L 1 KR 14/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 KR 549/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 14/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes vom 7. Januar bis 30. November 2000.

Der 1942 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger war bei der Firma F. S. – Eisenwaren – in Hamburg als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, als er am 26. November 1999 arbeitsunfähig wurde und dies bis einschließlich 30. November 2000 blieb. Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit war der Oktober 1999, in welchem der Kläger 3.984,- DM brutto und 2.375,95 DM netto erzielte. Damals hatte der Kläger (wie seine Ehefrau) die Lohnsteuerklasse 4. Am 1. Dezember 1999 verstarb die Ehefrau. Ab 1. Januar 2000 hatte der Kläger die Lohnsteuerklasse 3. Er erhielt Entgeltfortzahlung bis 6. Januar 2000, ab 7. Januar 2000 von der Beklagten Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 71,28 DM. Er erhob am 24. Januar 2000 wegen der Höhe des Krankengeldes Widerspruch, weil die Beklagte das Krankengeld nach dem Entgeltabrechnungszeitraum Oktober 1999 (und dementsprechend nach Lohnsteuerklasse 4) berechnet hatte. Hingegen hatte die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung für Zeit vom 1. bis 6. Januar 2000 nach Lohnsteuerklasse 3 vorgenommen. Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Bescheiden vom 24. Januar und 7. April 2000, dass sie den Wechsel der Lohnsteuerklasse, der nach dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei, nicht berücksichtigen könne (Hinweis auf Bundessozialgericht ( BSG ) vom 24. August 1976 - 8 RU 16/76, BSGE 42,163 = SozR 2200 § 561 Nr 3 = USK 76138).

Nachdem die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen hinsichtlich der Berechnung des Krankengeldes die Bescheide vom 22. und 26. März 2001 erteilt hatte, was zu einer Nachzahlung von Krankengeld unter Abzug der gesetzlichen Beitragsleistungen in Höhe von 2.226,85 DM führte (tägliches Krankengeld vom 7. Januar bis 31. Oktober 2000 79,20 DM, im November 2000 79,68 DM), wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 zurück. Es komme allein darauf an, welches Entgelt dem Kläger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum zugeflossen sei. Entgeltveränderungen, die sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, etwa durch Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse, ergäben, bewirkten keine Änderung der Krankengeldhöhe.

Hiergegen richtet sich die am 25. Mai 2001 erhobene Klage, mit der der Kläger die Auffassung vertreten hat, das Krankengeld sei nach den geltenden Steuergesetzen zu berechnen. Das Finanzamt Hamburg-E. habe ihm für 1999 Einkommensteuer in Höhe von 5.957,- DM erstattet. Diese Erstattung sei anteilig dem Entgeltabrechnungszeitraum hinzuzurechnen und bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Januar 2004 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die nachträgliche Änderung der Lohnsteuerklasse (für das Jahr 1999) nach § 38b Nr. 3b Einkommensteuergesetz sei nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf BSG vom 23. März 1977 – 4 RJ 177/75, SozR 2200 § 1241 Nr 3, vom 10. Mai 1977 – 11 RA 110/76, SozR 2200 § 1241 Nr 4).

Gegen das ihm am 16. Februar 2004 zugestellte Urteil vom 23. Januar 2004 richtet sich die am 12. März 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er weist darauf hin, das zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Berechnung des Krankengeldes vornahm, die Änderung der Lohnsteuerklasse für das Jahr 2000 schon vermerkt und von der Arbeitgeberin bei der Entgeltfortzahlung vom 1. bis 6. Januar 2000 bereits berücksichtigt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2004 aufzuheben, den Krankengeldbescheid der Beklagten vom Januar 2000 in der Gestalt der Bescheide vom 24. Januar 2000, 7. April 2000, 22. und 26. März 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 7. Januar bis 30. November 2000 höheres Krankengeld unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 3 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf ihr Vorbringen in der Vorinstanz.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).

Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, über die von ihr in den Bescheiden vom 22. und 26. März 2001 bereits vorgenommene Krankengelderhöhung hinaus das Krankengeld für die Zeit vom 7. Januar bis 30. November 2000 weiter zu erhöhen. Ihre Bescheide vom 24. Januar und 7. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2001, mit denen sie den weiteren Erhöhungsanspruch abgelehnt hat, sind rechtmäßig.

Die Beklagte muss dem Entgeltabrechnungszeitraum Oktober 1999 kein weiteres Entgelt hinzurechnen. Dem Kläger nach Oktober 1999 zugeflossene nachträgliche Erhöhungen im Arbeitsentgelt in der Form der Einkommensteuererstattung 1999 wirken sich auf die Krankengeldhöhe ab 7. Januar 2000 nicht zu seinen Gunsten aus.

Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Vorliegend war der Monat Oktober 1999 der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Auf der Grundlage dieses Entgeltabrechnungszeitraums hat die Beklagte, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, das Krankengeld ab 7. Januar 2000 auch berechnet. Weiteres Entgelt hat der Kläger "im Oktober 1999" nicht "erzielt". Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe, weil er vom 1. bis 6. Januar 2000 Entgeltfortzahlung nach Lohnsteuerklasse 3 erhalten habe und zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 wie nach Lohnsteuerklasse 3 veranlagt worden sei, auch für den letzten Entgeltabrechnungszeitraum von einem höheren Bruttoarbeitsentgelt/Nettoarbeitsentgelt auszugehen, geht er fehl. Das Sozialgericht hat mit zutreffenden Ausführungen unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 23. März 1977 (4 RJ 177/75, a.a.O.) und 10. Mai 1977 (11 RA 110/76, a.a.O.) den vom Kläger erhobenen Anspruch verneint. Darauf nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Neuberechnung des Krankengeldes bei nachträglicher Änderung der Steuermerkmale kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Krankengeldes ist auf das dem Kläger vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zugeflossene und abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen (vgl. auch Landesozialgericht Baden-Württemberg vom 23. Mai 2003 – L 4 KR 1052/02, anhängig beim BSG unter dem Az. B 1 KR 7/04 R).

Daran ändert nichts, dass der Beklagten eine Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 3 (2000) bei der Krankengeldberechnung ab 7. Januar 2000 faktisch möglich gewesen wäre, weil sie von dem Steuerklassenwechsel bereits wusste. Die Beklagte war nicht berechtigt, das von der Arbeitgeberin des Klägers für den Oktober 1999 errechnete Arbeitsentgelt im Hinblick auf die vom Kläger ab 2000 geführte Lohnsteuerklasse zu ändern. Sie hatte ab 7. Januar 2000 keinen neuen, erst im Jahre 2000 entstandenen Krankengeldanspruch zu berechnen, sondern den am Tage nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom 26. November 1999 entstandenen Krankengeldanspruch (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V), der wegen der Entgeltfortzahlung bis zum 6. Januar 2000 geruht hatte (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Eine Berücksichtigung der von ihm durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 24. Mai 2000 (27 Ca 160/00) von der Arbeitgeberin erlangten, hinsichtlich des Rechtsgrundes und Zeitraums nicht differenzierten, u. a. das Jahr 1999 betreffenden Entgeltnachzahlung von 4.765,69 DM bei der Krankengeldhöhe macht der Kläger selbst nicht mehr geltend.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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