S 9 SO 18/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 18/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 169/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung nach § 44 SGB I im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13.06.2013 gegenüber den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den Monat April in Höhe von 8,20 EUR (anteilig) und für den Monat Mai in Höhe von 87,25 EUR fest. Darüber hinaus wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass ihre Wohnung sowohl hinsichtlich der Wohnfläche von 78 qm als auch der Unterkunftskosten mit 540,00 EUR unangemessen sei. Angemessen seien 60 qm und Unterkunftskosten in Höhe von 345,00 EUR. Die Kläger seien darauf bereits mit Bescheiden vom 04.05.2010 und 25.11.2010 bezüglich ihrer damaligen Wohnung in Weimar hingewiesen worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 23.02.2015 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Kürzung der Kosten der Unterkunft, die bereits mit Bescheid vom 13.06.2013 vorgenommen wurde.

Mit Bescheid vom 02.07.2015 hob der Beklagte aufgrund eines stattgegebenen Überprüfungsantrags hinsichtlich der Zahlung von Kosten der Unterkunft die Bescheide vom 02.01.2014, 04.07.2014, 30.07.2014, 08.09.2014, 08.10.2014, 15.01.2015 und 21.01.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII betreffend der Höhe der Leistungen mit Wirkung ab dem 01.01.2014 auf und berechnete die Höhe der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse für die Monate Januar 2014, Juli 2014, August 2014, Januar 2015, Februar 2015 und Juni 2015 in wechselnder Höhe neu.

Ebenso mit Bescheid vom 02.07.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 21.01.2015 mit Wirkung ab dem 01.02.2015 auf und berechnete die Höhe der Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse für die Monate Februar und Juni 2015 in wechselnder Höhe neu.

Der Beklagte überwies den Klägern mit Wochenlauf vom 08.07.2015 die sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Leistungen in Höhe von 1.314,00 EUR.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.07.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.07.2015. Der Widerspruch richte sich nicht gegen die dort genannten einzelnen Bewilligungsbeträge. Es sei jedoch versäumt worden, diese auch zu verzinsen. Zinsen stellten eine akzessorische Nebenleistung nach § 44 SGB I dar, weshalb sie zugleich mit der Hauptleistung zu bewilligen seien. Es werde auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2010 – L 2 R 68/10 Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zurück. Gehe es um eine antragsabhängige Leistung, beginne die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 HS 1 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch erst aus einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, sei als "Leistungsantrag" im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet werde (LSG, NRW, Urteil vom 10.06.2013 L 20 SO 479/12, Rz. 35, in juris).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 11.12.2015 Klage.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bestehe. Es handele sich um den Zeitpunkt, ab dem der Beklagte hätte leisten müssen. Die Fälligkeit des Anspruchs beginne nicht erst mit der Stellung eines Überprüfungsantrags, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger einen Anspruch gehabt hätte, wenn der Beklagte rechtmäßig gehandelt hätte. Ferner habe ein Versicherungsträger nach dem Wortlaut des § 44 SGB I über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden. Dies entspreche der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorischer Nebenleistung (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2010 – L 2 R 68/10). Schließlich sei dem Beklagten auch ohne Antragstellung bewusst, dass er den Klägern zu geringe Leistungen für die Kosten der Unterkunft erbringe, da er kein schlüssiges Konzept habe.

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Bescheide vom 02.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2015 den Beklagten zu verurteilen, Zinsen aus der Forderung des Monats Januar 2014 in Höhe von 6,93 EUR, Zinsen aus der Forderung des Monats Juli 2014 in Höhe von 7,77 EUR und Zinsen aus der Forderung für August 2014 in Höhe von 1,28 EUR an die Kläger zu zahlen.

Der Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.06.2013 – L 20 SO 479/12) kein Zinsanspruch der Kläger bestehe, insbesondere beginne bei Nachzahlungsansprüchen die Verzinsungspflicht frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang des Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB I. Das seitens der Kläger angeführte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2010 – L 2 R 68/10 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da in dem dortigen Fall im Rahmen des Hauptbescheids nicht über die Verzinsung entschieden worden sei. Die Entscheidung sei erst nach erhobenem Widerspruch erfolgt. Aufgrund des erfolgreichen Ausgangs des Verfahrens habe das LSG Rheinland-Pfalz den Klägern die Kosten nach § 63 SGB X zugesprochen. Im hier zu entscheidenden Fall habe der Beklagte die Verzinsung abgelehnt, weil das Fristerfordernis des § 44 SGB I nicht erfüllt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Es besteht kein Anspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten auf Zinsen aus § 44 SGB I.

