L 8 R 883/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2395/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 883/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 7/18 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2014bis zum 31. Dezember 2019 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2012 hinaus. Hilfsweise begehrt er die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über März 2012 hinaus.

Der 1964 geborene, also jetzt 54 Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und war von 1980 bis 1982 in einer Papierfabrik und von 1982 bis 1996 bei der E AG, jeweils als Maschinenführer, tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 1996 bis 2003 arbeitete der Kläger als Wachmann. Von 2004 bis 2007 war er mit einer Autovermietung selbständig. Anschließend war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 17. November 2007 vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2012. In den Akten der Beklagten findet sich unter anderem der Bericht des V -Klinikums vom 6. Dezember 2007 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 19. November 2007 bis zum 6. Dezember 2007, dort waren ihm nach einem Herzinfarkt am 22. November 2007 zwei Stents gelegt worden, die am 24. November 2007 aufgrund eines erneuten Verschlusses der beiden Stents rekanalisiert werden mussten. In dem der Rentengewährung vorausgehenden Rentenantragsverfahren hatte die Beklagte den Kläger durch die Internistin Dr. P und den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.- Med. B begutachten lassen. Dr. P war in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Kläger vorliegende koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Myokardinfarkt, der Blutdruck und der tablettenpflichtige Diabetes Mellitus zwar zu einem unter dreistündigen Leistungsvermögen als Wachmann geführt hätten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich Tätigkeiten verrichtet werden könnten. Nachtschicht, Zeitdruck, starke Temperaturschwankungen sowie erhöhte Verletzungsgefahr, Klettern und Steigen und häufiges Tragen und Heben von Lasten über 10 kg seien zu vermeiden. Dipl.-Med. B hatte in seinem Gutachten vom 24. April 2010 eingeschätzt, dass der Kläger wegen einer Anpassungsstörung, eines Herzangstsyndroms und einer narzisstischen Persönlichkeit als Wachmann nur noch unter drei Stunden täglich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sei.

Im November 2011 beantragte der Kläger die Weiterzahlung seiner Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes für Nerven- und Gemütskrankheiten Herrn S vom 9. Januar 2012 ein. Dieser gab an, dass bei dem Kläger wegen eines chronifizierten mittelschweren bis schweren depressiven Syndroms multifaktorieller Genese und einer Somatisierungsstörung bei chronifiziertem Krankheitsbild ohne Tendenz zur Besserung keine Belastbarkeit für eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert bestehe.

In ihrem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten kam die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. S am 13. Februar 2012 zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Wachmann weiterhin nur unter drei Stunden, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch (wieder) sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Zu vermeiden seien Nachtschichten, Zeitdruck, Temperaturschwankungen, Klettern und Steigen sowie häufiges Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Kläger sei wieder in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Zur Begründung seines am 13. März 2012 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches legte der Kläger ein Attest seines behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Herrn Svom 13. Februar 2012 vor. Dieser führte u.a. aus, dass der Kläger nach wie vor nicht belastbar und sowohl seelisch als auch körperlich beeinträchtigt sei. Eine Besserung des Krankheitsbildes sei bis dato ausgeblieben. Er halte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente für dringend angebracht.

Ohne weitere Ermittlungen zu führen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 zurück.

Mit der am 25. Mai 2012 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die in dem angefochtenen Bescheid angegebenen Erkrankungen entsprächen offensichtlich seinem Beschwerdebild nur unzureichend. Es werde lediglich eine neurologisch-psychiatrische Störung festgestellt. Zum einen seien im eingereichten Attest enthaltene Angaben zu weiteren somatischen Beschwerden in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal berücksichtigt worden. Zum anderen werde in den vorliegenden Attesten das depressive Beschwerdebild als mittelschwer bis schwer geschildert. Aus der Summe der ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand gegenüber der Erstberentung eher verschlechtert habe.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, und zwar von dem Arzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Herrn S vom 7. September 2012 und von den Kardiologen Dres. R vom 13. September 2013 eingeholt. Während Herr S angab, dass keine Belastbarkeit für eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert bestünde, und zwar seit mindestens Anfang 2008, gaben die Dres. R an, dass vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vorliege. Bezüglich der kardialen Erkrankung könne dies bestätigt werden.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Physikalische Medizin, Prof. Dr. G vom 20. Dezember 2013. Dieser hat folgende Diagnosen gestellt: Neurasthenie mit cerebraler Teilleistungsstörung in Form einer Kurzzeitgedächtnisstörung; Zustand nach Myokardinfarkt mit Stentimplantation in 2007 und coronares Herzsyndrom; erektile Dysfunktion; Diabetes mellitus; Hypertonie. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Er könne Lasten bis zu 20 kg heben und tragen. Extreme Umwelteinflüsse seien aufgrund der Herzkrankheit zu vermeiden. Die Arbeiten könnten im Gehen, im Stehen oder im Sitzen und im freien Wechsel der Haltungsarten erfolgen. Der Kläger könne nicht mehr in Nachtschicht arbeiten und sollte nicht auf Leitern und Gerüsten tätig sein. Er sei in der Lage, einfache geistige Arbeiten zu verrichten, beeinträchtigt seien im Wesentlichen das Kurzzeitgedächtnis und in diesem Zusammenhang zugehörige Funktionen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für die Zeit ab April 2012 für mindestens sechs Stunden täglich aus.

Der Kläger hat einen Bericht des V -Klinikums vom 18. Mai 2014 über seine stationäre Behandlung vom 12. Mai 2014 bis zum 17. Mai 2014 vorgelegt. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine koronare Herzkrankheit mit erneutem (Alt)-Verschluss im Stentbereich der RCA [rechte Koronararterie] und frustranem Rekanalisationsversuch. Ein akuter Herzinfarkt wurde ausgeschlossen. Weiter reichte der Kläger einen psychologischen Bericht des Diplompsychologen und Psychotherapeuten Herrn M vom 4. April 2014, überarbeitet am 4. September 2014, ein. Dieser führte aus, dass die Arbeitsfähigkeitsprognose durch den Sachverständigen Prof. G das wahre Ausmaß der Erkrankungen des Klägers negiere entgegen den fachärztlich begründeten Diagnosen, ambulanten Behandlungsaufstellung, ärztlichen Verordnungsplanung und erweiterter Behandlungsstrategie und keine Erfolgsaussicht habe. Die revisionsärztlich beabsichtigte Arbeitserzwingung bringe den suizidal tendierenden Kläger in unverantwortbare Gefahr eines Symptomrückfalls mit Verschlimmerungstendenz unter Einbeziehung psychosomatischer Zielorgane. Der Kläger sei aus Sicht seines Fachgebietes der klinischen Psychologie krankheitsbedingt als nicht arbeitsfähig anzusehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei in erster Linie auf die Gutachten von Dipl.-Med. S und Prof. Dr. G gestützt sowie auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen der Beklagten. Soweit der Kläger somatische Leiden, insbesondere seitens des Herzens und des Diabetes, angebe, vermöchten alle diesbezüglich vorliegenden Befunde keine quantitative Limitierung seines Leistungsvermögens zu begründen. Dies hätten auch die behandelnden Kardiologen Dres. R im Befundbericht vom 13. September 2012 bestätigt.

Gegen den am 18. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Oktober 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat sein Prozessbevollmächtigter vorgetragen, der aktuelle Gesundheitszustand ab April 2012 rechtfertige die Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, als sogenannte Arbeitsmarktrente. Das Gutachten von Prof. Dr. G sei widersprüchlich und ungeeignet. Der Gutachter komme selbst zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Klägers auffällig sei und er dysphorisch wirke und den Gutachter in eine Position zu bringen versuche, das Gutachten zu beenden. Selbst der Gutachter stelle fest, dass eine Kurzzeitgedächtnisstörung, eine Verlangsamung der Reaktivität und eine kognitive und intellektuelle Teilstörung vorlägen. Der Gutachter beschreibe das Verhalten des Klägers als sehr auffällig. Trotz dieser eindeutigen Worte und trotz des offensichtlich psychischen Fehlverhaltens im Uhrentest finde dies in der Beantwortung der Gutachterfragen keinen Niederschlag. Das Gericht negiere, dass die Bewilligung der Rente auch im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Stützsystems und einer Herzkrankheit des Klägers stünde. In dem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Mai 2009 seien eine depressive Anpassungsstörung und wiederkehrende seelische Störungen mittelgradiger Episode genannt, aber ebenso ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, die Herzkranzgefäßverengung, die anhaltenden Herzbeschwerden, die Zuckererkrankung, der Bluthochdruck sowie die Hüftschmerzen rechtsseitig und das Übergewicht. Er beantragte, ein Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Kardiologie/Psychokardiologie einzuholen. Die Psychokardiologie sei eine Spezialdisziplin der Humanmedizin, die sich mit dem wechselseitigen Zusammenhang zwischen psychischen Faktoren und Herzerkrankungen befasse. Depressionen und Angsterkrankungen seien auch Risikofaktoren für Herzerkrankungen, speziell für die koronare Herzkrankheit.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, über den 31. März 2012 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

Beweis in Form einer ergänzenden Befragung der medizinischen Sachverständigen Dr. D und Dr. wie folgt zu erheben:

Bestehen nach ärztlichen Feststellungen ernste Zweifel daran, dass der Kläger noch folgende Tätigkeiten ausüben kann: • Zureichen, Abnehmen, Transportieren von Teilen bis 5 kg ohne Hilfsmittel • Reinigungsarbeiten von Kleinteilen per Hand ohne Hilfsmittel • Kleben, Bekleben, Sortieren, Zusammensetzen und Verpacken von Kleinteilen,

weiter hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Sie hat sich auf die Gründe der Vorentscheidung bezogen.

