S 49 AS 2087/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 2087/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].

Die alleinstehende Klägerin lebt seit dem 16.09.2013 in einer Wohnung F.-K.l-Straße 4, 4xxxx O ... Sie bezieht laufend Leistungen von dem Beklagten nach dem SGB II, welche auch die monatlich Unterkunfts- und Heizkosten von 295,19 EUR umfassen (Grundmiete: 104,19 EUR; Nebenkosten: 135,00 EUR; Heizkosten: 56,00 EUR).

Am 09.09.2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zusicherung zum Umzug D. K. 6, in 4xxxx Ox. Die Klägerin überreichte eine Vermieterbescheinigung vom 09.09.2016 für ein Mietverhältnis ab dem 01.10.2016. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass sie sich in ihrer jetzigen Wohnung unwohl und nicht mehr sicher fühle. Ihr Zustand habe sich seit dem letzten Jahr nur noch verschlimmert. Sie reichte hierzu ein ärztliches Attest ihrer Allgemeinmedizinerin, Frau Dr. W., vom 06.09.2016 ein, wonach sich die Klägerin wegen Angst- und depressiven Störungen in neurologisch-psychiatrischer Behandlung befinde. Seitdem ihre Wohnungstür aufgebrochen worden sei, seien die Angststörungen der Klägerin immer schlimmer geworden. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen und leide tagsüber unter Müdigkeit, Konzentra-tions- und Leistungsschwäche. Trotz medikamentöser Therapie, hätten sich die Angststö-rungen nicht gebessert. Die Klägerin sollte die Möglichkeit haben, eine neue Wohnung zu beziehen um Abstand von dem auslösenden Ereignis zu erlangen und gesund zu werden.

Der Klägerin wurde sodann am 12.09.2016 ein Gesundheitsfragebogen übersandt, um die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe für den Umzug auf Umzugsnotwendigkeit zu prüfen.

Mit Schreiben vom 30.09.2016 teilte der eingeschaltete Arzt der Bundesagentur für Arbeit, Herr Dr. St., mit, dass eine weitergehende medizinische Sachaufklärung nicht möglich sei, da die Klägerin nur eine unzureichend ausgefüllte Schweige-pflichtentbindungserklärung vorgelegt habe. Die Klägerin ist sodann mit Schreiben der Beklagten vom 07.10.2016 und 27.10.2016 zur Einreichung einer vollständig ausgefüll-ten Schweigepflichtentbindungserklärung aufgefordert worden. Zwischenzeitlich erfolgte eine Begutachtung der Angelegenheit durch den ärztlichen Dienst des Beklagten.

Am 15.11.2016 vermietete der Vermieter die begehrte Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. anderweitig an einen Dritten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016 lehnte der Beklagte die Erteilung von Zusicherungen nach §§ 22 Abs. 4, Abs. 6 SGB II zum Umzug ab. Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes seien gesundheitliche Gründe für den Umzugswunsch sozial-medizinischerseits nicht erkennbar. Die geschilderte Problematik sei vermutlich auch durch einen Umzug nicht zu lösen.

Die Klägerin erhob am 20.12.2016 Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung. Es bestünden erhebliche Probleme der Klägerin mit den Nachbarn und im räumlichen Umfeld der Wohnung. Es seien Lärmbelästigungen und Angststörungen zu verzeichnen. Die ständige Belastung der Klägerin sei nicht mehr hinnehmbar und menschenunwür-dig, weshalb ein Wohnungswechsel vollzogen werden müsse. Neben dem ärztlichen Atttest vom 06.09.2016 verwies die Klägerin auf den unzureichenden Allgemeinzustand des Wohnhauses und Bedrohungen durch fremde Personen in der Vergangenheit. Am 15.10.2015 habe die Klägerin eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gestellt. Ein Arbeitskollege der Klägerin habe versucht, die Wohnungstür der Klägerin aufzubrechen. Hierdurch seien erhebliche psychische Belastungen und Schlafstörungen aufgetreten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als un-begründet zurück. Hinsichtlich der vorgetragenen Lärmbelästigungen und dem behaupteten Zustand des Hauses sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um Privatangelegenheiten zwischen den Nachbarn, Vermieter und der Klägerin handele. Zur Beseitigung dieser Missstände sei in erster Linie der Vermieter zuständig. Selbst wenn es zu nennenswerten Konflikten im Haus gekommen sein sollte, was die Klägerin nicht dargelegt habe, müsste sie auch dargelegt haben, dass sie alles Gebotene unternommen habe, um den Störungen Abhilfe zu schaffen. Stattdessen werde lediglich der Beklagte aufgefordert, einen Wohnungswechsel zu bewilligen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden würden hieran nichts ändern. Aus dem Umkehrschluss der eingereichten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die Störungen der Klägerin bereits vor dem einen vermeintlich auslösendem Vorfall des versuchten Wohnungsaufbruchs vorgelegen hätten. Der sozialmedizinische Dienst habe insofern keine neuen medizinischen Aspekte für eine dauerhafte schwerwiegende Gesundheitseinschränkung gefunden.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2017, der am 05.05.2017 beim SG Duisburg eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Hierbei hat die Klägerin zunächst beantragt, den Bescheid vom 02.12.2016, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017, zugestellt am 24.04.2017, aufzuheben und einem Wohnungswechsel der Klägerin zuzustimmen. Die Klägerin trägt vor, eine Umzugserforderlichkeit i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II habe vorgelegen. Die Zusicherung sei zu Unrecht nicht erteilt worden. Zur weiteren Klagebegründung wird im Wesentlichen der Vortrag des Widerspruchsverfahrens zur Wohnsituation und dem Gesundheitszustand der Klägerin wiederholt. Es sei nunmehr festzustellen, dass die zunächst beabsichtigte Mietwohnung unter der Adresse D. K. 6 in 4xxxx O. zwischenzeitlich anderweitig vermietet worden sei. Dennoch bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin weiterhin eine neue Mietwohnung suche. Bislang sei eine solche nicht gefunden worden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin sei aber gegeben, da diese auch bei zukünftigen Umzugsbegehren mit gleicher Argumentation konfrontiert werden würde. Sie beabsichtige einen Umzug in eine entsprechende Mietwohnung, so dass in Zukunft zu erwarten sei, dass der Beklagte dieselbe Argumentation erneut verwenden werde.

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 22.11.2017,

1. festzustellen, dass der Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017, zugestellt am 24.04.2017, rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist;
2. festzustellen, dass die Ablehnung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 rechtswidrig war und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsätzen vom 13.07.2017 und 30.11.2017,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt der Beklagte vor, ein Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erfordere ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot. Es könne keine Blanko-Zusage für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten erteilt werden. Der hier gewünschte Umzug sei nicht notwendig. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse komme nicht in Betracht. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung, die infolge eines Umzuges entstünden. Die Zusicherung habe lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Leistungsberechtigten das Entstehen einer erneuten Notlage infolge einer nur teilweise Kostenübernahme zu vermeiden. Zudem sei der Umzug hier auch nie erforderlich gewesen.

Mit Schriftsätzen vom 07.03.2018 und vom 12.03.2018 haben die Beteiligten gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] jeweils ausdrücklich erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG analog) der Klägerin ist unzulässig.

I. Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben zuvor mit Schriftsätzen vom 07.03.2018 und vom 12.03.2018 jeweils ausdrück-lich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Das Einverständnis ist vor Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen worden.

II. Die für das Begehren der Klägerin analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (1.) ist unzulässig, da die besondere Sachurteilsvoraussetzung in Form eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerin nicht erfüllt ist (2.). Dieses Rechtsverständnis bedeutet nicht, dass die Klägerin im Hinblick auf zukünftige Wohnungswechsel rechtsschutzlos gestellt werden würde (3.).

Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20).

1. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. ist für die Klägerin lediglich noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG statthaft.

Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt. Obwohl § 131 S. 1 S. 3 SGG sich nach seinem Wortlaut nur auf Anfechtungsklagen bezieht, ist die Vorschrift im Falle der Erledigung eines Verwaltungsaktes auch auf andere Klagearten analog anwendbar (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131 SGG, Rn. 7, 7c). Hieraus ergibt sich systematisch, dass eine (Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs-) Klage im Zusammenhang mit Verwaltungsakten nur statthaft ist, wenn keine Erledigung bzgl. des umstrittenen Verwaltungsaktes eingetreten ist. Eine Erledigung i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG, § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] ist bzgl. eines kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehrens dann eingetreten, wenn die ursprünglich erhobene Klage wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig oder unbegründet geworden ist, weil der ursprüngliche begehrte Verwaltungsakt in der begehrten Form nicht mehr rechtmäßig erlassen werden könnte (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2016 – B 6 KA 40/15 R, juris, Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16.07.2003 – 6 C 19/02, juris, Rn. 12; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 131, Rn. 5).

Vorliegend ist mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. an Dritte eine Erledigung analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG eingetreten (a). Die Klägerin hat auch den nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG notwendigen Feststellungsantrag gestellt (b).

a) Der angegriffene Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017, mit dem die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für den Umzug der Klägerin in die Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. abgelehnt worden ist, hat sich analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG auf andere Weise erledigt.

Für das Begehren der Klägerin entgegen der Ablehnungsentscheidung eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. zu erhalten, war ursprünglich eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 SGG statthaft. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) zielte dabei auf eine gerichtliche Aufhebung der behördlichen Ablehnungsentscheidung vom Bescheid vom 02.12.2016, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 ab, während die Verpflichtungsklage auf eine Verurteilung der Behörde zur Erteilung der beantragten Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II gerichtet war, die einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 SGB X darstellt (vgl. hierzu insgesamt: BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 13 ff.; BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R, juris, Rn. 11 m.w.N.).

Mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. an einen Dritten ist eine für die Klägerin nachteilige Änderung der Sachlage gegenüber der Situation der zuvor noch unvermieteten Wohnung eingetreten, welche im Rahmen der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 SGG bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Abfassung der Entscheidung bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu berücksichtigen ist (allg. Ansicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; vgl.: BSG, Urt. v. 26.01.1967 – 3 RK 86/65, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 19.02.2014 – B 6 KA 8/13 R, juris, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 5 C 39/13, juris, Rn. 10; BFH, Urt. v. 29.03.2001 – III R 1/99, juris, Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 55/16, juris, Rn. 10 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.04.2017 – L 14 R 54/17, juris, Rn. 16; LSG Nord-rhein-Westfalen, Urt. v. 17.06.1998 – L 11 KA 125/97, juris, Rn. 24; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 SGG, Rn. 20 m.w.N.; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54, Rn. 20). Ob die ursprüngliche Klage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung wegen einer anderweitigen Vermietung der Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. von Anfang an unzulässig gewesen ist oder erst mit einer zwischenzeitlichen anderweitigen Vermietung dieser Wohnung im laufenden Klageverfahrens unzulässig geworden ist, kann das Gericht an dieser Stelle dahingestellt lassen. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung ist mit der anderweitige Vermietung der Wohnung eine Erledigung eingetreten.

Nach der Vermietung der Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. kann der Beklagte nicht mehr rechtmäßig zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet werden, so dass bzgl. des ursprünglichen Begehrens analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG eingetreten ist (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 14 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2015, juris, Rn. 16 f.; vgl. allgemein zum Erledigungsbegriff bei Verpflichtungsklagen: BSG, Urt. v. 28.09.2016 – B 6 KA 40/15 R, juris, Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16.07.2003 – 6 C 19/02, juris, Rn. 12; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 131, Rn. 5). Denn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich immer auf die Umzugserforderlichkeit eines noch bevorstehenden konkreten Umzuges in eine konkrete neue Wohnung und kann nicht hiervon abstrakt i.S.e. Blanko-Zusicherung für den Umzug in (irgend-) eine andere kostenangemessene Wohnung erteilt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 – L 19 AS 629/11 B ER, ju-ris, Rn. 3 m.w.N. – "Dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung entspräche eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung [ ] festzustellen. Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. [ ] Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird [ ]. Ein konkretes Wohnungsangebot ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil das anfänglich vorgetragene Angebot einer Mietwohnung in der K-M-S in F nicht mehr zur Verfügung steht."; Bayerisches LSG, Urt. v. 25.01.2008 – L 7 AS 93/07, juris, Rn. 44 – "Die Kläger können für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten keine "Blanko-Zusage" verlangen."; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.07.2008 – L 7 AS 2809/08 ER-B, juris, Rn. 7 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.09.2007 – L 9 AS 489/07 ER, juris, Rn. 15; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, ju-risPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 182 – "Bei der Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 34 SGB X. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten. Für die auf Erteilung einer Zusicherung gerichtete Verpflichtungsklage entfällt mit dem Umzug das Rechtsschutzinteresse. Ab diesem Zeitpunkt ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erstat-tung der vollen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu klagen.").

Dieses Ergebnis folgt maßgeblich aus dem Sinn und Zweck einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II und entspricht der allgemeinen Ansicht. § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (vgl. zu § 22 Abs. 2 SGB II a.F.: BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 18 f.).

Nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. war der Grundsicherungsträger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderte dies materiell-rechtlich eine Einzelfallprüfung, die sich nur auf den konkreten Umzug im Ganzen beziehen kann und für die insbesondere auch die Unterkunftskosten konkret bestimmt sein müssen (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 17). Eine Aufteilung in die einzelnen Teilelemente dieser Gesamtprüfung nach Erforderlichkeit des Auszuges aus der bisherigen Wohnung und dadurch bedingte Notwendigkeit des Bezuges der neuen kostenangemessenen Unterkunft war nicht zulässig (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2009 - L 13 AS 3036/07, juris, Rn. 26 ff.). Daher sollte sowohl eine Verwaltungsentscheidung als auch eine Klage unzulässig sein, die auf die isolierte Feststellung lediglich dieser einzelnen Elemente der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. – und nicht auf die Zusi-cherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. im Ganzen - gerichtet war (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 17 – "Eine gesonderte Feststellung der Erforder-lichkeit eines Auszugs ist nicht vorgesehen."; BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R, juris, Rn. 13 ff. – "Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit der aktuellen Nettokaltmiete. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus § 22 Abs 2 SGB II noch aus § 34 SGB X iVm § 22 Abs 1 SGB II. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Zusicherung ist nicht gegeben. Die Zusicherung kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 22 Abs 2 SGB II erteilt werden."; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2005 – L 19 B 88/05 AS ER, juris, Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.03.2010 – L 10 AS 216/10 B ER, juris, Rn. 7 - "Ein Anspruch auf Erlass eines Bescheides, mit dem die Erforderlichkeit eines Auszugs bindend festgestellt wird, stünde im Widerspruch zum Wortlaut und zum Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II."; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 182, 190 – "Auch ein Anspruch auf eine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der bereits bewohnten Unterkunft ergibt sich aus § 22 Abs. 4 (analog) SGB II nicht.").

Ob eine entsprechende Umzugserforderlichkeit im Rahmen des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II in der hier anzuwendenden Neufassung durch das sog. Rechtsvereinfachungsgesetz zum 01.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1828) noch zu prüfen ist, ist gegenwärtig nicht ab-schließend geklärt (gegen die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: SG Chemnitz, Be-schl. v. 28.11.2017 – S 26 AS 3938/17 ER, juris, Rn. 11; Piepenstock, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 188.1; wohl auch: Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, § 22 SGB II, Rn. 105; für weitgehende Beratungspflichten: Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 177; scheinbar für die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 4. Auflage 2017, S. 318; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171, 180; Breitkreuz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 48. Edition, Stand: 01.03.2018, § 22 SGB II, Rn. 21). Der Wortlaut der Vorschrift enthält ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal nicht mehr. Der kommunale Träger soll vielmehr zur Zusicherung verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spielt eine Erforderlichkeit des Umzuges allein im Rahmen einer Prüfung der übernahmefähigen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II oder der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II eine Rolle. Das Gericht kann den Streitentscheid im Hinblick auf die Frage, ob sich eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. durch eine anderweitige Vermietung der Wohnung an einen Dritten erledigt, dahingestellt lassen.

