S 18 SO 65/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 65/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege für B. A. in gesetzlichem Umfang auch für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme ungedeckter Heimkosten für ihren Ehemann für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2016.

Der Ehemann der Klägerin, B. A. (geb. 1939), befindet sich seit 04.10.2013 in vollstationärer Pflege im Seniorenzentrum A-Stadt. Die Klägerin und ihre Tochter sind gesetzliche Betreuer von B. A.

Am 27.08.2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII - Sozialhilfe -.

Mit Ausgangsbescheid vom 03.03.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dem Antrag könne nach Prüfung nicht entsprochen werden.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2016 als unbegründet zurückwies. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Klage vom 09.05.2016. Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei den Sterbegeldversicherungen ihres Ehemannes sowie ihrer eigenen um Schonvermögen handele.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2016 die ungedeckten Heimkosten für den stationären Heimaufenthalt ihres Ehemannes B. A. nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf seine zwischen 17.06.2016 und 22.05.2018 vorgelegten Schriftsätze. Nach Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den Sterbegeldversicherungen der Eheleute A. nicht um Schonvermögen, da diese kündbar seien und keiner Zweckbindung unterlägen.

Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 17.06.2016 gemäß § 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§ 87, 90, 92 SGG).

Sie ist auch begründet.

Der Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Übernahme ungedeckter Heimkosten für den stationären Heimaufenthalt ihres Ehemannes nach dem SGB XII auch für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2016.

Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch sind § 19 i. V. m. §§ 41 ff., 27 ff., 61 ff. SGB XII. Alle diese Regelungen setzen voraus, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihren Bedarf nicht durch Einkommen oder Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde, § 90 Abs. 3 SGB XII, von einer Verwertung ausgenommen ist.

Grundsätzlich stellen die von der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Sterbegeldversicherungen mit den Rückkaufswerten inklusive Überschussanteilen Stand 12.08.2016 in Höhe von 2.718,80 EUR (B. A.) und 2.729,58 EUR (Klägerin) Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes dar. Beim Vermögen handelt es sich um Bestand an beweglichen und unbeweglichen Gütern und Rechten, die vorhanden sind und nicht im Bedarfszeitraum erst hinzu kommen, auch Forderungen gegen Dritte gehören zum Vermögen (Beck OK, Sozialrecht/Siebel-Hoffmann, SGB XII, § 90 Rn. 2, 3). Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes sind damit sowohl ihre Hauptleistungsansprüche aus dem Sterbegeldversicherungsvertrag als auch die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung der Verträge.

Dieses Vermögen ist auch verwertbar. Ob Ansprüche verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten. Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können (OVG Münster, Urteil vom 16.11.2009, 12 A 1363/09). Vorliegend dürfte eine Verwertung der Sterbegeldversicherungsverträge in Verbindung mit den hieraus sich ergebenden Ansprüchen durch Veräußerung an einen Dritten schon aus tatsächlichen Gründen ausscheiden, weil sich die Leistungsansprüche auf den Sterbefall beziehen und damit so individuell ausgestaltet sind, dass von einem Interesse Dritter an einem Erwerb dieser Rechte nicht ausgegangen werden kann.

Zunächst ist das in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählte Schonvermögen vom Verbot der Verwertung ausgenommen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind dem Hilfebedürftigen "kleinere Barmittel" zu belassen. Diese werden für volljährige Personen sowie für jede alleinstehende minderjährige Person mit 5.000,00 EUR, für Personen, die von einer der genannten Personen überwiegend unterhalten werden, mit 500,00 EUR veranschlagt (§ 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.02.1988 - BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519). Soweit das Guthaben aus dem Bestattungsvertrag gemeinsam mit den sonstigen Vermögenswerten des Hilfebedürftigen diesen Betrag nicht überschreitet, ist es gegen den Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.

Im vorliegenden Fall nimmt das Gericht jedoch einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII an. Danach darf die Gewährung der Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den Hilfebedürftigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere dann der Fall, wenn die Verwertung eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde.