Der Kläger hat einen weiteren psychologischen Bericht mit Befundangaben des Diplompsychologen und Psychotherapeuten M vom 26. Januar 2015 eingereicht.

Der Senat hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, und zwar des Arztes für Allgemeinmedizin B vom 2. Juni 2015, des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P vom 3. Juni 2015, der Ärzte für Kardiologie Dres. R von Juni 2015 und der Fachärztin für Nervenheilkunde K vom 7. Juli 2015 eingeholt.

Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. M vom 10. Januar 2016. Dieser hat folgende Diagnosen gestellt: Ichstrukturelle Störung mit narzisstischer Bewältigung; somatoforme Funktionsstörungen des kardiovaskulären Systems; depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig; Agoraphobie mit Panikattacken; anamnestisch bekannte Teilleistungsstörung unklarer Genese, differenzialdiagnostisch cerebrale Mikroangiopathie; koronare Eingefäßerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt und reduzierter Pumpfunktion; Bluthochdruck; Diabetes mellitus; chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD); Blutfetterhöhung; gastritische Beschwerden; anamnestisch bekannte, leichtgradige Polyneuropathie; Cephalgien, Verdacht auf Spannungskopfschmerzen; Sklerose der Femoralarterien, Verdacht auf generalisierte Arteriosklerose; Fettleber mit beginnender Zirrhose; geringgradiges degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom; Verdacht auf degeneratives Brustwirbelsäulen-Syndrom; Verdacht auf Fersensporn rechts. Dr. M ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Das Leistungsvermögen für ständig gehende und ständig stehende Körperhaltungen sei aufgehoben. Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen seien möglich. Das Arbeiten in geschlossenen Räumen sei möglich, wenn hiermit keine Exposition gegenüber Allergenen oder Aerosolen verbunden sei. Im Freien, ohne Witterungsschutz, solle der Kläger keine Verwendung finden. Arbeiten unter dem Einfluss von Hitze, Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Staub, allergenen Reizstoffen oder Feuchtigkeit könnten nicht mehr verrichtet werden. Tätigkeiten unter der Exposition gegenüber Ganzkörpervibrationen, solchen, die das Steigen, Klettern, das ständige oder überwiegende Knien, Kriechen und/oder Hocken erforderten, die Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderten, seien nicht mehr abzufordern. Tätigkeiten mit ständigem oder überwiegendem Bücken seien dem Kläger nicht mehr möglich. Das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten sei nicht mehr möglich, ebenso wenig ständige oder überwiegende Überkopfarbeiten. Arbeiten, die eine erhöhte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine verstärkte Belastbarkeit der Arme und der Beine einschlössen, seien nicht mehr ausführbar. Das Leistungsvermögen für das Arbeiten in Nachtschicht sei aufgehoben. Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit ständiger oder überwiegender einseitiger Körperhaltung sowie in festgelegtem Rhythmus und unter Zeitdruck seien nicht mehr möglich. Arbeiten, die ständig eine Computernutzung erforderlich machten, könnten ebenfalls nicht mehr verrichtet werden. Das verbliebene qualitative Restleistungsvermögen beinhalte körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen. Schwierige und mittelschwere geistige Arbeiten, insbesondere bei erhöhten Ansprüchen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Schreibgewandtheit in deutscher Sprache, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, und Arbeiten, die eine erhöhte Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit beinhalteten, könnten nicht mehr durchgeführt werden. Ebenfalls aufgehoben sei das Leistungsvermögen für Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung, mit der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, die erhöhte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeiten erforderten. Das ständige oder überwiegende Arbeiten mit Publikumsverkehr und Akkordarbeit seien dem Kläger nicht mehr möglich. Erhöhte Ansprüche an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit seien aktuell nicht mehr leidensgerecht. Unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen bestünde ein Restleistungsvermögen in einem zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden täglich.

Der Senat hat erneut Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. W vom 12. April 2016. Dieser hat folgende Diagnosen gestellt: Rezidivierendes zervikobrachiales Syndrom beidseits; Muskelspannungsstörung im Bereich der Halswirbelsäule; Epicondylitis humeri radialis beidseits; flachbogige, linkskonvexe, thorakolumbale Skoliose; Kyphose; Osteochondrose L3/L4; Spondylarthrose L5/S1; rezidivierendes pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom beidseits; Muskelspannungsstörung an der Lendenwirbelsäule; primäre Coxarthrose rechts; Impingement-Syndrom der Hüfte links; retropatellare Chondropathie beidseits; Senk- und Spreizfuß beidseits; Arthrose MCP [Fingergrund-]-Gelenk I beidseits; chronifizierter Schmerz. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, diese sollten vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen durchgeführt werden. Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz seien zu empfehlen. Arbeiten in Kälte, Nässe, mit Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen seien aus orthopädischer Sicht nicht zu empfehlen. Einseitig körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke oder im Kriechen, seien nicht möglich. Ebenso wenig einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen mit Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Überkopfarbeit. Arbeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände seien eingeschränkt möglich, die Fingerfertigkeit sei nicht eingeschränkt. Arbeiten in Wechselschicht seien aus fachorthopädischer Sicht möglich. Arbeiten in zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung seien nicht möglich, Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord- oder Fließbandarbeit nur eingeschränkt. Arbeiten mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit seien eingeschränkt möglich.

Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein.

Der Kläger hat sich mit den eingeholten Gutachten nicht einverstanden erklärt. Er hat eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten M vom 17. Mai 2016 eingereicht, in dem dieser sich mit dem Sachverständigengutachten von Dr. M auseinandersetzt.

In seiner vom Gericht angeforderten gutachterlichen Stellungnahme vom 13. August 2016 ist Dr. M bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Hierauf hat Herr M erneut erwidert (Stellungnahme vom 7. November 2016).

Auf Anforderung des Senats, zur Frage einer Summierung von Leistungseinschränkungen Stellung zu nehmen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 mitgeteilt, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem psychosomatisch-psychotherapeutischen Gutachten des Dr. M noch aus dem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten des Dr. W ergäben. Es bestünden zwar zahlreiche qualitative Einschränkungen, die aber allesamt leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen verrichtet würden, nicht ausschlössen. Das negative Leistungsbild stelle keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, denn es handele sich ausschließlich um Merkmale, die bereits von dem Begriff der leichten Tätigkeit mitumfasst seien (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R sowie vom 14. Juli 1999, Az. B 13 RJ 65/97 R). Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von dem Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse B vom 28. März 2017. Dieser hat ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers deutlich zeige, dass eine erhebliche Anzahl von Leistungseinschränkungen vorliege. Auch nach intensiver Recherche und Ausschöpfung aller ihm bekannten Informationsmöglichkeiten sei dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein Großteil des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen. Selbst körperlich leichteste Tätigkeiten seien aus unterschiedlichen Gründen für den Kläger nicht durchführbar. Aus seiner Sicht seien dennoch zwei berufliche Tätigkeiten zu diskutieren, und zwar der Pförtner an der Nebenpforte und der Mitarbeiter in der Sichtkontrolle von Kleinteilen. Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte bestehe darin, bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass, z. B. durch Öffnen einer Schranke oder einer Pforte mittels Knopfdruck, zu gewähren. Der Arbeitsplatz sei in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Die Tätigkeit könne überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Beliebige Haltungswechsel sowie Hin- und Hergehen in und gegebenenfalls vor der Pförtnerloge seien möglich. Die Tätigkeit sei nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stelle die Pförtnertätigkeit keine besonderen Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der Hände und Arme. Pförtner an der Nebenpforte seien keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, weil sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum hätten. Für die Tätigkeit würden durchschnittliche Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gestellt. Pförtner an der Nebenpforte müssten über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen. Sie arbeiteten häufig in Schichten. Laut dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft werde die Tätigkeit jedoch eher selten in Nachtschicht ausgeübt. Haltungswechsel seien für den Arbeitnehmer jederzeit möglich. Zwangshaltungen seien nicht einzunehmen. Das Heben und Tragen schwerer Lasten komme im Rahmen der Tätigkeit nicht vor. Die Tätigkeit stelle durchschnittliche Anforderungen an die Aufmerksamkeit, die Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein. Sie werde unter Witterungsschutz in geschlossenen Räumen ausgeübt. Es handele sich um eine leichte körperliche sowie geistige Arbeit. Nach Abgleich des Tätigkeitsprofils und dem aktuellen Leistungsprofil des Klägers lasse sich festhalten, dass der Kläger grundsätzlich gesundheitlich in der Lage sei, die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte auszuüben. Einzig der Bestandteil der Monitorüberwachung im Rahmen der genannten Tätigkeit sei gesondert zu betrachten. Dr. M weise in seinem Gutachten darauf hin, dass das Arbeiten unter ständiger Computernutzung für den Kläger auszuschließen sei. Für den Sachverständigen sei hierbei fraglich, ob die Überwachung der Monitore im Rahmen der Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ebenfalls mit der von Dr. M beschriebenen Computernutzung gemeint sei. Hierzu sollte Dr. M gegebenenfalls noch einmal Auskunft geben. Sollte die Überwachung mittels Monitor kein Problem darstellen, so sei die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte für den Kläger gesundheitlich geeignet.

Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte werde auch noch an mehr als 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt. Im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit habe er bereits im Rahmen anderer Gerichtsverfahren zu dieser Tätigkeit umfangreich und kritisch recherchiert. Die Pfortentätigkeit werde heutzutage von den meisten Unternehmen an externe Dienstleister vergeben. Daher arbeiteten Pförtner zunehmend in Wach- und Sicherheitsunternehmen, die diese Dienstleistung erbringen würden. Hierzu würden sie bei Unternehmen nahezu aller Wirtschaftsbereiche eingesetzt. Einem Schriftwechsel mit dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) sei zu entnehmen, dass davon ausgegangen werde, dass bundesweit zwischen 850 bis 900 Arbeitsplätze für den Pförtner an der Nebenpforte vorhanden seien. Hierzu habe es bereits in der Vergangenheit Abfragen des BDSW an seine Mitgliedsbetriebe gegeben, wonach diese nach der Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze im Bereich "Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz, der seine Tätigkeit im Objekt an Nebenpforten ausführe", befragt worden seien. Der Sachverständige legte Kopien des Schriftwechsels des BDSW mit dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in dem Verfahren L 3 R 364/08 vor sowie mit dem Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 105 R 4175/12 vor. In einem Schreiben des BDSW vom 1. Juni 2011 in dem Verfahren des LSG Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen L 3 R 364/08, benannte der BDSW 13 bundesweit bzw. überregional tätige Unternehmen, die nach wie vor in bedeutendem Umfang den Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst als Pförtner an der Nebenpforte einsetzen würden.

Bezüglich des Mitarbeiters in der Sichtkontrolle von Kleinteilen hat der Gutachter B ausgeführt, dass diese in unterschiedlichsten Branchen arbeiteten, wie z. B. in der Automobil-, Metall- oder Kunststoffindustrie. Die Hauptaufgabe liege darin, gefertigte Kleinteile im Rahmen der Qualitätskontrolle zu überprüfen. Dabei sei oftmals Fingerfertigkeit, aber keine grobe Kraft notwendig. Würden fehlerhafte Teile identifiziert, seien diese auszusortieren und gegebenenfalls zu dokumentieren. Unter Umständen würden die Kleinteile verpackt und für den Versand vorbereitet. Die Tätigkeit in der Sichtkontrolle von Kleinteilen erfolge üblicherweise in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz. Sie sei überwiegend im Sitzen an einem Tisch/einer Werkbank auszuüben, wobei zwischenzeitliches Stehen zum Positionswechsel ebenfalls möglich sei. Die Tätigkeit stelle erhöhte Anforderungen an die Sehfähigkeit, wobei das Arbeiten mit Brille in der Regel kein Problem darstelle. Häufig werde in Schichten gearbeitet, wobei genügend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien, die nicht in Nachtschicht auszuüben seien. Es handele sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die jedoch erhöhte Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit des Mitarbeiters stelle. Nach Abgleich der Tätigkeitsbeschreibung mit dem aktuellen Leistungsprofil des Klägers bleibe festzuhalten, dass der Kläger die überwiegenden Anforderungen der Tätigkeit mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen abdecken könne. Die genannte Tätigkeit stelle gegebenenfalls trotzdem zu hohe Anforderungen an den Kläger. Gerade im Bereich der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeit würden im Rahmen der Tätigkeit erhöhte Anforderungen gestellt. Auch hierzu sollte gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M eingeholt werden.

Auf die Anregung des Sachverständigen Bley hat der Senat Dr. M erneut zu einer gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert. In dieser Stellungnahme vom 6. Mai 2017 hat dieser angegeben, dass der Kläger im Rahmen der konkreten beruflichen Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte Monitore auch ständig überwachen könne, wenn hiermit keine ständige Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsgänge verbunden seien. Der Kläger sei dezidiert nicht in der Lage, auch unter Beachtung der qualitativen Leistungsminderungen, quantitativ über acht Stunden täglich, die Leistungen des Restleistungsvermögens zu erbringen. Soweit im beruflichen Gutachten von Herrn B beschrieben werde, dass im Rahmen der Tätigkeit in der Sichtkontrolle von Kleinteilen erhöhte Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit gestellt würden, sei dies nicht mehr mit den festgelegten qualitativen Leistungsminderungen im geistig-psychischen vereinbar.

Der Kläger übersandte den Bericht des Pkrankenhauses B vom 28. April 2017 über seinen stationären Aufenthalt dort in der Zeit vom 15. April 2017 bis 28. April 2017. Am 8. April 2017 war im D Berlin eine CABG [Coronararterien-Bypass]-Operation erfolgt.

In der Zeit vom 8. Mai 2017 bis 29. Mai 2017 absolvierte der Kläger in der Klinik A in R eine kardiologische stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die dortigen Ärzte kamen zu dem Ergebnis, dass er sowohl als Autovermieter als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sei. Er sei für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten leistungsfähig nach ca. vier Wochen nach Reha-Entlassung. Er könne noch leichte Tätigkeiten in überwiegend gehender, stehender und sitzender Position sowie in Früh- und Spätschichten ausführen. Tätigkeiten mit aufgehobenem Tag/Nachtrhythmus seien nicht mehr leistungsgerecht.

Der Senat hat erneut Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Innere Medizin – Gastroenterologie – sowie Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und früheren Leitenden Arztes der Reha-Klinik T der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Klinik für Psychosomatik und Gastroenterologie, Dr. R D vom 29. November 2017. Dieser hat folgende Diagnosen gestellt: Koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt 2007; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; Angst und Depression gemischt mit hypochondrischer Akzentuierung bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung; nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2; Hypertonie; COPD [chronisch-obstruktive Lungenerkrankung]; Adipositas BMI 28,7; willentlich überwindbare Agoraphobie; fachfremd: degenerative Veränderungen der LWS und HWS und der Hüftgelenke ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen, Verdacht auf beginnende Polyneuropathie. Es könnten noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichtet werden. Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen seien möglich, ein Wechsel der Haltungsarten sei vorteilhaft. Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter Witterungsschutz seien möglich, wobei inhalative Reizstoffe vermieden werden müssten. Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen seien ungünstig. Arbeiten mit Steigen, Klettern, in der Hocke und im Kriechen seien nicht möglich, ebenso wenig Arbeiten mit Bücken, Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg. Aufgrund der Schmerzsymptomatik seien derartige Tätigkeiten zu vermeiden. Anforderungen an die grobe Kraft der Hände seien etwas eingeschränkt, Fingerfertigkeit sei gegeben. Arbeiten in Wechselschicht seien möglich, jedoch keine Nachtarbeit, wegen der damit verbundenen Labilisierung psychischer Funktionen. Arbeiten unter Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung seien zu vermeiden, da sie die Schmerzsymptomatik verstärken könnten und die Einnahme einer entlastenden Körperhaltung verhinderten. Arbeiten an laufenden Maschinen oder Akkordarbeit, Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck sollten vermieden werden. Entsprechend dem Bildungsgrad und der Persönlichkeitsakzentuierung kämen nur leichtere geistige Tätigkeiten in Frage. Arbeiten mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit seien möglich, ebenso solche mit Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Arbeiten, die eine potentielle Eigen- oder Fremdgefährdung einschlössen, seien aufgrund der Schwindelneigung nicht mehr möglich. Computerarbeiten seien bildungs- und sprachbedingt nicht möglich. Tätigkeiten, die besondere Fähigkeiten in der Kommunikation erforderten, seien nicht leidensgerecht. Der Kläger sei in seiner Flexibilität und Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Allerdings sei alles Neue angstbesetzt, diese Angst sei jedoch willentlich überwindbar. Unter Würdigung der gesamten Befund- und Aktenlage sei noch keine quantitative Leistungseinschränkung erkennbar. Damit sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen (sechs Stunden und mehr, an fünf Tagen der Woche) des Klägers für Tätigkeiten gemäß den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen auszugehen. Notwendig sei die Durchführung einer psychosomatisch-schmerztherapeutisch fokussierten stationären Rehabilitations-behandlung, der auch die endgültige Leistungsbeurteilung vorbehalten bleiben solle.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu dem Gutachten eingewandt, dass dieses an einigen Stellen widersprüchlich und daher nur schwer nachvollziehbar sei. Es verwundere die Feststellung des Gutachters, dass er zum einen der Auffassung sei, dass nach dem Grundsatz Reha vor Rente nunmehr eine stationäre schmerztherapeutisch orientierte psychosomatische Rehabilitationsbehandlung erfolgen sollte und dieser auch die abschließende Leistungsbeurteilung überlassen bleibe, gleichzeitig aber unter Würdigung der gesamten Befund- und Aktenlage noch keine quantitativen Leistungseinschränkungen erkennbar seien. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass die Einschränkungen, die aufgezählt würden, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Prinzip nicht zuließen. Da der Gutachter zu dem Ergebnis komme, dass Arbeit in Kälte, Nässe und Zugluft, Hitze sowie starken Temperaturschwankungen ungünstig wären wegen der COPD, scheide die Tätigkeit an der Nebenpforte aus. Sie scheide ebenfalls aus wegen der dabei erforderlichen Fähigkeiten in der Kommunikation, die der Gutachter ebenfalls als nicht leidensgerecht ansehe.

Der Senat hat ein ergänzendes berufskundliches Sachverständigengutachten vom 6. August 2017 des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse Herrn N (im Folgenden: N) aus dem Verfahren L 8 R 226/15 des LSG Berlin-Brandenburg den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Darin ist dieser zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Berufsbild "Pförtner an der Nebenpforte" um einen so genannten "Nischenarbeitsplatz" handele. Firmen, die noch über eine Nebenpforte verfügten, würden die Besetzung dieser Pforte an Sicherheitsfirmen vergeben, die dann dort ihre Mitarbeiter einsetzen würden. Flexible Einsätze seien unerlässlich, denn dem Auftraggeber sei es egal, wer an der Pforte sitze, diese müsse nur besetzt sein. Die dortigen Beschäftigten hätten eine eigene Ausbildung und seien in aller Regel körperlich voll belastbar, dies sei eine Einstellungsvoraussetzung.

Der Senat hat den Beteiligten die Niederschrift der Vernehmung des Geschäftsführers der Firma G GmbH und Landesgruppenvorsitzenden für das Land Berlin beim BDSW, Dipl.-Ing. E, als Sachverständigen in dem Verfahren L 8 R 475/12 des LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2014 in Kopie übersandt. Der Sachverständige hatte dort u.a. ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Pförtners bzw. Sicherheitsmitarbeiters regelmäßig beinhalte, dass man Verantwortung für Leib und Leben anderer übernehme. Seine Firma hätte 1.600 Mitarbeiter, von diesen gebe es nicht einen, der keine Kontrollgänge bei seiner Tätigkeit machen müsse. Wenn er jemanden einstelle, achte er darauf, dass er Wechsel- und Nachtschicht ausüben könne. Es könne jedoch durchaus auch sein, dass es Arbeitsplätze gebe, in denen nur in Wechselschicht gearbeitet werden müsse.

Weiter hat der Senat die in dem Verfahren L 8 R 226/15 des LSG Berlin-Brandenburg gestellten Anfragen an die vom BDSW in dem Schreiben vom 1. Juni 2011 benannten Firmen den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Die Anfragen hatten folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem genannten Rechtsstreit bitte ich um Ihre Mithilfe. Streitig ist, ob der Kläger trotz bei ihm bestehender gesundheitlicher Einschränkungen noch auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden kann, was zur Folge hätte, dass ihm die Beklagte keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren hätte. Hier liegen berufskundliche Gutachten vor, die bezüglich der Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, so dass weitere Ermittlungen erforderlich sind. Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDSW) hat bereits in mehreren sozialgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen zu der Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte abgegeben, auf die sich einer der berufskundlichen Gutachter bezieht. Unter anderen wird darin auch Ihr Unternehmen als solches benannt, das in bedeutendem Umfang den Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst als Pförtner an der Nebenpforte einsetzt. Ich bitte daher um Beantwortung folgender Fragen (bitte beantworten Sie die Fragen auch, obwohl der Kläger zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter Ihres Unternehmens war):

1. Wie stellt sich das Tätigkeitsprofil des "Pförtners an der Nebenpforte" dar? Welche Einzeltätigkeiten enthält ein üblicher Arbeitstag? 2. Fallen regelmäßig Tätigkeiten im Freien an, z.B. durch Kontrollgänge? 3. Kann die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt werden? 4. Ist ein beliebiger Haltungswechsel (Sitzen/Stehen/Gehen) sowie Hin- und Hergehen in und ggfs. vor der Pförtnerloge - auch spontan - möglich? 5. Ist die Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten verbunden? Ggfs. von wieviel Kilogramm? 6. Besteht Kontakt zu Publikum? In welchem Ausmaß? 7. Muss der Mitarbeiter "Erste Hilfe" leisten können? 8. Sind PC-Kenntnisse erforderlich? Welcher Art? 9. Fällt dabei regelmäßig die Überwachung von Monitoren an? 10. Fällt regelmäßig Schichtarbeit (Frühschicht/Spätschicht) an? Falls ja, wann beginnt und endet jeweils die Früh- bzw. Spätschicht? 11. Fällt regelmäßig Nachtschicht an? Wann beginnt und wann endet die Nachtschicht? 12. Müssen die Arbeitnehmer flexibel einsetzbar sein, damit auch andere Einsätze/Tätigkeiten/Kundenwünsche übernommen werden können (z.B. Objektschutz, Pförtner, Empfangsmitarbeiter u.s.w.)? 13. Welche Einarbeitungszeit benötigt ein Arbeitnehmer, um die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenloge vollwertig ausüben zu können? 14. Wie viele Arbeitsplätze gibt es in Ihrem Unternehmen, die lediglich aus der isolierten Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte" bestehen?

Hierzu sind in dem Verfahren L 8 R 226/15 des LSG Berlin-Brandenburg folgende Antworten eingegangen:

- Die Firma S GmbH, , hat mit Schreiben vom 9. November 2017 mitgeteilt, dass in ihrem Unternehmen und in den durch sie zu betreuenden Kundenobjekten keine derartigen Stellen zu besetzen sind/je waren.

- Die Firma D GmbH, hat mit Schreiben vom 14. November 2017 mitgeteilt, dass sie in ihrem Tätigkeitsfeld keine "Nebenpforten" betreibt.

- Die Firma W GmbH & Co. KG, , hat mit Schreiben vom 21. November 2017 mitgeteilt, dass sich einige Fragen nicht konkret beantworten lassen, da viele Faktoren wie Objekt, Kunde oder Dienstanweisung einer große Rolle spielen und sich nicht auf die allgemeine Tätigkeit als Pförtner an einer Pforte oder auch an der Nebenpforte klar definieren lassen. Das Tätigkeitsprofil besteht aus Besuchermanagement (Registration, Empfangen und Betreuen von Besuchern bis zu deren Abholung), Ein- und Auslasskontrollen, Telefondienste. Ob der Mitarbeiter Erste Hilfe leisten können muss, ist kundenspezifisch. MS Office–Kenntnisse sind erforderlich. Die Einsatzzeiten sind kundenspezifisch, in der Regel 6 Uhr bis 14 Uhr und 14 Uhr bis 22 Uhr. Nachtarbeit ist kundenspezifisch, falls vorhanden in der Regel 19 Uhr bis 7 Uhr. Die Mitarbeiter müssen flexibel einsetzbar sein, je nach Qualifikation des Mitarbeiters. Es gibt in dem Unternehmen ca. 25 Positionen, die lediglich aus der isolierten Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte" bestehen.

