S 52 AS 1319/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
52
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1319/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Der Bescheid vom 24. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten dieses sozialgerichtlichen Verfahrens ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II im Zeitraum Mai bis Juli 2016.

Der 1971 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem Auszug seiner Frau und Tochter lebt er allein in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Im Jahr 2014 minderte der Beklagte insgesamt viermal den Regelbedarf des Klägers um 10% für jeweils drei Monate, da dieser Meldetermine nicht wahrgenommen hatte. Der Kläger hatte nahezu alle Schreiben, die ihm vom Beklagten regelmäßig mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurden, ungeöffnet zurückgesendet oder die Entgegennahme verweigert.

Der Beklagte ersetzte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 nach Anhörung eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt und legte dort u. a. fest, dass der Kläger monatlich zehn Bewerbungsbemühungen nachzuweisen habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Verstoß Sanktionen von 30%, 60% bzw. 100% erfolgen könnten. Der Kläger übermittelte keine Unterlagen.

Mit Bescheid vom 8. April 2015 stellte der Beklagte die Minderung des Regelbedarfs des Klägers nach Anhörung für Mai bis Juli 2015 um 30% fest, da dieser die vorgeschriebenen Nachweise für Februar 2015 nicht bis 28. Februar 2015 eingereicht habe. Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 wurde nach Anhörung für Juni bis August 2015 eine weitere Minderung um 60% des Regelbedarfs festgestellt, da die Nachweise für März 2015 nicht eingegangen seien und es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handeln würde. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungen bei einer weiteren Pflichtverletzung vollständig entfallen würden, falls die neue Pflichtverletzung binnen eines Jahres verübt werde.

Am 11. Juni 2015 wurde der Kläger zu einer weiteren 60%-Sanktion angehört aufgrund der fehlenden Nachweise für April 2016. Eine darauf am 20. Juli 2015 ergangene 100%-Sanktion wurde vom Beklagten wieder aufgehoben.

Der Kläger legte am 7. September 2015 Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. April, 22. Mai und 20. Juli 2015 ein. Er habe sie erst im August erhalten. Die Widersprüche verwarf der Beklagte jeweils als unzulässig wegen Verfristung, da alle Bescheide nachweislich mit Postzustellungsurkunde zugestellt/ in den Briefkasten hinterlegt worden seien bzw. der Kläger die Annahme verweigert habe.

Der Beklagte lud den Kläger am 5. Oktober 2015 zu einem Termin am 15. Oktober 2015 ein, um die berufliche Situation zu besprechen. Da der Kläger diesen Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, ersetzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 eine weitere Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt und legte dort fest, dass das Jobcenter dem Kläger im Zeitraum 15. Oktober 2015 bis 15. April 2016 Vermittlungsvorschläge unterbreite, die Bezirkssozialarbeit und das Fallmanagement zur Verfügung stelle und angemessene Bewerbungskosten übernehme. Im Gegenzug habe der Kläger bis zum 29. Oktober 2015 seinen Lebenslauf und fünf Bewerbungsbemühungen auf realistische Stellen zu übermitteln, ab November jeweils zum Monatsende zehn Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Überdies müsse er sich innerhalb von drei Tagen auf Vermittlungsvorschläge bewerben.

Mit Bescheid vom 18. November 2015 wurde ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach Anhörung für Dezember 2015 bis Februar 2016 festgestellt, da die Nachweise nicht bis 29. Oktober 2015 eingegangen seien. Am 16. Dezember 2015 hob der Beklagte diesen Bescheid wieder auf. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 erfolgte nach Anhörung eine 100%-Sanktion für Februar bis April 2016. Der Kläger habe sowohl die Nachweise bis 29. Oktober 2015 nicht erbracht, als auch ab November 2015 keine Bewerbungsbemühungen eingereicht. Im Bescheid wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Leistungen bei einer weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres vollständig entfallen würden.

