L 8 AY 5/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AY 6/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 5/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.

Der Kläger zu 1. reiste mit den Klägern zu 3. bis 6. nach seinen Angaben im Juni 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit der Behauptung, sie seien sämtlich irakische Staatsangehörige, die Anerkennung als Asylberechtigte. Die zunächst festgestellte Eigenschaft als Flüchtling und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) widerrufen, nachdem das Behördengutachten vom 9. September 1998 ergeben hatte, dass es sich bei den vorgelegten irakischen Personenstandsurkunden jeweils um Fälschungen handele, und in Folge der geänderten Beurteilung der Prognose drohender politischer Verfolgung bei der Rückkehr in den Irak (Bescheide vom 26. Juli 1999 und 27. Juli 2004). Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg mit den rechtskräftigen Urteilen vom 3. November 2004 ab (4 A 278/04 MD, 4 A 279/04 MD, 4 A 280/04 MD, 4 A 281/04 MD).

Die Klägerinnen zu 2. und 7. bis 9. waren am 4. Mai 2003 zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Kläger zu 1. und den Klägern zu 3. bis 6. ins Bundesgebiet eingereist. Die von ihnen am 12. Mai 2003 gestellten Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das BAFL mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Magdeburg unter dem 16. März 2004 rechtskräftig ab. Die Asylanträge der Klägerinnen zu 10. und 11. wurden mit den Bescheiden des BAFL vom 3. September 2004 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24. Oktober 2005 jeweils rechtskräftig abgelehnt. Beide waren seit dem 10. Oktober 2004 bzw. 8. November 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. Den Klägerinnen zu 2. und 7. bis 11. wurden von der Ausländerbehörde des ehemaligen Landkreises Sch. (im Weiteren: Landkreis) fortlaufend Duldungen nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.

Den Antrag des Klägers zu 1. auf Verlängerung der bis zum 11. Januar 2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis lehnte der Landkreis mit Bescheid vom 24. April 2006 ab. Die Botschaft der Republik Irak habe am 23. März 2006 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1. bis 9. keine Iraker seien. Bemühungen, die zur Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit beigetragen hätten, seien nicht unternommen worden. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wegen der falschen Angaben über die Staatsangehörigkeit bleibe vorbehalten. Am 9. Mai 2006 wurden den Klägern zu 1. und 3. bis 6. Duldungen zunächst bis zum 8. November 2006 ausgestellt und sie wurden erneut darauf verwiesen, an der Klärung der Staatsangehörigkeit und Identität mitzuwirken.

Die Kläger wurden vom Landkreis mit Schreiben vom 15. Juni 2006 auf die nach § 1 a AsylbLG möglichen Leistungseinschränkungen, Kürzungen bzw. Streichungen des Taschengeldes nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und die Umstellung der Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG auf Gutscheine hingewiesen. Die Kläger hätten falsche Angaben bezüglich ihrer Nationalität gemacht, insoweit den Tatbestand der Verschleierung der Identität und Nationalität erfüllt und damit gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten.

Auf die weiteren Anträge der Kläger vom 8. Januar 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden diese dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Anträge für die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. abzulehnen, die Duldungen jeweils nach Fristablauf, längstens bis zur Abschiebung zu verlängern. Auch der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis der Kläger zu 3. bis 6. werde - vorerst - abgelehnt; gleichzeitig werde den Vorgenannten eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 30. September 2007, erteilt (Schreiben des Landkreises vom 30. März 2007).

Mit Bescheid vom 27. März 2009 des (im Zuge der Kreisgebietsreform am 1. Juli 2007 durch die Zusammenlegung der ehemaligen Landkreise A.-St., B. und Sch. entstandenen) beklagten Salzlandkreises in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2009 des Landesverwaltungsamtes wurden die Anträge dann abgelehnt. Auf alle Familienmitglieder treffe der Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände zu. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger türkische Staatsangehörige seien. Die Kinder müssten sich das Verhalten der Eltern zurechnen lassen. Die Kläger 3. bis 6. könnten eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Für sie bestehe die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wobei bislang noch keine Erwerbstätigkeit habe aufgenommen werden können und eine Zusicherung eines Arbeitgebers noch nicht schriftlich vorliege. Hiergegen erhoben die Kläger Klage beim VG Magdeburg, die im Mai 2010 zurückgenommen wurde.

Das BAMF lehnte zudem mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. April 2009 den Antrag des Klägers zu 1. auf Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 27. Juli 2004 ab.

Mit dem Bescheid vom 5. Mai 2009 wurden die Kläger erneut vom Beklagten aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, welche ihre Staatsangehörigkeit nachwiesen. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2009 veranlasste der Beklagte sodann die Durchführung eines Sprachtests, der nach mehrmaliger Terminverschiebung vom Kläger zu 1. am 4. März 2010 wahrgenommen wurde und ergab, dass er den nordkurdischen Dialekt Kurmaneci spreche, der typisch für eine Region in Syrien sei. Die Klägerin zu 2. nahm an der Sprachprüfung nicht teil und legte hierzu ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Böhm vom 7. Dezember 2009 vor, wonach die Klägerin zu 2. "derzeit [ ] (bis Ende des Jahres) gesundheitlich nicht in der Lage" sei, an einem Sprachtest teilzunehmen. Zeitgleich wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin zu 2. - ohne entsprechende Erlaubnis - seit dem 15. November 2009 einer geringfügigen Aushilfstätigkeit nachging.