Es lässt sich bereits mit guten Gründen vertreten, dass das Bestattungsvorsorgevermögen als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen ist. Dies ist nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere dann der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Entscheidend ist damit die Frage, ob der Einsatz des durch den Sterbeversicherungsvertrag gebundenen Vermögens und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII spricht von "angemessener Lebensführung oder angemessener Alterssicherung". Wenn durch die Härteklausel nur der zu Lebzeiten bestehende Bedarf des Hilfeempfängers erfasst werden soll, so hätte es der ausdrücklichen Nennung der Alterssicherung nicht mehr bedurft. Vielmehr hätte es in diesem Fall genügt, das zur angemessenen Lebensführung notwendige Vermögen zu schützen. Indem aber das Gesetz die angemessene Alterssicherung alternativ neben die angemessene Lebensführung stellt, wird verdeutlicht, dass die Kosten der Alterssicherung nicht deckungsgleich mit dem zu Lebzeiten anfallenden Bedarf sind. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich somit gerade nicht entnehmen, dass die Alterssicherung mit dem Tod des Betreffenden endet. Diese Bewertung wird im Übrigen durch das Wortverständnis gestützt. "Alterssicherung" bedeutet nichts anderes als die Absicherung der besonderen Belange alter Menschen. Die Vorsorge für den Fall des eigenen Todes gehört jedoch bei vielen älteren Menschen zu den zentralen Bedürfnissen. Zur Sicherung des Alters kann daher auch eine angemessene Sterbevorsorge gerechnet werden (so OVG Berlin, ZfSH-SGB 1998, 732, 735). Weiter spricht dafür, dass das Bestattungsvorsorgevermögen als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren ist, der Vergleich zu § 33 SGB XII. Die Bestimmung führt aus, dass als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Aufwendungen übernommen werden können, die erforderlich sind, um die Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, § 33 Abs. 2 SGB XII. Hier wird eindeutig klargestellt, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit dem Tod des Betroffenen endet, sondern vielmehr über diesen Zeitpunkt hinausreicht, denn das Sterbegeld betrifft mit Sicherheit nicht den Bedarf des Lebenden. Insoweit bestehen bereits keine durchgreifenden Bedenken, den mittels der von der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossenen Sterbeversicherungsverträge auf eine vertragliche Grundlage gestellten Bestattungsbedarf als Teil der angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu bewerten. Dies ergibt sich auch aus folgendem Begriffsverständnis: Regelmäßig verstirbt einer der Ehepartner vor, so dass sich die Bestattung und die damit verbundenen Kosten aus der Sicht des länger Lebenden als Bedarf zu Lebzeiten erweisen wird. Damit dürfte es kaum zweifelhaft sein, dass die auch in § 72 SGB XII angesprochene Bestattungspflicht in erster Linie den zum Erben eingesetzten Ehepartner trifft und die würdige Bestattung des Erstverstorbenen für den zurückbleibenden Ehepartner auch ideell ein wesentliches, dem Lebensabschnitt des Alters zugeordnetes Anliegen darstellt. Die Vorsorge für eine angemessene und würdige Bestattung ist für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinnt. Häufig tritt das Motiv hinzu, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder gar Enkeln zur Last zu fallen oder aber auf Kosten öffentlicher Kassen bestattet zu werden. Auch der Gedanke, dass die Vorsorge für das Alter deshalb geschützt wird, weil in diesem Lebensabschnitt regelmäßig keine neuen Einkommensquellen mehr erschlossen werden können, ist nicht nur für den Lebensabschnitt "Alter" im engeren Sinne, sondern auch für den diesen Lebensabschnitt abschließenden Todesfall und den damit zusammenhängenden Bestattungsbedarf tragfähig. Im Übrigen verlässt die Höhe des im Rahmen der Sterbegeldversicherungen jeweils hinterlegten Betrages nicht den Rahmen der Sicherstellung einer angemessenen Bestattung.

Dem widerspricht auch nicht, dass das Sozialhilferecht mit der Regelung des § 72 SGB XII eine der Menschenwürde entsprechende Bestattung mit geringerem Kostenaufwand gewährleistet. Der Verweis auf eine dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entsprechende Bestattung ermöglicht nicht in hinreichendem Maße die Verwirklichung der nachvollziehbaren persönlichen Gestaltungswünsche der Betroffenen. Grundsätzlich gilt, dass die Ausgestaltung des Leistungsrechts und der Schutz vorhandenen Vermögens nach dem SGB XII nicht denselben Regeln unterworfen sind. § 90 SGB XII ermöglicht ein Absehen von der Verwertung auch für Vermögensgegenstände, auf deren Anschaffung, insbesondere im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, kein Anspruch bestehen würde, wie sich anhand der Regelungen des § 90 Abs. 2 Nr. 5 und 7 SGB XII deutlich ablesen lässt.

