L 10 AS 17/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AS 338/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 17/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 48/19 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2019 aufgehoben sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2018 geändert
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird für die Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Verpflichtung des Beklagten für Juni 2016 ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II jeweils in einem weiteren Umfang endgültig festzusetzen und darüber hinaus ihnen jeweils für Juni 2016 weiteres Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Der 1958 geborene Kläger und die 1968 geborenen Klägerin sind seit 1987 miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, der 1989 geborene N (im Folgenden N genannt), der 1990 geborenen H, die 1993 geborenen F und der 1996 geborenen M (im Folgenden M genannt). Die Kläger, die im November 1990 zusammen mit ihren beiden ältesten Kindern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, hatten ebenso wie ihre Kinder jedenfalls bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums allein die libanesische Staatsangehörigkeit inne. Am 19. Oktober 2009 wurden den Klägern von der Ausländerbehörde erstmals jeweils eine bis zum 18. Oktober 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt, die jeweils letztmals vor dem hier streitigen Zeitraum am 30. September 2013 bis zum 28. September 2016 verlängert worden ist. Sämtliche den Klägern für die Zeit ab dem 19. Oktober 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse enthielten den Zusatz: "Erwerbstätigkeit gestattet/Wohnsitznahme in B erforderlich". Demgegenüber verfügt M seit dem 11. Februar 2015 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs 1 AufenthG.

Seit Mai 2001 leben die Kläger unter der im Rubrum genannten Adresse in einer 91,4 qm großen Wohnung, zunächst zusammen mit ihren vier Kindern, in der Zeit von Januar 2016 bis jedenfalls Oktober 2016 nur noch mit ihren Söhnen N und M. Diese Wohnung wurde und wird mit einer Gasetagenheizung beheizt, über die auch die Warmwasserbereitung erfolgte. Für diese Wohnung bestanden ab Januar 2016 Aufwendungen in Höhe von insgesamt monatlich 680,37 EUR, die sich zusammensetzten aus einer Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 558,37 EUR (Nettokaltmiete 394,76 EUR sowie Vorauszahlung kalte Betriebskosten 163,61 EUR) und einem Abschlag an den Gasversorger in Höhe von monatlich 122,00 EUR.

Vom 15. Dezember 2014 bis zum 20. Juli 2016 war der Kläger bei der W SGmbH im Wachschutz beschäftigt. Er verdiente im Februar 2016 und im Mai 2016 jeweils 1.404,00 EUR brutto (1.120,04 EUR netto) und im April 2016 1.728,00 EUR brutto (1.378,52 EUR netto), wobei ihm diese Verdienste jeweils im Folgemonat zuflossen.

M, der seit Februar 2016 ebenfalls im Wachschutz beschäftigt war, und zwar bei der PS AG, verdiente im Februar 2016 989,40 EUR brutto (801,06 EUR netto), im April 2016 1.571,40 EUR brutto (1.175,17 EUR netto) und im Mai 2016 1.781,89 EUR brutto (1.330,45 EUR netto). Auch diese Verdienste flossen ihm jeweils im Folgemonat zu.

Auf den im November 2015 für die Zeit ab Januar 2016 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern und M – unter Zugrundelegung eines fiktiven bereinigten Erwerbseinkommens nur des Klägers in Höhe von monatlich 827,65 EUR – Arbeitslosengeld II für Januar 2016 bis Juni 2016 (Bescheid vom 14. Dezember 2015), und zwar den Klägern in Höhe von jeweils monatlich 251,14 EUR (Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 81,05 EUR und anteilig (ausgehend von vier Personen) Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR) und M in Höhe von monatlich 232,33 EUR (Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 62,24 EUR und anteilig (ausgehend von vier Personen) Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR). Diese Bewilligungen erfolgten unter Hinweis auf § 40 Abs 2 Nr 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich vorläufig, weil ua das tatsächliche monatliche Erwerbseinkommen noch nicht feststehe. Nach einer abschließende Entscheidung seien ggf zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten.

Da der Beklagte davon ausging, dass M seine Bedarfe für März 2016 bis Juni 2016 mit seinem bereinigten Erwerbseinkommen werde decken können, so dass er aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern ausscheide und das fiktive bereinigte Erwerbseinkommens des Klägers in Höhe von monatlich 827,65 EUR nur noch auf die Kläger zu verteilen sei, änderte er später die für den bezeichneten Zeitraum erlassenen Bewilligungsentscheidungen wie folgt ab: Den Klägern bewilligte er als Arbeitslosengeld II nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 120,26 EUR, und zwar weiterhin vorläufig, den Anspruch des M auf Arbeitslosengeld II stellte er ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens abschließend mit 0,00 EUR und lehnte mithin den Anspruch (konkludent) ab (Änderungsbescheid vom 22. Februar 2016).

