L 23 SO 358/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 3318/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 358/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten des Transports in den Förderbereich der Werkstatt für behinderte Menschen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 in Höhe von 3,90 Euro werktäglich zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt - nach vergleichsweiser Regelung eines weiteren Zeitraums im Termin zur mündlichen Verhandlung - noch die Übernahme weiterer Kosten für einen Fahrdienst in der Zeit von 1. November 2013 bis 30. November 2014. Die Klägerin ist schwerstbehindert aufgrund körperlicher und geistiger Erkrankungen. Sie gehört zum Personenkreis gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Als Rollstuhlfahrerin besucht sie den Förderbereich der Werkstatt für Behinderte. Von der Wohneinrichtung (Heim E) wird sie zur Werkstatt und zurück mit einem Hydraulikfahrzeug befördert.

Bis Oktober 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Beförderungskosten in Höhe eines Kostensatzes von 37,66 Euro werktäglich als Tagespauschale für Hin- und Rückfahrt.

Unter dem 20. Dezember 2011 übersandte die ehemalige Betreuerin der Klägerin zum Antrag auf Übernahme der Transportkosten für den Besuch der Werkstatt für Behinderte Kostenvoranschläge, wobei die Firmen D J, T und B mitgeteilt hatten, dass sie den Transport nicht ausführen könnten, da ihre Fahrzeuge nicht über eine aufgrund des Körpergewichts der Klägerin notwendigen Hebevorrichtung verfügten. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag des C-Fahrdienst GmbH vom 6. Dezember 2011 mit einem Tagessatz von 46,97 Euro.

Daraufhin bewilligte der Beklagte unter Abänderung eines zuvor erlassenen Bescheides der Klägerin Beförderungskosten zur Werkstatt mit einem Kostensatz von 46,97 Euro täglich ab dem 5. Dezember 2011.

Unter dem 11. September 2012 beantragte die ehemalige Betreuerin der Klägerin u. a. den Transport zur Werkstatt und zurück zur Einrichtung über den 31. Oktober 2012 hinaus. Beigefügt waren ein Kostenangebot der Firma K vom 4. Juli 2012 mit einem Gesamtpreis von 84,00 Euro täglich und ein Angebot der p vom 15. Juni 2012 mit einem Tagessatz von 45,00 Euro.

Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. September 2012 die Beförderungskosten in Höhe von 45,00 Euro werktäglich als Tagespauschale.

Unter dem 20. September 2012 wandte sich der gesetzliche Betreuer der Klägerin an den Beklagten und beantragte die Weiterbewilligung der Beförderungskosten ab dem 1. November 2012: "Wir möchten für unsere Tochter auch weiterhin den langjährigen Fahrdienst C, da sich hier über die Jahre ein gutes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat und unsere Tochter den Fahrer inzwischen sehr gut kennt und ihm vertraut. Außerdem bestehen wir aufgrund des Gewichts unserer Tochter und dem sich daraus ergebenen Sicherheitsgründen auf eine Beförderung in Fahrzeugen mit Hub-, Hebe-, bzw. Absenkvorrichtung, sodass Madelaine nicht auf so einer steilen, schrägen Rampe in das Fahrzeug gewuchtet werden und hierbei Angst haben muss, umzukippen oder abzustürzen." Beigefügt war dem Antrag ein Kostenvoranschlag der C GmbH vom 17. September 2012, nunmehr mit einem Tagessatz von 48,90 Euro.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass über die Leistung bereits entschieden worden sei und fügte erneut den Bewilligungsbescheid vom 18. September 2012 bei.

