L 4 AS 472/17

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 2909/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 472/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013.

Die 1983 geborene Klägerin zu 1 und ihre am ... 2005 und ... 2006 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 2 und 3, bewohnten seit 2006 eine 81 m² große Wohnung in der Lutherstadt Wittenberg, die sich in einem Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von 351 m² befindet. Das Gebäude verfügt über eine Gaszentralheizung, die auch das Warmwasser bereitet. Ab Juli 2012 hatten die Klägerinnen monatlich eine Grundmiete von 365,54 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 80,00 EUR (Bruttokaltmiete [BKM] 445,54 EUR) zu zahlen. Hinzu kam eine Vorauszahlung auf die Heizkosten von 95,00 EUR und ein Entgelt für einen Carport von 15,34 EUR monatlich. Außer dem Kindergeld von je 184,00 EUR und Unterhalt von 180,00 EUR für die Klägerin zu 2 und 133,00 für die Klägerin zu 3 (ab Oktober 2012: 180,00 EUR) haben die Klägerinnen kein Einkommen und beziehen vom Beklagten SGB II-Leistungen.

Mit einer Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 13. Juli 2011 forderte der Beklagte die Klägerinnen auf, ihre unangemessenen Unterkunftskosten unverzüglich, längstens bis zum 31. Januar 2012, zu senken. Für einen Dreipersonenhaushalt betrage die angemessene BKM 402,75 EUR. Heizkosten seien in Höhe des Werts des aktuellen Bundesdeutschen Heizspiegels für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen. Ab Februar 2012 berücksichtigte der Beklagte bei den KdUH-Leistungen eine BKM von 402,75 EUR.

Auf den Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2012 Leistungen für den Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013. Dabei berücksichtigte er eine BKM von 402,75 EUR sowie die Heizkosten in tatsächlicher Höhe. Dagegen legten die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigten am 15. August 2012 Widerspruch ein. Sie machten die Anerkennung ihrer tatsächlichen KdUH mit Ausnahme der "Carportgebühren" geltend. Außerdem rügten sie die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 wies der Beklagte der Widerspruch zurück.

Am 29. November 2012 haben die Klägerinnen Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und die Bewilligung weiterer monatlicher Leistungen von 42,79 EUR für die KdUH sowie die Berücksichtigung höherer Regelbedarfe geltend gemacht. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg sei zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht geeignet, da sie rechtsfehlerhaft sei. Das zugrundeliegende Konzept sei nicht schlüssig. Insbesondere sei die Herausnahme aller Ein- und Zweifamilienhäuser bei einer weitgehend aus solchen Gebäuden bestehenden ländlichen Siedlungsstruktur nicht nachvollziehbar. Es werde deutlich, dass "zielorientiert" bestimmte Mietwerte bei der Erhebung ausgeschlossen worden seien. Die Bildung von Vergleichsräumen und Wohnungsmarkttypen sei nicht nachvollziehbar. Daher seien die tatsächlichen Mietkosten zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2017 hat das SG den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, den Klägerinnen für die streitigen Monate von August 2012 bis Januar 2013 weitere Leistungen für die KdUH von 42,79 EUR zu gewähren. Es hat die Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Angemessenheitswerte im Landkreis Wittenberg beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Eine Gewähr für den Ausschluss von Substandardwohnungen sei nicht gegeben. Methodisch fehlerhaft sei der Ausschluss von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern aus der Erhebung, obwohl diese den Mietwohnungsmarkt im ländlich strukturierten Landkreis prägten. Der Umfang der erhobenen und in das Verfahren eingeführten Daten sei daher nicht dazu geeignet, den Mietwohnungsmarkt zuverlässig abzubilden. Mithin seien die erhobenen Daten nicht hinreichend repräsentativ, denn es werde die tatsächliche Wohnsituation im weitgehend ländlich geprägten Landkreis Wittenberg nicht abgebildet. Da das SG nicht über weitere Ermittlungs- und Erkenntnismöglichkeiten verfüge, seien die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu Höhe der durch einen Zuschlag von zehn Prozent erhöhten Tabellenwerte nach den § 8 bzw. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu übernehmen. Für die Lutherstadt Wittenberg ergebe sich bei der Mietenstufe 3 für einen Dreipersonenhaushalt ein Höchstwert von 479,00 EUR (ohne Zuschlag). Die BKM der Klägerinnen betrage 445,54 EUR und sei vollständig zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen seien die ab Januar 2011 durch den Gesetzgeber festgesetzten Regelbedarfe nicht verfassungswidrig.

