L 5 AS 295/18

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 3238/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 295/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, dass ihr Leistungen für eine Mietkaution als Zuschuss statt als Darlehen gewährt werden.

Die am ... 2001 geborene Klägerin bewohnte gemeinsam mit ihrer Mutter zwei Bauwagen in K ... Die Mutter studierte Rehabilitationspsychologie an der Hochschule M.-S., war allerdings u.a. im Sommersemester 2011 vom Studium beurlaubt. Mutter und Tochter bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Leistungsträger waren zunächst – im Wege der getrennten Aufgabenwahrnehmung – die Agentur für Arbeit und der Beklagte.

Mit Schreiben vom 29. August 2011 teilte die Mutter der Klägerin dem Beklagten unter dem Betreff "Kosten der Unterkunft für V. und M. M. mit, dass der Mietvertrag über ihren Stellplatz zum 1. Oktober 2011 gekündigt worden sei und dass sie deshalb nach S. umziehen wolle. Sie beantrage die Übernahme der Umzugskosten. Der Beklagte antwortete ihr, dass eine "Umzugsgenehmigung" nur für einen konkreten Umzug erteilt werden könne und dass er deshalb ein entsprechendes Wohnungsangebot benötige. Daraufhin reichte die Mutter der Klägerin am 26. September 2011 einen am Vortag geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in der N.-straße ... in S. ein. Es handelte sich um ein Untermietverhältnis über zwei Räume einer Vier-Raum-Wohnung; außerdem war die Mitbenutzung von Küche, Bad und weiteren Nebenräumen vorgesehen. Der Mietzins sollte 210 EUR pro Monat zzgl. Betriebs- und Heizkostenpauschalen betragen; die Kaution sollte sich auf zwei Monatsnettomieten belaufen. Die Mutter der Klägerin war alleinige Mieterin.

Mit Schreiben 26. September 2011 teilte der Beklagte der Mutter der Klägerin mit, dass "das Wohnungsangebot vom 25.09.2011" angemessen sei. Der Umzug sei auch durch den Beklagten veranlasst oder erforderlich. Mietkautionen könnten übernommen werden. Das Schreiben trug die Überschrift "Prüfung der Angemessenheit von Wohnungsangeboten sowie Bestätigung über die Notwendigkeit eines Umzugs". Die Klägerin wurde darin nicht erwähnt.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 bewilligte die Agentur für Arbeit S. der Klägerin für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 Sozialgeld für den Regelbedarf. Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2011 bewilligte sie der Mutter der Klägerin, die ihr Studium zum 1. Oktober 2011 wieder aufgenommen hatte, für den Monat Oktober 2011 ein Darlehen, weil ein besonderer Härtefall gegeben sei. Im Übrigen verwies sie darauf, dass ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliege. Für die Zeit ab 1. November 2011 könne auch keine besondere Härte mehr anerkannt werden. Dagegen legte die Mutter der Klägerin Widerspruch ein.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 i.H.v. 175 EUR pro Monat. Hinsichtlich ihrer Mutter sei er dagegen an die Entscheidung der Agentur für Arbeit gebunden, dass ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliege. Auch dagegen legte die Mutter der Klägerin Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr ein Alleinerziehendenzuschlag zustehe und sie daher sehr wohl im SGB II-Leistungsbezug stehe. Weiter forderte sie die umgehende Überweisung der "bereits bewilligte[n] Kaution in Höhe von 420 EUR" auf ein unter ihrem Namen eingerichtetes Kautionskonto.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 half der nunmehr als zugelassener kommunaler Träger allein zuständige Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2011 teilweise ab und gewährte der Mutter der Klägerin für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Ein weitergehender Leistungsanspruch der Mutter der Klägerin bestehe nicht. Insbesondere liege keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II vor.

