L 16 KR 324/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KR 128/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 324/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08.06.2002 bis zum 16.06.2002.

Der 1958 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger war bis zum 14.06.2002 als Helfer bei einer Arbeitsförderungsgesellschaft und bei der Beklagten pflichtversichert.

Ab dem 03.06.2002 erkrankte er arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin zahlte das Arbeitsentgelt bis zum 07.06.2002 fort. Die von dem behandelnden Arzt des Klägers Dr. P auf vertragsärztlichen Formularen ausgestellte Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2003 (für den Zeitraum vom 03.06.2002 bis zum 10.06.2002) und die Folgebescheinigung vom 11.06.2003 (für den Zeitraum vom 11.06.2002 bis zum 18.06.2002) gingen bei der Beklagten erstmals am 17.06.2002 per Fax der Arbeitgeberin ein. Die von Dr. P verwendeten (Muster-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitgeber enthielten u.a. den nachfolgenden Hinweis:

"Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt."

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krankengeld ab dem 17.06.2002. Mit formlosen Bescheiden vom 27.06.2002, 05.07.2002 sowie vom 05.09.2002 lehnte die Beklagte eine Krankengeldzahlung für den streitbefangenen Zeitraum ab. Sie berief sich zur Begründung auf die Ruhensbestimmung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Es ließe sich auch nicht feststellen, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit - wie von ihm vorgetragen - zu einem früheren Zeitpunkt als dem 17.06.2003 gemeldet habe. Außerdem sei dem Kläger aus vorhergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bekannt, dass eine verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führe.

Mit Schreiben vom 15.07. und 17.09.2002 wandte sich der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide und trug vor, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien mit denjenigen seiner Lebensgefährtin Frau L an die Beklagte geschickt worden und zwar die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.06.2002 am 12.06.2002 und die vom 18.06.2002 am 18. oder 19.06.2002.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 zurück.

Der Kläger hat am 15.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, er habe die Erst- und Folgebescheinigung in der Zeit vom 04.06.2002 bis zum 06.06.2002 bzw. am 12.06.2002 durch seine Lebensgefährtin an die Beklagte gesandt. Der Verlust der Bescheinigungen falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Er habe im Übrigen aufgrund der ihm durch Dr. P überreichten Bescheinigungen davon ausgehen können, dass dieser die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beklagten melde.

Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezogen und sich nach Hinweis des SG auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) durch Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.07.1999; Az.: L 5 KR 1/99) bestätigt gesehen.

Mit Urteil vom 25.09.2003 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf die verspäteten Meldungen berufe, da § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung die behandelnden Ärzte verpflichte, die Krankenkassen von der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.

Gegen das ihr am 09.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.11.2003 Berufung eingelegt. Zwar stelle das SG die Rechtslage grundsätzlich zutreffend dar, der Hinweis auf der dem Kläger ausgehändigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt war ("Bei verspäteter Meldung droht Krankengeldverlust"), führe aber gleichwohl zu einem Ruhen des Verfahrens gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die vom behandelnden Arzt des Klägers verwendeten Vordrucke entsprächen den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sei lediglich auf dem Vordruck für den Arbeitgeber der Hinweis nach § 5 Abs. 1 Satz EFZG auf die Übersendung einer Bescheinigung durch den Kassenarzt an die Krankenkasse anzubringen. Die Verpflichtungen des Arztes seien aber von der Verpflichtung zur Meldung zu unterscheiden. Sie ergänze lediglich die Verpflichtung des Versicherten und habe nur "Beweisfunktion". § 5 Abs. 5 EFZG enthalte keine Verpflichtung des Vertragsarztes zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse. Das SG habe auch nicht die Frage beantwortet, ob - entgegen § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG - die Verantwortung für die Übergabe des Vordrucks durch den Vertragsarzt nicht dem Versicherten (zurück) übertragen werden könne. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers habe durch den Hinweis auf den drohenden Krankengeldverlust nicht entstehen können. Dem Kläger seien nämlich die Vordrucke für den Arbeitgeber und zur Vorlage bei der Krankenkasse überreicht worden. Er habe hinterfragen müssen, warum ihm die Bescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgehändigt worden seien. Dem Kläger sei aus der Vergangenheit die Bedeutung der Meldeverpflichtung bekannt gewesen. Rechtsprechung des SG München (Urteil vom 27.02.2003, Az.: S 18 KR 352/01) sowie des SG Saarbrücken (Urteil vom 15.12.2003, Az.: S 23 KR 86/03) bestätigten im Übrigen wie das LSG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) ihre Auffassung.

