L 31 AS 302/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 14598/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 302/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bewilligt das Jobcenter nach einem Kostensenkungsverfahren einen nicht weiter aufgeschlüsselten Gesamtbetrag als gedeckelte Bruttowarmmiete, kann bei der Ermittlung sogenannter Angemessenheitsreste für eine (teilweise) Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nur dieser Gesamtbetrag den (gerichtlich) ermittelten Kosten der Unterkunft (KdU) getrennt nach Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten gegenüber gestellt werden. Dies folgt aus dem Fehlen einer Zahlungsbestimmung im Gesetz oder im Bewilligungsbescheid, die Maßstab dafür sein könnte, auf welche mietvertragliche Forderung bzw. welchen Bedarf der bewilligte Gesamtbetrag vorrangig anzurechnen ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, eine Nebenkostennachforderung des Vermieters zu übernehmen, obwohl nach einer Kostensenkungsaufforderung nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernommen werden.

Die streitgegenständliche Dreizimmerwohnung in der T Str. mit einer Wohnfläche von ca. 80 m2 wird mit Fernwärme beheizt, die beheizte Gesamtfläche des Gebäudes beträgt 9.066,25 m2. Bis zum 25. September 2013 wurde die Wohnung von den Klägern zu 1 bis 4 bewohnt, am 26. September 2013 wurde die Klägerin zu 5 geboren. Die Kläger sind mittlerweile umgezogen.

Die im streitigen Zeitraum (ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) geschuldete monatliche Miete betrug zunächst 840,37 Euro (504,63 Euro Kaltmiete, 253,53 Euro kalte Betriebskosten und 82,21 Euro Vorschuss für Heizkosten und Warmwasser). Ab dem 1. April 2013 betrug die Bruttowarmmiete 850,50 Euro, die Nebenkosten blieben unverändert, die Kaltmiete erhöhte sich um 10,13 Euro.

Aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung vom 22. Juli 2011 übernahm der Beklagte ab dem 1. August 2012 nur noch die für angemessen erachteten KdU für einen Vierpersonenhaushalt von damals 619 Euro monatlich.

Im Jahr 2013 bewilligte der Beklagte KdU wie folgt: Mit (endgültigem) Bescheid vom 7. Januar 2014 übernahm er von Januar bis Juni 2013 jeweils 684 ( 4 x 171) Euro monatlich (ergibt sich aus der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -Wohnaufwendungenverordnung – WAV, vom 3. April 2012 - GVBl. S. 99 - , hier Anlage zu § 4, 669 Euro für einen Vierpersonenhaushalt bei Fernwärmeheizung bei einer Gebäudefläche über 1.000 Euro zuzüglich eines Zuschlags für zentrale Warmwasserversorgung für vier Personen von 15 Euro im Monat).

Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 wurden KdU für den Monat Juli 2013 in Höhe von 684 Euro, für den Monat August 2013 in Höhe von 681 Euro und für September 2013 in Höhe von 806 Euro übernommen. Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2014 gewährte der Beklagte für die Monate Oktober, November, Dezember 2013 monatlich 824 Euro (5 x 164,80 Euro).

Unter dem 16. Dezember 2014 erstellte der Vermieter eine Umlagenabrechnung bezüglich der warmen und kalten Nebenkosten und forderte einen Nachzahlungsbetrag von 1.198,99 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung Bezug genommen.

Den Antrag auf Übernahme lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2015 unter Hinweis darauf, dass nur die angemessenen Kosten übernommen würden, ab. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2015 der Erfolg versagt. Zur Begründung wird ausgeführt, auch wenn der tatsächliche Mietzins nur 775,02 Euro betragen habe, von dem letztlich 684 Euro übernommen worden seien, mithin 88,25 Prozent, führe dies nicht dazu, dass nun von der Nachforderung ebenfalls 88,25 Prozent zu übernehmen seien.

Auf die am 15. Juli 2015 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage hat dieses den Beklagten mit Urteil vom 29. Januar 2018 verpflichtet, weitere 691,30 Euro (5 x 138,26 Euro) aus der Nebenkostenabrechnung zu übernehmen und hat die Berufung zugelassen. Das SG war der Auffassung, dass zwischen der gewährten KdU-Leistung und der angemessenen KdU-Leistung so genannte Angemessenheitsreste zugunsten der Kläger bestünden. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 2. Februar 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, über die angemessenen KdU hinaus keine Leistungen zu schulden. Die angemessenen Kosten seien erbracht worden.

Die Kläger haben keine Berufung eingelegt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da für den hier streitigen Zeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2013) die geschuldeten angemessenen KdU vollständig bewilligt und ausgezahlt wurden (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch, SGB II). Die vom Sozialgericht angenommenen "Angemessenheitsreste" zugunsten der Kläger zwischen einer (niedrigeren) tatsächlich bewilligten Leistung und einer (höheren) noch angemessenen Leistung bestehen nicht. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Beklagte nach der Kostensenkungsaufforderung vom 22. Juli 2011 ab dem 1. August 2012 nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten schuldet.

Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich die angemessenen Aufwendungen nicht nach der WAV richten, sondern im Rechtsstreit nach dem Berechnungsmodell von Schifferdecker/Silbermann/Irgang, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, Nr. 1/2010, S. 28 bis 42), welches vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden ist (Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, B 14 AS 65/09 R und B 14 AS 2/10 R, zitiert nach juris).

Danach ergeben sich die nachstehend aufgeführten Bedarfe für den Vierpersonenhaushalt, für den 90 qm Wohnraum angemessen sind, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2013 bzw. den Fünfpersonenhaushalt, für den 100 qm Wohnraum angemessen sind, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2013.

Für die Monate Januar bis August 2013 ergibt sich eine Kaltmiete von 450,90 Euro (90 x 5,01 Euro) zuzüglich eines Betrages von kalten Betriebskosten von 139,50 Euro (90 x 1,55 Euro). Dies ergibt eine Bruttokaltmiete von 590,40 Euro.

Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten. Diese sind für 90 qm bis zu einem Höchstbetrag von 139,50 Euro im Monat übernahmefähig, für 100 qm bis zu einem Höchstbetrag von 155 Euro. Die Höchstbeträge hat das Sozialgericht zutreffend ermittelt. Auf Seite 15 des Urteils wird verwiesen. Aus der Abrechnung des Vermieters für 2013 ergibt sich ein tatsächlicher Verbrauch für Heizkosten und Warmwasser in Höhe von 1.159,71 Euro.

Für den Fünfpersonenhaushalt von September bis Dezember 2013 ergibt sich eine Kaltmiete von 530 Euro (100 x 5,30 Euro) zuzüglich eines Betrages für kalte Betriebskosten von 155 Euro (100 x 1,55 Euro), mithin ein Betrag von 685 Euro. Im Hinblick auf den Bedarf sind die Heizkosten einschließlich Warmwasser (laut Abrechnung) für 8 Monate auf eine 90 qm-Wohnung und für 4 Monate auf eine 100 qm-Wohnung zu verteilen. 8 x 90 Einheiten und 4 x 100 Einheiten ergeben 1120 Einheiten. 1159,71 Euro geteilt durch 1120 Einheiten ergibt 1,0355 Euro je Einheit. 90 qm x 1,0355 Euro ergibt 93, 20 Euro monatlich für 8 Monate, 100 qm x 1,0355 Euro ergeben 103,55 Euro monatlich für 4 Monate.

Für die weitere rechtliche Beurteilung ist es aus der Sicht des Senats – abweichend vom SG - entscheidend, dass der Beklagte gerade nicht orientiert an den mietvertraglich geschuldeten Leistungen für Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten, gegebenenfalls anteilsmäßig KdU, verteilt auf diese 3 Positionen bewilligt hat, sondern eine so genannte angemessene Bruttowarmmiete zugrunde gelegt hat. Dem nach der WAV gebildeten Gesamtbetrag ist gerade nicht zu entnehmen, welcher Betrag auf die Kaltmiete, auf die kalten Betriebskosten oder auf die Heizkosten entfallen soll. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die WAV nach der Rechtsprechung der Ermittlung der angemessenen Kosten nicht zugrunde gelegt werden kann, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Mangels Zahlungsbestimmung im Bescheid oder im Gesetz kann nicht festgelegt werden, welcher Teil des geleisteten Gesamtbetrages auf die mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen entfällt, so dass auch nur der bewilligte Gesamtbetrag mit dem endgültigen Abrechnungsergebnis verrechnet werden kann. Mangels gesetzlicher Zahlungsbestimmung scheidet auch eine Zuordnung der Kosten durch das Gericht aus, wenn dieses sich nicht dem Vorwurf willkürlich zu handeln, aussetzen will. Deshalb können die Ausführungen von Kaniess und Schifferdecker in NZS 2015, S. 36 f., die das Sozialgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung mehrfach zitiert, für die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht fruchtbar gemacht werden. Denn es gibt keine der Höhe nach bestimmte, bescheidmäßige Bewilligung einer Vorauszahlung für kalte Betriebskosten oder Heizkosten, die als rechtmäßig oder rechtswidrig an den geschuldeten Leistungen aus dem Mietvertrag gemessen werden könnte und in deren (bestandskräftigen) Regelungsgehalt nicht hätte eingegriffen werden dürfen (Kaniess und Schifferdecker a.a.O. S. 941). Was zu gelten hätte, falls anteilig Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten bewilligt worden wären, war nicht zu entscheiden.