Gegen das ihm am 4. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Juli 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er in anderen Verfahren vorgetragen, die der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zugrundeliegenden Mietwerterhebung sei ein schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des BSG. Die Differenzierung in Wohnungsmarkttypen sei erfolgt, weil der Landkreis nicht über einen einheitlichen Wohnungsmarkt, sondern über mehrere kleinere Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Preisen verfüge. Im Wege der Clusteranalyse seien strukturell ähnliche Gemeinden unabhängig von ihrer räumlichen Lage im Kreisgebiet zu Preistypen zusammengeführt worden. Der Ausschluss von Substandardwohnungen durch Filterfragen und Extremwertkappung sei methodisch nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung von Ein- und Zweifamilienhäusern entspreche dem Vorgehen bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln.

Nach den Entscheidungen des Senats mit Urteilen vom 22. Juni und 17. Dezember 2018 zum schlüssigen Konzept des Beklagten (u.a. in den Verfahren L 4 AS 9/14, L 4 AS 251/16 und L 4 AS 559/16, juris) sowie den Urteilen des BSG vom 30. Januar 2019 hat der Beklagte mit dem Landkreis Wittenberg als zuständigem kommunalen Träger von der Firma Analyse und Konzepte seine Mietwerterhebung und die Angemessenheitswerte ab Januar 2011 korrigieren lassen (Korrekturberichte vom 22. und 29. März 2019). Die Werte sind im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg am 4. Mai und 8. Juni 2019 veröffentlicht worden.

Auf die Beanstandungen des Senats im Schreiben vom 11. Juni 2019 hat der Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2019 mitgeteilt, dass die Datenerhebung nunmehr der Methodik nach in Form einer Stichprobe hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten erfolgt sei. Ein Abgleich mit den Angebotsmieten sei nicht erforderlich, da im Rahmen der Erhebung ausschließlich Mietwerte mit Mietvertragsabschluss oder -änderung innerhalb der letzten vier Jahre berücksichtigt worden seien. Die Entscheidung, keine Angebotsmieten mehr zu berücksichtigen, sei von der Methodenfreiheit gedeckt und daher nicht zu beanstanden.

Auf den Hinweis des Senats vom 21. August 2019 hat der Beklagte unter Verweis auf die Stellungnahmen der Firma Analyse und Konzepte vom 26. Mai 2015 (gemeint ist wohl 26. Juni 2015), 13. Oktober 2015 und 26. August 2019 ausgeführt, die Herausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern aus der Datenerhebung entspreche der Vorgehensweise bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln. Da die Empfehlungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zur Erstellung von Mietspiegeln keine Angaben dazu enthielten, ab wann solche Häuser eine Bedeutung für den örtlichen Wohnungsmarkt erlangten, bestehe auch insoweit für den Konzeptersteller Entscheidungsfreiheit. Die Herausnahme entspreche einem planvollen Vorgehen zur Vermeidung von Mietpreisverzerrungen. Bei den vom BSG als schlüssig anerkannten Datenerhebungen für die Städte Dresden und München seien ebenfalls keine Ein- und Zweifamilienhausbestände berücksichtigt worden. Der Beklagte hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme eines Mitarbeiters des Konzepterstellers als sachverständigen Zeugen u.a. zur Frage, ob die Daten von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern unter Berücksichtigung der Werte des Zensus 2011 zum Wohnungsbestand im Landkreis Wittenberg unberücksichtigt bleiben konnten, angeregt. Die angemessene BKM für einen Dreipersonenhaushalt im Bereich der Lutherstadt Wittenberg betrage nunmehr im Zeitraum von Januar 2011 bis zum Jahresende 2012 393,00 EUR sowie von Januar 2013 bis zum Jahresende 2014 410,25 EUR. Da bislang durchgängig eine BKM von 402,75 EUR berücksichtigt worden sei, könnten die Klägerinnen für den Monat Januar 2013 noch weitere KdUH von 7,50 EUR beanspruchen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Juni 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Bewilligung weiterer Leistungen von mehr als 7,50 EUR für Januar 2013 verurteilt worden ist.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im Erörterungstermin am 7. August 2019 haben die Klägerinnen den Streit ausdrücklich auf die KdUH beschränkt und erklärt, die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe werde nicht mehr geltend gemacht. Sie verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen im Klage- und Berufungsverfahren und vertreten die Auffassung, dass auch die zuletzt erfolgte Korrektur und Neuauswertung der Mietwerterhebungen nicht zu einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG geführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Dokumentation des Senats zum schlüssigen Konzept Landkreis Wittenberg entsprechend der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht erfolgreich.