Bereits unter dem 16. März 2012 hatte die Mutter der Klägerin ein Formular des Beklagten unterschrieben, mit dem sie "die vom Altmarkkreis S. gemäß § 22 Abs. 3 SGB II darlehensweise gewährte Mietkaution in Höhe von 420,00 EURO zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses sicherungshalber an den Altmarkkreis S. ab[trat]". Schon unter dem 15. März 2012 hatte der Vermieter eine formularmäßige "Einverständniserklärung" abgegeben, mit der er bestätigte, dass er "die eingezahlte Mietkaution in Höhe von 420,00 EURO und die auf diese Mietkaution anfallenden Zinsen bei Fälligkeit nicht an den/die Mieter oder den/die Erben auszahlen, sondern an den Altmarkkreis S. überweisen werde, wenn nicht zuvor eine schriftliche Freigabe erteilt wurde".

Im Mai 2012 forderte die Mutter der Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren wegen der Erstattung von Umzugskosten auf, "die längst fälligen Kautionsanteile für meine Tochter M. A., die Grundlage des Mietvertrages für die von mir bewohnten Räume [ ] sind, auf das angegebene Konto zu überweisen".

Mit Bescheid vom 25. Juni 2012, der an ihre Mutter adressiert war, gewährte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 210 EUR für die Mietkaution. Die Rückzahlung werde bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter sofort in voller Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags fällig. Auch nach Beendigung des Leistungsbezugs sei der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Gemäß § 42a Abs. 2 SGB II würden Rückzahlungsansprüche auf das Darlehen ab dem auf die Auszahlung folgenden Monat durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbetrags getilgt. Ab 1. August 2012 werde daher ein Betrag i.H.v. 12,55 EUR monatlich für die Tilgung des Darlehens von den laufenden Leistungen einbehalten. Kurz darauf überwies der Beklagte 210 EUR an den Vermieter.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2012 wandte sich die Mutter der Klägerin sowohl gegen die Aufrechnung als auch gegen die Gewährung der Leistung in Form eines Darlehens. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 als unbegründet zurück. Die Mutter der Klägerin habe als deren gesetzliche Vertreterin den Antrag auf Übernahme der Mietkaution gestellt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nicht davon auszugehen gewesen, dass ein Darlehen keinesfalls gewünscht gewesen sei, zumal nach Abwägung aller Umstände ein Zuschuss nicht gewährt worden wäre. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II stelle klar, dass die Übernahme von Mietkautionen typischerweise als Darlehen zu erbringen sei. Es liege kein Sachverhalt vor, der eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigte. Wegen der Aufrechnung verwies der Beklagte auf § 42a Abs. 2 SGB II.

Am 15. November 2012 kündigte der Vermieter das (Unter-)Mietverhältnis. Laut einer Abrechnung vom 1. April 2013 hatte er zum Ende des Mietverhältnisses offene Forderungen gegen die Mutter der Klägerin i.H.v. 473,24 EUR. Die vom Beklagten gezahlten 210 EUR behielt er deshalb ein. Ein von der Mutter der Klägerin als Sicherheit hinterlegtes Kautionssparbuch über 210 EUR zzgl. Zinsen gab er dagegen an sie zurück. Zum 1. Januar 2013 schloss die Mutter einen neuen (Haupt-)Mietvertrag über die schon bisher von ihr und der Klägerin bewohnte Wohnung. Die dafür notwendige Kaution in Höhe von 700 EUR erbrachte sie in Form einer Bürgschaft der R+V Allgemeine Versicherung vom 19. November 2012.

Die Klägerin bezog in der Folgezeit weiter Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Leistungsbezug war allerdings zwischenzeitlich unterbrochen: zunächst von Juli 2014 bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs der Klägerin im Februar 2016 wegen fehlender Erwerbsfähigkeit der Mutter sowie von August 2016 bis Mai 2017 wegen eines Fortzugs der Klägerin zu ihrem Vater.

