S 14 AL 17/18 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 17/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und die Klage S 14 AL 653/17 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.11.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 7.12.2017 aufschiebende Wirkung hat. 2. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III.

Mit Schreiben vom 6.11.2017 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Zeit vom 20.11.2017 bis 19.2.2018 der Maßnahme "Ganzheitliche Eingliederungsleistung mit integrativem Ansatz" bei M. GmbH zu. Der zeitliche Umfang der Maßnahme betrage 16 Stunden pro Woche und der Antragsteller sei zur aktiven Maßnahme an der Maßnahme sowie zu den Aktivitäten, die M. im Zusammenhang mit der Maßnahme von ihm fordere, verpflichtet. Den gegen diese Zuweisung erhobenen Widerspruch des Antragstellers verwarf die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 7.12.2017 als unzulässig. Bei der Zuweisung handele es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, weil hierdurch weder Rechte begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt würden.

Der Antragsteller hat gegen die Zuweisung vom 6.11.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 7.12.2017 am 30.12.2017 Klage erhoben (S 14 AL 653/17) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er meint, die Zuweisung sei ein Verwaltungsakt. Ohne einstweiligen Rechtsschutz sei er weiter bis zum 19.2.2018 verpflichtet, an der Maßnahme teilzunehmen, weil sonst eine Sperrzeit festgestellt werden könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruch und der Klage S 14 AL 653/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.11.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 7.12.2017 festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält an ihrer Auffassung, dass es sich bei der Zuweisung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, fest. Die Zuweisung sei eine Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung einer eigentlichen Sachentscheidung (Bewilligung von Leistungen während der Teilnahme bzw. Feststellung einer Sperrzeit bei Nichtteilnahme) diene. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachver¬halt wird auf die die Prozessakte und die Leistungsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

Der in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag ist begründet. Widerspruch und Klage gegen einen Zuweisungsbescheid haben gemäß § 86a Abs.1 SGG aufschiebende Wirkung. Dies ist im Streitfall durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen.

An der Verwaltungsaktsqualität der Zuweisung vom 6.11.2017 bestehen keine Zweifel. Denn durch die Zuweisung werden konkrete Rechte und Pflichten des Antragstellers hinsichtlich seiner Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme begründet. Anders als in § 39 Nr. 1 3. Alternative SGB II ist weder in § 336a SGB III noch in § 86a Abs. 2 SGG die sofortige Vollziehbarkeit von Zuweisungsbescheiden angeordnet, demnach bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG.

Die Verwaltungsaktsqualität von Zuweisungsbescheiden ergibt sich im Übrigen auch aus § 39 Nr. 1 3. Alternative SGB II. Denn dort werden Festlegungen zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Pflichten Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet und die Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit würde andernfalls auch keinen Sinn machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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