L 4 AS 32/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 2847/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 32/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungskläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Umwandlung von darlehensweise gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Zuschussleistungen.

Der 1982 geborene Kläger, der zunächst sein Haus in Z. (Landkreis A.-B.) bewohnte, mietete eine 54 m² große Wohnung in der Stadt D.-R. an (Gesamtmiete: 438,75 EUR) und zog um. Am 1. April 2011 meldete er sich nach D.-R. um und stellte bei dem Beklagten einen Leistungsantrag. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab er u.a. an, er sei Eigentümer des 152 m² großen bebauten Grundstücks P ... in Z., das einen Wert von ca. 20.000 EUR habe. Mit notariellem Vertrag vom 22. April 2009 war ihm das Grundstück von seinen Großeltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommen Erbfolge zum Alleineigentum übertragen worden. Die Überlassung erfolgte gegen die Einräumung eines lebenslangen mietfreien und nicht übertragbaren Nutzungsrechts zugunsten der Großeltern. Dazu erklärte der Kläger, der Großvater sei inzwischen verstorben und die Großmutter nach D.-R. umgezogen. Das Haus werde nicht bewohnt und sei wegen Schäden an Dach und Heizung sowie statischen Problemen unbewohnbar. Der Kläger bezog bis zum 30. Mai 2011 Arbeitslosengeld I in Höhe von 19,32 EUR täglich.

Bei der Vorsprache am 15. April 2011 beantragte der Kläger die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 5 SGB II, da er das Hausgrundstück in Z. trotz Bemühungen noch nicht habe verkaufen können. Das Wohnrecht werde durch die Großmutter nicht geltend gemacht, denn sie wolle nicht in das Haus zurückkehren. Der Kläger legte eine Rechnung über eine am 16./22. November 2010 geschaltete Immobilienanzeige im "B ..." sowie einen Immobilien-Vertriebsauftrag vom 18. Januar 2011 an die Kreissparkasse A.-B. (Laufzeit sechs Monate) vor. Im Vermittlungsvertrag ist eine Kaufpreisvorstellung von ca. 40.000 EUR genannt.

Mit Bescheid vom 21. April 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2011 gemäß § 24 Abs. 5 SGB II-Leistungen als Darlehen in einer Gesamthöhe von 3.762,78 EUR. Zur Begründung führte er im Bescheid aus, der Kläger habe nachgewiesen, dass die sofortige Verwertung seines Vermögens nicht möglich sei, sodass die Voraussetzungen für ein Darlehen vorlägen. Dies werde zinslos gewährt und sei nach Verwertung des Vermögens in einem Betrag zurückzuzahlen. Mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 2011 gewährte der Beklagte zusätzlich darlehensweise Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für April bis September 2011 in Höhe von insgesamt 619,41 EUR. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis auf die zinslose Gewährung und die Rückzahlbarkeit nach Vermögensverwertung.

Am 20. Juni 2011 beauftragte der Beklagte das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (im Weiteren: Landesamt) mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für das Anwesen des Klägers. Am 18. August 2011 fand ein Vororttermin zur Verkehrswertermittlung statt. Die abschließende Sitzung des Gutachterausschusses sei für November 2011 geplant. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 12. September 2011 habe der Kläger telefonisch gegenüber dem Landesamt erklärt, das Haus sei bereits verkauft. Das Landesamt wies darauf hin, dass sich das Wohnrecht der Großmutter wertmindernd auswirke.

Am 6. September 2011 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag und gab als Änderung in den Vermögensverhältnissen an: "Haus veräußert, nachgereicht wird wenn vorliegend". Außerdem zeigte er an, er arbeite seit dem 9. August 2011 in einem Callcenter und erwarte für Oktober 2011 den ersten Lohn von ca. 700 bis 750 EUR netto.

Mit Bescheid vom 26. September 2011 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 Leistungen als Darlehen in einer Gesamthöhe von 828,85 EUR. Es werde zinslos gewährt und sei nach Verwertung des Vermögens in einer Summe zurückzuzahlen.