Im Juli 2016 reichten die Kläger die nicht die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) betreffende Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters vom 09. Februar 2016 für den Abrechnungszeitraum Mai 2014 bis April 2015 ein, aus der sich eine Gutschrift in Höhe von 744,46 EUR ergab. Diese ist dem Konto des Klägers noch im Februar 2016 gutgeschrieben worden.

Schließlich stellte der Beklagte die Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II für Januar 2016 bis Juni 2016 endgültig fest. Dabei bewilligte er den Klägern – außer für Januar 2016, für den er ihnen höhere Leistungen zuerkannte als zuvor vorläufig bewilligt, und für Mai 2016, für den er Leistungen in Höhe von jeweils 0,00 EUR feststellte, mithin Leistungsansprüche der Kläger ablehnte, wobei er für diesen Monat von einem bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe 1.078,52 EUR ausging – niedrigere Leistungen als zuvor bewilligt (und auch ausgezahlt), ua für März 2016 und Juni 2016 nur noch in Höhe von jeweils monatlich 93,05 EUR (Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung). Bei der Berechnung der Ansprüche der Kläger für die zuletzt genannten Monate legte er einen Bedarf in Höhe von jeweils monatlich 503,07 EUR zugrunde, der sich zusammensetzte aus dem Regelbedarf in Höhe von monatlich 364,00 EUR und einem anteiligen (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 139,07 EUR, ausgehend von einem verminderten Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 556,28 EUR. Den zuletzt genannten Betrag ermittelte er, indem er die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 680,37 EUR, beginnend ab März 2016, um einen Betrag in Höhe von monatlich 124,08 EUR, mithin ein Sechstel der Betriebskostengutschrift in Höhe von 744,46 EUR, reduzierte. Zudem legte er für diese beiden Monate (März 2016 und Juli 2016) ein Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von monatlich 1.404,00 EUR brutto/1.120,04 EUR netto zugrunde, das er, bereinigt um die Freibeträge, in Höhe von monatlich 820,04 EUR in Ansatz brachte. Zudem stellte der Beklagte die Ansprüche von M für Januar 2016 bis Februar 2016 endgültig fest, nämlich für Januar 2016 in Höhe von 300,50 EUR und für Februar 2016 in Höhe von 143,91 EUR (Bescheid vom 05. Oktober 2016). Zudem forderte der Beklagte von den Klägern getrennt Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von jeweils insgesamt 340,55 EUR (Erstattungsbescheide vom 05. Oktober 2016). Ferner forderte er von M Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 88,42 EUR (weiterer Erstattungsbescheid vom 05. Oktober 2016).

Der gegen die endgültige Festsetzung ihrer Ansprüche für März 2016 bis Juni 2016 mit der Begründung erhobene Widerspruch der Kläger, der Beklagte habe für den bezeichneten Zeitraum eine zu geringe Miete berücksichtigt (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2016), blieb ebenso erfolglos wie ihre Widersprüche gegen die sie jeweils betreffenden Erstattungsforderungen und der Widerspruch von M gegen die ihn betreffende Erstattungsforderung (Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2016). Die Zurückweisung der Widersprüche der Kläger gegen die endgültige Festsetzung ihrer Ansprüche für März 2016 bis Juni 2016 stützte der Beklagte auf § 22 Abs 3 SGB II iVm § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (idF, die das SGB II insoweit zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) erlangt hat). Nach der zuerst genannten Norm minderten Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat nach der Gutschrift. Dabei seien Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II als Einkommen zu berücksichtigten – modifiziert im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen (Bezugnahme ua auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R – und zu dem noch keinen festen Verteilzeitraum regelnden § 2 Abs 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2942), im Folgenden Alg II-V 2008 genannt, Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20. Juli 2016 – L 4 AS 225/14, beide juris). Nach der zuletzt genannten Vorschrift sei das Guthaben auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen gewesen, weil ansonsten die Leistungsansprüche (für März 2016) aufgrund des Umfangs des Guthabens und der Höhe der Erwerbseinkommen des Klägers und von M entfallen wären. Im Anschluss haben die Kläger, die in der Zeit von Januar 2016 bis Juli 2016 nicht über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt haben, gegen den Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 nur insoweit vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage (ursprünglich S 91 AS 339/17) erhoben, als damit ihre Leistungsansprüche für Juni 2016 endgültig festgesetzt worden sind, und höhere Leistungen für diesen Monat unter Berücksichtigung eines jeweiligen anteiligen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,18 EUR (2 x 170,18 EUR) begehrt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 hätten ungemindert berücksichtigt werden müssen, weil das im Februar 2016 zugeflossene Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II dazu geführt habe, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat März 2016 auf 0,00 EUR und im April 2016 um das verbliebene "Restguthaben" in Höhe von 64,09 EUR (744,46 EUR abzüglich 680,37 EUR) gemindert worden seien (Schriftsatz vom 20. Oktober 2017).