Unabhängig von dieser Streitfrage ist jedenfalls die Rechtsprechung zu § 22 Abs. 4 SGB II a.F. auch auf die Neuregelung übertragbar, dass die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. nur solange in Betracht kommt, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 14 ff.). Es besteht kein Bedürfnis für die – nachträgliche - Erteilung dieser Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mehr, sobald ein zukünftiger Einzug in die Wohnung, für die im Einzelfall eine Zusicherung beantragt worden ist, tatsächlich nicht mehr in Betracht kommt. Denn mit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II sollen lediglich Unsicherheiten im Vorfeld eines bevorstehenden Woh-nungswechsels frühzeitig ausgeräumt werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 19; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 82; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173 m.w.N.). Gerade wenn § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. allein auf die Kostenangemessenheit der neuen Wohnung abstellen sollte, kommt dieser konkreten Einzelwohnung zentrale Bedeutung für das Zusicherungsverfahren zu, da ihre Kosten die gesamte weitere Prüfung bestimmen. Mit dem Wegfall der Möglichkeit einer konkreten Anmietung dieser Wohnung in der Zukunft muss dann weiterhin – erst recht - auch die Möglichkeit einer Vorfeld-Zusicherung entfallen.

Mit dem Umzug des Leistungsberechtigten entfällt folgerichtig ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis auf die vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 14 ff.), auch wenn der Leistungsberechtigte selbst in dieselbe Wohnung einzieht, für die er die Zusicherung begehrt hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.03.2012 – L 19 AS 2025/11 B, juris, Rn. 22 m.w.N. aus der Rechtsprechung; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.2011 – L 7 AS 4623/10 B, juris, Rn. 8 f.; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 179; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 189 – "Vorrangig ist dann der An-spruch auf Übernahme der KdU der neuen Unterkunft zu verfolgen [ ]."; differenzierend für noch unbeschiedene Zusicherungsanträge: Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, § 22 SGB II, Rn. 103; differenzierend nach dem Ab-schlusszeitpunkt des Umzuges: Hessisches LSG, Beschl. v. 24.01.2012 – L 9 AS 698/11 B ER, juris, Rn. 7).

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die begehrte Wohnung sogar anderweitig an einen Dritten vergeben wird - und dem Leistungsberechtigten nicht mehr für eine zukünftige Nutzung offensteht -, wird allgemein davon ausgegangen, dass für den Leistungsberechtigten erst Recht kein Rechtsschutzbedürfnis nach Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mehr gegeben sein kann (so ausdrücklich auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2015, juris, Rn. 16 – "Mit der anderweitigen Vermietung dieser Wohnung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung einem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann [ ]. Eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für eine konkrete Wohnung, die die Antragsteller wegen anderweitiger Vermietung nicht mehr beziehen können, bringt für die Antragsteller keinerlei Vorteil mehr."; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.09.2007 – L 9 AS 489/07 ER, juris, Rn. 15; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 88).

b) Ein nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG notwendiger Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Ablehnungsentscheidung vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 ist durch die Änderung des Klageantrages mit Schriftsatz vom 22.11.2017 gegeben.

Dass die anwaltlich vertretene Klägerin hierbei zwei Feststellungsanträge gestellt hat, ist unschädlich. Denn nach verständiger Würdigung des Klagebegehrens erscheinen beide kumulativ gestellten Klageanträge inhaltlich kongruent und gleichermaßen auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung gerichtet. Wenn die Klägerin beantragt, dass festgestellt werden soll, dass der Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, entspricht dies ihrem zweiten Feststellungsantrag, dass festzustellen sei, dass die Ablehnung (gerade) dieser Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II rechtswidrig war und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt worden ist. Beide Feststellungsanträge sind hier als tautologisch zu werten und insofern nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip analog § 123 SGG als einheitlicher Antrag auf Fortsetzungsfeststellung auszulegen (zum Meistbegünstigung: BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 R, juris, Rn. 14 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 123 SGG, Rn. 3; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 123, Rn. 10 m.w.N.).

2. Die Klägerin verfügt nicht über das notwendige besondere Fortsetzungsfeststellungs-interesse analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist als Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nur anzuerkennen, wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (s. hier-zu unter: 1. a)) eine konkrete Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff oder ein Präjudizinteresse insbesondere im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] i.V.m. Art. 34 Grundgesetz [GG] gegeben ist (Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 131, Rn. 6; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131 SGG, Rn. 10 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ein allgemeines Interesse der Klägerin an der Bestätigung ihrer Rechtsauffassung - insbesondere dass entgegen der Annahme des Beklagten eine Umzugserforderlichkeit i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II bestand - bzw. an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten ist von vorneherein nicht ausreichend (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 131 SGG, Rn. 10a).

Es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse wegen Präjudizialität, eines Rehabilitationsinteresses oder im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegeben ist. Sofern ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin allein wegen Wiederholungsgefahr in Betracht kommen könnte, wird allgemein davon ausgegangen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, wenn der Betroffene befürchten muss, dass die beklagte Verwaltung unter im Wesentlichen unveränderten tat-sächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartigen Verwaltungsakt wie den erledigten erlassen wird oder die entscheidungserhebliche Streitfrage in naher Zukunft zwischen den Beteiligten aller Voraussicht nach erneut anhängig werden wird (BSG, Urt. v. 22.06.1994 – 6 RKa 46/93, juris, Rn. 18; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 131, Rn. 7).

Eine derartige Wiederholungsgefahr ist nicht bereits deshalb gegeben, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch weiterhin beabsichtigt in absehbarer Zukunft einen Wohnungswechsel zu verwirklichen. Das Gericht macht sich in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen vollumfänglich zu eigen:

"Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im dargelegten Sinn, das vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen des Beklagten bestehen könnte, ist aber bereits deshalb zu verneinen, weil jedwede Zusi-cherung der Übernahme von Unterkunftskosten immer von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, dh der zum Zeitpunkt der begehrten Zusicherung bestehenden Sachlage, abhängt. Das gilt sowohl für die Zusicherung für über 25-jährige Hilfebedürftige, die sich allein nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) aF bzw § 22 Abs. 4 SGB II beurteilt, als auch für die Zusicherung bei unter 25-jährigen Hilfebedürftigen, bei denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II aF bzw des § 22 Abs. 5 SGB II und zusätzlich die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II aF bzw des § 22 Abs. 4 SGB II gegeben sein müssen [ ].Ob indes bei einer zukünftigen Verwaltungsentscheidung des Beklagten über die Erteilung einer Zusicherung für die Aufwendungen einer Unterkunft ua im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Aufwendungen (vgl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF bzw des § 22 Abs. 4 SGB II) die gleichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann derzeit nicht beurteilt werden. Das Feststellungsinteresse ist aber schon dann zu verneinen, wenn – wie hier – ungewiss bleibt, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (vgl zum Ganzen Senatsurteil vom 4. Juni 2008 – L 18 AS 1541/07 -; BSG, Urteil vom 07. September 1988 – 10 RAr 8/87 – veröffentlicht in ju-ris – mwN; BVerwG, Urteil vom 25. November 1986 – 1 C 10/86 = Buchholz, 310, § 113 Nr. 162)." (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.08.2012 – L 18 AS 424/12 B PKH, juris, Rn. 7 f.)

Ein entsprechendes einschränkendes Verständnis der Wiederholungsgefahr ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Erwägungen zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellung, deren Grundsätze auf die vorliegende Fortsetzungsklage entsprechend zu übertragen sind (a). Zwar kann danach in begründeten Ausnahmefällen von einen Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, im vorliegenden Einzelfall der Klägerin liegt ein solcher Ausnahmefall allerdings nicht vor (b).

a) Nach der wohl überwiegend vertretenen Ansicht wird davon ausgegangen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr – in jedem Fall - bereits dann ausscheidet, wenn sich eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II wegen eines Umzuges oder einer anderweitigen Vermietung erledigt hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.05.2010 – L 5 AS 1576/09, juris, Rn. 20 ff.; Beschl. v. 08.08.2012 – L 18 AS 424/12 B PKH, juris, Rn. 5 ff.; Hessisches LSG, Urt. v. 17.02.2017 – L 7 AS 412/16, juris, Rn. 26, 46; SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 04.04.2016 – S 8 AS 120/12, juris, Rn. 34; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 179; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 189; unklar: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.2011 – L 7 AS 4623/10 B, juris, Rn. 10). Die Kammer betrachtet eine derartige Rechtsauffassung, die eine - praktisch nicht relevante - Ausnahme allenfalls dann anerkennen müsste, wenn der Leistungsberechtigte in absehbarer Zeit einen erneute Zusicherungsantrag für dieselbe Wohnung stellen würde, auf die sich diese Ablehnungsentscheidung bezog, im Hinblick auf die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kritisch. Andererseits ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr für die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit gerade der erledig-ten Zusicherungsablehnung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die Klägerin weiterhin beabsichtigt zukünftig in (irgend-) eine andere Wohnung umzuziehen. Die Annahme einer solchen voraussetzungslosen Wiederholungsgefahr nur aufgrund eines zukünftigen Folgeumzug der Klägerin würde ebenfalls nur unzureichend die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen. Denn nur aufgrund eines weiteren Umzuges eine Wieder-holungsgefahr anzunehmen, ließe unberücksichtigt, ob sich die ursprünglich streitige Fragestellung tatsächlich gerade nicht in derselben streitigen Weise konkret wiederholen würde.