Am 11. November 2011 fragte der Gutachterausschuss des Landesamts beim Beklagten nach, ob das Gutachten noch benötigt werde. Denn der Kläger habe erklärt, das Haus sei verkauft, und er besitze keine Schlüssel mehr. Auf Nachfrage teilte der Kläger am 23. November 2011 mit, der Notartermin habe am 19. Oktober 2011 stattgefunden und er erwarte die Zahlung des Kaufpreises von "voraussichtlich 20.000 EUR abzüglich Steuer u. Gebühren" im Dezember 2011. Er wies darauf hin, ihm sei im April 2011 versichert worden, dass das Darlehen nach sechs Monaten für die zurückliegende Zeit in einen "vollwertigen Bezug ohne Rückzahlung umgewandelt würde". Sobald dies erfolgt sei, werde er die Leistungen für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 zurückzahlen.

Am 19. Januar 2012 wurde der Kaufpreis von 20.000 EUR dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 22. März 2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, den vollständigen notariellen Kaufvertrag über den Hausverkauf vorzulegen, und wies in weiteren Schreiben vom 22. März 2012, die als "Anhörung nach § 24" Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) überschrieben waren, darauf hin, dass von dem zugeflossenen Kaufpreis nach Bereinigung um die Freibeträge ein einzusetzender Betrag von 14.750,00 EUR verbleibe. Daher seien die ausgereichten Leistungen in Höhe von 4.382,19 EUR (für April bis September 2011) und 828,85 EUR (für Oktober bis Dezember 2011) vollständig zu erstatten. Dazu führte der Kläger unter dem 30. April 2012 aus, ihm sei bei Antragstellung im April 2011 zugesagt worden, dass ein Darlehen nach Ablauf der Bewilligungsfrist automatisch in einen festen Zuschuss umgewandelt werde, wenn bis dahin keine Verwertung erfolgt sei. Da das Haus nicht innerhalb von sechs Monaten verkauft worden sei, müsse er nichts zurückzahlen.

Am 4. April 2012 ging eine Kopie des notariellen Kaufvertrags beim Beklagten ein. Mit zwei Schreiben vom 13. April 2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Darlehensleistungen von 4.382,19 EUR und 828,85 EUR gemäß § 42a Abs. 3 SGB II zurückzuzahlen.

Dagegen legte der Kläger am 17. April 2012 Widersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26. Juni 2012 als unzulässig verwarf. Die Zahlungsaufforderungen vom 13. April 2012 seien keine Verwaltungsakte, denn sie hätten keine rechtsgestaltende Wirkung. Es sei allein die bestehende Rückzahlungsverpflichtung aus den Darlehensbescheiden geltend gemacht worden. Darüber hinaus wertete der Beklagte das klägerische Vorbringen als Überprüfungsanträge zu den Darlehensbewilligungen und teilte dem Kläger mit Bescheiden vom 20. Juli 2012 mit, die angegriffenen Bescheide vom 21. April, 4. Juli und 27. September 2011 seien nach Überprüfung nicht zu beanstanden. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2012 als unbegründet zurück. Die Darlehensbescheide seien bestandskräftig und könnten nur unter den Voraussetzungen von § 44 SGB X überprüft werden. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was für die Unrichtigkeit der Bescheide spreche. Es hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ergeben.

