L 4 AS 414/18 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 34 SF 201/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 414/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2018 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeverfahren betreffen die Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt, die dem Beschwerdegegner gegen die Landeskasse (Beschwerdeführer) zusteht.

In den drei beim Sozialgericht D.-R. (SG) anhängigen Klageverfahren S 13 AS 874/10, S 13 AS 875/10 und S 13 AS 892/10 wurde der dortigen Klägerin mit Beschlüssen vom 21. Juni 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und der Beschwerdegegner beigeordnet.

In den Klageverfahren ging es der Klägerin, die vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, um die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Sie bewohnte ein Eigenheim, welches ihr in vorweggenommener Erbfolge von ihren Eltern übertragen worden war. Nach dem notariellen Vertrag war den Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden. Streitig war insbesondere, in welchem Umfang die Klägerin die Aufwendungen für das Eigenheim als eigene KdUH geltend machen konnte.

Im Klageverfahren S 13 AS 874/10 war die Aufteilung der KdUH für den Zeitraum von Dezember 2008 bis April 2009 streitig.

Im Verfahren S 13 AS 875/10 ging es im Überprüfungsverfahren um die Berücksichtigung einer Nachforderung aus der Jahresabrechnung des Trinkwasserversorgers im November 2008 bei den KdUH.

Im Verfahren S 13 AS 892/10 waren die KdUH-Leistungen im Bewilligungszeitraum von April bis September 2009 streitig.

In den Klageverfahren fanden am 31. März 2011 und 22. Juli 2014 Erörterungstermine statt, in denen jeweils noch andere Verfahren der Klägerin erörtert wurden. Am 28. Oktober 2014 fand in den Verfahren die mündliche Verhandlung statt, nach deren Ende das SG jeweils durch Urteil entschied.

Am 13. März 2015 beantragte der Beschwerdegegner jeweils die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) – für das Verfahren S 13 AS 875/10 (jetzt L 4 AS 414/18 B) wie folgt:

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR

Termingebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz gemäß Nr. 7003 VV RVG
(31.03.2011, 64 km Hin-und Rückweg x 0,30 EUR) (1/19): 1,01 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu 4 Std. gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG (1/19): 1,05 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz gemäß Nr. 7003 VV RVG (22.07.2014, 64 km) (1/9): 2,13 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu 4 Std. gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG (1/9): 2,22 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz gemäß Nr. 7003 VV RVG (28.10.2014, 64 km) (1/14): 1,37 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu 4 Std. gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG (1/14): 1,43 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Dokumentenpauschale für 12 Ablichtungen: 6,00 EUR

Zwischensumme netto: 535,21 EUR

19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG: 101,69 EUR

Gesamtbetrag: 636,90 EUR

Die Berechnungen für die beiden anderen Verfahren waren gleichlautend bis auf eine abweichende Anzahl von Fotokopien, die zu geringfügig anderen Mehrwertsteuerbeträgen führten: Im Verfahren S 13 AS 874/10 wurden 14 Ablichtungen zu einem Gesamtbetrag von 7,00 EUR geltend gemacht. Der Gesamtbetrag der Berechnung belief sich auf 638,09 EUR. Für das Verfahren S 13 AS 892/10 wurden für neun Ablichtungen 4,50 EUR in Rechnung gestellt, sodass sich ein Gesamtbetrag von 635,11 EUR ergab.

Am 17. März 2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 638,09 EUR im Verfahren S 13 AS 874/10, 636,90 EUR im Verfahren S 13 AS 875/10 und 635,11 EUR im Verfahren S 13 AS 892/10 fest.

Unter dem 12. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer für die Landeskasse gegen die PKH-Festsetzungsentscheidungen vom 17. März 2015 in den Verfahren S 13 AS 875/10 und S 13 AS 892/10 Erinnerung eingelegt und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vergütungsanspruch werde dem Grunde nach bestritten. Für dieselbe Angelegenheit könne der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal im gesamten Umfang fordern. Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit könne auch mehrere Gegenstände umfassen, z.B. wenn an einem Tag mehrere Bescheide einer Behörde ergingen, denen derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde liege, und der Rechtsanwalt am selben Tag identische Klagen- und Begründungen gefertigt habe. Vorliegend unterschieden sich die drei Klagen lediglich hinsichtlich des im Bescheid angegebenen Leistungszeitraums; es sei ein einheitlicher Lebenssachverhalt. Dadurch würden nur einmal Gebühren ausgelöst, die im Verfahren S 13 AS 874/10 antragsgemäß festgesetzt worden seien.

Dem ist der Beschwerdegegner entgegengetreten: Die Annahme, der Gegenstand der Widerspruchsbescheide sei identisch, sei rechtsfehlerhaft. Es habe sich um unterschiedliche Bewilligungszeiträume gehandelt, in denen jeweils die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten gesondert zu prüfen gewesen seien. Da gelte auch für die jeweils geltend gemachten KdUH. Bereits der Leistungsträger sei von unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen und habe dementsprechend gesonderte Bescheide erlassen. Das SG habe die anhängigen Klageverfahren nicht verbunden.

