L 1 KG 2689/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KG 3201/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 KG 2689/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Lehrgang als Rettungssanitäterin im Rahmen einer Ausbildung zur Rettungsassistentin nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl I S. 1384) ist eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG (1994).
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1999 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 1993 Kindergeld für seine Tochter Astrid auch für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 1995 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte 1/3.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld (KG) für die Zeit von Oktober 1993 bis Oktober 1995.

Der Kläger, ein ehemaliger Soldat, bezog für seine am 30.07.1970 geborene Tochter A. zu-letzt bis August 1993 KG. A. hatte sich bis zum 24.06.1993 in einer Berufsausbildung als Bekleidungsfertigerin befunden. Am 13.09.1993 beantragte der Kläger die Weitergewährung von KG mit der Begründung, A. beginne am 01.10.1993 eine weitere Ausbildung. Später leg-te er dann eine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Zoller-nalb, vor, aus der sich ergibt, dass sich A. zur Teilnahme an einem Lehrgang für Rettungssanitäter in der Zeit vom 04.10.1993 bis zum 14.01.1994 angemeldet hat. Ergänzend teilte er am 09.11.1993 der Beklagten mit, seine Tochter strebe eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin an. Ein Ausbildungsvertrag könne jedoch nicht vorgelegt werden, da seine Tochter keinen solchen Vertrag abgeschlossen habe. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.1993, für die Dauer des Lehrgangsbesuchs vom 04.10.1993 bis zum 14.01.1994 könne kein KG gewährt werden, da diese Maßnahme keine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz sei. Das Ausbildungsverhältnis sei schriftlich in einem Vertrag zu regeln, ein solcher Vertrag sei nicht abgeschlossen worden. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Nach Abschluss des Lehrgangs bestand A. die Prüfung zur Rettungssanitäterin. Anschließend absolvierte sie verschiedene Praktika auf Rettungswachen, und zwar vom 15.01. bis 17.07.1994, vom 01.08. bis zum 07.08.1994, vom 22.08. bis zum 28.11.1994 und vom 30.11.1994 bis zum 13.04.1995. Am 29.11.1994 nahm sie mit Erfolg an einem Eingangstest für den Ergänzungslehrgang für Rettungsassistentinnen gemäß § 8 Abs. 2 Rettungsassisten-tengesetz (RettAssG) teil. Ab 18.04.1995 besuchte A. einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 2 RettAssG; sie schloss diesen Lehrgang mit einer am 12.10.1995 erfolgreich bestande-nen Prüfung zur Rettungsassistentin ab.

Mit einem am 07.01.1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung von KG für seine Tochter unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Ausbildung zur Rettungsassistentin. Er machte geltend, dass das Finanzamt die Ausbildung zur Rettungsassistentin als Ausbildungsberuf anerkannt habe. Die Beklagte lehnte die Gewäh-rung von KG mit Bescheid vom 03.02.1999 und Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskin-dergeldgesetz (BKGG a. F.) werde ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, sinngemäß nur berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und die Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis die Höhe von 750,00 DM monatlich nicht übersteigen. Be-rufsausbildung sei der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Zukunft einen bestimmten Beruf gegen Entgelt ausüben zu können. Die Ausbildung finde in Form theoretischen Unterrichts und praktischer Unterweisung statt und müsse die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen. Mit dem In-Kraft-Treten des Ret-tungsassistentengesetzes vom 10.07.1989 ab 01.09.1989 habe eine Ausbildung und Prüfungs-ordnung über eine zweijährige Ausbildung bestanden. Während dieser Zeit sei der Rettungs-assistentenschüler hauptberuflich in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis tätig, das die Zeit und die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Dafür seien bei volljährigen Kin-dern mehr als 30 Wochenstunden anzusetzen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts sei nunmehr festgestellt worden, dass die Tochter des Kläger zwar die Qualifikation zur Ret-tungsassistentin erworben habe, aber in einem ehrenamtlichen Status und nicht als hauptberuflicher Auszubildender. Die ehrenamtliche Tätigkeit habe sich nur auf die stundenweise Ausübung praktischer Tätigkeiten bezogen. Dadurch sei die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen worden. Eine Be-rufsausbildung im Sinne des BKGG a.F. liege daher nicht vor. Dies sei dem Kläger bereits mit Schreiben vom 03.12.1993, der als Aufhebungsbescheid zu verstehen sei, mitgeteilt worden. Dieser Bescheid habe Bestandskraft erlangt.