Dagegen hat der Kläger jeweils am 19. November 2012 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klagen erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihm sei bei der Darlehensgewährung zugesichert worden, dass die Darlehensleistungen nach sechs Monaten in Zuschussleistungen umgewandelt würden, wenn innerhalb dieser Frist kein Verkauf des Hauses erfolgt sei. Tatsächlich sei das Haus erst nach ca. zehn Monaten verkauft worden. Er fühle sich vom Beklagten getäuscht, denn hätte er vorher gewusst, dass er die Darlehen zurückzahlen müsse, hätte er sie nicht in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 18. März 2013 hat das SG die Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Im Erörterungstermin am 16. April 2015 hat der Kläger sinngemäß geäußert, das Haus sei wegen des Nießbrauchrechts der Großmutter nicht zu einem angemessenen Preis verwertbar gewesen. Diese habe auf ihr Wohnrecht erst verzichtet, als der Verkauf festgestanden habe. Die Sparkasse D. habe ihm erklärt, er werde realistischerweise nur einen Kaufpreis von etwa 1.500 EUR erzielen können. Es sei ein Glücksfall gewesen, dass der Käufer schließlich 20.000 EUR für das Haus bezahlt habe.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umwandlung der Darlehensleistungen in Zuschüsse. Die angegriffenen Darlehensbescheide seien rechtmäßig. Das Hauseigentum habe als verwertbares Vermögen der Hilfebedürftigkeit entgegengestanden. Ein mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastetes Hausgrundstück sei nicht grundsätzlich unverwertbar. Vielmehr sei auch der Kläger von der Verwertbarkeit des Anwesens ausgegangen, denn er habe im Januar 2011 einen Vertriebsauftrag ausgelöst, ohne auf das Wohnrecht hinzuweisen. Gegenüber dem Beklagten habe er erklärt, die Großmutter mache ihr Wohnrecht nicht geltend. Somit hätten keine Hinderungsgründe für einen alsbaldigen Verkauf bestanden. Die positive Prognose des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob im Nachhinein die Verwertung innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums oder erst danach erfolgt sei. Der zeitliche Umfang einer Vermögensverwertung sei je nach Verwertungsobjekt unterschiedlich. Die Verwertung von Immobilien sei oftmals schwierig und langwierig. Ob in absehbarer Zeit eine Verwertung Erfolg haben könne, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung des Beklagten zur Umwandlung der Darlehen in Zuschussleistungen nach Ablauf von sechs Monaten berufe, fehle es für deren Wirksamkeit an der Schriftform gemäß § 34 SGB X.

Nach Zustellung des Urteils am 7. Januar 2016 hat der Kläger am 13. Januar 2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei bei Stellung der Leistungsanträge zu prüfen und festzustellen, ob sicher von einer Vermögensverwertung im laufenden Bewilligungszeitraum ausgegangen werden könne. Vorliegend habe nicht festgestanden, ob das Grundstück zeitnah veräußert werden könne. Es sei zu beanstanden, dass der Beklagte eine Verwertung durch Beleihung nicht geprüft und letztlich auch kein Verkehrswertgutachten eingeholt habe, um festzustellen, ob das Anwesen überhaupt einen wirtschaftlichen Wert habe. Dass der Kläger selbst Anzeigen geschaltet und einen Makler beauftragt habe, sei nicht relevant, weil diese Bemühungen oftmals nicht zum gewünschten Erfolg führten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei von einer ernsthaften Verwertungsmöglichkeit nur dann auszugehen, wenn der Berechtigte in der Lage sei, die Verwertung selbst innerhalb einer bestimmten Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben gewesen, da es ungewiss gewesen sei, ob ein Käufer zu finden sein würde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2015 sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Juli 2012 die Widerspruchsbescheide vom 12. November 2012 aufzuheben, und den Beklagten zu verurteilen, die Darlehensbewilligungen mit den Bescheiden vom 21. April, 4. Juli und 27. September 2011 zu ändern und dem Kläger die Leistungen als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligungen hätten keine Hindernisse für eine Verwertung des Anwesens bestanden. Die Großmutter habe ihr Wohnrecht nicht mehr in Anspruch genommen. Der Kläger selbst habe spätestens seit Januar 2011 eigene Verkaufsbemühungen unternommen, sodass andere Verwertungsmöglichkeiten nicht zu prüfen gewesen seien. Bereits im notariellen Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2009 sei der Wert des Hauses mit ca. 20.000 EUR beziffert worden.

Im Erörterungstermin am 7. November 2017 hat der Kläger ausgeführt, es habe vieles gegen eine kurzfristige Realisierbarkeit der Verwertung gesprochen: Die Erfolglosigkeit seiner eigenen Bemühungen, die ländliche Lage und der erhebliche Instandsetzungsbedarf. Daher hätte der Beklagte im April 2011 keine positive Prognose über einen Verkauf innerhalb der nächsten sechs Monate treffen dürfen. Tatsächlich sei der Verkauf des Anwesens erst elf Monate nach den ersten Verwertungsbemühungen und sechs Monate nach der Stellung des Leistungsantrags erfolgt. Die späteren Käufer seien die einzigen ernsthaften Interessenten gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Gesamtbetrag des Rückzahlungsverlangens beläuft sich auf 5.211,04 EUR und übersteigt die Beschwerdewertgrenze von 750 EUR.