- Die Firma V GmbH, hat mit Schreiben vom 29. November 2017 mitgeteilt, dass der "Pförtner an der Nebenpforte" kein eigenständiges Berufsbild darstellt. Durch diese Begrifflichkeit wird lediglich eine der zahlreichen zum Berufsbild des Sicherheitsmitarbeiters gehörenden Tätigkeiten angesprochen. Eine generalisierende Antwort auf die Frage 1. ist angesichts der vielgestaltigen denkbaren Gegebenheiten in den einzelnen zu betreuenden Objekten nicht möglich. In Abgrenzung zu dem "Pförtner an der Hauptpforte" kann hinsichtlich des Pförtners an der Nebenpforte eine geringe Fluktuation an zu kontrollierenden Personen und Kraftfahrzeugen angenommen werden. Weitere denkbare Tätigkeiten eines Pförtners sind Telefon- und Auskunftstätigkeiten, die Ergreifung von Maßnahmen im Not- und Gefahrenfall (Alarmintervention, ggfs. Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen), die Überwachung von technischen Anlagen, die Bedienung einer Telefonzentrale, die Durchführung von Taschenkontrollen, die Annahme von Postsendungen u.ä. In der Regel hat der Pförtner auch Kontroll- und Streifengänge durchzuführen. In der Regel ist ein spontaner Haltungswechsel möglich, dieser kann jedoch zu Stoßzeiten eingeschränkt sein. (Nur) auf Wunsch des Kunden muss der Mitarbeiter "Erste Hilfe" leisten können. Grundlagenkenntnisse der EDV werden vorausgesetzt. Die Tätigkeiten werden im Regelfall in zwei Tagesschichten, in Ausnahmefällen auch im Nachtschichtdienst ausgeübt. Die Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte können 12-Stunden-Schichten zum Gegenstand haben. Die Mitarbeiter müssen flexibel einsetzbar sein. Eine Einstellung als Pförtner an der Nebenpforte kommt in dem Unternehmen nicht vor, die Mitarbeiter werden alle als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Vertraglich besteht daher keine Beschränkung auf eine Tätigkeit ausschließlich als Pförtner. Eine statistische Erhebung bezüglich der isolierten Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte" ist infolgedessen nicht möglich.

- Die Firma C GmbH, hat mit Schreiben vom 3. Januar 2018 mitgeteilt, dass es das Tätigkeitsprofil eines Pförtners nicht gibt. Grundsätzlich steigen die Anforderungen an Pförtner, weil die seit Jahren steigenden Tariflöhne (mehr als 100 % Lohnsteigerung seit 2010) auch die Erwartungen der Auftraggeber massiv erhöhen. Es ist daher beinahe unmöglich, pauschal zutreffende Antworten zu geben. Erste Hilfe ist regelmäßig Gegenstand der Forderungen von Auftraggebern. Hilfeleistung jeder Art für den Auftraggeber gehört schlicht zum Berufsbild. Schichtarbeit ist der absolute Regelfall. Dabei ist die 12-Stunden-Schicht üblich. Diese beginnt meist um 06:00 Uhr/18:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr/06:Uhr. Sicherheitsmitarbeiter müssen flexibel sein. Sie müssen für erkrankte Kollegen einspringen oder bei Auftragsspitzen mit "anpacken" und an anderen Objekten unterstützen. Den Begriff " Pförtner an der Nebenpforte" verwenden sie in dem Unternehmen gar nicht. Es sind alle Arbeitsplätze von Aufgaben wie Streifengänge, Besucherverkehr, Zutrittsmanagement gekennzeichnet. Pförtner an der Nebenpforte gibt es nicht mehr, diese gab es, als der Stundenlohn noch unter 5 Euro die Stunde lag.

- Die Firma b. gmbh, hat mit Schreiben vom 10. Januar 2018 mitgeteilt, dass sie den "Pförtner an der Nebenpforte" derzeit nicht im Auftragsbestand der Firma hat. Sie hat die Fragen dann unter dem Aspekt "Einzeltätigkeiten Pförtner" beantwortet.

- Die Firma G KG, hat mit Schreiben vom 10. Januar 2018 nur die Fragen 1. bis 5. beantwortet. Die Aufgaben eines Pförtners beziehen sich danach auf Telefondienst, Postempfang, Fahrzeugkontrolle, Personenkontrolle.

- Die Firma S GmbH & Co. KG, , hat mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mitgeteilt, dass sich die Aufgaben eines Pförtners stark gewandelt haben. Vor einigen Jahren gab es noch einfache Tätigkeiten auszuführen. Im Zuge der letzten Jahre sind die Pforten oft technologisch aufgerüstet worden und der Kunde wünscht flexibles Servicepersonal, das entsprechend umfangreich eingesetzt werden kann. Es fallen regelmäßig Tätigkeiten im Freien an, z.B. durch Kontrollgänge. Das gezielte eigenständige Ausführen von Haltungen (Stehen, Gehen, Sitzen) ist nur selten möglich. Fast alle Kunden erwarten vom Sicherheitspersonal eine Ausbildung in Erster Hilfe. Üblicherweise wird in Schichten gearbeitet.

- Die Firma G GmbH, , hat mit Schreiben vom 19. Januar 2018 mitgeteilt, dass in der Niederlassung Z keine Pförtner an der Nebenpforte beschäftigt sind.

- Die Firma G GmbH, hat mit Schreiben vom 1. Februar 2018 mitgeteilt, dass die Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt wird. Sofern der Pforte Kontrollgänge zugeordnet sind, ist regelmäßig die Fähigkeit gefordert, 30 Minuten ohne Pause zu gehen. Erste-Hilfe-Leistung gehört heute zur Grundvoraussetzung eines Einsatzes in diesem Bereich. Es fällt regelmäßig Schichtarbeit an. Flexible Einsetzbarkeit ist keine zwingende Voraussetzung, wird in der Praxis aber regelmäßig gefordert. Eine Einstellung für den Pförtner an der Nebenpforte nimmt das Unternehmen seit Jahren nicht mehr vor, da keine ausreichenden Einsatzmöglichkeiten allein auf dieser Position bestehen. Das Anforderungsprofil ist umfangreicher geworden. Die vorhandenen Plätze im Unternehmen werden mit eingeschränkt einsetzbaren Bestandsmitarbeitern besetzt.

- Die Firma C GmbH, hat mit Schreiben vom 7. Februar 2018 mitgeteilt, dass sie zurzeit keine Mitarbeiter beschäftigt, die eine Tätigkeit an einer Nebenpforte ausführen.

- Die Firma W GmbH & Co. KG, hat mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mitgeteilt, dass sie nur allgemeingültige Aussagen zur Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte" treffen kann. Grundsätzlich sind im Einzelfall immer die objektspezifischen Gegebenheiten und speziellen Kundenforderungen aus dem konkreten Bewachungsvertrag zu berücksichtigen. In der Regel fallen Tätigkeiten im Freien an. Der Mitarbeiter muss in der Regel Erste Hilfe leisten können. In der Regel fällt Schichtarbeit an. Die Arbeitnehmer müssen in der Regel flexibel einsetzbar sein. Zur Frage 14. wurde "Keine Angabe" vermerkt.

- Die Firma K & Co. KG, hat mit Schreiben vom 20. März 2018 mitgeteilt, dass es unter dem Aspekt der tariflichen Eingruppierung den "Pförtner an der Nebenpforte" nicht gibt. Die Fragen 1. bis 14. können im Einzelfall sämtlich zutreffend sein. Gleichwohl kann es bei einem anderen Auftraggeber zutreffen, dass nur zwei oder drei Kriterien zu beachten sind. Im vorliegenden Rechtsstreit werde es darum gehen, ob das betreffende Unternehmen, welches den Kläger beschäftigt oder beschäftigt hat, einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann oder nicht.

Die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 zu den Ermittlungsergebnissen Stellung genommen.

Der Senat hat den Beteiligten Kopien eines Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse Dr. Z aus dem Verfahren des Senats L 8 R 726/13 vom 6. Juni 2017 zur Kenntnis gegeben. Darin führt der Sachverständige u.a. aus, dass sich der Arbeitsmarkt seit dem Jahr 2000 ganz wesentlich verändert habe. Heute würden allgemein andere, vor allem deutlich höhere Anforderungen an Qualifikation und Leistungsvermögen gestellt. Ein wichtiger Teil dieser Entwicklung seien die technischen Fortschritte bei den Arbeitsmitteln, insbesondere durch Informationstechnologien. Gleichzeitig seien der Druck, die horizontale Ausweitung der Tätigkeiten, aber auch die vertikale Vertiefung (spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten) umso mehr gewachsen. Diese Entwicklung sei ein entscheidendes Charakteristikum des allgemeinen Arbeitsmarktes. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) des Klägers ist zulässig und teilweisebegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 1. Oktober 2014 befristet bis zum 31. Dezember 2019, da er seit März 2014 das ihm verbliebene Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007, BGBl. I Seite 554, haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die vom Sozialgericht und dem Senat in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten haben zwar ergeben, dass quantitativ noch ein ausreichendes Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich besteht, der Kläger ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht mehr in der Lage, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, d.h., es liegt eine Summierung von Leistungseinschränkungen vor, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordert und, sofern eine solche nicht benannt werden kann, zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führt. Eine geeignete Verweisungstätigkeit hat die Beklagte nicht benannt.

