S 14 R 325/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 325/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 358/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner unfallbedingt bezogenen Er-werbsminderungsrente nach einem ungeminderten Zugangsfaktor 1,0 im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der am 00.00.1964 geborene Kläger erlitt am 02.12.2003 einen unverschuldeten Ver-kehrsunfall. Daraufhin wurde ihm von der Beklagten bis 01.07.2004 zunächst befristet vol-le Erwerbsminderungsrente bewilligt. Durch Bescheid vom 24.10.2006 hat die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut befristet bis zum 31.05.2009 und mit Be-scheid vom 11.08.2010 dann auf Dauer zuerkannt. Seit Beginn der Rentenleistung legt die Beklagte den bei der Erwerbsminderungsrente vorgesehenen Zugangsfaktor von 0,892 (Minderung durch Rentenabschlag kraft Gesetzes von 36x0,003) zugrunde. Im März 2011 kam eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer X. Q. AG des vormaligen Unfallverursachers, der den Kläger bei dem Verkehrsunfall im Ende 2003 schwer verletzt hatte, zustande. Danach wurde ein Ab-findungsvergleich über 200.000,00 EUR geschlossen, womit die aufgelaufenen und zukünfti-gen Renten sowie Rentenversicherungsbeiträge ausgehend von einer Haftungsquote von 80% abschließend reguliert wurden.

Mit Schreiben vom 25.10.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 24.10.2006 in Verbindung mit dem Bescheid vom 11.08.2010 über die Zuerkennung schließlich unbefristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 44 SGB X. Zur Begründung des Überprüfungsantrages verwies er auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 24.03.2017 - S 70 R 320/12. Der Leitsatz der Entscheidung des SG Braunschweig, aaO., lautet: "Wird eine Altersrente, die vorzeitig in Anspruch genommen wurde, infolge eines Regressanspruchs vom Haft-pflichtversicherer dem Rentenversicherungsträger erstattet, hat der Rentenbezieher die Rente für den regressierten Zeitraum nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen. Ent-sprechend ist der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI zu erhöhen."

Den Antrag auf Überprüfung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 07.12.2017 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 10.12.2017 wies sie durch Wider-spruchsbescheid vom 12.04.2018 als unbegründet zurück und führte aus, unter Beach-tung der im Zeitpunkt des Rentenbeginns (01.07.2004) geltenden Rechtslage werde die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe berechnet. Der am 02.12.2003 eingetretene Leistungsfall beruhe auf einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Für die Ermittlung des Zugangsfaktors und für die Be-rechnung der Rente sei die Ursache, die zum Rentenanspruch geführt hat, unerheblich.

Nach § 119 SGB X gelte Folgendes: Wird ein versicherter Arbeitnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Unfall verletzt und als Folge hiervon arbeitsunfähig, ar-beitslos oder anderweitig in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt oder bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung, hat der Schädiger u. a. auch die hierdurch entste-henden Nachteile im Alltagsrentenaufbau, d. h. einen Beitragsausfall, auszugleichen. Durch die Regelung des § 119 SGB X wird der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieses fremdverschuldeten Rentenschadens treuhänderisch auf den Rentenversiche-rungsträger übertragen. Hier seien im Rahmen des § 119 SGB X regressierte Rentenbei-träge dem Versi¬cherungskonto gutgeschrieben worden. § 77 SGB VI regele, welcher Zu-gangsfaktor bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) maßgebend sei. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 finde § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Ren-ten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EM-ReformG - Anwendung. Danach sei der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönli-chen Entgeltpunkten waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats begann, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, um 0,3 % - insgesamt höchstens um 10,8 % - zu mindern. Die Vollendung des 60. Lebensjahres sei für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßge-bend, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres begann (§ 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000). Da der Kläger bei Rentenbeginn am 01.07.2004 das 60. Le-bensjahr noch nicht vollendet hatte, sei für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Voll-endung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen gewesen. Bei der Berechnung der Rente erfolge die Kürzung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 10,8 % (36 Kalen-dermonate x 0,003). Der Zugangsfaktor vermindere sich demgemäß von 1,0 um 0,108 (36x0,003) auf 0,892. Die Bescheide zur unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung seien auch nicht im sog. Zugunstenwege nach § 44 Abs. 1 SGB X zu ändern. Die gesetzlichen Vorausset-zungen dafür lägen nicht vor. Die Überprüfung nach § 44 SGB X erfolge in einem dreistu-figen Verfahren: Zunächst habe die Behörde zu prüfen, ob Gründe vorgetragen wurden, die geeignet seien, die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes darzutun (1. Stufe). Komme sie zu dem Ergebnis, dass derarti¬ge Gründe nicht vorgetragen worden sind, könne sie den Antrag ohne jede Sachprüfung unter Hinweis auf die Bindungswirkung des früheren Be-scheides ablehnen. Würden dagegen derartige Gründe vorgetragen und/oder neue Be-weismittel vorgelegt oder benannt, sei von der Behörde zu prüfen, ob diese tatsächlich vorlägen (2. Stufe). Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führe, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorlägen, die für die Entscheidung wesentlich sei-en, habe die Behörde ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung in der Sache neu zu ent-scheiden (3. Stufe) – ( Hinweis auf: Koch/Hartmann Die Rentenversicherung im SGB, Kommentar, Bd. III zu § 44 SGB X Rn. 67 ).

