S 105 R 57/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
105
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 R 57/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung versagt hat.

Der 1990 geborene Kläger wurde im Dezember 2014 durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Berlin-Brandenburg untersucht. Der Sachverständige führte aus, dass der Kläger sich teilweise inadäquat verhalten habe, denn das Gespräch habe der anwesende Vater geführt. Am 29. September 2015 wurde der Kläger im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA) durch die Sachverständige Dr. Z., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Zu dem Termin begleitete ihn ein Mann, dessen Identität nicht mehr sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin vermerkte, dass es sich um den Vater des Klägers gehandelt habe, der sehr dominant aufgetreten sei. In der Gegenwart des Begleiters habe der Kläger kein Wort geäußert, weshalb – so die Sachverständige – eine sachgerechte Untersuchung und eine Leistungseinschätzung nicht möglich gewesen seien. Angesichts der Fremdanamnese und des zu beobachtenden Verhaltens des Klägers bestehe der Verdacht auf eine gravierende Entwicklungsstörung sowie eine Lernbehinderung.

Am 12. November 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte zog verschiedene medizinische Unterlagen bei und ordnete eine Begutachtung des Klägers durch die Sachverständige S., Ärztin für Psychiatrie, an. Zum Termin am 13. Juni 2016 erschien der Kläger in Begleitung eines Mannes, dessen Identität nicht mehr festgestellt werden kann. Die Sachverständige vermerkte, dass es sich um den Vater des Klägers gehandelt habe. Die Begutachtung wurde nicht durchgeführt, nachdem der Begleiter auf einer Teilnahme an der Untersuchung bestanden, die Sachverständige dies aber unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Standards, die bei einer psychiatrischen Begutachtung einzuhalten sind, abgelehnt habe.

Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Begutachtung unerlässlich sei, dass aber bei der Untersuchung die Teilnahme einer Begleitperson nicht möglich sei. Bei einer Begutachtung auf diesem Fachgebiet sei es notwendig, die Anamnese unbeeinflusst durch Dritte - die Begleitperson – zu erheben. Diese könne den Kläger allerdings bis in den Wartebereich begleiten. Die Beklagte wies den Kläger unter Berufung auf § 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf seine Mitwirkungspflichten hin. Am 21. September 2016 übersandte der Kläger bzw. sein Vater der Beklagten per Telefax die Kopie einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, aus der der Kläger das Recht auf Mitnahme einer Begleitperson herleitete.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Rentenantrag vom 12. November 2015 so lange nicht entsprechen könne, wie er nicht mitwirke. Zur Entscheidung über den Rentenanspruch sei es erforderlich, den Kläger untersuchen zu lassen. Die Untersuchung habe aber nicht durchgeführt werden können, weil der Kläger mit einer Begleitperson erschienen sei, die auf Anwesenheit bestanden habe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015.

Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er um einen neuen Termin zur Untersuchung bitte. Die Beklagte ordnete eine Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen G., Arzt für Psychiatrie an. Der Sachverständige vermerkte unter dem 4. Mai 2017, dass er den Kläger im Wartezimmer in Begleitung eines Herrn angetroffen habe. Er – der Kläger, – habe keinen Blickkontakt aufgenommen, sondern auf den Boden gestarrt. Der Begleiter habe deutlich angespannt geantwortet, dass er der Vater sei und darauf bestanden, den Kläger zu Untersuchung zu begleiten. Er sei darauf hingewiesen worden, dass eine Begleitung bei der Untersuchung nicht vorgesehen sei. Der Begleiter habe dem Sachverständigen unterstellt, das Gesetz brechen zu wollen und habe Bemerkungen zur Nationalität der von der Bundesagentur für Arbeit eingesetzten Gutachterin gemacht.

Mit Schreiben vom 8. September 2017 bat der Kläger um die Anberaumung eines erneuten Termins zur Untersuchung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 mit, dass sie eine Begutachtung des Klägers nur ohne Anwesenheit einer Begleitperson durchführe. Der Kläger könne sich auf Wunsch bis zum Wartezimmer begleiten lassen. Am 28. November 2017 führte ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger – so der Vermerk – ein Telefonat, in dem der Kläger erklärte, dass er sich ohne Begleitperson keiner psychiatrischen Begutachtung unterziehen wird.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, was sie damit begründet, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, denn er habe sich nicht untersuchen lassen. Dabei sei er ordnungsgemäß über die drohende Versagung unterrichtet worden. Ohne seine Mitwirkung könne nicht festgestellt werden, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Eine dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zuwiderlaufende Ermessensausübung sei nicht erkennbar. Die Versagung dürfte vielmehr das einzige Mittel sein, um den Kläger in seinem eigenen Interesse zu der ihm obliegenden Mitwirkung anzuhalten.

