Lebensunterhalt besteht. Die Gutachterin rechnete damit, dass die Klägerin mangels Krankheitseinsicht weiter ein auffälliges Anspruchsverhalten gegenüber Ämtern und Behörden zeigen werde.

Die Klägerin bezieht durchgängig seit dem Jahr 2014 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Aufgrund des Bescheides vom 5.1.2016 gewährte der Beklagte für den Monat April 2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von 772,50 Euro. Hiervon entfielen 404 Euro auf den Regelbedarf und 368,50 Euro auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klägerin ging in diesem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nach und hatte keine Einnahmen.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 18.4.2016 die Erstattung von Fahrkosten von insgesamt 238,47 Euro, welche sie für eine vom 5.4.2016 bis 8.4.2016 durchgeführte Urlaubsfahrt von D. nach Moskau aufgewandt habe.

Der Beklagte lehnte eine Erstattung ab, weil Reisen in das Ausland nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. nicht der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienten und ein Darlehen nicht mehr in Betracht komme (Bescheid vom 19.4.2016, Widerspruchsbescheid vom 19.7.2016).

Am 26.7.2016 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben und sinngemäß einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehr- bzw. Sonderbedarf wegen eines laufenden unabweisbaren Bedarfs geltend gemacht. Sie lebe getrennt von ihrer in der Russischen Föderation lebenden Familie, so dass die Fahrt notwendig gewesen sei. Sie müsse einmal im Jahr wegen ihrer Wohnung, wegen der Steuer, ihrer Kleidung und zum Besuch ihrer Familie nach Russland.

Nach mündlicher Verhandlung hat das SG die Klage mit dem am 7.11.2017 verkündeten Urteil abgewiesen: Eine Besuchsfahrt zur Familie bzw., um in einer Wohnung nach dem Rechten zu schauen, gehöre schon nicht zum zu sichernden Existenzminimum. Deshalb folge ein Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht, wenn die Kosten bereits beglichen seien. Die Kosten seien zudem nicht als Eingliederungsleistung zu erbringen (§ 16 SGB II) bzw. im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entstanden (§ 11b SGB II).

Gemäß dem über die öffentliche Sitzung und zum hiesigen Klageaktenzeichen erstellten Protokoll dauerte die Sitzung von 11.14 Uhr bis 13.30 Uhr, wobei eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages verkündet werden sollte, was nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit geschah.

Mit Schreiben vom 20.11.2017 (das neben weiteren Verfahren auch das hiesige Klageaktenzeichen nannte) hat die Klägerin unter anderem deshalb Beschwerde gegen die Protokolle der Sitzung vom 7.11.2017 erhoben, weil die Verhandlungen in ihren Verfahren nur bis 12.30 Uhr gedauert hätten. Mit Schreiben vom 22.11.2017 zu den am 7.11.2017 verhandelten Klageverfahren hat sich die Klägerin erneut unter anderem über das im Protokoll angegebene Sitzungsende beschwert. Unter anderem zum hiesigen Klageverfahren hat das SG eine Protokollberichtigung abgelehnt: Das Ende der jeweiligen Verfahren sei richtig vermerkt worden. Die mündlichen Verhandlungen seien entsprechend der Protokolle geschlossen und nach den Beratungen seien am Ende des Sitzungstages die Urteile verkündet worden. Die Verkündung habe um 14.30 Uhr geendet (Beschluss vom 4.1.2018).

Schließlich hat die Klägerin - noch vor der Zustellung des Urteils am 7.12.2017 - mit Schreiben vom 4.12.2017 unter anderem zum hiesigen Klageaktenzeichen "Widerspruch/Protest" gegen die Entscheidung vom 7.11.2017 erhoben und um deren Aufhebung gebeten, unter anderem weil die "Summen der Beschwerden für mehr als ein Jahr der Leistungen übersteigen", "die Bedarfe für Urlaub und für Heimfahrten nach der Russischen Föderation gemäß den Gesetzgebungen des Deutschlands und der Russische Föderation anerkannt" seien und weil sie russische Staatsangehörige sei. Am 5.12.2107 hat sie vor dem hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das hiesige Verfahren sei mit anderen, in denen es ebenfalls um Fahrkostenerstattung für Heimfahrten nach Moskau ging, zusammenzulegen, weil dann der Beschwerdewert erreicht werde.

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 zuzulassen, das Berufungsverfahren durchzuführen und ihr PKH zu bewilligen.

Der Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist (hierzu 1.), hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom 7.11.2017 zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (hierzu 2.) vorliegt.

1. Ohne Zulassung ist die Berufung nur bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG), was bei einem Begehren nach einer einmaligen Leistung nicht der Fall ist. Das Begehren der Klägerin überschreitet zudem nicht den Wert von 750 Euro, ab dem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eine Berufung ohne Zulassung eröffnet ist (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGG).

