L 3 AS 198/13

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 40 AS 346/13
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 198/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 41/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013.

Die 19 geborene Klägerin ist alleinlebend. Seit Juni 2011 bewohnt sie eine 45 qm große 2 Zimmer-Wohnung in B. Die Nettokaltmiete beträgt 340,00 EUR zuzüglich 47,50 EUR kalte Betriebskosten und 62,50 EUR für Heizung und Warmwasserkosten – die Warmwasserbereitung erfolgt mittels Durchlauferhitzers. Die Klägerin ist erwerbstätig als Call-Agent (brutto 1.295,00 EUR). Von dem Nettoverdienst (seinerzeit 979,03 EUR) wurden 40,00 EUR einbehalten für die betriebliche Altersversorgung (A Pensionskasse AG). Antragsgemäß bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Unter dem 28. März 2012 erging eine Kostensenkungsaufforderung mit der Begründung, dass die angemessenen Mietkosten 339,00 EUR bruttokalt betrügen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, Aktivitäten zum Erhalt günstigeren Wohnraums zu dokumentieren. Ab dem 1. September 2012 könnten nur noch die angemessenen Mietkosten berücksichtigt werden. Für den darauffolgenden Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung der von ihm angenommenen angemessenen Mietobergrenze.

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2013 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2013 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Mietobergrenze des Beklagten in Höhe von monatlich 108,93 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berechnung der Mietobergrenze nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung beruhe, weshalb der Tabellenwert des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich 10 % hier zum Tragen komme. Zugleich stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag betreffend die zuvor ergangenen Bescheide. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 unter Hinweis auf das von Seiten der Firma A & K erstellte Konzept zur Ermittlung der Miethöchstgrenzen zurück. Die Klägerin trug weiter vor, dass auch die Beiträge zur Altersversorgung in Höhe von 40,00 EUR zu berücksichtigen seien; diese müssten nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Einkommen abgezogen werden. Wegen der ergangenen früheren Bescheide werde diesbezüglich ein Überprüfungsantrag gestellt. Mit Änderungsbescheid vom 22. März 2013 korrigierte der Beklagte seine Berechnung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Beiträge zur Altersversorgung und bewilligte der Klägerin für den streitigen Zeitraum Grundsicherungsleistungen in Höhe von 148,93 EUR. Die Klägerin erklärte weiter, dass sie sich um günstigeren Wohnraum in 2012 vergeblich bemüht habe. Unterlagen hierüber habe sie jedoch nicht aufbewahrt. Mit Bescheid vom 3. April 2013 wies der Beklagte den Überprüfungsantrag betreffend die Höhe der Unterkunftskosten zurück. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Klagverfahrens S 40 AS 437/13, das im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruht.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 hat die Klägerin am 3. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt, dass das vom Beklagten erstellte Konzept nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entspreche. Zum einen sei in dem Konzept der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab nicht festgelegt worden. Es seien Vergleichsräume zu bilden, welche ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildeten. Die ausweislich des Gutachtens bestimmten Wohnungsmarkttypen seien nach anderen Kriterien bestimmt worden. Gerade aber das Näheverhältnis, auf das das BSG besonders abstelle, sei nicht berücksichtigt worden. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich gerade auch bei Betrachtung des Wohnungsmarkttypes Typ 1, unter welchem die Städte Bad Bramstedt, Bad Segeberg und Kaltenkirchen zusammengefasst seien. Zwischen diesen Städten bestehe kein räumlicher Zusammenhang und auch die Mietpreisstruktur sei in diesen Städten so unterschiedlich, dass die gemeinsame Erhebung von Daten in diesen Städten nur zu einer fehlerhaften Ermittlung führen könne. Dies werde nicht zuletzt belegt durch die Einordnung der Städte in die Mietstufen zur Ermittlung des Wohngeldes. Daneben seien auch die kalten Betriebskosten nicht zutreffend ermittelt worden. Es seien die jeweils durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten jeweils für die einzelnen Wohnungsmarkttypen erhoben und dann zugrunde gelegt worden. Auf zum Teil deutliche regionale Unterschiede sei so keine Rücksicht genommen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, dass die zur Datenerhebung gebildeten Wohnungsmärkte nicht den Vergleichsraum des homogenen Lebens- und Wohnraums darstellten. Viel-mehr handele es sich um eine abstrakte teilräumliche Differenzierung, die zur Abbildung des lokalen Mietniveaus erforderlich sei; nur so könnten die lokalen Verhältnisse bestmöglich widergespiegelt werden. Demgegenüber würden aus dem Gesamtmarkt abgeleitete Angemessenheitsgrenzen zu Werten führen, die die Marktverhältnisse auf den Kopf stellen würden. Zudem zeigten die Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt, dass die Mietpreise in Städten deutlich höher lägen als in ländlichen Gebieten, so dass die Bildung von Wohnungsmarkttypen zur Ermittlung realistischer Mieten angezeigt sei. Die hierzu verwendete Clusteranalyse sei ein anerkanntes statistisches Instrument. Der Bildung der Wohnungsmarkttypen seien bestimmte – im Einzelnen dargelegte – Parameter zugrunde gelegt worden und die entsprechenden Daten aus den amtlichen Statistiken entnommen worden. Es komme auch nicht auf die Bildung von zusammenhängenden Gebieten an. Im Übrigen habe das BSG bei der Bestimmung von Vergleichsräumen keine systematische Vorgehensweise entworfen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2013 hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tag der Klage bei Zulassung der Berufung stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 verurteilt, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen ihrer laufend bezogenen Unterhaltssicherungsleistungen nach §§ 19 ff. SGB II. Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 28. März 2012, mit der er die Klägerin informiert habe, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ansicht des Beklagten zu hoch seien und sie diese bis zum 01. September 2012 senken müsse, wobei der angemessene Betrag bei 339,00 EUR bruttokalt zzgl. Heizkosten liege, sei nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 25. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2013 angenommene Angemessenheitsgrenze von 339,00 EUR zuzüglich Heizkosten sei jedoch nicht zutreffend bestimmt. Den von der Rechtsprechung, insbesondere vom BSG entwickelten Kriterien, wann von einem schlüssigen Konzept ausgegangen werden könne, genüge die vom Beklagten nach der Arbeitsempfehlung des Kreises Segeberg zu Kosten der Unterkunft und Heizung vom 06. September 2011 auf der Grundlage der "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergrenzen im Kreis Segeberg" der Firma A & K vom September 2011 angesetzte Mietobergrenze von 339,00 EUR in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn vorliegend sei bereits die Festlegung der regionalen Differenzräume nicht zutreffend erfolgt. Die im Wohnungsmarkt Typ 1 zusammengefassten Städte Bad Segeberg, Bad Bramstedt und Kaltenkirchen stellten insbesondere im Hinblick auf Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit keinen einheitlichen Wohn- und Lebensbereich dar. Die reine Vergleichbarkeit des Mietniveaus rechtfertige eine solche Zusammenfassung nicht, da bei einer Vermischung der Daten aus verschiedenen Städten nicht sichergestellt sei, dass für den jeweils betroffenen Leistungsberechtigten in dem für ihn maßgeblichem Vergleichsraum die zutreffenden Ergebnisse erzielt würden. Bei Zusammenfassung dieser Städte zu einer Gruppe dürfe diese nicht schon auf der Ebene der erhobenen Rohdaten erfolgen. Vielmehr müssten zunächst Ermittlungen für die unterschiedlichen Lebensräume getrennt durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus habe der Beklagte die Mietobergrenzen zu Unrecht rechnerisch allein auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelt. Diese könnten aber nur eingeschränkt als Maßstab herangezogen werden, da der Umstand, dass Wohnungen zu einem bestimmten Preis bewohnt würden, keinen unmittelbaren Schluss darauf zuließen, dass für diesen Preis auch Wohnraum angemietet werden könne. Der Ansatz des Beklagten, zunächst anhand der ermittelten Bestandsmieten auf das 33 %-Perzentil abzustellen (bei einigen, hier nicht maßgeblichen Wohnungsmarkttypen sogar auf den Median, also die untere Hälfte), sei nicht zu beanstanden. Der Vergleich mit den erhobenen Daten zu Angebots- und Neuvertragsmieten ergebe aber, dass dieser Wert schon zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht mehr ausreichend sei. Denn innerhalb des nach den Bestandsmieten ermittelten Grenzwertes lägen nur 20 Prozent der Neuvertrags- und nur 4 Prozent der Angebotsmieten. Gerade aus dem letzten Wert ergebe sich, dass praktisch keine nach den Maßstäben des Beklagten angemessenen Wohnungen auf dem freien Markt angeboten würden. Insoweit hätte der Beklagte die aktuelleren Daten für Angebots- und Neuvertragsmieten zur Korrektur heranziehen müssen, wobei ausschließlich auf den Wert der Neuvertragsmieten nicht zurückgegriffen werden könne. Es sei nicht feststellbar, welcher Anteil der nicht in Printmedien oder im Internet angebotenen Wohnungen dem frei zugänglichen Wohnungsmarkt zuzurechnen sei. Insofern sei es erforderlich, dass die nach dem 33%-Perzentil der Bestandsmieten ermittelte Mietobergrenze auch 33 Prozent der Neuvertragsmieten abdecke. Bei den Angebotsmieten sei es ausreichend, wenn mindestens 25 Prozent innerhalb der ermittelten Mietobergrenze lägen. Allerdings müsse gleichwohl ein signifikanter Teil der Angebotsmieten innerhalb der Mietobergrenze liegen, denn nur der auf diesem Weg angebotene Teil des Wohnungsmarktes sei statistisch erfassbar und für jeden Leistungsberechtigten gleichermaßen zugänglich. Inwieweit tatsächlich Wohnraum zu der vom Beklagten angesetzten Mietobergrenze verfügbar sei, sei unerheblich. Nach der Rechtsprechung des BSG könne das erforderliche schlüssige Konzept nämlich nicht durch eine solche "Gegenprobe" ersetzt werden. Offensichtlich, weil die ermittelten Mietobergrenzen jedenfalls gegenwärtig nicht mehr den Wohnungsmarkt widerspiegelten, habe der Sozialausschuss des Kreises Segeberg in seiner Sitzung am 14. März 2013 eine Neuerhebung beschlossen. Die Kammer sehe sich auch nicht veranlasst, eigene Ermittlungen zu einem schlüssigen Konzept anzustellen und eine MOG zu ermitteln, denn es sei zunächst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln. Die fehlerhafte Bestimmung der Mietobergrenze führe nicht automatisch zu einer Verpflichtung des Beklagten, die tatsächlichen Kosten weiterhin zu übernehmen. Vielmehr sei eine Absenkung aufgrund der ausreichenden Kostensenkungsaufforderung auf die angemessenen Unterkunftskosten grundsätzlich möglich. Dabei stellten sich im vorliegenden Fall im Eilverfahren aber die tatsächlichen Kosten (387,50 EUR) als angemessen dar, da diese den sich aus § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 Prozent ergebenden Wert von 423,50 EUR nicht überstiegen. Die Berufung werde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.