Streitgegenständlich ist im Überprüfungsverfahren die Leistungsgewährung nach dem SGB II für den Zeitraum von April bis Dezember 2011 als Darlehen oder als Zuschuss.

Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der Bescheide vom 20. Juli 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2012, mit denen der Beklagte die Überprüfungsanträge zur darlehensweisen Leistungsgewährung abgelehnt hat. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Bescheiden gerichtet, mit denen der Beklagte die begehrte Änderung der darlehensweisen Leistungsgewährung mit Bescheiden vom 29. April, 4. Juli und 27. September 2011 zu einer Leistungsgewährung als Zuschuss bewirkt. Um eine Leistungsklage handelt es sich nicht, weil der Kläger aufgrund der bewilligten und ausgezahlten Darlehen keine Leistungen mehr begehrt, sondern allein die Rechtsnatur der Leistungen (Zuschuss anstelle von Darlehen) geändert sehen will.

Die Auslegung der am 17. April 2012 eingelegten Widersprüche des Klägers durch den Beklagten als Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X ist nicht zu beanstanden, da der Kläger die bestandskräftige Darlehensbewilligung angreift. Indes liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Rechtsgrunds der Bewilligungsbescheide nicht vor, denn der Kläger hat in den streitgegenständlichen Monaten von April bis Dezember 2011 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von SGB II-Leistungen als verlorenen Zuschuss. Der Überprüfungsantrag ist rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. April 2011 und mithin im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zu Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gestellt worden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Da vorliegend eine Sachprüfung nicht schon aus Fristgründen oder mangels ausreichender Substantiierung des Überprüfungsantrags ausscheidet, erstreckt sie sich jedenfalls bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB X ("das Recht richtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Ob wegen unrichtiger Rechtsanwendung "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, beurteilt sich nach der Übereinstimmung der zuerkannten Leistungen mit der objektiven Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes. Vorliegend wären dem Kläger rechtswidrig Sozialleistungen vorenthalten worden, wenn der Beklagte das ihm gehörende Hausgrundstück P ... in Z. zu Unrecht leistungsrechtlich als Vermögen berücksichtigt hätte. Mit den vom Kläger beanstandeten Bescheiden wurden im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2011 SGB II-Leistungen als zinsloses Darlehen erbracht.

Diese Leistungsgewährung erweist sich jedoch als rechtmäßig, denn der Kläger hat für diesen Zeitraum gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Zuschussleistungen.

Der Kläger erfüllt dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich Alter, Erwerbsfähigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand insbesondere nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen. Es fehlt aber an der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zwar ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Doch führt diese erweiternde Fiktion der Hilfebedürftigkeit (vgl. dazu Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 RN 143) nur zu einem Anspruch auf Darlehensleistungen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II. Diese Leistungen wurden dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum gewährt.

Das vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweise bezogene und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen (Alg I bis Mai 2011 und Erwerbseinkommen ab Oktober 2011) versetzte ihn zwar noch nicht in die Lage, seinen Bedarf, der sich aus der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzte, vollständig selbst zu sichern. Jedoch hatte der Kläger zu berücksichtigendes Vermögen in Form des in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks, das die Hilfebedürftigkeit ausschloss.

Die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, erfordert Feststellungen zum Vermögensgegenstand, dem Verkehrswert, der Verwertbarkeit sowie dazu, ob der Verkehrswert den Vermögensfreibetrag übersteigt, ob der Gegenstand als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen ist und ob er in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden kann.

Ein Vermögen ist tatsächlich verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. "Versilbern"; ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 46/06 R, juris RN 11; zuletzt: Urteil vom 18. September 2014, Az.: B 14 AS 58/13 R, juris RN 14). Dabei ist ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit die dafür prognostisch benötigte Zeit. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., RN 6, 15; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: B 14 AS 2/09 R, juris RN 19; BSG, Urteil vom 30. August 2010, Az.: B 4 AS 70/09 R, juris RN 16).

Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14 AS 42/07 R, juris RN 23; ebenso: 8. Senat des BSG, Urteil vom 25. August 2011, Az.: B 8 SO 19/10 R, juris RN 15). Ausnahmen von der abschnittsweisen Prüfung für jeden Bewilligungszeitraum sind denkbar, wenn die Verwertbarkeit zu einem bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datum eintritt. Ändert sich während des laufenden Bewilligungszeitraums die für die ursprüngliche Prognose maßgebliche Sach- und Rechtslage (z.B. die Verhältnisse am maßgebenden Markt) ist eine Bewilligung nach den Grundsätzen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 SGB X zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14 AS 42/07 R, juris RN 23).

Aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung (lediglich) für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten folgt jedoch kein über § 12 Abs. 2 und 3 SGB II hinausgehender Verwertungsschutz für solche Vermögensgegenstände, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwendig darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., RN 24). Allein aufgrund des Ablaufs eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraums, in dem die angestrebte Verwertung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, tritt keine rechtliche Änderung der Bewertung weder in Hinsicht auf den zu verwertenden Vermögensgegenstand noch mit Blick auf die bewilligten Darlehensleistungen ein. Nach einem erfolglosen Ablauf von sechs Monaten ist weder von einer Unverwertbarkeit des Gegenstands auszugehen noch das ausgereichte Darlehen "automatisch" – wie vom Kläger vertreten – in einen Zuschuss umzuwandeln.

Bei der erneuten Prognoseentscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist – ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung – zu prüfen, wie die Verwertungsmöglichkeiten für den nächsten Bewilligungszeitraum zu beurteilen sind (vgl. Hengelhaupt: in Hauck/Noftz, SGB II, Losebl. Stand 01/2016, § 12 SGB II RN 245). Entscheidend ist allein, dass prognostisch ein Zeitpunkt der Verwertung absehbar ist. Daher können auch wiederholt Darlehen gewährt werden, bis der voraussichtlich bei einer Verwertung erzielbare wirtschaftliche Wert durch die Darlehensgewährung erreicht wird – bis zur Schonvermögensgrenze; erst danach sind SGB II-Leistungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren (vgl. Wieland in: Estelmann, SGB II, Losebl. Stand 04/2013, § 24 RN 74). Ersichtlich geht auch das BSG (vgl. Urteil vom 18. September 2014, Az.: B 14 AS 58/13 R, juris, RN 15) davon aus, dass eine Verwertung von Vermögensgenständen sich länger hinziehen kann als ein konkret bevorstehender sechsmonatiger Bewilligungszeitraum; es beschränkt lediglich den Zeitspanne der erforderlichen Prognoseentscheidung auf den zur Entscheidung stehenden Bewilligungszeitraum.

Das im Alleineigentum des Klägers stehende Anwesen, P ... in Z., ist nicht als selbstgenutztes Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt. Der Kläger hatte es wegen der bestehenden Baumängel (defekte Heizung, statische Probleme, undichtes Dach) spätestens im April 2011 endgültig verlassen und eine Wohnung in D. angemietet, nachdem zuvor bereits die Inhaberin des dinglichen Wohnrechts ausgezogen war und eine Mietwohnung bezogen hatte.

Die Verwertung des Anwesens war nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 1 SGB II. Nach Lage des Falles gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert stand. Bereits im notariellen Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2009 war der Wert des Übertragungsgegenstands mit 20.000 EUR beziffert worden. Dies mag ein grober Anhalt für den tatsächlichen Wert sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück eine Größe von nur 152 m² hatte und das aufstehende Gebäude erhebliche Mängel aufwies, sodass der Kläger es bei seiner Leistungsantragstellung als unbewohnbar bezeichnete. Dazu passt die vom Kläger im Maklerauftrag zugunsten der Kreissparkasse A.-B. vom 18. Januar 2011 geäußerte Kaufpreisvorstellung von ca. 40.000 EUR, die in dem Bestreben, ein gutes Geschäft zu machen, zu Beginn der Verkaufsbemühungen eher höher gelegen haben dürfte, als der tatsächliche Verkehrswert.