Nach Ansicht der Kammer ist dieser Konflikt dadurch zu lösen, dass die entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung an eine Elementenfeststellungsklage nach § 55 SGG auch auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 131 Abs. 1 S. 2 SGG mit der Folge entsprechend übertragen werden, dass nur in den Fällen von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, in denen mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Entscheidung (auch) der gesamte zukünftige Streitstoff zwischen den Beteiligten vollständig ausgeräumt werden würde. In anderen Fällen ist hingegen mit der herrschenden Ansicht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederho-lungsgefahr abzulehnen ... Sofern im Zusammenhang mit einer anderweitigen Vermietung einer Wohnung eine beantragte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. nicht mehr erteilt werden konnte, ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass eine entsprechende Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG nicht zulässig ist, die auf eine Umzugserforderlichkeit für kostenangemessene Wohnungen im Allgemeinen oder eine Feststellung der allgemei-nen Auszugsnotwendigkeit des Leistungsberechtigten gerichtet wäre (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 16 f. – "Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage hängt davon ab, ob das feststellungsbedürftige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist, also nach seinem Sachverhalt hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt. Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht [ ]. Als wesentliche Tatsachen steht bei dem von den Klägerinnen nunmehr formulierten Begehren aber weder fest, auf welche konkrete Wohnung sich die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs beziehen soll, noch ist die Entstehung von höheren Unterkunftskosten hinreichend konkret. [ ] Auch als Feststellungsklage konnte das ursprüngliche Begehren der Klägerinnen keinen Erfolg haben, weil mit einer solchen nicht einzelne Tatbestandsmerkmale im gerichtlichen Verfahren vorab geklärt werden können [ ]. Soweit vereinzelt eine sogenannte Elementenfeststellungsklage für möglich gehalten worden ist, betrifft dies Fallgestaltungen, in denen der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann [ ]. Dies war hier schon deshalb nicht möglich, weil zu den Aufwendungen für eine bestimmte neue Unterkunft keine Angaben vorlagen und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum auch vom Zeitpunkt der Anmietung einer neuen Wohnung abhängt."; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER, juris, Rn. 19 f.; Beschl. v. 08.03.2012 – L 19 AS 2025/11 B, juris, Rn. 21). Hintergrund dieser Rechtsprechung war das Verbot einer sog. Elementenfeststellung. Hiernach kann eine Klage grundsätzlich nicht erfolgreich auf die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einzelner Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. erhoben werden, wie bspw. die Erforderlichkeit oder eine Auszugsnotwendigkeit (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 17; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 189; vgl. allgemein zum Verbot einer sog. Elementenfeststellung: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 55 SGG, Rn. 9 f.).

Nur ausnahmsweise sollte eine solche Elementenfeststellungsklage einmal statthaft sein, wenn der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines konkreten Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden konnte (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R –, Rn. 17; BSG, Urt. v. 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 08.09.2015 - B 1 KR 27/14 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 4 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 55 SGG, Rn. 9a). Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Feststellung der einzelnen Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. grundsätzlich nicht gegeben. Denn durch eine gerichtliche Feststellung der Erforderlich-keit eines Umzugs wäre der Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtsfolgen eines von einem Kläger beabsichtigten Umzuges nicht vollständig ausgeräumt gewesen. Da ein Umzug nicht allein den Auszug aus der bestehenden, sondern darüber hinaus den Einzug in eine neue Wohnung umfasste, kann ohne Konkretisierung der zukünftigen Unterkunft und der hierfür anfallenden Kosten keine Feststellung zu der Erforderlichkeit des Umzugs ausgesprochen werden. Ein Anspruch eines Leistungsempfängers auf iso-lierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs ohne Prüfung der Angemessenheit der künftigen Wohnung sah - und sieht - das Gesetz nicht vor. Eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des Grundsicherungsträgers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlich-keit" i.S. des § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kann nicht möglich sein (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, juris, Rn. 17; LSG NRW, Beschl. v. 23.03.2015 - L 19 AS 2347/14 B ER, juris, Rn. 20).

Von dieser Rechtsprechung abweichende Einzelentscheidungen, in denen zwischenzeitlich die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 SGB II a.F. bejaht worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, juris, Rn. 6; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 190), sind durch die Rechtsprechung inzwischen wieder ausdrücklich aufgegeben worden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 4 - "In der Hauptsache läge auch keine ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungklage vor. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann [ ]. Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen [ ]. Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 – L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – L 5 B 1156/08 AS ER – und 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER –, jeweils zitiert nach juris).").

Unabhängig davon, welche Elemente eine Zusicherungsentscheidung nach der Neure-gelung des § 22 Abs. 4 SGB II noch beinhaltet (s. dazu: 1. a), sind die allgemeinen pro-zessrechtlichen Einschränkungen aus dem Verbot einer unzulässigen Elementenfeststellung auf diese Elemente weiterhin anzuwenden. Nach Ansicht des Gerichtes sind diese Anforderungen an ein Feststellungsinteresse nach § 55 SGG entsprechend auch auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG übertragbar. Eine unzulässige Elementenfeststellung kann auch nicht über eine Fortsetzungsklage i.S.e. fortgesetzte Elementenfeststellung erreicht werden. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, warum das Interesse an der Feststellung eines einzelnen Elementes der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGG a.F. (bspw. Umzugserforderlichkeit) grundsätzlich unzulässig sein sollte, aber dasselbe Interesse im Wege des - regelmäßig eingeschränkteren - Fortsetzungsfeststellungsinteresses plötzlich isoliert durchsetzbar sein sollte.

Dem lässt sich aus Sicht der Kammer nicht entgegen halten, dass im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II bei der Elementenfeststellungsklage nach § 55 SGG regelmäßig die Feststellung eines Teilbereich eines zukünftiges Rechtsverhältnisses im Hinblick auf ein noch nicht konkretisiertes zukünftiges Wohnungsangebot eingefordert werden würde, während sich eine Fortsetzungsfeststellungklage auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines durch die Ablehnungsentscheidung schon konkretisierten Wohnungsangebo-tes beziehen würde. Denn wenn die fragliche Wohnung, auf welche sich die Ablehnungsentscheidung bezogen hat, anderweitig an einen Dritten vermietet worden ist, kann sich eine Wiederholungsgefahr bei § 22 Abs. 4 SGB II für den Leistungsberechtig-ten ebenfalls nur im Hinblick auf weitere noch nicht konkretisierte zukünftige Woh-nungsangebote ergeben. Das einzige verbleibende Interesse des Leistungsberechtigten an der Feststellung der Ablehnungsentscheidung bezieht sich damit ebenfalls auf die Klärung des Teilbereiches dieser Ablehnungsentscheidung, welcher ihm auch bei zukünftigen noch nicht konkretisierten Wohnungsangeboten erneut entgegen gehalten werden könnte. Nur um die Klärung dieser entgegenstehender (Teil-) Fragen kann es auch der Klägerin berechtigterweise nach anderweitiger Vermietung der Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. bei der begehrten Feststellung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr überhaupt noch gehen. Wenn das Interesse der Klägerin inhaltlich also auf eine Feststellung der einzelner Elemente des § 22 Abs. 4 SGB II zur Klärung zukünftiger Streitpunkte gerichtet ist, erscheint es geboten, dieselben Grundsätze für eine entsprechende Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG auch auf eine fortgesetzte Feststellung dieser Elemente analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG entsprechend zu übertragen.