I.

Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG im angegriffenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

II.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht unter Abänderung des Bewilligungsbescheids zur Zahlung weiterer Leistungen in Höhe von 42,79 EUR monatlich für die Zeit von August 2012 bis Januar 2013 für Bedarfe der Unterkunft und Heizung verpflichtet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 2. August 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 sind insoweit rechtswidrig und beschweren die Klägerinnen im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Streitgegenstand ist die mittels zulässiger Leistungsklage geltend gemachte Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013, als dies durch den vorgenannten Bescheid des Beklagten geschehen ist.

Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage anfänglich höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH begehrt. Soweit sie im Klageverfahren darüber hinaus noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe gerügt hatten, haben sie im Erörterungstermin des LSG den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die KdUH und damit auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.).

Die Klägerinnen haben Anspruch auf weitere Leistungen des Beklagten in der geltend gemachten monatlichen Höhe unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen BKM von monatlich 445,54 EUR.

Den Klägerinnen steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu. Die Klägerin zu 1 ist im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die mit ihr in einem Haushalt lebende Klägerinnen zu 2 und 3 gehören als im streitigen Zeitraum minderjährige und unverheiratete Kinder dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 an.

Die Klägerinnen verfügen weder über bedarfsdeckendes Einkommen noch über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes anrechenbares Vermögen.

1.

Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung stehen den Klägerinnen - wie vom SG zutreffend festgestellt - weitere Leistungen zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gleichwohl als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf sonstige Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 18, 20; BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 25), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der seit August 2016 auch gesetzlich geregelten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (zuvor Richterrecht, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 30 ff.).

Die "Angemessenheit" der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 36; Berlit in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 Rn. 61; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 73, 91). Dies schließt nicht aus, dass bei der Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen wird und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 25; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, juris Rn. 70; Luik, a.a.O. Rn. 91).

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in einem gestuften Verfahren zu erfolgen: zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (BKM) zu ermitteln. Sodann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 19 m.w.N.).

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie vorzunehmen. Dabei sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) sowie der angemessene Wohnungsstandard zu bestimmen. Sodann ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einen schlüssigen Konzept zu ermitteln. Schließlich sind die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 13). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene BKM festzustellen.

a)

Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist nach der Rechtsprechung des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt, der der erkennende Senat folgt, im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen (vgl. Urteil des 5. Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, juris Rn. 37 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, juris Rn. 21), da es in Sachsen-Anhalt keine Wohnbauförderung (mehr) gibt. Danach waren Wohnflächen für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 m² und für einen Dreipersonenhaushalt bis zu 70 m² förderfähig.

b)

Das Konzept des Beklagten bzw. dessen Fortschreibung ist nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft der Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Unterkunftsrichtlinie des Beklagten, die "Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII)" vom 15. März 2011, die auf der im Jahr 2010 durch die Firma Analyse & Konzepte durchgeführten Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdUH im Landkreis Wittenberg (Endbericht aus Januar 2011) beruht, in der Fassung des Korrekturberichts vom 22. März 2019 genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept.

Der Beklagte hat den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum der Lutherstadt Wittenberg zutreffend bestimmt. Der Vergleichsraum ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/18 R, juris Rn. 20 ff.). Während das BSG in seinen bisherigen Entscheidungen als Ausgangspunkt für die Bildung des Vergleichsraums eher den Wohnort der leistungsberechtigten Person(en) angesehen hat, geht es nunmehr unter Verweis auf die gesetzgeberische Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II vom Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters aus. Dieses ist ggf. unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 23).