Mit Bescheid vom 16. April 2010 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung auf, Unterlagen zum Nachweis der Identität, insbesondere die beigefügten Passersatzanträge der Arabischen Republik Syrien vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen und drohte bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsgeld an. Am 7. Juli 2010 beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Gleichzeitig legten sie die Passersatzanträge und ein Attest des Hausarztteams Sch. vom 9. Juni 2010 vor, wonach der Kläger zu 1. u.a. unter einem nicht primär insulinpflichtigen Diabetes mellitus (ohne Komplikationen) leide. Die Klägerin zu 2. befinde sich seit dem Brandanschlag vom 13. Mai 2009 auf ihre Wohnung in psychiatrischer Behandlung. Sie - die Klägerin zu 2. - legte eine psychologische Stellungnahme der Dipl.-Psych. W. des Psychologischen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2010 vor, wonach sie derzeit nicht reisefähig sei; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 286 bis 291 der Ausländerakte der Klägerin zu 2. Bezug genommen. Zur Prüfung und Einschätzung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. veranlasste die Ausländerbehörde daraufhin deren Begutachtung von der Fachärztin für Psychiatrie, Physiotherapie und Suchtmedizin Dipl.-Med. S., tätig im Gesundheitsamt des Beklagten. Die Klägerin zu 2. habe sich nach mehrfacher Aufforderung in Begleitung ihrer Tochter B. (der Klägerin zu 6.) vorgestellt, die als Dolmetscherin für die Klägerin zu 2. fungiert habe, da diese nur wenige Worte Deutsch und im Übrigen nur Kurdisch spreche. Die Anamneseerhebung wird wie folgt beschrieben: "Die Tochter übersetzt dann nur relativ kurz die meinerseits gestellten Fragen und beantwortet diese dann selbst für ihre Mutter." Die Gutachterin bestätigte die von Dipl.-Psych. W. gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode und führte weiter aus, dass die von ihr beschriebene Reiseunfähigkeit lebenslang Bestand haben werde, da sich die beschriebenen Situationen eher weiter verschlechtern als verbessern und auch die körperlichen Erkrankungen in ihrer Schwere voranschreiten würden; wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 21. Oktober 2010 wird auf Blatt 347 bis 350 der von der Organisationseinheit Ausländer des Beklagten für die Klägerin zu 2. geführten Akte Bezug genommen. Im Hinblick darauf, dass die von ihr gestellten Fragen in dem Gutachten nicht beantwortet worden seien, holte der Salzlandkreis eine ergänzende Stellungnahme von Dipl.-Med. U. vom Gesundheitsamt des Beklagten vom 2. November 2010 ein, der die Fragen nach der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise der Klägerin zu 2. sowie der grundsätzlichen Möglichkeit der Einleitung und Durchführung ihrer Abschiebung unter Weiterführung der Medikation auch in ärztlicher Begleitung sämtlich verneinte.

Unter dem 30. November 2010 wurde den Klägern von der Syrischen Botschaft ein Ausweisersatzpapier ausgestellt. Am 20./25. Januar 2011 erteilte der Beklagte den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ebenfalls am 20. Januar 2011 beantragte u.a. die Klägerin zu 2. eine Arbeitserlaubnis.

Die Kläger waren nach ihrer Einreise zunächst den Aufnahmeeinrichtungen in H. zugewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2003 lebte zunächst der Kläger zu 1. mit den Klägern zu 3. bis 6. in einer Wohnung in der S.-straße ... in Sch. und nach der Einreise der Klägerinnen zu 2. und 7. bis 9. dann gemeinsam in einer Wohnung in der S.-straße ... in Sch ... Ihnen waren erst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) von der Kommunalen Beschäftigungsagentur (KoBa) in Sch. gewährt worden (u.a. Bescheid vom 24. Januar 2005). Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 stellte die KoBa die Leistungen für die Kläger ein, da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils abgelehnt worden sei und sie ab dem 9. Mai 2006 nur noch über Duldungen verfügten.

Bereits am 27. April 2006 hatten die Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG beim Landkreis beantragt. Aktenkundig ist der Mietvertrag vom 9. Oktober 2002 für die Wohnung S.-straße 3 in Sch., wonach das Mietverhältnis am 1. Januar 2003 beginne und die Miete 375,00 EUR, die Vorauszahlung für die Heizkosten 100,00 EUR und die übrigen Nebenkosten 83,00 EUR (insgesamt 558,00 EUR) betragen sollten. Ausweislich der Bescheinigung vom 22. Mai 2006 betrage die Miete (dann wohl für die Wohnung S.-straße ...) seit dem 1. Januar 2004 580,00 EUR.

Auf diesen Antrag bewilligte der Landkreis den Klägern zu 1., 2. und 7. bis 11. mit Bescheid vom 18. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 laufende Leistungen nach § 1 a AsylbLG ab dem 9. Mai 2006. Der Kläger zu 1. erhielt bis zum 31. Juli 2006 monatlich einen Geldbetrag in Höhe von 40,90 EUR nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Form von Gutscheinen in Höhe von 138,17 EUR. Ab dem 1. August 2006 wurde der Geldbetrag auf 20,45 EUR gekürzt. Die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. erhielten die gleichen Leistungen. Die Klägerinnen zu 8. und 9. erhielten einen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von jeweils 20,45 EUR und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 138,17 EUR. Die Klägerinnen zu 10. und 11. erhielten jeweils 20,45 EUR Taschengeld und Zusatzleistungen in Höhe von 94,08 EUR. Unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für Mai 2006 in Höhe von 592,26 EUR und der Heizungskosten in Höhe von 173,32 EUR errechnete der Landkreis einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.798,62 EUR.

Gegen den Bescheid vom 18. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2006 erhoben die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. am 5. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg mit dem Ziel, "ungekürzte Leistungen" nach dem AsylbLG zu erhalten. Das unter dem Aktenzeichen S 20 AY 5/07 geführte Verfahren wurde nach erfolgloser Betreibensaufforderung als durch Klagerücknahme beendet angesehen.

Dem Kläger zu 3. wurden auf seinen Antrag vom 27. April 2006 vom Landkreis mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23. August 2006 ab dem 9. Mai 2006 bis auf Weiteres laufende Leistungen nach § 1 a AsylbLG in Höhe von 20,45 EUR als Taschengeld und Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen in Höhe von 67,32 EUR für Juni 2006 und in Höhe von monatlich 138,17 EUR ab Juli 2006 bewilligt. Die Kosten der Unterkunft würden in vollem Umfang für die gesamte Familie direkt mit dem Vermieter und den Versorgern der Wohnung abgerechnet. Im Hinblick auf die auf den Antrag vom 8. Januar 2007 mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2007 erteilte Duldung nach § 60 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG erhielt der Kläger zu 3. für die Monate März und April 2007 (ohne ausdrückliche Bescheiderteilung) 40,90 EUR Taschengeld und im Übrigen Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 138,17 EUR. Aufgrund eigenen Einkommens bezieht der Kläger zu 3. seit dem 1. Mai 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr.

