L 13 AL 2433/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3946/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2433/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft ist versicherungsfrei, solange der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student ist und das Erreichen des Studienziels (hier: Drittes Medizinisches Staatsexamen) weiterhin im Vordergrund steht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016. Die Beklagte hat den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit abgelehnt.

Der im Januar 1966 geborene Kläger war vom 6. Oktober 2008 bis 29. September 2016 immatrikulierter Student an der Universität H ... Im August 2009 bestand er das erste medizinische Staatsexamen. Nach dem zweiten medizinischen Staatsexamen absolvierte er vom 16. November 2015 bis 30. September 2016 sein praktisches Jahr (PJ) in Vollzeit und legte dann am 22. November 2016 das dritte Staatsexamen ab.

Am 15. September 2016 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, er sei vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2016 beim Universitätsrechenzentrum (URZ) der Universität H. beschäftigt gewesen. Nach den Angaben des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) in der Arbeitsbescheinigung vom 22. September 2016 war der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2016 mit einer vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 85 Stunden pro Monat beschäftigt gewesen. Der Kläger legte außerdem das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12. August 2014 (5 Ca 256/14) vor. In diesem Verfahren schlossen der Kläger und der dortige Beklagte – das Land Baden-Württemberg vertreten durch den Rektor der Universität H. – einen Vergleich dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2016 fortgesetzt werde. Die Weiterbeschäftigung bis dahin erfolge "zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem bisherigen Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013".

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 ab, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem 15. September 2016 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Da er parallel zu seinem Studium eine Beschäftigung ausgeübt habe, die weniger als 20 Stunden pro Woche umfasst habe, zähle er zum Personenkreis der ordentlich Studierenden und somit liege Versicherungsfreiheit vor.

Mit seinem hiergegen am 26. Oktober 2016 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterlägen Personen der Versicherungspflicht, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt seien und deren zeitlicher Schwerpunkt in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit liege. Er habe 2006 im Alter von 40 Jahren mit dem Studium begonnen und arbeite seit 2008 für das URZ der Universität H ... Ab Mitte 2014 sei er scheinfrei gewesen, das heißt "alle uni-internen Prüfungen" seien erfolgreich abgelegt gewesen. Danach sei er zwar noch immatrikuliert gewesen, aber sein täglicher Schwerpunkt habe ausschließlich in der Ausübung seiner Tätigkeit für das Rechenzentrum gelegen. Um dieser Tätigkeit gerecht zu werden, habe er mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet. Er legte das Arbeitszeugnis des URZ vom 30. Juni 2016 vor, nach dem er vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2016 "als studentische Hilfskraft beschäftigt" gewesen sei. Weiter legte er drei zwischen ihm und der Universität H. geschlossene Arbeitsverträge "für eine studentische Hilfskraft (ohne Abschluss)" vom 20. Juni 2012, 5. Juni 2013 und 11. Dezember 2013 vor, die jeweils für sechs Monate befristet waren. In diesen Verträgen hieß es jeweils unter § 2, die Arbeitszeit betrage ausschließlich der Pausen monatlich 85 Stunden und eine maximale Stundenzahl von 19,5 Stunden pro Woche dürfe nicht überschritten werden. Die Vergütung betrage je Stunde 8,67 EUR. Weiterhin legte er von ihm durch Unterschrift quittierte Arbeitszeitblätter "für wissenschaftliche Hilfskräfte" für die Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 als unbegründet zurück. Innerhalb der die Zeit vom 30. September 2014 bis 29. September 2016 umfassenden Rahmenfrist sei der Kläger bis wenigstens 30. Juni 2016 immatrikulierter Student und laut Arbeitsvertrag in dieser Zeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von 85 Stunden beschäftigt gewesen, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,62 Stunden entspreche, so dass die Beschäftigung dem Grunde nach versicherungsfrei gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen sei. Er habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben (S 6 AL 3946/16) und zu deren Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen noch darauf hingewiesen, er sei vor seinem Medizinstudium jahrelang als hochqualifizierter EDV-Experte tätig gewesen. Er habe sein Studium durch seine Tätigkeit am Rechenzentrum der Universität H. finanziert. Er sei dort als Informatikfachkraft und nicht als "Hiwi" eingesetzt worden, was 2014 in einem gerichtlichen Vergleich bestätigt worden sei. Obwohl die Höchstdauer einer studentischen Beschäftigung auf sechs Jahre beschränkt sei und die Immatrikulation voraussetze, sei durch diesen Vergleich in seinem Fall die Beschäftigungsdauer von sechs Jahren um 1,5 Jahre überschritten worden. Das Beschäftigungsverhältnis könne man daher nicht mehr als Hiwi-Vertrag betrachten auch wenn sich die Bezahlung an die einer Hilfskraft angelehnt habe. Seine Tätigkeit habe die komplette Betreuung der EDV-Infrastruktur der juristischen Fakultät und ihrer Institute umfasst, wobei Überstunden angefallen seien. In der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 habe seine Tätigkeit nicht während der Vorlesungszeit stattgefunden, da dieser Teil seiner Ausbildung ja bereits beendet gewesen sei. Im maßgeblichen Zeitraum habe er in mehr als 26 Wochen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet und sein zeitlicher Schwerpunkt habe ausschließlich auf der Ausübung seiner Tätigkeit gelegen. Für ihn seien Sozialabgaben abgeführt worden.

