L 5 AS 725/17

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 AS 1177/13 (Sozialgericht M.)
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 725/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen für die Kosten der bisherigen Wohnung nach der Aufnahme der Klägerin in ein Frauenhaus.

Die 1971 geborene Klägerin lebte zunächst zusammen mit ihrem im Oktober 2006 geborenen Sohn in einer Wohnung in S ... Gemeinsam mit ihrem Sohn bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Beigeladenen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich S. liegt. Der Beigeladene hatte ihnen zuletzt mit Bescheid vom 16. Januar 2012 Leistungen für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2012 bewilligt. Bei der Bewilligung hatte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 414 EUR pro Monat berücksichtigt.

Ab dem 6. August 2012 hielt sich die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn in einem Frauenhaus in St. auf. Dort suchte sie Schutz vor ihrem früheren Partner, dem Vater ihres Sohnes. Am 7. August 2012 meldete sie bei der Stadt St. zunächst eine Nebenwohnung an; als Hauptwohnung gab sie ihre bisherige Wohnung in S. an.

Am 14. August 2012 stellte sie bei dem für St. örtlich zuständigen Beklagten einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Als KdU gab sie ausschließlich die Kosten des Frauenhaus an.

Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte die Klägerin dem Beigeladenen mit, dass sie nunmehr in der Schutzeinrichtung im Salzlandkreis lebe. Ihre bisherige Wohnung habe sie wegen Stalkings und tätlicher Übergriffe durch den Vater ihres Sohnes verlassen müssen. Sie werde diese Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. November 2012 kündigen und bitte um Weiterzahlung der bis dahin noch anfallenden Miete. Diesen Antrag lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 20. August 2012 ab. Da die Klägerin nicht beabsichtige, nach S. zurückzukehren, sei er nicht mehr zuständig. Im Übrigen sei die Sicherung der Wohnung nicht erforderlich. Der Beigeladene forderte die Klägerin deshalb auf, sich bei ihrer Vermieterin um eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu bemühen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 21. August 2012 kündigte die Klägerin ihr Mietverhältnis in S ... Ihre telefonischen und schriftlichen Bitten um eine Verkürzung der Kündigungsfrist lehnte die Hausverwaltung ab. Sie beharrte darauf, dass das Mietverhältnis erst mit dem 30. November 2012 ende.

Mit Bescheid vom 25. August 2012, später geändert durch Änderungsbescheide vom 5. September, 18. Oktober, 29. Oktober, 8. November und 15. Dezember 2012 sowie vom 24. Januar und 14. Februar 2013, gewährte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit von September 2012 bis Januar 2013, mit Bescheid vom 10. September 2012 außerdem Leistungen für den Monat August 2012. Bei der Bewilligung berücksichtigte er die Kosten des Frauenhaus. Am 31. August 2012 rief eine Mitarbeiterin des Frauenhaus beim Beklagten an und erkundigte sich, ob es möglich sei, dass dieser die Mietkosten für die Wohnung in S. übernehme. Ausweislich eines Gesprächsvermerks des Beklagten wurde dies verneint. Die Klägerin solle sich mit dem Vermieter in Verbindung setzten, um evtl. eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu erwirken, und evtl. beim Beigeladenen Widerspruch einlegen.Unter dem 29. November 2012 bestätigte die Stadt St. der Klägerin, dass sie in St. mit alleiniger Wohnung gemeldet sei.

Bereits am 11. September 2012 hatte die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 25. August 2012 eingelegt. Diesen begründete sie im Januar 2013 damit, dass ihr zu Unrecht keine Leistungen für die Kosten der Wohnung in S. gewährt worden seien. Die Mietrückstände aus der Zeit von September bis November 2012 beliefen sich unter Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens auf insgesamt 775,57 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten der Wohnung in S. in der Zeit von September bis November 2012 könnten von ihm nicht getragen werden, weil sie Mietschulden darstellten, deren Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht erforderlich sei. Es bestehe kein Bedarf, die Wohnung in S. zu sichern, zumal die Klägerin den Mietvertrag bereits gekündigt habe und nicht dorthin zurückkehren wolle.