Zudem haben die Kläger jeweils getrennt vor dem SG Berlin Klage gegen den sie jeweils betreffenden Erstattungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 erhoben, wobei die Klage der Klägerin unter dem Aktenzeichen Klage S 77 AS 337/17 und die Klage des Klägers unter dem Aktenzeichen S 78 AS 338/17 registriert worden sind und beide Kläger insoweit jedoch lediglich begehrt haben, die sie betreffenden Erstattungen auf einen Betrag in Höhe von jeweils 282,33 EUR zu beschränken.Das SG Berlin hat neben den unter den Aktenzeichen S 91 AS 339/17, S 78 AS 338/17 und S 77 AS 337/17 registrierten Klagennoch die folgenden drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 78 AS 338/17 verbunden (Beschluss vom 07. Juli 2017).Die Klage mit dem Aktenzeichen S 167 AS 1867/17, mit der sich die Kläger gegen die endgültige Festsetzung ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II für Juli 2016 in Höhe von jeweils 49,97 EUR (Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung) im weiteren Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Januar 2017 wenden, gerichtet auf höhere endgültige Leistungen als ihnen für diesen Monat vorläufig bewilligt und ausgezahlt worden waren nach vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsentscheidungen für diesen Monat in Höhe von jeweils monatlich 120,26 EUR (Bescheid vom 29. Juni 2016, dessen Bewilligungszeitraum ursprünglich die Zeit von Juli 2016 bis Dezember 2016 umfasste, aber mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 05. Oktober 2016 ab August 2016 aufgehoben worden war).

Die Klage mit dem Aktenzeichen S 171 AS 1868/17, mit der er sich der Kläger teilweise gegen den ihn betreffenden Erstattungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2017 wendet, mit dem der Beklagte von ihm für ihn in der Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 399,57 EUR zurückfordert.

Die Klage unter dem Aktenzeichen S 156 AS 1866/17, mit der sich die Klägerin teilweise gegen den sie betreffenden Erstattungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2017 wendet, mit dem der Beklagte von ihr für sie in der Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 399,57 EUR zurückfordert.

Alle sechs Klagen hat das SG abgewiesen; zudem hat es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Urteil vom 20. November 2018). Zur Begründung der Abweisung der Klage der Kläger gegen die sie betreffenden Festsetzungsentscheidungen für Juni 2016 im Bescheid vom 05. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 hat sich das SG der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Der Beklagte habe zu Recht für Juni 2016 nur die um jeweils ein Sechstel des Betriebskostenguthabens geminderten tatsächlichen Unterkunftskosten gewährt. Die Kläger hätten im Juni 2016 daher keinen Anspruch auf die Gewährung von höheren Unterkunftskosten. Der Beklagte habe aufgrund der Regelung des § 22 Abs 3 SGB II das Guthaben vom 09. Februar 2016 korrekt ab März 2016 auf die tatsächlichen Unterkunftskosten angerechnet. Auch die Verteilung auf sechs Monate sei nicht zu beanstanden, da durch eine vollständige Anrechnung des einmaligen Einkommens in Form des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung im März 2016 nicht nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfallen wären, sondern wegen des erzielten Einkommens im März 2016 insgesamt kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hätte. Dieser Fall sei in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II (ab August 2016 geltende wortgleiche Nachfolgefassung zu § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF, die das SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 gefunden hat) geregelt und finde als allgemeine Regelung Anwendung, da § 22 Abs 3 SGB II hiervon keine abweichende Regelung treffe (Hinweis auf das schon vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2016 in Bezug genommene Urteil des LSG Thüringen vom 20. Juli 2016). Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II sprächen dafür, dass dieser als allgemeine Regelung neben der Sonderregelung anwendbar bleibe. § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II solle den Leistungsberechtigten davor schützen, dass der Krankenversicherungsschutz durch ein vollständiges Wegfallen der Leistungen entfalle. Auch in dem Fall, in dem durch die Anrechnung eines Guthabens schlussendlich der Leistungsanschluss komplett entfiele, entfiele der Krankenversicherungsschutz, so dass auch in diesem Fall der Schutzzweck des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II eingreife. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck oder der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass die einen völlig anderen Zweck verfolgende Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II diese allgemein schützende Regelungen für die Anrechnung von Einmalzahlungen ausschließen wollte. Dass durch die Verteilung des Guthabens auf sechs Monate ab März 2016 im Mai 2016 der Leistungsanspruch wegen des höheren Einkommens entfallen sei, sei entgegen dem Vorbringen der Kläger unerheblich. Die Verteilung auf sechs Monate gelte auch dann, wenn die ein Sechstel-Beträge die Hilfebedürftigkeit zeitweise, längstens sechs Monate, entfallen lasse (Bezugnahme auf Geiger in Münder, SGB II, 6. Aufl 2017, RdNr 64 bis 70 zu § 11).

Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter des Senats am 24. April 2019 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der in diesem Termin erteilten rechtlichen Hinweise wird auf das Protokoll dieses Termins Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 29. April 2019, auf das wegen der Einzelheiten im Übrigen ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Berichterstatter mitgeteilt, dass die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 jeweils 124,07 EUR betragen würde, wenn zu ihren Gunsten unterstellt werde, dass ihr kopfteiliger Bedarf für Unterkunft und Heizung für diesen Monat nicht gemindert werde.

Mit Beschluss vom 08. Juli 2019 hat der Senat die Berufung, soweit ihr die Klageverfahren, die vor dem SG Berlin ursprünglich unter den Aktenzeichen S 77 AS 337/17, S 167 AS 1867/17, S 156 AS 1866/17 und S 171 AS 1868/17 sowie ursprünglich allein unter dem Aktenzeichen S 78 AS 338/17 geführt worden sind, zugrunde lagen von der vorliegenden Berufung abgetrennt (§ 113 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die abgetrennte Berufung wird unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1295/19 fortgeführt.

Mit der vorliegenden Berufung, der allein noch die vor dem SG Berlin ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 91 AS 339/17 geführte Klage zugrunde liegt, verfolgen die Kläger ihre insoweit vor dem SG zur Entscheidung gestellten Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer dort zuletzt vorgebrachten Begründung weiter.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2018 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des endgültigen Leistungsbescheids vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 zu verurteilen, ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 zunächst in Höhe von jeweils 120,26 EUR festzusetzen und ihnen darüber hinaus für Juni 2016 jeweils weiteres Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG, soweit über sie mit der vorliegenden Berufung noch zu befinden ist.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, die Verwaltungsakte (Bd XIII) sowie die die Kläger betreffenden Ausländerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, weil vom SG zugelassene (§ 144 Abs 3 SGG), und auch im Übrigen zulässige Berufung, soweit über sie im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu entscheiden war, ist nicht begründet.

Die Kläger können vom Beklagten nicht verlangen, ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 in einem Umfang von jeweils mehr als 120,26 EUR festzusetzen und ihnen entsprechend höhere Leistungen zu gewähren.

Gegenstand (iS von § 95 SGG) der Berufung, der nur noch die vor dem SG Berlin ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 91 AS 339/17 geführte Klage zugrunde liegt, ist allein der Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016, allerdings nur, soweit der Beklagte es damit abgelehnt hat, die Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 endgültig in Höhe von mehr als jeweils 120,26 EUR festzusetzen. Die Kläger waren auch nicht nur berechtigt, die Anfechtung des bezeichneten Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in zeitlicher Hinsicht, nämlich auf den Monat Juni 2016, zu beschränken, sondern auch eine weitere Beschränkung in gegenständlicher Hinsicht vorzunehmen, als sie für diesen Monat nur die Ablehnung höhere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II angefochten haben, weil es sich insoweit um abtrennbare Verfügungen (iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) des Bescheides handelt (stRspr des BSG, vgl nur Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R, juris RdNr 10 mwN), und sie dementsprechend von dem Beklagten nur höhere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 beanspruchen.

Mit der abschließenden Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 hat sich die vorläufige Entscheidung über die Leistungshöhe für diesen Monat im Bescheid vom 22. Februar 2016 (iS von § 39 Abs 2 SGB X) erledigt (vgl etwa BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 54/15 R, juris RdNr 14), der ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid ua über die hier allein streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II in Form der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Ersetzung und Erledigung (iS von § 39 Abs 2 SGB X) des zuvor für diesen Zeitraum erlassenen Bescheids vom 14. Dezember 2015 vollständig neu, wenn auch weiterhin vorläufig, entschieden hatte (vgl BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 – B 14 AS 27/16 R, juris RdNr 8 mwN).