Die Aufteilung des Zuständigkeitsgebiets des Beklagten in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und Umland Wittenberg ist nicht zu beanstanden. Die Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg stellt auch nach Auffassung des Senats einen eigenen Vergleichsraum dar (vgl. Entscheidungen des Senats vom 22. Juni und 17. Dezember 2018, u.a. L 4 AS 9/14, juris Rn. 69 und L 4 AS 251/15, juris Rn. 55). Nach den Angaben des Beklagten besteht dieser Vergleichsraum aus der Kernstadt und den eingemeindeten Orten Abtsdorf, Boßdorf, Griebo, Kröpstädt, Mochau, Nudersdorf, Pratau, Reinsdorf, Schmilkendorf Seegrehna und Straach. Die Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg erfüllt mit ihren Versorgungseinrichtungen und ihrer Infrastruktur die Funktion eines Mittelzentrums.

Das Umland Wittenberg besteht aus den übrigen Kommunen des Kreisgebiets und ist durch die ländliche Lage sowie die zumeist unvorteilhafte verkehrstechnische Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gekennzeichnet. Dass der Beklagte dieses Gebiet nicht in weitere Vergleichsräume aufgeteilt hat, erscheint sachgerecht (vgl. Entscheidungen des Senats vom 22. Juni und 17. Dezember 2018, u.a. L 4 AS 9/14, juris Rn. 66 ff.).

c)

Das Konzept des Beklagten ist dennoch nicht schlüssig. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum voraus. Von der Schlüssigkeit (Nachvollziehbarkeit und Folgerichtigkeit) eines Konzepts ist auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (stdge. Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09, juris Rn. 19 ff.):

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;

es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen, ggf. Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße);

• Angaben über den Beobachtungszeitraum;

• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel);

• Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;

• Validität der Datenerhebung;

• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung;

• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert, Kappungsgrenze).

Zwar hat das BSG betont, dass für den kommunalen Träger grundsätzlich Methodenfreiheit besteht. Gleichwohl ist er verpflichtet, die von ihm gewählte Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit die Gerichte prüfen können, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 143; BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 25; Luik, a.a.O. Rn. 91 mit weiteren Erläuterungen).

Den Gegenstand der Beobachtung hat der Konzeptersteller im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Hier wurden in Anlehnung an die vom BSG aufgezeigten Möglichkeiten zur Ermittlung der Angemessenheitsbestimmung der Mieten (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 21) die Bestandsmieten im gesamten Landkreis als Erhebungsgebiet zugrunde gelegt. Die relevanten Mietdaten wurden in eine Liste eingetragen (Rohdaten), die die Spalten "Ort", "Wohnfläche", "Nettokaltmiete" (NKM), "NKM/qm", "Wohnungsgrößenklasse", "Wohnungsmarkttyp", "(4 Jahre" umfasst. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den einzelnen o.g. Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Trotz Anonymisierung der Daten (es fehlen Angaben zum Namen des Vermieters und zur konkreten Lage der beobachteten Wohnungen im Vergleichsraum nach Straße und Hausnummer) konnte der Senat eine Ghettobildung im Sinne eines verdichteten Wohnens bei gleichförmiger Mieterstruktur mit geringen Einkommen innerhalb der Vergleichsräume noch hinreichend sicher ausschließen. Kennzeichen von Mehrfamilienhäusern in industrieller Bauweise (sog. Plattenbauwohnungen) sind eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen. In den Rohdaten finden sich für beide Vergleichsräume neben vielen gleich großen Wohnungen vermutlich industrieller Bauweise auch eine Vielzahl von anderen Wohnungen, die schon nach ihren Wohnflächen individuellere Grundrisse aufweisen (vgl. Entscheidungen des Senats vom 22. Juni und 17. Dezember 2018, u.a. L 4 AS 9/14, juris Rn. 76).

Nach Auffassung des Senats ist die Datenerhebung des Beklagten jedoch nicht repräsentativ. Der Umfang der erhobenen und in das Verfahren eingeführten Daten ist nicht dazu geeignet, den Mietwohnungsmarkt im Landkreis Wittenberg zuverlässig abzubilden, da ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unberücksichtigt geblieben ist.

Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Menge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, das heißt, ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (vgl. Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 12. Auflage 2009, S. 50). Die Stichprobe/Erhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein. Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Dabei kann Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt - wie in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden - unberücksichtigt bleiben (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 99; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14, juris Rn. 70). Bezüglich der Herausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern aus der Datenerhebung lässt sich eine solche Irrelevanz für die örtlichen Verhältnisse aber nicht feststellen.

