L 1 U 491/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 U 4076/16
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 491/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 29. November 2015 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Als angestellter Projektentwickler der U. P. GmbH übernachtete der Kläger vom 28. November zum 29. November 2015 im Rahmen einer Dienstreise im Hotel "I. B." in D ... Nach der morgendlichen Dusche und dem Öffnen der Glastür rutschte er beim Herausgehen auf einem feuchten Kunststofffußboden (lt. Angaben des Klägers ein "Designboden") mit einem Fuß weg. Da sich der Kläger nicht abfangen konnte, stürzte er und erlitt in dieser Folge eine Patellaquerfraktur am linken Knie.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung ab. Es ergebe sich kein ursächlicher Zusammenhang zur verrichteten Tätigkeit. Die Körperreinigung sei grundsätzlich unversichert, da es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Im Weiteren würden sich auch keine besonderen Gefahrenmomente der Übernachtungsstätte ergeben. Nässe sei in Duschräumen und der Duschumrandung nicht als besondere Gefahrenquelle zu werten. Allgemein sei eine latente Gefahr des Ausrutschens beim Duschen bekannt.

Seinen Widerspruch vom 24. April 2016 begründete der Kläger mit einer fehlenden Berücksichtigung der besonderen Gefahrenmomente in der Übernachtungsstätte. Insofern sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen gesonderten Waschraum gehandelt habe. Die Dusche sei vielmehr in den Wohnbereich integriert gewesen. Die Duschtür habe sich ausschließlich nach außen öffnen lassen. Beim Öffnen sei dann das auf der Innenseite der Tür befindliche Wasser hinabgelaufen und so zwanghaft in den Wohnbereich, der mit einem Designboden moderner Bauart ausgestattet gewesen sei, gelangt. Hierdurch habe sich eine erhöhte Glätte und Rutschgefahr ergeben. Die fehlende Duschumrandung und die Kombination von Dusche und Wohnraum würden sich wesentlich von den üblicherweise vorhandenen Duschbereichen unterscheiden. Eine gewöhnlicher Weise latente Gefahr habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe das Fehlen von entsprechenden Hinweisen und Haltegriffen sowie einer entsprechenden Duschvorlage das Unfallereignis überraschend und unvermutet eintreten lassen.

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass nicht nur kein Vorleger und keine Halterung vor Ort gewesen wären, sondern auch kein Wasserabstreifer, mit dem er die Duschtür vor dem Öffnen hätte trocken wischen können.

Mit Urteil vom 5. April 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Unfall habe nicht im sachlichen Zusammenhang zur verrichteten Tätigkeit gestanden. Die Handlungstendenz, auf die bei der Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs abzustellen sei, sei beim Duschen in der Regel privatwirtschaftlich. Die vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Fallgestaltungen, wonach Duschen bei Verschmutzung oder arbeitsbedingter Erforderlichkeit als versicherte Tätigkeit anzunehmen ist, lägen hier nicht vor. Auch eine besondere Betriebsgefahr sei nicht gegeben. Ein nasser Fußboden im Duschbereich oder auch vor der Dusche sei normal. Andere besonderen Gefahrenmomente seien nicht ersichtlich.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass es sich um eine kurzfristig anberaumte Dienstreise gehandelt habe, er wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse nicht erst am 29. November 2015 die Fahrt habe antreten können, sondern vielmehr schon am Abend vorher in das Zielgebiet reisen musste, und am Ereignistag eine festliche Eröffnung eines Kindergartens - auch durch einen Gottesdienst - geplant und so eine besondere Kleiderordnung erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe sich ein besonderes Gefahrenmoment in Kombination der folgenden Umstände ergeben: fehlender Haltergriff, fehlender Wasserabzug, fehlender Vorleger, Tritthöhe von 25 cm aus der Dusche heraus sowie Wasser auf dem Designerboden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. April 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 29. November 2015 als Arbeitsunfall mit der Folge einer Patellaquerfraktur im linken Knie anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet ihre Bescheide sowie die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Vorliegend habe der Duschvorgang weder aufgrund eines dienstlichen Zusammenhangs, noch aufgrund eines besonderen Gefahrenmomentes unter Versicherungsschutz gestanden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt haben.

Die nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Ereignis vom 29. November 2015 ist kein Arbeitsunfall; die angegriffenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls BSG, Urteile vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R, Rn. 9 und vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R, Rn. 14; aA BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R, Rn. 13 - alle nach juris).

Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R - nach juris).

Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenzen liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, muss dabei wertend entschieden werden. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird.

Der Unfall des Klägers ist nicht als Arbeitsunfall zu werten. Die Verrichtung des Klägers (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Projektentwickler bei der U. P. GmbH (hierzu 1.). Ein Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit (hierzu 2.) oder einer besonderen Betriebsgefahr (hierzu 3.).

1. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - dem Duschen - ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend einem Projektentwickler im Angestelltenverhältnis, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (so BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 11 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R sowie vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - alle nach juris). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer auf einer Dienstreise (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 12 - nach juris).