Dagegen hat die Klägerin am 19. April 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) M. erhoben.

Mit Urteil vom 26.September 2017 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. August 2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2012 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 775,57 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es auf § 22 Abs. 6 SGB II abgestellt. Zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift könnten auch doppelte Mietaufwendungen gehören, wenn sie unvermeidbar seien und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sie so gering wie möglich zu halten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin habe auch ohne vorherige Zusicherung des Beklagten einen Anspruch, weil die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) im Falle eines Antrags hätte erteilt werden müssen. Die angefallenen Kosten habe Klägerin weder vermeiden noch reduzieren können. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten als aufnehmende Kommune folge aus § 36 SGB II (unter Verweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 156/11 R, juris Rn. 17). Es sei auch nicht geboten, die Wohnungsbeschaffungskosten nach Kopfteilen auf die Klägerin und ihren nicht am Verfahren beteiligten minderjährigen Sohn aufzuteilen. Eine Abweichung vom sogenannten Kopfteilprinzip sei geboten, weil es nicht um Kosten einer Wohnnutzung gehe, sondern nur noch um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin.

Mit seiner am 10. Oktober 2017 erhobenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass es sich bei der umzugsbedingt angefallenen doppelten Miete nicht um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II, sondern um KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II handele. Zuständig sei aber abweichend von § 36 SGB II der Beigeladene; denn zur Vermeidung von Zufälligkeiten erscheine es sachgerecht, in der Situation eines Umzugs auch bzgl. der übergangsweise noch anfallenden Mietkosten darauf abzustellen, in wessen Zuständigkeitsbereich die konkrete Wohnung liege. In diesem Zusammenhang verweist er auf die differenzierte Zuständigkeitsregelung des § 22 Abs. 3 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 6 SGB II).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG M. vom 26. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise unter Abänderung des Urteils des SG M. vom 26. September 2017 den Beigeladenen zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 775,57 EUR zu zahlen.

Sie meint, ein Anspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Die Tatsache, dass sie die bisherige Wohnung nicht mehr bewohnt habe, ändere nichts an der Einordnung des Mietzinses als KdU.

Das mit Beschluss vom 26. Juni 2018 beigeladene Jobcenter Mansfeld-Südharz hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene ist der Auffassung, dass er nicht verpflichtet sei, die im Streit stehenden Unterkunftskosten zu tragen.

Der Senat hat die Prozessakte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist gemäß § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).

2.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht unter Abänderung der angegriffenen Bescheide verurteilt, der Klägerin weitere 775,57 EUR für KdU zu gewähren. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist begründet.

a.

Einer Verurteilung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Beigeladene einen entsprechenden Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. August 2012 bestandskräftig abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid hat der Beigeladene seine örtliche Zuständigkeit verneint. Unabhängig davon, dass er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I) verpflichtet gewesen wäre, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten (vgl. Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 36 Rn. 37; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 36 Rn. 207 ff. (Stand: Februar 2017)), hat er damit unbeschadet seiner weiteren Ausführungen nur einen gegen sich gerichteten Anspruch verneint.

b.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen in Höhe von 775,57 EUR. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen gemäß Satz 3 der Vorschrift neben dem Regelbedarf und etwaigen Mehrbedarfen auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkennt, soweit diese angemessen sind.

aa.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum von September bis November 2012 leistungsberechtigt im Sinne von § 7 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht, war erwerbsfähig, ausweislich der beim Beklagten und beim Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Leistungsausschlusstatbestände lagen nicht vor.

bb.