Im Grundsatz ist daher nach anderweitiger Vermietung der begehrten Wohnung von der Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf eine Ablehnung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II auszugehen. Lediglich in der Ausnahmesituation, dass – i.d.S. einer ausnahmsweise zulässigen Elementenfeststellung – mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Entscheidung (auch) der gesamte zukünftige Streitstoff zwischen den Beteiligten vollständig ausgeräumt werden könnte, wäre von einem ausreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr auszugehen.

b) Sofern in Ausnahmekonstellationen erwogen wird trotz einer Erledigung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II durch Unmöglichkeit eines (zukünftigen) Einzuges des Leistungsberechtigten in die begehrte Einzelunterkunft ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr zu bejahen, erscheint eine Ausnahme für den vorliegenden Einzelfall der Klägerin gerade nicht angezeigt.

Eine Wiederholungsgefahr erscheint weder nach den hier vertretenen Ausnahmevoraussetzungen (aa) noch nach anderen Abgrenzungslösungen gegeben, die in der Vergangenheit bereits für § 22 Abs. 4 SGB II a.F. diskutiert worden sind (bb).

aa) Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung käme ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr für die Klägerin nur in Betracht, wenn mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 (auch) der gesamte zukünftige Streitstoff zwischen den Beteiligten vollständig ausgeräumt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall (1). Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht deshalb angezeigt, weil nach der Neuregelung des § 22 Abs. 4 SGB II n.F. zum 01.08.2016 bei einem zukünftigen Umzug der Klägerin auf eine Prüfung der Umzugserforderlichkeit zu verzichten wäre (2.).

(1.) Die Ablehnungsentscheidung vom 02.12.2016 wurde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 vorrangig damit begründet, dass die Gründe, welche die Klägerin für ihren Umzugswunsch vorgebracht hatte, keine Umzugserforderlichkeit begründet hätten. Hierbei hätten weder die vorgetragene Angst- und depressiven Störungen noch das Wohnumfeld der Klägerin oder der versuchte Wohnungseinbruch einen ausreichenden Grund für den Auszug und Wechsel der Wohnung ausgelöst. Die Klägerin sei vielmehr auf ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten gegenüber dem Vermieter bzw. der Polizei zu verweisen gewesen. Diese Ablehnung beruft sich insofern darauf, dass eine Umzugserforderlichkeit für die Klägerin vorgelegen habe.

Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (vgl. BSG, Urt. v. 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R, juris, Rn. 21; BSG, Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, juris, Rn 18). Eine Umzugserforder-lichkeit wird allgemein dann angenommen, wenn der Umzug durch den Grundsicherungsträger veranlasst worden ist oder für den Umzug des Leistungsberechtigten ein plausibler Grund besteht, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter in der vergleichbaren Situation leiten lassen würde (Sächsisches LSG, Beschl. v. 04.03.2011 – L 7 AS 753/10 B ER, juris, Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2009 – L 29 AS 1196/09 B ER, juris, Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.2009 – L 2 AS 302/09, juris, Rn. 21; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 57; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 186 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hierbei korrespondierte die Auslegung der Erforderlichkeit eines Umzuges in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. mit der Erforderlichkeit eines Umzuges in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II oder einer Umzugsnotwendigkeit nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 19.01.2007 – L 11 B 479/06 AS PKH, juris, Rn. 6; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 87, 94).

Die Ablehnungsbegründung des Beklagten über eine fehlende Umzugserforderlichkeit rechtfertigt aus Sicht der Kammer hier nicht die Annahme, dass für die Klägerin ausnahmsweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr anzu-nehmen wäre. Hierbei erscheint überhaupt fraglich, unter welchem Gesichtspunkt eine Fortsetzungsfeststellungsklage hier überhaupt eine Erfolgsaussicht bieten sollte. Das Gericht kann schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 feststellen, da bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht mehr rechtmäßig hätte erteilt werden können. Denn mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung an einen Dritten zum 15.11.2016 ist die Möglichkeit der Erteilung einer Vorfeldzusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen. Die Ablehnungsentscheidung ist nicht erst nachträglich nach Erlass rechtswidrig geworden, sondern war bereits zum Erlasszeitpunkt die einzige noch mögliche rechtmäßige Entscheidung des Beklagten. Aber selbst wenn eine Erfolgsaussicht der Fortsetzungsfeststellung zumindest zugunsten der Klägerin in einer weiten Auslegung angenommen werden würde, die bereits eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder gerade in Bezug auf die vorgebrachte Begründung der Ablehnungsentscheidung ausreichen lassen würde, wäre ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen. Denn selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin oder dem Wohnumfeld im Herbst 2016 die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung D. K. 6, 4xxxx O. für Oktober 2016 zu erteilen gewesen wäre, könnte hiermit der ge-samte Streitstoff für einen zukünftigen Wohnungswechsel der Klägerin nicht effektiv ausgeräumt werden.

Zum einen steht gegenwärtig überhaupt nicht fest, dass die nächste Wohnung, für welche die Klägerin die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II begehren würde, überhaupt höhere Unterkunftskosten verursachen würde als die aktuelle Wohnung der Klägerin auf der F.-K.l-Straße 4, 4xxxx O ... Für den Fall, dass eine kostengünstigere Unterkunft bezogen werden würde, bliebe – anders als bei einer Zusicherung zu etwaigen Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II - kein Anwendungsraum für eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II. Denn in diesem Fall droht mangels Erhöhung der Unterkunftskosten keine Anwendung der Absenkungsregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Die Rechtsfolge der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, die nach Umzug gerade nur in dem Ausschluss einer Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bei ansonsten gleichbleibender Sachlage liegt und einen im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II beschränkten Bestandsschutz herbeiführt (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 19.01.2007 – L 11 B 479/06 AS PKH, juris, Rn. 6; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 189), würde dann von der Klägerin gar nicht benötigt werden.

Zum anderen sind gerade diese Gründe, welche die Klägerin für die Erforderlichkeit ihres Umzuges vorgebracht hat, situative Momentaufnahmen, die nicht die Annahme rechtfertigen, dass sie in unveränderter Weise auch in der Zukunft bei aktuellen Um-zugswünschen noch so vorliegen würden. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen:

- Der Vortrag, dass die Klägerin am 15.10.2015 eine Strafanzeige wegen versuchten Wohnungseinbruch gegen einen Arbeitskollegen gestellt hatte, begründet für sich genommen noch keine Umzugserforderlichkeit. Denn ein absoluter Schutz vor Einbruch kann auch mit einem Wohnungswechsel nicht herbeigeführt werden. Zudem ging der Einbruch scheinbar von einem Arbeitskollegen der Klägerin aus und hat daher auch eine andere Ursache als das unmittelbare Wohnumfeld der Klägerin. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Einbruchsversuch bei der Ab-lehnungsentscheidung auch bereits ca. ein Jahr zurücklag, könnte sich eine spätere Umzugserforderlichkeit insofern nur aus den (gesundheitlichen) Folgewirkungen des Einbruchs für die Klägerin ergeben. Diese Folgewirkungen begründen hier jedoch ebenfalls keine Umzugserforderlichkeit.

- Bzgl. der Angststörungen sowie der depressiven Erkrankungen der Klägerin liegt die letzte Einschätzung von Frau Dr. Weissenburger vom 06.09.2016, die für das Begehren der Klägerin günstig gewesen war, fast zwei Jahre zurück. Diese medizinische Einschätzung konnte sich - denknotwendig – nur auf die damals aktuelle Si-tuation der Klägerin beziehen. Es ist denkbar, dass sich diese gesundheitliche Situation der Klägerin bis zum nächsten Zusicherungsverfahren wieder geändert hat, indem sich der Gesundheitszustand der Klägerin weiter verschlechtert oder wieder gebessert hat. Die aktuelle Umzugserforderlichkeit wäre dann neu anhand des dann aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin zu beurteilen. Insbesondere wäre anhand des aktuellen Krankheitsbildes auch festzustellen, inwiefern eine - noch nicht bekannte - neue Wohnung diesen aktuellen gesundheitlichen Bedürf-nissen der Klägerin überhaupt ausreichend Rechnung tragen würde (u.a. gesundheitsfördernde Ausstattung und Lage der Wohnung einschließlich des unmittelbaren Wohnumfeldes). Selbst wenn das Gericht zu dem hier streitgegenständlichen Umzugswunsch der Klägerin feststellen würde, dass damals in Bezug auf den da-maligen Gesundheitszustand der Klägerin und die damalige neue Wohnung eine Umzugserforderlichkeit anzunehmen gewesen wäre, würde dies zukünftig weitere aktuelle (medizinische) Prüfungen des Beklagten, zu der Frage, inwiefern sich diese gerichtlichen Ausführungen zum damaligen Zeitpunkt noch auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin übertragen lassen und inwiefern dieser sich zwischenzeitlich vorteil- oder nachteilhaft im Hinblick auf die Umzugserforderlichkeit geändert hat, nicht entfallen lassen. Einem zukünftigen Streit für weitere Umzugswünsche der Klägerin könnte insofern mit der Klärung der früheren gesundheitli-chen Situation der Klägerin und einer daraus begründeten Umzugserforderlichkeit auf den früheren Umzugswunsch nicht effektiv vorgebeugt werden, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hierüber nicht gegeben ist.