Die Klägerin zu 4. erhielt auf ihren Antrag vom 27. April 2006 vom Landkreis bzw. dem Beklagten mit Bescheid vom 23. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 ebenfalls laufende Leistungen nach § 1 a AsylbLG ab dem 9. Mai 2006 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 40,90 EUR Taschengeld und Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen in Höhe von 138,17 EUR monatlich; ab August 2008 wurde das Taschengeld auf 20,45 EUR gekürzt. Kosten der Unterkunft würden über den Kläger zu 1. direkt an den Vermieter ausgezahlt. Die hiergegen beim SG Magdeburg erhobene Klage (S 20 AY 4/07) wurde aufgrund Nichtbetreibens als zurückgenommen behandelt. Nachdem auch der Klägerin zu 4. am 29. März 2007 eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG ausgehändigt wurde, erhielt sie ab April 2007 Grund- und Zusatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von 40,90 bzw. 138,17 EUR und damit insgesamt 179,07 EUR monatlich (Bescheid vom 5. Juni 2007). Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin zu 4. Leistungen nach § 2 AsylbLG verfolgte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG setze zum einen den Erhalt von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 Monaten voraus und zum anderen dürfe der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sein. Die Klägerin zu 4. habe bislang erst Leistungen ab dem 9. Mai 2006 nach dem AsylbLG und davon von August 2006 bis April 2007 nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG erhalten, da der Vater bei der Beschaffung von Pass- oder sonstigen Identitätspapieren nicht mitgewirkt habe. Erst ab dem 1. April 2007 erhalte sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die 48-Monatsfrist beginne erst ab April 2007, da durch den Bezug der Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG eine mehr als sechsmonatige Unterbrechung des Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG vorgelegen habe. Die hiergegen am 2. Juli 2008 erhobene Klage beim SG Magdeburg (S 20 AY 68/08) gilt aufgrund erfolgloser Betreibensaufforderungen als zurückgenommen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 4. für die Monate Februar und März jeweils 259,24 EUR (Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR, Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 138,05 EUR zuzüglich Erhöhung für Ge- und Verbrauchsgüter in Höhe von 20,45 EUR). Ab dem 1. Dezember 2009 nahm die Klägerin zu 4. eine Erwerbstätigkeit auf, aus der sie ein monatliches Arbeitsentgeld in unterschiedlicher Höhe erzielte. Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 wurden daraufhin für den Monat Dezember 2009 gezahlte Leistungen in Höhe von 116,48 EUR als erstattungsfähig festgesetzt und mit Bescheid vom 5. Februar 2010 für die Monate Januar und Februar 2010 die monatlich zustehenden Leistungen mit jeweils 141,83 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 wurden ab März 2010 noch 38,43 EUR und mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ab Juli 2010 monatlich 27,43 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 wurden die Leistungen für Juni und Juli 2010 neu berechnet und mit Bescheid vom 9. August 2010 Leistungen in Höhe von 6,32 EUR bewilligt. Mit dem Bescheid vom 16. September 2010 erfolgte dann die Einstellung der Leistungen mit Wirkung vom 1. Juni 2010 aufgrund von Einkommen aus Erwerbstätigkeit, mit dem der Bedarf vollständig zu decken sei.

Der Klägerin zu 5. wurden auf ihren Antrag vom 27. April 2006 ab dem 9. Mai 2006 mit Bescheid vom 23. August 2006 gleichfalls laufende Leistung nach § 1 a AsylbLG ab dem 9. Mai 2006 in Höhe von monatlich jeweils 40,90 EUR Taschengeld und 138,17 EUR Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen und ab August 2006 20,45 EUR Taschengeld neben den Zusatzleistungen in Höhe von 138,17 EUR in Form von Gutscheinen bewilligt. Auch die hiergegen erhobene Klage gilt wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen. Der Klägerin zu 5. wurden ebenso aufgrund der erteilten Duldung ab dem 29. März 2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 179,07 EUR ab dem 1. April 2007 bewilligt (Bescheid vom 7. Juni 2007). Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG beim SG Magdeburg erhobene Klage (S 1 AY 67/08) wurde trotz Aufforderung nicht weiter betrieben und wird als zurückgenommen behandelt. Aufgrund der zum 1. August 2008 aufgenommenen Berufsausbildung zur medizinischen Fachangestellten und einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 480,26 EUR brutto stellte das Sozialamt die Leistungen ab dem 1. August 2008 ein (bestandskräftiger Bescheid vom 15. Oktober 2008).

Der Klägerin zu 6. wurden mit Bescheid vom 21. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 ab dem 9. Mai 2006 laufende Leistungen nach § 1 a AsylbLG in Höhe von 15,17 EUR Taschengeld und 102,51 EUR Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen für Mai 2006 und ab August 2006 bis auf weiteres 20,45 EUR Taschengeld und 138,17 EUR Zusatzleistungen in Form von Gutscheinen bewilligt. Die hiergegen am 5. Januar 2007 beim SG Magdeburg erhobene Klage (S 20 AY 1/07) wurde trotz Aufforderung nicht betrieben und gilt als zurückgenommen. Der Klägerin zu 6. wurden ebenfalls ab dem 29. März 2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt (Bescheid vom 7. Juni 2007). Sie erhielt monatlich 179,07 EUR (40,90 EUR anstatt 20,45 EUR Taschengeld und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 138,17 EUR). Ohne Bescheiderteilung erhielt die Klägerin zu 6. ab August 2007 181,50 EUR (40,90 EUR Taschengeld zzgl. 140,60 EUR nach § 3 Abs. 2 AsylbLG) und ab Januar 2008 199,40 EUR (40,90 EUR Taschengeld zzgl. 158,50 EUR nach § 3 Abs. 2 AsylbLG). Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2007 als unbegründet zurück. Die Begründung entspricht dem Widerspruchsbescheid in den Verfahren der Kläger zu 4. und 5. Die hiergegen am 2. Juli 2008 erhobene Klage (SG Magdeburg S 20 AY 66/08) gilt aufgrund des Nichtbetreibens als zurückgenommen. Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages zur Rechtsanwaltsfachangestellten und der vereinbarten monatlichen Vergütung in Höhe von 230,08 EUR setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2009 die monatlichen Leistungen für Februar und März 2009 mit jeweils 86,68 EUR fest. Nach dem Abbruch der Ausbildung und der Zulassung zu einem vollzeitschulischen Bildungsgang bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 6. mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 ab Dezember 2009 monatlich 261,83 EUR. Der Betrag setzte sich aus Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR, Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 138,05 EUR und einer Erhöhung für Ge- und Verbrauchsgüter in Höhe von 20,45 EUR sowie anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 bewilligte der Beklagte die monatlichen Leistungen für Januar 2010 in gleicher Höhe, mit Bescheid vom 22. April 2010 für März bis Mai 2010 in Höhe von jeweils 267,43 EUR (aufgrund erhöhter anerkannter Nebenkosten) und mit Bescheid vom 14. Mai 2010 ab Juni 2010 weiterhin mit 267,43 EUR monatlich. Ab Oktober 2010 wurde die monatlichen Leistung mit 267,33 EUR (Änderung wegen höherer anteiliger Heizkosten) festgesetzt.

