L 3 AL 126/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 996/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 126/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a/11 AL 49/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein wichtiger Grund i. S. v. § 144 Abs. 1 SGB III kann auch darin liegen, dass eine Erziehungsgemeinschaft begründet bzw. intensiviert werden soll;
hierbei ist es unerheblich, ob das Kind das leibliche Kind beider Partner ist.
Der Auflösungszeitpunkt kann von einem wichtigen Grund dann gedeckt sein, wenn das Kindeswohl gegen die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt spricht.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht im Leistungsfall der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit von sechs Wochen, das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 01.08.2001 für diesen Zeitraum und damit verbunden eine Minderung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruches um 42 Tage festgestellt hat.

Die am ... 1960 geborene Klägerin war vor dem streitigen Anspruch zuletzt in der Zeit vom 01. April 1991 bis 31. August 1995 als Friseurin tätig. Bei ihrer Arbeitslosmeldung am 17. Oktober 1995 war sie verheiratet. Ihr jüngstes Kind Anita war am ... 1988 geboren worden.

In der Zeit vom 01. Dezember 1995 bis 31. Juli 2001 war die Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Behinderte in E ... versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 30. Juli 2001 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg. Das Arbeitsamt L ... erklärte unter dem 14. August 2001 das Arbeitsamt D ... gemäß § 327 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 30. Juli 2001 für zuständig.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 hatte die Klägerin ihre Arbeitgeberin um Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2001 gebeten. Als Grund hierfür gab sie an, sie werde nach D ... umziehen und dort heiraten. Am 19. Juni 2001 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2001. Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab die Klägerin an, sie habe das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag deswegen beendet, weil sie nach D ... zwecks Eheschließung habe umziehen wollen. Möglichkeiten, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, habe es nicht gegeben, da wegen des Schulwechsels ihrer Tochter zum 08. August 2001 nach D ... letztmöglicher Termin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der 31. Juli gewesen sei. Die Eheschließung und der Umzug nach D ... seien Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Seit September 2000 habe sie sich nachweislich um eine Arbeitsstelle in D ... bemüht. Die Klägerin hat die Bewerbungsabsage des Epilepsiezentrums K ... vom 23. Mai 2001, die Eingangsbestätigung des Bewerbungsschreibens vom 09. Februar 2001 um eine Stelle als pädagogische Unterrichtshilfe an einer Förderschule vom 05. März 2001 und die Bewerbungs- Zwischenmitteilung der Lebenshilfe-Ortsverband D ... e.V. vom 13. September 2000 überreicht.

Mit Schreiben vom 10. September 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es müsse geprüft werden, ob eine Sperrzeit eingetreten sei. Sollte es nicht möglich sein, vor dem 23. Oktober 2001 eine Klärung herbeizuführen, würden vorläufig für die Zeit danach Leistungen bewilligt. Dies geschah mit Bescheid vom 25. Oktober 2001, mit dem der Klägerin Alg ab dem 24. Oktober 2001 ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM in Höhe von 505,19 DM wöchentlich für die Dauer von 270 Kalendertagen bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 11. September 2001 übersandte die Klägerin der Beklagten eine eidesstattliche Erklärung, in welcher sie zusammen mit ihrem späteren Ehemann angab, sie würden "in diesem Jahr" (2001) heiraten.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 stellte die Beklagte fest, dass eine Sperrzeit von zwölf Wochen im Zeitraum vom 01. August 2001 bis zum 23. Oktober 2001 eingetreten sei und sich der Alg-Anspruch um neunzig Tage mindere. Die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst und voraussehen müssen, dadurch arbeitslos zu werden. Der Umzug nach D ... sei mit Eheschließung begründet worden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe jedoch noch kein Termin für die Eheschließung vorgelegen. Der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen bedeute keine besondere Härte. Mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Beklagte der Klägerin endgültig (insoweit unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bewilligung, als diese vorläufig gewesen war) Alg ab 24. Oktober 2001 unter Beibehaltung der übrigen Inhalte der bisherigen Bewilligungsentscheidung.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Oktober 2001 Widerspruch. Sie wies darauf hin, sie und ihr Partner hätten August 2000 den Entschluss gefasst, miteinander die Ehe zu schließen. Im Januar 2001 sei die seit März 2001 rechtskräftige Scheidung von ihrem früheren Ehemann erfolgt. Nachdem im Januar 2001 ein Gespräch mit ihrem damaligen Arbeitgeber ergeben habe, dass dessen Interesse und ihre private Lebensplanung nicht vereinbar gewesen seien, habe sie Kontakt zu entsprechenden Schulen für ihre damals zwölfjährige Tochter aufgenommen. Die Entscheidung über den Schulwechsel sei nach Beratung zum Schuljahresbeginn 2001/2002 vorgesehen gewesen. Sie habe bereits im September 2000 Bewerbungen geschrieben. Im Februar 2001 seien Bewerbungsgespräche in D ... erfolgt.