Gegen das dem Beklagten am 21. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 2. Dezember 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Zur Begründung stützt der Beklagte die Vorgehensweise der Firma A & K und stellt heraus, dass das Erfordernis der verkehrstechnischen Verbundenheit vom BSG lediglich für größere Städte aufgestellt worden sei. In einem Wohnungsmarkttyp würden Bereiche zusammengefasst werden, die ähnlich strukturiert seien, was anhand nachvollziehbarer und nachrechenbarer Indikatoren erfolge. Die Kritik, es sei die Mietobergrenze allein aufgrund von Bestandsmieten und damit unzureichend erfolgt, verkenne, dass dann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssten, wenn die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten zur Bestimmung einer Mietobergrenze verwendet würden. Eine Anlehnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung an dem für Mietspiegel geltenden Standard sei nach dem BSG nicht zu beanstanden. Die von Seiten der Kammer gestellte Anforderung, dass mindestens 25 % der Angebotsmieten innerhalb einer Mietobergrenze liegen müssten, sei unsubstantiiert und stelle eine unzulässige Gegenprobe dar, um die angeblich fehlende Schlüssigkeit des Konzepts zu begründen. Sei das Konzept zur Ermittlung von Mietobergrenzen schlüssig, komme es auf die Anzahl der Angebotsmieten nicht an. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe sich der Beklagte auch nicht geweigert, das Konzept nachzubessern. Die Anwendung der Werte aus § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags sei verfassungswidrig, weil es keinen Grund gäbe, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II besserzustellen als Empfänger von Wohngeldleistungen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin stützt das angefochtene Urteil. Auch nach ihrer Auffassung sei die von der Kammer geäußerte Kritik an der Zusammenfassung der genannten Städte Bad Bramstedt, Bad Segeberg und Kaltenkirchen in dem Wohnungsmarkt Typ I gerechtfertigt, da diese nichts miteinander zu tun hätten. Zutreffend habe das Sozialgericht insoweit darauf hingewiesen, dass das Recht des Leistungsberechtigten, in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben, zu respektieren sei. Innerhalb der Mietobergrenze müsse dem Berechtigten auch tatsächlich Wohnraum zur Verfügung stehen, was nur sichergestellt werde bei einer angemessenen Berücksichtigung der Angebotsmieten. Soweit der Beklagte auf sozialgerichtliche Entscheidungen verweise, die die Gutachten der Firma A & K stützten, seien diese Gutachten nicht bekannt und könnten deshalb hier nicht herangezogen werden. Auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit von Fahrzeiten erwerbstätiger Pendler zur Aufrechterhaltung der bisherigen sozialen Kontakte überzeuge nicht, da dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht darstellbar sei. Auch wenn im Einzelfall ein Umzug über die Stadtteilgrenze hinaus notwendig und hinzunehmen sei, wäre ein Umzug aus B nach Bad Bramstedt oder Kaltenkirchen nicht zumutbar, da dies mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre.

Die vom Senat angeforderten Rohdaten der Firma A & K wurden von dieser übersandt und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Ebenso die Stellungnahmen der Firma A & K vom 4. Oktober 2017 und vom 4. Dezember 2017 zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen vom 26. September 2017 beziehungsweise 9. Oktober 2017. Dem Senat liegen ferner die Konzepte zur Ermittlung des Bedarfs für Unterkunft im Kreis Segeberg vor (Berichte vom September 2011 und Juni 2014). Im Termin am 15. Dezember 2017 hat der Senat den Diplomsoziologen und Geschäftsführer der Firma A & K , Herrn K , als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist, obwohl die Wertgrenze nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR unterschritten ist, statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung im Tenor seiner Entscheidung zugelassen hat. Gemäß § 144 Abs. 3 SGG ist der Senat hieran gebunden.

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.

Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2013 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft. Der angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zu Unrecht stattgegeben Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil vom 23. Oktober 2013 daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Angefochten ist der Bescheid vom 25. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013, mit dem der Beklagte der Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 108,93 EUR unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 339,00 EUR (291,50 EUR Grundmiete zuzüglich 47,50 EUR kalte Nebenkosten) sowie den tatsächlichen Heizkosten von 62,50 EUR bewilligte. Streitgegenständlich ist - auch wenn vom Sozialgericht im erstinstanzlichen Klagantrag nicht mit aufgenommen - zudem der Änderungsbescheid vom 22. März 2013, mit dem der Beklagte bei ansonsten unveränderter Berechnung der Unterkunftskosten die Beiträge zur Altersversorgung in Höhe von 40,00 EUR mit aufnahm und der Klägerin für den streitigen Zeitraum Grundsicherungsleistungen in Höhe von 148,93 EUR bewilligte. Ausweislich der von den Beteiligten zu Protokoll genommenen Erklärung sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Bescheid vom 22. März 2013 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens geändert wird und es einer förmlichen Einbeziehung in das Verfahren nicht bedarf. Ebenso haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin vom Beklagten im hier streitigen Zeitraum bezahlt wurden und nicht im Streit stehen.

Streitig ist zwischen den Beteiligten damit allein die Höhe der zu berücksichtigenden Bruttokaltmiete im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; hierauf kann der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 4. Juni 2014 (– B 14 AS 42/13 R – Rn. 11; diese sowie alle weiteren Entscheidungen zitiert nach juris) beschränkt werden.

Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere ist sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB II und hilfebedürftig. Denn sie verfügt zwar über Erwerbseinkommen, was nach Abzug von Werbungskostenpauschale und eines Freibetrages auf ihr Erwerbseinkommen (§§ 11, 30 SGB II) aber nicht ausreicht, um ihren Gesamtbedarf zu decken. Bedenken gegen die Einkommensanrechnung wurden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum monatliche Aufwendungen von 340,00 EUR für die Nettokaltmiete und 47,50 EUR Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten (gesamt bruttokalt 387,50 EUR). Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum von März bis August 2013 jedoch keine höhere als die von dem Beklagten angenommene angemessene Bruttokaltmiete von 339,00 EUR zu. Der Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten unter Einhaltung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, insbesondere der des BSG, korrekt ermittelt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –). Es handelt sich bei der "Angemessenheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - Rn. 11). Die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete. Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Leistungsberechtigten die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit). (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –).

Zutreffend hat der Beklagte bei der Klägerin die angemessene Wohnflächengrenze entsprechend der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – m.w.N.) anwendbaren Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz – VB SHWoFG – vom 22. August 2012, Ziff. 3.2.2 Abs. 1, Amtsbl. SH 2012, 790) mit bis zu 50 qm berücksichtigt. Die von der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte 2 Zimmer-Wohnung in B S , F Straße , ist mit einer Wohnfläche von 45 qm hiernach angemessen.

Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie den in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum herrschenden Verhältnissen hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz von Wohnungen, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, genügt. Insoweit gilt die Produkttheorie. Ausreichend ist, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Hierzu ist, ausgehend von der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im räumlichen Geltungsraum, eine Referenzmiete zu bilden. Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren, haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG nicht formuliert. Die von der Rechtsprechung des BSG festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("Referenzmiete") einzubeziehenden Ausstattungskriterien sind zwar bei der Prüfung der Schlüssigkeit von Konzepten allein anhand von Mietspiegeldaten überwiegend bereits vorab bei der Entscheidung zur Ausklammerung bestimmter Mietspiegeldaten berücksichtigt worden (z.B. Herausnahme von "guten Wohnlagen" aus den jeweiligen Mietspiegeldatensätzen). Je nach der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte ist es jedoch ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 19).

Das vom Beklagten als einheitlicher Vergleichsraum zugrunde gelegte gesamte Kreisgebiet ist nicht zu beanstanden.

Bei der Festlegung des Vergleichsraums geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R , Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – aber auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R-). Bei der Bestimmung des Vergleichsraums ist einerseits zu berücksichtigen, dass dieser hinreichend groß zu wählen ist, weil die zu ermittelnde abstrakte Größe der Mietobergrenze erst dann ihren Zweck erfüllen kann, wenn sie auf einer ausreichenden Datenbasis gründet (vgl. so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 – L 10 AS 333/16 ). Andererseits ist Ausgangspunkt jeder Ermittlung der Referenzmiete der Wohnort bzw. Wohnbereich des Hilfebedürftigen. Besondere Belange und die konkrete Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (z.B. bei Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) sind nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 19.Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende maßgebende noch zumutbare Wohnbereich kann dabei im Hinblick auf das soziale Umfeld enger zu begrenzen sein als das Gebiet, das im Hinblick auf die Mietpreishöhe für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete herangezogen wurde (so auch BSG, Urteil vom 18.Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R- Rn. 14). Nicht zuletzt die Entscheidungen des BSG zu Großstädten wie Berlin und München einerseits, in denen jeweils das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsraum angenommen wird (z.B. zu Berlin, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R - und - B 14 AS 32/09 – oder zu München, Urteil vom 30. April 2008 – B 4 AS 30/08 –), sowie zu Landkreisen andererseits, wie z. B. zum Umland von Freiburg, in dem es das BSG als zulässig ansah, dass Gemeinden im Umkreis von zehn bis 20 Kilometern im ländlichen Raum in so genannte Raumschaften zusammengefasst werden, wobei die Raumschaft "Umland Freiburg" eine Einwohnerzahl von knapp 37.000 Einwohnern umfasst (Urteil vom 6. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 –) oder zu dem als zulässigen Vergleichsraum angesehenen rund 2000 qkm großen Landkreis Cuxhaven mit rund 198.000 Einwohnern (vgl. Urteil vom 23. August 2011 -B 14 AS 91/10 R -) , zeigen die Unterschiedlichkeit eines möglichen Zuschnitts in der Fläche und der Bevölkerungsdichte auch im Hinblick auf die Anforderung der Homogenität des Wohn- und Lebensraumes. Eine schematische Zuschneidung des Vergleichsraums verbietet sich.

Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises Segeberg gerecht. Es handelt sich um einen (ausreichend großen Raum) der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Der Kreis Segeberg hat eine Fläche von 1.344,39 qkm und 267.503 Einwohner; er stößt - ebenso wie die Kreise Pinneberg und Stormarn - an Hamburg an, allerdings nur mit seiner südlichen Spitze. Er ist – wie Pinneberg – teilweise durch ein Speckgürtelphänomen geprägt und zumindest in seinem südlichen Bereich städtebaulich als auch verkehrstechnisch auf die angrenzende Millionenstadt Hamburg ausgerichtet. Ein homogener Lebensraum setzt jedoch weder eine uniforme Siedlungsstruktur voraus noch verlangt er nach einem (immanenten) Zentrum; er kann auch auf ein externes Zentrum hin ausgerichtet sein (vgl. 6. Senat Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30./31. Januar 2017 – L 6 AS 134/15 -). Der Wirtschaftsschwerpunkt des Kreises liegt an der A7 auf der Achse Norderstedt – Henstedt-Ulzburg – Kaltenkirchen. Der Nordosten des Kreises ist eher ländlich geprägt mit der Kreisstadt Bad Segeberg als Mittelpunkt. Hier liegen die Stärken in der Gesundheitswirtschaft, der Naherholung und dem Tourismus. Durch das Kreisgebiet verläuft im westlichen Teil die A7 mit den Anschlussstellen Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Bad Bramstedt und Großenaspe. Im Osten durchquert die A21 den Kreis. Die Schiene erschließt den Kreis mit mehreren Bahnlinien: Die Bahnstrecke Neumünster – Bad Segeberg – Bad Oldesloe (Nordbahn) verläuft im Nordostteil des Kreises, die Linie Neumünster – Hamburg (AKN) erschließt den Westteil und verläuft etwas parallel zur Autobahn A7. Von der AKN-Strecke zweigen die Alsternordbahn Ulzburg Süd – Norderstedt Mitte und die Bahnstrecke Henstedt-Ulzburg – Elmshorn ab. Zwischen Norderstedt Mitte und Garstedt hat die Hamburger U Bahn-Linie U1 drei Haltestellen im Kreis Segeberg. Insbesondere der Ausbau im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs unter Einschluss des Schienennahverkehrsplans (SPNV) mit wichtigen Verknüpfungspunkten zum SPNV außerhalb des Kreises Segeberg gelegenen Bahnhöfen in Wrist, Neumünster, Kiel, Lübeck, Bad Oldesloe (vgl. vierter Regionaler Nahverkehrsplan 2014-2018, S. 125) als auch im Bereich des Individualverkehrs sichern die verkehrstechnische Anbindung in die beschriebenen Achsen. Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen ist damit gegeben. Der Landkreis verfügt über kein Oberzentrum. Die Städte Bad Segeberg, Wahlstedt und Kaltenkirchen sind Mittelzentren. Eine gewisse Sonderstellung nimmt zwar die Stadt Norderstedt ein; sie ist "Mittelzentrum im Verdichtungsraum" und gehört zum Ballungsraum der Metropole Hamburg. Dies spricht jedoch nicht dagegen, den gesamten Kreis als Vergleichsraum anzusehen. Auch in Großstädten herrschen nicht flächendeckend einheitliche Verhältnisse, sondern sind in ihrem Mietniveau sehr unterschiedlich (siehe hierzu auch BSG vom 13. April 2011 a.a.O.). Zudem wird in der Rechtsprechung der Obergerichte die Bezugnahme auf das Kreisgebiet als Vergleichsraum auch weitgehend gebilligt (s.o. sowie Entscheidung des 6. Senats a.a.O. m.w.N.).

Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30).

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4 4200 § 22 Nr 30, Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die Mietwerterhebungen der vom Beklagten beauftragten Firma A & K in dem hier zur Überprüfung anstehenden Bericht vom September 2011 entsprechen den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

a) Die vorgenommene Datenerhebung wurde über den gesamten Vergleichsraum vorgenommen.

Ausgehend von dem gesamten Kreis als Vergleichsraum nimmt das Konzept eine Untergliederung in fünf Wohnungsmarkttypen vor, um den Wohnungsmarkt und hierbei vor allem das Mietniveau zu strukturieren und abzubilden. Bad Segeberg gehört neben den Städten Bad Bramstedt und Kaltenkirchen zu dem Wohnungsmarkttyp 1. Diese Vorgehensweise führt indes nicht zu mehreren Vergleichsräumen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Rn. 44; vergleichbare Fallgestaltung Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12-). Der Wohnungsmarkttyp ist nicht dem "homogenen Lebens- und Wohnbereich" gleichzusetzen. Vielmehr stellt er eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums, d. h. des Landeskreises, dar. Ob dies sachgerecht ist, ist im Rahmen der Ermittlung der Referenzmiete zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Sozialgerichts, dass die im Wohnungsmarkttyp 1 zusammengefassten Städte Bad Bramstedt, Bad Segeberg und Kaltenkirchen im Hinblick auf Infrastruktur und verkehrstechnische Anbindung keinen einheitlichen Lebensbereich darstellen, nicht zu überzeugen.

Aus den – sich nach der Clusteranalyse ergebenden – Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen folgt auch nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden für sich genommen schon das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des Vergleichsraums hätte – bezogen auf die konkrete Belegenheit der von der Klägerin bewohnten Wohnung – deshalb nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze zur Folge. Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 21). Gleiches gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Auch hier kann der Träger auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abstellen (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 82 m.w.N.); es steht ihm aber – ohne dass dies seinen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Vergleichsraums von vornherein begrenzen würde – auch frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn- und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums festzusetzen (vgl. LSG Schleswig - L 6 AS 134/15 - a.a.O.)

Die vom Beklagten vorgenommene Clusteranalyse ist zudem höchstrichterlich vom Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt (vgl. BSG vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – Rn. 24) und führt dazu, dass nach der regionalen Differenzierung anhand bestimmter Indikatoren, die im Einzelnen beschrieben werden, Wohnungsmarkttypen gebildet werden, die aber nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe zueinander stehen.

Dass in der weiteren Ermittlung der Mietobergrenze die Rohdaten mehrerer Gebiete herangezogen werden, ist konsequent und spricht nicht gegen die Schlüssigkeit in diesem Punkt, denn zusammengefasst werden nur die Gebiete, die nach der Typisierung eine größtmögliche Ähnlichkeit aufweisen. Die Argumentation der Klägerin, die Clusterung würde zu der Einteilung der Mietstufen nach dem WoGG widersprechenden Ergebnissen führen, überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Denn die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete im Rahmen des Wohngeldrechts hängt - anders als bei den angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II - nicht allein von dem Mietenniveau im Vergleichsraum bzw. den regionalen Wohnungsmärkten, sondern maßgeblich (auch) von der Zuordnung zu Gemeindegrößenklassen ab (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2016 - B 4 AS 44/14 R -). Zu Sinn und Zweck von § 12 WoGG sei auch auf die BT-Drucks 17/3982 S 7 f - zur Ablehnung einer Begrenzung der angemessenen Unterkunftskosten auf die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen: Die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des WoGG sind nicht zur Bestimmung des angemessenen Bedarfs für die Unterkunft nach dem SGB II konzipiert. Sie beruhen auf den Mieten der Wohngeldempfänger, die nicht notwendigerweise den einfachen Standard im unteren Marktsegment widerspiegeln, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber als Referenz für den Wohnbedarf nach dem SGB II dienen soll. Es ist auch keine Vergleichbarkeit gegeben: Wohngeldempfänger verfügen in der Regel über höhere Einkommen als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Zudem macht das Wohngeldrecht keine Vorgaben zur Angemessenheit der Wohnungen. Außerdem werden die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG in der Regel nur alle fünf bis zehn Jahre angepasst und können daher die für das SGB II nötige Dynamik am Wohnungsmarkt nicht abbilden.

Dass nach den Ausführungen der Firma A & K sich die Prämissen der Clusterinterpretation in den letzten Jahren in eine stärkere Ausdifferenzierung geändert haben durch Hinzunahme neuer Indikatoren, die die strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden zum Teil besser erklären könnten, steht der Schlüssigkeit des gewählten Vergleichsraums nicht entgegen. Denn eine Differenzierung bezüglich der Wohnungsmarkttypen führt nicht dazu, dass die vorherige Bestimmung unschlüssig wäre. Auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch nachvollziehbar und ausreichend konkret. Letztlich ist Unsicherheit ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen (so Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 3/2014, S. 103), wobei der Unsicherheit vorliegend durch den Umfang der Stichprobenerhebung Rechnung getragen wird (vgl. insoweit auch LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -). Dies gilt für die im Konzept 2014 differenzierter untersuchten Kriterien der Entfernung zu den Oberzentren Neumünster, Lübeck und Hamburg sowie der Entfernung zur nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle auf die A 7 sowie die Untersuchung der Neubautätigkeit und der Mietquote. Beide Erkenntnisse lagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts 2011 noch nicht vor (siehe Bericht 2014 Seite 15).