Den Klägern zu 1., 2. und 7. bis 11. wurden mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ab dem Monat Februar 2007 bis auf weiteres Warengutscheine im Wert von 893,72 EUR bewilligt. Die Kosten der Unterkunft wurden anteilig nach der Anzahl der Empfänger von Asylbewerberleistungen mit dem Vermieter und den Versorgern der Wohnung abgerechnet. Der Kläger zu 3. erhalte seit dem 1. Mai 2007 wegen übersteigenden Einkommens keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr. Bei der Bedarfsberechnung wurden neben den Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger zu 1., 2. und 7. jeweils ein Taschengeld in Höhe von 20,45 EUR und für die Kläger zu 8. bis 11. jeweils ein Taschengeld in Höhe von 10,23 EUR, für die Kläger zu 1. und 2. nach § 6 AsylbLG jeweils weitere 51,13 EUR (wegen Diabetes mellitus Typ II) und für die Kläger 7. bis 9. weitere 1,80 EUR (für Schreibmittel Schule) neben den jeweils anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung festgesetzt. Hiergegen wurde am 5. Juli 2007 Widerspruch eingelegt, der nicht begründet wurde. Unter dem 14. März 2008 erfolgte behördenintern die Prüfung, ob die Leistungskürzung aufrechtzuerhalten sei. Da die irakische Botschaft eine irakische Staatsangehörigkeit der Familie verneint habe und diese der Pflicht zur Beschaffung von Identitätsdokumenten weiter nicht nachgekommen sei, sei nach wie vor von der Verschleierung der tatsächlichen Identität auszugehen; damit komme die Gewährung von ungekürzten Leistungen weiterhin nicht in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch vom 5. Juli 2007 als unbegründet zurück. Die bei der Ausländerbehörde zunächst vorgelegten Dokumente hätten sich als Fälschung erwiesen. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass es sich bei den Klägern nicht um irakische Staatsangehörige handele. Somit sei die Identität bzw. die Staatsangehörigkeit der Kläger weiter nicht geklärt. Die selbstverschuldete Passlosigkeit und die ungenügende Mitwirkung zur Beseitigung dieses selbstverschuldeten Abschiebehindernisses führten zu einer Leistungskürzung nach dem AsylbLG. Ab August 2007 erfolge allerdings die Gewährung der Leistungen nicht mehr über Warengutscheine, sondern in Form von Geldleistungen. Zur Höhe der Leistungsgewährung sei von den Klägern nichts vorgetragen worden.

Am 27. Mai 2008 beantragten die Kläger zu 2., 3. und 7. bis 11. die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Diese seien von Amts wegen zu gewähren. § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechend anzuwenden. Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder BSHG seien bei der 48- bzw. 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit zu berücksichtigen. Ferner seien Zeiten des mittelbaren Bezugs von Sozialleistungen über die Eltern bzw. den Vater mit einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2008 ab. Zum einen seien 48 Monate Vorbezugszeit nicht gegeben und zum anderen sei die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden. Die Identität der Kläger sei immer noch ungeklärt. Die Beteiligten einigten sich mit den Schriftsätzen vom 19. September 2008 und 10. Oktober 2008 darauf, die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bis zur Entscheidung des Streitverfahrens bei dem SG Magdeburg (S 15 AY 5/07) zurückzustellen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 setzte der Beklagte die monatlichen Leistungen für Februar und März 2009 mit jeweils 1.564,19 EUR fest. Dabei blieben die Beträge für die Bedarfe nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG ebenso unverändert wie im Bescheid vom 31. August 2009 für die Monate August und September 2009 sowie im Bescheid vom 2. Dezember 2009 für den Monat Dezember 2009 (jeweils insgesamt 1.581,54 EUR bewilligte monatliche Leistungen). Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 bewilligte der Beklagte monatliche Leistungen für Januar 2010 in Höhe von 1.479,28 EUR. Abweichend von den vorangegangenen Bescheiden wurde jeweils kein Mehrbedarf für die Diabeteserkrankung in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. mehr berücksichtigt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 bewilligte der Beklagte dann ab dem Monat März 2010 monatlich 1.518,90 EUR. Die Bedarfe nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG blieben für alle Personen unverändert. Mit den weiteren Bescheiden vom 13. Januar 2011, 3. März 2011 und 15. April 2011 errechnete der Beklagte die monatlichen Leistungen ab Januar 2011 aufgrund veränderter Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils mit monatlich 1.764,30 EUR.

Am 21. Februar 2011 legten die Kläger "gegen die erteilten Bescheide Widerspruch, hilfsweise Rechtsmittel ein". Sie beantragten, dass ihnen gemäß § 2 AsylbLG Leistungen ab dem 1. Januar 2005 ausgezahlt würden und verwiesen auf die "einschlägige auch dort wohl bekannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere zu § 44 SGB X". Der Beklagte lehnte den Antrag in Bezug auf die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. mit Bescheid vom 18. Mai 2011, in Bezug auf den Kläger zu 3. mit Bescheid vom 19. Mai 2011, in Bezug auf die Klägerinnen zu 5. und 6. jeweils mit Bescheid vom 20. Mai 2011 und in Bezug auf die Klägerin zu 4. mit Bescheid vom 23. Mai 2011 ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen nicht vor, da die Kläger sämtlich nicht über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussten hätten. Alle Kläger hätten bei der Einreise in die Bundesrepublik angegeben, aus dem Irak zu kommen. Die irakische Botschaft habe den Irak als Herkunftsland nicht bestätigen können. Somit seien von diesem Zeitpunkt an nur noch gekürzte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG gewährt worden, da aufgrund falscher Angaben zur Nationalität der Tatbestand der Verschleierung der Identität und Nationalität und demzufolge eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer gegeben gewesen sei. Erst im Dezember 2010 seien von den Klägern 1. bis 3. und 5. bis 9. syrische Reisepässe bei der Ausländerbehörde des Beklagten hinterlegt worden. Nachdem sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien und Bemühungen zwecks Erlangung von Pässen nachgewiesen hätten, läge ab Oktober 2010 kein missbräuchlicher Aufenthalt mehr vor. Mit den nunmehr vorgelegten Pässen sei eine andere als die bisher angegebene Identität bestätigt worden, d.h. es seien zuvor bewusst falsche Angaben zur Identität gemacht worden, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern und so den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Den noch minderjährigen Kindern sei das Verhalten der Eltern entsprechend zuzurechnen. Eine im Oktober 2010 durch das Gesundheitsamt des Salzlandkreises festgestellte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. rechtfertige nicht, dass zuvor über Jahre hinweg falsche Angaben zu Identität und Nationalität gemacht worden seien.