Im Juni 2001 habe sie sich durch eine Mitarbeiterin des Arbeitsamts L ... beraten lassen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass eine "Sperrzeit im Sinne des Arbeitsamtes gegenstandslos" sei, nachdem ihr die beabsichtigte Eheschließung im Jahr 2001 mit dem damit verbundenen Ortswechsel und der damit verbundenen Umschulung ihrer dreizehnjährigen Tochter sowie die Nachweise über Bewerbungen und Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz bekannt gegeben worden seien. Im Juni 2001 sei auch ihr Tätigkeitsprofil erstellt worden und es seien ihre Daten nach D ... übermittelt worden. Von ihr im "SIS" ermittelte Stellen aus dem Umkreis von D ... seien bei Kontaktaufnahme nicht mehr verfügbar gewesen. Im Juli 2001 sei der Umzug nach D ... erfolgt. Die Rückantwort vom Regionalschulamt und der Lebenshilfe hätten noch ausgestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht voraussehbar gewesen, dass eine Arbeitslosigkeit eintreten werde, da noch offene Bewerbungsvorgänge vorhanden gewesen seien. Die noch nicht vollzogene Eheschließung stelle keinen Grund für eine Sperrzeit dar.

Auf telefonische Nachfrage der Beklagten teilte die Arbeitsvermittlerin des Arbeitsamt L ..., Frau S., am 05. November 2001 mit, am 07. Juni 2001 eine Frau zu einem Sperrzeitsachverhalt beraten zu haben. Sie habe mit Sicherheit nicht gesagt, dass keine Sperrzeit eintrete, da hierüber das Arbeitsamt D ... zu entscheiden habe. Sie könne aber gesagt haben, dass nach ihrer Auffassung bei dem von der Beratenen geschilderten Sachverhalt (Umzug nach D ... zwecks Eheschließung, 13-jähriges Kind zieht mit) keine Sperrzeit eintreten dürfte.