Bereits am 19. September 2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) M. Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 27. August 2012 erhoben. Zunächst hatte sie sich sowohl gegen die Aufrechnung ab 1. August 2012 als auch insgesamt gegen die Gewährung der Mietkautions-Leistung in Form eines Darlehens gewandt. In der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2016 hat sie den Rechtsstreit wegen der Aufrechnung jedoch für erledigt erklärt, weil der Beklagte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und ihrer Klage beachtet habe und sie inzwischen aus dem Leistungsbezug des Beklagten ausgeschieden sei. Sie hat deshalb (nur) noch beantragt, den Bescheid vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2012 aufzuheben, soweit der Beklagte die Mietkaution als Darlehen gewährt hat.

Mit Urteil vom 30. November 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund einer längeren Dienstunfähigkeit der Kammervorsitzenden ist das schriftliche Urteil erst am 21. Juli 2017 abgesetzt worden. Zur Begründung der Klageabweisung hat das SG ausgeführt, die Leistungsgewährung in Form eines Darlehens sei rechtmäßig gewesen. Es liege kein atypischer Fall vor, in dem der Beklagte ausnahmsweise Ermessen hätte ausüben müssen. Auch die Minderjährigkeit der Klägerin und der Umstand, dass sie nicht Partei des Mietvertrags sei, stünden der Darlehensgewährung nicht entgegen. Ohne den Leistungsausschluss der Mutter wäre ihr ggf. ein Darlehen in voller Höhe zu gewähren gewesen. Der Beklagte habe ihren Antrag wohlwollend zugunsten der Klägerin ausgelegt. Deshalb habe zumindest "der rein ‚theoretische‘ Kopfteil an der Mietkaution" gewährt werden können, wenn auch als Darlehen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil ist der Klägerin am 27. Juli 2017 zugestellt worden.

Auf die von der Klägerin am 25. August 2017 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Berufung zugelassen.

Die Klägerin macht geltend, § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II sehe Ausnahmen von dem Grundsatz vor, dass Mietkautionen als Darlehen erbracht werden sollten. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sei vorliegend ein Zuschuss zu gewähren. Die Klägerin verweist auf § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern für die Aufnahme eines Darlehens für ihr Kind der Genehmigung durch das Familiengericht bedürften. Der Beklagte hätte in Abweichung vom Kopfteilprinzip allein der studierenden Mutter nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. ein Darlehen für die gesamte Mietkaution geben können. Demgegenüber stehe die Klägerin bei einem ihr gewährten Darlehen schlechter dar. Außerdem habe das SG nicht festgestellt, dass die Mutter der Klägerin ihre nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil – SGB I) notwendige Zustimmung gegeben habe. Es liege auch keine familiengerichtliche Genehmigung vor. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Leistungsbewilligung als solche nicht anfechten wolle, sondern dass es ihr nur darum gehe, die für sie belastende Form als Darlehensgewährung anzugreifen. Weiter ist sie der Auffassung, im Hinblick auf die erstinstanzliche Erledigung ihres Klageantrags bezüglich der Aufrechnung hätte das SG ihr zumindest eine Erstattung der Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens zubilligen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30.November 2016 abzuändern und den Bescheid vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 aufzuheben, soweit die Mietkaution als Darlehen gewährt wurde, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die 210 EUR für die Mietkaution als Zuschuss zu gewähren,

sowie den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Hälfte der notwendigen außergerichtlich Kosten der Klägerin im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Soweit die Klägerin rügt, ihre Mutter habe einem Darlehen nicht zugestimmt, verweist der Beklagte auf das Formular über die Abtretung des Kautions-Rückzahlungsanspruchs, das die Mutter unterschrieben habe.

Der Senat hat die Prozessakte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet.

a.

Das von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte reine Anfechtungsbegehren ist unzulässig.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich den Hauptantrag gestellt, den Bescheid vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2012 im Sinne eines Anfechtungsbegehrens (nur) insoweit aufheben zu lassen, als die Leistung dort in der Form eines Darlehens gewährt wird. Angesichts der eindeutigen Formulierung, der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und des gesonderten Hilfsantrags bleibt kein Raum, diesen Antrag gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugleich eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses begehrt.