Die hiergegen jeweils von den Klägern nicht begründeten Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit den Widerspruchsbescheiden vom 8., 9. und 15. August 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wiederholt.

Mit der am 15. September 2011 beim SG Magdeburg erhobenen Klage (S 16 AY 6/11) haben die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 5. April 2011 und 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 (Az. 210.2-12235/37-2011) zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren.

Der Kläger zu 3. hat am 19. September 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben (S 16 AY 12/11) und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 16. und 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 (Az. 210.2-12235/41-2011) zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren.

Die Klägerin zu 4. hat am 15. September 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben (S 16 AY 8/11) und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2011 zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren und der Klageschrift den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2011 (Az. 210.2-12235/38-2011) beigefügt.

Die Klägerin zu 5. hat am 15. September 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben (S 16 AY 7/11) und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren und der Klageschrift den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2011 (Az. 210.2-12235/40-2011) beigefügt.

Die Klägerin zu 6. hat am 19. September 2011 Klage beim SG Magdebrug erhoben (S 16 AY 10/11) und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 13. und 20. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 (Az. 210.2-12235/39-2011) zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab 1. Januar 2005 zu gewähren.

Allen Klageanträgen ist der Hilfsantrag beigefügt, Leistungen nach § 3 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, das BSG habe in seinem Urteil vom 8. Februar 2007 in dem Verfahren "B 9 b AY 1/06 N" (gemeint ist wohl: B 9b AY 1/06 R) dargelegt, dass eine rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung dann anzunehmen sei, wenn der Ausländer im Bundesgebiet verbleibe, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre auszureisen. Auch ein Inhaber einer Duldung müsse nicht ausreisen, wenn tatsächlich Aufenthaltsgründe vorlägen. Das BSG habe klargestellt, dass eine unzumutbare Rückkehr in die Heimat nicht erst dann bejaht werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 oder § 25 Abs. 3 AufenthG vorlägen, sondern vielmehr eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf eine Gesamtschau der Umstände zu tätigen sei. Es genüge nicht, dass der betroffene Ausländer nicht freiwillig aus Deutschland ausreise. Eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer liege selbst dann nicht vor, wenn ein Ausländer seine Passpapiere vernichtet habe und deshalb nicht habe abgeschoben werden können. Vielmehr bedürfe es für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes eines über das Verbleiben in Deutschland hinausgehenden sozialwidrigen Verhaltens. § 44 SGB X sei aufgrund des Verweises in § 9 Abs. 3 AsylbLG anwendbar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R -). Ausweislich der ausländerbehördlichen Akten sei bei der Klägerin zu 2. eine Reiseunfähigkeit festgestellt worden. Sie leide an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und würde - bei einer Ausreise nach Syrien und dort fehlender medizinischer Versorgung - schwerste körperliche Gesundheitsschäden, wenn nicht sogar den Tod, davontragen. Diese Krankheit habe zweifellos schon bei Einreise vorgelegen. Zudem befinde sie sich spätestens seit Dezember 2009 in psychischer/psychologischer Behandlung nach den Brandanschlägen in ihrem Wohnhaus durch "Rechtsradikale". Die übrigen Kläger seien dann aufgrund des durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Schutzes der Familie ebenso nicht abzuschieben gewesen.

Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2012 aufgrund der vom Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 18. Juli 2012 angeordneten Übergangsregelung die Leistungen der Kläger jeweils ab dem 1. Januar 2012 neu berechnet.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das SG die Klageverfahren der Kläger 3. bis 6. mit den Aktenzeichen S 16 AY 7/11, S 16 AY 8/11, S 16 AY 10/11 und S 16 AY 12/11 mit dem Verfahren S 16 AY 6/11 verbunden und sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2014 "die Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klagen seien teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Soweit der Beklagte mit den Bescheiden vom 15. Oktober 2011 dem Anliegen der Kläger in Ausführung der Entscheidung des BVerfG ab Januar 2011 nachgekommen sei und dementsprechend höhere Leistungen bewilligt und ausgezahlt habe, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Soweit die Kläger mit der Klage "die Aufhebung erlassener Bescheide" beantragt hätten, sei die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens gegen die "erlassenen Bescheide" unzulässig. Fraglich sei, ob in den gestellten Anträgen überhaupt ein prozessual zulässiger Antrag zu sehen sei, da die Bescheide weder bestimmt noch bestimmbar seien. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Kläger hätten keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010. § 1 a AsylbLG sei auch nach den Entscheidungen des BVerfG weiterhin anwendbar. Auch das Gericht sei nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1 a AsylbLG überzeugt. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II sei nicht zu begründen. Die Kläger hätten im Sinne des § 1 a Ziff. 2 AsylbLG ihren Aufenthalt missbräuchlich dadurch verlängert, dass sie bereits bei ihrer Einreise nach Deutschland falsche Identitäten und ein falsches Herkunftsland angegeben hätten. Dass sich in der Person der Klägerin zu 2. aufgrund ihrer heutigen Erkrankung möglicherweise ein Hindernis für eine Ausreise deshalb ergeben könnte, weil sie in ihrem Heimatland Syrien keine ausreichende und ordnungsgemäße Behandlung erfahren könne und deshalb wegen der Wirkung des Art. 6 Abs. 1 GG auch ihre restliche Familie nicht ausgewiesen werden könne, ändere hieran nichts. Nach Auffassung des Gerichts sei maßgebend, ob das Verhalten der Kläger bei generell abstrakter Betrachtungsweise dazu geeignet gewesen sei, den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (Hinweis auf Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9 B AY 1/07 R -). In objektiver Hinsicht setze der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer dürfe sich also nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt habe (Aufenthaltsdauer von 36 bzw. 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG). Die Gesetzesbegründung führe insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an (Hinweis auf BT-Drucksache 15/420, S. 121). Die Kläger hätten bei ihrer Einreise nach Deutschland unstreitig falsche Identitäten und ein falsches Herkunftsland angegeben und damit beispielhaft die Voraussetzungen erfüllt, welche von der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchliches Verhalten angesehen würden. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland verlängert hätten. Denn zur Zeit der Einreise nach Deutschland im Jahr 1997 hätten sie ohne weiteres in ihr Heimatland abgeschoben werden dürfen.