Auf Nachfrage der Beklagten, ob die Eheschließung zwischenzeitlich erfolgt oder ein konkreter Termin mit dem Standesamt vereinbart worden sei, übersandte die Klägerin die Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung, wonach die Ehe am 27. Dezember 2001 (wie später geschehen) geschlossen werden sollte. Sie erklärte weiter, dass sich während der Rechtsberatung im Arbeitsamt L ... herausgestellt habe, dass die Heiratsabsicht im zweiten Halbjahr 2001 und die Tatsache, dass sie ihre dreizehnjährigen Tochter umschulen müsse, zusammen mit ihren Bemühungen um einen Arbeitsplatz ausreiche, um eine Sperrzeit auszuschließen. Ihr sei zu keinen Zeitpunkt bewusst gemacht worden, dass der Zeitraum zwischen Arbeitsplatzauflösung und Eheschließung von vom Arbeitsamt geprägten Fristen abhängig sei. Sie legte die Bewerbungen vom 09. Februar 2001 und die entsprechenden Absagen vom 23. Mai und 30. August 2001 sowie eine Bewerbung vom 31. August 2000 vor mit der Bemerkung, dass insoweit noch eine Personalentscheidung des potenziellen Arbeitgebers ausstehe.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 bejahte die Beklagte eine besondere Härte und setzte die Sperrzeit auf sechs Wochen herab. Sie stellte weiter fest, dass die Sperrzeit den Alg-Anspruch um 42 Tage mindere. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2002 bewilligte sie für den Zeitraum ab dem 12. September 2001 Arbeitslosengeld für 318 Leistungstage.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. Juni 2002 ließ die Klägerin vortragen, zum Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses habe konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz in D ... bestanden. Eine feste Zusicherung sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei es hinreichend, wenn ernst zu nehmende Aussichten bestünden, insbesondere durch mehrere offene Bewerbungen. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass der Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis in D ... auf Schwierigkeiten stoße. Für den konkreten Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses sei beachtlich, dass die Klägerin ein schulpflichtiges Kind im Alter von 13 Jahren habe. Der konkrete Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses werde durch den Zeitpunkt der Schuleinführung der Tochter in D ... am 08. August 2001 bestimmt. Der Schutz der Familie gebiete es, auf die Belange des Kindeswohls Rücksicht zu nehmen. Es entspreche anerkannten Erkenntnissen der Schulpädagogik, dem Kind tunlichst einen Schulwechsel während des Schuljahres zu ersparen. Der Zuzug nach D ... sei nicht zum Zwecke der Herstellung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, sondern zwecks Heirat. Der konkrete Heiratstermin trete in seiner Bedeutung zurück, solange - wie hier - der konkrete Zeitpunkt des Zuzugs durch einen besonderen Umstand - der Schuleinführung der Tochter - diktiert werde und der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit der Heirat erhalten bleibe. Der konkrete Heiratstermin selbst folge eher technisch-organisatorischen Gesichtspunkten (hier: Vorbereitung einer "großen" Hochzeit mit 30 meist auswärtigen Gästen). Die Bedeutung der Familie als sozialer Verantwortungsgemeinschaft zwischen Erwachsenen und Kindern sei zu berücksichtigen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei zu beachten, dass die Klägerin auf den Umstand, dass der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch den konkreten Zeitpunkt decken müsse, nicht hingewiesen worden sei. Daher stehe ihr jedenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch insoweit zurück, als ihm nicht durch den Änderungsbescheid vom 10. Mai 2002 abgeholfen worden war.

Die Eheschließung stelle keinen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dar, da sie nicht zeitnah nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst ein halbes Jahr später erfolgt sei. Auch bestehe kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Selbst wenn die Klägerin nicht über die Notwendigkeit der Zeitnähe zwischen Kündigung und Eheschließung informiert worden sein sollte, sei auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine frühere Eheschließung zu fingieren. Eine erneute Erkundigung beim zuständigen Amt in D ... sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Es verbleibe daher bei der Reduzierung der Sperrzeit wegen besonderer Härte. Hierbei sei insbesondere berücksichtigt worden, dass für den Umzug angesichts der Schulpflicht des Kindes ein nachvollziehbarer Grund vorgelegen habe. Auch habe sich die Klägerin im Vorfeld der Kündigung nachweislich um den Erhalt eines Anschlussarbeitsplatzes bemüht und mit ihrem Auskunftsersuchen versucht, keine Gründe für den Eintritt einer Sperrzeit zu setzen.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juli 2002 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben und insbesondere vorgetragen, weder bei der Sperrzeitprüfung am 01. August 2001 noch anlässlich der Nachfrage der Beklagten vom 06. September 2001 auf die Bedeutung hingewiesen worden zu sein, die die Beklagte einer zeitnahen Eheschließung beimesse. Auch verfange die Vermutung der Beklagten nicht, die Klägerin sei durch den Organisationsaufwand für die Eheschließung daran gehindert gewesen, die zeitliche Deckung des wichtigen Grundes rechtzeitig herzustellen. Ein Zeitraum von knapp zwei Monaten sei jedenfalls ausreichend gewesen. Im Zeitpunkt der Auskunft am 07. Juni 2001 sei die Klägerin zwanglos in der Lage gewesen, den Zeitpunkt der Eheschließung dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe anzupassen sowie beide Termine mit dem Schulwechsel der Tochter abzustimmen. Ein berechtigtes Interesse der Versichertengemeinschaft an einer um einige Monate vorgezogenen Eheschließung sei nicht zu erkennen. Im Übrigen fehle es am Tatbestand der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, da sich die Klägerin frühzeitig um Arbeit am neuen Wohnort bemüht und sich bei der Beklagten erkundigt habe, ob sie als Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses unter den gegebenen Umständen den Schuljahresbeginn ihres Kindes am neuen Wohnort zugrundelegen dürfe. Letzteres sei ihr auch bestätigt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2003 hat das Sozialgericht Dresden (SG) den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2001 und den Änderungsbescheid vom 10. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Alg für die Zeit ab dem 01. August nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zwar durch die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Aufgrund der Dauer des Einstellungsvorganges habe die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Sie habe aber für ihr Verhalten einen wichtigen Grund gehabt. Sie habe alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden, habe die bisherige Arbeitsstelle von der neuen Wohnung aus auch nicht zumutbar erreichen können und ihren Verlobten fünf Monate nach dem Umzug geheiratet. Grundsätzlich stelle der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon habe ausgehen können, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde. Vorliegend ergebe sich jedoch etwas anderes daraus, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Mutter einer dreizehnjährigen Tochter gewesen sei. Das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Etwas anderes könne nicht deshalb gelten, weil der - zukünftige - Ehemann der Klägerin nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Maßgeblich sei darauf abzustellen, dass das Schuljahr am 08. August 2001 begonnen habe und ein Schulwechsel innerhalb des Schuljahres für das Kind nicht geboten gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin am 27. Dezember 2001 geheiratet habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie zu ihrem Ehepartner umziehen können, ohne dass eine Sperrzeit eingetreten wäre. Dieser Zeitpunkt habe jedoch mitten im Schuljahr gelegen, sodass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein wichtiger Grund zu bejahen sei.

Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 2003 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Diese meint, ein wichtiger Grund liege auch nicht deshalb vor, weil ein Schulwechsel innerhalb des Schuljahres nicht geboten gewesen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Entscheidungen zwar die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt. Dabei habe es sich aber um leibliche Eltern gehandelt, im vorliegenden Fall hingegen nicht.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft, da der Wert der Beschwer 500,00 Euro übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 151 Abs. 1 SGG.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass im Streitzeitraum keine Sperrzeit eingetreten ist und der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bereits ab dem 01. August 2001 zusteht.

Der Eintritt einer Sperrzeit wird nach Maßgabe von § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgestellt. Danach tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Sie verkürzt sich von zwölf Wochen auf sechs Wochen, wenn - wie hier von der Beklagten bereits in dem Änderungsbescheid vom 10. Mai 2002 angenommen - eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis in E ... durch Auflösungsvertrag zum 31. Juli 2001 gelöst, obwohl sie keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz im Raume D ... hatte. Dies wusste sie auch. Die bloße Möglichkeit, dass eine der noch offenen Bewerbungen Erfolg haben könne, reicht für die Aussicht auf einen konkreten Anschlussarbeitsplatz nicht aus. Damit hat sie zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit (im hier zu beachtenden Kontext allein maßgeblichen Sinn der Beschäftigungslosigkeit, vgl. BSGE 89, 243) herbeigeführt.

Der Senat geht jedoch mit dem SG davon aus, dass der Klägerin für die Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund zur Seite steht. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. des § 144 Abs. 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl. BSG, NZS 2003, 667/670 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 10, BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16). Eine Sperrzeit tritt deshalb dann nicht ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft kein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16). Der wichtige Grund muss nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch deren konkreten Zeitpunkt decken.

Hieraus folgt zunächst, dass die Klägerin, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis auflöste, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben musste, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der 11. Senat des BSG ist in Fällen der vorliegenden Art davon ausgegangen, dass den Arbeitslosen bei einer Eigenkündigung zwecks Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eine Obliegenheit trifft, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar u.a. durch die rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamtes mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Dem ist der 7. Senat des BSG gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S. 64; vgl. aber zur begrenzten Bedeutung dieser Entscheidung dessen Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R). Der Arbeitslose muss mithin rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz nachweisen. Auf die Frage, ob diese erfolgreich gewesen wären, kommt es dabei nicht an (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S. 65 m. w. N.).

Diesen Anforderungen an die Wahrung ihrer diesbezüglichen Obliegenheit hat die Klägerin im vorliegenden Fall genügt. Sie hat sich bereits im Juni 2001 beim Arbeitsamt L ... das für die Vermittlung in Arbeit erforderliche Tätigkeitsprofil erstellen lassen, welches - zumindest nach ihrer glaubhaften Einlassung ihrer Auffassung nach - vom Arbeitsamt L ... an die Arbeitsvermittlung in D ... übermittelt worden war. Erst danach hat sie ihr Arbeitsverhältnis in E ... aufgelöst. Zudem hat sie bereits seit September 2000 mehrere Bewerbungsversuche im Großraum D ... aus ihrem Beschäftigungsverhältnis in E ... heraus unternommen. Die Anstrengungen der Klägerin insgesamt schließen den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung aus.