Die in den Monaten September bis November 2012 angefallenen und nicht anderweitig gedeckten Kosten der Wohnung in S. sind KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Sohn in dieser Zeit Unterkunft im Frauenhaus in St. gefunden hatten und der Beklagte bereits die Kosten des Frauenhaus als KdU berücksichtigt hat. Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II kann es zwar grundsätzlich nur für eine Unterkunft geben, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt. Wenn sie zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen kann, werden nur die Kosten der vorrangigen Wohnung als Bedarf anerkannt. Eine Ausnahme ist aber für vorübergehende Situationen wie bei einem Umzug anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 133/11 R, juris Rn. 20). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch solche Kosten erfasst werden, die unmittelbar aus einem Wohnungsmietverhältnis herrühren, aber erst beim Auszug aus der Wohnung anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, B 14 AS 66/11 R, juris Rn. 12 (Auszugsrenovierung)). So verhält es sich mit der Miete für die Wohnung in S. für die Monate September bis November 2012. Diese Kosten beruhen unmittelbar auf dem Mietverhältnis, das die Klägerin zur Deckung ihres Wohnbedarfs eingegangen war. Sie sind Folge der durch § 573c Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen gesetzlichen Kündigungsfrist, die von vornherein Bestandteil dieses Mietverhältnisses war.

Die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird hinsichtlich sogenannter Überschneidungskosten nicht oder jedenfalls nicht generell durch § 22 Abs. 6 SGB II verdrängt (vgl. Landessozialgericht (LSG) B.-B., Urteil vom 31. Januar 2013, L 34 AS 721/11, juris Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2018, L 6 AS 2540/16, juris Rn. 32 f.; SG Nordhausen, Urteil vom 18. September 2013, S 11 AS 3700/11, juris Rn. 24; a.A.: LSG-B.-B., Beschluss vom 10. Januar 2007, L 5 B 1221/06 AS ER, L 5 AS 1222/06 AS PKH, juris Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2015, L 19 AS 2274/14 B, juris Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2016, L 11 AS 699/15, juris Rn. 45; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 296 (Stand: Oktober 2012); Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 216; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II § 22 Rn. 118 (Stand: Oktober 2016); Lau, in: Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 22 SGB II Rn. 184 (Stand: Oktober 2017); Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 Rn. 226; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 223).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Vorschrift regelt die Übernahme sogenannter Transaktionskosten (vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 207; Krauß, a.a.O., Rn. 289). Bei den dort vorgesehenen Leistungen handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 49/07 R, juris Rn. 15; Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, juris Rn. 15). Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" finden ihre Begrenzung nach Rechtsprechung des BSG bereits im Wortlaut. Wohnungsbeschaffungskosten sind danach nur solche "Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind" (Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 13; Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O., Rn. 15). Umzugskosten sind im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II nur die Kosten des Umzugs im engeren Sinne wie die Kosten für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzin und Verpackungsmaterial (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O., Rn. 17).

Die Kosten der aufgegebenen Wohnung in S. dienten nicht dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung. Unabhängig davon, ob die Unterkunft im Frauenhaus eine Wohnung in diesem Sinne darstellt, dienten die weiterhin anfallenden Mietkosten jedenfalls nicht dazu, diese zu finden und anzumieten. Die Kosten sind auch nicht im engeren Sinne Kosten eines Umzugs. Sie sind zwar aus Anlass der Flucht in das Frauenhaus angefallen, resultieren aber nicht daraus, sondern aus dem Mietverhältnis über die alte Wohnung. Wegen der gesetzlichen Kündigungsfristen sind sie die zwangsläufige Folge der Deckung des Grundbedürfnisses "Wohnen".

cc.

Die Kosten in Höhe von 775,57 EUR sind auch angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beigeladene hatte ursprünglich zu Recht KdU in Höhe von 414 EUR pro Monat als angemessen anerkannt.

