L 7 SO 1419/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1114/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1419/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein persönliches Budget darf befristet bewilligt werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines persönlichen Budgets ab dem 1. Dezember 2012 sowie um dessen Befristung bis zum 31. Januar 2014.

Der Kläger ist 1942 geboren. Er ist gelernter Wirtschaftsingenieur und Psychologe. Er war bis zum Jahr 1994 als Psychologe tätig. Von 2000 bis Anfang 2003 bezog er zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Danach bezog er Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht er Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Beklagten. Außerdem bezieht er eine Altersrente.

Nach einer Stellungnahme des Herrn S. vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) vom 28. August 2006 besteht beim Kläger ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit rezidivierender depressiver Symptomatik, eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Zöliakie. Eine wesentliche seelische Behinderung sei gegeben. Der Kläger müsse sich glutenfrei ernähren. Er brauche Hilfe bei der Herstellung von Ordnung in seiner Wohnung und motivierende Begleitung zur Wäschepflege. Zum Umgang mit Behörden und Banken müsse er erinnert werden. Wegen Verlustes der zeitlichen Orientierung bliebe dem Kläger nicht genügend Zeit zur Freizeitbeschäftigung. Er benötige Fahrmöglichkeiten zur Volkshochschule oder Backkursen, die er über Bekannte organisieren könnte. Mit Telefonkontakten gelinge es ihm, beratende und entlastende Gespräche zu führen, die zur Verbesserung seiner psychischen Beeinträchtigungen führen würden. Auch könne er sich durch ein Einwirken von außen Zeit zum Schlafen nehmen. Die Hilfebedarfserhebung habe eine Gesamtpunktzahl von 40 ergeben, was der Hilfebedarfsgruppe 2 entspreche.

Neben den Grundsicherungsleistungen erhält der Kläger vom Beklagten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form eines persönlichen Budgets. So wurde ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 600,00 Euro bewilligt (Bescheid vom 2. Dezember 2010).

In einer Aufstellung seiner mit diesem persönlichen Budget finanzierten Ausgaben für den Zeitraum September 2011 bis November 2012 dokumentierte der Kläger u.a. Aufwendungen für eine Putzhilfe, Telefon, psychische Hilfen, Hilfen bei der Essenszubereitung und Nähen/Wäschepflege, Gemeinschaftsbeiträge, Fahrdienste und Fahrkarten, Gemeinschaftsessen, Porto, Zeitschriften, Eurhythmiekurs, Singen, Therme, Konzert, Übernachtung zur Ausstellung, Hilfe bei Einkäufen, Konflikten und Erinnern, Klavierstimmen, Ansparleistungen für Klavierreparatur und Reparaturen des E-Bike.

Am 29. Oktober 2012 und 14. Januar 2013 fanden zwischen den Beteiligten Hilfeplangespräche statt. Die wesentlichen Ergebnisse hielt der Beklagte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 29. Januar 2013 fest, das eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch statthaft sei, enthielt. Aufgrund der Diagnose "Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit rezidivierender depressiver Symptomatik" liege eine wesentliche Behinderung bzw. eine drohende wesentliche Behinderung vor. Bis das Ergebnis einer erneuten Überprüfung vorliege, werde weiter von einer (drohenden) wesentlichen Behinderung aufgrund der vorliegenden Diagnose ausgegangen. Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung könnten nur für behinderungsbedingte Mehrbedarfe gewährt werden, die der Eingliederung in die Gesellschaft dienten. Leistungen zum Lebensunterhalt wie z.B. für Essen, Eintritte, Übernachtung, Telefon, Reparaturen des E-Bike, Mitgliedsbeiträge, Tagungen stellten keine behinderungsbedingten Mehrbedarfe dar und würden daher nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung übernommen. Leistungen im hauswirtschaftlichen Bereich wie z.B. Unterstützung bei der Raumpflege/Wäschepflege/Einkauf könnten im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden, sofern diese Unterstützung behinderungsbedingt erforderlich sei. In den Gesprächen am 29. Oktober 2012 und 14. Januar 2013 habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger diese Tätigkeiten aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung aktuell nicht ausführen könne. Es habe kein direkter Zusammenhang zwischen der (drohenden) wesentlichen seelischen Behinderung und der Fähigkeit im hauswirtschaftlichen Bereich begründet werden können. Eine wesentliche körperliche Behinderung sei beim Kläger bislang nicht festgestellt worden. Die Unterstützung ziele darüber hinaus auch nicht auf eine Verselbständigung oder eine Beseitigung/Milderung der (drohenden) seelischen Behinderung ab. Aus diesem Grunde könnten im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen im hauswirtschaftlichen Bereich nicht übernommen werden. Im Gespräch vom 14. Januar 2013 sei der Kläger über die alternative Möglichkeit, Leistungen nach § 45b Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) [in der damaligen Fassung] zu beantragen, informiert worden. Der Schwerpunkt dieser Leistung liege in der Versorgung. Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung unterschieden sich von den Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Im Gespräch am 14. Januar 2013 habe der Kläger angegeben, dass er psychische Hilfen durch Fachkräfte aus dem Bereich der Sozialpsychiatrie ablehne. Im Bereich der Freizeitgestaltung und Gestaltung sozialer Beziehungen könnten durch die Eingliederungshilfe generell nur die Personalkosten für die Begleitung bzw. Gesprächsperson übernommen werden, sofern in diesen Bereichen behinderungsbedingte Bedarfe vorlägen. Kosten für E-Bike, Klavierstimmen, Eintritte etc., die außerhalb der Begleitung lägen, könnten nicht mit den Mitteln des persönlichen Budgets finanziert werden. Vorbehaltlich der Feststellung der weiterhin vorhandenen (drohenden) wesentlichen Behinderung durch das Gesundheitsamt sei ein behinderungsbedingter Bedarf im Bereich Freizeit/soziale Beziehungen nachvollziehbar. Im Gespräch am 14. Januar 2013 habe der Kläger angegeben, regelmäßig Zeit mit Dr. N. und einer weiteren Person bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten und Gesprächen zu verbringen. Bis zum Vorliegen eines neuen Formblattes HBA und der Entscheidung über die Fortführung eines persönlichen Budgets im Rahmen der Eingliederungshilfe werde eine unterstützende Begleitung durch Dr. N. oder eine andere Person seines Vertrauens außerhalb der Familie und die dritte Person befürwortet. Die Höhe der maximalen Stundenvergütung für die Begleitpersonen in der Freizeit und für Gespräche richte sich nach der behinderungsbedingt notwendigen Tätigkeit und der dafür notwendigen Profession. Für die Begleitung in der Freizeit und Gespräche hätten keine besonderen behinderungsbedingten Anforderungen an die Profession der Begleitperson festgestellt werden können. Als Vergleichssatz sei daher der Höchstbetrag einer Begleitung im Rahmen des familienunterstützenden/entlastenden Dienstes zugrunde gelegt worden. Aufgrund der geplanten Änderung der Leistungsgewährung sei eine Befristung bis zur erneuten Bedarfsfeststellung bis Januar 2014, spätestens jedoch nach Vorliegen des Formblatts HBA erforderlich. Sofern er mit dem Vorschlag für die beigefügte Zielvereinbarung einverstanden sei, werde um Abzeichnung und Rücksendung gebeten. Für die Bewilligung der zukünftigen Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets müsse eine unterzeichnete Zielvereinbarung vorliegen. Des Weiteren erfolge eine Bewilligung der Leistungen nur unter der Auflage, dass der Kläger bei der Erstellung eines neuen Formblattes HBA mitwirke. Nach Eingang der unterschriebenen Zielvereinbarung und der Entbindung von der Schweigepflicht für die Erstellung eines neuen Formblatts HBA werde der Bewilligungsbescheid zugesandt. Die Zielvereinbarung sei dann auch Bestandteil des Bescheides.