Rechtliche Verwertungshindernisse bestanden nicht. Insbesondere stellt das grundbuchlich gesicherte Wohnrecht der Großmutter nach der Überzeugung des Senats kein Verwertungshindernis dar, denn diese hatte kein Interesse mehr an einer eigenen Nutzung des Anwesens. Dies hat der Kläger gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren bekundet. Das Wohnrecht war nur noch eine formale Rechtsposition, der mangels Interesse des Rechtsinhabers faktisch keine Bedeutung mehr zukam und daher nicht geeignet war, die Veräußerung des Objekts zu erschweren. Der Umstand, dass die Großmutter die notarielle Verzichtserklärung erst abgegeben hat, nachdem ein Käufer gefunden war, ist kein Hinweis darauf, dass sie sich eine Entscheidung über die Aufgabe ihres Wohnrechts noch längere Zeit vorbehalten wollte. Denn des formellen Verzichts auf das Wohnrecht bedurfte es erst bei der angestrebten lastenfreien Eigentumsübertragung. Der Kläger war Alleineigentümer des im Übrigen lastenfreien Anwesens. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertung entgegenstanden, sind nicht geltend gemacht worden und für den Senat nicht ersichtlich.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Immobilie nach ihren konkreten Merkmalen wegen eines Überangebots auf dem Immobilienmarkt oder mangelnder Nachfrage schlechterdings unveräußerlich war. Es handelt sich dem Grunde nach um eine marktgängige Immobilie im Altstadtkern einer (kleinen) Landstadt im Landkreis A.-B ... Die geringe Grundfläche von 152 m², der Sanierungsbedarf sowie die ländliche Lage in Sachsen-Anhalt sprechen nicht zwangsläufig gegen eine (rasche) Verwertbarkeit der Immobilie. Diese Faktoren führen zwar zu einem geringen Wert bzw. erzielbaren Kaufpreis, aber eröffnen andererseits einem größeren Kreis potentieller Käufer. Hinzu kommt, dass im April 2011 Verkaufsbemühungen bereits seit mindestens drei Monaten unternommen worden waren (Maklerauftrag aus Januar 2011), sodass eher mit einem baldigen Abschluss zu rechnen war. Daher war nach den bekannten und vorgetragenen Aspekten des Einzelfalls die positive Prognoseentscheidung des Beklagten für eine Verwertbarkeit im Bewilligungszeitraum von April bis September 2011 nicht zu beanstanden.

Irrelevant für die Prognose ist, ob die Immobilie tatsächlich binnen sechs Monaten verwertet wurde oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Es gehört zum Wesen der Prognose, dass aufgrund feststehender Fakten Schlussfolgerungen für eine künftige ungewisse Entwicklung gezogen werden. Maßgeblich kommt es auf die Umstände an, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung erkennbar waren. Insoweit genügt nach dem Gesetzeswortlaut die Verwertbarkeit, also die Aussicht, dass das Objekt tatsächlich – innerhalb der nächsten sechs Monate – verkauft werden kann. Vorliegend wurde das Anwesen nur kurze Zeit nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums veräußert (notarieller Kaufvertrag vom 19. Oktober 2011).

Dabei ist auch der Umstand, dass zwischen der Dauer bis zur erfolgreichen Verwertung und der Höhe des verlangten Kaufpreises regelmäßig ein Zusammenhang besteht, zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 1 SGB II wird vom Vermögensinhaber erwartet, dass er eine Verwertung akzeptiert, die einen niedrigen Verkaufspreis knapp über der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erbringt. Die Behörde trägt nicht das Risiko der optimalen Verwertung des Vermögens. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte bei der Prognose nicht den Wunschpreis des Klägers 40.000 EUR zugrunde legen musste, sondern es ausreichte, vorläufig von einem Wert des Anwesens zwischen 20.000 EUR (Wert nach dem notariellem Übertragungsvertrag) und 40.000 EUR (Kaufpreisvorstellung des Klägers) auszugehen und – wie erfolgt – einen Gutachtenauftrag zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswert auszulösen.

