S 4 AL 1712/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1712/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf eine Prämie nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III für das Bestehen einer Zwischenprüfung besteht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch dann, wenn die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung, son-dern eine gestreckte Abschlussprüfung (GAP) vorsieht.
2. Der diesbezügliche Anspruchsausschluss von Teilneh-menden an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist unwirksam.
3. Der Grundsatz, dass in einem formellen Gesetz geregelte Ansprüche nicht durch eine Dienstanweisung einer Behörde reduziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2010 – B 5 KN 4/08 R -, juris-Rn. 45), gilt auch dann, wenn die konkrete Reichweite einer Regelung in einem formellen Gesetz sich erst aus den Gesetzesmaterialien erschließt.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1.000,- EUR als Prämie für die gestreckte Abschlussprüfung zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Weiterbildungsprämie bei einer gestreckten Abschlussprüfung (GAP) im Rahmen einer Externenprüfung im Streit.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten während des Bezugs von Arbeitslosgengeld (Alg) mit Schreiben vom 9.11.2017 den Bildungsgutschein Nr. zur Teilnahme an einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel "Kauffrau Büromanagement" im Sinne einer maximal sechsmonatigen Vorbereitung auf die Externenprüfung in Vollzeitunterricht. Die Beklagte gewährte mit diesem Bildungsgutschein Leistungen zum Lebensunterhalt, Fahrtkosten und Lehrgangskosten, wozu sie ausdrücklich auf die Regelungen in § 81 und § 84 SGB III verwies.

Die Klägerin begann diese Ausbildung wie vereinbart bei der D., welche den Bildungsgutschein bei der Beklagten vorlegte. Die D. gab an, dass die Maßnahme planmäßig vom 24.4.2017 bis zum 19.7.2020 ablaufe, die Klägerin die Maßnahme jedoch vom 27.11.2017 bis zum 20.4.2018 durchlaufen solle. Tatsächlich hat die Klägerin die Ausbildung am Tag ihrer mündlichen Prüfung am 09.07.2018 erfolgreich abgeschlossen.

Bei der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach den §§ 81 ff. SGB III durch die Beklagte wurde intern festgestellt, dass es sich bei der Maßnahme gemäß § 7 SGB III um die wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung der aktiven Arbeitsförderung handele. Außerdem wurde im Hinblick auf die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III (zutreffend) festgestellt, dass es sich um eine Umschulung in einen Beruf handelt, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (Bl. 14 f. der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 1.12.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme vom 27.11.2017 bis zum 20.4.2018 in Form von Lehrgangskosten (6.890 EUR) und Fahrtkosten (520 EUR). Außerdem wurden später noch weitere Fahrtkosten und Prüfungsgebühren übernommen.

Die Klägerin absolvierte die Ausbildung erfolgreich, wobei die Abschlussprüfung aus drei Blöcken bestand und sich über den Zeitraum vom 1.3.2018 (1. schriftliche Prüfung) über Ende April 2018 (2. schriftliche Prüfung) bis zum 09.07.2018 (mündliche Prüfung zum Abschluss) erstreckte.

Die Klägerin beantragte am 26.4.2018 unter Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der 1. schriftlichen Prüfung die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für eine bestandene Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt. In ihrem Begleitschreiben wies sie auf die Ausführungen zu Ziff. 3.1.5 Merkblattes Nr. 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" hin.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.5.2018 die Gewährung einer Prämie für den bestandenen ersten Prüfungsteil mit der Begründung ab, dass die Ausbildungsordnung ihres Ausbildungsberufs keine Zwischenprüfung vorsehe. Die Entscheidung beruhe auf § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 131a Abs. 3 SGB III.

Die Klägerin begründete ihren am 9.5.2018 eingelegten Widerspruch damit, dass bei ihr eine gestreckte Abschlussprüfung vorliege, wozu sie Unterlagen zu ihrer in meh-reren Abschnitten absolvierten Abschlussprüfung vorlegte. Die GAP sei auch für ihren Ausbildungsberuf nach dem BBiG vorgesehen. Zudem verwies Sie darauf, dass auch nach Ziff. 2 (2) der fachlichen Weisungen der Beklagten bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung gleichgestellt werde.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2018 zurückgewiesen. Der Umstand, dass die Klägerin eine gestreckte Abschlussprüfung absolviert habe, führe zu keiner anderen Entscheidung. Prämiert werden könnten lediglich bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und bestandene Exter-nenprüfungen. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung könnten nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen dieser (Abschluss-)Prüfung erhalten, auch wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei dem die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolge.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat deswegen am 23.5.2018 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft wird. Das Vorliegen einer gestreckten Abschlussprüfung sei nicht zu bezweifeln und werde auch nicht bestritten. Die Beklagte setze sich bei ihrer Auslegung des § 131a Abs. 3 SGB III in Widerspruch zu ihren eigenen fachlichen Weisungen. Es bestehe auch kein Grund, den Berufsabschluss der Klägerin mit der gestreckten Abschlussprüfung anders zu behandeln als Berufe, bei denen eine formelle Zwischenprüfung vorgeschrieben sei. Auch die gestreckte Abschlussprüfung werde von Sinn und Zweck der Weiterbildungsprämie erfasst. Sofern hier von einer Regelungslücke ausgegangen werde, sei diese im Wege der Analogie zu schließen. Im Übrigen habe die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, den zweiten Teil ihrer Abschlussprüfung erst im September zu absolvieren; diese Option hätten die anderen Teilnehmer gewählt, da diese finanziell besser abgesichert gewesen seien und durch den größeren zeitlichen Abstand die große Stofffülle leichter zu bewältigen gewesen sei. Insofern liege auch eine Benachteiligung von denjenigen Berufsschülern vor, die einen besonders schnellen Abschluss anstreben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prämie von 1.000,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zweck der Regelung sei die Motivierung der Teilnehmer, eine begonnene Ausbildung auch zu Ende zu führen. Bei Externenprüfungen wie im Falle der Klägerin sei der Abstand zwischen den Prüfungsabschnitten geringer als bei internen Ausbildungen, weswegen eine "Durchhalteprämie" weniger erforderlich sei.