- Diese Ausführungen geltend entsprechend auch für die weiteren Gründe aus dem unmittelbaren Wohnumfeld bzw. ein Zusammenwirken i.S.e. weiteren Gesund-heitsverschlechterung der Klägerin durch das aktuelle Wohnumfeld, welche die Klägerin für den Umzug vorgebracht hatte. Denn auch diese Umstände müssen keineswegs unverändert in statischer Weise auch in einem nächsten Zusicherungsverfahren fortbestehen. Auch diese Umstände können sich über die Dauer bis zum nächsten Zusicherungsverfahren ver- oder entschärfen, so dass sich die Frage nach einer Zusicherungserteilung jeweils anders stellt. Einerseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin durch eine weitere (erfolglose) Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten gegenüber dem Vermieter und der Polizei eine Sachlage herbeiführt, aus der bereits im Verwaltungsverfahren für den Beklagten deutlich(er) hervorgeht, dass außer einem Umzug keine anderen Abhilfemög-lichkeiten mehr in Betracht kommen. Andererseits könnte sich die Situation durch einen zwischenzeitlichen Wegzug der "Problem-Nachbarn", eine andere Zusammensetzung der Mitbewohner des Hauses oder andere Sicherungseinrichtungen zwischenzeitlich zugunsten der Klägerin ändern. Die Prüfung einer Umzugserfor-derlichkeit hätte jedenfalls in Zukunft anhand der zukünftigen Sachlage zu erfolgen. Diese Sachlage wäre selbst dann nicht mit der früheren Situation vor dem hier streitgegenständlichen Umzug vergleichbar, wenn die Klägerin seitdem keine weiteren Schritte zur Selbsthilfe unternommen hätte. Denn dann wäre auch dieser Umstand bei einer erneuten Prüfung der Umzugserforderlichkeit jedenfalls innerhalb der notwendigen Beweiswürdigung durch die Behörde – fortdauernde Untä-tigkeit der Klägerin trotz des Vortrages unzureichender Wohnumstände - neu zu berücksichtigen und ggf. auch anders zu gewichten als eine kürzere Dauer der Untätigkeit. Allein aufgrund des weiteren Zeitablauf erscheint ausgeschlossen - bezo-gen auf die Ausnutzung von Selbsthilfeobliegenheiten und das Wohnumfeld der Klägerin - davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Umzugserforderlichkeit wegen äußerer Umstände immer (noch) in derselben Weise stellen würde, wie vor zwei Jahren.

(2.) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr ist für die Klägerin auch nicht deshalb gegeben, weil der Beklagte entgegen der zum 01.08.2016 in Kraft getretenen Neuregelung des § 22 Abs. 4 SGB II n.F. im Rahmen seiner Prüfung maßgeblich auf eine Umzugserforderlichkeit abgestellt hatte und - voraussichtlich – auch im Rahmen eines zukünftigen Zusicherungsverfahrens die Erteilung einer Zusicherung mit dem Vorliegen von Umzugserforderlichkeit verbinden dürfte. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls für Umzüge im örtlichen Vergleichsraum eines Grundsicherungsträ-ger eine Umzugserforderlichkeit weiterhin ungeschriebene Voraussetzung für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II n.F. i.S.e. gebundenen Entscheidung ist.

Ob aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. durch das sog. Rechtsvereinfachungsgesetz zum 01.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1828) für das Zusicherungsverfahren – wie in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. - noch auf eine Umzugserforderlichkeit abzustellen ist, ist gegenwärtig nicht abschließend geklärt (gegen die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: SG Chemnitz, Beschl. v. 28.11.2017 – S 26 AS 3938/17 ER, juris, Rn. 11; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 188.1; wohl auch: Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, § 22 SGB II, Rn. 105; gegen eine weitere Prüfung einer Erforderlichkeit aber für gesteigerte Beratungspflichten des Grundsicherungsträgers: Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 177; scheinbar für die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: Gei-ger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 4. Auflage 2017, S. 318; für eine Erforderlichkeitsprüfung - ohne Erläuterung der Problematik – auch: Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171, 180; Breitkreuz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 48. Edition, Stand: 01.03.2018, § 22 SGB II, Rn. 21). Eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage steht bislang aus.

Zwar ist zugunsten der hier nicht vertretenen Gegenansicht einzuräumen, dass der Wortlaut der Neufassung ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal nicht mehr enthält. Der kommunale Träger soll vielmehr zur Zusicherung verpflichtet sein, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spielt eine Erforderlichkeit des Umzuges (erst) im Rahmen einer Prüfung der übernahmefähigen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II oder der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II eine Rolle spielen. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Umzügen ist dabei nach dem Wortlaut nicht vorgesehen. Die Entstehungsgeschichte der Neuregelung, die Systematik und der Sinn und Zweck der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II sprechen hingegen dafür, die Umzugserforderlichkeit - jedenfalls - bei einem Umzug innerhalb desselben örtlichen Vergleichsraumes desselben Grundsicherungsträgers weiterhin als ungeschriebenes Merkmal einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu verstehen. Dass der Wortlaut des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II für diese Umzüge planwidrig zu eng gefasst worden ist, wenn auch in diesen Fällen auf eine Prüfung der Umzugserforderlichkeit verzichtet werden würde, ergibt sich für die Kammer aus folgenden Überlegungen:

- Nach den Gesetzgebungsmaterialien ging es dem Gesetzgeber bei der Streichung der Erforderlichkeit des Umzuges bei § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II nur darum, das Zusicherungsverfahren für einen zuständigkeitsüberschreitenden Umzug unter der Beteiligung zweier Grundsicherungsträger neu zu regeln (BT-Drs. 18/8041, S. 40). § 22 Abs. 4 SGB II, der eine Beteiligung mit dem Umzug zuständig werdenden neuen Grundsicherungsträgers vorsah, habe sich praktisch nicht bewährt, weil dies mit einem erheblichen Informations- und Entscheidungsaufwand des bis zum Umzug zuständigen neuen Grundsicherungsträgers verbunden gewesen, welcher mit seiner kurzfristigen Entscheidung auch den neuen Grundsicherungsträger gebunden habe. Dieser Aufwand solle mit der Neuregelung vermieden werden. Vielmehr solle nun der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger künftig für die Entscheidung über die Zusicherung der Unterkunftskosten am neuen Wohnort zuständig sein, der für eine umfassende Klärung aller mit dem Umzug verbundenen Fragen besser geeignet sei. Die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zusicherung, dass der Umzug erforderlich sein müsse, entfalle, weil die fehlende Erforderlichkeit des Umzuges ohnehin nicht dazu führe, dass "die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung am neuen Ort der Unterkunft beschränkt werden könnte. Die Entscheidung über die Zusicherung der Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung kann daher künftig ohne Abstimmung der jeweils zuständigen kommunalen Träger erfolgen. Eine fehlende Erforderlichkeit des Umzuges wirkt sich nur bei der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II aus, der nur für Umzüge innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines kommunalen Trägers Rechtswirkung entfaltet. Zudem ist die Erforderlichkeit des Umzuges Anspruchsvoraussetzung für die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II, die ohnehin von dem für die bisherige Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger getragen werden. Die Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen der Zusicherung für die Anerkennung der Angemessenheit der Aufwendungen am neuen Wohnort kann daher aus Vereinfachungsgründen komplett entfallen" (BT-Drs. 18/8041, S. 40). Aus dieser Begründung wird sehr deutlich, dass der Ge-setzgeber die – hier vorliegende - Situation, dass derselbe Grundsicherungsträger vor und nach dem Umzug des Leistungsberechtigten zuständig wäre, bei der Neuregelung überhaupt nicht vor Augen hatte. Auch die entsprechenden Erwägungen, welche für eine Überflüssigkeit der Prüfung einer Umzugserforderlichkeit angeführt werden, passen augenscheinlich nicht auf diese Situation. Denn – wie auch schon in den Gesetzgebungsunterlagen selbst zutreffend angemerkt wird – droht gerade bei einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben kommunalen Trägers sehr wohl eine Beschränkung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch die Vereinfachungseffekte für das Verwaltungsverfahren, welche sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung versprochen hatte, können offensichtlich dann nicht erreicht werden, wenn gar keine Schwierigkeiten durch einen trägerübergreifenden Abstimmungsbedarf auftreten können und derselbe Grundsiche-rungsträger anhand seiner eigenen örtlichen Gegebenheiten vor Ort eine abschließende Prüfung herbeiführen kann. Auf diese historischen Hintergründe der Strei-chung der Umzugserforderlichkeit bei § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II geht die Gegenansicht nicht ein.