Unter dem 1. Oktober 2012 erhob der Betreuer der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. September 2012. Die angefochtene Entscheidung sei aufgrund zweier völlig veralteter und bezüglich der Leistung nicht qualifizierter Kostenangebote getroffen worden. Zudem stehe die angefochtene Entscheidung entgegen der noch am 14. September 2012 mit der Sachbearbeiterin telefonisch besprochenen Einreichung weiterer und insbesondere aktueller und qualifizierter Kostenangebote auch des bereits mit der Betreuten erfahrenen Fahrdienstes C GmbH. Im hiesigen Widerspruchsverfahren gehe es um einen derartigen geringfügigen Mehrpreis von nur 3,90 Euro je Arbeitstag, welcher zwischen dem günstigsten und noch dazu völlig unqualifizierten Angebot der Firma p in Höhe von 45,00 Euro bestehe und dem qualifizierten, leistungsbezogenen Angebot des langjährigen und mit der Betreuten erfahrenen Fahrdienstes C in Höhe von 48,90 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin weiterhin Beförderungskosten mit einem Tagessatz in Höhe von maximal 45,00 Euro werktäglich ab dem 1. November 2012, jedoch bei freier Wahl des Transportunternehmens. Die Fahrkosten dienten der Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben durch den Besuch einer Werkstatt. Zur Erreichung dieses Ziels (Anwesenheit am Ort der Maßnahme der Eingliederungshilfe) müsse jedwede Leistung der Eingliederungshilfe notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein. Im konkreten Einzelfall sei die Gewährung der Leistung zur Zielerreichung ausreichend. Mit dem Transport zum marktüblichen und durch ein Kostenangebot eines Transportunternehmens angemessenen Tagessatz zwischen dem Heim und der Werkstatt würden keine Ziele der Betreuung verfolgt, sondern ausschließlich die Möglichkeit der Teilnahme an der bewilligten Maßnahme erreicht.

Hiergegen hat die Klägerin am 8. Dezember 2012 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und diese unter anderem damit begründet, dass die der Kostenentscheidung des Beklagten zugrunde liegenden zwei Kostenangebote keine qualifizierten Angebote darstellten. Sie beinhalteten nicht die dringend benötigte Zusatztechnik und keinerlei Zusicherung über deren tatsächlichen Einsatz. Der Beklagte hätte bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unbedingt noch weitere und vor allem aktuelle Kostenangebote von der Klägerin einholen müssen.

Bei der zum Einsatz kommenden Zusatztechnik wie elektromagnetische Hebebühnen oder BTW mit elektrohydraulischer Heckabsenkung handele es sich nicht um Wünsche der Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII, sondern um eine objektiv erforderliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße und gefahrlose Verbringung der Klägerin in den Behindertentransportwagen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 die C Fahrdienst GmbH zum Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des von der seinerzeitigen Berufsbetreuerin der Klägerin wirksam unter Vorlage eingeholter Kostenvoranschläge eingereichten Antrags Kosten für den Transport zwischen Werkstatt und Heim in Höhe von arbeitstäglich 45,00 Euro bewilligt habe. Der Kostensatz sei dabei unter Berücksichtigung der von der Berufsbetreuerin eingeholten und vorgelegten Kostenvoranschläge für die günstigste geeignete Firma gewählt worden.

In Anlehnung an die Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung fordere der Beklagte, der selbst keine Beauftragung der Leistungserbringer vornehme, sondern im Rahmen der im SGB XII geregelten Sachleistungsverschaffung lediglich der Schuld der Leistungsberechtigten aus bestehenden Verträgen mit Leistungserbringern beitrete, die Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Übernahme von Beförderungskosten mangels in diesem Bereich vereinbarter Verträge nach § 75 SGB XII auf, zur Ermittlung der sozialhilferechtlich notwendigen Kostenhöhe regelmäßig mindestens drei Kostenvoranschläge als geeignet erscheinender Firmen einzuholen und zur Prüfung vorzulegen. Die Berufsbetreuerin habe zwar nur zwei Kostenvoranschläge mit ihrem Antrag vorgelegt. Aufgrund des Umzuges in das Heim hätte aber für das Jahr 2012 auch ein Kostenvoranschlag der Beigeladenen bereits in der Akte vorgelegen, der jedoch teurer als das Angebot der Firma p gewesen sei. Auch sämtliche nach der Bescheiderteilung vorgelegten weiteren Kostenvoranschläge hätten diesen Betrag überschritten. Da die Firma p ebenfalls über Fahrzeuge mit Hydraulikbühne verfüge, deren Angebot damit vergleichbar gewesen sei, sei streitgegenständlich lediglich die Kostenhöhe für die bewilligte reine Transportleistung und nicht etwa eine darüber hinausgehende Betreuung während der Fahrt. Aus diesem Grunde bestehe kein Raum für einen höheren Kostenübernahmeanspruch der Klägerin.

Ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass das in der Verwaltungsakte befindliche Schreiben der Beigeladenen vom 28. September 2012 erkennen lasse, dass die Klägerin im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachte Forderung darüber hinaus gar keinem Zahlungsanspruch der Beigeladenen ausgesetzt sei, dem der Beklagte beitreten könne. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass zwar der Beklagte zu einer höheren Kostenübernahme verpflichtet werden solle, die Klägerin selbst im Verhältnis zum Leistungserbringer jedoch keiner höheren Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sein solle. Derartige Absprachen zu Lasten des Sozialhilfeträgers würden keine Grundlage für einen Schuldbeitritt bieten.

Gegen das am 4. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die nunmehrige Betreuerin der Klägerin am 28. Dezember 2015 Berufung eingelegt, die unter anderem damit begründet worden ist, dass die Anforderungen an einen sicheren Transport der Klägerin nicht ausreichend ermittelt worden seien, dass es sich bei dem Angebot der p T nicht um eine gleich geeignete Leistung für die Klägerin handele, dass das absolute Wirtschaftlichkeitsgebot nicht gelte, der Klägerin ein Wunschrecht zustehe und hinsichtlich des Gewichts des Rollstuhls von 60 kg, des Gewichts der Klägerin von 100 kg eine Rampe nicht geeignet sei.

Die Klägerin beantragt nach vergleichsweiser Regelung hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 im Termin zur mündlichen Verhandlung noch, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 abzuändern und der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 18. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 weitere Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme weiterer Beförderungskosten in Höhe von 3,90 Euro werktäglich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Beklagte weist darauf hin, dass sich der Kostenvoranschlag in Höhe von 45,00 Euro pro Tag sowohl auf die entsprechenden Transportkosten der Klägerin mit und ohne Hydraulikhebebühne beziehe.

Zudem werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem notwendigen Transport zur Behindertenwerkstatt nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe handele, sondern um entsprechende Reisekosten, um die bewilligte Maßnahme wahrnehmen zu können. Für Leistungsempfänger, die eine Werkstatt für behinderte Menschen besuchen und hierfür leistungsberechtigt seien, übernehme der Leistungsträger regelmäßig auch die Kosten, die zum Erreichen der Werkstatt erforderlich seien. Könne ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht benutzt werden, würden die Kosten für die Benutzung eines anderen, angemesseneren Beförderungsmittels anerkannt. Das seien regelmäßig die Fahrkosten mit einem Behindertenbeförderungsunternehmen. Hierbei unterliege der Sozialleistungsträger bei der Verfügung über entsprechende Mittel den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Somit sei die Verfügung über die Mittel an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.

Der Beklagte hat ein Gutachten seines Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 16. März 2016 mit der Ergänzung vom 26. April 2016 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin keinesfalls eine Rampe nutzen könne. Ausgehend vom Tagessatz von 46,97 Euro inklusive Mehrwertsteuer, wie er vom Beigeladenen geltend gemacht werde, seien andere Unternehmen maximal 1-2 Euro billiger. Der Schaden, der durch einen Wechsel des Unternehmens entstünde, sei weit höher zu beziffern und sollte vermieden werden. In einem Nachtrag zum Gutachten vom 16. März 2016 heißt es, es sei in keiner Weise beabsichtigt, das Bild zu vermitteln, dass die Beigeladene die einzig mögliche und geeignete Transportfirma sei. Es sei lediglich aufzuzeigen gewesen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein bereits gutes Vertrauensverhältnis existiere und die Zusammenarbeit gut ablaufe. Da bei Verträgen mit Transportfirmen auch Kundenwünsche berücksichtigt würden, bestünde noch die Möglichkeit, falls die genannte Firma teurer sei als Vergleichsfirmen, dass der Differenzbetrag durch die Klientin bzw. in diesem Fall die Familie beglichen werden könnte, so wie es bei Zuschüssen im Bereich der Krankenkasse auch geschehe.