Am 8. Januar 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass der Ausschluss einer Vertrauensperson nicht rechtmäßig gewesen sei, sondern weder mit der Parteiöffentlichkeit noch mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren sei. Zu den angesetzten Untersuchungsterminen sei er nicht von seinem Vater, sondern von einer anderen Person begleitet worden. Eine Begleitperson sei erforderlich, weil er mit ihn untersuchenden Sachverständigen schlechte Erfahrungen gemacht habe. Diese hätten seine Angaben unzutreffend wiedergegeben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründungen des angefochtenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen, die Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung geworden sind.

Entscheidungsgründe:

Die als isolierte Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den von der Beklagten erlassenen Versagungsbescheid ist § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I. Kommt danach derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2017. Der Kläger der am 12. November 2015 einen Rentenantrag gestellt und damit eine Sozialleistung beantragt hat, ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 62 SGB I soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Ein Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflichten liegt darin, dass er die hier gebotene psychiatrische Begutachtung dadurch vereitelt hat, dass er bzw. sein jeweiliger Begleiter auf der Teilnahme der Begleitperson an der Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen bestand.

Da der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bestellt hat, war die Beklagte nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln ob die sich aus § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebenden medizinischen Voraussetzungen der begehrten Rente vorliegen. Im Falle des Klägers waren insbesondere Ermittlungen auf psychiatrischem Gebiet geboten, denn es bestanden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, der Kläger Krankheiten auf diesem Gebiet aufweist und seine Erwerbsfähigkeit am ehesten dadurch beeinträchtigt sein könnte. Anlass zu dieser Annahme bestand aufgrund des psychiatrischen Zusatzgutachtens der von der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. Z. vom 29. September 2015. Sie hat ausgeführt, dass zwar wegen des völligen Schweigens des Klägers eine eingehende Untersuchung nicht möglich gewesen sei, dass aber nach Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese von einer Lernbehinderung und einer tief greifenden Entwicklungsstörung auszugehen sei.

Zutreffend ist die Annahme der Beklagten, dass eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet grundsätzlich ohne Begleitperson stattfinden muss. Um eine psychiatrische Diagnose zu stellen und Leistungseinschränkungen feststellen zu können, ist ein psychopathologischer Befund zu erheben. Die wichtigste Erkenntnisquelle hierfür ist die Erhebung einer Anamnese durch Befragung der zu untersuchenden Person. Eine gelungene Untersuchung setzt voraus, dass der Proband die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Andernfalls könnte keine zuverlässige Diagnose gestellt werden. Nimmt an der Befragung durch den Sachverständigen eine Begleitperson des Probanden teil, so besteht stets die Gefahr, dass dieser keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben macht, weil er mit Rücksicht auf die Erwartungen der Begleitperson antwortet. Das gilt insbesondere wenn die Begleitperson ein Familienangehöriger oder Partner ist. Psychische Probleme beruhen nicht selten auf Erfahrungen in der Familie beginnend ab der frühen Kindheit. Wird der Proband dazu in Begleitung eines Elternteils befragt, besteht immer die Gefahr einer nicht vollständigen Beantwortung. Im Übrigen entsteht durch die Anwesenheit einer dritten Person eine spannungsgeladene Atmosphäre.

Im konkreten Fall des Klägers war die Beklagte gerad nicht gehalten, von diesem Grundsatz abzuweichen. Soweit der Kläger ausweislich der Bekundungen seines Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend macht, er habe mit Begutachtungen schlechte Erfahrungen des Inhalts gemacht, dass der Sachverständige seine Äußerungen unzutreffend wiedergegeben habe, ist dieser Vortrag viel zu unkonkret. Der Kläger hat nicht im einzelnen vorgetragen, bei welcher Begutachtung durch welchen Sachverständigen dies geschehen sein soll. Damit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass eine Begutachtung ohne Begleitperson unzumutbar sei. Nach den vorliegenden Unterlagen musste die Beklagte annehmen, dass der Kläger in Anwesenheit einer Begleitperson keine Angaben macht, so dass eine sachgemäße Begutachtung nicht zu erwarten war. Dies konnte auf die bei den Untersuchungen durch den MDK im Dezember 2014 und durch die Agentur für Arbeit im September 2015 von dem Kläger an den Tag gelegten Verhaltensweisen gestützt werden. In beiden Fällen sagte er in Anwesenheit der Begleitperson – von der der Sachverständige jeweils annahm, es handele sich um seinen Vater – kein Wort. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte befürchten, dass der Kläger sich auch bei den von ihr veranlassten Begutachtungen in Anwesenheit der jeweils mitgebrachten Begleitperson nicht äußern würde.