Bereits der denkbare Kaufpreis von 20.000 EUR lag deutlich über den Vermögensfreibeträgen. Diese beliefen sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II für den im Jahr 1982 geborenen Kläger im Zeitpunkt der Leistungsantragstellung im April 2011 auf 5.100,00 EUR (30 Jahre x 150 EUR + 750 EUR) bzw. im Zeitpunkt des Zuflusses des Kaufpreises am 19. Januar 2012 auf 5.250,00 EUR (31 Jahre x 150 EUR +750 EUR).

Soweit der Kläger im Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass in seinem Fall eine positive Prognose nicht möglich gewesen sei, weil erhebliche Argumente gegen eine schnelle Verwertbarkeit gesprochen hätten (ländliche Lage, erheblicher Sanierungsbedarf, erfolglose private Verkaufsbemühungen) verkennt er, dass eine positive Prognose der Verwertbarkeit nicht voraussetzt, dass eine Verwertung innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten tatsächlich abgeschlossen sein muss oder vorherzusehen sein muss, dass sich innerhalb der Frist sicher ein Käufer findet. Die Verwertung von Vermögensgegenständen kann unterschiedlich lange dauern. Gerade die Veräußerung von Immobilien ist allein wegen der einzuhaltenden Formalien (Notarvertrag, Grundbucheintragungen, Vorkaufsrechte) zeitaufwendig und nur selten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vollständig abzuwickeln. Zudem hat das BSG (Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 46/06 R, juris RN 15) auch den Jahreszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als denkbaren Zeitraum für eine Vermögensverwertung angesprochen. Maßgeblich kommt es darauf an, dass der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb der Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen Die sichere Vorhersehbarkeit eines Verwertungserfolgs innerhalb von sechs Monaten ist für eine positive Prognose nicht erforderlich, weil immer ungewiss ist, ob sich ein Käufer für einen Vermögensgegenstand tatsächlich findet.

Soweit der Kläger beanstandet hat, der Beklagte habe keine anderen Verwertungsmöglichkeiten der Immobilie, beispielsweise eine Beleihung, geprüft, bestand dazu kein Anlass, weil sich der Kläger bereits vorab autonom zu einem Verkauf entschlossen und einen entsprechenden Maklerauftrag erteilt hatte.

Die Verwertung des Anwesens stellte auch keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II dar. Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, dem Kläger ein eindeutig größeres Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit einer Vermögenswertung stets verbundenen Einschnitte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sowohl in Ansehung der Prognoseentscheidung des Beklagten von Anfang April 2011 als auch für diejenige, die im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom 6. September 2011 für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 zu treffen war. Wie bereits ausgeführt sprach der Umstand, dass im abgelaufenen Sechsmonatszeitraum der Verkauf des Hauses noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, nicht gegen eine (weitere) positive Prognose der Verwertbarkeit des Anwesens. Dies gilt insbesondere, da der Kläger im Weiterbewilligungsantrag am 6. September 2011 bereits erklärt hatte, das Haus sei veräußert, womit er wohl gemeint hatte, dass ein Käufer gefunden und eine Einigung erzielt worden war. Kurz danach ist dann am 19. Oktober 2011 der Verkauf notariell beurkundet worden. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in der Folge den Auftrag zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens beim Landesamt zurücknahm.

Nach alledem stand ein berücksichtigungsfähiger Vermögenswert von 14.750,00 EUR (Kaufpreis abzüglich der Freibeträge) einer Leistungsgewährung nach dem SGB II durch Zuschussleistungen entgegen. Der Kläger hat im gesamten streitbefangenen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2011 über bedarfsdeckendes Vermögen verfügt, das Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ausschloss.

Ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der Darlehen in Zuschussleistungen ergibt sich auch nicht aus § 34 SGB X, denn die behauptete dahingehende Zusicherung des Beklagten bedürfte für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Umwandlung darlehensweisen SGB II-Leistungen in Zuschüsse gerichtete Klage hat das SG daher zu Recht abgewiesen. Nach dem Erfolg der Verwertung und dem Zufluss des Kaufpreises hat der Kläger die ausgereichten Darlehen mit einem Gesamtbetrag von 5.211,04 EUR zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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