Auf den Antrag der Klägerin vom 24.5.2018 wurde der Klägerin für das Bestehen der Abschlussprüfung von der Beklagten eine Prämie von 1.500,- EUR bewilligt.

Im Erörterungstermin vom 4.12.2018 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben in dem Termin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung erging aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Ur-teil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG. Nach § 131a Abs. 3 SGB III in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR. Nachdem die Beklagte der Klägerin die Prämie von 1.500 EUR für das Bestehen der Abschlussprüfung bewilligt hat, ist noch die Gewährung einer Prämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III im Streit. Die Klägerin erfüllt alle Voraussetzungen für die Gewährung dieser weiteren Prämie. Sie hat an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf teilgenommen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Die Ausbildung hat sie mit allen vorgesehenen Prüfungen bestanden. Zwar sah die Prüfungsordnung der Klägerin keine "Zwischenprüfung" im Sinne von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor. Der erste Prüfungsabschnitt ihrer gestreckten Abschlussprüfung ist indes nach Sinn und Zweck der Regelung und nach dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Willen des Gesetzgebers mit einer "Zwischenprüfung" im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen (so auch Kühl in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 131a Rn. 6). Die Vorschrift des § 131a Abs. 3 SGB III ist in der derzeit geltenden Fassung zum 1.8.2016 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) vom 18.7.2016 in das SGB III eingefügt worden. Nach den Gesetzesmaterialien stellt die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Dies gelte für Arbeitslose, aber insbesondere auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Familienpflichten. Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sollte die Motivation erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzu-schließen. Die Prämienzahlung honoriere damit Lernbereitschaft und Durchhalte-vermögen der Teilnehmenden. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung werde der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 65/16, S. 24 f.). Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren auch davon ausgegangen, dass die Prämien das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen zu stärken geeignet sind, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient haben dürfte (vgl. BR-Drs. 65/16, S. 24; vgl. auch die Ausführungen der Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Sozia-les, Anette Kramme, vor dem Deutschen Bundestag, Plenarprotokoll 18/164, S. 16106, und Plenarprotokoll 18/173, S. 17066). Eine Beschränkung auf mehrjährige Ausbildungen oder auf betriebliche Ausbildungen findet sich in den Materialien jedoch – soweit ersichtlich – nicht (vgl. auch BT-Drs. 18/8042, S. 2, 15 und 27; Bei-träge des Abgeordneten Karl Schiewerling, Plenarprotokoll 18/164, S. 16108, und der Abgeordneten Katja Mast, a.a.O. S. 16114). Im Ergebnis ging es darum, einen erfolgreichen Abschluss zu fördern, wobei andere Voraussetzungen als die im gesetzlichen Tatbestand enthaltenen nicht explizit verlangt wurden; entscheidend war das Bestehen einer Abschluss- und ggf. auch Zwischenprüfung nach längerer Ausbildung (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/8647, S. 15 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei kürzeren Ausbildungen oder Externenprüfungen eine Motivierung durch das Inaussichtstellen der entsprechenden Prämien nicht erreicht werden könnte. Da es im Ergebnis um dieselben Abschlüsse geht, erscheint es auch fraglich, für die Förderung danach zu unterscheiden, ob – dieselben – geforderten Kompetenzen im Rahmen einer kurzen oder langen Ausbildung oder im Rahmen einer Internen- oder Externenprüfung nachgewiesen worden sind. Eine solche Ungleichbehandlung wäre zumindest näher begründungsbedürftig, und wür-de wohl auch erhebliche Probleme bei dem Versuch einer Grenzziehung aufweisen. Schließlich könnte eine Prämierung – auch im Interesse des Steuerzahlers und der Versichertengemeinschaft - auch gerade dann sinnvoll erscheinen, wenn eine kostenintensive Ausbildung in möglichst kurzer Zeit absolviert wird, sei es nun im Wege der internen oder der externen Ausbildung. Der Fall der Klägerin eignet sich gut da-für, dies anschaulich zu machen, denn sie hat anders als die anderen Kursteilnehmer ihre Abschlussprüfung sogar noch vorgezogen, um den von ihr der Höhe nach als unbefriedigend empfundenen Bezug von Alg möglichst frühzeitig zu beenden. Auch die fachlichen Weisungen (FW) "Förderung der beruflichen Weiterbildung" der Bundesagentur für Arbeit zu § 131a SGB III (Stand 20.4.2017) sehen in Ziff. 131a.2 Abs.2 vor, dass in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung (z.B. im Bereich der industriellen Metall- und