Selbst wenn man die Bemühungen der Klägerin um eine Arbeitsstelle am zukünftigen Wohnort nicht ausreichen lassen wollte, um eine Obliegenheitsverletzung auszuschließen, könnte ihr diese jedoch nicht "vorgeworfen" werden, da sie sich beim damals zuständigen Wohnortsarbeitsamt hat beraten lassen. Wenn - wie hier - die Beratung unzureichend war, befand sich die Klägerin in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Dieser schließt es aus, Rechtsfolgen an eine etwaige Obliegenheitsverletzung zu knüpfen. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ebenso wie beim Zuzug zum Ehepartner auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 42, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S. 161). Dies war hier der Fall. Bereits die weite Entfernung zum Wohnort des Partners schließt dies aus, wie der Vergleich mit den in § 121 Abs. 4 SGB III normierten Zumutbarkeitsgrenzen ergibt.

Auch sonst spricht nach Überzeugung des Senats alles für die Bejahung eines wichtigen Grundes i. S. des § 144 Abs. 1 SGB III für die Aufgabe ihrer Arbeitsstelle in E ... und den Umzug nach D ... zum 01. August 2001. Die Klägerin wollte durch ihren Umzug nach D ... die bereits in E ... in Anfängen - weil angesichts der weiten Entfernung zwischen den jeweiligen Arbeitsstätten und Wohnorten der Partner kein das Wochenende übersteigendes Zusammenleben möglich war - begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner und künftigen Ehemann aufrecht erhalten und intensivieren. Auch ein Ortswechsel zwecks Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann einen wichtigen Grund zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, wenn diese Gemeinschaft bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bereits bestanden und den Kriterien entsprochen hat, die das BVerfG zur Auslegung des Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und der gegenseitigen Bindungen innerhalb der Gemeinschaft aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 87, 234, insbesondere 264 ff), s. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - = SozR 3-4100 § 144 Nr. 26).

Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind im Rahmen des Sperrzeitrechts strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit einer eheähnlichen Gemeinschaft zu stellen. Eheähnlich ist eine Bindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine Entscheidung hierüber ist nur anhand bestimmter "Hilfstatsachen" möglich. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft; daneben können weitere Umstände, wie etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gewertet werden. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt allerdings nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen. Eine solche Ernsthaftigkeit der Gemeinschaft der Klägerin mit ihrem späteren Ehemann lag vor. Es ist davon auszugehen, dass hierfür nicht erforderlich ist, dass die Partner zumindest einige Zeit in der gleichen Wohnung gelebt haben. Vielmehr reicht es nach Ansicht des Senats aus, dass - wie hier - dem dauerhaften Zusammenleben in der gleichen Wohnung eine "Wochenendbeziehung" vorangegangen ist. Auch die Partner einer Ehe leben mitunter nicht ständig in der gleichen Hauptwohnung zusammen. Auch bei ihnen ist es möglich, dass die Aufenthaltsorte während "der Woche" berufsbedingt auseinanderfallen. Wenn es ausreicht, durch Wochenendbeziehung eine Ehe aufrecht zu erhalten, ist es auch ausreichend, durch eine solche Wochenendbeziehung eine eheähnliche Gemeinschaft zu begründen. Zu Gunsten der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheschließung im Jahr 2001 "planmäßig" erfolgt ist.