Die beiden amtsfreien Gemeinden Ellerau und Henstedt-Ulzburg werden in dem Konzept 2011 dem Wohnungsmarkttyp 2 zugeordnet werden (Seite 6), während sie in der hier angewendeten MOG-Übersicht des Kreises vom 15. September 2011 getrennten Wohnungsmarkttypen zugeordnet werden, nämlich dem Wohnungsmarkttyp 2 die Gemeinde Ellerau und dem Wohnungsmarkttyp 2a die Gemeinde Henstedt-Ulz¬burg, wobei (nur) die Mietobergrenze für einen 4 Personen-Haushalt signifikant voneinander abweicht (Gemeinde Ellerau 611,60 EUR, Gemeinde Henstedt-Ulzburg 660,00 EUR), die Werte ansonsten aber identisch sind. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise - kritisch, weil beide Orte nach der Methodik der Firma A & K gerade keine getrennten Wohnungsmarkttypen darstellen und sich die angenommenen Mietobergrenzen in den Tabellenwerten in der genannten Wohnungsgrößenklasse nicht wiederfinden - kann dahin stehen, weil die Mietobergrenze dieser Orte vorliegend nicht streiterheblich ist.

b) Der Beklagte hat den Gegenstand der Beobachtung im Konzept 2011 nachvollziehbar definiert. In dem Konzept 2011 stellt der Beklagte zulässigerweise auf den Gesamtwohnungsbestand ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -); eine Differenzierung nach dem Standard der erfassten Wohnungen anhand von Ausstattungs- und Beschaffungsmerkmalen konnte daher unterbleiben. Lediglich ausgeklammert hat der Beklagte Wohnungen des Luxussegments, die explizit als solche vermarktet bzw. erkennbar waren. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht berücksichtigt wurden Wohnungen in Einfamilienhäusern, Wohnungen in Wohn-und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen – soweit ein Gewerbemietvertrag vor lag –, mietpreisreduzierte Werkswohnungen sowie Wohnungen mit Freundschaftsmieten, d.h. die Vermietung von Wohnungen zu reduzierten Preisen an Angehörige oder nähere Verwandte. Auch Apartments, d.h. möblierte Wohnungen, wurden nicht berücksichtigt. Der Ansatz, Wohnungen mit weniger als 35qm nicht zu erfassen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch diese Wohnungen gibt es und sie werden auch angemietet, unabhängig davon, ob ein Leistungsempfänger auf eine solche Wohnung konkret verwiesen werden könnte. Bei der weiteren Berechnung wirkt sich dies allerdings nicht zu Ungunsten der Leistungsberechtigten aus. Letztlich ist der Ausschluss aber auch vertretbar, weil es sich insoweit um Objekte handelt, die spezifische Bedürfnisse bedienen und nicht den allgemeinen Wohnungsmarkt repräsentieren (so auch 6. Senat a.a.O.). Dies gilt auch für den Ausschluss derjenigen Wohnungen, die nicht wenigstens über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügen. Damit wird der Forderung der Rechtsprechung, prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein nicht miteinzubeziehen, Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 21).

c) Das Konzept 2011 enthält ferner hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Die von der Firma A & K durchgeführte Datenerhebung betreffend die Bestandsmieten erfolgte von Dezember 2010 bis Mai 2011; die Mietdaten wurden unabhängig vom Erhebungsdatum jeweils zum Stichtag 1. Dezember 2010 erhoben. Die Recherchen der Angebotsmieten wurden im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durchgeführt. Die Neuvertragsmieten wurden für den Zeitraum bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag, also für den Zeitraum 1. März 2010 bis 30. November 2010, erhoben. Aus dem Konzept 2011 ergibt sich ferner, dass nur Bestandsmieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen bzw. verändert wurden. Hierfür wurde eine entsprechende Überprüfung der Daten der Eigentümer bzw. Verwalter durchgeführt. Die Daten sind auch hinreichen aktuell.

Die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitssuchende hatten bezogen auf die Aktualität der Daten bislang keine generellen festen Grenzen gezogen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit den zum 1. April 2011 eingefügten Vorschriften zur Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelungen mit § 22c Abs. 2 SGB II eine Überprüfungsverpflichtung eingefügt in Orientierung an die Vorschriften für Mietspiegel in § 558c Abs. 3 BGB und § 558d Abs. 2 BGB. Dieses Regelungssystem ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Oktober (1 BvL 2/15, 5/15) auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II konkretisierend heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dessen hat das BSG entschieden, dass jedenfalls innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums nach Datenerhebung und -auswertung eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss, es sei denn es handelt sich um nicht vorhersehbare Preissprünge, die zudem nicht nur punktuell vorliegen, sondern über längere Zeiträume zu beobachten sein müssen (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, bisher nur als Terminbericht [Nr. 59/17]). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Bericht der Firma A & K vom September 2011 mit Ingeltungsetzung durch den Beklagten am 15. September 2011 im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum März bis Oktober 2013 hinreichend aktuell; auch liegen keine nicht vorhersehbaren Preissprünge über einen längeren Zeitraum innerhalb von zwei Jahren nach Datenerhebung und -auswertung vor, um einen Ausnahmetatbestand begründen zu können.