Das Bundessozialgericht habe seine ggf. entgegenstehende Rechtsprechung zum Lohnfortzahlungsgesetz - LFZG - (Urteil vom 28.10.1981 Az: 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254 ff.) durch Ausführungen im Urteil vom 19.10.1983 (Az: 3 RK 29/82 = BSGE 56, 13 ff.) revidiert. Außerdem spreche die Befristung "unverzüglich" in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG, die von der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr.1 SGB V abweiche, gegen eine Verpflichtung des behandelnden Arztes zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Die Frist des § 5 Abs. 5 EFZG könne damit noch eingehalten sein, wenn die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bereits abgelaufen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 25.09.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und bestreitet, dass der ihm ausgehändigte Vordruck zur Vorlage bei der Krankenkasse den Hinweis zu den Folgen einer verspäteten Vorlage enthielt.

Hilfsweise beantragen beide Beteiligten für den Fall ihres Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist kraft Zulassung des Sozialgerichts statthaft (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die auch sonst zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Krankengeld verurteilt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld u.a. dann, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger war vom 08. bis 16.08.2002 krankheitsbedingt nicht in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit als Helfer bei einer Arbeitsförderungsgesellschaft nachzugehen. Dies ergibt sich aus den durch den behandelnden Arzt Dr. P ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Beklagte zweifelt auch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht an; vielmehr hat sie ab Eingang der Bescheinigungen durch Fax des Arbeitgebers Arbeitsunfähigkeit mit der Bewilligung von Krankengeld anerkannt.

Der Krankengeldanspruch hat auch nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht. Nach dieser Norm ruht der Anspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Folgen der verspäteten Meldung treffen grundsätzlich den Versicherten, selbst wenn ihn kein Verschulden an der verspäteten Anzeige trifft, etwa wenn die Anzeige auf dem Postwege verloren geht (vgl. zuletzt zur ständigen Rechtsprechung BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271, 276). Ausnahmsweise gilt jedoch etwas anderes, wenn die verzögerte Meldung der Arbeitsunfähigkeit auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem Versicherten zuzurechnen sind (BSG a.a.O. m.w.N.).

Selbst wenn der Kläger, was dieser allerdings wenig überzeugend bestreitet, die Arbeitsunfähigkeit verspätet oder gar nicht bei der Beklagten meldete, kann sich die Beklagte hierauf in Anwendung der oben genannten Gründsätze aber nicht berufen, weil die Verspätung auf Umständen beruht, die ihr zuzurechnen sind. Mit Urteil vom 28.10.1981 (BSGE 52, 254ff.) hat das BSG zur Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) entschieden, die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt seien Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung trügen. Dem Versicherten sei durch § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG die Verpflichtung abgenommen, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden, vielmehr treffe die Verpflichtung den Arzt (BSG a.a.O.). Soweit die Beklagte unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 19.10.1983 (Az: 3 RK 29/82 = BSGE 56, 13 ff.) meint, das BSG habe seine Rechtsauffassung revidiert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das BSG hatte sich in diesem Fall mit dem Krankengeldanspruch eines Rentenbewerbers zu befassen, dessen Arzt erst nach Ablauf des streitigen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit dieselbe bestätigt hatte, und lediglich in Abgrenzung zum Urteil vom 28.10.1981, in dem "der behandelnde Arzt die Meldung der Arbeitsunfähigkeit übernommen hatte, so dass der Versicherte von seiner Obliegenheit entlastet war", festgestellt, dass niemand verpflichtet gewesen sei, die Meldung für ihn zu erstatten. An keiner Stelle finden sich Aussagen über einen etwaigen Anspruch auf Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung oder eine Auseinandersetzung mit der hier einschlägigen Rechtsprechung. Es erscheint daher mehr als gewagt, in diesem Zusammenhang und angesichts der Ausführungen im Urteil des BSG vom 08.02.2000 (Az: B 1 KR 18/99 R = SozR 3-1500 § 164 Nr. 11) von einer Aufgabe der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG zu sprechen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das zum 01.01.1995 an die Stelle des LFZG getreten ist (Artikel 53, 60, 68 Abs. 1 Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.05.1994, BGBl. I, 1014), sieht in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG eine dem § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG a. F. entsprechende (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000, Az: B 1 KR 18/99 R = SozR 3-1500 § 164 Nr. 11) Bestimmung vor. Danach muss die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Auch das Vordruckwesen entspricht im Wesentlichen demjenigen, welches während der Geltung des § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG in der Praxis Verwendung fand. Die Krankenkassen hatten der bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzeslage Rechnung getragen und in der als Bestandteil des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages der Ärzte/Ersatzkassen (EKV) geltenden Vordruckvereinbarung (Anlage 2 der genannten Verträge) für die von den Kassenärzten bei Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung auszustellenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gestaltung dieser Bescheinigung vorgesehen. Die seinerzeit geltende Vordruckvereinbarung sah ein vom Kassenarzt zu verwendendes dreiteiliges Muster vor, bei dem die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung (Nr. 1 a), die allein dem Versicherten auszuhändigen war, den in § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG a. F. vorgeschriebenen Vermerk enthielt, während das Muster Nr. 1 b mit Angabe der Diagnosen vom Kassenarzt der Krankenkasse zuzuleiten war und das dritte Exemplar (Nr. 1 c) beim Arzt verblieb.

