L 25 AS 835/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 16448/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 835/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 159/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen. Den Klägern werden Kosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten.

Die 1974 geborene Klägerin zu 1. betrieb seit März 2013 einen selbständigen Onlinehandel. Der Beklagte bewilligte den Klägern vorläufig Arbeitslosengeld II (Alg II), dies unter anderem auch mit Bescheid vom 9. September 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Alg II für die Monate Januar und Februar 2014 aufgrund des zum 1. Januar 2014 erhöhten Regelbedarfs.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 rügte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten, sie habe noch keine abschließende Bewilligungsentscheidung erhalten. Es fehlten abschließende Bescheide vom 8. März 2013 bis jetzt.

Unter dem 12. Februar 2016 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern mehrere Bewilligungsbescheide, mit denen er Alg II bewilligte, und zwar für die Zeiträume vom 1. Juni bis zum 31. August 2013, vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 und vom 1. März bis zum 31. August 2014. Der Beklagte wendete sich auch mit zwei Schreiben vom 12. Februar 2016 an die Klägerin zu 1. Mit einem forderte er abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2015. Gegen Ende dieses Schreibens führte der Beklagte aus: "Bezüglich der Unterlagen zu den abgeschlossenen Bewilligungszeiträumen März 2013 bis August 2014 bitte ich um Mitteilung, ob die Kopien zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben von Ihnen noch benötigt werden, da ich diese ansonsten entsorgen würde.". Die Bescheide wurden den Klägern förmlich zugestellt.

Der Bescheid vom 12. Februar 2016, der den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 betraf, war mit "Bewilligungsbescheid" überschrieben. In den Gründen des Bescheides heißt es unter "Bitte beachten Sie" einleitend "Abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch".

Am 23. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, "über den Antrag der Kläger auf Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bedarfszeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 endgültig zu entscheiden."

Der zuständige Kammervorsitzende des Sozialgerichts hat in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin am 24. August 2017 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 26. März 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unbegründet, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Untätigkeit des Beklagten vorgelegen habe. Denn er habe für den streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 12. Februar 2016 endgültig entschieden.

Gegen den ihnen am 12. April 2018 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am Montag, den 14. Mai 2018 Berufung eingelegt. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei überraschend gewesen. Der Gerichtsbescheid enthalte keine ausreichenden Entscheidungsgründe. Es sei unklar, worüber der Beklagte mit dem Bescheid vom 12. Februar 2016 entschieden habe. Es handele sich nur um einen Bewilligungsbescheid. Von einem endgültigen Bescheid, einer Ersetzung oder Aufhebung sei in der Entscheidung nicht die Rede. Der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 9. September 2013 sei nicht hinreichend aufgehoben oder ersetzt worden. Ein Verwaltungsakt müsse unzweideutig erkennen lassen, was geregelt werde. Unklarheiten gingen zu Lasten der Behörde.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12. September 2018 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übertragen. In dem Anhörungsschreiben hierzu vom 7. August 2018 hat der Berichterstatter die Beteiligten über seinen vorläufigen Rechtsstandpunkt und über die Möglichkeit der Verhängung von Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Kenntnis gesetzt.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bedarfszeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 endgültig zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat verhandeln und entscheiden können, weil der Beklagte zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26. März 2018 ist zutreffend. Er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Namentlich sind die Beteiligten vor seinem Erlass gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG angehört worden und zwar im Erörterungstermin vom 24. August 2017. Der Gerichtsbescheid enthält auch dem Fall entsprechend angemessen ausführliche Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG).

Allerdings ist die hier erhobene Untätigkeitsklage bereits unzulässig.

In § 88 SGG ist die Untätigkeitsklage geregelt. Sie ist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist (natürlich), dass ein Antrag sachlich nicht beschieden worden ist. Sachlich nicht beschieden ist ein Antrag, wenn keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Maßgeblich ist, ob eine solche Entscheidung bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist (vgl. Claus in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 88, Rn. 17). Hier hat bei Klageerhebung der von den Klägern geforderte Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 vorgelegen. Dass es sich bei dem insoweit zu betrachtenden Bescheid vom 12. Februar 2016 um einen solchen Bescheid handelt, kann hier nicht ernsthaft in Frage stehen.

Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - juris).