Der Senat folgt nicht dem Begehren der Klägerin zur Verbindung des hiesigen mit weiteren Beschwerdeverfahren zu Klagen, mit denen die Klägerin die Erstattung von Reisekosten nach Russland verfolgt (L 4 AS 863/17 NZB zu S 32 AS 1937/17 und L 4 AS 864/17 NZB zu S 32 AS 2048/15). Abgesehen davon, dass die Klagen vor einer Zulassung der Berufung noch gar nicht in der zweiten Instanz anhängig sind, könnte ihre bzw. die im derzeitigen Verfahrensstadium allein mögliche Verbindung der Zulassungsbeschwerden die Rechtsmittelfähigkeit nicht herbeiführen. Ob eine Berufung zulassungsfrei statthaft ist, beurteilt sich einzig und allein nach der vom SG getroffenen Entscheidung bzw. danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (st. Rspr. vgl. BSG Urteil vom 5.8.15 - B 4 AS 17/15 B – Juris Rn. 6 m.w.N.). Nachträglich kann deshalb eine zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegebene Rechtsmittelfähigkeit nicht ohne Zulassungsentscheidung erreicht werden.

Darüber hinaus wünscht die Klägerin eine Verbindung aus sachfremden Gründen. Es steht im Ermessen des Gerichts, mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zu verbinden, falls die den Gegenstand der Verfahren bildenden Ansprüche im Zusammenhang stehen und von Anfang an in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (§ 113 Abs. 1 SGG). Dabei ist das Ermessen am Zweck der Norm auszurichten. Die Möglichkeit der Verbindung wird dem Gericht eröffnet, um gleichgelagerte Verfahren effizienter durchzuführen. Dementsprechend hält es der Senat für zweckwidrig bzw. sachfremd, eine Verbindung (oder Trennung) lediglich zu dem Zweck vorzunehmen, die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung zu beeinflussen.

2. Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Nur in den genannten Fällen ist die Berufung – ausnahmsweise – zu ermöglichen.

a) Der Entscheidung in der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Ungeklärte Rechtsfragen sind aber weder von den Beteiligten aufgeworfen noch aus dem Inhalt der Verfahrensakten für den Senat ersichtlich. Es ist bereits hinreichend geklärt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalt, d.h. auch die für Urlaubs- und Fahrten zum Besuch der Familie aus dem Regelbedarf zu bestreiten bzw. entsprechend anzusparen haben. Denn die pauschalierten Regelbedarfe beinhalten neben den in § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Bedarfen sämtliche laufenden Bedarfe, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren sowie einmalige oder in größeren Zeitabständen auftretende Bedarfe (vgl. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20 Rn. 35). Beispielsweise sind auch für die Kosten für die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln pauschalierte Bedarfsanteile bzw. Leistungen vorgesehen (vgl. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20 Rn. 46).

Ergänzende Leistungen für den Lebensunterhalt sind lediglich bei den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfslagen bzw. in den in §§ 24 ff. SGB II geregelten Sonderfällen möglich. Insoweit besteht aber kein Klärungsbedarf.

Insbesondere weist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch keine grundsätzlich relevanten Fragen zum Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II auf. Hiernach ist Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf zuzumessen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hierzu hat das BSG offen gelassen, ob ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird. Umschreibungen wie dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig sowie eine prognostische Betrachtung können nur Anhaltspunkte dafür sein, ob es sich um einen "laufenden" Bedarf handelt. Das BSG hat aber klargestellt, dass insoweit immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. BSG Urteil vom 11.2.2015 – B 4 AS 27/14 R – juris Rn. 19). Insoweit besteht kein allgemeiner Klärungsbedarf, ob allein wegen der einmal jährlich erfolgenden Wiederholung schon von einem laufenden Bedarf ausgegangen werden kann. Jedenfalls lassen die von der Klägerin geschilderten Gründe für die Reise keine im allgemeinen Interesse liegende Klärung zur Erhaltung der Rechtseinheit und Weiterentwicklung des Rechts erwarten, wann ein Bedarf unabweisbar ist. Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Unabweisbar sind unter anderem solche Bedarfe, die durch Hilfe von Dritten oder durch eigene Einsparanstrengungen getragen werden können (vgl. § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II) bzw. denen ausgewichen werden kann (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 84). Es bestehen aber schon keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die von der Klägerin vorgebrachte Erledigung von steuerlichen Angelegenheiten und der Wohnungsbesuch nur durch sie selbst geregelt werden konnten. Vorliegend sind zudem keine Gründe geschildert, welche die Familienbesuche ähnlich besonders bedeutsam erscheinen lassen wie die Wahrnehmung des Umgangs getrennt lebender Eltern mit eigenen Kindern.

Angesichts einer entsprechenden gesetzlichen Regelung besteht auch kein Klärungsbedarf, dass im Einzelfall bei grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten, nach den Umständen unabweisbaren Bedarfen ein Darlehen gewährt werden kann (§ 24 Abs. 1 SGB II). Abgesehen davon wären die hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen im Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Klägerin kein Darlehen begehrt.

Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf weist keine relevanten und klärungsbedürftigen Bezüge zu anderen Anspruchsgrundlagen des SGB II auf. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit der Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) zu erkennen.