Die Frage, welche Wohnungen mangels Bedeutung aus einer Erhebung ausgeklammert werden können, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist von den Tatsacheninstanzen unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 25). Für das ländlich geprägte Gebiet des Landkreises Wittenberg ist es typisch, in Häusern zu wohnen, die nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Nach den Angaben des Zensus 2011 des Statistischen Landesamts Sachsen-Anhalt (Berichtszeitpunkt 9. Mai 2011 - diese Zahlen können nach Auffassung des Senats zugrunde gelegt werden, da sich keine wesentlichen Änderungen zum Stichtag der Mietwerterhebung am 1. Juli 2010 ergeben) befinden sich von den insgesamt 69.564 Wohnungen in Wohngebäuden im gesamten Landkreis Wittenberg 28.844 Wohnungen in Einfamilienhäusern und 11.397 Wohnungen in Zweifamilienhäusern. Im Geschossbau (Wohngebäude mit drei und mehr Wohnungen) befinden sich lediglich 29.323 Wohnungen. Deutlich mehr als die Hälfte aller Wohnungen (57,8 Prozent) befinden sich in Ein- und Zweifamilienhäusern. Mithin ist das Wohnen in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen prägend für die örtlichen Wohnverhältnisse. Dabei gibt es ein Gefälle von der Kreisstadt zum Land. In der Lutherstadt Wittenberg befinden sich 10.587 der 25.942 Wohnungen in Wohngebäuden in Ein- und Zweifamilienhäusern (40,8 Prozent). Im Vergleichsraum Umland Wittenberg sind es mit 29.654 von 43.622 Wohnungen prozentual deutlich mehr (68 Prozent). Mithin bilden Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten ein relevantes Merkmal im gesamten Wohnungsbestand.

Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass im gesamten Landkreis Wittenberg rund 50 Prozent der Wohnungen vom Eigentümer bewohnt, während 41,6 Prozent vermietet werden. Nur der Mietwohnungsmarkt ist im Rahmen der Erhebung relevant. Zwar dürfte es zutreffen, dass überwiegend die Einfamilienhäuser oder eine Wohnung im Zweifamilienhaus vom Eigentümer bewohnt werden. Hierüber gibt der Zensus 2011 keine Auskunft. Der Senat hat insoweit auch keine anderen Datenquellen gefunden. Die im Zensus 2011 angegebene Vermietungsquote von 41,6 Prozent im gesamten Landkreis Wittenberg, von 55,6 Prozent in der Lutherstadt Wittenberg oder von 33,8 Prozent im Vergleichsraum Umland Wittenberg lässt keine Rückschlüsse auf die Wohngebäudeart zu. Unterstellt man die vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 angegebene Quote von 8,3 Prozent vermieteter Einfamilienhäuser und 31,6 Prozent vermieteter Zweifamilienhäuser im gesamten Landkreis Wittenberg als zutreffend (diese Angaben ergeben sich nicht aus der dort angegebenen Quelle des Zensus 2011), so befänden sich 5.995 von 28.792 vermieteten Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern (20,8 Prozent). In der Lutherstadt Wittenberg werden nach Angaben des Beklagten 10,6 Prozent der Einfamilienhäuser und 33,1 Prozent der Zweifamilienhäuser vermietet. Somit befänden sich 1.815 von 14.381 vermieteten Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern (12,6 Prozent). Eine Stichprobe, die zum einen in ihrer Zusammensetzung eine Gruppe von mehr als 20 Prozent des Mietwohnungsmarkts im gesamten Landkreis Wittenberg bzw. von 12,6 Prozent des Mietwohnungsmarkts in der Gemeinde Lutherstadt Wittenberg und darüber hinaus von ihrer Struktur ein relevantes Merkmal ausschließt, gibt die örtlichen Gegebenheiten nicht realitätsgerecht wieder. Damit sind die tatsächlichen Verhältnisse des gesamten Wohnungsmarkts nicht ausreichend repräsentativ in den ausgewerteten Bestandsmieten dargestellt worden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26. August 2019 hat der kommunale Träger diesbezüglich auch keinen Beurteilungsspielraum (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09, juris Rn. 24). Das BSG verlangt vom kommunalen Träger zu Recht, die Wirklichkeit zu erfassen und sich Kenntnis über seinen Wohnungsmarkt zu verschaffen (Luik, a.a.O. Rn. 91).