Diese isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Anordnung eines Darlehens durch den Leistungsträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Leistung ein Aliud, so dass es neben der Anfechtung einer Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung eines Zuschusses bedarf (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R –, juris Rn. 13).

b.

Soweit die Klägerin hilfsweise ein kombiniertes Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren verfolgt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

aa.

Unschädlich ist allerdings, dass die Klägerin den Hilfsantrag erstmals im Berufungsverfahren formuliert hat. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag gleichwohl im Wege der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 123 Rn. 3) schon dem erstinstanzlichen Begehren zu entnehmen und vom SG in seinem Urteil beschieden worden ist. Denn wenn man dies verneint, liegt eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Klageänderung anzusehende und somit zulässige Klageerweiterung vor (zur Änderung der Klageart als Klageerweiterung siehe Pawlak, in: Hennig, SGG, § 99 Rn. 19 f. (Stand: April 1996)).

bb.

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 4/16 –, juris Rn. 19) und auch im Übrigen zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist. Der Darlehensbescheid hat sich dadurch nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) erledigt. Zwar wird ein Darlehen mit Ende des Leistungsbezugs sofort fällig, und über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung getroffen werden (§ 42a Abs. 4 SGB II). Damit verliert der Darlehensbescheid aber nicht seine Regelungswirkung (vgl. Landessozialgericht (LSG) H., Urteil vom 23. Februar 2017 – L 4 AS 135/15 –, juris Rn. 18). Vielmehr aktualisiert sich damit gerade der Unterschied zwischen einem Darlehen und dem von der Klägerin begehrten Zuschuss. Aus den gleichen Gründen hat auch die Beendigung des mit dem Vertrag vom 25. September 2011 begründeten Mietverhältnisses nicht zur Erledigung des Darlehensbescheids geführt.

cc.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Mietkaution. Die Frage nach einer Gewährung in Form eines Darlehens oder eines Zuschusses stellt sich deshalb nicht.

(1)

Der Zurückweisung der Berufung aus diesem Grund steht nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Mietkaution bewilligt und dass auch das SG einen Leistungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht verneint hat. Das im gerichtlichen Verfahren geltende sog. Verböserungsverbot untersagt es dem Gericht zwar, einen Kläger bzw. Rechtsmittelführer schlechter zu stellen, als er ohne Klage oder Rechtsmittel stünde (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1994 – 6 RKA 12/92 –, juris Rn. 15; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 123 Rn. 5). Das bedeutet aber nur, dass ein Kläger oder Rechtsmittelführer nicht schlechter gestellt werden darf als dass seine Klage abgewiesen bzw. sein Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Verböserungsverbot gilt deshalb für den Entscheidungssatz, nicht aber für die Gründe. Daher kann z.B. eine Klage auf höhere Leistungen mit der Begründung abgewiesen werden, dass überhaupt kein Leistungsanspruch bestehe (vgl. Wagner, in: Hennig, a.a.O., § 123 Rn. 42 f. (Stand: Oktober 2005); Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 123 Rn. 27). Ebenso kann eine Klage auf Gewährung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens mit der Begründung abgewiesen werden, dass keinerlei Leistungsanspruch besteht. Dass der Beklagte von einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch der Klägerin auf Leistungen für eine Mietkaution ausging, stellt keinen eigenständigen Verfügungssatz dar, der nach § 77 SGG Bindungskraft entfalten könnte.

(2)

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II für die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution, weil sie nicht selbst Mieterin der Wohnung und Schuldnerin der Mietkaution war. Nach Satz 1 Halbsatz 2 dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Norm trifft keine ausdrückliche Aussage darüber, wer Inhaber eines entsprechenden Leistungsanspruchs sein kann. Grundsätzlich erfolgt die Gewährung von Leistungen für KdUH nach dem sog. Kopfteilprinzip. Danach gilt: Wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen nutzt, erfolgt die Gewährung von Leistungen für KdUH grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf (vgl. nur BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 14 AS 14/17 R –, juris Rn. 13 m.w.N.).