Unter dem 29. Januar 2013 schlossen die Beteiligten sodann eine Zielvereinbarung zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets. Darin wurde vereinbart, dass mit dem persönlichen Budget als Ziel die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in den Bereichen der Gestaltung sozialer Beziehungen und der Freizeitgestaltung verfolgt werde. Das persönliche Budget solle 196,00 Euro im Monat betragen. Der Kläger unterzeichnete die Vereinbarung mit dem Zusatz, dass er aus Not unterschrieben habe. Sein Bedarf und sein Wunsch- und Wahlrecht seien nicht berücksichtigt worden. Er freue sich über Änderungen.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2013 Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 196,00 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2014. Die beigefügte unterschriebene Zielvereinbarung sei vollständig Bestandteil des Bescheides. Die Bewilligung des persönlichen Budgets erfolge unter dem Vorbehalt, dass eine drohende wesentliche Behinderung in dem neu zu erstellenden Formblatt bestätigt werde. Wie im Hilfeplangespräch vom 14. Januar 2013 und im Schreiben vom 29. Januar 2013 ausgeführt sei, werde die Voraussetzung der wesentlichen Behinderung durch das Gesundheitsamt überprüft. Bis zur Vorlage dieser neuen Stellungnahme werde das persönliche Budget auf Basis des bisher vorliegenden Formblattes HBA gewährt. Durch das persönliche Budget sollten im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Gestaltung sozialer Beziehungen und die Freizeitgestaltung unterstützt werden. Das persönliche Budget umfasse Hilfe bei der Gestaltung sozialer Beziehungen in Höhe von maximal 48,00 Euro monatlich (1,5 Stunden pro Woche, maximal 13,00 Euro pro Stunde) sowie Begleitung bei der Freizeitgestaltung in Höhe von maximal 112,00 Euro monatlich (zwei Stunden pro Woche, maximal 13,00 Euro pro Stunde).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er lehne zwar psychische Hilfe durch sozialpsychiatrische Institutionen ab. Dies dürfe aber nicht zu einer Nichtgewährung führen, da es Alternativen gebe. Er benötige gleichbleibende Strukturen, also weitere drei Stunden wöchentlich psychische Fachhilfe. Er legte eine Stellungnahme des Neurologen Dr. R. vom 16. März 2013 vor, wonach er aus psychiatrischer Sicht schwer und wesentlich behindert sei. Er sei nur minimal in der Lage, sich an Veränderungen anzupassen. Er benötige gleichbleibende Strukturen. In einem vorgelegten Attest des Allgemeinmediziners Dr. R. vom 19. März 2013 wird von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers in den letzten drei bis vier Monaten trotz einer Behandlung mit Massage und Musiktherapie berichtet.

Am 20. März 2013 fand zwischen den Beteiligten ein weiteres Hilfeplangespräch statt, wobei der Kläger angab, dass er in sozialpsychiatrischen Hilfen keine Hilfe sehe. Er kaufe sich psychiatrische Hilfe bei einem Bekannten, Dr. N., ein. Einen Psychiater habe er nicht.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen "die Bescheide vom 29.01.2013 und 13.02.2013" mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Schreiben vom 29. Januar 2013 wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, das persönliche Budget in Höhe von 196,00 Euro erscheine gegenwärtig ausreichend zu sein. Mit diesem Budget könne der Kläger weiterhin Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und für die von ihm gewünschten psychischen Hilfen erlangen. Auch sei nicht ersichtlich, warum er die früher finanzierten Haushaltsleistungen, vor allem Reinigungsarbeiten, wenigstens vorübergehend nicht selbst erbringen könne. Soweit ersichtlich und dargetan sei der Kläger allenfalls seelisch, jedoch nicht körperlich wesentlich behindert. Das Wunsch- und Wahlrecht gelte nicht uneingeschränkt. Er könne sich auf das Wunsch- und Wahlrecht nur berufen, wenn die Wünsche berechtigt seien.

Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2013 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Sein individueller Bedarf bei der Hilfe der Gestaltung sozialer Beziehungen sei mit 1,5 Stunden pro Woche zu niedrig ermittelt worden. Er benötige auch psychische Hilfe. Die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheids zeige sich schon darin, dass der Beklagte bezüglich der psychischen Hilfe mit Datum vom 1. Juli 2013 eine zusätzliche Vereinbarung (dazu unten) abgeschlossen habe. Die dort zugestandenen Stunden für psychische Hilfe hätten ihm aber bereits ab 1. Dezember 2012 zugestanden. Im Übrigen sei die von ihm benötigte psychische Hilfe zum in der Zusatzzielvereinbarung angegebenen Stundensatz nicht zu erhalten und die gewährten Stunden reichten nicht aus. Er habe Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit seiner vorhandenen wesentlichen Behinderung stünden und eine Verschlechterung seines Zustandes verhindern sollten und könnten. Die Kosten seien notwendiger Bestandteil seiner Teilhabe an der Gesellschaft, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und müssten daher Eingang in das persönliche Budget finden. Er nutze das Klavierspiel, um seinen depressiven Phasen entgegenzuwirken. Im Rahmen seines elfmonatigen Aufenthalts in der Psychiatrie und der anschließenden Unterbringung für 18 Monate in einem Wohnheim habe er es geschafft, sich mit Hilfe des Klavierspielens eine Tagesstruktur zu geben, die ihm auch ein Leben außerhalb des Wohnheimes möglich mache. Das Klavierspiel zu festen Tageszeiten unterstütze die von ihm so dringend benötigte Tagesstruktur. Ohne Klavierstimmen sei das Klavier nicht zu gebrauchen und daher für die benötigte Strukturierung des Tages nutz- und zwecklos. Auch die Reparaturkosten für das E-Bike seien Teil seines individuellen Bedarfs und zwingender Bestandteil seiner Teilhabe an der Gesellschaft. Ihm sei es nicht möglich, mit dem Fahrrad ohne Unterstützung den von Überlingen herkommenden Anstieg zur Wohnung zu bewältigen. In den Abendstunden führen auch keine Busse mehr, so dass es aufgrund der fehlenden Möglichkeit, nach Hause zu kommen, gar nicht möglich wäre, an Veranstaltungen teilzunehmen und so seine sozialen Kontakte und Beziehungen zu gestalten. In der Vergangenheit seien solche Reparaturen noch akzeptiert worden. Aufgrund des Wechsels in Bezug auf die Ausgestaltung des persönlichen Budgets und der starken Einschränkung seiner finanziellen Möglichkeiten hierdurch seien ihm weitaus höhere Telefonkosten entstanden als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Während der Laufzeit der bisherigen Zielvereinbarung sei alles gut durchorganisiert gelaufen, so dass hier weniger Telefonate notwendig gewesen seien. Nun müsse er jeweils reihum telefonieren, um Begleitung, psychische Hilfe, Abholung etc. abzusprechen und zu organisieren. Hier seien dann meist Gespräche mit mehreren Beteiligten nötig, bis die Organisation stehe. Ebenso seien vermehrt Telefonate mit Behörden oder Rechtsanwalt nötig. Zum Teil entstünden ihm Taxikosten, wenn er an Abendveranstaltungen teilnehme und keine Begleitung finden könne. Er wolle hier die Möglichkeit haben, im Rahmen der Kosten der Begleitung wahlweise Taxikosten abrechnen zu können, da ihm bei fehlender Begleitung ansonsten die Teilnahme an Veranstaltungen nicht möglich sei. Nicht immer lasse sich jemand finden, der bereit sei, die Veranstaltung mitzubesuchen, vor allem, wenn die Begleitung den Eintritt zur Veranstaltung selbst zahlen müsste. Eine Taxifahrt sei dann auch wesentlich günstiger als eine mehrstündige Begleitung. Kurse und Seminare seien nach Auffassung des Beklagten Leistungen, die mit dem persönlichen Budget abgedeckt sein sollten. Er wolle zudem, dass der Bewilligungszeitraum seiner Zielvereinbarung mindestens wieder auf zwei Jahre ausgedehnt werde. Es seien keine derart wesentlichen Veränderungen vorhanden oder zu erwarten, dass hier eine Abweichung von der Regel sinnvoll erscheine. Seine Behinderung sei seit langem aktenkundig und werde auch in Zukunft Bestand haben. Seit 2004 sei bereits gutachterlich festgestellt (psychiatrisches Gutachten des Dr. S.), dass er dringend gleichbleibende Strukturen benötige und er nur geringfügig in der Lage sei, sich Veränderungen anzupassen. Dies werde nochmals bestätigt durch die fachärztliche Stellungnahme des Dr. R. vom 6. März 2013. Gleiches ergebe sich aus der aktuellen Stellungnahme des MPD vom 11. Oktober 2013 (dazu unten). Ihm sei es in der Vergangenheit über sechs Jahre hinweg gelungen, mit Hilfe des ihm gewährten persönlichen Budgets stabil und tagesstrukturiert zu leben und im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Gesellschaft teilzuhaben. Durch die von dem Beklagten im Rahmen der letzten Zielvereinbarung vorgenommenen Änderungen und massiven Kürzungen seien über sechs Jahre lang hinweg aufgebaute Beziehungen und Strukturen nicht nur ins Wanken gebracht worden, sondern regelrecht zerstört worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hier von Seiten des Beklagten für sein Krankheitsbild und seine Bedürfnisse derart kontraproduktiv gehandelt werde und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seelisch wie körperlich (z.B. starke Gewichtsabnahme) bedingt in Kauf genommen werde. Er wolle mit dem persönlichen Budget Thermen- und Saunabesuche finanzieren. Er verlange ein persönliches Budget pauschal in Höhe von monatlich 640,00 Euro für sechs Jahre bzw. auf Lebenszeit. Derzeit bestehe bis zum 30. Juni 2014 eine Differenz zwischen dem ausgezahlten und dem verlangten persönlichen Budget in Höhe von 6.132,00 Euro, die er nachgezahlt verlange. Nachweise über Ausgaben von ihm in der Vergangenheit würden sich verbieten. Nachträgliche Einzelnachweise seien willkürlich. Der Beklagte sei vielmehr zu verpflichten, ihn so zu stellen, wie es bei pflichtmäßigem Handeln gewesen wäre, d.h. in Form einer rückwirkenden Zahlung eines pauschalierten persönlichen Budgets. Seine Selbstorganisation und Selbstbestimmung solle dadurch gefördert werden. Er verlange im Rahmen des persönlichen Budgets auch eine Rechtsanwaltsberatung in Form von Hilfe von zwei Stunden à 120,00 Euro pro Stunde für jede Entscheidung des Beklagten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Bedarf des Klägers gehe nicht über das für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte persönliche Budget hinaus. Für die Zukunft sei unter Umständen eine andere Entscheidung zu treffen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vom Kläger geforderten 640,00 Euro seien unrealistisch und nicht gerechtfertigt. Für die Vergangenheit komme eine Anhebung des persönlichen Budgets in diesem Ausmaß ohnehin nicht in Betracht, da diese Leistungen der Eingliederungshilfe gar nicht in diesem Umfang vom Kläger beansprucht, geschweige denn nachgewiesen worden seien. Der Kläger zögere die Entscheidung des Gerichts in der streitgegenständlichen Sache unnötig hinaus. Es handele sich um einen abgeschlossenen Zeitraum, über den zu entscheiden sei.

Unter dem 1. Juli 2013 unterzeichneten die Beteiligten einen "Zusatz zur Zielvereinbarung" für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014. Hierin wird eine Erhöhung des persönlichen Budgets um monatlich maximal 192,00 Euro für psychische Hilfen (vier Stunden pro Monat, maximal 48,00 Euro pro Stunde) auf 388,00 Euro vereinbart.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 hat der Beklagte dem Kläger die Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ab dem 1. Juli 2013 in Höhe von 300,00 Euro sowie Mehraufwendungen für die Verpflegung in Höhe von 120,00 Euro bewilligt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 13. Februar 2013 ab und erhöhte das persönliche Budget um den Bereich der psychischen Hilfen in Höhe von 192,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014.

Unter dem 11. Oktober 2013 äußerte sich erneut Herr S. vom MPD des KVJS. Im Vordergrund stehe die Bewältigung der psychischen Beeinträchtigung aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik. Begleitende und stellvertretende Hilfen in den jeweiligen Lebensbereichen seien zur Entlastung notwendig. Es sei die Hilfsbedarfsgruppe 2 mit 51 Punkten ermittelt worden.