Am 30.11.1999 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Inhalt des Schreibens vom 03.12.1993 nicht in Bestandskraft erwachsen. Es habe sich um bloßes Schreiben gehandelt, das für ihn nicht als Bescheid zu verstehen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Bewilli-gung von Kindergeld seien gegeben. Ihm stehe für die Zeit Oktober 1993 bis Oktober 1995 KG für seine Tochter A. zu, da diese sich in einer Berufsausbildung befunden habe und eine monatliche Ausbildungsvergütung von weniger als 750,00 DM erhalten habe. Mit Gerichtsbe-scheid vom 25.06.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamts VI vom 03.12.1993 den zuvor vom Kläger gestellten Antrag auf Zahlung von KG abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts stelle dieses Schreiben zweifelsfrei eine Entscheidung dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getrof-fen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und sei damit ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB 10. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben den Anspruch auf Weiterzahlung von KG verbindlich abgelehnt und damit eindeutig eine Regelung treffen wollen. Der Kläger habe das Schreiben bei verständiger Würdigung auch als verbindliche Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch verstehen müssen. Der Bescheid sei, nachdem innerhalb der gemäß § 66 Abs. 2 SGG auf 1 Jahr verlängerten Rechtsbehelfsfrist kein Widerspruch eingelegt worden sei, bindend geworden. Soweit der Kläger mit dem im Januar 1999 eingegangenen Schreiben und mit Schreiben vom 07.08.1999 ergänzten Antrag die Zahlung von KG für den Zeitraum von Juli 1993 bis Oktober 1995 gel-tend mache und diesen Anspruch auch sinngemäß mit der Klage weiter verfolge, stehe diesem Begehren neben der bindend gewordenen ablehnenden Entscheidung des Wehrbereichsge-bührnisamtes VI vom 03.12.1993 auch die Regelung in § 9 Abs. 2 BKGG in der bis 31.12.1995 gültigen Fassung entgegen. Danach werde KG rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf KG eingegangen ist. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Gerichtsbescheides ist seinem Prozessbevoll-mächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 28.06.2002 zugestellt worden.

Am Montag, den 29.07.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffas-sung, dass das Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamts VI vom 03.12.1993 nicht als Ver-waltungsakt zu werten ist, sondern lediglich eine unverbindliche Antwort enthält. Die Be-rufsausbildung zur Rettungsassistentin stelle entgegen der Auffassung der Beklagten eine Berufsausbildung dar. Die Ausbildung zur Rettungsassistentin sei äußerst zeitaufwändig und nehme den Auszubildenden in vollem Umfang in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 1993 für seine Tochter A. für die Zeit von Juli 1993 bis Oktober 1995 Kindergeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklag-ten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 03.12.1993 aufzuheben und dem Kläger KG für seine Tochter A. vom 01.01. bis 31.10. 1995 zu gewähren.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des SG an, als er das Schreiben des Wehrbe-reichsgebührnisamtes VI vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet. Das SG hat dies mit zutreffenden Erwägungen begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht hierzu von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das SG ferner dargelegt, dass aufgrund des im Januar 1999 gestellten Antrages KG nur rückwirkend für 6 Monate gewährt werden kann. Auch diesbezüglich sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