(a)

Dieses Prinzip ist jedoch auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution nicht anzuwenden (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. August 2018 – L 7 AS 705/18 B ER –, juris Rn. 26 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II Rn. 126 (Stand: Oktober 2016); a.A.: Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 42a Rn. 26; Bender, in: Gagel, a.a.O., § 42a Rn. 11 (Stand: März 2018)). Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 3/14 R –, juris Rn. 27 m.w.N.). So hat es insbesondere entschieden, dass bei einer Leistung für Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II) in Abweichung vom Kopfteilprinzip nur die durch den Mietvertrag zivilrechtlich verpflichteten Personen als Darlehensnehmer in Betracht kommen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27 f.). Es hat dies damit begründet, dass eine mit der Rückzahlungsverpflichtung nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II einhergehende faktische Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft, für unerfüllte Mietvertragsforderungen verhindert werden solle. Insoweit hat es darauf abgestellt, dass es diesen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft an Einwirkungsmöglichkeiten auf die Zahlungsmoral der vertraglich Verpflichteten fehle und dass erhebliche Fehlanreize drohten (zur Vermeidung einer gesamtschuldnerischen Ausdehnung der Darlehensgewährung auf minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft siehe Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – L 2 AS 1444/14 B ER –, juris Rn. 21; Kemper, a.a.O.).

Diese Überlegungen gelten für Mietkautionsleistungen, die gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II in der Regel als Darlehen zu erbringen sind, in gleicher Weise. Auch hier würde die Rückzahlungsverpflichtung nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II zu einer faktischen Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten führen. Dies sind typischer Weise die Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft. Ob der Haftungsfall eintritt, können sie auch im Fall einer Mietkaution nicht beeinflussen. Dies hängt vielmehr vor allem von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der mietvertraglich Verpflichteten ab. Werden ihnen gleichwohl darlehensweise Leistungen für eine Mietkaution gewährt, kann dies leicht Fehlanreize schaffen. Dies führt der vorliegende Fall deutlich vor Augen, in dem der Vermieter der Mutter der Klägerin die von ihr selbst geleistete Mietsicherheit nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben hat, während er die vom Beklagten für die Klägerin geleistete Mietsicherheit einbehalten hat, um Rückstände auszugleichen.

Besonders deutlich wird dieses Problem, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das nicht selbst Mieter ist, aus dem Leistungsbezug ausscheidet. In diesem Fall wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag gemäß § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II sofort fällig. Gleichzeitig ist in dieser Situation aber i.d.R. völlig offen, ob der Betroffene einen entsprechenden Betrag jemals von dem durch das Darlehen in erster Linie begünstigten Mieter zurückerhalten wird, zumal dieser die Kaution vom Vermieter erst nach Ende des Mietverhältnisses zurückverlangen kann.

Bei Mietkautionsdarlehen ist zudem § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Danach werden Rückzahlungsansprüche aus einem solchen Darlehen bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags fällig. Diese Regelung ist erkennbar darauf zugeschnitten, dass Empfänger des Mietkautionsdarlehens der Mieter ist und nicht ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Denn nur der Mieter erhält die Mietsicherheit nach dem Ende des Mietverhältnisses vom Vermieter zurück und wird dadurch in die Lage versetzt, die noch offene Darlehensschuld gegenüber dem Leistungsträger zu tilgen. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 22 Ab. 6 Satz 3 SGB II stellen darauf ab, dass die Mietkaution "im Regelfall an den Mieter zurückfließt" (BT-Drs. 16/688, S. 14) und sehen gerade darin den Grund dafür, dass die Leistungen regelmäßig nur darlehensweise zu gewähren sind.