Das SG hat die Klage auf Abänderung der Bescheide vom 29. Januar 2013 und vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 und auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger ein persönliches Budget "in Höhe seiner Schriftsätze vom 30.05. 2014 ff. auf Lebenszeit" zu gewähren, mit Urteil vom 5. Februar 2015 abgewiesen. Die Klage sei nur teilweise zulässig. Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht in der Lage gesehen habe, den zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag noch konkreter zu fassen, sei der Bewilligungszeitraum des im Klageantrag angegriffenen Bescheides vom 13. Februar 2013, der die Zielvereinbarung vom 29. Januar 2013 ausführe und in dem ein persönliches Budget vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 zunächst in Höhe von 196,00 Euro monatlich gewährt und später mit Bescheid vom 31. Juli 2013 ab 1. Juli 2013 auf 388,00 Euro abgeändert und erhöht worden sei, bereits abgelaufen und damit der Bescheid erledigt. Über die Folgezeiträume seien bereits weitere Bewilligungsbescheide erlassen worden, die bestandskräftig geworden seien bzw. in anderen Verfahren anhängig seien. Die Bescheide über die Folgezeiträume seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit der Kläger wegen des Zeitablaufs eine pauschale Nachzahlung für diesen Zeitraum verlange, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Bedarf in der Vergangenheit könne nicht mehr rückwirkend gedeckt werden. Sollte der Kläger seinen Bedarf in dieser Zeit auf eigene Kosten gedeckt haben, sei allenfalls eine Erstattungsforderung für die selbstbeschafften Teilhabeleistungen denkbar. Diese mögliche Erstattungsforderung habe der Kläger jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht bis zuletzt nicht ausreichend beziffert. Ein Kostenerstattungsanspruch habe stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Gegenstand. Es müsse daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetze. Eine unbezifferte Klage sei unzulässig. Zugunsten des Klägers werde sein Klagebegehren jedoch auch als Fortsetzungsfeststellungsklage aufgefasst, da er letztlich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines höheren Budgets als 196,00 Euro bzw. 388,00 Euro festgestellt haben wolle, um in der Zukunft ein höheres persönliches Budget zu erreichen. Hier begründe eine Wiederholungsgefahr das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung. Die geltend gemachte Gefahr habe sich insoweit bereits verwirklicht, als der Beklagte mit Bescheiden vom 13. Februar 2014, 26. Juni 2014 und 3. November 2014 bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage weiterhin ein persönliches Budget in Höhe von nur 388,00 Euro gewährt habe. Eine Wiederholungsgefahr sei allerdings nur anzuerkennen, soweit es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines höheren persönlichen Budgets als 388,00 Euro gehe, nicht jedoch um die davor im streitigen Bewilligungsabschnitt bis 30. Juni 2013 bewilligten 196,00 Euro. Diesbezüglich bestehe kein anerkennenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das persönliche Budget sei von dem Beklagten mit Bescheid vom 31. Juli 2013 auf 388,00 Euro erhöht und in den Folgebescheiden über anschließende Bewilligungsabschnitte (Bescheide vom 13. Februar, 26. Juni und 3. November 2014) weiter in dieser Höhe belassen worden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass der Beklagte nun wieder nur in Höhe von 196,00 Euro ein persönliches Budget bewilligen könnte, sei insoweit nicht ersichtlich. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei aber unbegründet. Die Bewilligung des persönlichen Budgets in Höhe von 388,00 Euro monatlich sei nicht zu beanstanden. Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderung zu dem grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis; insoweit bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit (mehr). Der Kläger leide unter einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rezidivierender depressiver Symptomatik. Die Kosten für das E-Bike und Taxikosten seien bereits nicht behinderungsbedingt erforderlich. Der Kläger sei nicht körperlich wesentlich behindert. Dass er nicht mit einem normalen Fahrrad Anstiege in seinem an einem Bodenseehang gelegenen Wohnort überwinden könne und dass in den Abendstunden keine Busse mehr führen, treffe den Kläger genauso wie jeden anderen nichtbehinderten Mitbürger. Auch dieser werde im Wohnort Überlingen Abendveranstaltungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schwerlich wahrnehmen können und mit einem normalen Fahrrad die dortigen Anstiege nicht ohne Weiteres bewältigen können. Ebenfalls gehörten Taxifahrten, auf die der Kläger bei fehlender Begleitung ausweichen wolle, nicht zum behinderungsbedingt erhöhten Teilhabebedarf. Der Kläger sei nicht gehbehindert und benötige daher einen Taxitransport nicht zwingend zum Aufsuchen von Veranstaltungen, Einrichtungen o.Ä. Dass in der Nähe seiner Wohnung möglicherweise wenig erreichbare Veranstaltungen angeboten würden, sei allein wohnortbedingt. Die Taxi- und Fahrtkosten seien damit aus den allgemeinen Grundsicherungs- und Rentenleistungen des Klägers zu bestreiten. Sie seien wie für jeden anderen finanziell Bedürftigen bereits im allgemeinen Regelbedarf enthalten. Der Regelbedarf sei beim Kläger gedeckt. Ebenfalls seien aus den allgemeinen Grundsicherungs- und Rentenleistungen die Kosten für das Klavierstimmen und die Eintritte zu Veranstaltungen, Sauna und Thermenbesuche sowie die Telefonkosten zu bestreiten. Im Regelsatz seien für Freizeitaktivitäten finanzielle Mittel vorgesehen und pauschal abgegolten. Dem Kläger sei es bereits durch den Grundsicherungsregelsatz finanziell möglich und zumutbar, Eintrittspreise und Kosten für Veranstaltungen zu übernehmen. Auch Kosten der Nachrichtenübermittlung (Telefon) seien Bestandteil des Regelsatzes. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf im Hinblick auf die begehrten Teilhabeleistungen sei insoweit im Vergleich etwa zu einem nicht behinderten Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Klavierspiel, den Sauna- und Thermenbesuchen und den Telefonkosten zusätzlich darauf abstelle, dass das Klavierspielen und etwa die Sauna- und Thermenbesuche seiner gesundheitlichen Situation nützten – letztere im Sinne einer sogenannten soziohygienischen Maßnahme –, habe er sich gegebenenfalls an seine Krankenversicherung zu wenden. Diese sei für die Kosten der Krankenbehandlung zuständig, der Beklagte allein für Teilhabeleistungen. Weiter sei das persönliche Budget in Höhe von 388,00 Euro auch im Hinblick darauf, dass darin keine Beträge für die Hilfe zur Pflege mehr enthalten seien und in der zugrundeliegenden Zielvereinbarung insoweit kein Bedarf mehr gesehen werde, nicht zu beanstanden. Der Bedarf des Klägers werde nämlich inzwischen zum einen durch die Leistungen der Pflegekasse in Form von Pflegegeld in Höhe von 120,00 Euro monatlich (Pflegestufe 0) und zusätzlichen Betreuungsleistungen bis 100,00 Euro pro Monat sowie zum anderen vom Beklagten durch die Übernahme der Aufwendungen der Haushaltshilfe in Höhe von 300,00 Euro monatlich gedeckt. Ein darüber hinaus gehender ungedeckter Bedarf sei vom Kläger weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Dem entspreche, dass die Ausgaben des Klägers für Haushaltshilfen vor dem 1. Dezember 2012, d.h. als er noch über das vormalige und höhere persönliche Budget habe verfügen können, nicht die nun hierfür seit 1. Juli 2013 dauerhaft gewährten 300,00 Euro überschritten hätten. Gleiches gelte letztlich auch für die verlangte höhere Stundenzahl für Begleitung bzw. Hilfe bei der Gestaltung sozialer Beziehungen. Hierfür seien in der Zielvereinbarung vom 29. Januar 2013 zusammen 3,5 Stunden pro Woche bzw. 196,00 Euro im Monat vereinbart worden. Dies halte die Kammer im Einzelfall des Klägers für angemessen. Ein zwingend höherer Bedarf sei auch nicht ersichtlich. Wenn man die Aufstellung des Klägers für die Zeit vor dem 1. Dezember 2012 heranziehe, in der er selbst seinen Bedarf insgesamt als gedeckt angesehen habe, habe er hier nur selten Begleitung oder Hilfen bei der Gestaltung von sozialen Beziehungen in Form von personeller Assistenz genutzt. Selbst wenn man unter den vom Kläger genannten Ausgabenposten "Fahrdienste und -karten" diese Begleitungskosten miterfasst wissen wollte, wären die vom Beklagten gewährten 196,00 Euro ausreichend. Ob der Kläger behinderungsbedingt für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft überhaupt einer Begleitung bedürfe, wenn er das Aufsuchen von Veranstaltungen mit einem Taxi ohne Begleitung für möglich halte, könne hierbei sogar noch dahinstehen. Psychische Hilfen würden dem Kläger im hier zur Prüfung stehenden persönlichen Budget seit 1. Juli 2013 gleichbleibend in Höhe von vier Stunden pro Monat (48,00 Euro pro Stunde = 192,00 Euro pro Monat) gewährt. Auch dies erscheine ausreichend und angemessen. Selbst wenn die hier gewährten Hilfen überhaupt den sozialen Eingliederungsbedarf des Klägers und nicht vorrangig die Unterstützung des medizinischen Behandlungsprozesses im Sinne der Einwirkung auf den Gesundheitszustand betreffen sollten – im letzteren Fall hätten die medizinischen Rehabilitationsleistungen grundsätzlich Vorrang –, ergebe sich kein zwingend höherer Bedarf des Klägers. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem allgemein gehaltenen und ohne nähere Begründung erstatteten Attest der Ärztin Schubert vom 13. April 2014, wonach sie Segeln mit Dr. N. dreimal drei Stunden pro Woche für erforderlich halte. Der Kläger habe vor dem 1. Dezember 2012 mit seinem deutlich höheren persönlichen Budget psychische Hilfe bei Dr. N. in der Zeit von Mai bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich jeweils 60,00 Euro eingekauft. In der Zeit von Mai bis Oktober 2011 habe Dr. N. von dem Kläger für psychische Hilfen in Form von Segeln und Gesprächen 80,00 Euro pro Monat erhalten. Mit den nun ab 1. Juli 2013 gewährten 192,00 Euro pro Monat für psychische Hilfen könne sich der Kläger somit weiter die psychischen Hilfen des Dr. N. unproblematisch einkaufen. Sollte sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers seit dem Jahr 2012 deutlich verschlechtert haben, wie im Attest von Dr. R. vom 19. März 2013 angedeutet, wäre auch eher an vorrangige Leistungen der Krankenbehandlung zu denken gewesen. Soweit der Kläger zuletzt ein höheres persönliches Budget mit der Finanzierung von Anwaltsberatungen in Bezug auf (künftige) Entscheidungen des Beklagten begründe, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft betreffe, sondern allenfalls bei der Lösung etwaiger Probleme mit dem Beklagten helfen könne. Eine sozial integrative Unterstützungsleistung wäre dies jedoch nicht. Zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen stehe dem Kläger der von ihm in der Vergangenheit auch genutzte Rechtsweg zu den Sozialgerichten kostenfrei zur Verfügung. Wenn der Kläger schließlich den von ihm pauschal herangezogenen Betrag von 640,00 Euro monatlich aus dem Leitfaden für Sozialhilfepraxis für ein persönliches Budget des KVJS (2. Aufl. März 2011) ableite, tue er dies zu Unrecht. Zwar werde in der Tabelle unter Anlage 3 für die Hilfebedarfsgruppe 2 unter der Rubrik "Seelisch behinderte Menschen" tatsächlich der Betrag von 640,00 Euro ausgewiesen. Der Kläger verkenne hierbei jedoch, dass es sich dabei lediglich um einen Richtwert für mögliche Budgetpauschalen in der Eingliederungshilfe im Rahmen des persönlichen Budgets handle. Hierbei handele es sich gerade nicht um einen festgeschriebenen Wert, aus dem ein entsprechender Anspruch hergeleitet werden könne. Beim persönlichen Budget handele es sich um eine für den individuellen Fall auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Leistung. Ob auch ein niedrigeres persönliches Budget bei den umfassenden finanziellen Leistungen, die der Kläger monatlich erhalte (ca. 2.000,00 Euro im Monat) für die Teilhabe ausreichend sein könne, sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Soweit sich die Klage gegen die Beschränkung des Leistungszeitraums des persönlichen Budgets richte (hier im Bescheid vom 13. Februar 2013 auf 14 Monate), habe sich die zeitliche Begrenzung durch die danach ergangenen Bescheide vom 13. Februar, 26. Juni und 3. November 2014 für die von ihnen betroffenen Zeiträume erledigt. Diese neuen Bescheide seien nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Ein Anspruch des Klägers auf eine lebenslange, d.h. unbefristete Bewilligung des persönlichen Budgets bestehe zudem nicht, da immer wieder der Bedarf des Klägers nur festzustellen sei und daher eine Befristung zulässig erscheine. Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen sei in der Regel im Abstand von zwei Jahren zu wiederholen (§ 3 Abs. 6 Budgetverordnung).