Ausgehend vom Leitsatz im Urteil des SG Braunschweig vom 24.03.2017 - S 70 R 320/12 werde dort darauf abgestellt , dass ein Haftpflichtversicherer eine bereits gezahlte Rente, die mit einem geminderten Zugangsfaktor berechnet wurde, dem Rentenversicherungs-träger erstattet habe. Bei einer Folgerente würden dann die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage-von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, nicht mehr als vorzeitig in Anspruch genommen gelten und nicht den Zugangsfaktor aus der früheren Rente erhalten. Eine Auswirkung auf die vom Kläger bezogene Rente wegen voller Er-werbsminderung könne das Urteil nicht haben, da es sich hier um die erstmalige Berech-nung einer Rente handelt (Rente wegen voller Erwerbsminderung), bei der der Zugangs-faktor für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 - und nicht nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI - bestimmt wurde.

Der Widerspruch vom 10.12.2017 enthalte ebenfalls keine Gründe, die geeignet seien, die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes darzutun (1. Stufe). Der Überprüfungsantrag sei zu Recht unter Hinweis auf die Bindungswirkung des § 77 SGG abgelehnt worden. Auch die nachgehende Revisionsentscheidung des Bundessozialgericht –BSG – vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R habe keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Das Revisionsurteil des BSG zu der Entscheidung des SG Braunschweig stelle auf eine Fall-konstellation ab, in dem eine vorzeitige Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattet wurde. Das BSG sei der Ansicht, dass zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen hat. § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI sei analog anzuwenden. Das beträfe nicht die vom Kläger bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn hier handele es sich um die erst-malige Berechnung einer Rente, bei der der Zugangsfaktor für die Ermittlung der persönli-chen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 bestimmt wurde und nicht wie dem dem Urteil des BSG , aaO., zugrunde lie-genden Sachverhalt gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Der Überprüfungsantrag sei zu Recht abgelehnt worden.

Dagegen richtet sich die am 25.04.2018 erhobene Klage. Zur Begründung weist der Klä-ger neben dem Bezug auf sein Widerspruchsvorbringen darauf hin, er gehe davon aus, dass die Beklagte gemäß § 119 SGB X den Schaden in vollem Umfang beim Haftpflicht-versicherer des Unfallverursachers, der X.Q. AG, regressiert habe. Auch sei das Urteil des BSG vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R sehr wohl vergleichbar. Das folge aus den Er-wägungen in den dortigen Entscheidungsgründen, selbst wenn der Kläger im Fall des BSG keine Erwerbsminderungs- sondern eine vorgezogene Altersrente bezogen habe. Der Klä-ger stützt sich dafür auf den Wortlaut der BSG Entscheidung. Zur Vermeidung umfang-reicher Wiederholungen wird hier auf Urteil des BSG vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R , juris Rn. 18 ff. bis 43 im Volltext als Wortlautzitat verwiesen. Nach seiner Auffassung gel-ten diese Ausführungen auch hier im Fall der Erwerbsminderungsrente. Der Kläger legte zudem ein eigenes Schreiben vom 24.11.2018, das Schreiben der Provinzial-Versicherung vom 21.09.2017 sowie eine Ergänzung zur Vergleichs- und Abfindungserklärung vor. Da-nach war – mit anderem anwaltlichen Beistand als hier - ein Abfindungsvergleich über 200.000,00 EUR geschlossen worden, wonach die zukünftigen Renten sowie Rentenversiche-rungsbeiträge unter Berücksichtigung einer Quote von 80 % abschließend reguliert wor-den sind. Die Beklagte könne mithin 80 % des Schadens bei der Provinzial Versicherungs- AG realisieren. Lediglich 20 % seien von der Solidargemeinschaft der Versicherten zu tra-gen. Ausgehend vom Urt. des BSG v. 13.12.2017,aaO. sei seiner Ansicht nach die Rente auch nur mit dem Abschlag 20 % zu zahlen.

Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfaktor 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die erschöpfenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchs-bescheid vom 12.04.2018. Hinsichtlich des Urt. des BSG v. 13.12.2017 hätten sich die Rentenversicherungsträger lediglich darauf geeinigt, dass diesem über den entschiedenen Einzelfall hinaus gefolgt werden solle, wenn eine abschlagsbehaftete Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente vollständig erstattet werde. Damit sei dann den den Altersrenten und Renten wegen Todes zugrundeliegenden Entgeltpunkten auch dann ein Zugangsfaktor von 1,0 zu zuordnen, soweit diese Renten auf abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder abschlagsbehaf-tete Altersrenten folgten. Eine Vergleichbarkeit des vom BSG entschiedenen Falles mit der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers sei weiterhin nicht erkennbar. Zudem sei-en im Schadensfall des Klägers Ansprüche nach den §§ 116 und 119 SGB X quotal in Hö-he von 80 % durchgesetzt worden. Die Ansprüche seien kapitalisiert und dabei die Para-meter zugrunde gelegt worden, die der damalige Rechtsanwalt des Klägers bei der Regu-lierung der eigenen Ansprüche mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung vereinbart habe. Verdienstausfall habe man dabei bis 61 Jahre und 6 Monate durchgesetzt. Das Er-gebnis sei im Direktbereich akzeptiert worden und die Kapitalisierung der Rente sowie des Beitragsausfalls nach § 119 SGB X auf diese Laufzeit ausgelegt worden.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgele-gen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ge-mäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, je-doch nicht begründet.

Der den Überprüfungsantrag vom 25.10.2017 ablehnende Bescheid vom 07.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Be-klagte keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Änderung seiner Rentenbewilligung und Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfak-tor von 1,0. Der Rentenbescheid vom 24.10.2006 ist nicht rechtswidrig.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzel-fall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sach-verhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozial-leistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vor-sätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht be-günstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangen-heit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminde-rung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er-werbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätig-keit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-beitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzun-gen sind unstreitig beim Kläger erfüllt, insbesondere ist er aufgrund des unverschuldeten Verkehrsunfalls vom 02.12.2003 voll erwerbsgemindert.

Die Beklagte hat die dem Kläger gewährte Rente nach der Rentenformel des § 64 SGB VI ordnungsgemäß berechnet. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Be-rücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,der Rentenart-faktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander verviel-fältigt werden. Dabei hat die Beklagte vorliegend insbesondere auch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI richtig ermittelt. § 77 SGB VI regelt die Berücksichtigung eines Zu-schlages oder Abschlages auf die Rente, wenn diese vor oder nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt, also dem Alter eines "planmäßigen" Rentenbeginns. Hiermit sollen die durch den vorzeitigen Rentenbeginn bedingten längeren und umgekehrt die durch einen über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Rentenbeginn verkürzten Laufzeiten ausgeglichen werden. Erreicht wird dieses durch eine Veränderung der Summe der Entgeltpunkte. Diese werden vervielfältig mit einem Zugangsfaktor, das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte, die als Faktor in die Rentenformel eingehen. Grundsätz-lich beträgt dieser Faktor 1,0 und wirkt sich damit auf die Anzahl der Entgeltpunkte und somit auf die Rentenhöhe nicht aus. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme; bei einer auf-geschobenen Rente erhöht er sich um 0,005 für jeden Monat, für den die Rente nach Er-reichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird (Kreikebohm, SGB VI, 5. Auflage 2017, § 7 Rn. 2). Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass frühestens die Vollendung des 60. Lebensjahres — und nicht der Rentenbeginn — maßgebend ist. Der Abschlag für diese Renten beträgt somit höchs-tens 10,8 % (36 x 0,003 = 0,108) ( vgl. Kreikebohm, SGB VI, 5. Auflage 2017, § 77 Rn. 10).