Dass es sich bei dem Bescheid vom 12. Februar 2016 um einen endgültigen Bewilligungsbescheid handelt, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennt, ergibt sich auch ohne Verwendung des Wortes "Endgültiger" in der Bescheidüberschrift in Abgrenzung zu dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 9. September 2013 bereits aus dem fehlenden Vorläufigkeitsvermerk. Zudem heißt es unter "Bitte beachten Sie" einleitend "Abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch". Das mag sprachlich nicht ansprechend sein, macht aber ausreichend deutlich, dass über den entsprechenden Bewilligungsabschnitt abschließend entschieden werden sollte. Schließlich stellt sich für den verständigen und Zusammenhänge berücksichtigenden Beteiligten auch die Frage, welchen Zweck der Bescheid vom 12. Februar 2016 denn sonst gehabt haben soll, wenn nicht die endgültige Regelung über die Leistungshöhe. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin zu 1. den Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 zur abschließenden Bewilligungsentscheidung aufgefordert hat. Wenn dann rund zwei Monate später mehrere Bescheide zu eben jenen Bewilligungszeiträumen ergehen, auf die sich die Forderung der Klägerin zu 1. bezogen hat, kann der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte nur davon ausgehen, dass der Bitte nach abschließender Entscheidung offenkundig entsprochen worden ist. Dass für die Auslegung nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen ist, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind, und dass es ausreichend ist, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, hat das BSG im Übrigen auch ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem es um die Frage ging, ob eine endgültige Leistungsbewilligung vorlag (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R – juris).

Dass sich aus dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom 12. Februar 2016 (zum Bewilligungszeitraum März bis August 2015) ebenfalls ergibt, dass die Bescheide vom 12. Februar 2016 abschließende Bewilligungsbescheide sind, ist nicht (mehr) entscheidungserheblich, zumal die Kläger den Zugang dieses Schreibens bestreiten könnten.

Die Entscheidung, den Klägern Verschuldenskosten aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten unter anderem im Urteil ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt wurde und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter, auf den die Befugnisse der Vorsitzenden insoweit gemäß § 155 Abs. 4 SGG übertragen worden sind, mit gerichtlichem Schreiben vom 7. August 2018 und nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgt.

Die Fortführung der Berufung war hier auch missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. nur die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 - 1 BvR 1821/01 -, vom 18. September 2000 - 2 BvR 1407/00 – und vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 – jeweils bei juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Kläger, sondern ein verständiger Beteiligter. Die Kenntnis ihres Bevollmächtigten ist den Klägern diesbezüglich gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zuzurechnen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung i. S. d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn (nur) der Bevollmächtigte der Kläger die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits erkannt hat, das Verfahren aber gleichwohl weiterbetrieben wird.

Die Rechtsverfolgung der Kläger ist hier offensichtlich aussichtslos, da – wie bereits dargelegt – kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei dem Bescheid vom 12. Februar 2016 um einen Bescheid über eine endgültige Leistungsbewilligung handelt. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden.

Die Verhängung von Verschuldenskosten ist nach Ausübung des dem Senat eingeräumten Ermessens geboten, um die Gemeinschaft der Steuerzahler vor einer missbräuchlichen Ausnutzung der grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens zu schützen.

Der Höhe nach hält der Senat einen Betrag von 500,- Euro für angemessen (§ 202 SGG i. V. m. § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dies entspricht dem Kostenaufwand für die Fortführung des Berufungsverfahrens. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt, die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem Landessozialgericht ein Betrag von mindestens 225,- Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils für die Richter und Mitarbeiter entstehenden Kosten auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen.

Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens vier Richterarbeitsstunden anzusetzen. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350,- bis 450,- DM (dies entspricht ca. 180,- bis 230,- Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 21 R 898/07 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 – jeweils bei juris). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von mindestens ca. 700,- Euro entstanden. Die den Klägern auferlegten Kosten in Höhe von 500,- Euro liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die sie mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht haben. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zugunsten der Kläger geringe Einkommensverhältnisse angenommen. Auch unter Berücksichtigung wohl geringer Einkommensverhältnisse hält der Senat es diesmal gerade noch für angemessen, die Kosten lediglich auf 500,- Euro festzusetzen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - L 4 U 575/16 und Urteil vom 7. November 2011 - L 3 R 254/11 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 – alle bei juris).

Entsprechend § 194 Satz 1 SGG i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO haften die Kläger für die verhängten Verschuldenskosten kopfteilig, also zu gleichen Teilen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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