d) Die Art und Weise der Datenerhebung, um die Mieten und die kalten Betriebskosten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, ist nicht zu beanstanden. Die für die Ermittlung der Bestandsmieten vorgenommene Befragung großer und kleiner Vermieter durchgeführte Befragung per Papierfragebögen ist im Konzept 2011 dargestellt und hat der Zeuge im Rahmen seiner Befragung nochmals ausführlich geschildert. Die Recherche der Angebotsmieten wurden im Zeitraum September 2010 bis April 2011 unter Auswertung von Immoscout 24 (Internet-Immo¬biliensuchportal), Immonet (Internet-Immobiliensuchportal), Immowelt (Internet-Immobiliensuchportal), örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter, Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet durchgeführt (Bericht S. 22).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises unter gleichzeitiger Einbeziehung der kalten Betriebskosten vorzunehmen, für die ebenso ein Referenzwert zu ermitteln ist (vergleiche BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B4 AS 77/12 R –). Nach Auffassung des Senats hat die Firma A & auch die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entsprechend vorgenommen und hierzu im Rahmen der Befragung der Vermieter zum maßgeblichen Stichtag die tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen ermittelt. In Abgrenzung hierzu wurden auch die Heizungs- und Warmwasserkosten abgefragt. Im Rahmen der bereits oben beschriebenen Extremwertkappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls wurden extrem hohe bzw. niedrige Werte ausgeschlossen und sodann den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet unter Umrechnung in einen Quadratmeterpreis der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse. Für jedes Tabellenfeld wurde der Durchschnitt der zuvor ermittelten Quadratmeterpreise als angemessener Richtwert berechnet. Auch im Hinblick auf die Erfüllung der weiteren Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen auch von der Rechtsprechung dann gebilligt wird, wenn statistische Daten zur Bestimmung der Betriebskosten fehlen (vergleiche BSG, zum Beispiel Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –). Nach der Tab. 15 (Bericht Seite 21) ist für den hier maßgeblichen Wohnungstyp 1 für eine Person ein Mittelwert von 1,91 EUR pro Quadratmeter zutreffend anzunehmen. Kritisch ist hierzu allerdings anzumerken, dass diese Berechnung entgegen der Berechnung der Quadratmetermiete auch Daten außerhalb der 4-Jahres-Regel und auch Mietverhältnisse unter 35 qm berücksichtigt. Die unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Nachberechnung sich ergebenden kalten Betriebskosten sind mit 1,71 EUR für den 1-Personen-Haushalt im hier streitigen Wohnungsmarkttyp 1 (Bad Segeberg) zwar niedriger. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal die höheren Betriebskosten sich auch nicht nachteilig für die Klägerin auswirken.

e) Die Datenerhebung ist auch valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (LSG Thüringen a.a.O. unter Hinweis auf www.statista.com/statistik/ lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen KdU, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Das vom Beklagten vorgelegte Konzept basiert auf einer von Dezember 2010 bis Mai 2011 durchgeführten Datenerhebung; die Recherchen der Angebotsmieten wurde im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durchgeführt (Seite 22). Die Bestandsmieten wurden zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als neue Vertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten (Bericht Seite 23). Ausgehend von dem Erhebungsstichtag 1. Dezember 2010 ergibt dies einen Erhebungszeitraum für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. November 2010.

f) Die von der Firma A & erhobenen Daten spiegeln den Wohnungsmarkt auch hinreichend repräsentativ ab. Welche Datenmengen als repräsentativ anzusehen sind, hängt von der Struktur des jeweiligen Mietmarktes ab; der Leistungsträger hat die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten zu belegen (vergleiche BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7 b AS 44/16 –).

Zu Recht hatte das Sozialgericht offen gelassen, ob eine hinreichende Datengrundlage für die Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsbestandes vorliegt. Denn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gab es nach den Angaben im Konzept keine erreichbaren Zahlen über die Anzahl der selbstgenutzten Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau. Insofern war es problematisch, die im Konzept aufgeführten 46.185 Wohnungen im Geschosswohnungsbau mit in den Gesamtmietwohnungsbestand einzubeziehen. Allerdings liegen nach den ergänzenden Angaben der Firma A & mittlerweile die Zahlen des Zensus 2011 vor, wonach 7.078 Wohnungen in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen von Eigentümern bewohnt werden; insgesamt sind in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen 39.678 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Unter Abzug des Anteils eigengenutzter Wohnungen von 7.078 im Geschosswohnungsbau errechnet sich unter Berücksichtigung der "tabellenrelevanten" Mieten (vgl. Bericht Seite 12) ein Prozentsatz von 8,2 %. Das BSG (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 – Rn. 16) setzt für eine hinreichende Datengrundlage zwar mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes voraus, die genannten Prozentzahlen sieht der Senat aber als vertretbar an.

g) Schließlich ist nach Überzeugung des Senats auch die Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Dazu hat die Firma A & für die Auswertung der Bestandsmieten die hierzu erhobenen Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter und die (durchschnittlichen) kalten Betriebskosten umgerechnet und diese Daten getrennt nach den jeweiligen Wohnungsmarkttypen in Tabellen eingestellt, hier getrennt nach den jeweiligen zulässigen Wohnungsflächengrößen. Zulässigerweise wurden dabei Sonderbedingungen, wie zum Beispiel zusätzlicher Platzbedarf aufgrund von körperlichen Einschränkungen, nicht berücksichtigt. Vor den weiteren Auswertungen wurden darüber hinaus sowohl bei den Bestandsmieten, als auch bei den Angebotsmieten Bereinigungen vorgenommen durch Eliminierung der sogenannten "Ausreißer". Diese erfolgte für jedes Tabellenfeld durch eine Extremwertkappung auf der Basis eines 95 % (Vertrauens -) Konfidenzintervall. Bei dieser wissenschaftlich anerkannten Methode werden die Werte, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden, in die weitere Bewertung nicht mit einbezogen. Konkret führte dies dazu, dass von den Mietwerten 328 aufgrund der Extremwertkappung nicht berücksichtigt wurden; von den ursprünglich 5707 gültigen Mietwerten verblieben damit 5379 relevante Mietwerte, ohne dass hierdurch die Repräsentativität der erhobenen Daten eingeschränkt wäre. Differenziert nach den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen ergeben sich für die einzelnen Tabellenfelder Fallzahlen von 25 bis 1057 Mietwerten. Soweit sich bei dem Tabellenfeld in der Haushaltsgröße für vier Personen beim Wohnungsmarkttyp 2 eine Fallzahl von lediglich fünf Mieten darstellt, kann nach Auffassung des Senats gleichwohl noch von einer diesbezüglich repräsentativen Teilstichprobe ausgegangen werden.