Auf Anfrage des Senats hat die p mit Schreiben vom 16. Februar 2018 folgendes ausgeführt:

"In unserem dort genannten Angebot ist die korrekte Beförderung von Frau M S gemäß den gesetzlichen Vorgaben Gegenstand des Angebots. Die Wahl des Fahrzeugs und damit der im Fahrzeug befindlichen technischen Ausbauten zur Rollstuhlbeförderung obliegt uns als Fahrdienst. Das damalige Angebot bezieht sich auch auf die Kosten des Transports mit einer Hydraulikhebebühne und nicht ausschließlich auf den Transport unter Verwendung einer Rampe."

Daraufhin hat die Beigeladene mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Klärung der Frage, ob das damalige Angebot eine Hydraulikhebebühne umfasst habe, schon aufgrund des gesetzlichen Rückwirkungsverbots heute nicht mehr verfahrensrelevant sei. Aus einer heutigen Klarstellung des im Jahre 2012 hinsichtlich des für die Klägerin so dringend erforderlichen, aber nicht hinreichend präzisiert gewesene Leistungsumfangs, könne die Klägerin im Jahre 2018 keine rückwirkende Beauftragung dieser Firma für den Zeitraum ab 2012 mehr vornehmen.

Die jetzige Betreuerin der Klägerin hat dazu ausgeführt, dass auch der präzisierte Leistungsumfang selbst bei Bekanntsein desselben im Jahre 2012 nicht beauftragungsfähig gewesen sei, da der damalige Betreuer hieraus nicht den für die Betreute erforderlich gewesenen Leistungsumfang der tagtäglichen Beförderung mit einer Hydraulikhebebühne vertraglich von der Firma p hätte einfordern können.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausgeführt, das Angebot der p t könne nicht als gleichwertig angesehen werden, da bei diesem Anbieter offensichtlich die Entscheidung über den individuellen Hilfebedarf vom jeweiligen Fahrer getroffen würde. Darüber hinaus sei es nicht glaubhaft, dass das damalige Angebot beide Transportarten umfasst habe. Die Transportkosten zwischen einem Transport mit Hydraulikbühne und Rampe unterschieden sich erheblich. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die p eine allgemeine Kalkulation für beide Transportarten vornehme. Selbst wenn man all dies anders sähe, ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf einen Transport mit der C Fahrdienst GmbH in jedem Fall aus ihrem individuellen Hilfebedarf. Es dürfte sich insoweit von selbst verstehen, dass der Transport durch einen seit vielen Jahren vertrauten Fahrer bzw. Fahrdienst, welcher die Bedürfnisse der Klägerin genau kenne, für sie von Vorteil sei. Die langjährige Erfahrung der nonverbalen Kommunikation mit der Klägerin sei für die Klägerin besonders wichtig und vorliegend als individueller Hilfebedarf anzuerkennen und zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nach vergleichsweiser Regelung hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 im Termin zur mündlichen Verhandlung noch das Begehren der Klägerin, für den Zeitraum 1. November 2013 bis November 2014 3,90 Euro werktäglich höhere Beförderungskosten zu erhalten, was der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 dadurch abgelehnt hat, dass er der Klägerin lediglich 45,00 Euro werktäglich bewilligt hat.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung an Stelle des primären Sachleistungsanspruchs (vgl. BSGE 73, 271, 276) ist, weil das SGB XII nichts anderes regelt (§ 7 SGB IX), § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Danach besteht die Pflicht zu Erstattung selbstbeschaffter Leistungen unter anderem, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Während § 15 Abs. 1 S. 1-3 SGB IX nicht im Sozialhilferecht gelten (§ 15 Abs. 1 S. 5 SGB IX), sind Erstattungsansprüche nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX bewusst nicht ausgenommen worden (BT-Drucksache 14/1800, S. 26 und 14/5531, S. 8).

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 hat der Beklagte die Sachleistung "Fahrtkosten" im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX teilweise "zu Unrecht abgelehnt".