Der Senat wertet das am 07.01.1999 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers jedoch nicht nur als Antrag auf Gewährung von KG, sondern zugleich als Antrag, die frühere ablehnende Entscheidung vom 03.12.1993 aufzuheben. Aus dem Antrag und seinem weiteren Vorbringen ist hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht für die Zukunft, sondern aus-schließlich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum KG begehrt und die frühere ablehnende Auffassung der Beklagten nicht teilt. Aus Sicht der Beklagten, die das Schreiben vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet, ist dieses Begehren auch als Antrag auf Überprüfung des früheren Bescheides aufzufassen und von ihr der Sache nach auch so gewer-tet worden. Denn sie hat den im Januar 1999 gestellten Antrag auch unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 03.12.1993 abgelehnt. Rechtsgrundlage für den mit der Klage angefochtenen Bescheid ist deshalb auch die Regelung in § 44 SGB X.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar ge-worden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, das bei Erlass des Verwal-tungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht er-bracht worden sind. Aufgrund der speziellen Regelung in § 20 Abs. 5 BKGG besteht für die Beklagte eine Pflicht zur Aufhebung eines früheren Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit steht im Ermessen der Beklagten. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wir-kung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Rücknahme bei der Behörde eingegangen ist. Maßgeblich ist demnach das Jahr 1999. Die Gewährung von Kindergeld kommt somit nur noch ab 01.01.1995 in Betracht.

Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 liegen vor. Vom Kläger sind nicht nur neue Tatsachen vorgetragen worden, der Bescheid vom 03.12.1993 erweist sich auch unter Beachtung des neuen Sachvortrages als rechtswidrig. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger aufgrund seiner Antragstellung im Septem-ber 1993 Kindergeld für seine Tochter Astrid zu gewähren.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (BGBl I S. 169) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das BSG hat in ständiger Rechtspre-chung den Begriff der Berufsausbildung dahingehend ausgelegt, dass eine Ausbildungsmaßnahme nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des Ausbildungskindergeldes ist, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs ermöglichen. Sind Betätigungen die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen. Unter Beruf in diesem Sinne ist eine für die Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die geeignet ist, in der Gesellschaft auftretende materielle oder auch geistige Bedürfnisse zu befriedigen, die der Existenzsicherung dient und bei der die Befähigung zu ihrer Ausführung durch eine Ausbildung erworben wird (BSG Urteil vom 26.06.1996 SozR 3-5870 § 2 Nr. 32 m.w.N.).

Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Tätigkeit als Rettungsassistentin einen Beruf im Sinne des Ausbildungskindergeldes darstellt. Die für die Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" zu erfüllenden Voraussetzungen sind im Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384) geregelt. Die Tochter des Klägers hat eine Ausbildung nach diesem Gesetz bereits im Oktober 1993 begonnen und im Oktober 1995 erfolgreich abge-schlossen. Dabei ist der Lehrgang zur Ausbildung als Rettungssanitäterin der Ausbildung als Rettungsassistentin zuzurechnen. Denn nach § 8 Abs. 2 RettAssG ist eine erfolgreich abge-schlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach § 4 RettAssG anzurechnen. Auch die Praktika, welche die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 absolviert hat, sind dem Ausbildungsgang zuzurechnen. Denn diese Tätigkeit im Rettungs-dienst hat es der Tochter des Klägers schließlich ermöglicht, einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 2 RettAssG durchzuführen, den sie dann mit der am 12.10.1995 bestandenen Prü-fung zur Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Tätigkeit der Klägerin ist des-halb von Oktober 1993 bis zum Bestehen der Prüfung im Oktober 1995 der Ausbildung zur Rettungsassistentin zuzurechnen.

Zwar steht die Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 mit Wirkung für die Vergangen-heit - wie bereits dargelegt - im Ermessen der Beklagten. Gleichwohl ist die Beklagte im vorliegenden Fall zur Zahlung von Kindergeld für Zeit vom 01.01. bis 31.10.1995 zu verurteilen, weil keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die es rechtfertigen können, eine Aufhebung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei abzulehnen, also ein so genannter Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen der Begrenzung durch § 44 Abs. 4 SGB X ohnehin nur noch eine Zahlung von KG ab 01.01.1995 beanspruchen kann. Dem Kläger kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich erst wieder im Jahre 1999 an die Beklagte gewandt hat. Er hat die Nichtauszahlung von KG in keiner Weise zu vertreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage nur teilweise erfolgreich war.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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