Weiterhin sendete der Kläger alle Bescheide ungeöffnet an den Beklagten zurück. Seine Widersprüche vom 17. März und 28. April 2016 verwarf der Beklagte wegen Verfristung wieder als unzulässig. In seinen Schreiben an den Beklagten bezeichnete der Kläger die Schriftstücke des Beklagten als "Drohbriefe" und forderte die umgehende Unterlassung von weiteren Schreiben. Er drohte seiner Sachbearbeiterin die strafrechtliche Verfolgung ihres Handelns an und beleidigte diese mehrfach schriftlich. Auf Antrag erhielt der Kläger Lebensmittelgutscheine.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger weitere Grundsicherungsleistungen: Für März und April 2016 wurden die Leistungen auf Null festgesetzt aufgrund der Sanktion vom 25. Januar 2016, für Mai bis August 2016 auf monatlich 1.149,42 Euro. Für Mai bis August 2016 wurden mit Änderungsbescheid vom 21. März 2016 Leistungen in Höhe von monatlich 1.194,97 Euro bewilligt.

Der Beklagte hörte den Kläger am 7. April 2016 zu einer weiteren 100%-Sanktion aufgrund nicht vorgelegter Nachweise aus dem Eingliederungsverwaltungsakt mit Fristsetzung bis zum 24. April 2016 an. Mit Bescheid vom 24. April 2016 wurde der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II für Mai bis Juli 2016 festgestellt, es wurde auf vorangegangene Pflichtverletzungen vom 1. April 2015 und 25. Januar 2016 hingewiesen. Der Widerspruch des Klägers vom 28. April 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 31. Mai 2017, Eingang bei Gericht am 6. Juni 2017, Klage zum Sozialgericht München erhoben. Alle Vorwürfe und Beschuldigungen durch den Beklagten seien falsch. Er behalte sich Strafanträge gegen die Mitarbeiter vor.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. Februar 2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 9. März 2018 gesetzt. Der Beklagte hat sein Einverständnis erklärt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 9. März 2018, Eingang bei Gericht am 14. März 2018 ausgeführt, dass er das gerichtliche Schreiben vom 22. Februar 2018 nicht verstehe. Der Beklagte handele rechtswidrig und illegal. Seine Menschenwürde werde verletzt; er benötige dringend zur Klärung das Gericht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 24. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die 100%-Sanktion vom 24. April 2016 war aus verschiedenen Gründen aufzuheben. Insbesondere genügte der zugrunde liegende Eingliederungsverwaltungsakt nicht den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und konnte deshalb nicht Grundlage einer Sanktion sein.

Der vorliegende Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf; der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Eine Anhörung der Beteiligten ist erfolgt. Die Äußerung des Klägers hierzu ging erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein und richtet sich nicht gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Kläger begehrt eine Klärung durch das Gericht; hierzu ist in diesem Fall nicht zwingend eine mündliche Verhandlung notwendig.

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Leistungsempfänger sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, die in einer Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.

Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% des jeweiligen Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert es sich um 60%, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

Der Auszahlungsanspruch mindert sich gemäß § 31b SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

Der Beklagte hatte hier mit Bescheid vom 8. April 2015 eine 30%-Minderung für Mai bis Juli 2015 festgestellt (fehlende Bewerbungsbemühungen bis Ende Februar 2015), mit Bescheid vom 22. Mai 2015 eine 60%-Minderung für Juni bis August 2015 (fehlende Bewerbungsbemühungen bis Ende März 2015) und mit Bescheid vom 25. Januar 2016 eine 100%-Sanktion für Februar bis April 2016 (fehlende Bewerbungsbemühungen bis Ende Oktober 2015).

Hierzu ist der Kläger vorab eindringlich darauf hinzuweisen, dass das SGB II ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem ist: Die Grundsicherungsleistungen werden nachrangig gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen möglich sind und auch keine Hilfe von Dritten in Frage kommt. Dies ist wiederum Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips: Wer längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber erwerbsfähig ist, erhält Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs und eines Zuschusses zu angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten. Zwingende Voraussetzung ist dabei die Hilfebedürftigkeit. Zugleich soll der Hilfebedürftige mit Hilfe der Grundsicherungsträger alle Möglichkeiten ergreifen, seine Hilfebedürftigkeit so rasch wie möglich zu beenden, Grundsatz des Forderns und Förderns, vgl. §§ 1 und 2 SGB II. Dazu gehört auch, dass der Leistungsempfänger aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen muss, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Er hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Vor diesem Hintergrund ist das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten absolut nicht hinnehmbar. Dem Gericht ist völlig unverständlich, dass der Kläger zumeist alle Schreiben des Beklagten ungeöffnet zurücksendet, alle Eingliederungsversuche des Beklagten verweigert und überdies die Mitarbeiter des Beklagten beschuldigt, ihn mit ihren Schreiben zu "bedrohen". Wer als Arbeitsuchender Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht, muss im Gegenzug versuchen, eine Arbeit zu finden, um wieder auf eigenen Beinen stehen zu können. Der Gesetzgeber hat mit den Sanktionsmöglichkeiten festgelegt, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten mit leistungsrechtlichen Minderungen verknüpft wird. Die SGB-II-Leistungen sind kein bedingungsloses Grundeinkommen. Das Existenzminimum wird überdies durch die Option, Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen zu erhalten, gewährleistet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015, Az. B 14 AS 19/14 R). Im Übrigen sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass auch Behörden Fehler unterlaufen können. Nur wer seine Post öffnet, kann rechtzeitig Widerspruch einlegen und hat so die Chance, dass im Widerspruchs- und ggf. späteren Klageverfahren Behördenfehler korrigiert werden.