- Gerade im Hinblick auf den Sinn und Zweck einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kann im Zuständigkeitsbereich desselben kommunalen Trägers nicht auf eine Prüfung der Umzugserforderlichkeit verzichtet werden. Denn der Sinn und Zweck dieser Zusicherung liegt darin, dass zugunsten des Leistungsberechtigten frühzeitig im Vorfeld des Unterkunftswechsels eine Klärung herbeigeführt werden soll, ob bei einer Anmietung der Unterkunft die entsprechenden Unterkunftskosten übernommen werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 19; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 82; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auf-lage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173 m.w.N.; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 178). Dieses Ziel würde ohne Prüfung einer Umzugserfor-derlichkeit verfehlt werden. Ohne eine Vorabprüfung (auch) der Umzugserforderlichkeit würde sich eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II inhaltlich nur auf die Feststellung beschränken, dass die Kosten der neuen Unterkunft abstrakt angemessen sind und damit dem Grunde nach übernahmefähig sind. Sofern der Leis-tungsberechtigte dann die Wohnung anmieten und umziehen sollte, würde eine – inzident im Rahmen der Leistungsbewilligung - erstmalige Prüfung der Umzugser-forderlichkeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II dazu führen, dass dem Leistungsberechtigten nur die bisherigen Unterkunftskosten gewährt werden würden, wenn in sei-nem Fall nur diese konkret angemessen waren. Dies hätte zur Folge, dass ein gutgläubiger Leistungsberechtigte im Vertrauen auf die Regelungsreichweite seiner Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II und nach rechtswirksamer Kostenbegründung über die Unterkunftskosten vollumfänglich das Risiko selbst tragen müsste, dass sich nachträglich eine Umzugserforderlichkeit nicht herausstellen sollte. Eine derartige Verschärfung der Rechtsfolgen gegenüber der früheren Rechtslage zu § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kann mit der Neuregelung des § 22 Abs. 4 SGB II n.F. nicht bezweckt sein. Insbesondere stellt sich dann die Frage, welchen Sinn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II n.F. dann überhaupt noch für den Leistungsberechtigten haben soll, wenn in ihr keine Regelungen in Bezug auf § 22 Abs. 1 SGB II (mehr) enthalten sind und eine Anmietung und Kostenübernahme in Bezug auf die neue Unterkunft ebenfalls nicht von der vorherigen Beantragung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II abhängig sind (vgl. BSG, Urt. v. Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris, Rn 27; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

- Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik dafür, dass bei Umzügen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches desselben kommunalen Trägers im Rahmen einer Zusicherungserteilung nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. auch weiterhin eine Umzugserforderlichkeit geprüft werden muss. Zum einen erscheint diese Prüfung bereits im Hinblick auf die Systematik der Einzelvorschrift des § 22 SGB II geboten, da sich die Rechtsfolgen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II – wie bereits dargestellt - regelmäßig im Hinblick auf die Rechtsfolgen für eine anschließende Leistungsbewilligung § 22 Abs. 1 SGB II erschöpfen. Der enge inhalt-liche Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 SGB II wird bereits aus § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II deutlich, der bestimmt, dass die Zusicherung gerade "zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden soll; dies kann sich nur auf die konkret im Einzelfall des jeweiligen Leistungsberechtigten – auch unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II – übernahmefähigen Unterkunftskosten beziehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Umzugserforderlichkeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht erstmalig im Rahmen einer späteren Leistungsbewilligung zu berücksichtigen ist, sondern bereits im Rahmen einer – auch hierauf bezogenen – Zusicherungsentscheidung im Vorfeld des Unterkunftswechsels. Zum anderen spricht hierfür auch die Gesamtsystematik des Sozialgesetzbuches. Denn wenn eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X die behördliche Zusage darstellt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, kann sich ein Regelungsinhalt eigentlich nur auf die zukünftige (Nicht-) Übernahmeentscheidung zu den Unterkunftskosten der neuen Unterkunft beziehen. Da dies den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II betrifft, kann diesbezüglich eine entsprechende Zusicherung nicht ohne Prüfung der Umzugserforderlichkeit sinnvoll erfolgen. Allein die Feststellung, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, stellt keine Zusage über den zukünftigen (Nicht-) Erlass eines Verwaltungsaktes dar.

bb) Weitere Ausnahmekonstellationen, die für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.e. Wiederholungsgefahr teilweise bei der Erledigung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. erwogen worden sind, sind in dem vorliegenden Fall der Klägerin nicht einschlägig.

(1) Sofern vereinzelt für den – hier nicht vorliegenden - Sonderfall, dass die Zusicherungserteilung sich gerade durch den Einzug des Leistungsberechtigten selbst in die streitige Wohnung erledigt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2009 – L 8 AS 48/08, juris, Rn. 39), ist diese Ausnahmesituation nicht auf den hier vorliegenden Fall einer anderweitigen Vermietung an einen Dritten nicht übertragbar. Denn lediglich bei einem Selbstbezug erscheint ein entsprechendes Fortwirken der Ablehnungsentscheidung in Form der wirtschaftlichen Folgen der Anmietung gerade derselben fraglichen Einzelwohnung denkbar (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Wenn sich eine Ablehnung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. zwischenzeitlich durch Selbstbezug der Wohnung durch den Leistungsberechtigten erledigt hatte, scheint auch der 19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung zumindest davon ausgegangen zu sein, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr zumindest so lange gegeben sein kann, wie ein entsprechender Bewilligungsbescheid zu den neuen Unterkunftskosten noch nicht erlassen worden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2011 – L 19 AS 1563/10 B, juris, Rn. 7 f.). Im konkreten Einzelfall hat der 19. Senat aber eine entsprechende Wiederholungsgefahr verneint, weil der Kläger nicht länger im Leistungsbezug nach dem SGB II stand (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris, Rn. 9). Der gleichzeitige Verweis auf die Möglichkeit eines Wegfalls des Fortsetzungsfeststellungsinteresses sofern ein anfechtbarer Bewilligungsbescheid erlassen werden sollte (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris, Rn. 7), zeigt jedoch, dass auch diese Entscheidung gerade nur vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgewirkungen aus dem Selbstbezug der Wohnung durch den Leistungsberechtigten ergangen ist.

(2) Der 6. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen ist in einem Beschwerdebeschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe davon auszugehen, dass bei einer anderweitigen Wohnungsvergabe ggf. ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerseite i.S.e. Wiederholungsgefahr an der Feststellung in Betracht kommt, wenn die Ablehnung der Zusicherung bei § 22 Abs. 4 SGB II a.F. rechtswidrig gewesen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2015 – L 6 AS 770/15 B, juris, Rn. 15 ff.). Hierbei scheint der 6. Senat danach zu differenzieren, ob die Zusicherung aus Gründen verweigert worden ist, welche in derselben Weise jedem zukünftigen Umzugsbegehren des Leistungsberechtigten in gleicher Weise entgegen gehalten werden könnten (dann Wiederholungsgefahr), oder ob die Ablehnung mit Sonderfragen des jeweiligen Umzuges zusammenhängt und sich nur in Bezug auf die fragliche Einzelwohnung stellen, welche anderweitig vermietet worden ist (dann keine Wiederholungsgefahr). Im konkreten Fall hat der 6. Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr bejaht, nachdem der Beklagte ohne Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung bereits die Erforderlichkeit des Umzugs des Klägers mit dem Argument abgelehnt hatte, dass die Erkrankung eines Kindes an Epilepsie entgegen der Annahme des Klägers keine getrennte Unterbringung in einem eigenen Zimmer erfordere. Nach Ansicht des 6. Senates ließe sich diese Argumentation bei unveränderten Verhältnissen jedem weiteren Antrag auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. entgegenhalten, ohne auf das konkrete Wohnungsangebot eingehen zu müssen (vgl. zum Ganzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2015 – L 6 AS 770/15 B, juris, Rn. 18 f.).