Weil der Beklagte keine Einnahmen berücksichtigte, ist nicht klärungsfähig, ob die Fahrkosten als Absetzung vom Einkommen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II) berücksichtigt werden können und insofern über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt eine "Erstattung" der Fahrkosten erfolgen kann.

b) Das SG weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab (Divergenz). Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Solche Rechtssätze hat das SG nicht aufgestellt.

c) Schließlich hat die Klägerin keinen beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens, deren Inhalt zwingend zu beachten ist. Insofern kann die Beschwerde nicht auf einen sachlichen bzw. inhaltlichen Mangel der Entscheidung, sondern nur auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg dorthin gestützt werden. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (zum Vorstehenden vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 32 f.).

Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass das SG - wie die Klägerin rügt - ohne ihre Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden bzw. ohne ihr Beisein mündlich verhandelt und damit der Klägerin das rechtliche Gehör verwehrt hat.

Der für das sozialgerichtliche Verfahren in § 62 SGG wiederholte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 S. 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird.

Ausweislich der Verfahrensakte war die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2017 ordnungsgemäß geladen, nach dem gefertigten Protokoll in der mündlichen Verhandlung anwesend und hatte demnach Gelegenheit, sich in ihrem Klageverfahren vor dem Erlass der Entscheidung zu äußern.

Es trifft nicht zu, dass das SG ohne ihr Beisein nach dem Schluss der jeweiligen mündlichen Verhandlung weiter öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt hat. Die Klägerin geht irrig davon aus, dass die im Protokoll erwähnte "Sitzung" des Gerichts, insbesondere die hierzu im Protokoll vermerkten Uhrzeitangaben gleichbedeutend mit der Dauer der mündlichen Verhandlung sind und dass sie an Teilen der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.

Dies folgt aus den Ladungen zu den Verfahren und den hierzu jeweils gefertigten Protokollen, die durchweg einen Beginn und Ende der Sitzung und einen Beschluss zur Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages enthalten. Die nachfolgende Übersicht fasst den tatsächlichen Verhandlungsbeginn in den Beschwerdesachen und die Uhrzeit der Entscheidungsverkündung in den jeweiligen Verfahren zusammen:

S 32 AS 1415/16 (L 4 AS 862/17 NZB)
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
Beginn der Verhandlung: 11:14 Uhr
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr

S 32 AS 1937/17 (L 4 AS 863/17 NZB)
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
Beginn der Verhandlung: 11:22 Uhr
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr

S 32 AS 2048/15 (L 4 AS 864/17 NZB)
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
Beginn der Verhandlung: 10:48 Uhr
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr

S 32 AS 1678/16 (L 4 AS 885/17 NZB)
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
Beginn der Verhandlung: 11:56 Uhr
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr

S 32 AS 1815/16 (L 4 AS 886/17 NZB)
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
Beginn der Verhandlung: 12:07 Uhr
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr

S 32 AS 748/17 (L 4 AS 35/18 NZB)
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
Beginn der Verhandlung: 12:26 Uhr
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr

Ausweislich der Protokolle ist vor der Verkündung der Entscheidung – allerdings ohne Uhrzeitangabe – jeweils die mündliche Verhandlung geschlossen worden (vgl. § 122 S. 1 SGG). Nach dem Schluss der Verhandlung ist eine Wiedereröffnung möglich (§ 122 S. 2 SGG). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung zu protokollieren (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO], Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 121 SGG Rn. 14). Dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wurde, ist den Protokollen hingegen nicht zu entnehmen und steht damit für den Senat wegen der (insoweit negativen) Beweiskraft des Protokolls (§ 122 SGG i.V.m. § 165 S. 1 ZPO) fest.

Im Übrigen liegt kein Verfahrensfehler darin, eine Entscheidung nicht sogleich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beraten und zu verkünden. Ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGG). Unter "Termin" ist der Sitzungstag bzw. bei mehreren Verhandlungstagen der Tag der Schlussverhandlung zu verstehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 132 Rn. 3). Dementsprechend erfolgt die Entscheidungsverkündung bei den Sozialgerichten meist unmittelbar im Anschluss an die nach dem Verhandlungsende stattfindende Beratung. Diese Praxis ist aber nach dem SGG nicht vorgeschrieben. Es steht im Ermessen des Gerichts, seine Entscheidung erst am Ende des Termins bzw. Sitzungstages zu verkünden, ohne hierfür eine konkrete Zeit angeben zu müssen. Die Bestimmung eines Verkündungstermins ist nur dann erforderlich, wenn die Entscheidung in einem anderen Termin, d.h. an einem anderen Tag, verkündet werden soll (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGG).

Die mündliche Verkündung des Urteils in Abwesenheit der Klägerin ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Verkündung hat – wie nach dem Protokoll geschehen – öffentlich zu erfolgen. Dabei müssen, wie sich aus § 132 Abs. 2 S. 2 SGG ergibt, die Beteiligten nicht anwesend sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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