L 2 AS 1812/18 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 2560/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1812/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln 25.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 25.09.2018 zu Recht nicht zugelassen. Der Beklagte ist mit diesem Grundurteil dazu verpflichtet worden, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 30.04.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Dabei hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Gesamtbedarf von 623,74 Euro monatlich hatte, auf den jedenfalls zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von monatlich 298,37 Euro anzurechnen ist. Hieraus folgt ein maximaler Leistungsanspruch in Höhe von monatlich 325,37 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt dementsprechend bei maximal 650,74 Euro und damit unter 750,- Euro, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen aber nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt), SGG, 12. Auflage 2017, § 144 RdNr. 28).

Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf. Der Beklagte macht zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Frage, ob ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch gestellt werden kann, um eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erhalten, habe grundsätzliche Bedeutung. Diese Konstellation sei bei der Klägerin gegeben, da sie in der Vergangenheit nach Erteilung des Bewilligungsbescheides auf Leistungen verzichtet habe und den Bescheid nur zur Vorlage beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten benötige, der einen solchen Bescheid verlange und damit die Prüfung der Voraussetzungen für eine Rundfunkgebühren-befreiung auf den Beklagten verlagere. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handele, weil allein die Klägerin bereits zwei vergleichbare Verfahren führe.

Eine ungeklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, ist aus diesem Vortrag nicht ersichtlich. Bereits ein allgemeines Interesse an der vom Beklagten aufgeworfenen Frage ist fraglich, weil leistungsberechtigte Personen in der Regel nicht auf existenzsichernde Leistungen verzichten, so dass es sich bei der Konstellation der Klägerin offensichtlich um einen Einzelfall handelt. Da die Klägerin zwischenzeitlich erklärt hat, dass sie nicht beabsichtige, erneut auf die bewilligten Leistungen zu verzichten, ist die vom Beklagten aufgeworfene Frage in diesem Verfahren zudem auch nicht klärungsbedürftig. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt einen Verzicht erklärt hatte, begründet keinen Leistungsausschluss für die Zukunft. Der Klägerin ist es vielmehr unbenommen, monatlich erneut zu entscheiden, ob sie Leistungen benötigt oder auf diese verzichten will. Es ist deshalb nicht einmal belegt, dass der Bewilligungsbescheid nur für die Rundfunkgebührenbefreiung benötigt wird und sich die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt stellt.

Unabhängig davon lässt sich die Frage, ob der Beklagte dazu verpflichtet ist, die Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenbefreiung zu überprüfen, bereits aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen beantworten, so dass eine ungeklärte Rechtsfrage nicht ersichtlich ist. § 4 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen (RdFunkBeitrsStVtr NW) in der Fassung vom 07.12.2015 bestimmt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenbefreiung durch eine entsprechende Bescheinigung oder einen entsprechenden Bescheid des Leistungsträgers nachzuweisen sind. Aus § 4 Abs. 6 RdFunkBeitrsStVtr NW ergibt sich, dass eine Befreiung wegen eines Härtefalls insbesondere dann vorliegt, wenn eine Sozialleistung in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden ist, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Aus diesen Vorschriften lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenbefreiung gerade nicht durch die Rundfunkanstalten, sondern durch die für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Leistungsträger erfolgen soll. Den Rundfunkanstalten soll damit eine eigene umfangreiche und schwierige Berechnung gerade erspart werden, weil ihnen die personelle und sachliche Ausstattung für eine solche individuelle Prüfung fehlt. Der Leistungsberechtigte wird deshalb dazu verpflichtet, einen Sozialleistungsantrag zu stellen, wenn er die Rundfunkgebührenbefreiung erhalten möchte. Tut er dies nicht, wird ein Härtefall nicht anerkannt (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2014 - 16 A 1135/14, RdNr. 3 bei juris; Beschluss vom 17.06.2014 - 16 E 559/14, RdNr. 1 bei juris; Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14, RdNr. 13 bei juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.07.2013 - 6 K 652/12, RdNrn. 55 und 57 bei juris). Die Frage, ob der Sozialleistungsträger auch dann zu einer Prüfung der Voraussetzungen für einen Sozialleistungsanspruch verpflichtet ist, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wird, wird durch diese gesetzliche Regelungen und die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung damit eindeutig dahingehend beantwortet, dass eine Prüfpflicht besteht, da anderenfalls eine Härtefallprüfung durch die Rundfunkanstalten nicht möglich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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