Mit Beschlüssen vom 18. Mai 2018 hat das SG die PKH-Festsetzungsentscheidungen abgeändert, die Vergütung im Verfahren S 13 AS 892/10 auf insgesamt 486,36 EUR und im Verfahren S 13 AS 875/10 488,15 EUR herabgesetzt und die Erinnerungen im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handele es sich bei den drei Klageverfahren nicht dieselben Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege, sei im RVG nicht abschließend geregelt. In den §§ 16 und 17 RVG würden nur Regelbeispiele genannt. Der gebührenrechtliche Begriff derselben Angelegenheiten sei mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstands nicht deckungsgleich. Während der Begriff der Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessensvertretung bezeichne, umschreibe der Begriff des Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgebe. Daher komme es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliege, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls so auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit sei in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben sei, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliege (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, Az.: B 4 AS 27/13 R, juris RN 15). Von einer Angelegenheit könnten mehrere Gegenstände erfasst sein. Im Grundsicherungsrecht decke der gesetzlich vorgesehene Bewilligungszeitraum nach § 41 SGB II den Rahmen der Angelegenheit ab. Denn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II seien nach einem Neu- bzw. Folgeantrag für jeden Bewilligungszeitraum vollständig neu und gesondert zu prüfen. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Behörde ggf. am selben Tag gesonderte Änderungsbescheide für mehrere Bewilligungszeiträume erlasse, z.B. wenn sich ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Vorliegend hätten die Verfahren jeweils andere Bewilligungszeiträume betroffen. Daher handele sich um unterschiedliche Angelegenheiten.

Indes sei die Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Beschwerdegegner in Höhe von 300,00 EUR auch unter der Beachtung des Toleranzrahmens des Rechtsanwalts unbillig. Im Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR gemäß Nr. 3102 VV RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) liege die Mittelgebühr bei 250,00 EUR. Vorliegend werde ein Abschlag von der Mittelgebühr von 30% als angemessen erachtet (Verfahrensgebühr 175,00 EUR). Denn Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdegegners seien insgesamt als unterdurchschnittlich zu betrachten. Denn der Vortrag zur Verteilung der KdUH-Aufwendungen sei gleichermaßen den drei geführten Verfahren erfolgt. Insofern habe sich der Beschwerdegegner erhebliche Synergieeffekte aus den verschiedenen Angelegenheiten zu Nutze machen können. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass in den drei gleichgelagerten Klageverfahren gesonderte Mandantengespräche für die Anfertigung der Klagebegründungen und Stellungnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Die beantragte Termingebühr von 200,00 EUR sei nicht unbillig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Hinblick auf die drei Gerichtstermine in jedem der Verfahren als überdurchschnittlich zu bewerten. Die übrigen Gebührenpositionen seien nicht zu beanstanden. Es ergebe sich daher unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Vergütungsanspruch von 488,15 EUR im Verfahren S 13 AS 875/10 und von 486,36 EURim Verfahren S 13 AS 892/10. Der Beschwerdegegner sei in jedem Verfahren in Höhe von 148,75 EUR überzahlt.

Gegen die ihm am 31. Mai 2018 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren Bezug und erklärt, er bestreite weiterhin das Entstehen des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach, da es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handele. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des Kostenrechts liege auch dann vor, wenn eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate vorgenommen werde und rechtsmissbräuchlich mehrere Verfahren geführt würden, um diese jeweils getrennt abrechnen zu können. Dies werde dem Beschwerdegegner nicht unterstellt. Da sich jedoch die drei Klageverfahren allein nach den Bewilligungszeiträumen unterschieden, handele es sich um eine Angelegenheit mit der Folge, dass die anwaltliche Vergütung auch nur einmal abgerechnet werden könne. Auch wenn der Leistungsträger gesonderte Bescheide erlassen habe, hätte der Beschwerdegegner aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur ein Klageverfahren führen müssen. Hilfsweise seien die nicht unerheblichen Synergieeffekte bei der Beurteilung der angemessenen Gebühren im Sinne des § 14 RVG zu berücksichtigen, die die Vergütung deutlich minderten.

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2018 und die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. März 2015 zu den Aktenzeichen S 13 AS 892/10 und S 13 AS 875/10 aufzuheben und die Vergütungsfestsetzungsanträge abzulehnen.

Der Beschwerdegegner beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Gericht habe die Bescheidlage umfassend – unabhängig von den Einwendungen des Leistungsberechtigten – zu prüfen. Daher sei jeder Bescheid für den abgegrenzten Leistungszeitraum, den die Behörde vorgegeben habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es liege kein identischer Lebenssachverhalt vor, selbst wenn sich in unterschiedlichen Leistungszeiträumen gleich(artig)e Probleme stellten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie der sozialgerichtlichen Klageverfahren S 13 AS 874/10, S 13 AS 875/10 und S 13 AS 892/10 ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung gelangen gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach dem Erlass des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 die Regelungen des RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdegegner ist vor diesem Zeitpunkt (bereits im Jahr 2011) im Wege der PKH beigeordnet worden.

Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands jeweils 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerden sind auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf die vom SG in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend festgesetzten Vergütungen.

Bei den drei beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Deshalb ist der Beschwerdegegner nicht gehindert, in allen drei Klageverfahren, in denen er im Wege der PKH beigeordnet war, eine Vergütung zu beanspruchen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen erstinstanzlichen Beschlüssen; sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte zutreffend und vollständig.

Ergänzend ist anzumerken: Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, Az.: B 4 AS 27/13 R mit weiteren Nachweisen juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; insoweit löst die Konstellation mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel lediglich eine Erhöhungsgebühr aus. Maßgeblich ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Ein solcher ist hier aus objektiven Gründen zu verneinen. Zwar stellen sich in den Klageverfahren bei der Berechnung der KdUH-Leistungen die gleichen materiell-rechtlichen Probleme hinsichtlich der leistungsrechtlichen Bewertung des unentgeltlichen Wohnrechts der Eltern im Eigenheim der Klägerin. Objektiv stellte sich diese Problematik jedoch in verschiedenen Bewilligungszeiträumen bzw. im Verfahren S 13 AS 875/10 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur für einen Monat. Da grundsätzlich andere Zeiträume bzw. Monate betroffen waren, waren die Leistungsansprüche für jeden der jeweils betroffenen Zeiträume monatlich gesondert – und jeweils vollständig neu – zu prüfen. Dies gilt zum einen in Ansehung der monatlich regelmäßig in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten für ein Eigenheim und zum anderen genauso für die übrigen Leistungsvoraussetzungen, die sich ändern können.

Im Grundsicherungsrecht ist der jeweilige individuelle Leistungsanspruch von einer Vielzahl von Anspruchsvoraussetzungen abhängig, so dass nicht von vorherein zu erkennen ist, ob es sich bei mehreren scheinbar gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten um in allen wesentlichen Punkten identische Sachverhalte handelt und sich somit ausschließlich dieselben Rechtsfragen stellen. Üblicherweise ergeben sich im Leistungsbezug nach dem SGB II im Verlauf der Zeit tatsächliche und/oder rechtliche Änderungen. Daher sind die Leistungen gesetzlich nicht als Dauerleistung – wie Renten – ausgestaltet, sondern werden nur zeitabschnittsweise gewährt. In den hier streitigen Zeiträumen betrug die Regelbewilligungszeit sechs Monate (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.).

Gerade weil sich tatsächliche Lebenssituation eines SGB II-Leistungsberechtigten oftmals verändert, ist (spätestens) bei einer Leistungsbewilligung für einen Folgezeitraumeine vollständige Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen geboten und daher in der Regel auch von einer neuen Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auszugehen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 20. Juli 2018, Az.: L 1 SF 1347/17 B, juris RN 32; sowie für eine erneute Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V: Hessisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2017, Az.: L 1 KR 111/16, juris RN 44 ff.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13. September 2018 zitierten Entscheidung des 2. Senats das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. August 2018, Az.: L 2 AS 827/17 B, noch nicht veröffentlicht). Auch dort ging es vordergründig um eine maßgebliche Rechtfrage (Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen), die in mehreren Bewilligungszeiträumen maßgeblich war, rechtlich aber an unterschiedlichen Vorgaben (Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 und § 48 SGB X) zu messen war. Der 2. Senat hat Synergieeffekte bejaht, das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit aber verneint.

Vorliegend hat der Leistungsträger über die Leistungsansprüche der Klägerin in den maßgeblichen Zeiträumen mit gesonderten Bescheiden entschieden. Nur beide Widerspruchsbescheide wurden am selben Tag erlassen; eine Verbindung der unterschiedlichen Zeiträume ist jedoch nicht erfolgt. Daher ergeben sich schon formal keine Anhaltpunkte für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate durch den Beschwerdegegner (vgl. Thüringer LSG, a.a.O., RN 32). Da es sich nicht um dieselben Angelegenheiten im Sinne des RVG handelt, war der Beschwerdegegner berechtigt, für jedes der betroffenen Verfahren Gebühren zu fordern.

Im Übrigen die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beachtung der nicht unerheblichen Synergieeffekte ist durch das SG erfolgt: Anstelle der geforderten Verfahrensgebühr von 300,00 EUR, hat es eine solche von 175,00 EUR (eine um 30% reduzierte Mittelgebühr von 250,00 EUR) angesetzt. Dies ist auch nach Auffassung des Senats angemessen. Zudem hat das SG zutreffend ausgeführt, weshalb die beantragte und vom Urkundsbeamten auch festgesetzte Termingebühr in Höhe von 200,00 EUR angefallen und als billig anzusehen ist. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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