Dadurch dass der Kläger auf der Anwesenheit einer Begleitperson bestanden hat, hat er die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht, da sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben hinreichend zuverlässig nur durch eine Begutachtung ohne Anwesenheit einer Begleitperson beurteilt werden kann.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I berufen, wonach die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht bestehen, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Im Falle des Klägers hatte die Beklagte keine Möglichkeit, das Leistungsvermögen im Erwerbsleben ohne Untersuchung zuverlässig zu beurteilen. Allein anhand des Gutachtens des MDK vom 18. Dezember 2000 und des Gutachtens vom 29. September 2015 konnte die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht sicher beurteilt werden, weil er ja bei beiden Untersuchungen keine eigenen Angaben gemacht hatte.

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 65 Abs. 2 SGB I berufen. Danach können Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, abgelehnt werden. Diesen Tatbestand erfüllt eine psychiatrische Untersuchung nicht. Die Vorschrift zielt auf Untersuchungen, die mit erheblichen Eingriffen in die körperliche und Unversehrtheit verbunden sind, wie vor allem die Entnahme von Gewebeproben. Eine psychiatrische Untersuchung, die im wesentlichen in einer Befragung sowie in einer nicht apparativen körperlichen Untersuchung besteht, zählt nicht dazu.

Der angefochtenen Behördenentscheidung steht auch nicht § 66 Abs. 3 SGB I entgegen, wonach Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Hinweis darf sich nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken, sondern er muss vielmehr nach dem Maßstab der dem Leistungsträger durch § 66 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Eine Hinweispflicht auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts entfällt jedoch, wenn die Erfüllung der Hinweispflicht nach den Umständen des Einzelfalles sinnlos ist (BSG vom 31. Januar 1979, 11 BA 129/78). Der Hinweispflicht ist die Beklagte nachgekommen. Mit Schreiben vom 16. September 2016 – kurz nachdem am 13. September 2016 eine Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte – hat die Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie hat ihm auch erklärt, warum bei einer psychiatrischen Begutachtung die Anwesenheit einer Begleitperson nicht möglich ist. Eine Frist ist in diesem Schreiben zwar nicht gesetzt worden, die Beklagte hat jedoch im letzten Satz vor der Grußformel zu erkennen gegeben, dass sie eine weitere Begutachtung – ohne Begleitperson – durchführen würde. Da der Kläger mit seinem Schreiben vom 21. September 2016 erneut erklärt hat, er bestehe auf der Teilnahme einer Begleitperson an der Begutachtung, waren weitere Maßnahmen vor Erlass des Versagungsbescheides nicht erforderlich. Im Widerspruchsverfahren ist dem Kläger noch einmal Gelegenheit gegeben worden, sich einer Untersuchung ohne Teilnahme einer Begleitperson zu unterziehen. Nachdem diese nicht stattgefunden hatte, ist der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 nochmals auf die Rechtsauffassung der Beklagten hingewiesen und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen, ob er mit einer Begutachtung ohne Begleitperson einverstanden ist. Nachdem der Kläger der Beklagten am 28. November 2017 telefonisch erklärt hat, dass er sich einer psychiatrischen Begutachtung ohne Begleitperson während der Untersuchung nicht unterziehen wird, waren weitere Hinweise der Beklagten unter Fristsetzung entbehrlich.

Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf das gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I grundsätzlich eröffnete Ermessen nicht zu beanstanden. Im Bescheid vom 11. Oktober 2016 hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2007 den heißt es, dass eine unzulässige Ermessensausübung nicht erkennbar gewesen sei und die Versagung das einzige Mittel gewesen sein dürfte. Dieses Vorgehen unterliegt keinen Bedenken, da das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert war, dass nur die hier angefochtene Entscheidung getroffen werden konnte (Ermessensreduzierung auf Null). Eine stattgebende Behördenentscheidung war ausgeschlossen, da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen waren. Weitere Ermittlungen konnten ohne die Mitwirkung des Klägers nicht durchgeführt werden. Die Beklagte durfte angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Klägers auch davon ausgehen, dass nicht mehr mit einer Mitwirkung zu rechnen war, so dass eine wiederholte Aufforderung nicht in Betracht kam. Die einzige verbliebene Entscheidungsmöglichkeit war demnach die Versagung der beantragten Rente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Rechtskraft
Aus
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