S 38 AS 3126/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 3126/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Tatbestand:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an den Antragsteller 10 EUR im Monat während des Besuches der Oberstufe zu zahlen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin drei Tage nach Erhalt des Zeugnisses das Halbjahreszeugnis und das Schuljahresendzeugnis unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 24.7.2019 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In dem zu Grunde liegenden Eilverfahren begehrt der am 19.01.20xx geborene Antragsteller, vertreten durch seinen Vater, den Zuschuss für ein PC bzw. Laptop nebst Zubehör und Serviceleistungen i.H. v. 600 EUR. Der Antragsteller wohnt zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder. Er besucht im Schuljahr 2019/2020 die 11. Klasse (Oberstufe) der Gesamtschule S. in M. In den Sommerferien 2019 übte der Antragsteller keinen Ferienjob aus, weil der Vater des Antragstellers vorgetragen hat, dass der Antragsteller gesundheitlich eingeschränkt ist. Ausweislich des Zeugnisses vom 13.07.2018 hat der Antragsteller im Schuljahr 2017/2018 die K.-Z.-Schule, Ganztagsgymnasium der Stadt M., besucht und dort die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben.

Nach den Ausführungen seines Vaters benötigt der Antragsteller für den Besuch der Oberstufe und des von ihm gewählten Informatikkurses einen Laptop/PC für die Internetrecherche, Hausaufgabenbearbeitung und Übungsaufgaben. Am 27.06.2019 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfes für einen Laptop/PC gestellt, den die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 03.07.2019 abgelehnt hat. Dagegen hat der Antragsteller am 05.07.2019 Widerspruch erhoben, den die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2019 abgelehnt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar ein einmaliger Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vorliege, aber die Kosten für einen Laptop/PC dort nicht aufgeführt seien. Da die Antragsgegnerin an Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei, sei die Übernahme von Anschaffungskosten für einen Laptop/PC im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II nicht möglich. Am 24.07.2019 stellte der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater, dem erkennenden Gericht einen Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass zum Besuch der Oberstufe und zum Erreichen eines Schulabschlusses in der Oberstufe zwingend ein privater Computer notwendig sei. Ein solcher Computer sei für eine Internetrecherche, Hausaufgabenbearbeitung, Übungsaufgaben und für das Absolvieren des Informatikkurses erforderlich. Das Gericht hat am 05.08.2019 die Schule des Antragstellers angeschrieben und die Beantwortung verschiedener Fragen erbeten. Mit Schreiben vom 15.08.2019 antwortete die Schule, dass für den Eintritt in die Sekundarstufe II (11. Klasse) nicht der Besitz eines privaten Computers des Schülers notwendig sei. Dem Unterricht könne auch ohne den Besitz eines privaten Computers in ausreichendem Maße gefolgt werden. Für die vollumfängliche Erledigung von Hausaufgaben und für Referate, die Erledigung von Hausaufgaben und Referaten im Fach Informatik sei nur der Zugang zu einem Computer erforderlich. Die Schule selbst aber könne den Schülerinnen und Schülern außerhalb des Unterrichts wegen der Raumsituation und der Ausstattung der Schule zur Erstellung von Referaten oder zur Bearbeitung von Hausaufgaben keine schulischen Computer außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stellen. Es gebe weder Arbeitsgruppen mit Computern noch sei der Zugriff auf das Internet im Gebäude der Oberstufe möglich. Die telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Stadt M. hat ergeben, dass der Zugang zum Internet für Schüler gegeben ist. Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek an der S.straße in M. sind Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Samstag von 10:00 bis 14:00 Uhr. Die Schüler haben hierfür einen Jahresbeitrag von zehn Euro zu leisten. Dort ist auch ein Ausdrucken möglich. Darüber hinaus gibt es in der Umgebung des Antragstellers Internetcafés, die gegen eine Gebühr dem Antragsteller Zugang zu einem Computer geben würden. Somit ist auch ein Zugang zu einem Computer an Sonntagen gegeben. Dort ist ebenfalls ein Ausdrucken möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Anschaffung eines Laptops/PC nebst Zubehör und Serviceleistungen einen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuß in einer Höhe von 600 EUR zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie aus, dass keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Laptops/PC nebst Zubehör und Serviceleistungen bestünde. Außerdem sei die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha vom 17.8.2018, Az. S 26 AS 3071/17 eine Einzelfallentscheidung und die Antragsgegnerin sei daran nicht gebunden. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf die Anschaffung eines privaten Laptops/PC für den Besuch der Oberstufe. Zudem habe insoweit das SG Berlin explizit auf die Zuständigkeit der Schule (Az. S 185 AS 11618/18) verwiesen. Auch bestünde für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller die Schule nicht vor den Ferien kontaktiert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II. Der gemäß § 86b Abs. 2 SGG zulässige einstweilige Rechtsschutzantrag ist zum großen Teil unbegründet, denn nur i.H. v. 10 Euro pro Monat begründet. Streitgegenstand ist ausdrücklich nicht die darlehnsweise Leistungsgewährung, weil sich das Begehren des Antragstellers bzw. seines Vaters ausschließlich auf eine zuschussweise Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines privaten Computers/PC richtet. Dem Antrag mangelt hier nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil erst am 4.4.2019 die Kurswahl erfolgte und erst nach Erhalt den Zeugnisses der Klasse 10 feststand, dass der Antragsteller die 11. Klasse besucht und für ihn die Anschaffung eines privaten Computers relevant war. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Gerichts ist auch dann gegeben, wenn zwischen der Antragstellung bei der Behörde und der der Antragstellung bei Gericht erst kurze Zeit vergangen ist. Umstände, die für eine besondere Dringlichkeit sprechen, sind hier aufgrund der Sommerferien erkennbar. Der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater, hat bereits am 27.6.2019 vor Beginn der Sommerferien einen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt, der abgelehnt wurde. Der Vater des Antragstellers hat im Namen des Antragstellers dagegen Widerspruch erhoben, der durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.2019 abgelehnt wurde. Die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen begannen am 15.07.2019 endeten am 28.08.2019, so dass der Vater des Antragstellers, weil er davon ausging, dass die Antragsgegnerin und nicht die Schule zuständig ist, keine Möglichkeit hatte, dies vor Beginn der Sommerferien mit der Schule klären. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Ein Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803; BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 Rn 28 - BVerfGE 93, 1). Der vom Antragsteller geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Vorliegend fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzschutz anzustellenden summarischen Prüfung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs für die Anschaffung eines privaten Computers. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Einen solchen Nachteil hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, der Besuch der Oberstufe ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller einen privaten Computer besitzt. Der Antragsteller benötigt nur einen Zugang zu einem Computer. Dies ist durch den Besuch der Stadtbibliothek oder eines Internetcafés gewährleistet. Dies folgt aus Ziffer 1 des Tenors. Durch diesen monatlichen Geldbetrag ist es dem Antragsteller möglich, an jeden Tag in der Woche einen Zugang zu bekommen, wenn er für die Schule erforderlich ist. Es besteht keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf Kostenersatz für die Anschaffung eines privaten Computers für zu Hause. § 21 Abs. 6 SGB II sieht für Sondersituationen vor, dass zur Bedarfsdeckung ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gegeben sein muss, dessen Voraussetzungen bei verfassungskonformer Auslegung erfüllt sind. Der aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung ein menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) des in das SGB II eingeführten zusätzlichen Anspruchs auf einen Härtefallmehrbedarf soll unter anderem Sondersituation Rechnung tragen, wenn ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 13/18 R, Rn. 17). Dem Leistungsberechtigten wird nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmalige Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Bedarf für die Anschaffung eines privaten Computers ist kein besonderer Bedarf, der unzutreffend vom Regelbedarf erfasst wird (SG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2007, S 104 AS 25229/07 ER; SG Berlin, Klagerücknahme vom 27.02.2019, Az. S 185 AS 11618/18). Die Ausführungen der Schule des Antragstellers in dem Schreiben vom 15.08.2019 belegen, dass der Antragsteller für den Besuch der Oberstufe keinen privaten Computer benötigt, sondern lediglich einen Zugang zu einem solchen Computer für die Erledigung von Hausaufgaben und Referaten bzw. für das Fach Informatik. Der Antragsteller besitzt nach § 21 Abs. 6 SGB II deshalb keinen Anspruch auf die Kosten für die Anschaffung eines privaten Laptops/PC den Besuch der Oberstufe. Die Schule des Antragstellers hat lediglich angegeben, dass er außerschulisch einen Zugang zu einem PC für den Besuch der Oberstufe benötigt. Der Zugang zu einem internetfähigen PC ist dem Antragsteller in der Stadtbibliothek in M. oder einem Internetcafé an jedem Tag in der Woche möglich. Insofern besteht kein Härtefallfallbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines privaten Computers. Der Antragsteller besitzt nur einen Anspruch auf einen Zugang zu einem internetfähigen Computer gemäß § 21 Abs. 6 SGB II außerhalb der Schule. Bei der Entscheidung des SG Gotha vom 17.08.2018, S 26 AS 3971/17 handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung und die dortigen Darlegungen gelten nicht unbedingt für Kinder, die bereits 16 Jahre alt sind und denen durchaus zumutbar ist, dass sie sich den PC selbst etwa im Rahmen eines Ferienjobs verdienen. Der Zugang zu einem Computer ist notwendig, damit der Antragsteller nicht von vornherein in der Oberstufe "abgehängt" wird. Den Jobcenter kommen insoweit auch die Stellung als Ausfallbürgen zu (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25.04.2018, B 4 AS 19/17 B er; Rixen, SGb 2010, 240,244; BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 13/18 B R). Insofern greift hier nicht, dass die Schule für die Möglichkeit, privat einen Computer nutzen zu können, sorgen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Antragstellers, so dass außer Acht gelassen werden konnte, dass der Antragsteller monatlich zehn Euro gesprochen bekommt.
Rechtskraft
Aus
Saved