Bei den Transportkosten für die Fahrten vom Heim der Klägerin zum Werkstattbesuch handelt es sich um einen primären Sachleistungsanspruch. Für die Transportleistung kann insoweit nichts anderes gelten als für die von dem Beklagten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe im betreuten Einzelwohnen einerseits und die ebenfalls von dem Beklagten gewährten Kosten für den Werkstattbesuch im Förderbereich (vgl. insgesamt zum Sachleistungsgrundsatz: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R). Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsbeschaffung ist die "Übernahme" der dem Fahrdienst zustehenden Vergütung. Die von dem Beklagten angewandte Regelung des § 53 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 30. Juli 2009 (über § 56 SGB XII in der Fassung vom 27.12.2003 und § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in der Fassung vom 20.12.2011) spricht ausdrücklich von der Übernahme der Reisekosten. "Übernahme" der Reisekosten bedeutet damit hier ebenfalls Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Das Sozialgericht hat aus diesem Grunde zutreffend den Leistungserbringer beigeladen. Der Beklagte stützt die Übernahme der Beförderungskosten in dem angefochtenen Bescheid vom 18. September 2012 zu Recht auf §§ 53, 54 SGB XII, wie er auch die Kosten des Besuchs des Förderbereichs der Werkstatt selbst mit Bescheid vom 12. September 2012 auf diese Vorschriften gestützt hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der genannten Vorschriften, sie ist durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Dass es sich bei den Fahrtleistungen nicht um die "typischen" Eingliederungshilfeleistungen handelt, steht der auf §§ 53, 54 SGB XII gestützten Bewilligung nicht entgegen. Die Aufzählung der möglichen Hilfeleistungen in § 54 SGB XII ist nicht abschließend. Denn nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe "insbesondere" die dort aufgeführten Hilfeleistungen, sodass auch noch weitere Hilfeleistungen in Betracht kommen, soweit diese geeignet sind, die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2018, 10 PA 26/18). Die Fahrtkosten weisen hier ohne Zweifel einen spezifischen Bezug zu der Behinderung auf, der dann anzunehmen ist, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung beispielsweise eine besondere Art der Beförderung erforderlich ist. Im Hinblick auf den hier erforderlichen Transport mit einem Behindertenfahrzeug mit Hebebühne besteht daran kein Zweifel.

Der Fahrdienst wird vorliegend nicht von der Wohneinrichtung und auch nicht von dem Träger des Förderbereichs der Werkstatt für Behinderte angeboten. Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 75 SGB XII durch eine Einrichtung erbrachte Leistung, die den Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfiele. Allerdings unterfällt die Transportleistung auch nicht den Anforderungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch eine Einrichtung, die keine der in § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII genannten Vereinbarungen geschlossen hat, nur erbringen darf, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Denn bei dem Erbringer der Transportleistung handelt es sich nicht um eine Einrichtung.

Dass es sich bei den Fahrtleistungen nicht um die "typischen" Eingliederungshilfeleistungen handelt, man sie deshalb als akzessorische Nebenleistungen zu der Hauptleistung bezeichnen könnte, die im Rahmen der Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden (vgl. SächsLSG, Urteil vom 3. Dezember 2016, L 3 AL 100/15; Schlette, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX [2. Aufl., 2015], § 53 Rdnr. 7, m. w. N.), ändert nichts daran, dass auch sie dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterfallen.

Davon dass es sich jedenfalls um akzessorische Nebenleistungen handelt, geht letztlich auch der Beklagte aus, wenn er als Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Fahrtkosten § 54 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 56 SGB XII, § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i. V. m. § 53 Abs. 1 SGB IX benennt. Nach § 54 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 – BGBl. I 3022) gewährt der Beklagte der Klägerin die Übernahme der Kosten des Werkstattbesuchs im Förderbereich bei der B. Zu Recht nimmt der Beklagte an, dass damit grundsätzlich auch ein Anspruch auf die ergänzende Leistung "Übernahme der Reisekosten" zu dieser Einrichtung besteht, der sich nach seiner Auffassung aus § 44 SGB IX in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (dort Abs. 1 Nr. 5) i. V. m. § 53 SGB IX in der Fassung vom 30. Juli 2009 ergibt. Als "Reisekosten" werden danach von dem Beklagten die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Bei Anwendung der Norm dürfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Einschränkung des § 53 Abs. 4 SGB IX, dass Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt werden, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel der niedrigsten Klasse zu zahlen ist, im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin aus der Art und Schwere ihrer Behinderung keine Anwendung finden kann. Auch könnte dem Beklagten in seiner Auffassung gefolgt werden, dass die "Kosten für besondere Beförderungsmittel" regelmäßig die Fahrkosten mit einem Behindertenbeförderungsunternehmen sind.

Der Beklagte hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Regelungen des § 44 SGB IX in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (dort Abs. 1 Nr. 5) i. V. m. § 53 SGB IX in der Fassung vom 30. Juli 2009 hier nicht entsprechend anwendbar sind. Deren Anwendung würde gerade das auch für "untypische" Leistungen der Eingliederungshilfe bestehende Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden ausschließen. Zwar gelten nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aufgrund des SGB XII und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Mit Voelzke (in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII) ist jedoch davon auszugehen, dass diejenigen Regelungen des SGB IX, die die einzelnen Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) im Neunten Buch konkretisieren und zu Leistungsansprüchen ausformen, nicht über § 53 Abs. 4 Satz 1 generell, sondern lediglich kraft ausdrücklicher Anordnung im Einzelfall gelten sollen (zustimmend: Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 53 Rz. 38). Eine solche ausdrückliche Anordnung ist hier nicht erkennbar.

Zudem folgt, anders als der Beklagte meint, aus der von ihm angenommenen Akzessorietät der Transportleistung nicht, dass für diese das Wahlrecht des Hilfesuchenden nicht zu berücksichtigen wäre. Ohne den Transport in die Werkstatt könnte die Klägerin selbige nicht besuchen, die vermeintlich akzessorische Leistung ermöglicht erst die Hauptleistung und ist damit wie eine "typische" Eingliederungshilfeleistung unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 SGB XII zu gewähren.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII besteht zwar ein Rechtsanspruch zum "Ob" der Hilfe, über das "Wie", also die Art und das Maß der Leistung wird nach § 17 Abs. 2 SGB XII jedoch nach Ermessen entschieden. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Behörde mithin auch das Wahlrecht des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (LSG Schleswig-Holstein vom 24. November 2005 – L 9 B 245/05 SO ER sowie vom 16. Juni 2006 – L 9 B 350/08 SO ER). Ermessen besteht konkret auch bei der Wahl der Dienste, insoweit die konkrete Inanspruchnahme des Anbieters im Einzelfall durch das Gesetz nicht festgelegt wird.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen jedoch nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Der Wunsch der Klägerin zur Beförderung mit der Beigeladenen ist als angemessen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu beachten, da sie im Hinblick auf die behinderungsbedingte Situation erforderlich ist. Es entstehen dadurch auch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Bei dem insoweit durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der vom Leistungsberechtigten gewünschten Maßnahme und derjenigen Maßnahme, die für ihn günstiger ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 20. März 2007 – L 9 B 576/07 SO ER), ist hier schon festzustellen, dass die Mehrkosten durch das Angebot der Beigeladenen lediglich 3,90 Euro werktäglich betragen. Damit gehen sie schon nicht über den "üblichen" Kostenrahmen hinaus. Es wäre mit dem Wahlrecht nicht vereinbar, wenn lediglich hinsichtlich des preiswertesten Anbieters ein "angemessener" Wunsch angenommen würde. Das Gesetz geht vielmehr mit dem Begriff "Mehrkosten" davon aus, dass eine gewisse Überschreitung der durchschnittlichen Kosten eintreten kann (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage § 9 Rz. 23). Gerade im Hinblick auf die weiteren eingeholten geeigneten (Hebebühne) Kostenvoranschläge (hier: Sch Fahrdienst 51,85 Euro, K 84,00 Euro) sind die Kosten, die durch den Beigeladenen für den Transport entstehen, durchaus eher im unteren Bereich der Fahrkosten einzuordnen. Die Kosten, die durch die Transportleistung durch die Beigeladene entstehen, sind deshalb als verhältnismäßig anzusehen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kosten über den üblichen Kostenrahmen hinausgingen, widerspricht der Wunsch nicht dem Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Dieser setzt zunächst voraus, dass zumindest gleichgeeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B juris Rn. 9). Hierzu hat der Leistungsträger den zu deckenden Hilfebedarf des betroffenen behinderten Menschen konkret festzustellen, hier also die erforderliche Art der Beförderung. Ob diesem Anspruch hier Genüge getan worden ist, kann letztlich offen bleiben, da selbst wenn es sich bei der Beförderungsleistung durch die promobil tours unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zum Angebot mit Schreiben vom 16. Februar 2018 um eine ebenfalls geeignete Möglichkeit der Bedarfsdeckung gehandelt haben sollte, sich die Rechtswidrigkeit der teilweisen Ablehnung, hier der Übernahme höherer Beförderungskosten, daraus ergibt, dass der Beklagte eine Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung nicht einmal dargelegt hat. Es ist durch den Beklagten zu prüfen, ob die Kosten nach den Besonderheiten des Einzelfalls trotzdem noch nicht als "unverhältnismäßig" anzusehen sind.

Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu lediglich, dass es Aufgabe des Sozialleistungsträgers sei, nicht nur die notwendigen Hilfen dem Betreuten zukommen zu lassen, sondern auch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen zu lassen. In der Abwägung der Interessen der Klägerin und den öffentlichen Interessen sei "die Kostenentscheidung geeignet (der Transport zwischen dem Heim und der Werkstatt werde gewährleistet), erforderlich (der bewilligte Tagessatz entspreche der Marktlage) und angemessen (in die freie Wahl der Klägerin werde nicht unangemessen eingegriffen)". Damit hat der Beklagte gerade nicht die Voraussetzungen des Mehrkostenvorbehalts dargelegt. Dazu wäre allerdings insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin, die nunmehr sogar durch die Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten vom 16. März 2016 sowie vom 26. April 2016 inhaltlich bestätigt wird, unbedingt Anlass gewesen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich, dass die Klägerin nur mit wenigen Menschen außerhalb ihrer Familie kommunizieren kann und verstanden wird. Dazu gehört der Fahrer der Beigeladenen, Herr B. Ein Wechsel des Fahrdienstes würde das mühsam aufgebaute Vertrauen zerstören, die Klägerin traumatisieren, so dass sie im Prozess der zusehends besser gelingenden Inklusion nachhaltig geschädigt würde. Zusätzlich besteht eine erhebliche Unfallgefahr durch unkundiges Personal, da die Klägerin bei Angst sich unkontrolliert und heftig bewegt.

Wenn der Sozialpsychiatrische Dienst des Beklagten ausführt, dass im Hinblick auf den Differenzbetrag zwischen den bewilligten 45,00 Euro und dem von dem Beigeladenen verlangten Tagessatz der Schaden, der durch einen Wechsel des Unternehmens entstünde, weit höher zu beziffern wäre, zwingt eine solche Kenntnis zu Ausführungen zu den Voraussetzungen des Mehrkostenvorbehalts. Zu berücksichtigen wäre bei dieser Prüfung vor allem, ob dem Leistungsberechtigten zur Abdeckung seines anzuerkennenden Bedarfs andere angemessene Hilfemöglichkeiten angeboten werden könnten (vgl. Hohm, a. a. O. Rz. 26). Die Beweislast für anderweitige Möglichkeiten der Bedarfsdeckung obliegt bei Prüfung der Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten dem Träger der Sozialhilfe. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der p zum Angebot mit Schreiben vom 16. Februar 2018 kann allerdings nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine andere angemessene Hilfemöglichkeit handelt, die den besonderen Ansprüchen der Klägerin gerecht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über die besondere Bindung der Klägerin an den Fahrer, die im Bereich der Eingliederungshilfe jedoch öfter vorkommen dürfte und aus diesem Grund allein eine anderweitige Möglichkeiten der Bedarfsdeckung nicht ausschließen dürfte, der gesamte Transportvorgang zu berücksichtigen ist. Dies gilt für den Kontakt im Rahmen des Einsteigens, die erforderliche Kommunikation, die ggf. erforderliche Begleitung bis zur Aufnahme in der Werkstatt. Eine diesen Anforderungen entsprechende anderweitige Möglichkeit der Bedarfsdeckung ist vorliegend nicht gegeben.

Der Klägerin steht mithin ein Anspruch auf die noch geltend gemachten Fahrkosten zu. Diesem Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX kann nicht entgegengehalten werden, es dürften keine Leistungen für die Vergangenheit gewährt werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin gegen die teilweise Leistungsablehnung Klage erhoben hat (siehe dazu nur Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 2. Auflage 2006, § 15 Rn. 19 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage ob die Fahrtkostenerstattung zur Sicherstellung der Inanspruchnahme von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterfällt, höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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