L 7 AS 987/19 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 454/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 987/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.06.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid.

Mit Eingliederungsbescheid vom 19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2019 legte der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen in einem Aktionsplan zu dokumentieren und diesen jeweils zum 3. des Folgemonats dem Antragsgegner vorzulegen. Der Antragsteller erfüllte diese Verpflichtung - wie bereits dauerhaft in vorhergehenden Zeiträumen - nicht, weil er grundsätzlich der Meinung ist, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Ein Eilverfahren gegen den Eingliederungsbescheid ist erfolglos geblieben (Beschluss des Sozialgerichts vom 06.03.2019 - S 25 AS 155/19 ER; Senats vom 06.05.2019 - L 7 AS 575/19 B ER). Mit Bescheid vom 08.05.2019 minderte der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.06.2019 bis zum 31.08.2019 um 100 % und hob die vorangegangene Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 48 SGB X entsprechend auf.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.05.2019 mit Beschluss vom 11.06.2019 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 19.06.2019 Beschwerde erhoben.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.05.2019 abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie hier gem. § 39 Nr. 1 SGB II - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 39 Nr. 1 SGB II das Vollzugsrisiko grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 15.05.2019 - L 7 AS 341/19, vom 30.08.2018 - L 7 AS 1097/18 B ER, vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER, vom 24.03.2016 - L 7 AS 372/16 B ER und vom 19.03.2014 - L 7 AS 321/14 B ER; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 12a ff mwN).

Der Antragsteller kann sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides überwiegendes Aufschubinteresse berufen. Der Senat hat bereits mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 06.09.2018 - L 7 AS 2008/17 sowie dem Beschluss vom 01.07.2019 - L 7 AS 175/19 ausführlich dargelegt, dass jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 100%-Sanktion bestehen. Diese Ausführungen gelten auch für den hier angegriffenen Sanktionszeitraum.

Ein Aussetzungsanspruch folgt nicht aus der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens angeführten Regelung des § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Hiernach kann über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entscheiden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen der §§ 31 ff SGB II - die auch hier entscheidungserheblich ist - aufgrund eines Normenkontrollantrags des Sozialgerichts Gotha vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BVerfG, 1 BvL 7/16). Indes lässt sich mit der Vorschrift des § 41a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen.

In der Rechtsprechung wird zwar vertreten, § 41a Abs. 7 SGB II eröffne auch dann die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungsgewährung, wenn die Gültigkeit einer Leistungsausschlussnorm Gegenstand eines Verfahrens iSd § 41a Abs. 7 SGB I ist. So haben mehrere Landessozialgerichte zur Vorgängervorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Zubilligung vorläufiger Leistungen im Ermessenswege für möglich gehalten, obwohl ein Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II tatbestandlich einschlägig war, weil die Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union bzw. dem Bundesverfassungsgericht war (z.B. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.08.2017 - L 7 AS 1357/17 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2017 - L 1 AS 854/17 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 26.02.2018 - L 19 AS 249/18 B ER, vom 29.01.2015 - L 6 AS 2086/14 B und vom 26.06.2014 - L 6 AS 981/14 B; in diesem Sinne auch Grote-Seifert, in: JurisPK § 41a Rn. 67 ff).

Eine derartige Auffassung verkennt indes den Regelungsinhalt von § 41a Abs. 7 SGB II bzw. der entsprechenden Vorgängervorschrift. Diese Norm ist keine materielle Regelung, die einen Leistungsanspruch (und damit einen Anordnungsanspruch) begründet, sondern eine Verfahrensvorschrift, die einen materiellen Leistungsanspruch voraussetzt. Sie ermächtigt die Behörden lediglich, abweichend von ihrer grundsätzlichen Pflicht, endgültige Entscheidungen aufgrund abschließender Prüfung zu treffen, Leistungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zu gewähren, wenn und obwohl nach materiellem Recht der Leistungsanspruch besteht, um - ähnlich wie bei der vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden. Die Norm ermächtigt die Behörden nicht, Leistungen zu gewähren, die nach geltendem einfachem Recht nicht bestehen. Dass es sich bei § 41a Abs. 7 SGB II ebenso wie bei § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur um eine Verfahrensvorschrift handelt, wird auch daraus deutlich, dass beide Vorschriften sich in Gesetzeskapiteln bzw. -abschnitten befinden, die die amtlichen Überschriften "Zuständigkeit und Verfahren" (Viertes Kapitel des SGB II) bzw. "Leistungsverfahren in Sonderfällen" (Dritter Abschnitt des Neunten Kapitels des SGB III) tragen.

Für eine derartige eingeschränkte Interpretation von § 41a Abs. 7 SGB II sprechen auch die Gesichtspunkte der Gewaltenteilung und des Vorbehalts des Gesetzes (§ 31 SGB I). Allein der Umstand, dass die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II Gegenstand eines Verfahrens etwa beim Bundesverfassungsgericht ist, kann die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen eines bestimmten Geldleistungsanspruches nicht entbehrlich machen. Aus § 31 Abs. 2 BVerfGG folgt, dass nur Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Gesetzeskraft erlangen können. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass allein der Anhängigkeit von Verfahren bei den genannten Gerichten - ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre - eine derart weitreichende Bedeutung nicht zugemessen werden kann (ebenso SG Karlsruhe Beschluss vom 29.12.2014 - S 15 AS 4229/14 ER; Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 335 ff. mwN).

Diese Interpretation wird auch in systematischer Hinsicht durch die gegenüber § 41a Abs. 7 SGB II abweichende Formulierung in § 41 a Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützt. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Erbringung von Geldleistungen auch dann vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Nur in dieser, auf die tatsächlichen Voraussetzungen (und nicht eine abweichende gesetzliche Regelung) bezogenen Variante reicht es aus, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. In den § 41a Abs. 1 SGB II zugrundeliegenden Fallgestaltungen ist ein Konflikt mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht gegeben, denn der Leistungsträger wird dort nur von einer vertieften Sachverhaltsermittlung und nicht von der Anwendung der geltenden Gesetzeslage suspendiert.

Für eine weitergehende Auslegung des § 41a Abs. 7 SGB II besteht auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes keine Notwendigkeit. Etwaigen verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken gegen eine einfachgesetzliche Vorschrift kann im einstweiligen Rechtsschutz durch eine prozessuale Folgenabwägung Rechnung getragen werden (vgl. zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II im Verhältnis zu Art. 10 VO (EU) 492/11 Beschluss des Senats vom 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17 B ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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