Die Beklagte hat vorgetragen, da der erfolgreiche Abschluss des Medizinstudiums für den Kläger weiterhin prägende Bedeutung gehabt habe, sei davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Medizinstudium und nicht in der Nebentätigkeit gelegen habe. Als Zeitgrenze sei nach der Rechtsprechung eine Grenze von 20 Stunden wöchentlich definiert und Versicherungsfreiheit trete nur dann ein, wenn das Studium nur noch in einem praktisch nicht mehr ins Gewicht fallenden Umfang betrieben werde. Letzteres sei hier nicht erkennbar. Die Beklagte hat eine anhand der vom Kläger quittierten Arbeitszeitblätter gefertigte Zusammenstellung der Arbeitszeiten in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 vorgelegt.

In der nichtöffentlichen Sitzung des SG haben sich die Beteiligten am 20. April 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2017 abgewiesen, da der Kläger mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit in der maßgeblichen Rahmenfrist keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 Abs. 1 S. 1,143 Abs. 1 SGB III) referiert und ausgeführt, dass der Kläger in der von der Beklagten zutreffend festgesetzten Rahmenfrist im Zeitraum vom 30. September 2014 bis 29. September 2016 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dass tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anlässlich der Beschäftigung als studentische Hilfskraft abgeführt worden seien, sei unerheblich. Das SG hat weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 SGB III) sowie die hier relevante Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III dargelegt und ausgeführt, dass die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt seien. Entscheidend sei nicht eine starre Zeitgrenze sondern es müsse das Erscheinungsbild der zu beurteilenden Person bzw. Beschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne einer vorausschauenden Betrachtung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall spreche für eine versicherungsfreie Beschäftigung des Klägers bereits die ausdrückliche vertragliche Regelung, dass sämtliche abgeschlossenen Verträge von einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft sprächen und ausdrücklich festlegten, dass in der Woche nicht mehr als 19,5 Stunden gearbeitet werden dürfe. Diese vertragliche Regelung habe eindeutig auf die Einhaltung der durch das Bundessozialgericht festgelegten Grundsätze gedrängt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem am 12. August 2014 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich, da die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen vereinbart und die Fortsetzung der bisherigen Arbeitsverträge an die Bedingung der weiter bestehenden Immatrikulation des Klägers geknüpft worden sei. Der Kläger sei auch bis zur Ablegung des dritten Staatsexamens im November 2016 dem äußeren Erscheinungsbild nach weiterhin Student gewesen. Er sei während des bis 30. September 2016 ausgeübten PJ weiter als Medizinstudent immatrikuliert gewesen und habe auch in der Zeit seiner "Scheinfreiheit" bis zum Antritt des PJ durchgehend das Ziel des Abschlusses seines Medizinstudiums mit dem dritten Staatsexamen im Auge gehabt. Diese vorausschauende Betrachtung gelte gleichermaßen ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme als studentische Hilfskraft am 1. Dezember 2008 als auch zum Zeitpunkt der erneuten Aufnahme der Tätigkeit im September 2014 aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs. Darauf, ob der Kläger in der maßgeblichen Rahmenfrist nach Auswertung der Arbeitszeitblätter tatsächlich wöchentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet habe, sei nicht abzustellen. Aus Praktikabilitätsgründen und auch nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine ex-post-Betrachtung nicht zielführend. Wegen der Frage der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen sei die Versicherungspflicht einer Beschäftigung in einer vorausschauenden, also ex-ante-Betrachtung vorzunehmen.