Die hier seit 01.04.1995 geltende Vordruckvereinbarung zum EKV sieht (inhaltlich mit der Anlage 2 zum BMV-Ä übereinstimmend) nunmehr in Abschnitt 2.1 einen dreiteiligen Formularsatz vor, wobei das Muster Nr. 1 a für die Krankenkasse, das Muster Nr. 1 b für den Arbeitgeber und das Muster Nr. 1 c für den Arzt bestimmt ist. Das für den Arbeitgeber bestimmte Exemplar enthält zwar weiter den Vermerk entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt werde, das Muster Nr. 1 a enthält aber zusätzlich den Hinweis "Bei verspäteter Meldung droht Krankengeldverlust".

Weder diese Gestaltung der Vordrucke noch der Umstand, dass die Vertragsärzte den Versicherten häufig die Bescheinigung für die Kasse aushändigen, sind geeignet, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse entgegen der gesetzlichen Regelung dem Verantwortungsbereich des Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zuzuweisen (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 17.06.1999, Az: L 2 KR 2/99; LSG NRW, Urteil vom 25.03.2004, Az: L 5 KR 149/03; sowie LSG NRW, Urteil des 16. Senats vom 11.12.2002, Az: L 16 KR 159/02; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.1999, Az: L 5 KR 1/99 R).

Zwar dient § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG in erster Linie dem Interesse des Arbeitgebers, der im Hinblick auf die Möglichkeit, von der Krankenkasse die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des MDK zur Arbeitsunfähigkeit zu verlangen (§ 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V) davon Kenntnis erlangen soll, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit unterrichtet wird (vgl. Schmitt, Kommentar zum EFZG, 4. Auflage, § 5 RdNr. 70). Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung des Vertragsarztes zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse. Dieser Verpflichtung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er den für die Krankenkasse bestimmten Vordruck dem Versicherten aushändigt. Damit wäre auch nicht sichergestellt, dass die Krankenkasse "unverzüglich" die von § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG geforderten Angaben zum Befund erhält. Zum einen kann der Versicherte die Meldung auch mit Rückwirkung innerhalb einer Woche seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erstatten, zum anderen ist die Meldung an keine Form gebunden und setzt nicht die Vorlage der Bescheinigung voraus, so dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit auch mündlich oder fernmündlich mitteilen kann (allgemeine Meinung, vgl. nur Schmidt in Peters, Handbuch zur Krankenversicherung, 19. Auflage, § 49 SGB V, RdNr. 99).