Der weitere Anfall von Mietkosten in den Monaten September bis November 2012 war für die Klägerin dem Grund und der Höhe nach unvermeidlich. Der Einzug in ein Frauenhaus war geboten, weil die Klägerin und ihr Sohn sich einer Bedrohung durch den Vater des Kindes ausgesetzt sahen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und in der Verwaltungsakte des Beklagten hinreichend belegt. Insoweit ist insbesondere auf ein Schreiben der Leitenden Oberärztin C. S., Helios Klinik S., vom 14. August 2012 sowie die Sitzungsprotokolle vom 3. Dezember und die Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 des Amtsgerichts A. in den familiengerichtlichen Verfahren 14 F 530/12 SO und 14 F 531/12 UG zu verweisen. Die Klägerin hat auch das ihr Mögliche versucht, um die anfallenden Kosten zu reduzieren. Ihre Bemühungen, bei der Hausverwaltung eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis zu erreichen, sind jedoch erfolglos geblieben. Versuche, einen Nachmieter zu stellen, waren von ihr schon deshalb nicht zu verlangen, weil der Vermieter sich darauf unter Geltung der gesetzlichen Drei-Monats-Frist nicht hätte einlassen müssen (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, Anh. zu § 542 BGB Rn. 14 m.w.N.).

dd.

Die Klägerin kann für die tatsächlich angefallenen 775,57 EUR in voller Höhe Leistungen an sich beanspruchen. Grundsätzlich erfolgt die Gewährung von Leistungen für KdU zwar nach dem sog. Kopfteilprinzip. Danach gilt: Wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen nutzt, erfolgt die Gewährung von Leistungen für KdU grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf (vgl. nur BSG, Urteil vom 25. April 2018, B 14 AS 14/17 R, juris Rn. 13 m.w.N.). Davon ist aber abzuweichen, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 3/14 R, juris Rn. 27 m.w.N.).

So verhält es sich hier. Dafür ist nicht allein entscheidend, dass die Zahlungspflicht ausschließlich die Klägerin trifft. Dies gilt in gleicher Weise z.B. für die laufende Miete während der tatsächlichen Wohnnutzung. Bei den hier streitigen Leistungen tritt aber hinzu, dass sie dem Sohn der Klägerin in keiner Weise zugutekommen. Sie entlasten ihn weder von einer ihn treffenden Zahlungspflicht noch dienen sie der Befriedigung seines aktuellen Wohnbedarfs. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation von einem Fall, in dem im Umzugsmonat erst die alte und dann die neue Wohnung tatsächlich bewohnt wird und deshalb in diesem Monat für beide Wohnungen Kosten anfallen (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2018, a.a.O.). Vorliegend sind ausschließlich Kosten für einen Zeitraum streitig, in dem der Umzug in die neue Unterkunft bereits stattgefunden hatte.

c.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich gegen den Beklagten. Dessen Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 36a SGB II, denn diese Vorschrift enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 156/11 R, juris Rn. 17), sondern aus § 36 Abs. 1 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Danach ist für KdU-Leistungen der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sich tatsächlich aufhält. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I).

Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in S ... Sie hat diesen aber noch im August 2012 aufgegeben. Nach ihrer Flucht ins Frauenhaus hatte sie zwar am 7. August 2012 gegenüber der Meldebehörde zunächst noch ihre bisherige Wohnung als Hauptwohnung angegeben. Eine solche Meldung hat zumindest eine Indizwirkung für den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Böttiger, in: Eicher/Luik, a.a.O., § 36 Rn. 38). Aber spätestens mit der Kündigung der Wohnung am 21. August 2012 hat die Klägerin ihren Rückkehrwillen und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Es kann dahinstehen, ob sie damit zugleich einen gewöhnlichen Aufenthalt in St. begründet hat, wo sie sich in der Folgezeit mit alleinigem Wohnsitz meldete. Jedenfalls hatte sie dort in der streitgegenständlichen Zeit ihren tatsächlichen Aufenthalt.

Seine daraus resultierende grundsätzliche örtliche Zuständigkeit zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Schließlich hat er selbst der Klägerin und ihrem Sohn ab August 2012 SGB II-Leistungen bewilligt. Soweit der Beklagte meint, gleichwohl ergebe sich für Überschneidungskosten trotz der rechtlichen Zuordnung zu § 22 Abs. 1 SGB II aus Gründen der Sachgerechtigkeit eine abweichende Zuständigkeit, die sich nach dem Ort der bisherigen Wohnung richte, fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm gegen den Beigeladenen ein Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II zusteht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

4.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die rechtliche Einordnung sogenannter Überschneidungskosten in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Rechtskraft
Aus
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