Gegen das ihm am 13. März 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2015 Berufung eingelegt. Seine Anträge zu Fachstundensätzen, Schriftdolmetscher, Freizeitbudget, UN-Behindertenrechtskonvention und Verzinsung seien nicht, sein Antrag zu Nachzahlungen unvollständig bearbeitet worden. Er wendet sich dagegen, die 640,00 Euro, die im KVJS-Leitfaden genannt würden, nur als Richtsätze anzusehen. Vielmehr müsste nachgewiesen werden, wie der fachmännisch festgestellte Bedarf mit drastisch weniger Mitteln als dieser Summe gedeckt werden könne. Der Ablauf des Bewilligungszeitraums ändere nichts an der Tatsache, dass hier sehr wohl eine Nachzahlung erfolgen könne und müsse, nämlich dann, wenn man zu dem Ergebnis komme, dass das persönliche Budget in pauschaler Form hätte bewilligt werden müssen ohne einzelne Nachweise. Rein vorsorglich sei aber der Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 zum Anlass geworden, zumindest als Hilfsüberlegung die vom SG für möglich gehaltene Erstattungsforderung zu beziffern. Als Grundlage für die Bezifferung sei dabei die Zahlung des Beklagten bis zum 30. November 2012 in Höhe von monatlich 600,00 Euro genommen worden. Tatsächlich gezahlt habe der Beklagte monatlich letztlich 388,00 Euro, so dass eine monatliche Differenz in Höhe von 212,00 Euro entstanden sei. Bei dem Zeitraum von 14 Monaten ergebe sich somit der im Klageantrag genannte Betrag in Höhe von 2.968,00 Euro. Die Befristung sei unzulässig, denn das persönliche Budget sei lebenslang zu bewilligen, soweit – wie bei ihm – nicht mit Änderungen zu rechnen sei. In jedem Fall wäre aber nach § 3 Abs. 6 Budgetverordnung ein persönliches Budget in der Regel für zwei Jahre zu bewilligen. Eine Abweichung solle nur in begründeten Fällen erfolgen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, warum hier eine Befristung vorgesehen sei. Soweit in den Bescheiden ausgeführt werde, dass der Kläger detaillierte Nachweise über die Mittelverwendung vorlegen solle, sei auch dieses Verlangen schlicht und einfach unzulässig. Der Zweck des persönlichen Budgets liege jedenfalls nach der gesetzlichen Zielrichtung darin, dass dem Leistungsempfänger in einem bestimmten Rahmen die Eigenverantwortung und die Selbstbestimmung über die Verfügung der Mittel eingeräumt werden solle. Dieser Zweck werde mit den hier gemachten Auflagen völlig verfehlt. Allenfalls möglich wäre das Verlangen eines Nachweises über die erbrachte Leistung, nicht aber über den Preis. Die therapeutische Sprachgestaltung sei als alternative Therapie anerkannt, werde aber von den meisten gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet, vor allem nicht durch seine Krankenkasse. Ihm sei auch ein Budget für Fahrtkosten im Sinne von § 22 Eingliederungshilfeverordnung zu bewilligen, weil auch diese Fahrtkosten der Eingliederung des behinderten Menschen in einen relativ üblichen Tagesablauf dienten. Dazu gehörten auch die Reparaturkosten für das E-Bike, weil ansonsten die Mobilität in unzulässiger Weise eingeschränkt werde und außerdem auch hier wieder die Selbstbestimmung außer Acht gelassen werde. Auch die Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 13,00 Euro sei nicht ausreichend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 29. Januar 2013 und vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 31. Juli 2013 zu verurteilen, ihm ein persönliches Budget in Höhe von 600,00 Euro monatlich unbefristet zu gewähren, hilfsweise 1. den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 4.312,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zulässigen Zeitpunkt als Erstattungsforderung für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 zu zahlen sowie ihm Schadensersatz wegen Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention neben Zinsen zu zahlen und außerdem Zinsen in der genannten Höhe für alle von ihm bereits gestellte und bezifferte Anträge als persönliches Budget zu erstatten, 2. die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 2013 und vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 und in Fassung des Bescheides vom 31. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass diese Bescheide rechtswidrig waren, soweit ihm lediglich ein persönliches Budget in Höhe von 388,00 Euro monatlich bewilligt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe den behinderungsbedingten Mehrbedarf vollumfänglich abdeckten. Abgesehen von dem persönlichen Budget in Höhe von 388,00 Euro verfüge der Kläger über Leistungen für die Haushaltshilfe in Höhe von 300,00 Euro, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 120,00 Euro sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in Höhe von 775,05 Euro (Stand Juli 2013) sowie einer Altersrente in Höhe von 176,86 Euro (Stand Dezember 2012). Dies ergebe einen gerundeten Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 1.760,00 Euro. Mit dem Betrag von 388,00 Euro sei sein eingliederungshilferechtlicher Bedarf vollständig abgedeckt. Die von ihm geltend gemachten Positionen beträfen in erster Linie Bedarfe, die auch ein Nichtbehinderter aufzubringen habe und somit nicht Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII beträfen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein höheres persönliches Budget. Bezüglich der Vergangenheit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis ohnehin nicht, da der klägerische Bedarf bereits gedeckt worden sei bzw. nachträglich gar nicht mehr gedeckt werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen vermeintlichen zusätzlichen Bedarf auf eigene Kosten gedeckt haben sollte, seien nicht ersichtlich. Die Klage sei jedenfalls vollumfänglich unbegründet. Der Kläger habe zwar zwischen Dezember 2010 und November 2012 ein persönliches Budget in Höhe von 600,00 Euro monatlich erhalten. Die Höhe des persönlichen Budgets sei jedoch rückwirkend betrachtet von Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets an viel zu hoch veranschlagt worden. Nachdem der Kläger seine Ausgaben für den zurückliegenden Zeitraum vor dem 1. Dezember 2012 dokumentiert habe und hierbei auch Aufwendungen geltend gemacht habe, die nicht seinen eingliederungshilferechtlichen Bedarf beträfen, sei sein persönliches Budget mit Bescheid vom 13. Februar 2013 ab dem 1. Dezember 2012 seinem tatsächlichen eingliederungshilferechtlichen Bedarf angepasst und auf 196,00 Euro monatlich festgesetzt worden. Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2013 sei der Betrag dann auf 388,00 Euro erhöht worden, nachdem der Kläger nachvollziehbar psychische Hilfe beim Beklagten beantragt habe. Das persönliche Budget umfasse lediglich die Hilfen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers ausgleichen sollten. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen beträfen in der Regel Bedarfe, die gerade nicht den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers und somit nicht Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe beträfen, wie etwa die Reparatur des E-Bikes oder das Stimmen des Klaviers. Voraussetzung des hilfsweise geltend gemachten Erstattungsbetrags in Höhe von 2.968,00 Euro für Dezember 2012 bis Januar 2014 wäre, dass der Kläger auch entsprechende Aufwendungen gehabt hätte, die eingliederungshilferechtlich zu berücksichtigen gewesen seien. Dies sei nicht der Fall. Es bestehe somit keinerlei Rechtsschutzbedürfnis, da ein möglicher zusätzlicher Bedarf des Klägers gar nicht mehr gedeckt werden könne. Nachweise für berücksichtigungsfähige, vom Kläger selbst beschaffte Leistungen seien nicht erbracht worden. Mit dem bewilligten Betrag von 388,00 Euro werde sein eingliederungshilferechtlicher Bedarf vollständig gedeckt bzw. werde mehr als überhaupt erforderlich abgedeckt. Das persönliche Budget werde je nach Einzelfall in der Regel für ein Jahr bewilligt. Somit finde eine jährliche Überprüfung statt. Ein persönliches Budget auf Lebenszeit würde weder dem gesunden Menschenverstand noch dem Zweck des persönlichen Budgets entsprechen. Die Überprüfungszeiträume würden festgelegt, um im Einzelfall den im Hilfeplangespräch festgestellten und in der Zielvereinbarung fixierten eingliederungshilferechtlichen Hilfebedarf zu überprüfen und gegebenenfalls an veränderte Umstände anzupassen. Die Verkürzung der Bewilligungszeiträume auf unter ein Jahr habe im Fall des Klägers ihren Grund einzig und allein darin gehabt, dass er – der Beklagte – das Ergebnis der in Aussicht gestellten Entscheidung des SG abwarten wolle. Die Entscheidung des SG habe sich jedoch nicht zuletzt aufgrund ständig neuen Vortrags und neu eingereichter Unterlagen des Klägers um einige Monate verzögert. Aktuell betrage der Bewilligungszeitraum für den Kläger wieder ein Jahr. Psychische Hilfen seien bei bestimmten Erkrankungen erforderlich und daher naturgemäß von entsprechenden Fachkräften zu erbringen. Zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehöre, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht würden. Die therapeutische Sprachgestaltung stelle ein künstlerisches Ausdrucksmittel zur Förderung der Sprache im Bereich der Kunst, der Pädagogik und der Therapie dar, nicht jedoch eine psychische Hilfe. Ein Sprachgestalter sei somit keine Fachkraft für psychische Hilfen. Als fachlich ausreichend für psychische Hilfen qualifiziert würden die Berufsgruppen der Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagogen oder anderer Angehöriger vergleichbarer Fachgruppen, Erzieher, Heilerziehungspfleger und Fachkrankenpfleger sowie Angehörige höher qualifizierter Berufe, z.B. Diplompsychologen, Psychotherapeuten und Psychiater, gelten. Herr F., den der Kläger als Sprachgestalter ausgesucht habe, sei keine Fachkraft für psychische Hilfen. Der Stundensatz von 48,00 Euro werde nur für psychische Hilfen – und damit für Leistungen von Fachkräften – übernommen. Er habe die grundsätzliche Inanspruchnahme eines Sprachgestalters nicht abgelehnt. Vielmehr sei dem Kläger freigestellt worden, bei der Gestaltung sozialer Beziehungen oder der Begleitung bei der Freizeitgestaltung im Rahmen seiner Selbstbestimmung und seines Wunsch- und Wahlrechtes als Hilfe auch die Leistung eines Sprachgestalters einzukaufen. Diese Kosten könnten jedoch nicht als psychische Hilfen zum Stundensatz in Höhe von 48,00 Euro, sondern nur als Freizeitgestaltung zum Stundensatz von 13,00 Euro in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf eine Mindestlohngrenze in Höhe von 8,50 Euro je Stunde sei der Behauptung des Klägers, der Stundensatz von 13,00 Euro sei zu niedrig bemessen, entgegenzutreten.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 2013 und vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 und in der Fassung des gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheides vom 31. Juli 2013. Der Bescheid vom 18. Juli 2013 ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites geworden, da mit ihm der Bescheid vom 13. Februar 2013 weder abgeändert noch ersetzt worden ist; mit ihm sind nicht Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets bewilligt worden, sondern Leistungen der Hilfe zur Pflege und höhere Grundsicherungsleistungen. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Schreiben vom 29. Januar 2013 mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, denn aufgrund der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung über die Statthaftigkeit eines Widerspruchs handelt es sich jedenfalls um einen Formverwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R – juris Rdnr. 11 m.w.N.).

B. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig (dazu unter I.) und im Übrigen unbegründet (dazu unter II.).

I. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, ihm Schadensersatz "wegen Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention" zu zahlen, unzulässig. Dieses Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5. Februar 2015 ausdrücklich (nur) beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 2013 und vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ein persönliches Budget in Höhe seiner Schriftsätze vom 30. Mai 2014 ff. auf Lebenszeit zu gewähren. Grundsätzlich kann nur dieses in der Form einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – juris Rdnr. 10) verfolgte Begehren auch zulässigerweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Mangels insofern vorangegangener Verwaltungsentscheidungen über einen sozialhilferechtlichen Schadensersatzanspruch ist die auf eine Schadensersatzzahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage unzulässig und kann deswegen auch nicht im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden; die Möglichkeit der Klageänderung befreit nicht von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Klage (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – juris Rdnr. 12 m.w.N.). Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf amtshaftungsrechtliche Grundlagen stützen wollte, wäre der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben (Art. 34 Abs. 3 Grundgesetz i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]), so dass die Klage vor dem Senat nicht zulässig wäre und auch eine Teilverweisung an das örtlich zuständige Landgericht nicht rechtmäßig wäre (dazu näher Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 11 R 5156/13 – juris Rdnr. 26 f. m.w.N.); ein Fall des § 17a Abs. 5 GVG liegt nicht vor, da das SG über Amtshaftungsansprüche gerade nicht entschieden hat.

II. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig. Sie ist gemäß § 143 SGG statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da der Kläger höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erstattung eines Betrages von 4.312,00 Euro und der ebenfalls hilfsweise gestellte Feststellungsantrag waren als Minus bereits erstinstanzlich im Hauptantrag enthalten (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R – juris Rdnr. 11).

Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren persönlichen Budgets (dazu unter 1.) auf Lebenszeit (dazu unter 2.). Er hat ebenso keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 4.312,00 Euro (dazu unter 3.). Ebenso bleiben sein Feststellungsantrag (dazu unter 4.) und seine Verzinsungsanträge (dazu unter 5.) ohne Erfolg.

1. a) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm – durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse – ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 44; vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B – juris Rdnr. 8 m.w.N.).

Gemäß § 57 Satz 1 SGB XII in der hier anzuwendenden, vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.) können Leistungsberechtigte nach § 53 SGB XII auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX a.F. i.V.m. der BudgetV und § 159 SGB IX a.F. sind insoweit gemäß § 57 Satz 2 SGB XII a.F. anzuwenden.

Beim Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47; Beschluss des Senats vom 30. März 2010 – L 7 SO 1071/10 ER-B – n.v. – m.w.N.). Ziel des Persönlichen Budgets ist es, dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.; seit 1. Januar 2018 § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 10 [September 2015]). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 10). Das hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 – L 7 SO 2669/15 – juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 – L 7 SO 3128/14 – n.v., m.w.N.) – keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47 im Anschluss an Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]).

Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB IX a.F. geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 8 m.w.N.); kurzfristige oder einmalige Leistungen kommen deshalb ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 48; Beschluss des Senats vom 30. März 2010 – L 7 SO 1071/10 ER-B – n.v. – m.w.N.). Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 48).

Der im Rahmen des Persönlichen Budgets auszuzahlende Geldbetrag bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a.F. nach dem individuell festgestellten Bedarf; dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.; seit 1. Januar 2018 § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX).

b) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 51; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 5 R 3442/11 – juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4). Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX a.F. ist § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. vom 1. Januar 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. § 57 Satz 2 SGB XII a.F. verweist ausdrücklich auf diese Normen.

Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 52; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 5 R 3442/11 – juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31). Ein solches bereichsspezifisches Ermessen entfällt allerdings dann, wenn lediglich Eingliederungshilfeleistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für wesentlich Behinderte streitgegenständlich sind (BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R – juris Rdnr. 19; LSG Bayern, Urteil vom 16. Mai 2013 – L 18 SO 74/12 – juris Rdnr. 21).

c) Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII ist, hat er jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen als in den streitgegenständlichen Bescheiden in Höhe von 196,00 Euro (Dezember 2012 bis Juni 2013) bzw. 388,00 Euro (Juli 2013 bis Januar 2014) monatlich gewährt. Der Kläger könnte die Bewilligung höherer Budgetleistungen für die Vergangenheit allenfalls (vgl. einschränkend BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – juris Rdnr. 25) dann erreichen, wenn ihm im streitgegenständlichen Zeitraum höhere budgetfähige Kosten entstanden sind als ihm bewilligt wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16). Hierfür trägt der Kläger die objektive Beweislast. Er hat indes weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass er Ausgaben hatte, die vom bewilligten persönlichen Budget nicht abgedeckt waren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2017 – L 8 SO 58/16 – juris Rdnr. 37). Im Gegenteil hat er bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich das Verlangen von Nachweisen über Ausgaben in der Vergangenheit "verbieten" würde; auch im Berufungsverfahren hat der Kläger jedes Nachweisverlangen als "schlicht und einfach unzulässig" erachtet. Er hat sich also ausdrücklich geweigert, entsprechende Nachweise vorzulegen; dies geht zu seinen Lasten.

2. Die Klage ist auch jedenfalls unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Befristung in den streitgegenständlichen Bescheiden wendet. Da Senat lässt offen, ob sich aufgrund der nachfolgenden (erneut befristeten) Bewilligungen für den anschließenden und für spätere Zeiträume die Befristung in den vorliegend streitigen Bescheiden erledigt hat, so dass nicht mehr die Anfechtungsklage, sondern die Feststellungsklage (dazu noch unten) statthaft wäre. Denn jedenfalls ist die Befristung in der Sache nicht zu beanstanden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Als Nebenbestimmung kommt insbesondere eine Befristung in Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Ein Verwaltungsakt kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen (Urteil des Senats vom 23. April 2015 – L 7 SO 43/15 – juris Rdnr. 35 m.w.N.). Insbesondere bei Dauerverwaltungsakten ist die Behörde zu einer Befristung berechtigt, wenn entweder aufgrund der Eigenart des Verwaltungsaktes typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder wenn im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, dass die Voraussetzungen möglicherweise wieder wegfallen können (Urteil des Senats vom 23. April 2015 – L 7 SO 43/15 – juris Rdnr. 35 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen regelmäßig – und so auch hier – vor, weil der Eingliederungsbedarf typischerweise nicht statisch, sondern Veränderungen unterworfen ist; nichts anderes gilt dann, wenn die Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden, da es sich – siehe oben – gerade nicht um eine andere Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform handelt: Auch Leistungen eines persönlichen Budgets sind regelmäßig zu befristen (Beschluss des Senats vom 28. November 2016 – L 7 SO 3801/16 ER-B – n.v.; Voelzke in Hauck/Noftz, § 57 SGB XII Rdnr. 38 [September 2015]). Die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Befristung eines persönlichen Budgets wird auch durch § 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gestützt, wonach derjenige, der ein persönliches Budget beantragt, hieran sechs Monate gebunden ist. Gleiches gilt für § 3 Abs. 6 der vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2017 geltenden Budgetverordnung, wonach das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt wird, in begründeten Fällen aber davon abgewichen werden kann, und für § 4 Abs. 3 der Budgetverordnung, wonach die Zielvereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes abgeschlossen wird; hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Normgeber von einer stets befristeten Bewilligung ausgeht. Die Befristung der Bewilligung eines persönlichen Budgets ist ferner dadurch gerechtfertigt, dass nur so die Verwendung des persönlichen Budgets entsprechend der Zielvereinbarung regelmäßig überprüft und die weitere Bewilligung hiervon abhängig gemacht werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X gewahrt werden müssten. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Beklagte zu Recht während des Bewilligungszeitraums das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen erneut prüfen wollte und auch geprüft hat.

3. Der Hilfsantrag des Klägers, ihm einen Betrag in Höhe von 4.312,00 Euro als "Erstattungsforderung" zu zahlen, ist unbegründet. Ein derartiger Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass der Betroffene seinen Bedarf selbst gedeckt hat, ohne entsprechende Geldleistungen erhalten zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – juris Rdnr. 26). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil der Kläger, der die objektive Beweislast trägt, – siehe oben – weder substantiiert dargelegt noch belegt hat, dass er Ausgaben hatte, die vom bewilligten persönlichen Budget nicht abgedeckt waren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2017 – L 8 SO 58/16 – juris Rdnr. 37).

4. Der Hilfsantrag des Klägers, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben und festzustellen, dass diese Bescheide rechtswidrig waren, soweit ihm lediglich ein persönliches Budget in Höhe von 388,00 Euro bewilligt worden ist, ist zulässig (dazu unter a), aber unbegründet (dazu unter b).

a) Die Klage ist insofern allerdings entgegen der Auffassung des SG nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es an einem den Verwaltungsakt erledigenden Ereignis fehlt. Die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 und im Bescheid vom 31. Juli 2013 von dem Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung höherer Leistungen hat sich insbesondere nicht allein durch Zeitablauf auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 36). Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für den Kläger entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Januar 2014 noch dadurch, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine nachgewiesenen höheren Ausgaben hatte als ihm durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 – L 23 SO 17/13 B PKH – juris Rdnr. 19). Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 10; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 36).

b) Die Klage ist indes als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R – juris Rdnr. 14; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 38). Nach dieser Norm kann auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in eigenen Rechten verletzt (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 11), sofern dem nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, also der Kläger die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2017 – B 2 U 3/06 R – juris Rdnr. 21).

Nach diesen Maßstäben kann der Kläger zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung der Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil er im erstinstanzlichen Verfahren die aus seiner Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 39; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16). Sein Feststellungsinteresse liegt in der Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen Leistungserbringung für Folgezeiträume.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht deren Subsidiarität entgegen. Denn der Kläger könnte sein Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihm – siehe oben – im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Kosten für die Betreuung – als bewilligt – nachweisbar entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 40; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16). Deswegen war auch die (sinngemäße) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R – juris Rdnr. 11), nachdem der Bewilligungszeitraum verstrichen war.

c) Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Der Kläger hat jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen als in den streitgegenständlichen Bescheiden in Höhe von 196,00 Euro (Dezember 2012 bis Juni 2013) bzw. 388,00 Euro (Juli 2013 bis Januar 2014) monatlich gewährt, so dass die streitgegenständlichen Bescheide ihn nicht in eigenen Rechten verletzen. Insofern nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG.

5. Da der Kläger mit seinen Zahlungsanträgen keinen Erfolg hat, sind seine Verzinsungsanträge schon deswegen unbegründet.

D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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