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

Ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch erst aus einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, ist als "Leistungsantrag" im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet wird. Für die insoweit notwendige Auslegung des § 44 Abs. 2 SGB I ist entscheidend, dass der Nachzahlungsanspruch erst mit Erlass des nach § 44 SGB X ergangenen Bescheides entstanden ist, auch wenn er sich materiell-rechtlich nicht von dem originären Sozialleistungsanspruch unterscheidet; denn die bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag geltenden ursprünglichen Entscheidungen über den Leistungsanspruch waren bereits in Bestandskraft erwachsen. Deshalb bestimmten die erst nachträglich mit dem Antrag zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellten Leistungsbescheide bis zur späteren Durchbrechung ihrer Bestandskraft (nach § 44 SGB X) gemäß § 77 SGG für die Beteiligten verbindlich, in welcher Höhe den Klägern gegenüber dem Beklagten Leistungen zustanden bzw. in welcher Höhe der Beklagte den Klägern Leistungen auszahlen durfte. Einen davon abweichenden höheren Leistungsanspruch (nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Bestimmungen des SGB XII) hatten die Kläger erst (wieder) seit dem Erlass des (bestandskraftdurchbrechenden) Zugunstenbescheides mit welchem die ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheide teilweise aufgehoben wurden. Diese Lesart des § 44 SGB I entspricht auch dem Normzweck. Die Vorschrift soll dem Betroffenen einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren und zugleich zusätzlicher Ansporn für eine unverzügliche Sachbearbeitung bzw. Zahlung des Sozialleistungsträgers sein. Für die Dauer der Bestandskraft der (später) nach § 44 SGB X überprüften Leistungsbescheide hat sich der Beklagte jedoch rechtstreu verhalten; in dieser Zeit durfte er den Klägern - die von ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeit des Widerspruchs keinen Gebrauch gemacht hatten - keine höheren als die bewilligten Leistungen gewähren. Frühestens seit dem Überprüfungsantrag bestand (erst) ein Bedürfnis, den Beklagten dadurch zu einer zeitnahen Bearbeitung dieses Antrags zu bewegen, dass er anderenfalls einem Zinsanspruch ausgesetzt würde. Eine frühere Verzinsung folgt auch nicht etwa aus § 44 Abs. 1 SGB I. Beginnt danach zwar die Verzinsung mit Ablauf eines Kalendermonats nach Fälligkeit der zu verzinsenden Forderung, so ist der Nachzahlungsanspruch der Kläger jedoch erst mit Erlass des Zugunstenbescheides entstanden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Die abweichende Rechtsauffassung, die sich insbesondere auf das Urteil des BSG vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 (Rn. 17-19 - juris) und weite Teile des Schrifttums (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7 Auflage 2010, § 44 Rn. 32; Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 31; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 44 Rn. 13; Bigge, jurisPR 22/2010 Anm. 3) stützen kann, ist nicht überzeugend. Zwar ist zuzugeben, dass § 44 SGB X eine Durchbrechung der Bestandskraft ex tunc anordnet, und dass sich dies leistungsrechtlich dahingehend auswirkt, dass die Adressaten der Überprüfungsbescheide wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie Leistungen in der ihnen materiell-rechtlich zustehenden Höhe schon von Anfang an erhalten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 44 SGB I sowie auf den Umstand, dass in dem Zeitraum der Bestandskraft der (erst) nachträglich abgeänderten Bescheide kein Rechtssatz existierte, nach welchem den Klägern bereits damals höhere Sozialleistungen zugestanden hätten, erstreckt sich die Ex-tunc-Wirkung des § 44 SGB X jedoch nicht auf die Berechnung des Zinsanspruches nach § 44 SGB I (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2013 L 20 SO 479/12 –, Rn. 35 ff., juris).

Die Kammer schließt sich der zitierten Rechtsauffassung des 20. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus den vorstehenden Erwägungen an. Der Prozessbevollmächtigte stellte mit Schriftsatz vom 23.02.2015 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Kürzung der Kosten der Unterkunft, die bereits mit Bescheid vom 13.06.2013 vorgenommen wurde. Mit Bescheid vom 02.07.2015 hob der Beklagte aufgrund eines stattgegebenen Überprüfungsantrags hinsichtlich der Zahlung von Kosten der Unterkunft die Bescheide vom 02.01.2014, 04.07.2014, 30.07.2014, 08.09.2014, 08.10.2014, 15.01.2015 und 21.01.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII betreffend der Höhe der Leistungen mit Wirkung ab dem 01.01.2014 auf und berechnete die Höhe der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse neu. Ebenso mit Bescheid vom 02.07.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 21.01.2015 mit Wirkung ab dem 01.02.2015 auf und berechnete die Leistungen neu. Demzufolge begann die Sechsmonatsfrist erst mit Eingang des Überprüfungsantrags vom 23.02.2015 bei dem Beklagten zu laufen. Der Beklagte entschied über den Antrag durch die Bescheide vom 02.07.2015 und damit innerhalb der Frist. Der Beklagte überwies auch innerhalb der Frist den Klägern mit Wochenlauf vom 08.07.2015 die sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Leistungen in Höhe von 1.314,00 EUR. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch ist es für die Kammer ersichtlich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Berufung wird zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger machen Zinsansprüche geltend, die die Beschwerdesumme nicht übersteigen. Die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Kammer teilt hier die Auffassung des 20. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.06.2013 – L 20 SO 479/12. Darüber hinaus liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, da die Kammer von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.11.1981 – 9 RV 26/81 abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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