Gegen das ihnen am 20. Juni 2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17. Juli 2014 Berufung beim SG Magdeburg eingelegt, die diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung haben sie ausgeführt, insbesondere die Kürzung der Leistungen auf § 1 a AsylbLG-Niveau sei rechtswidrig. Hier liege ein so genanntes überholendes Kausalverhalten vor, weil die Klägerin zu 2. reiseunfähig gewesen sei und somit wegen der Reiseunfähigkeit nicht habe abgeschoben werden können. Damit sei unerheblich, dass die Kläger rechtsmissbräuchlich falsche Namen angegeben hätten. Die "Wurzel" der Erkrankung der Klägerin zu 2. sei zweifellos schon bei der Einreise in das Bundesgebiet vorhanden gewesen und habe sich z.B. durch die Androhung einer Abschiebung vehement verschlechtert.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat, zu dem die Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. August 2018 geladen worden sind, sind sie weder erschienen noch vertreten gewesen. Die Kläger haben schriftsätzlich ausdrücklich den Antrag gestellt:

"Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg S 16 AY 6/11 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 05.04.2011 sowie 18.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011 (Az. 210.2-12235/37-2011) zu verurteilen, den Klägern zu 1. bis 7. (entspricht den Klägern zu 1., 2., 7. bis 11. des Rubrums) Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen,

des Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2011 (Az: 210.2-12235/10-2011) zu verurteilen, der Klägerin zu 8. (entspricht dem Kläger zu 3. des Rubrums) Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. Leistungen nach § 3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen,

den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2011 (Az. 210.2-12235/38-2011) der Klägerin zu 9. (entspricht der Klägerin zu 4. des Rubrums) Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. Leistungen nach § 3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen,

den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 13.05.2011 und 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 (Az: 210.2-12235/39-2011) der Klägerin zu 11. (entspricht der Klägerin zu 6. des Rubrums) Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. Leistungen nach § 3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen,

den Beklagten unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 16.05.2011 und 19.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 (Az. 210.2-12235/41-2011) der Klägerin zu 9. (entspricht der Klägerin zu 4. des Rubrums) Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab 01.01.2005 zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 8. (entspricht dem Kläger zu 3. des Rubrums) Leistungen nach § 3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und seine Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten der Verfahren S 16 AY 7/11, S 16 AY 8/11, S 16 AY 10/11, S 16 AY 12/11 und der elf Bände der beim Sozialamt und der acht Bände der bei der Ausländerbehörde des Beklagten über die Kläger geführten Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufungen verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Hierauf sind sie mit der ihnen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. August 2018 zugegangenen Ladung hingewiesen worden.

Über eine Berufung der Klägerin zu 5. ist nicht zu entscheiden, da sie keinen Berufungsantrag gestellt hat.

Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 4. und 6. bis 11. sind form- und fristgerecht erhoben.

Soweit die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. im Berufungsverfahren beantragt haben, unter Aufhebung des Urteils des SG Magdeburg den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 5. April 2011 sowie 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 (Az. 210.2-12235/37-2011) aufzuheben und ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, ist fraglich, ob und inwieweit dies statthaft ist.

Ein Bescheid vom 5. April 2011 ist nicht aktenkundig.

Mit dem Bescheid vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 ist der Antrag vom 21. Februar 2011 auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG abgelehnt worden, da ein solcher Leistungsanspruch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Hiergegen wehren sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen, da sie mit dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 1. Januar 2005 auch die Überprüfung von Leistungsbewilligungen nach § 44 SGB X verfolgen. Hier hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 ausschließlich die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG abgelehnt. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine begehrte Leistung abgelehnt wird, besitzt keine Dauerwirkung (vgl. Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 13/07 R -, juris RdNr. 11).

Die Berufung ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt oder wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).

Die Kläger haben am 21. Februar 2011 "Widersprüche gegen die erteilten Bescheide" eingelegt und jeweils Leistungen ab dem 1. Januar 2005 und damit für mehr als ein Jahr verfolgt. Es sind jedoch in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 die bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 18. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006, vom 6. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008, vom 27. Februar, 31. August und 2. Dezember 2009, vom 15. Januar und 17. Mai 2010 und vom 13. Januar 2011 erlassen worden. Insoweit setzt die verfolgte Leistungsbewilligung die Rücknahme dieser bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB X voraus. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben zwar auf "die erteilten Bescheide" verwiesen, die konkret zur Überprüfung gestellten Bescheide aber - trotz Aufforderung durch den Senat - nicht benannt.

Eine Zusammenrechnung aller von den bestandskräftigen Bescheiden erfassten Zeiträume auch in Bezug auf die jeweiligen Kläger kommt nicht in Betracht. Eine mit § 44 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 27. Dezember 2003, gültig vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011) oder mit § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006, gültig bis zum 31. März 2011) vergleichbare Regelung, die eine zeitliche Zäsur in Bezug auf den jeweiligen Streitgegenstand vorgibt, fehlt im AsylbLG. (Sozial-) Hilfeleistungen sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen und werden deshalb grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R -, juris RdNr. 12). Die hier erteilten bestandskräftigen Bescheide betreffen dementsprechend jeweils unterschiedliche Zeiträume, überwiegend von weniger als einem Jahr; nur der Bescheid vom 6. Juni 2007 wurde nach seinem Verfügungssatz unbegrenzt erteilt und erst durch den weiteren Bescheid vom 27. Februar 2009, der für die Monate Februar und März 2009 neue Leistungsbewilligungen zusprach, begrenzt.

Soweit die Berufungen zulässig sind, sind sie unbegründet.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen kommt für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 jeweils nicht in Betracht. Denn gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung vom 27. Dezember 2003, gültig vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2015) entsprechend anzuwenden ist, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.

Den Klägern zu 1., 2. und 7. bis 11. steht ein Anspruch auf die so genannten Analogleistungen auch ab dem 1. Januar 2007 nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten (§ 1 AsylbLG) entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten (ab 28. August 2007 48 Monate; Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung Aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die vorgenannten Kläger gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten. Leistungsberechtigte sind u.a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen. Der Kläger zu 1. hält sich seit Juni 1997, die Klägerinnen zu 2., 7. bis 9. halten sich seit Mai 2003 und die Klägerinnen zu 10. und 1. jeweils seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Ihnen wurde jeweils nach Beendigung ihrer Asylverfahren eine Duldung nach § 60 a AufenthG erteilt.