Gegen das ihm am 30. Mai 2017 zugestellte Urteil des SG richtet sich die am 23. Juni 2017 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren und verweist ergänzend auf das Urteil des BSG vom 11. November 2003 (B 12 KR 5/03 R), das seiner Auffassung nach sein Klagebegehren stützt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2016 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des für zutreffend gehaltenen Urteils des SG und betont, dass das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des BSG im erstinstanzlichen Urteil bereits Berücksichtigung gefunden habe. Der Kläger habe in der hier maßgeblichen Rahmenfrist im Durchschnitt 17,4 Stunden wöchentlich gearbeitet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 152 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 Abs. 1 S. 1,143 Abs. 1 SGB III) ausführlich dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass im Falle des Klägers die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III Anwendung findet und er mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 2016 hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren uneingeschränkt an, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen im Berufungsverfahren keine andere Beurteilung rechtfertigt.

Inhaltlich wiederholt der Kläger im Berufungsverfahren sein bisheriges Vorbringen, das vom SG umfassend gewürdigt worden ist.

Das zuletzt vom Kläger noch vorgelegte Urteil des BSG vom 11. November 2003 (B 12 KR 5/03 R) führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, da diese höchstrichterliche Rechtsprechung vom SG bei dessen Entscheidung bereits berücksichtigt worden ist. Dieses Urteil des BSG vom 11. November 2003 ist Teil der seit dem – vom SG in seinen Entscheidungsgründen unter der Fundstelle "SozR 2200 § 17 Nr.14" zitierten - Urteil des BSG vom 22. Februar 1980 (12 RK 34/79) ständig fortgeführten Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 23. Februar 1988 –12 RK 36/87 – und vom 10. Dezember 1998 – B 12 KR 22/97 R -), nach der es hinsichtlich der Versicherungspflicht von Studenten nicht auf eine feste Stundengrenze ankommt sondern darauf, ob der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student oder Arbeitnehmer ist und ob die Beschäftigung dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl. hierzu auch Brand in Brand, Kommentar zum SGB III, 7. Auflage, § 27, Rn.26 ff.; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 27. März 2018, § 27, Rn.36ff.). In zutreffender Anwendung dieser Grundsätze hat das SG ausgeführt, dass die Frage der Versicherungsfreiheit im oben genannten Sinne in vorausschauender Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Vorliegend stand sowohl bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit des Klägers beim URZ im Dezember 2008 als auch zum Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 12. August 2014 das Medizinstudium des durchgehend immatrikulierten Klägers mit dem Ziel eines Abschlusses mit dem dritten Staatsexamen im Vordergrund. Auch wenn nach der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur keine feste Grenze von 20 Wochenstunden gilt, ist im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beachten, dass der Kläger innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 30. September 2014 bis 29. September 2016 hier im Durchschnitt tatsächlich weniger als 20 Stunden pro Woche (17,4 Stunden) gearbeitet hat. Darüber hinaus kommt es auf seine speziellen EDV-Kenntnisse, die ihn für die Tätigkeit beim URZ qualifiziert haben, und auf die Notwendigkeit der Beschäftigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums nicht an. Auch Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen, sind versicherungsfrei, wenn das Studium den Schwerpunkt des Arbeitsaufwands ausmacht (vergleiche Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 15. Februar 2017 – L 10 AL 285/15 -). Letzteres hat der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 12. Juli 2006 (L 2 KR 16/05) im Falle eines Studenten verneint, der über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren immatrikuliert war und in den zehn letzten Jahren davon keinerlei Studienleistungen mehr belegt hat. Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg hat darauf abgestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass für den dortigen Kläger das Studium mit dem Ziel eines Diplomabschlusses überhaupt noch Bedeutung gehabt habe. Demgegenüber sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem SG im vorliegenden Fall das Medizinstudium des Klägers als durchgehend im Vordergrund stehend an, woraus die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung im URZ folgt.

Der Umstand, dass nach Angaben des Klägers tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant. Es steht dem Kläger frei, ggf. Beitragserstattung zu beantragen (§ 351 SGB III).

Aus den vorstehenden Gründen weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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