L 2 AS 1143/18 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2255/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1143/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig sind im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die am 00.00.1987 geborene Antragstellerin, eine promovierte Physikerin, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Nach eigenen Angaben hält sie sich seit dem 15.01.2013 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 08.01.2018 beantragte sie persönlich, vorab schon per Post, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II mit Wirkung ab Vollendung eines fünfjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, also ab dem 16.01.2018. Mit Schreiben vom 08.01.2018 und 29.01.2018 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Reihe konkret beschriebener Mitwirkungshandlungen mit Fristsetzung bis zum 22.01.2018 bzw. 12.02.2018 und Belehrung über die Folgen unzureichender oder fehlender Mitwirkung auf. Da eine Reihe von Unterlagen nicht eingereicht wurde, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.02.2018 Leistungen vollständig, der auf den Widerspruch der Antragstellerin - da er vor Fristablauf erteilt worden war - zurückgenommen wurde. Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2018 erfolgte erneut eine vollständige Versagung. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 als unbegründet zurück. Unter dem Az. S 35 AS 1831/18 ist bei dem Sozialgericht Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren anhängig, gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Versagungsbescheides sowie auf Gewährung von Leistungen ab dem 16.01.2018.

Am 11.06.2018 hat die Antragstellerin parallel dazu beantragt, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Es bestehe im Hinblick auf ihren fünfjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kein Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b, Satz 4 Halbsatz 1 SGB II. Insoweit hat sie eine Bescheinigung des Ausländeramtes der Stadt E vom 14.06.2018 über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vorgelegt. Es lägen aber auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, insbesondere Hilfebedürftigkeit, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Bis Mitte Mai 2017 habe sie über Einnahmen aus einem Stipendium in Höhe von 1.365,00 EUR monatlich verfügt, habe seitdem von ihren Ersparnissen und darlehnsweisen Unterstützungsleistungen durch ihren Bruder bzw. einer Zuwendung ihrer Mutter in Höhe von 2.000,00 EUR am 05.10.2017 im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss der Promotion gelebt. Infolge der Erbschaft nach ihrem Vater bestehe lastenfreies Eigentum an zwei Immobilien in Polen zu je einem Sechstel in Form eines von ihrer Mutter bewohnten Einfamilienhauses (Wohnfläche 240 qm) und einer von ihrer Großmutter bewohnten Eigentumswohnung (Wohnfläche 38 qm) mit einem geschätzten Gesamtwert von 210.000,00 EUR, an denen Nießbrauchrechte nicht bestünden. Das Vermögen sei jedoch nicht verwertbar. Sowohl ihr Bruder K L, Dipl.-Oekonom, tätig als Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland, der ebenfalls zu einem Sechstel Eigentümer der Grundstücke sei, als auch ihre Mutter, der vier Sechstel zustünden, widersetzten sich einer Verwertung; eine Beleihung durch Dritte komme ebenfalls bei einer Auslandsimmobilie, über die nicht einmal aktuelle Unterlagen existierten, nicht in Betracht.

Mit Beschluss vom 09.07.2018 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien ersichtlich. Die Antragstellerin habe bereits nicht ausreichend zu ihrer behaupteten Hilfebedürftigkeit vorgetragen, geschweige denn, diese glaubhaft gemacht. Sie habe weder lückenlose Kontoauszüge vorgelegt noch habe sie dargelegt, warum die Grundstücke in Polen nicht zumindest im Wege der Beleihung verwertbar sein sollten. Auch seien die Unterlagen über die Grundstücke nur teilweise in deutscher Übersetzung vorgelegt worden, obwohl der Bruder als Übersetzer tätig sei.

Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.07.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12.07.2018 Beschwerde eingelegt. Sie hat nunmehr Kontoauszüge vorgelegt sowie einen Arbeitsvertrag mit der Fa. I Q D bei der sie ab dem 01.09.2018 in C zu einem Grundgehalt von 3.862,44 EUR, fällig jeweils am Monatsende, zuzüglich variablem Jahresbonus, tätig werden sollte. Des Weiteren hat sie einen Arbeitsvertrag mit der Fa. I in I mit dem Beschäftigungsbeginn am 15.09.2018 und einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 4.969,00 EUR eingereicht. Wegen der besseren Bedingungen habe sie sich für das letztgenannte Beschäftigungsverhältnis entschieden. Sie sehe sich allerdings derzeit nicht in der Lage, die geschätzten Umzugskosten von E nach I in Höhe von ca. 3.700 EUR aufzubringen. Ein Vorschuss sei seitens des Arbeitgebers nicht zu erlangen. Sie habe außerhalb der von ihrem Bruder zur Verfügung gestellten Darlehn am 27.03.2018 in Höhe von 1500,00 EUR, am 14.06.2018 und 29.06.2018 in Höhe von je 500,00 EUR über keinerlei Einnahmen verfügt; ihr Girokonto, für das ein Dispositionskredit in Höhe von 800,00 EUR eingeräumt sei, weise ein Soll auf. Eine Verwertung der Immobilien sei bereits wegen der innerfamiliär stillschweigend vereinbarten Verfügungsbeschränkungen ausgeschlossen, auch eine Beleihungsmöglichkeit anzunehmen sei bei einer Auslandsimmobilie praxisfern.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 zu ändern und ihr vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sowie zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Fleckenstein zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass das Sozialgericht zu Recht den Anträgen der Antragstellerin nicht entsprochen habe. Über die ihr eingeräumten Darlehn habe sie ihren Lebensunterhalt durchgehend sicherstellen können. Im Übrigen habe sie nicht überzeugend dargelegt, warum die Grundstücke in Polen, die kein geschütztes Vermögen darstellten, nicht, und zwar kurzfristig, im Wege der Beleihung verwertbar sein sollten.

Aus den von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass die Antragstellerin durchgehend in der Lage gewesen sei, alle finanziellen Verpflichtungen, wie Zahlungen des Mietzinses, der Abschläge der Energieversorger, des Fernseh- und Rundfunkbeitrages, des Internet- und Telefonanbieters, der Kranken- und Pflegekasse, zu erfüllen.

Die über das Konto getätigten Abhebungen und die Ausgaben für Lebensmittel stellen sich - beispielhaft - wie folgt dar: Die Abhebungen über den Geldautomaten lagen im Januar 2018 bei insgesamt 200,00 EUR, im Februar 2018 bei 40,00 EUR, im März 2018 bei 0,00 EUR, im April 2018 bei 50,00 EUR, im Mai 2018 bei 100,00 EUR, im Juni 2018 bei 50,00 EUR. Hinzu kamen Kartenzahlungen für Einkäufe bei REWE nur im Januar 2018 in Höhe von 19,48 EUR und im Februar in Höhe 8,18 EUR

II.

Ob die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, zulässig ist, ist bereits fraglich.

Zwar ist der seitens der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG grundsätzlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine andere Klageart als die Anfechtungsklage gegeben ist, weil sich bei dieser der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG richtet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b RdNrn. 24 und 26 mwN). Dies steht der Zulässigkeit des Eilantrags hier aber nicht entgegen, obwohl richtige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), mit dem die begehrten Leistungen - wie hier - ohne weitere Sachprüfung wegen der fehlenden Mitwirkung versagt worden sind, allein die reine Anfechtungsklage ist; denn Streitgegenstand in einem solchen Rechtsstreit ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urt. vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R, RdNr. 12 bei juris; Beschl. vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, RdNr. 5 bei juris; Bayerisches LSG, Beschl. vom 14.11.2017 - L 11 AS 368/17, RdNr. 16 bei juris). Es entspricht insoweit aber herrschender Auffassung, dass zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt werden kann, obwohl eine Sachentscheidung in der Hauptsache überhaupt noch nicht vorliegt (vgl. Thüringer LSG, Beschl. vom 20.09.2012 - L 4 AS 674/12 B ER, RdNr. 5 bei juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER, RdNr. 8 bei juris, Beschl. des erkennenden Senates vom 30.09.2013 - L 2 AS 1236/13 B ER, L 2 AS 1237/13 B, RdNrn. 20 ff. bei juris; Bayerisches LSG, Beschl. vom 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER, RdNr. 20 bei juris).

Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist dann allerdings, dass nicht nur die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung rechtswidrig ist, sondern der Antragsteller zudem auch glaubhaft gemacht hat, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen auch vorliegen, weil die Aufhebung des Versagungsbescheides noch nicht zur Leistungsbewilligung führt, wenn dieser - wie hier - nicht in einen bereits bewilligten Leistungszeitraum eingreift, sondern über einen Leistungsanspruch in einem anstehenden Bewilligungszeitraum erstmals zu entscheiden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ist zudem nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist, weil es anderenfalls keiner gerichtlichen Hilfe bedarf, um die begehrten Leistungen zu erhalten. Das erstrebte Ziel wäre dann auch auf einem einfacheren Weg - ohne Einschaltung des Gerichts - durch Nachholung der notwendigen Angaben erreichbar (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 28.02.2013 - L 2 AS 2430/ B ER). Die Antragstellerin ist bereits den ihr zutreffend seitens des Antragsgegnerin auferlegten Mitwirkungshandlungen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheides - auf diese Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage abzustellen -, nicht hinreichend nachgekommen, fehlten doch noch diverse, für die Entscheidung über die Leistungsbewilligung zwingend notwendige Unterlagen. Sogar während des erstinstanzlichen Verfahrens und damit außerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraumes fehlten Kontoauszüge, die inzwischen zwar nachgereicht worden sind, aber auch im Beschwerdeverfahren liegen nicht alle die Grundstücke in Polen betreffenden Unterlagen in deutscher Übersetzung vor.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedenfalls nicht begründet. Ihr steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu. Das Sozialgericht hat den darauf gerichteten Eilantrag vom 11.06.2018 insoweit zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSG, Beschl. vom 08.08.2001 - B V 23/01 B, Rn. 5 bei juris).

Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Streit ist. Wird geltend gemacht, auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.

Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze ist bereits ein Anordnungsanspruch von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Weder hat sie bislang alle fehlenden Unterlagen vorgelegt noch ist es ihr gelungen, ihre Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II, die u. a. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, hinreichend glaubhaft zu machen. Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Abgesehen davon, dass im Wege eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes ohnehin allenfalls eine Bewilligung von Leistungen ab Eingang des Antrages bei dem Sozialgericht und nicht ab dem erstrebten Leistungsbeginn am 16.01.2018 in Betracht käme, hat die Antragstellerin über den Gesamtzeitraum mittels der von ihrem Bruder zur Verfügung gestellten, als Darlehn bezeichneten Geldmittel vollständig alle Verbindlichkeiten erfüllen können. Die in auffällig geringem bzw. fehlendem Maße über das Konto getätigten Barabhebungen bzw. bargeldlos für Lebensmittel getätigten Ausgaben machen zudem deutlich, dass sie offensichtlich über die angegebenen Mittel weitere zur Verfügung hatte, über die sie die Bedürfnisse des täglichen Lebens hat decken können. Zudem hat der Senat keine Bedenken, dass das - nicht geschützte - Vermögen in Form der Eigentumsanteile an den Grundstücken im Wege der Beleihung kurzfristig verwertbar war. Offensichtlich hatte der Bruder der Antragstellerin ein hohes Interesse daran, dass Mutter und Großmutter die Objekte weiterhin zu Wohnzwecken nutzen können. Er war sogar - ohne jede dingliche Sicherung über die Grundstücke - bereit, seiner Schwester Darlehn zur Verfügung zu stellen. Es kommt entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht allein auf Beleihungsmöglichkeiten über Banken an. Zudem war von Beginn an aufgrund der hohen beruflichen Qualifikation der Antragstellerin und ihren großen Chancen auf Einstellung nur ein vorübergehender Zeitraum zu überbrücken und wegen der Höhe des zu erwartenden Gehaltes sichergestellt, dass sie schnell und verlässlich gewährte Darlehn zurückzahlen werde. Zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts bedurfte es gerade nicht der Gewährung staatlicher Fürsorgemittel. Für den Monat September 2018 besteht außerdem wegen des zufließenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit, das den grundsicherungsrechtlichen Bedarf erheblich übersteigen wird, kein Leistungsanspruch, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat auch diesen Antrag zu Recht abgelehnt, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs gegeben sind (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, hinsichtlich des PKH-Beschwerdeverfahrens auf § 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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