Die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 11. bezogen sämtlich ab Mai 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG und erfüllten damit die Vorbezugszeit von 36 Monaten im April 2009 und die Vorbezugszeit von 48 Monaten erst im April 2010. Soweit die vorgenannten Kläger vor Mai 2006 Leistungen nach dem BSHG und Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, hat dies unberücksichtigt zu bleiben, denn der Bezug anderer Sozialleistungen als der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt den Tatbestand des § 2 AsylbLG nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, juris RdNr. 20; Fichtner/Wenzel, Kommentar zum u.a. AsylbLG, 3. Auflage, § 2 AsylbLG RdNr. 3).

Die vorgenannten Kläger haben die Dauer ihres Aufenthalts im übrigen rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs wird im AsylbLG an keiner Stelle definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Als vorwerfbares Verhalten beinhaltet er eine objektive Komponente - den Missbrauchstatbestand - und eine subjektive Komponente - das Verschulden -. Der Vorschrift des § 2 AsylbLG und damit dem - die Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dienenden - Rechtsmissbrauch liegt der Gedanke zugrunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Demgegenüber genügt nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, - B 8/9b AY 1/07 R -, juris RdNr. 32).

In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Dabei genügt angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Ausländer sowie über die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG für dessen minderjährige Kinder so schwer, dass auch der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, - B 8/9b AY 1/07 R -, juris RdNr. 33). Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und Angabe einer falschen Identität (BT-Drucksache 15/420, S. 121) als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an. Hier haben die Kläger den vom Gesetzgeber als Beispiel genannten Grund für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit unzweifelhaft erfüllt. Sie haben von Beginn an behauptet, irakische Staatsangehörige zu sein, gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt und dieses Fehlverhalten trotz der regelmäßigen Aufforderungen (unter dem 9. Mai und 15. Juni 2006, unter dem 30. März 2007, unter dem 5. Mai 2009 und unter dem 16. April 2010) fortgeführt. Erst, nachdem der nach den erfolglosen Aufforderungen, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, am 4. März 2010 durchgesetzte Sprachtest die syrische Staatsangehörigkeit nahegelegt hatte, haben die Kläger im Juli 2010 Passersatzanträge ausgefüllt und aufgrund ihrer Vorstellung in der syrischen Botschaft am 30. November 2010 Ausweisersatzpapiere erhalten. Damit liegt seit November 2010 - erstmals - keine missbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer mehr vor. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, ist unmaßgeblich, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 AsylbLG ist maßgebend allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat. Die vom Gesetzgeber aufgeführten Beispiele der Vernichtung des Passes und der Angabe einer falschen Identität zeigen, dass gerade ein einmaliges Verhalten bereits bei oder vor der Einreise nach Deutschland zum Anlass genommen wurde, dem Ausländer nach Ablauf von drei bzw. vier Jahren einen Anspruch auf Analogleistungen vorzuenthalten. Ein Ausländer, der seine Aufenthaltsdauer selbst missbräuchlich beeinflusst hat, ist nicht schutzbedürftig, solange ihm das Aufenthaltsrecht keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zugesteht (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, - B 8/9b AY 1/07 R -, juris RdNr. 41). Zwar bedarf es zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes nach dem Gesetzeswortlaut einer kausalen Verknüpfung. Aufgrund des Gesetzeswortlautes und der Gesetzesbegründung ist jedoch jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten ausreichend, das - typisierend - der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, um die kausale Verbindung zu bejahen. Eine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise muss nach der Rechtsprechung des BSG dann gemacht werden, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können, etwa weil die Erlasslage des zuständigen Innenministeriums eine Abschiebung ohnehin nicht zugelassen hätte. In diesen Fällen sei eine typisierende Betrachtungsweise nicht mehr zulässig (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, - B 8/9b AY 1/07 R -, juris RdNr. 43).

Hier liegen dementsprechende Ausnahmen nicht vor. Insbesondere für die von der Klägerin zu 2. vorgetragene überholende Kausalität infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes, der eine Ausreise nicht zugelassen habe, gilt nichts anderes. Zum einen liegen psychologische bzw. ärztliche Einschätzungen, wonach die Klägerin zu 2. nicht reisefähig sei, erst ab 1. Juli 2010 mit der psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psych. W. vom 19. Juli 2010, der Gutachterin Dipl.-Med. S. vom 21. Oktober 2010 und der ergänzenden Stellungnahme von Dipl.-Med. U. vom 2. November 2010 vor. Der Nachweis einer - länger andauernden - Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. ist damit zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Das Gutachten von Dipl.- Med. S. ist nicht verwertbar. Denn die Anamneseerhebung, die das Kernstück einer psychiatrischen Begutachtung bildet, ist nicht fachgerecht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage 4.3, S. 85), sondern mit Hilfe der Tochter B., der Klägerin zu 6., erhoben worden. Diese hat auch nach den Angaben der Gutachterin keine ordnungsgemäße Übersetzung der gestellten Fragen vorgenommen, sondern diese nur verkürzt übersetzt und zudem nicht die Antworten der Klägerin zu 2. rückübersetzt, sondern eigene Antworten auf die gestellten Fragen formuliert. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der gesamten Familie und damit auch der Klägerin zu 6. selber die Ausweisung drohte, von besonderer Bedeutung. Dipl.-Med. U. hat das - auch vom Salzlandkreis als unzureichend angesehene - Gutachten ergänzt, ohne die Klägerin zu 2. regelgerecht zu explorieren und ohne einen eigenen Eindruck von ihr die Fragen nach der Reisefähigkeit beantwortet. Gegen eine - andauernde - Reiseunfähigkeit oder überhaupt eine gravierende psychische Beeinträchtigung spricht zudem, dass die Klägerin sowohl vor als auch unmittelbar nach der Erstellung der gutachterlichen Einschätzungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. eine solche aufnehmen wollte.

Da für den Senat feststeht, dass die Kläger zu 1. und 2. ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängert haben, gilt dies auch für die im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG mit Bescheid vom 18. August 2006 noch minderjährigen Kläger zu 7. bis 9., jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 1. Januar 2009 ist die Klägerin zu 7. mit dem Bescheid vom 5. Mai 2009 ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, welche ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. Die am 19. Januar 2010 das 18. Lebensjahr vollendende Klägerin zu 8. ist sodann mit dem Bescheid vom 16. April 2010 vom Beklagten ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. aufgefordert worden, Unterlagen zum Nachweis der Identität vorzulegen. Die Klägerinnen zu 7. und 8. sind dieser Aufforderung dann ebenfalls (erst) am 30. November 2010 nachkommen.