Zwar bestand die Beziehung der Klägerin zu ihrem Partner zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe und des Umzugs noch keine drei Jahre. Der 7. Senat des BSG hat jedoch in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R = SozR 3-4100 § 144 Nr. 26 - im Einzelnen begründet, dass die von ihm angenommene "Drei-Jahres-Grenze" (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S. 70) nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft immer und in jedem Fall verneint werden müsste. Insofern kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, die für eine dauerhafte Einstehensgemeinschaft der beiden Partner sprechen könnten. Dabei ist allerdings die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung. Auch bei diesem Merkmal handelt es sich aber um ein richterlich entwickeltes Hilfsmerkmal (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 5). Solche Merkmale dürfen nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet und mithin nicht "verabsolutiert" werden. Sie haben nicht die Bedeutung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, sondern sind nur mit heranzuziehen, um das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, hier des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" i. S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, feststellen zu können. Der Senat folgt dieser überzeugenden Rechtsprechung nach eigener Prüfung im konkreten Fall. In diesem Zusammenhang ist deshalb zu berücksichtigen, dass bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als drei Jahren andere Umstände von gleichem Gewicht an die Stelle der bisherigen Dauer der Beziehung treten können. Als solcher Umstand ist die Tatsache anzusehen, dass der Partner der Klägerin auch im Vorfeld des Umzugs bereit war, sich an der Erziehung der Tochter A. zu beteiligen. Zwar war sie nicht seine leibliche Tochter. Umso mehr spricht aber seine Bereitschaft, A. in eine spätere häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, für die Ernsthaftigkeit seiner Beziehung zur Klägerin und deren Beziehung zu ihm. Der Umzug der Klägerin sollte daher auch der Entwicklung und Verfestigung einer Erziehungsgemeinschaft zwischen den Partnern und der leiblichen Tochter der Klägerin dienen, die gerade in dem für die seelische Entwicklung der Tochter problematischen Lebensabschnitt der Pubertät besondere Bedeutung hat. Ein längeres Aufrechterhalten der bisherigen Wochenendebeziehung hätte diese positive Entwicklung gefährden können. Hierbei ist es unerheblich, dass es sich nicht (auch) um das leibliche Kind des Partners der Klägerin handelte.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Herstellung bzw. Intensivierung einer Erziehungsgemeinschaft beabsichtigt war. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1981 (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17) entschieden, dass der Zuzug einer Mutter zum Vater eines gemeinsamen Kindes - bei Hinzutritt weiterer Gründe des Kindeswohles - einen wichtigen Grund i. S. des § 119 Abs. 1 AFG darstellen kann. Das BSG hat später in weiteren Entscheidungen die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S. 161 f.; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S. 173; Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat. In Anbetracht der heute herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt (vgl. nur Schmitt-Kammler in Sachs, GG, 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 15 f. m. w. N.), kann dabei nicht maßgeblich sein, ob das Kind, zu dessen Wohl die Erziehungsgemeinschaft begründet bzw. intensiviert werden soll, das leibliche Kind beider an dieser Erziehungsgemeinschaft beteiligter Partner ist.

In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in E ... durch die Klägerin auch hinsichtlich des Auflösungszeitpunktes von einem wichtigen Grund gedeckt. Insoweit ist zusätzlich beachtlich, dass die Einschulung des Kindes mit Beginn des neuen Schuljahres in einem anderen Bundesland einer späteren Einschulung im Verlauf des Schuljahres vorzuziehen war. Die in der Pubertät befindliche Tochter der Klägerin musste sich nicht nur allgemein auf ein ganz neues schulisches Umfeld (u.a. einen anderen Dialekt), sondern auch auf einen anderen Lehrplan einstellen. Auch dürfte es zu Anfang eines Schuljahres leichter sein, sich in eine Klassengemeinschaft einzufinden, als im späteren Verlauf des Schuljahres. Da dieses Einfinden in die Klassengemeinschaft nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch auch für den Lernerfolg ausschlaggebend sein kann, war auch dies von besonderer Bedeutung für das Kindeswohl der Tochter A. Diesen Gesichtspunkt durfte daher die Klägerin bei der Festsetzung des Zeitpunktes des Umzuges, und damit verbunden des Zeitpunktes der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in E ... zum 31. Juli 2000, als auch objektiv anzuerkennenden Grund berücksichtigen.

An dem Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg (§§ 117 Abs. 1, 118 ff. SGB III) bestehen für den Senat nach dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt keine begründeten Zweifel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil höchstrichterlich noch nicht darüber entschieden worden ist, ob eine Wochenendbeziehung zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreicht und ob die Einschulung eines in der Pubertät befindlichen Kindes in einem anderen Bundesland zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns einen wichtigen Grund dafür darstellt, das bestehende Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt aufzulösen, der die Einschulung zu dem vorgenannten Zeitpunkt ermöglicht.
Rechtskraft
Aus
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