Bei dem Kläger liegen folgende Gesundheitsstörungen vor: Ichstrukturelle Störung mit narzisstischer Bewältigung; somatoforme Funktionsstörungen des kardiovaskulären Systems; depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig; Agoraphobie mit Panikattacken; anamnestisch bekannte Teilleistungsstörung unklarer Genese, differenzialdiagnostisch cerebrale Mikroangiopathie; anamnestisch bekannte, leichtgradige Polyneuropathie; Cephalgien, Verdacht auf Spannungskopfschmerzen; koronare Dreigefäßerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt; nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2; Bluthochdruck; COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung); Sklerose der Femoralarterien, Verdacht auf generalisierte Arteriosklerose; Fettleber mit beginnender Zirrhose; rezidivierendes zervikobrachiales Syndrom beidseits; Muskelspannungsstörung im Bereich der Halswirbelsäule; Epicondylitis humeri radialis beidseits; flachbogige, linkskonvexe, thorakolumbale Skoliose; Kyphose; Osteochondrose L3/L4; Spondylarthrose L5/S1; rezidivierendes pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom beidseits; Muskelspannungsstörung an der Lendenwirbelsäule; primäre Coxartrhrose rechts; Impingement-Syndrom der Hüfte links; retropatellare Chondropathie beidseits; Senk- und Spreizfuß beidseits; Arthrose MCP [Fingergrund-]-Gelenk I beidseits. Diese Diagnosen entnimmt der Senat den Gutachten der von ihm bestellten Sachverständigen, wobei die psychiatrischen/psychosomatischen Diagnosen dem Gutachten von Dr. Mentnommen sind, die orthopädischen dem Gutachten von Dr. W und die internistischen dem Gutachten von Dr. D, entsprechend den fachärztlichen Zuordnungen.

Bei dem Kläger liegen folgende qualitativen Einschränkungen vor: Er ist nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht überwiegend gehend, nicht überwiegend stehend, auch überwiegend sitzend verrichtet werden können und überwiegend sitzend verrichtet werden sollen. Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft sowie starken Temperaturschwankungen, Staub, allergenen Reizstoffen und Feuchtigkeit können nicht mehr verrichtet werden. Tätigkeiten unter der Exposition gegenüber Ganzkörpervibrationen, Gerüstarbeiten, Steigen, Klettern, mit überwiegendem oder ständigem Knien, Kriechen und/oder Hocken sind nicht mehr abzufordern, ebenso wenig solche mit ständigem oder überwiegendem Bücken und ständiger oder überwiegender Überkopfarbeit. Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten (über 5 Kilogramm) ist nicht mehr möglich. Auch Arbeiten, die eine erhöhte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine verstärkte Belastbarkeit der Arme und Beine einschließen, sowie Arbeiten in festgelegtem Rhythmus und unter Zeitdruck sind nicht mehr möglich. Arbeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände sind eingeschränkt möglich. Arbeiten in Nachtschicht können nicht durchgeführt werden. Tätigkeiten, die ständig eine Computernutzung erforderlich machen, können ebenfalls nicht mehr verrichtet werden. Einfache geistige Tätigkeiten sind möglich, mittelschwierige und schwierige nicht mehr. Arbeiten mit erhöhten Ansprüchen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Schreibgewandtheit in deutscher Sprache, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und Arbeiten, die eine erhöhte Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit beinhalten, können nicht mehr durchgeführt werden. Ebenfalls aufgehoben ist das Leistungsvermögen für Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung und mit der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, die erhöhte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeiten erfordern. Das ständige oder überwiegende Arbeiten mit Publikumsverkehr und Akkordarbeit sind dem Kläger nicht mehr möglich.

Dies entnimmt der Senat den Gutachten der von ihm bestellten Sachverständigen Dr. M und Dr. W. Soweit der Sachverständige Dr. D teilweise weniger schwerwiegende qualitative Einschränkungen benennt, folgt der Senat dem nicht. Dies betrifft vor allem die Haltungsarten, hier hält Dr. D Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen für möglich, wobei ein Wechsel der Haltungsarten vorteilhaft sein soll. Diesbezüglich folgt der Senat in erster Linie dem Sachverständigen Dr. W, weil sich die entsprechenden Einschränkungen vor allem aus den orthopädischen Leiden ergeben. Dr. W hat angegeben, die vom Kläger noch zu verrichtenden Arbeiten sollen vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen durchgeführt werden. Soweit Dr. D angibt, der Kläger könne auch Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz verrichten, so widerspricht diese nach Auffassung des Senats seiner Angabe, dass Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze, starken Temperaturschwankungen ungünstig seien. Auch Witterungsschutz kann diese Einflüsse nicht gänzlich ausschalten. Soweit Dr. D hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten geringere qualitative Einschränkungen als Dr. M benennt, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Dr. M hat eine für den Senat nachvollziehbare und in sich schlüssige Einschätzung des Leistungsvermögens gegeben. Dagegen sieht der Senat bei dem Gutachten von Dr. D einige Unstimmigkeiten, dies gilt insbesondere für seine Ausführungen, dass eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens erst nach Durchführung einer stationären schmerztherapeutisch orientierten psychosomatischen Rehabilitation erfolgen sollte. Dies deutet darauf hin, dass er eigentlich eine Leistungsminderung bereits annimmt, wobei bei den geringer formulierten qualitativen Einschränkungen nicht recht deutlich wird, aus welchen Gründen die stationäre Rehabilitation erfolgen erforderlich sein sollte. Zwar empfiehlt auch Dr. M eine solche Rehabilitationsmaßnahme, jedoch mit einer nachvollziehbaren Begründung und erst, nachdem der Kläger erneut einen Herzinfarkt erlitten hatte. Soweit Dr. W und Dr. D angeben, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen, so folgt der Senat dem nicht. Die Definition der "leichten Arbeit" ist folgende: "Als leichte Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkszeuge, Tragen von weniger als 10 Kilogramm, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lang dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein. Belastende Körperhaltungen (Zwangshaltungen, Haltearbeit) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe" (Deutsche Rentenversicherung, Sozialmedizinisches Glossar, DRV-Schriften Band 81, Seite 22 und zu finden im Internet unter "Deutsche Rentenversicherung, Suchwort Sozialmedizinisches Glossar, dort unter Stichwort "Arbeit, leichte"). Zum Stichwort "Arbeit, leichte bis mittelschwere" findet sich dort die Angabe: "Bei leichter bis mittelschwerer Arbeit ist der Anteil mittelschwerer Arbeit auf höchstens 50 % begrenzt". Mittelschwere Arbeit ist folgendermaßen definiert: "Als mittelschwere Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben etwa 1 bis 3 Kilogramm schwergehender Steuereinrichtungen, unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauerbelastung), Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 15 Kilogramm oder Hantierungen, die den gleichen Kraftaufwand erfordern. Auch leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mäßigen Grades sowie Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden und Handbohrmaschinen werden als mittelschwere Arbeit eingestuft werden. Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) schwere Arbeitsanteile enthalten sein. Belastende Körperhaltungen (Haltearbeit, Zwangshaltungen) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe" (Deutsche Rentenversicherung, aaO., Seite 22). Dr. Wund Dr. D haben beide angegeben, dass Heben und Tragen über fünf kg für den Kläger nicht in Betracht kommt. Auch benennen sie diesbezüglich keine Ausnahmen, etwa Heben und Tragen von mehr als fünf kg zeitlich begrenzt. Weiter darf der Kläger nach übereinstimmender Auffassung der beiden Sachverständigen nicht in Zwangshaltungen arbeiten, welche nach dem oben zitierten Glossar zur Annahme einer mittelschweren Arbeit führen würden. Die von Dr. W und Dr. D angegebenen qualitativen Einschränkungen entsprechen damit nur noch einer Leistungsfähigkeit von leichter Arbeit. Dr. M hat dies entsprechend der von ihm angegebenen qualitativen Einschränkungen zutreffend bewertet. Der Senat folgt dem Gutachten von Dr. M hinsichtlich der Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens sowie der Benennung qualitativer Einschränkungen in vollem Umfang, modifiziert, wie oben erläutert, durch die von Dr. W benannten qualitativen Einschränkungen, die durch orthopädische Leiden bedingt sind. Die beiden Gutachten sind schlüssig und berücksichtigen die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend und begründen die vorgenommene Leistungseinschätzung sowie das Vorliegen der qualitativen Einschränkungen nachvollziehbar und überzeugend. Die beiden Sachverständigen kommen damit zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung des BSG, zusammengefasst im Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95, dokumentiert in juris = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, sind die Versicherten grundsätzlich auf sämtliche, meist ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder -feldes verweisbar. Es besteht jedoch dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Darunter fallen nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen, wie z. B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117). Anerkannt sind dagegen nach der Rechtsprechung des BSG z.B. besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, in Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen der Arm- und Handbewegung, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen oder Analphabetismus. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, bzw. "ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist" (GS 2/95 - BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Ob eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist nach der Rechtsprechung des BSG nach den Umständen des Einzelfalles festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 38/05 R, juris Rn. 23 m.w.N.). Der jeweilige Begründungsaufwand hängt insbesondere von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (BSG, a.a.O.).