Das Gericht übersieht jedoch nicht, dass es sich bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII lediglich um ein Regelbeispiel handelt, so dass die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden kann. Wenn die zuvor skizzierte Auffassung keine Zustimmung findet, ist eine Vermögensverschonung auch nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzunehmen. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dabei sprechen das Wort "soweit" in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und das Individualisierungsprinzip, § 9 SGB XII, dafür, dass der Härtevorschrift nicht allein durch gänzliche Freilassung des Vermögens Rechnung getragen werden kann und muss, sondern auch eine teilweise Freistellung des Vermögens genügen kann, um eine vorhandene Härte zu beseitigen; in diesem Fall kann das Einsetzen der Sozialhilfe von der Verwertung des Restvermögens abhängig gemacht werden (Geiger in: LPK-SGB XII, 10. Auflage, 2015, § 90 Rn. 77). Hierfür gibt es angesichts der Höhe der Beträge für die Sterbegeldversicherungen jedoch keinen Anhaltspunkt.

Der atypische Fall, der eine Härtefallprüfung nach Abs. 3 erfordert, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles z. B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, Krankheit, sonstige Belastungen des Vermögensinhabers zu erschließen, wobei die Gesamtumstände eine Härte ergeben müssen (Geiger in: LPK-SGB XII, a. a. O., § 90 Rn. 81). Dabei stellt das für die eigene Bestattung angesammelte Vermögen nicht grundsätzlich ein Vermögen dar, das durch § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt wird, dies würde der Zielrichtung des Gesetzgebers widersprechen, der diesen Tatbestand gerade nicht in § 90 Abs. 3 SGB XII aufgeführt hat (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2006, L 9 SO 3/06).

Vielmehr müssen die Gesamtumstände des Einzelfalles das Vorliegen einer Härte ergeben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, L 8 SO 135/05 ER). Dabei ist - wie bereits ausgeführt - der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahingehend zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt haben (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, 5 C 84/02). Auch das Bundessozialgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an und betrachtet die Anerkennung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen vor dem Hintergrund der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem Ableben (BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

Eine Härte stellt die Verwertung des für die Bestattung angesparten Vermögens aber nur dar, wenn diese strikt zweckgebunden sind (SG Aachen, Urteil vom 01.10.2013, S 20 SO 98/13). Die Zweckbindung muss sich rechtssicher feststellen lassen, d. h. das Zurücklegen von Barbeträgen oder das Ansparen auf einem gewöhnlichen Konto reichen dafür nicht aus. Gleiches gilt für den Abschluss einer Lebensversicherung in der rein subjektiven Absicht, den Ertrag für die Bestattung einzusetzen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2015, L 5 SO 102/14). Erfüllt ist die Voraussetzung dagegen bei Abschluss einer Lebensversicherung auf den Todesfall, bei der eine bestimmte Summe klar und eindeutig für die Bestattungskosten ausgewiesen und die Auszahlung zu Lebzeiten ausgeschlossen ist (Mecke in juris PK-SGB XII, § 90 Rn. 104). Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge- ebenso wie Bestattungstreuhandverträge genügen ebenfalls dem Grundsatz der strikten Zweckbindung (Gotzen, Die Sozialbestattung, Köln 2013, Rn. 243; Hammel, ZFSH/SGB 2009, 599, 610; Janda, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2018, 36, 41).

Damit bestehen keine Bedenken, die Sterbegeldversicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII zu betrachten, soweit das Bestattungsvorsorgevermögen nicht als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII qualifiziert wird.

Ein Schonvermögen ist allerdings nur insoweit anzuerkennen, als eine angemessene Bestattung sichergestellt werden soll. Darüber hinaus bedarf es keines weitergehenden Vermögensschutzes.

Die Frage, bis zu welchem Betrag noch von einer angemessenen Bestattung gesprochen werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das erkennende Gericht geht insoweit davon aus, dass Bestattungsvorsorgeverträge und auch Sterbegeldversicherungen in einer Höhe von 5.000,00 EUR als angemessenes zusätzliches Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzuerkennen sind. Dieser Wert wird von den Sterbeversicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes nicht erreicht.

Bei dieser Sachlage war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.
Rechtskraft
Aus
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