Damit bleibt nur, die angemessenen Bedarfe im Abrechnungszeitraum wie oben erfolgt zu bestimmen und mit der bewilligten Gesamtleistung zu vergleichen. Dabei ist die Angemessenheitsprüfung nach Unterkunfts- und Heizkosten getrennt vorzunehmen (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE, 104, 41 - ; Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – SozR und 4-4200 § 22 Nr. 81 – zitiert nach juris). "Angemessenheitsreste" ergeben sich bei dieser Betrachtungsweise nicht.

Damit ergibt sich folgende Gegenüberstellung, zu deren Erläuterung noch angemerkt sei, dass Heizkosten, auch soweit die abstrakte Angemessenheitsgrenze – wie hier- unterschritten wird, nur in der tatsächlich angefallenen Höhe übernommen werden können, was sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unzweifelhaft ergibt. Es besteht nicht die Möglichkeit, den nicht in Anspruch genommenen Bedarf an noch angemessenen Heizkosten sozusagen bis zu einer (Gesamt-) Angemessenheitsgrenze fiktiv zu berücksichtigen, um andere Nebenkosten oder die Kaltmiete zu decken. Für eine solche Anrechnung fiktiver Nebenkosten fehlt die Rechtsgrundlage.

Damit ergibt sich im Hinblick auf die KdU Folgendes:

Der Gesamtbetrag der angefallenen Heizkosten (1159,71 Euro), der hier auch die Warmwasserkosten beinhaltet, ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedarfe (90 qm für Januar bis August und 100 qm für September bis Dezember) unter Beachtung der Rundungsdifferenzen (§ 41 SGB II) aufzuteilen. Damit ergeben sich für 8 Monate 683,60 Euro (450,90 Euro Kaltmiete, 139,50 Euro kalte Betriebskosten und 93,20 Euro Heizkosten) und für 4 Monate 788,55 Euro (530 Euro Kaltmiete, 155 Euro kalte Betriebskosten und 103, 55 Euro Heizkosten). Da die Kosten der Warmwasseraufbereitung bei zentraler Versorgung wie hier in den Heizkosten enthalten sind, war kein gesonderter Betrag wie bei dezentraler Versorgung (§ 21 Abs. 7 SGB II) auszuweisen.

Monat Bedarf Bewilligung Saldo Januar 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro Februar 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro März 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro April 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro Mai 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro Juni 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro Juli 683,60 Euro 684 Euro + 0,40 Euro August 683,60 Euro 681 Euro - 2,60 Euro September 788,55 Euro 806 Euro + 17,45 Euro Oktober 788,55 Euro 824 Euro + 35,45 Euro November 788,55 Euro 824 Euro + 35,45 Euro Dezember 788,55 Euro 824 Euro + 35,45 Euro

Damit ergibt sich, dass die Kläger in Höhe von 124,00 Euro überzahlt sind. Denn diesen Betrag hat der Beklagte bereits mehr bewilligt als an KdU angemessen gewesen wären.

Hinzuweisen ist darauf, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, die Ergebnisse der einzelnen Monate zu saldieren. Kaniess/Schifferdecker (a.a.O.) weisen insoweit völlig zu Recht darauf hin, dass die Bedarfe –soweit angemessen- nach den zivilrechtlichen, mietvertraglichen Verpflichtungen zu bestimmen sind. Diese sehen monatlich gleichbleibende Vorschusszahlungen auf warme und kalte Betriebskosten vor, die mit dem Gesamtverbrauch zu verrechnen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob in einem Monat ein Plus und im anderen Monat ein Minus entstanden ist. Diese Berechnung ist zivilrechtlich vorgegeben. Jeder Mieter, ob er nun Hartz IV-Leistungen bezieht oder nicht, leistet in jedem Monat Vorschüsse, die dann insgesamt mit dem Gesamtverbrauch im Jahr verrechnet werden. So muss im Ergebnis auch hier verfahren werden. Es liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf die Bestimmung der Bedarfe kein Vorteil daraus gezogen werden kann, dass beispielsweise ein (gleichbleibender) mietvertraglich geschuldeter Heizkostenvorschuss in der Sommerzeit zu hoch angesetzt ist, der identische Betrag im Wintermonat aber nicht ausreicht. Hier kann nicht argumentiert werden, die Bewilligung durch den Beklagten sei im Sommer bestandskräftig zu hoch und könne nicht zurückgenommen werden, für den Wintermonat fehlten aber Bedarfe. Dies würde verkennen, dass die Bedarfe nach den tatsächlich aus dem Mietvertrag geschuldeten Leistungen zu bestimmen sind. Diese sehen nun einmal monatlich gleiche Vorauszahlungen im Grundsatz vor. Soweit das Urteil des Sozialgerichts auf den Seiten 18 und 19 tatsächlich in der eben beschriebenen und abgelehnten Weise in dieser Hinsicht zu verstehen sein sollte, wäre dem nicht zu folgen.