Soweit das BSG in seiner Rechtsprechung eine Ableitung von Angemessenheitswerten aus Mietspiegeln akzeptiert hat, die ohne Berücksichtigung von Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern erstellt wurden, hat dies für den vorliegenden Fall eines dünn besiedelten Flächenlandkreises keinen Aussagewert. In Großstädten ist das Wohnen in solchen Häusern nicht typisch bzw. wohnungsmarktprägend. Insoweit geht der vom Beklagten angestrebte Vergleich mit den Städten Dresden und München fehl.

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Herausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern nicht zur Unschlüssigkeit dieses konkreten Konzepts führe, auf. Bereits in den bisherigen Entscheidungen vom 22. Juni 2018 und 17. Dezember 2018 hatte er auf die diesbezüglichen erheblichen Bedenken hingewiesen (vgl. u.a. L 4 AS 9/14, juris Rn. 83; L 4 AS 251/16, juris Rn. 69). Nach nunmehriger Auffassung ist die Berücksichtigung eines insgesamt mindestens zehnprozentigen Datenbestands in der entsprechenden Größenklasse nicht geeignet, den aufgezeigten statistischen Mangel auszugleichen. Denn eine fehlerhaft gezogene Stichprobe/Erhebung wird durch eine größere Stichprobe (Anzahl der einbezogenen Datenwerte) nicht repräsentativ im statistischen Sinne.

Soweit der Beklagte und der Konzeptersteller hierzu ausführen, die Herausnahme dieser Wohnungen beruhe auf einem entsprechenden Vorgehen bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln, kann dies bezogen auf den Landkreis Wittenberg nicht überzeugen. Denn es handelt sich bei der Mietwerterhebung gerade nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern dem Grunde nach um eine Gesamterhebung von Bestands- und Neuvertragsmieten über den gesamten Vergleichsraum.

Aber auch bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels muss eine Erhebung repräsentativer Primärdaten vorliegen. Die Repräsentativität der Stichprobe wird dann durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestands fingiert (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S. 137, 139; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, juris Rn. 24). Ebenso ist im Rahmen einer Gesamterhebung die Repräsentativität durch die sachgerechte Wiedergabe der örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarkts sicherzustellen.

Zwar sollen qualifizierte Mietspiegel nicht auf Ein- und Zweifamilienhäuser angewandt werden. Jedoch sind Wohnungen in solchen Gebäuden entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von vornherein bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels ausgenommen. Vielmehr richtet sich dies nach den Hinweisen des BBSR zur Erstellung von Mietspiegeln nach der Bedeutung solcher Wohnungen für den örtlichen Wohnungsmarkt (vgl. Hinweise des BBSR, zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Auflage 2014, S. 14, 35). Wenn Wohnungen in solchen Gebäuden eine hohe Bedeutung oder sogar prägend für den örtlichen Wohnungsmarkt sind, sollen sie auch im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erfasst werden.

Soweit der Beklagte vorträgt, im Rahmen der Gesamterhebung sollten Preisverzerrungen durch im Mietpreis nicht gesondert ausgewiesene wohnwertsteigernde Merkmale, (wie z.B. Stellplatz, Garten- oder sonstige Grundstücksnutzung) vermieden werden, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. Zwar vollzieht sich die Mietpreisbildung im Segment der Einfamilienhäuser teilweise nach Kriterien, die einer Normierung nur schwer zugänglich sind. Allerdings hätte man "mitvermietete Extras" mittels Filterfragen in den Fragebögen ausschließen können. Unabhängig davon sollte bei eher standardisierten Reihen- und Doppelhaushälften die Berücksichtigung von der Bedeutung solcher Wohnungen für den Mietwohnungsmarkt abhängig gemacht werden (vgl. BSSR, a.a.O. S. 35). Hierzu finden sich weder im Konzept noch in den Stellungnahmen des Beklagten nähere Angaben.

Dem Beklagten ist es auch nicht möglich gewesen, diese Beanstandungen auszuräumen. Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts - wie hier - rechtlich zu beanstanden, ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. weitere Ermittlungen, auszuräumen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 19). Mit seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 vermochte der Beklagte nicht die rechtlichen Bedenken des Senats am Ausschluss von Ein- und Zweifamilienhäusern zu entkräften. Die nicht weiter begründete Behauptung des Beklagten, dies habe keinen Einfluss auf den Mietwohnungsmarkt, ist nicht belegt. Vielmehr ist nicht abschätzbar, ob sich bei Einbeziehung der Ein- und Zweifamilienhäuser andere Werte ergeben hätten.