In diesem konkreten Verfahren ist der Bescheid vom 24. April 2015 formell rechtswidrig, weil die bis zum 24. April 2016 eingeräumte Anhörungsfrist nicht abgewartet wurde. Am letzten Tag der Frist wurde bereits der Bescheid erlassen. Zwar ist nach den vorangegangenen Erfahrungen mit dem Kläger, der fast alle Schreiben ungeöffnet zurückschickte, zu Anhörungen nicht Stellung nahm und zu Terminen nicht erschien, durchaus verständlich, dass man auch hier keine Äußerung erwartete. Dennoch musste ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und die Frist abgewartet werden. Eine Anhörung war nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderlich und ist auch nicht ausreichend im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

Im Übrigen ist der Bescheid vom 24. April 2016 aber auch materiell rechtswidrig, da der zugrundeliegende Eingliederungsverwaltungsakt den -damals geltenden- gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung soll die Behörde einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass einer konsensualen Lösung grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist gegenüber hoheitlichem Handeln durch Verwaltungsakt. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ist dagegen nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, Az. B 14 AS 195/11). Der Beklagte hatte den Kläger für den 15. Oktober 2015 eingeladen, um die berufliche Situation zu besprechen. Der Kläger hatte zum wiederholten Male die Annahme des Einladungsschreibens verweigert. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass auch keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommen würde.

Die Eingliederungsvereinbarung und auch der diese ersetzende Verwaltungsakt sollen insbesondere die Pflichten beider Seiten bestimmen, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II a.F ... Da die Eingliederungsvereinbarung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt, muss die Gegenleistung des Leistungsempfängers im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Nichts anderes gilt, wenn statt einer Vereinbarung ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen wird, denn § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F. verweist ausdrücklich auf die Vorgaben in Satz 2. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit bedeutet vorliegend, dass es nicht ausreicht, wenn der Leistungsempfänger zahlreiche Bemühungen zur Eingliederung unternehmen muss, die Behörde dagegen lediglich Vermittlungsvorschläge unterbreitet und Bewerbungskosten (nach Ermessen) übernimmt. Vielmehr muss erkennbar sein, dass die Behörde auf die individuelle Bedarfslage zugeschnittene Eingliederungsleistungen erbringt. Soll von solchen individuellen Maßnahmen abgesehen werden, muss die Ermessensausübung hierzu erkennbar sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2016, Az. B 14 AS 42/15).

Diesen Vorgaben genügte der Verwaltungsakt vom 15. Oktober 2015 nicht. Selbst wenn der Beklagte von besonderen Eingliederungsleistungen absah, weil er vom Kläger hierzu - wie in der Vergangenheit - eine Weigerung erwartete, so ist dies aus dem Bescheid jedenfalls nicht ersichtlich. Die Leistungen standen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Individuelle Aspekte sind nicht erkennbar.

Ergänzend sei bemerkt, dass seit 1. August 2016 die Vorgaben für Eingliederungsvereinbarungen grundlegend geändert wurden. Vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ist nunmehr zwingend eine Potenzialanalyse durchzuführen, vgl.§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II. Diese ist Grundlage für eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einem Eingliederungsverwaltungsakt. Überdies ist inzwischen eine Überprüfung und Fortschreibung der festgelegten beidseitigen Pflichten regelmäßig, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zwingend.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes war die Sanktion vom 24. April 2016 aufzuheben; dem Kläger sind für den Zeitraum Mai bis Juli 2016 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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