Elektroberufe) der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt wird. Im Übrigen wird hier auf die Übersicht der Berufe mit gestreckter Abschlussprüfung im Prüferportal des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verwiesen, in dem die Ausbildung der Klägerin explizit aufgeführt wird. Sofern die Ausführungen am Ende von Ziff. 131a.2 (1) der fachlichen Weisungen ("Prämiert werden können somit lediglich bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und bestandene Externenprüfungen [nach Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs oder von Teilqualifikationen].") so zu verstehen sein sollten, dass bei gestreckter Abschlussprüfung bei Externenprüfungen keine einer Zwischenprämie vergleichbare zweite Prämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gezahlt werden soll, wäre dies eine über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift hinausgehende Einschränkung. Dass die Beklagte von einer solchen Einschränkung ausgeht, wird durch S. 10 der Arbeitshilfe FbW (Stand 1.1.2018; Bl. 61 der Verwaltungsakte) deutlich. Eine Dienstanweisung der Beklagten kann jedoch einen formalgesetzlichen Anspruch der Klägerin nicht reduzieren, da insoweit keine Gleichrangigkeit der Rechts-quellen vorliegt (BSG, Urteil vom 07. September 2010 – B 5 KN 4/08 R –, SozR 4-2600 § 89 Nr. 2, Rn. 45). Bei den fachlichen Hinweisen der Beklagten handelt es sich zudem nicht um Regelungen mit Normcharakter, sondern lediglich um interne Hinweise und damit um reines Verwaltungsbinnenrecht, welches die Gerichte nicht bindet (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.02.2014 – L 5 AS 997/13 B ER). Nachdem die Klägerin alle Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III erfüllt – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung den ersten Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichzustellen –, war es der Beklagten verwehrt, diesen gesetzlichen Anspruch durch nachgeordnete Vorschriften wie fachliche Weisungen oder durch Arbeitshilfen einzuschränken. Die Vorschrift des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gewährt der Beklagten auch kein Er-messen, sondern enthält ein subjektives Recht auf die Auszahlung der genannten Prämie. Für den Fall des Vorliegens von Ermessen ist anerkannt, dass die Bestimmung einer einheitlichen Handhabung des Ermessens der nachgeordneten Behörden durch Verwaltungsrichtlinien einer vorgesetzten Behörde rechtlich unbedenklich ist; denn das Ermessen ist nicht nur der einzelnen Behörde, sondern auch "der Ver-waltung" eingeräumt, um dieser einen Handlungsspielraum zur Entwicklung eigener Entscheidungsprogramme und -maßstäbe zu gewähren. Darüber hinaus kommt ei-ne solche generelle Ermessensausübung durch Ermessensrichtlinien dem Grund-satz der Gleichbehandlung entgegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Ur-teil vom 21. August 2012 – L 13 AL 926/11 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Ein Ermessen der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bei der Einlösung ihres Bildungsgutscheins neben dem Bezug von Alg auch Alg II-Leistungen als sog. Aufstockerin bezog. Die Beklagte erwähnt zwar diesbezüglich in dem Ausgangsbescheid § 16 SGB II, wonach insoweit eine über den Alg II-Bezug vermittelte Ermessensleistung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III anzunehmen sein könnte. Zum einen folgt aus dem Alg-Bezug der Klägerin jedoch die unmittelbare Anwendbarkeit von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, so dass ein Rückgriff auf § 16 SGB II bereits nicht erforderlich ist; hiervon wird wohl auch in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten ausgegangen, in dem § 16 SGB II nicht mehr erwähnt wird. Zum anderen war die Grundsatzentscheidung einer Förderung nach den §§ 81 ff. SGB III bereits zugunsten der Klägerin gefallen, so dass auch im Falle eines ausschließlichen Alg II-Bezugs und einer Anwendbarkeit von § 16 SGB II hinsichtlich der Gewährung von Prämien ein Anspruch bestanden hätte (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 16 Rn. 80 f.). Da die fachlichen Weisungen der Rechtslage zulasten der Klägerin widersprechen, sind die Weisungen vorliegend unbeachtlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 – L 8 AL 1225/11 –, Rn. 28, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2012 – L 9 AL 59/10 –, Rn. 49 - 50, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. September 2011 – L 7 AL 104/09 –, Rn. 26, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. August 2011 – L 13 AL 350/11 –, Rn. 43, juris; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R – juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 –, Rn. 40, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2009 – L 1 AL 195/08 –, Rn. 69, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2016 – L 10 AL 17/16 –, Rn. 39, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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