Nach den Fragestellungen in den Fragebögen sollten die befragten Mieter bei Bejahung der Frage "Wohnen Sie in einem Gebäude mit weniger als drei Wohnungen (Mietparteien)?" diese Fragebögen mangels Relevanz für die Mietwerterhebung nicht ausfüllen. Auch im Rahmen der Vermieterfragebögen erfolgte die Abfrage, ob es sich jeweils um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelte. Mithin liegen dem Beklagten Daten über Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht vor. Eine nachträgliche Ermittlung ist hier im Hinblick auf den Stichtag der Erhebung zum 1. Juli 2010 erkennbar nicht möglich. Eine entsprechende Absicht hat der Beklagte auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt.

Es besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sofern der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2019 zur weiteren Sachaufklärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme eines Mitarbeiters der Firma Analyse & Konzepte als sachverständigen Zeugen begehrt hat, folgt der Senat dieser Beweisanregung nicht. Die aufgeworfenen Fragen betreffen keine konkreten Tatsachen, sondern Rechtsfragen. Insbesondere die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Repräsentativität seiner Datenerhebung bei Nichtberücksichtigung von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern unterliegt der richterlichen Kontrolle, zu der sich der Senat (aufgrund der Offensichtlichkeit auch ohne Einholung eines statistischen Sachverständigengutachtens) imstande sah. Die übrigen Mindestvoraussetzungen wie Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze und Angaben über die gezogenen Schlüsse (Vermeidung von Zirkelschlüssen) sind vom Senat nicht beanstandet worden.

Der Ausschluss von vermieteten Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern, der letztlich ca. 20 Prozent des Mietwohnungsmarkts im Zuständigkeitsbereich des Beklagten unberücksichtigt lässt, stellt einen systematischen Fehler der Konzepterstellung dar, der zur fehlenden Repräsentativität der Mietwerterhebung und somit zur Unschlüssigkeit des Konzepts führt.

Da der Beklagte diesen Fehler nicht korrigiert hat bzw. korrigieren konnte, waren die Angemessenheitswerte des Beklagten nicht zur Begrenzung der tatsächlichen BKM der Klägerinnen heranzuziehen. Der Senat war es auch nicht befugt, ein schlüssiges Konzept, ggf. mit Hilfe von Sachverständigen, zu erstellen (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 28). Ein qualifizierter Mietspiegel, auf den der Senat zurückgreifen kann, existiert weder für die Lutherstadt Wittenberg noch für den Landkreis Wittenberg. Der Senat bzw. das SG war daher zur Herstellung der Spruchreife der Sache berechtigt und verpflichtet, die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG zzgl. des Sicherheitszuschlags von zehn Prozent (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 16. Juni 2016, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 30).

Die Lutherstadt Wittenberg ist nach der Anlage der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2008 der Mietstufe 3 zuzuordnen. Gemäß § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 9. Dezember 2010 beträgt der monatliche Höchstbetrag für Miete und Belastung für einen Haushalt der Mietstufe 3 bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern 479 EUR. Der Berücksichtigung eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags bedarf es hier nicht, denn die tatsächliche BKM der Klagerinnen von 445,54 EUR unterschreitet diesen Wert. Letztere ist daher in vollständiger Höhe vom Beklagten zu übernehmen.

2.

Zu der BKM kommen noch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe – wie sie im Rahmen der Leistungsbewilligung durch den Beklagten bereits berücksichtigt wurden. Die Differenz zwischen tatsächlichen und bislang berücksichtigten KdUH beläuft sich auf 42,79 EUR. Zur monatlichen Zahlung dieses Betrags hat das SG den Beklagten zutreffend verurteilt. Da der Beklagte im Berufungsverfahren die Gewährung weiterer KdUH-Leistungen nur in Aussicht gestellt, aber nicht bewilligt hat, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat ist den Grundsätzen zum schlüssigen Konzept gefolgt, die das BSG in seiner Rechtsprechung zu den KdUH entwickelt hat. Die Frage, welche Wohnungen von der Datenerhebung ausgenommen werden dürfen, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist von den Tatsacheninstanzen unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen.
Rechtskraft
Aus
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