Soweit die Kläger zu 1., 2. und 7. bis 9. hilfsweise beantragt haben, Leistungen nach § 3 AsylbLG abzüglich erhaltener Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen, ist die Klage unzulässig. Die Kläger haben sämtlich Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG erhalten.

Die Berufung des Klägers zu 3. ist unzulässig. In der Berufungsschrift vom 17. Juli 2014 ist als Kläger zu 8. Herr M. Sino genannt. Im Antrag zu 2. wird für die "Klägerin zu 8." beantragt, das Urteil des SG Magdeburg aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 20. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 (Az. 210.2-12235/10-2011) zu verurteilen, Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 1. Januar 2005, hilfsweise Leistungen nach § 3 AsylbLG für denselben Zeitraum zu zahlen.

Die Berufung findet gegen die Urteile der Sozialgerichte statt (§ 143 SGG). Streitgegenstand der Klage des Klägers zu 3. ist ausweislich des in dem Verfahren S 16 AY 12/11 gestellten Antrags die Aufhebung der erteilten Bescheide sowie die Aufhebung der Bescheide vom 16. und 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 (Az. 210.2-12235/41-2011) gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen. Mit dem Berufungsantrag des Klägers zu 3. wird nunmehr die Aufhebung von Bescheiden verfolgt, die nach dem Akteninhalt ihm nicht zugeordnet werden können.

Die Klägerin zu 4. verfolgt mit ihrer Berufung die Aufhebung des Urteils des SG sowie die Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 23. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2011 und die Zahlung von Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab dem 1. Januar 2005. Die Berufung ist nur teilweise zulässig, jedenfalls aber unbegründet. In dem streitigen Zeitraum ab 1. Januar 2005 sind mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 23. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006, dem Bescheid vom 5. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 sowie den Bescheiden vom 27. Februar 2009, 4., 5. Februar, 17. Mai, 20. Juli, 9. August und 16. September 2010 bestandskräftig Leistungen - jeweils für Zeiträume von weniger als einem Jahr - bis einschließlich Mai 2010 bewilligt worden. Lediglich der Bescheid vom 5. Juni 2007 umfasst einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 4. durch die bestandskräftigen Bescheide insoweit beschwert ist, als eine Geldleistung von jeweils mehr als 750,00 EUR betroffen ist. Die Klägerin zu 4. bezog bis zur Änderung der Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate ab 28. August 2007 nur von Mai 2006 bis August 2007 Leistungen nach dem AsylbLG und damit weniger als 36 Monate, nämlich 16 Monate. Im Zeitraum bis einschließlich Mai 2010 sind der Klägerin zu 4. dann für weitere 33 Monate und damit insgesamt 49 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden.

Da die Klägerin zu 4. in gleicher Weise wie die Kläger zu 1. und 2. die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst dadurch beeinflusst hat, dass sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ab dem 1. September 2004 eine falsche Identität angegeben hat, stehen ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht zu. Auch die Klägerin zu 4. hat erst am 30. November 2010 durch ihre Vorsprache bei der syrischen Botschaft Passersatzpapiere erhalten. Schließlich kann die Klägerin zu 4. einen Anspruch nach § 2 AsylbLG nicht auf Gründe, die in der Person ihrer Mutter liegen, stützen. Nach allgemeiner Auffassung besteht ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitendes Aufenthaltsrecht für volljährige Kinder nur dann, wenn diese ihren Eltern oder dem aufenthaltsberechtigten oder geduldeten Ausländer Unterhalt leisten oder von diesem wesentlich unterhalten werden (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - 1 B 93/82 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 12. Februar 2014 - B 4 K 12.508 -, juris RdNr. 32 ff.). Hier liegt - wie oben dargelegt - bereits der Nachweis einer gravierenden psychischen Beeinträchtigung der Mutter der Klägerin zu 4. nicht vor. Zudem wird diese weder von der Klägerin zu 4. wesentlich unterhalten noch unterhält die Mutter die Klägerin zu 4.

In Bezug auf den Hilfsantrag, ihr Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, ist die Berufung nicht statthaft. Denn insoweit konnte sich die Klage nur auf den Bescheid vom 23. August 2006, der den Bewilligungszeitraum bis zum 31. März 2007 und damit Leistungen für weniger als ein Jahr betrifft, beziehen. Dass sich die Klage auf einen eine Geldleistung von mehr als 750,00 EUR betreffenden Verwaltungsakt bezieht, ist von der Klägerin zu 4. nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

Die Klägerin zu 6. erstrebt mit der Berufung die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts sowie die Aufhebung der erteilten Bescheide sowie des Bescheides vom 13. und 20. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 und die Zahlung von Leistungen nach § 2 AsylbLG abzüglich gezahlter Leistungen ab dem 1. Januar 2005. Die Berufung ist nicht statthaft, soweit sich die Klägerin gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 wendet. Denn die Berufung betrifft damit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr oder Leistungen, die den Wert für eine zulassungsfreie Berufung überschreiten. Der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 21. August 2006 bezieht sich auf den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 28. März 2007 und der Bescheid vom 7. Juni 2007 auf den Zeitraum vom 29. März bis zum 31. Juli 2007. In der Folgezeit bezog die Klägerin zu 6. aufgrund konkludenter Bescheiderteilung durch Auszahlung von August bis Dezember 2007 und von Januar 2008 bis Januar 2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Auf der Grundlage des Bescheides vom 27. Februar 2009 bezog die Klägerin zu 6. Leistungen von Februar bis November 2009, dann aufgrund des Bescheides vom 3. Dezember 2009 für Dezember 2009 und des Bescheides vom 15. Januar 2010 für Januar 2010 sowie des Bescheides vom 20. April 2010 Leistungen für die Monate März bis Mai 2010. Der Bescheid vom 14. Mai 2010 war die Rechtsgrundlage für die Leistungen von Juni bis September 2010 und der Bescheid vom 4. Oktober 2010 Grundlage für die monatlichen Leistungen ab Oktober 2010.

Der Berufungsantrag zu 5. bezieht sich erneut auf die Klägerin zu 4. Insoweit ist die Berufung ebenfalls unzulässig, da Gegenstand der Klage der Klägerin zu 4. nicht die Bescheide vom 16. und 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 gewesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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