Der Senat unterstellt zwar, dass dem Kläger auch das für die Beklagte bestimmte Muster Nr. 1 a mit dem Hinweis auf drohenden Krankengeldverlust ausgehändigt wurde. Die entgegenstehende Behauptung des Klägers wird angesichts der seit Jahren üblichen Vordrucke, die ausweislich des aktenkundigen Musters Nr. 1 b von Dr. P zum einen im hier zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum, aber - wie ebenfalls aktenkundig - in vorhergegangenen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen verwendet wurden, als Schutzbehauptung angesehen.

Es ist aber unbeachtlich, ob der Kläger erkannt hat oder hätte erkennen können, dass die Bescheinigung der Beklagten ohne sein Zutun nicht zugehen werde. Dies erscheint trotz des Umstandes, dass die Beklagte bereits in der Vergangenheit auf die ihrer Auffassung nach gegebene Verpflichtung zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber hingewiesen hatte, zweifelhaft, da der dem Kläger ausgehändigte Vordruck für den Arbeitgeber darauf schließen ließ, dass der Vertragsarzt die Verpflichtung zur Meldung übernehmen würde. Der Kläger konnte daher allein aufgrund der Aushändigung der für die Krankenkasse bestimmten Bescheinigung nicht erkennen, ob die Krankenkasse nicht gleichwohl durch den Kassenarzt über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet werden würde/worden ist. Zudem ist der auf dieser Bescheinigung enthaltene Vermerk "bei verspäteter Vorlage droht Krankengeldverlust" unklar. Abgesehen davon, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf die Meldung der Arbeitsunfähigkeit und nicht die Vorlage einer Bescheinigung abstellt, ist diesem Vermerk weder zu entnehmen, welche Dauer der Verzögerung maßgeblich ist, noch dass je nach dem Zeitpunkt der verspäteten Meldung der Krankengeldausschluss zwingend ist.

Auf Vertrauensgesichtspunkte kommt es vor dem Hintergrund der gesetzlichen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht an. Soweit in Literatur (vgl. etwa KassKomm-Höfler, § 49 SGB V, RdNr. 21; Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, § 49 SGB V RdNr. 37 und Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28.10.1981, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.) darauf abgestellt wird, ob der Versicherte annehmen konnte, dass der Arzt die Meldung an die Krankenkasse erstatten werde, mag dies für Fälle von Versicherten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bei denen aber gleichwohl der gleiche Vordruck wie bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwendet werden, von Bedeutung sein, da für diese Versicherten § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG nicht gilt. Ein Versicherter mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat hingegen angesichts der Gesetzeslage regelmäßig keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, wie die Meldung an seine Krankenkasse erfolgt und aus welchen Gründen er gleichwohl eine Bescheinigung für diese erhalten hat, da das Gesetz ihn nur zur Unterrichtung seines Arbeitgebers verpflichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Es sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine (zusätzliche) Meldeverpflichtung gegenüber der Krankenkasse festzuschreiben (argumentum e contrario aus § 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG: "Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen."). Der Umstand, dass die zeitliche Vorgabe ("unverzüglich") des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG - wohl nur in Ausnahmefällen - einen längeren Zeitraum erfassen kann als die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, rechtfertigt eine abweichende Bewertung nicht. Regelmäßig ist ein Überschreiten der Wochenfrist kaum zu erwarten.

Bleibt demzufolge die verspätete Meldung ein der Sphäre der Beklagten zuzurechnender Umstand, kann § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorliegend keine Anwendung finden; soweit sich die Beklagte hierauf beruft, ist ihr Verhalten - wie bereits erstinstanzlich geschehen - als treuwidrig zu bewerten. Es steht nicht im Belieben der Krankenkassen, im Zusammenspiel mit den Vertragsärzten gesetzliche Vorgaben zu unterlaufen. Angesichts der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG, deren Kenntnis durch die Krankenkassen zu unterstellen ist, kann die Modifizierung der von den Vertragsärzten zu verwendenden Formulare nur als ebensolcher Versuch verstanden werden. Die Feststellung des BSG (Urteil vom 28.10.1981, a.a.O.), die Krankenkassen seien in der Lage, dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der kassenärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke praktikabel gestaltet und von den Kassenärzten richtig verwendet werden, hat nichts von ihrer Berechtigung eingebüßt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat misst der entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei und hat daher die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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