Der Zugangsfaktor ist von der Beklagten zutreffend nach § 77 Abs. 2 SGB VI bestimmt worden, da es sich bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung um ei-ne erste Rente und nicht um eine Folgerente des Klägers handelt. Denn der Zugangsfak-tor für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, ist nach § 77 Abs. 2,SGB VI zu bestimmen. Darunter fallen alle Entgeltpunk-te, die sich bei der erstmaligen Festsetzung einer Rente ergeben. Nach § 77 Abs. 3 SGB VI hingegen ist der Zugangsfaktor für diejenigen Entgeltpunkte zu bestimmen, die irgendwann bereits mal Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren (Nomos Kommentar, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, § 77 Rn. 6). Die Beklagte ist gemäß § 77 Abs. 2 SGB.X zu Recht von einem Zugangsfaktor in Höhe von 0,892 ausgegangen, da der Kläger bei Rentenbeginn (01.07.2004) das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und somit für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht der Rentenbeginn zugrunde zu legen wa-ren. Etwas anderes folgt zur Überzeugung der Kammer nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des BSG vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17R -Vorinstanz SG Braunschweig Urt. v. 24.03.2017- S 70 R 320/12. Denn der dort zu beurteilende Fall ist, wie von der Beklagten zu recht wiederholt betonz, mit dem hiesigen gerade nicht vergleichbar, da es sich bei dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt um die Berechnung einer Folgerente handelte, bei der ein Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 SGB VI zugrunde gelegt wird. Die Beklagte ist ebenso wenig zu einer erweiternden Auslegung der Entscheidung des BSG vom 13.12.2017 , aaO. hinsichtlich "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommener” Entgeltpunkte entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung Provinzial AG nach § 187a SB VI zwecks Neu-Berechnung der Erwerbsminderungsrente verpflichtet. Das folgt für die Beklagte als Leistungsträger nach dem SGB VI insbesondere nicht aus Verfas-sungsrecht. Erst recht ist, entgegen der klägerischen Rechtsansicht, der Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, in den Fällen der Erwerbsminderungsrente zusätz-lich den vollständigen Ausgleich von Rentenabschlägen zu gewährleisten. Die Kammer hält es vielmehr auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz - GG) für sachlich gerechtfertigt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI - wie in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten auch geregelt – anders als die Altersrente im Rahmen der Entscheidung des BSG Urt. v.13.12.2017 , aaO zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht –BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 – B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierun-gen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleich-heitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen un-terschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 =- BVerfGE 138, 136 - juris Rn 121; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = juris Rnr 69).Hinsichtlich der Anforderun-gen aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung des Leistungsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ist dafür auf die Regelungsinhalte der differenzierten Einzelnormen des SGB VI u.a. zu den Rentenarten (Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes, vgl. § 33 SGB VI bzw. die Einweisungvorschrift in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB I) abzustellen. Dies zugrunde gelegt, ist für die Kammer nicht erkennbar, welche Rentenkürzung die Be-klagte bei dem Kläger vor Erreichen der Regelaltersgrenze und dem bereits abgewandten etwaigen Altersrenten-Kürzungsschaden hier aufgrund von Gleichbehandlungsansprüchen dann noch auszugleichen hätte. Einen weiteren auszugleichenden Rentenschaden beim Kläger vermag das Gericht jedenfalls nicht zu bejahen. Soweit der Unfallschädiger (für diesen hier wohl die Haftpflichtversicherung Westfälische Provinzial AG ) bereits vorgezo-gene Altersrente im Regresswege an den Kläger ausgeglichen hat , führt das mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R nicht zum Gleichbehandlungsanspruch der Ge-stalt, dass die Beklagte eine identische Berechnung der derzeitigen Rente wegen Er-werbsminderung zu Gunsten des Klägers vorzunehmen hätte. Entschieden worden ist vom BSG, aaO., die Frage, dass die Altersrente nach Überschrei-ten der Regelaltersgrenze nach dem vollen Zugangsfaktor zu berechnen ist, weil die im Regresswege erstattete Rente von der geschädigten Person "nicht mehr vorzeitig iSv § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI in Anspruch genommen" wurde (dazu ausführlich BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R, juris Rn. 18 ff., Rn. 37 – 39, mwN). Soweit die Renten nicht gemäß § 116 SGB X regressiert werden, z.B. wegen (anteiligem) Mitverschulden oder weil der Kläger auch ohne Unfall nicht bis zur Regelaltersrente gear-beitet hätte, ist der Abschlag nicht auf den Unfall zurück zu führen. Im Einzelnen hatte das BSG durch Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R entschieden., dass "Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, allein durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden können (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI )." In dem Schadensersatzprozess gegen die schon vom SG Braunschweig beigeladene Haftpflichtversicherung wegen eines Rentenkürzungsscha-dens war der dortige Kläger jedoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2016 noch unterlegen (BGH - Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15, juris, mwN).Jedoch hatte er dann mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R auch mit Erreichen der Regel-altersgrenze Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Deren Berechnung sei ein ein-heitlicher Zugangsfaktor von 1,0 für alle Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Für die Entgelt-punkte, die bereits Grundlage der vorzeitigen Altersrente gewesen seien, bliebe zwar nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI grundsätzlich der frühere Zugangsfaktor – hier 0,847 – maß-gebend. Als Ausnahme hiervon werde jedoch der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen hätten, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Eine solche Ausnahme sei auch dann gegeben, wenn die vorzeitige Altersrente vollständig erstattet worden sei. Insoweit sei § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI analog anzuwenden. Denn für die Fallkonstellation der Erstattung der vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversi-cherer des Unfallverursachers bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick genommen. Diese planwidrige Regelungslücke sei sachgerecht nur mittels Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abge-senkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu schließen. Zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung habe eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen. Hierfür spreche insbesondere der mit § 77 SGB VI verfolgte Regelungszweck. Danach solle verhindert werden, dass Versicherte aus einem vorzeitigen Rentenbezug ei-nen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Versicherten ziehen, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nähmen. Ziel der Norm sei es fer-ner, die Versichertengemeinschaft durch vorzeitige Inanspruchnahmen von Altersrenten nicht zusätzlich zu belasten. Genau dies sei hier aber nicht der Fall, denn der DRV werde die vorzeitig gezahlte Rentenleistung im Regresswege nach § 116 SGB X vollständig er-stattet. Wirtschaftlich betrachtet entspreche dies dem Fall des "nicht mehr" Inanspruch-nehmens iSd § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Zusammengefasst bedeutet dies, dass mit dem BSG Urt. v.13.12.2017 - B 13 R 13/17 R die Regelung in § 77 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als Rechtsgrundlage für den Ausgleich von Altersrentenabschlägen zwar nicht unmittelbar gilt. Diese Norm sieht eine Erhöhung des monatlichen Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch ge-nommen wird. Die Regelung war nach Auffassung des BSG, aaO. jedoch zumindest in Fällen wie dem dort entschiedenen entsprechend anzuwenden. Damit hat das BSG, aaO. indes allein in begründeter Analogie zu § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI den Abschlag für rechtswidrig erklärt, weil der Rentenversicherung trotz der vor-zeitig geleisteten dortigen Rente wegen Arbeitslosigkeit kein Nachteil entstanden war, da ihr diese Leistung in vollem Umfang von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wurde. Die Entscheidung des BSG,aaO. stützt jedoch nicht die mit der Klage begehrte - weitere - Analogie auch zur Behandlung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Erwerbsminde-rungsrente vor Erreichen der Altersrente. Dagegen spricht schon, dass hier eine als sol-che erst einmal nicht analogiefähige Einzelfallentscheidung des BSG nicht ein weiteres Mal entsprechend auf Fälle zu übertragen ist, in denen der geschädigte Versicherte noch gar keine Altersente bezieht, sondern wie hier zeitlich vorgelagert seinen Lebensunterhalt durch die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI bestreitet. Nur für die vorzeitige In-anspruchnahme einer Rente wegen Alters sieht das Gesetz zudem seit 1996 ausdrücklich vor, dass Rentenabschläge durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden können, vgl.