Das BSG hat die Anwendbarkeit der Rechtsprechung bezüglich der Summierung von Leistungseinschränkungen in seinem Urteil vom 5. Oktober 2005, Az. B 5 RJ 6/05 R, juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5, auch für das neue, ab 1. Januar 2001 geltende Erwerbsminderungsrecht festgestellt und diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, bestätigt.

Bei Vorliegen einer Summierung kann, anders als bei der Verweisung im Rahmen der Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, die Bezeichnung von Arbeitsfeldern (z.B. Prüfer, Montierer oder Verpacker von Kleinteilen) ausreichen, um das Merkmal "Summierung" zu verneinen, denn eine Präzisierung, wie sie bei der Benennung von Verweisungstätigkeiten gefordert wird, ist auf dieser Überlegungsstufe noch nicht erforderlich (Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2018, § 240 SGB VI, Rn. 117 m.w.N.).

Die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in zwei Schritten (vgl. Urteil des BSG vom 11. März 1999, Az.: B 13 RJ 71/97 R SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Zuerst ist zu beurteilen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die bei ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Verbleiben insoweit Zweifel, folgt die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.

Abgesehen davon, dass fraglich ist, wer feststellt, ob Versicherte diese Verrichtungen noch ausführen können (Rentenversicherung bzw. im Klagefalle das Gericht, ein medizinischer Sachverständiger und/oder ein berufskundlicher Sachverständiger), hält der Senat die Abfrage dieser Verrichtungen auch nicht (mehr) für ein geeignetes Mittel, um eine Summierung zu prüfen. Selbst wenn die genannten Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw.) isoliert noch durchgeführt werden können, sind sie in der Regel verbunden mit ständigem Stehen oder mit Zwangshaltungen oder anderen Anforderungen, die nicht denen einer leichten Tätigkeit entsprechen. Der Arbeitsmarkt hat sich seit der Entscheidung des Großen Senats (GS 2/95) vom 19. Dezember 1996 erheblich verändert. Bereits damals war die Zahl ungelernter körperlich leichter Tätigkeiten rückläufig, der Große Senat ging jedoch davon aus, dass es diese Arbeitsplätze in der Berufswelt tatsächlich in nicht nur geringer Zahl gab (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95, aaO., juris Rn. 43). Tätigkeiten, die mit diesen Verrichtungen verbunden sind und gleichzeitig der Definition einer leichten Arbeit entsprechen, gibt es am Arbeitsmarkt kaum noch. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse Dr. Z, dessen Gutachten aus dem Verfahren L 8 R 726/13 vom 6. Juni 2017 den Beteiligten zugänglich gemacht wurde. Dr. Z hat unter III.1. seines Gutachtens ausgeführt: "Der Arbeitsmarkt hat sich grundlegend gewandelt. Veränderungen in den Anforderungen an berufliche Ausbildungen und Tätigkeiten spiegeln sich notwendigerweise in veränderten Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen, sehr häufig auch in z.T. substantiell veränderten Inhalten wider ( ). Parallel haben sich die Anforderungen an persönliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (sog. "soziale Kompetenzen" bzw. "Schlüsselkompetenzen") der Arbeitskräfte qualitativ deutlich nach oben verschoben, nicht zuletzt mit Blick auf die Digitalisierung, den Umgang mit dem aufgebauten Leistungsdruck sowie die Fähigkeit, mit unklaren (nicht eindeutigen) Situationen fertig zu werden (Ambiguitätstoleranz). Ebenfalls verstärkend, genauer: verschärfend, wirken sich die aus der Internationalisierung/Globalisierung der Arbeitsprozesse und dem zunehmenden Leistungs- und Erwartungsdruck an Mitarbeiter ergebenden, z.T. einschneidenden Veränderungen in der Arbeitsweise, dem Arbeitsklima usw. aus. Außerordentliche Bedeutung mit Blick auf verfügbare Arbeitsplätze kommt dem Prozess der Auslagerung früher direkt in Unternehmen verankerter Arbeitsplätze im privaten wie auch im öffentlichen Sektor an externe Dienstleister (Outsourcing) bzw. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) zu. Das heizt den Konkurrenzkampf und den Druck zwischen den Mitarbeitern eher noch an. Mit abnehmender Tendenz stehen immer weniger geringer qualifizierte (einfache) Arbeitsplätze zur Verfügung, die früher als typische Hilfs- (und damit auch Anlern-) tätigkeiten galten, so dass in teils [in] längeren Arbeitserprobungen Arbeitskräfte an ihre neuen Aufgaben herangeführt werden konnten. Weitere einschneidende Veränderungen des Arbeitsangebots gerade in den für die Klägerin potentiell interessanten Tätigkeitsfeldern haben sich in den zurückliegenden 10-15 Jahren vollzogen. Leichtere Dienstleistungstätigkeiten (häufig unter Bedingungen der Schicht- und/oder Wochenarbeit), wie in Museen und Ausstellungen, Service in Lichtspielhäusern, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, Sportanlagen usw. werden in vielen Fällen auf 450EUR-Basis oder durch Praktikanten bzw. studentische Hilfskräfte erledigt. In einem erstaunlichen Gegensatz zur Bezahlung stehen die Anforderungen an die Voraussetzungen der Mitarbeiter, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse, Kenntnisse des Sachgebiets, Umgang mit Publikum, Flexibilität und Belastbarkeit usw. Die Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze wurde insbesondere seit der Einführung der Arbeitsmarktreformen im Jahr 2005 ("Hartz-Gesetze") nicht nur durch die Etablierung zahlreicher "Minijobs", sondern auch durch Umwandlung in "zusätzliche gemeinnützige Tätigkeiten gegen Mehraufwandsentschädigung" (sog. "MAE", s.o.) reduziert. Experten verweisen darauf, das diese "MAE" in den zurückliegenden Jahren ganz entscheidend dazu beitrugen, das Entstehen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen zu unterdrücken, wo diese zwangsläufig entstanden wären".

Dem Beweisantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 1. Juni 2018 ist aus den eben aufgezeigten Gründen nicht nachzukommen, da der Senat ihn nicht für entscheidungserheblich hält. Im Übrigen kann nach Auffassung des Senats die Frage, ob der Kläger diese Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw.) noch ausführen kann, zumindest im vorliegenden Fall dahinstehen, da durch die berufskundlichen Gutachten und die weiterführenden Ermittlungen des Senats in dem Verfahren L 8 R 226/15 bewiesen ist, dass für den Kläger keine Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ausführbar sind.

Selbst wenn man annimmt, dass die Prüfung, ob die genannten Verrichtungen noch durchgeführt werden können, ein taugliches Mittel zur Klärung einer "Summierung" ist und diese Prüfung auch im vorliegenden Fall für erforderlich hält, ist für den Senat jedoch auch durch die von ihm bestellten Sachverständigen Dr. M und Dr. W bewiesen, dass der Kläger diese Tätigkeiten nicht mehr in ausreichendem Maße durchführen kann. Zureichen und Abnehmen erfolgt in aller Regel in stehender Arbeitsweise, nach den Gutachten soll der Kläger jedoch Arbeiten ausführen, bei denen er die Haltungsart wechseln kann, auch soll er nicht überwiegend stehen. Das Transportieren ist im Gehen vorzunehmen, Arbeiten im Gehen sind dem Kläger jedoch ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Vor allem dürfen bei Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw. die Hebe- und Tragefähigkeiten nicht erheblich eingeschränkt sein, was bei dem Kläger jedoch der Fall ist. Reinigen erfolgt häufig in gebückter Körperhaltung, die der Kläger ebenfalls nicht ausführen kann. An laufenden Maschinen kann der Kläger nicht arbeiten, da er auch hier nicht die Haltungsart wechseln könnte. Das Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen erfolgt regelmäßig unter einseitiger Körperhaltung, eine Arbeit, die diese erfordert, ist für den Kläger jedoch nicht leistbar.