(b)

Eine Anwendung des Kopfteilprinzips und damit ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für die Mietkaution ist vorliegend auch nicht deshalb ausnahmsweise geboten, weil ihre Mutter – die alleinige Mieterin der in Rede stehenden Wohnung – nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen war. Es kann dahinstehen, ob ein Leistungsanspruch trotz Fehlens einer eigenen mietvertraglichen Pflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn anderenfalls der Wohnbedarf des Betroffenen ungedeckt bliebe. Dies war vorliegend nicht der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die Gewährung von Mietkautions-Leistungen an die Klägerin deren Unterkunft gefährdet gewesen wäre. Dies gilt unabhängig von der – vom Beklagten bestandskräftig verneinten – Frage, ob die Mutter der Klägerin insoweit Leistungen auf Grundlage der Härtefallregelung in § 27 Abs. 4 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung hätte erhalten können. Nachdem die Mutter der Klägerin selbst die Hälfte der geforderten Mietkaution aufgebracht hatte, wäre zumindest eine auf die ausstehende Kautionsrate gestützte fristlose Kündigung wohl schon nach der damaligen Rechtslage (vor Inkrafttreten von § 569 Abs. 2a BGB, vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 543 BGB Rn. 184 m.w.N.) unzulässig gewesen. Vor allem aber zeigt der weitere Geschehensablauf, dass die Mutter der Klägerin bereits wenige Monate nach der Entscheidung des Beklagten, nämlich im November 2012 in der Lage war, eine Mietkautionsbürgschaft der R+V Allgemeine Versicherung AG über einen deutlich höheren als den hier in Rede stehenden Betrag beizubringen.

(3)

Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für die Mietkaution ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 26. September 2011. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II handelte. Eine solche Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 SGB X dar (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R –, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Beklagte hat sich in dem Schreiben aber jedenfalls nicht verpflichtet, gerade der Klägerin Leistungen für eine Mietkaution zu gewähren. Das Schreiben war an ihre Mutter adressiert, und die Klägerin selbst wurde darin nicht erwähnt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass der Beklagte sich gerade zu einer Leistungsgewährung an die Klägerin verpflichten wollte. Denn mit diesem Schreiben hat er erkennbar auf den Antrag der Mutter der Klägerin vom 29. August 2011 reagiert, mit dem sie wegen des anstehenden Umzugs ausdrücklich Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht hatte. Mutter und Tochter standen im September 2011 auch noch gemeinsam im Leistungsbezug. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Mietkautions-Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II gerade in der Person der Tochter bejaht werden sollten.

c.

Der von der Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellte Kostenantrag betrifft ausschließlich die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG. Dies gilt auch, soweit sie mit Blick auf ihre erstinstanzliche Erledigungserklärung hilfsweise u.a. eine Erstattung der Hälfte ihrer Kosten ihm Vorverfahren geltend macht. Ein Erstattungsanspruch aus § 63 Abs. 1 SGB X kommt nur bei einem isolierten Vorverfahren in Betracht, nicht jedoch, wenn – wie hier – auf das Widerspruchs- ein Klageverfahren folgt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2017 – L 5 AS 628/16 –, juris Rn. 17).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.

Auch die teilweise Erledigung des Rechtsstreits während des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es nicht, eine zumindest teilweise Kostenerstattung anzuordnen. Insoweit kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Zurückweisung der Berufung in der Sache überhaupt eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung in Betracht kommt (siehe dazu Münker, in: Hennig, a.a.O., § 193 Rn. 7 (Stand: Oktober 2011); Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 193 Rn. 2a; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 193 Rn. 20). Vorliegend ist sie jedenfalls nicht angezeigt. Der erledigte Klageantrag war zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet, und der Beklagte hatte auch keinen Anlass zu der Klage gegeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Aufrechnungsregelung des § 42a Abs. 2 SGB II auf ein Mietkautionsdarlehen angewendet hat. Dass auch Mietkautionsdarlehen von § 42a SGB II erfasst werden, ergibt sich schon aus Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift. Es kann dahinstehen, ob es wegen der Aufrechnung einer Anhörung der Klägerin bedurft hätte. Ihr Fehlen wäre jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

3.

Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob bei der Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution das Kopfteilprinzip Anwendung findet, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
Saved