Nicht zu beanstanden ist weiter die Prämisse des Beklagten, dass sich um den kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dass dieser Umstand bei der Definition einer Obergrenze berücksichtigt werden muss in dem Sinne, dass die Grenze einen gewissen Sicherheitsabschlag erhalten muss, damit Leistungsempfänger, die in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern stehen, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können (Bericht Seite 15). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, da der Gesetzgeber eine Legaldefinition des unteren Wohnungsmarktsegments nicht vorgenommen hat, diese Grenze aus den regionalen Verhältnissen ableitet und hierzu bestimmt, dass das Mindestvolumen aus dem Anteil von Bedarfsgemeinschaften am Anteil der Haushalte, dem Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn sowie einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag zu ziehen ist (vergleiche zur insoweit bestehenden Methodenfreiheit des Leistungsträgers zur Bestimmung des unteren Marktsegments BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B4 AS 9/14 R –). Nach den Ermittlungen der Firma A & liegt der Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II bzw. XII nach der amtlichen Statistik von September 2010 im Kreis Segeberg bei etwa 6,4 %. In nicht zu beanstandender Weise wurde in dem Konzept 2011 weiter angenommen, dass, weil ein bundesweiter Durchschnittswert für Haushalte mit niedrigen Lohn ohne Leistungsbezug nicht zur Verfügung steht, bundesweit in 2009 aber bei 7,5 % lag, dass dieser Durchschnitt auch dem Durchschnittswert für den Kreis Segeberg entsprechen dürfte. Der notwendige Mindestwohnungsmarktanteil wurde zusammen zwischen 20 und 25 % beziffert. Um eine Ghettoisierung zu vermeiden und um gleichzeitig über ein ausreichendes Wohnungsangebot verfügen zu können, wurde dieser Wert um einen Sicherheitsaufschlag erweitert. Einheitlich wurde das 33 %-Perzentile für die Wohnungsmarkttypen 1, 4 und 5 sowie eingeschränkt für den Wohnungsmarkttyp 2 empfohlen. In letzterem wurde für die kleinste Wohnungsgrößenklasse der Median empfohlen, da ansonsten das konkrete Wohnungsangebot eine angemessene Versorgung der Bedarfsgemeinschaften nicht gewährleisten könnte. Dies wurde ebenso angenommen für den Wohnungsmarkttyp 3 (Norderstedt). Hier wird ebenfalls der Median der Bestandsmieten als Mietobergrenze im Konzept empfohlen. Diese von der Firma A & angewandte Perzentillösung ist als empirische Ermittlungsmethode geeignet. Denn sie beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist. Dass die Firma A & in dem Nachfolgekonzept 2014 bezüglich der Wohnungsmarkttypen einschließlich des hier betroffenen (im Konzept 2014 Wohnungsmarkttyp 3) eine genauere Erfassung der Perzentile - nämlich durch Anwendung des sog. iterativen Verfahrens - angenommen hat, lässt keine Schlüsse darauf zu, dass die vorherige Bestimmung unschlüssig wäre. Denn auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch nachvollziehbar und ausreichend konkret (vergleiche hierzu LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 a.a.O. unter Hinweis auf Malottki in info also 3/2014, S. 99,103).

Dass der Beklagte zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auf den Datenbestand der Bestandsmieten zurückgegriffen hat, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei den Bestandsmieten nur die Mieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen wurden bzw. verändert wurden, nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wurden die Angebots- sowie die Neuvertragsmieten - wenn auch nur vergleichend - mit in die Auswertung mit einbezogen. Hierdurch ist bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsgrenze die Prüfung möglich, ob für die quadratmeterbezogene Angemessenheitsgrenze entsprechende Anteilswerte vorliegen. Für den hier streitigen Wohnungsmarkttyp 1 in der Wohnungsgrößenklasse für eine Person ergibt sich unter Berücksichtigung des 33 % Perzentils, dass 4% der Angebotsmieten bis zu einer Nettokaltmiete von 4,87 EUR pro Quadratmeter, aber 20% der Neuvertragsmieten anmietbar waren. Bereits dieser Wert ist für den Senat aber ausreichend, um von einem realitätsgerechten Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R-) auszugehen bzw. dieses zu ermöglichen. Eine Steigerung auf 20% oder gar 25 % der anzumietenden Angebotsmieten würde nach der von der Firma A & durchgeführten Alternativberechnung ein Perzentil bei den Bestandsmieten von 75% bzw. 85 % voraussetzen, womit der hier entscheidende einfache (untere) Wohnungsmarkt nicht mehr abgebildet würde. Bereits aus dieser Berechnung, die auf die Mieten pro Quadratmeter abstellt, ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass von einer hinreichenden Anzahl an Mietwohnungen auszugehen ist. Der Zeuge Koopmann hat in seinen Ausführungen weiter darauf hingewiesen, dass die Firma A & inzwischen die Werteberechnung nach der Produkttheorie des BSG für vorzugswürdig erachtet, weil auf dieser Berechnungsbasis ein größeres Angebot von Wohnungen berücksichtigt werden kann. Er nimmt insoweit Bezug auf die mit Schreiben der Firma A & vom 4. Oktober 2017 durchgeführte Zusatzberechnung, hier insbesondere Tab. 37, die die abstrakten Brutto-Kaltmieten darstellt, die aus dem 20 %-Perzentil resultieren und auf einem vom bayerischen Landessozialgericht erstellten schlüssigen Konzept (Urteil vom 11. Juli 2012 – L 16 AS 127/10 –) beruht, welches vom BSG bestätigt wurde (Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –). Hiernach wäre die maßgebliche Bruttokaltmiete mit 325,50 EUR sogar um 4 % niedriger als die auf der Quadratmetermiete basierten Berechnung (339 EUR).

Die Klägerin kann auch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die Gewährung ihrer tatsächlichen unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum verlangen. Danach sind die Aufwendungen, soweit sie den im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Kennt aber der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen, z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc., wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 31, juris). Die Klägerin ist vorliegend mit Kostensenkungsaufforderung vom 28. März 2012 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen worden. Die Klägerin wusste damit im streitgegenständlichen Zeitraum, dass sie die Unterkunftskosten senken müsse und sie nicht in voller Höhe erhalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin die Senkung ihrer Unterkunftskosten, insbesondere durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die Klägerin hat auch keine Bemühungen nachgewiesen, nach denen ihre Bemühungen um Erlangung einer Wohnung in der Höhe der von dem Beklagten zugrunde gelegten Mietobergrenze erfolglos gewesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Alle wesentlichen Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung der Mietobergrenze sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt.
Rechtskraft
Aus
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