S 17 U 1169/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 1169/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall, die Erstattung von Heilbehandlungskosten und die Bewilligung von Verletztengeld und Verletztenrente.

Die Beklagte erhielt eine Unfallanzeige der Arbeitgeberin des im Jahre 1954 geborenen, als Möbelverkäufer beschäftigten Klägers, wonach der Kläger am 22.06.2016 von einer Kollegin mehrfach ausgerufen worden sei und nach seinen Angaben dabei einen Tinnitus entwickelt habe.

Die Beklagte sichtete medizinische Befundunterlagen und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von dem HNO-Heilkundler Dr. A aus I ein. Mit Bescheid vom 09.09.2016 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Entschädigungsleistungen zu bewilligen. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei bei den vorhandenen Befundunterlagen davon auszugehen, dass der Kläger einen stressbedingten Hörsturz erlitten habe. Die Lautsprecherdurchsage könne nicht für das Geschehen verantwortlich gemacht werden.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass sein behandelnder Arzt wie auch er selbst der Auffassung sei, dass hier von einem Arbeitsunfall auszugehen sei.

Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme von Herrn Dr. A ein. Unter dem 12.12.2016 erließ die Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Überprüfung der Angelegenheit zu keinem anderen Ergebnis geführt habe.

Hiergegen ist am 15.12.2016 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.

Der Kläger wiederholt zur Begründung der Klage sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 22.06.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Erstattung von Heilbehandlungskosten, Verletztengeld und Verletztenrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

Das Gericht hat von behandelnden Ärzten des Klägers Befundunterlagen beigezogen und von der Arbeitgeberin des Klägers eine Auskunft eingeholt. Wegen der Inhalte der Befundunterlagen und der Auskunft wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zurecht hat die Beklagte es mit diesem Bescheid abgelehnt, das Ereignis vom 22.06.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen zu erbringen.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem durch ein solches Ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschaden des Klägers. Bei dem Kläger ist zwar ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert, die Kammer schließt indes aus, dass dieser Schaden auf das Ereignis vom 22.06.2016 zurückzuführen ist. Die Kammer ist verpflichtet, ihr unterbreitete Sachverhalte einer lebensnahen Würdigung zuzuführen und nicht jeglichen Spekulationen nachzugehen. Es ist gleichwohl eine Auskunft von der Arbeitgeberin des Klägers eingeholt worden, in welcher eine Schadhaftigkeit der in Rede stehenden Lautsprecheranlage für den Tag des Ereignisses verneint worden ist. Die Kammer hat auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden ist. Dass eine demnach überprüfte und am Ereignistag nicht schadhafte Anlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des oder der Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers der Mitteilung führen kann, dessen Kopf sich nach seinen eigenen Angaben etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden hat, schließt die Kammer bei lebensnaher Würdigung schlechterdings aus.

Nachdem sich bereits ein Arbeitsunfall nicht ereignet hat, können dem Kläger auch nicht die mit dem hiesigen Klageverfahren ebenfalls begehrten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt
Rechtskraft
Aus
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