Erst Recht ist es schon im Grundsatz falsch, wenn allgemein bei den den jährlichen Gesamtbedarf letztlich übersteigenden Vorauszahlungsbewilligungen von rechtswidrig begünstigenden Bewilligungen ausgegangen würde, die letztlich aus Gründen des Vertrauensschutzes beim Leistungsempfänger verblieben. Die sozialrechtlichen Vorschriften zur Verwendung von Betriebskostenguthaben, nämlich deren Verwendung zur Senkung der KdU im Folgemonat des Zuflusses (§ 22 Abs. 3 SGB II), belegen, dass eine derartige Betrachtungsweise gegen das Gesetz verstoßen würde. Denn wenn es sich bei der Bewilligung von Vorauszahlungen, die sich gemessen am tatsächlichen Verbrauch dann als zu hoch erwiesen, tatsächlich um rechtswidrige begünstigende Bewilligungen handeln würde, die aus Vertrauensschutzgründen nicht zurückgenommen werden dürften, könnten letztendlich keine Betriebskostenguthaben entstehen, die verrechnet werden könnten, da es sich bei diesen Beträgen dann denklogisch um rechtswidrige Begünstigungen im Sinne des § 45 SGB X handeln müsste. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Gesetz für eine derartige Betrachtungsweise nichts entnehmen. Sollten dem Urteil derartige Vorstellungen zugrunde liegen, wäre dem nicht zu folgen.

Zum Urteil des Sozialgerichts ist noch darauf hinzuweisen, dass es für den Senat nicht verständlich ist, warum das Gericht bei seiner Berechnung der Mietkosten letztlich von den nicht nachvollziehbaren Berechnungen der Hausverwaltung ausgegangen ist und nicht von den vorliegenden Mietverträgen, die insoweit Gültigkeit beanspruchen können, da den Mieterhöhungen nie widersprochen wurde und schriftliche Abänderungen nicht erfolgt sind. Schriftliche Abänderungen wären nach § 16 des Mietvertrages aber erforderlich gewesen. Für die Annahme, dass Mieter und Vermieter stillschweigend übereinstimmend von niedrigeren Mietzahlungen unter Verzicht auf die Schriftform ausgegangen sind, fehlt jeder rechtlich belastbare Anhalt. Vielmehr ist die Abrechnung der Hausverwaltung schlicht in sich falsch und nicht nachvollziehbar, schon von diesem Aspekt her kann sie der Berechnung einer Nachforderung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat die Hausverwaltung selbst eingeräumt und die Möglichkeit von Aufklärungen ausgeschlossen. Deshalb sind die Bedarfe dem gültigen Mietvertrag zu entnehmen. Mit Überzahlungen wäre gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zu verfahren.

Da aber nach den obenstehenden Ausführungen ohnehin kein Anspruch der Kläger besteht, kann unentschieden bleiben, ob die verworrene Abrechnung der Hausverwaltung überhaupt Grundlage einer Nachforderung gegen die Mieter sein könnte. Dies dürfte wohl nicht der Fall sein, so dass aus diesem Grund schon mietvertraglich und zivilrechtlich kein Anspruch des Vermieters bestand. Die sozialrechtliche Folge davon ist, dass sich insoweit dann kein sozialrechtlicher Bedarf ableiten ließe. Gegebenenfalls hätte das Jobcenter die Kläger dann bei der Verweigerung der Zahlung der Nebenkostenforderung gegenüber dem Vermieter unterstützen müssen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2017, L 31 AS 3171/15, zitiert nach juris , dort zum Tätigwerden gegen Insolvenzverwalter). Es wäre abzuwarten gewesen, ob der Vermieter seine Nebenkostenabrechnung gerichtlich hätte durchsetzen können. Im Hinblick auf die Kläger sei angemerkt, dass der Bezug von SGB II-Leistungen nicht dazu führt, dass unberechtigte (Miet-) Forderungen, ohne den eventuell mühevollen Versuch sie abzuwenden, an die Allgemeinheit – hier das Jobcenter - weitergereicht werden können. Denn nur tatsächliche Bedarfe sind zu decken.

Diese Überlegungen bleiben theoretisch, da sich bei einem Vergleich der angemessenen Kosten und der tatsächlich bewilligten Kosten ohnehin eine Überzahlung zugunsten der Kläger gibt.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung, denn die Kläger können in keinem Fall mehr erhalten als die angemessenen Kosten. Diese sind wie dargelegt jedenfalls im vorliegenden Fall vollständig übernommen worden.
Rechtskraft
Aus
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