Damit liegt eine Summierung von - allerdings nur gewöhnlichen - Leistungseinschränkungen vor, die nach Auffassung des Senats zu einer Benennungspflicht seitens der Beklagten führt. Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG, wonach auch eine Summierung vieler gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und einer Rentengewährung führen kann. Das BSG hat ausgeführt: "Eine Summierung kann sich gleichwohl auch ergeben, wenn es sich nicht um ungewöhnliche Leistungseinschränkungen handelt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19. August 1997, Az. 13 RJ 55/96, dokumentiert in juris, ausgeführt, dass die bisherigen Entscheidungen zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten sind, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage gerecht zu werden suchen (BSG, a.a.O., Rn. 29). Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, z.B. der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d.h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne kann letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen (BSG, a.a.O., Rn. 27). Allerdings hat der 5. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2012, Az. B 5 R 68/11 R, dokumentiert in juris Rn. 29 und in SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 ausgeführt, dass nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (Beschluss vom 19. Dezember 1996, aaO.) bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht begründe, nicht aber, wie das Berufungsgericht meine, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (so auch schon Urteil des 5. Senats des BSG vom 10. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R, juris Rn.19). Durch die genannte Rechtsprechung des Großen Senats und den ausdrücklichen Ausschluss einer Berücksichtigung der "jeweiligen Arbeitsmarktlage" in § 43 Abs. 3 Halbs. 2 SGB VI sei auch bereits entschieden, dass weitere Fälle einer Benennungspflicht nicht in Betracht kämen. Dagegen hat der 13. Senat auch noch in jüngerer Zeit auf sein oben genanntes Urteil vom 19. August 1997 verwiesen und ausgeführt, dass es sich bei den Begriffen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung um unbestimmte Rechtsbegriffe handele, die einer Konkretisierung schwer zugänglich seien (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R, juris Rn. 33 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16). Er hat weiter ausgeführt: "Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht". Beide Senate beziehen sich auf den oben benannten Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, interpretieren diesen jedoch offensichtlich unterschiedlich, ohne den Unterschied zu benennen (vgl. zur Frage der "Summierungsrechtsprechung" auch die Ausführungen von Ulrich Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, Stand Juli 2013, § 43 Rn.129ff, insbesondere Rn. 179 bis 184). Auch wenn nach der Rechtsprechung des BSG die Begriffe "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" und "spezifische Leistungsbehinderung" weit auszulegen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, aaO., juris Rn 48), sind die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen weder der einen noch der anderen Kategorie zuzuordnen, so dass die Frage, ob es im Falle des Klägers zu einer Rentengewährung kommen kann, auch entscheidungserheblich ist.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 13. Senats des BSG an. Es ist letztlich gleichgültig, aus welchen Gründen jemand keine Tätigkeit mehr finden kann, für die sein Leistungsvermögen ausreicht. Wenn jemand so viele "gewöhnliche" Einschränkungen hat, dass alle auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden können, liegt das gleiche Ergebnis vor, wie wenn jemand auf Grund einer oder mehrerer ungewöhnlicher oder spezifischer Leistungseinschränkungen keiner Arbeit mehr gerecht werden kann. Auch in diesem Fall beruht die Unfähigkeit, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, nicht auf der Schwankungen unterworfenen jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes, und auch nicht darauf, dass für noch vollschichtig einsetzbare ältere arbeitslose Versicherte bei vernünftiger Betrachtung auf dem Arbeitsmarkt seit längerer Zeit kaum Vermittlungschancen bestehen, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze in der Berufswelt. Wenn entsprechende Arbeitsplätze nicht vorhanden sind, auch nicht für jüngere Versicherte, kann die Zuständigkeit auch nicht in diejenige der Bundesagentur für Arbeit fallen, da eine Vermittlung dann ausgeschlossen ist. So hatte der Große Senat jedoch begründet, aus welchen Gründen eine Rente für länger arbeitslose ältere Versicherte nicht in Betracht käme (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 aaO., juris Rn. 40).

Der berufskundliche Sachverständige B hat als diskussionswürdige Verweisungstätigkeiten für den Kläger diejenige eines Pförtners an der Nebenpforte und eines Mitarbeiters in der Sichtkontrolle von Kleinteilen benannt. Den Mitarbeiter in der Sichtkontrolle von Kleinteilen hat Dr. M, dem der Senat bezüglich dieser Einschätzung folgt, ausgeschlossen, weil der Kläger erhöhte Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit wegen seiner Einschränkungen im geistig-psychischen Bereich nicht mehr erbringen kann.

Weiter hat der Sachverständige B die Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte" als Verweisungstätigkeit benannt. Diese Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der vom Senat geführten berufskundlichen Ermittlungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden, bzw. entspricht, soweit sie noch vorhanden ist, nicht den bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem in seinem Auftrag erstellten Gutachten des Sachverständigen N in dem Verfahren L 8 R 226/15 und den dort geführten weiteren berufskundlichen Ermittlungen, d.h. den Antworten auf die Anfragen bei den vom BDSW benannten Firmen, auf die sich der Sachverständige B in seinem Gutachten bezogen hat. Der Senat folgt diesbezüglich dem Gutachten des Sachverständigen N in vollem Umfang. Dieser hat ausgeführt hat, dass es sich bei den entsprechenden Arbeitsplätzen allenfalls um Nischen- oder Phantasiearbeitsplätze handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen B und den Auskünften des BDSW. Die Ermittlungen des Senats bei den vom BDSW benannten Betrieben haben ergeben, dass die Tätigkeit des "Pförtners an der Nebenpforte", die früher unstreitig vorhanden war, im Rahmen einer veränderten Arbeitswelt isoliert nicht mehr angeboten wird. Dies hat der Prokurist der Firma C-in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018 ausführlich dargestellt. Danach leistet sich das reine Absitzen eines Dienstes an einer Pforte im aktuellen Marktumfeld kein Auftraggeber mehr, den er kennt. Die übrigen Antworten gehen alle in diese Richtung. Entweder werden gar keine Pförtner an der Nebenpforte beschäftigt, oder es werden Mitarbeiter eingesetzt, die auch an anderer Stelle als Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden können und dort erheblich andere Anforderungen erfüllen müssen, wie Kontrollgänge ausführen, Erste Hilfe leisten und in 12-Stunden-Schichten arbeiten, denen der Kläger mit seinen qualitativen Einschränkungen nicht mehr gerecht werden kann. Dr. M hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2017 ausgeführt, der Kläger dezidiert nicht in der Lage ist, auch unter Beachtung der qualitativen Leistungsminderungen, quantitativ über acht Stunden täglich die Leistungen des Restleistungsvermögens zu erbringen. Untermauert wird das gefundene Ergebnis durch die Sachverständigenaussage des Geschäftsführers der Firma G vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit L 8 R 475/12, der ausgeführt hat, dass die Tätigkeit eines Pförtners bzw. Sicherheitsmitarbeiters regelmäßig beinhaltet, dass man Verantwortung für Leib und Leben anderer übernimmt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn man über körperliche Belastbarkeit verfügt, was bei dem Kläger nach den Gutachten von Dr. M und Dr. W sowie Dr. D nicht gegeben ist. Besonderes Gewicht erhält die Aussage vom 1. Juli 2014 dadurch, dass der Sachverständige auch gleichzeitig Landesgruppenvorsitzender für das Land Berlin beim BDSW ist und daher die Gegebenheiten für Pförtner und Sicherheitsmitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt besonders gut beurteilen kann.

Der Senat sieht es damit auf Grund der Gutachten der Sachverständigen B und N in Verbindung mit den eingeholten Auskünften als erwiesen an, dass keine Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden sind, die der Kläger noch vollwertig ausüben kann.

Da eine Summierung von Leistungseinschränkungen vorliegt und die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht möglich ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Allerdings bestehen laut dem Gutachten von Dr. W einige der leistungslimitierenden Einschränkungen, insbesondere die Notwendigkeit, überwiegend im Sitzen zu arbeiten, erst seit dem 4. März 2014. Die volle (und auch die teilweise) Erwerbsminderung bestand daher nicht über März 2012 hinaus. Dies ergibt sich aus den Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, die alle von einem quantitativ erhaltenen, also sechsstündigen Leistungsvermögen ausgehen. Eine volle Erwerbsminderung besteht, wie erläutert, erst wieder seit dem 4. März 2014 auf Grund der seitdem vorliegenden Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles vom 4. März 2014 ab 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2019. Soweit der Kläger die Gewährung der Rente über März 2012 hinaus begehrt, war die Berufung daher zurückzuweisen. Die Rente ist gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu befristen. Laut Dr. W ist zwar eine Besserung der orthopädisch bedingten Einschränkungen nicht wahrscheinlich, Dr. M hat jedoch angegeben, dass bei einer multimodalen, psychosomatischen Therapie vorstellbar ist, dass einige qualitative Leistungseinschränkungen behoben werden. Zumindest ist mit den Ausführungen von Dr. M nicht nachgewiesen, dass eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI.

Für den Leistungsfall März 2014 ist die Wartezeit von 60 Monaten (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt, ebenso die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

Die Rente beginnt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI mit dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles, also hier dem 1. Oktober 2014. Sie ist aus medizinischen Gründen zu befristen. Bis Dezember 2019 können die von Dr. M (und auch Dr. D) vorgeschlagenen Behandlungen, insbesondere die Rehabilitationsmaßnahme, realistischer Weise durchgeführt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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