§ 187a SGB VI. Es fehlt hier im Sinne der Analogievoraussetzungen jedenfalls an der Vergleichbakeit bei-der Tatbestände. Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit mit einer Altersrente sind nach der Rechtsprechung des BSG folgende Umstände: die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistungen an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensun-terhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (BSG Urt.v. 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R so-wie Urt. v. 07.12.2017 - B 14 AS 7/17 R, juris Rn. 15). Bei der Erwerbsminderungsrente des Klägers handelt es sich hingegen nicht um eine Leis-tung, die einer Altersrente ähnlich ist ( zu der Unterscheidung siehe BSG Urt. v. 16.05.2012– B 4 AS 105/11 R –, juris Rn. 28, 29; vgl auch Jüttner in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 SGB II RdNr 96, 96a, Stand August 2017). Denn die mit einer Altersrente vergleichbare Leistung müsste schon sachgedanklich an das Erreichen einer Altersgrenze anknüpfen und gerade nicht wie hier an die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt im differenzierten Rahmen des § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI Daher sind wegen der unterschiedlichen Regelungsgebiete und Systematiken die Renten-leistungen wegen Alters und wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI voneinander gesetzlich geschieden. Konsequenterweise ist das Merkmal des Erreichens einer Alters-grenze als Kriterium nicht auch durch die dem vorgelagerte Erwerbsminderung entspre-chend ersetzbar. Schließlich bietet die Anwendung der anerkannten juristischen Methodenlehre für eine das klägerische Begehren stützende Normauslegung keine genügenden Anhaltspunkte. Der Ausgleich reduzierter vorgezogener Altersrenten bezieht sich schon dem Wortlaut nach eindeutig nicht auf Ansprüche wegen Erwerbsminderung. Zudem ist zur Überzeugung der Kammer nach der Gesetzgebungsgeschichte insbesondere der Ausgleichsnorm in § 187a SGB VI in Verbindung mit der Auskunftsregelung des § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI keine dem Kläger günstigere Entscheidung eröffnet. § 187a SGB VI wurde durch das die Ein-führung der damaligen Altersteilzeit bewirkende Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996, BGBl. I 1996, S. 1078, in das SGB VI ein-gefügt. Die Norm ist angelehnt an § 187 SGB VI betreffend die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Anwartschaftsminderungen durch einen Versorgungsausgleich und bietet die Handhabe, Beiträge zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger In-anspruchnahme einer Rente wegen Alters wie Anwartschaftsverluste nach durchgeführ-tem Versorgungsausgleich durch zusätzliche Beitragszahlungen auszugleichen ( vgl. Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 06/18, § 187a SGB VI, Rn. 1- 5, mwN). Zugleich folgt teleologisch - aus Sinn und Zweck der Vorschrift heraus – ebenso wie aufgrund der Systematik der Re-gelung in Abgrenzung zu vorgezogenen Altersrenten, dass hier auch keine Anwendung zu Gunsten der Bezieher von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI eröffnet werden sollte. Dabei verbleibt es nach der jüngsten Rechtsänderung in § 187a SB VI durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz ) vom 08.12.2016, in Kraft getreten zum 01.07.2017, BGBl I 2016, 2838, 2843. Ziel der Aus-gleichszahlung ist (und bleibt) danach der Rückkauf von Rentenabschlägen bei vorzeiti-gem Altersrentenbezug auf Grundlage einer Auskunft nach § 109 SGBVI ( so zuletzt noch Gesetzesmotive zum Flexirentengesetz, BT- Drucksache18/9787 vom 27.09.2016 , S. 46). Nach alledem sieht das Gericht angesichts der Bindung an Recht und Gesetz, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, wegen des eindeutig bestimmten, dem Wortlaut nach begrenztem Anwen-dungsbereich für zusätzliche Ausgleichsleistungen eine weitere analoge Rechtsanwendung zu Gunsten des Klägers, ob nun über § 77 SGB VI bzw. mittels Ausführung des Aus-gleichs analog §§ 187a, 109 SGB VI, als versperrt an. Dafür spricht abschließend auch die Rechtsliteratur (Ruland , SGb 2018, 655 f., mwN). Dort wird es zwar befürwortet, in Fällen der Erstattung durch Haftpflichtversicherungen die vorgezogene Rente ohne Anschläge zu berechnen. Jedoch folgt auch danach aus dem Gesetz – sowohl nach § 77 SGB VI als auch gemäß § 187a SGB VI - kein Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Anwen-dung. Dies obliegt vielmehr zutreffenderweise dem Gesetzgeber ( Ruland , Anm. zu BSG Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R = SGb 2018, 655, 656). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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