Bei Dienstreisen von Angestellten wie dem Kläger ist aufbauend auf den oben dargestellten Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Projektentwickler stand. Ähnlich wie bei Wegen (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - nach juris) sind hierbei zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden, die Zurechnung der Reise zu der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 SGB VII und, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu dieser unter Versicherungsschutz stehenden Dienstreise. Die Zurechnung der Dienstreise zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Projektentwickler nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII steht außer Frage, weil es sich um eine - von der Beklagten auch nicht bestritten - betrieblich angeordnete Fahrt handelte (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 - nach juris). Der zweite Prüfungsschritt ist jedoch nicht erfüllt, weil das Duschen als die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, nicht im sachlichen Zusammenhang mit dieser Dienstfahrt und der ihr zugrunde liegenden versicherten Tätigkeit als Projektentwickler stand.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist auch bei Dienstreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden zugehörig ist. So gibt es gerade bei längeren Reisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und andere, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 m.w.N. - nach juris). Entscheidend ist, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der versicherten Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, was die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 28. Februar 2013 - L 1 U 1473/10, Rn. 21 - nach juris).

Dass das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl. nur BSG, Urteile vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - alle nach juris), wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zwar kommt jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 16 m.w.N. - nach juris).

Auch die Voraussetzungen für die Fallgestaltungen "Verschmutzung" (hierzu a) und "Erfrischung" (hierzu b), in denen das BSG einen sachlichen Zusammenhang angenommen hat, sind nicht erfüllt.

a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 14 mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59, 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 sowie 26. März 1986 - 2 RU 51/85 - alle nach juris).

Diese Voraussetzungen waren im Fall des Klägers nicht gegeben. Eine vorhergehende Arbeit, durch die ein begründetes Bedürfnis für eine Körperreinigung entstanden ist, war noch nicht erfolgt. Das Duschen erfolgte vielmehr vor Arbeitsantritt. Dabei ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass eine festliche Einweihung eines diakonischen Kindergartens im Rahmen eines Festgottesdienstes anstand. Dass sich hierfür bzw. deswegen Besonderheiten gegenüber dem normalen Duschen in Vorbereitung eines Arbeitstages ergeben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Kläger hervorhebt, dass es auch einer entsprechend festlichen Kleidungordnung bedurfte, ändert auch dies nichts an der Beurteilung. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Kleidung Auswirkung auf die Art und Weise des Duschens hat. Zum anderen aber ist es auch nicht im Rahmen des Anziehvorganges zum Unfallereignis gekommen.

b) Einen Versicherungsschutz bei einer Erfrischung hat das BSG im Rahmen von Arbeitstätigkeiten bejaht, bei denen der Versicherte einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 - nach juris). Daran anknüpfend wurde in dem Urteil des BSG vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80 - nach juris) ein Duschbad als versicherte Verrichtung angesehen, das nach einer Anreise am Vormittag, dem Halten eines Referats am Nachmittag in der einstündigen Pause vor einem Abendempfang zur Erfrischung genommen wurde. Andererseits wurde in der Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2002 (B 2 U 21/01 R - nach juris) der Versicherungsschutz für ein Duschen im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht verneint, weil es sich nicht um eine Erfrischung im Laufe der Arbeitsschicht handelte. Die Voraussetzungen dieser Fallgestaltung sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn das Duschen des Klägers erfolgte nicht während seiner Tätigkeit als Erfrischung für die anschließende weitere dienstliche Tätigkeit, sondern im Vorfeld der Tätigkeit überhaupt und damit als klassische Morgentoilette, die grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz steht.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit kann kein sachlicher Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers als Projektentwickler und dem Duschen begründet werden. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 22 m.w.N. - nach juris). Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass das Duschen im Wesentlichen durch einen dienstlichen Hintergrund geprägt war.

3. Aus der Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr kann ebenfalls kein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seinem Duschunfall hergeleitet werden. Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R, Rn. 24 m.w.N. - nach juris).

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 28. Februar 2013 (L 1 U 1473/10, Rn. 23 - nach juris) entschieden hat, ist Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung des BSG die Erwägung, dass ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb unversi-cherten Tätigkeit ereignet, dennoch ausnahmsweise den erforderlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen kann, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte aufgrund der Umstände des Einzelfalles gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter. Eine solche kann nur angenommen werden, soweit sich die aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten erwachsenen Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Voraussetzung ist daher eine besondere, vom üblichen abweichende Gefahrensituation, mit der der Betreffende nicht rechnen konnte.

Hierzu führt der Kläger einen fehlende Haltegriff, eine fehlende Rutschmatte, einen fehlenden Wasser-Abzieher und das deswegen von der Duschtür abgetropfte Duschwasser auf dem Designerboden und schließlich die Tritthöhe aus der Dusche mit ca. 25 cm aus. All diese Kriterien stellen auch in ihrer Gesamtheit keine besonderen Gefahrenquellen dar. Es bleibt letztlich dabei, dass der nasse Fußboden ursächlich für das Ausrutschen und schließlich den Sturz mit einer Patellaquerfraktur als Folge war. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht grundsätzlich eine latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Duschräumen auszurutschen. Diese Gefahr ist allgemein bekannt und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise (so BSG, Urteil vom 04. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R, Rn. 22 - nach juris; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 28. Februar 2013 - L 1 U 1473/10, Rn. 23 - nach juris). Diese latente Gefahr ist grundsätzlich, also auch mit entsprechenden Equipment (wie Vorleger, Abzieher, Halter etc.) vorhanden. Anderes ergibt sich daher auch bei fehlendem Equipment nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved