S 8 KR 412/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 412/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 179/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung zum 30.11.2010 und die Feststellung der beitragspflichtigen Mitgliedschaft ab dem 01.12.2010.

Die 1940 geborene Klägerin war über ihren Ehemann familienversichert und ging bis November 2015 einer geringfügigen Beschäftigung bei ihrem Ehemann nach (325 EUR pro Monat). Auf Anforderung der Beklagten wurden 2015 Einkommensteuerbescheide bzw. Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2014 vorgelegt, aus denen sich Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung von 20.339 EUR - 29.935 EUR pro Jahr ergaben. Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 07.10.2015, mit dem sie feststellte, dass die Familienversicherung rückwirkend zum 30.09.2011 beendet wurde, wegen Überschreitung der Einkommensgrenze (2011: 365 EUR pro Monat). Bereits im Jahr 2011 habe das monatliche Einkommen der Klägerin ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 1.536,58 EUR betragen. Diese Einkünfte seien von der Klägerin nicht angegeben worden. Die Versicherung setze sich ab dem 01.10.2011 im Rahmen der Versicherungspflicht für bisher nicht versicherte Personen fort (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Diese Versicherung sei beitragspflichtig, abhängig vom Einkommen. Es werde gebeten, die beigefügten Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben zu übersenden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie teilte mit, dass sie für eine geringfügige Beschäftigung monatlich 325 EUR erhalte und des Weiteren Unterhalt von ihrem Ehemann. Es würden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen, diese stünden allein dem Ehemann zu. Im weiteren Verlauf erteilte die Beklagte den Bescheid vom 16.10.2015, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 07.10.2015 gemäß § 45 SGB X die Familienversicherung zum 30.11.2010 beendete. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen sei die kostenlose Familienversicherung zu diesem Zeitpunkt zu beenden und seien die Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft ab dem 01.12.2010 nachzuzahlen. Ab dem 01.12.2010 bestehe Versicherungspflicht für bisher nicht versicherte Personen, diese Versicherung sei beitragspflichtig. Im Übrigen wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016 zurück. Für die Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Klägerin sei die einkommensteuerrechtliche Einordnung maßgeblich. Der Bescheid vom 16.10.2015 sei rechtmäßig ergangen, Gesetz und Satzung beachtet. Für eine weitergehende Ermessensentscheidung seien keine Gesichtspunkte erkennbar.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie deren Aufhebung und die Fortsetzung der beitragsfreien Familienversicherung geltend macht. Sie sei zwar formal Bruchteilseigentümerin zu 50% an 3 Immobilien. Tatsächlich beziehe sie daraus jedoch kein Einkommen. Alleiniger Gläubiger der Mietforderungen sei ihr Ehemann. Unter Beifügung einer Bescheinigung der Sparkasse X hat sie dargelegt, dass ihr Ehemann Kontoinhaber für die Mietzahlungen sei. Des Weiteren sei die Zusammenveranlagung im Steuerrecht im Sozialversicherungsrecht nicht verbindlich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 07. und 16.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin eine Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Familienversicherung des Stammversicherten Herrn N M über den 30.11.2010 hinaus bis auf weiteres fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die steuerrechtliche Zuordnung für maßgeblich und bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere das Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R – (juris.de) sowie das Gemeinsame Rundschreiben der GKV-Spitzenverbände vom 24.10.2008.

Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts hat das Gericht die Auskunft des Finanzamtes Wuppertal vom 11.05.2017 eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Auskunft sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, sowohl hinsichtlich der Feststellung des Endes der Familienversicherung zum 30.11.2010 als auch der Feststellungen der Beitragspflicht ab dem 01.12.2010.

I. Sowohl der Bescheid vom 07.10.2015 als auch vom 16.10.2015 sind hinsichtlich der Feststellung, dass ab dem 01.12.2010 keine Familienversicherung bestehe, rechtmäßig, § 10 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).

In der gesamten Zeit, in der die Klägerin über ein Gesamteinkommen verfügte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (z.B. 2011: 365 EUR pro Monat) überschritt, spätestens ab dem Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums, ab dem 01.12.2010, bestand bereits von Gesetzes wegen keine Familienversicherung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Insofern können die Bescheide lediglich deklaratorischen Charakter haben. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin sind ihr, ebenso wie steuerrechtlich durch das Finanzamt Wuppertal erfolgt, die Hälfte der Einkünfte aus der Vermietung der angegebenen 3 Immobilien, an denen sie zu 50% Bruchteilsmiteigentümerin war und ist, zuzurechnen. Insoweit ist die einkommensteuerrechtliche Zuordnung maßgeblich. Zu Recht hat sich die Beklagte für die Erteilung der angefochtenen Bescheide auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vor allem z.B. das Urteil vom 30.10.2013 (a.a.O.) bezogen. Hier hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang zugrunde zulegendes Gesamteinkommen "dem Versicherten zuzurechnen" ist und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, allein mithilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen ist. (a.a.O., Rn. 21). Ausdrücklich führt das BSG hier aus, dass nicht nur hinsichtlich der Beitragshöhe, sondern auch hinsichtlich der Zurechnung zur Person der Versicherten auf die Einkommensteuerbescheide zurückzugreifen ist. Dem steht auch nicht mit den Ausführungen der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung das Gemeinsame Rundschreiben der GKV-Spitzenverbände vom 24.10.2008 entgegen (vom Klägerbevollmächtigten zitiert: 3.3, 2. Absatz). Denn vorliegend kann nicht von einem steuerrechtlichen Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte im Sinne der Klägerin und ihres Ehemannes ausgegangen werden. Offensichtlich hat das Finanzamt Wuppertal die Einkünfte aus der Vermietung der 3 Immobilien nicht, wie von den Ehepartnern gehandhabt, nur dem Ehemann zugerechnet, sondern beiden Miteigentümern zu gleichen Teilen. Sollte die einkommensteuerrechtliche Zuordnung jedoch aus einem entsprechend ausgeübten Dispositionsrecht der Eheleute resultieren, so wäre diese Ausübung des Dispositionsrechtes auch im Sozialversicherungsrecht beachtlich, da ein Dispositionsrecht nicht in Anpassung an die jeweilige Vorteilhaftigkeit einzelner Rechtsgebiete unterschiedlich ausgeübt werden kann (Rosinenpickerei).

Diese zunächst formalrechtlich aus dem Einkommensteuerrecht hergeleitete Zuordnung von Einkommen erscheint darüber hinaus auch inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend. Denn ansonsten bestünde für Versicherte, insbesondere für Ehepartner, die Möglichkeit, mit dem Überlassen von Mieteinnahmen aus eigenem Eigentum an den Ehepartner, eine kostenfreie Familienversicherung zulasten der Versichertengemeinschaft zu erwirken, ohne dass die betroffenen Familienmitglieder tatsächlich auf dieses Einkommen verzichten müssten. So erscheint es zutreffend, dass bereits im Steuerrecht die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zugrunde gelegt werden (siehe die Auskunft des Finanzamtes Wuppertal vom 11.05.2017).

Die Beklagte war auch berechtigt, rückwirkend festzustellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen (BSG, Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R -). Dafür, dass zuvor ein entgegenstehender Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung entgegen der bei den Krankenkassen üblichen Verfahrensweise erteilt worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte und ist auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2000 a.a.O.).

II. Die angefochtenen Bescheide waren auch hinsichtlich der Feststellung einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) rechtmäßig.

Denn ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz bestand für die Klägerin Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13. a) SGB V. Für einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden weder Anhaltspunkte noch war ein solcher von der Klägerin vorgetragen. Es ist auch von der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszugehen, da zum entscheidenden Zeitpunkt 01.12.2010 (und auch zuvor) die obligatorische freiwillige Krankenversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V vom Gesetzgeber noch nicht eingeführt war. Darüber hinaus ist es für die Klägerin hinsichtlich der Beitragshöhe ohne Unterschied, ob von einer Versicherungspflicht oder einer obligatorischen freiwilligen Anschlussversicherung auszugehen ist. Denn in jedem Fall richtet sich die Beitragshöhe nach den Maßgaben des § 240 SGB V (§ 227 SGB V). Von der Beklagten war dementsprechend fast ausschließlich das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V angeführt worden und nur an einer Stelle – möglicherweise versehentlich - Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung erwähnt (Bescheid vom 16.10.2015).

Das Bestehen der Beitragspflicht hat die Beklagte auch zutreffend jedenfalls für die Zeit ab 01.12.2010 festgestellt. Denn Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Insoweit ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls die ab Januar 2011 fällig gewordenen Beiträge (somit auch der Beitrag für Dezember 2010) zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Bescheide noch nicht verjährt waren. Insoweit ist die Beklagte sichtlich der unterbliebenen Angaben der Klägerin in der Vergangenheit zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass kein (bedingt) vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen vorgelegen hat, da sie ansonsten von der 30-jährigen Verjährungsfrist hätte ausgehen müssen (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Ein etwaiger Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkend geltend gemachten Beitragspflicht ist vom Bundessozialgericht nicht angenommen worden (BSG, Urteil vom 07.12.2000, a.a.O.) und vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, insbesondere unter Berücksichtigung Umstandes, dass in den damaligen Fragebögen keine entsprechenden Angaben gemacht worden sind, auch nicht zu den Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung.

III. Der angefochtene Bescheid vom 16.10.2015 ist auch insoweit rechtmäßig, als er unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2015 das Ende der Familienversicherung und den Beginn der Beitragspflicht über den 01.10.2011 hinaus bereits ab dem 01.12.2010 festgestellt hat. Die insoweit erfolgte teilweise Rücknahme des – insoweit, hinsichtlich des Beginns der Rückwirkung, rechtswidrigen begünstigenden - Verwaltungsaktes vom 07.10.2015 war jedenfalls gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Denn der Bescheid vom 07.10.2015 durfte insoweit am 16.10.2015 für die Vergangenheit weitergehend zurückgenommen werden, da insoweit am 16.10.2015 kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme bestand. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dem kurzen Zeitraum zwischen den Bescheiden - 9 Tage - erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hatte, § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X. Insoweit hatte die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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