Das hier zugrunde gelegte Verständnis zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse widerspricht nach Ansicht der Kammer dieser Rechtsauffassung des 6. Senates nicht grund-sätzlich, die – soweit für das Gericht erkennbar ist – eine Einzelentscheidung geblieben ist, welche weder vom 6. Senat noch von den anderen Senaten des LSG Nordrhein-Westfalen innerhalb eines Hauptsacheverfahrens bislang ausdrücklich vertreten worden wäre. Denn auch nach der hier vertretenen Ansicht kommt grundsätzlich eine Differenzierung anhand der Ablehnungsgründe des Einzelfalles in Betracht, wobei allerdings nach anderweitiger Vermietung der begehrten Wohnung nur dann ein ausreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.e. Wiederholungsgefahr angenommen wird, wenn mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Entscheidung (auch) der gesamte zukünftige Streitstoff zwischen den Beteiligten vollständig ausge-räumt werden kann.

Die Kammer geht davon aus, dass auch der 6. Senat für die Fälle, in denen die hier beschriebenen Ausnahmevoraussetzungen vorliegen würden (Ausräumen des gesamten Streitstoffes durch gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsent-scheidung), innerhalb seiner vorgenommenen Differenzierungskriterien - jedenfalls - von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.e. Wiederholungsgefahr ausgehen würde. Sofern der 6. Senat hingegen weitergehend auch davon auszugehen scheint, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits dann gegeben wäre, wenn (auch) dieselben Streitfragen im Rahmen eines neuen Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 SGB II mitbetroffen wären, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung aus den dargestellten Gründen im Ergebnis nicht.

Ob der 6. Senat für den Einzelfall der Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejahen würde, ist fraglich. Der Einzelfall, über den der 6. Senat entschieden hat, erscheint jedenfalls bereits entscheidend anders gelagert als der Einzelfall der Klägerin, da es sich bei dem begehrten eigenen Sonderwohnraumbedarf innerhalb der Wohnung wegen der Epilepsieerkrankung des Kindes gerade um eine andauernde unheilbare Erkrankung handelte, die weniger situationsbezogen und weniger von wandelbaren äußeren Umständen abhängig erscheint, als die von der Klägerin hier vorgetragenen Umzugsgründe. Für die Kammer erscheint jedenfalls die Annahme eines Ausnahmefalles dann auch nach der hier vertretenen Differenzierung naheliegender als im Fall der Klägerin. Umgekehrt hält es die Kammer auch nicht für ausgeschlossen, dass aufgrund der tatsächlichen Sachverhaltsunterschiede auch der 6. Senat im Fall der Klägerin anders entschieden hätte.

3. Die hier vertretene Rechtsauffassung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 SGB II n.F. führt nicht dazu, dass die Klägerin im Hinblick auf zukünftige Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II gegenüber einer rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung der Behörde rechtsschutzlos gestellt werden würde.

Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, die als Verwaltungsakt ergeht, ist anders als die Zustimmung nach § 22 Abs. 6 SGB II bezüglich der Umzugskosten nicht Voraussetzung für den Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II (BSG, Urt. v. Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris, Rn 27; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auf-lage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171; jeweils m.w.N.). Das Zusicherungsverfahren hat vielmehr allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion, um zu verhindern, dass Leistungsbe-zieher ohne zureichenden Grund umziehen und / oder unangemessenen Wohnraum anmieten (Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 178). Die (Nicht-) Anwendung der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wird dabei mit einer Ablehnung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht bereits verbindlich vorgegeben, sondern ist von der Behörde in einem eigenständigen Verfahren über die Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft festzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R, juris, Rn. 19 f.; BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 23 ff., 30). Die Klägerin ist – auch ohne das Vorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - nicht gehindert eine aus ihrer Sicht geeignete neue Unterkunft anzumieten und die Frage nach der Um-zugserforderlichkeit ggf. im Rahmen eines Vorgehens gegen spätere Bewilligungsbescheide nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II klären zu lassen.

Sofern die Klägerin zukünftig nicht bereit sein sollte, im Hinblick auf ihr vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II verbleibende Kostenrisiko eine neue Wohnung ohne Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II anzumieten (vgl. näher zum verbleibenden Kostenrisiko für den Leistungsberechtigten: SG Aachen, Beschl. v. 06.11.2017 – S 14 AS 843/17 ER, juris, Rn. 22) oder ein Vermieter seinerseits nicht bereit sein sollte ohne die vorherige Erteilung einer Zusicherung des Beklagten nach § 22 Abs. 4 SGB II einen Mietvertrag mit der Klägerin abzuschließen, ist die Klägerin für eine zeitnahe Klärung auf die Möglichkeit eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu verweisen. Sofern teilweise die Ansicht vertreten wird, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht tauglicher Gegenstand einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sein könne (vgl. etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.03.2015 – L 12 AS 117/15 B ER, juris, Rn. 3 f.; Beschl. v. 03.09.2014 – L 2 AS 1195/14 B ER, juris, Rn. 5 ff.; Beschl. v. 22.02.2013 – L 2 AS 2299/12 B, juris, Rn. 17; Beschl. v. 17.01.2011 – L 6 AS 1914/10 ER; Beschl. v. 03.08.2010 – L 6 AS 1182/10 B ER, juris, Rn. 22 ff.), hält die Kammer diese Rechtsansicht im Ergebnis nicht für überzeugend. Denn zumindest in den Fällen, in denen die Möglichkeit einer Anmietung der Wohnung von der vorherigen Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II abhängen sollte (bspw. zur Vorlage beim Vermieter), kann dem Leistungsberechtigten im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht generell die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz verwehrt werden (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.01.2015 – L 7 AS 617/14 B, juris, Rn. 15 ff.; Beschl. v. 23.01.2015 – L 7 AS 1873/14 B, juris, Rn. 17; Beschl. v. 20.12.2012 – L 7 AS 1633/12 B ER, juris, Rn. 3, 5; Beschl. v. 14.06.2011 – L 7 AS 430/11 B, juris, Rn. 5 f.; offengelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER, juris, Rn. 23 ff.; Beschl. v. 19.12.2014 – L 19 AS 2077/14 B, juris, Rn. 10). Auch das Bundessozialgericht geht – gerade im Hinblick auf die regelmäßig im Nachhinein nur eingeschränkt gegebenen Überprüfungsmöglichkeiten bei § 22 Abs. 4 SGB II - von der grundsätzlichen Möglichkeit aus, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II im einstweiligen Rechtsschutz erreicht werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R, juris, Rn. 20). Dies schließt nicht aus, dass an den Anordnungsgrund und -anspruch besonders strenge Maßstäbe zu stellen sein dürften, da mit einer Entscheidung über die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache einhergehen dürfte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER, juris, Rn. 23 ff.; SG Aachen, Beschl. v. 06.11.2017 – S 14 AS 843/17 ER, juris, Rn. 22 ff.).

Schließlich besteht in der Hauptsache – jedenfalls bis zum Umzug oder einer anderweitigen Vermietung – jedenfalls auch die Möglichkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 SGG auf Erteilung einer noch möglichen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Eine anteilige Kostenbeteiligung des Beklagten kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klage zu einem früheren Zeitpunkt noch Erfolgschancen geboten hätte. Nachdem der Vermieter die begehrte Wohnung am 15.11.2016 anderweitig an einen Dritten vergeben hatte, bestand bereits zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung vom 06.12.2016 keine Möglichkeit mehr eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGG rechtmäßig zu erteilen. Die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens später auf Zusicherungserteilung erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 SGG) der Klägerin war insofern bereits im Zeitpunkt ihrer An-hängigkeit unzulässig. Die von Anfang an allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG analog) war mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ebenfalls von vorneherein unzulässig.
Rechtskraft
Aus
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