Da die Kläger insoweit endgültig höhere Leistungen begehren als ihnen für Juni 2016 bereits vorläufig bewilligt (Änderungsbescheid vom 22. Februar 2016) und auch erbracht worden sind, insoweit wird auf die seitens der Beteiligten unwidersprochen gebliebenen Berechnungen im Schreiben des Berichterstatters vom 29. April 2019 Bezug genommen, haben sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 123 SGG), soweit das Klagebegehren auf Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen für diesen Monat hinaus zielt, schon vor dem SG zur Durchsetzung dieses Klageziels statthaft und auch im Übrigen zulässig eine kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG erhoben (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R juris RdNr 10f). Diese Klage ist auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtet, das auch im so genannten Höhenstreit nach dem SGB II zulässig ist (vgl nur BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R, juris RdNr 10). Die Kläger haben deshalb nur ein Grundurteil angestrebt, weil sie schon vor dem SG keinen bezifferten Antrag gestellt haben, sondern lediglich den Bedarf für Unterkunft und Heizung benannt haben, den sie bei der Ermittlung des Anspruchs für maßgeblich erachten (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R, juris RdNr 14). Ansonsten, dh soweit die Kläger das Begehren verfolgen, die ihnen für Juni 2016 vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von jeweils 120,26 EUR zu behalten, haben sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens auch schon vor dem SG statthaft und auch im Übrigen zulässig eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG) erhoben (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R juris RdNr 10f).

Diese Klagen sind jedoch nicht begründet.

Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Monat Juni 2016 getroffenen abschließenden Entscheidungen sind in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II insoweit zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) erhalten hat; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 19 unter Hinweis auf, BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016- B 14 AS 53/15 R, juris RdNr 15 RdNr 15 mwN).

Rechtsgrundlage der abschließenden Entscheidung sind hier noch die Vorschriften zur abschließenden Bewilligung von Leistungen, die bis zur Einführung von § 41a SGB II am 01. August 2016 galten, mithin § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 2 SGB III, weshalb das für den streitigen Monat Juni 2016 zu berücksichtigende Einkommen des Klägers in konkreter Höhe und nicht mit einem Durchschnittsbetrag im Bewilligungszeitraum (Januar 2016 bis Juni 2016) zu berücksichtigen ist, wie es § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II vorsieht. Eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung ergeht nur nach neuem Recht, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 21ff); so liegt es hier nicht, denn der Bewilligungszeitraum des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2016 endete mit dem hier allein streitigen Monat Juni 2016.

Der Beklagte konnte über den endgültigen Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II für Juni 2016 ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Die mit dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 22. Februar 2016 auch für Juni 2016 gegenüber den Klägern erfolgten Bewilligungsentscheidungen sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern auch dem Grunde nach erfolgt. Diese vorläufige Entscheidungen konnten also durch die endgültigen bewilligenden Entscheidungen für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R, juris RdNr 15).

Die Kläger waren zwar im Juni 2016 leistungsberechtigte Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn sie sind 1958 und 1968 geboren, sie waren in diesem Monat erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; auch ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, insbesondere nicht einer iS von § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, denn Ausländerinnen und Ausländer, die – wie die Kläger – über Aufenthaltstiteln nach § 23a AufenthG verfügen, werden nicht von den in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II geregelten Leistungsausschlüssen erfasst (vgl auch Loose in GK-SGB II, Stand: November 2018, RdNr 61ff zu § 7).

Sie waren jedoch im Juni 2016 nicht in einem höheren Umfang hilfebedürftig als dies der Beklagte im Rahmen der endgültigen Festsetzungsentscheidungen angenommen hat, insbesondere begegnet die gleichmäßige Aufteilung des Betriebskostenguthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 09. Februar 2016 in Höhe von 744,46 EUR auf sechs Monate, beginnend mit dem Zuflussfolgemonat März 2016, mithin auch auf den Monat Juni 2016 in Höhe von 124,08 EUR (744,46 EUR: 6), keine Bedenken, so dass die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von jeweils 93,05 EUR rechtmäßig war.

Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partner zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II).

Bei der Anwendung der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II angeordneten horizontalen Berechnungsmethode (stRspr des BSG, vgl nur Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, juris RdNr 23) ist zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. Haben Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind sie nur nur im Falle ihrer individuellen Hilfebedürftigkeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 2 bzw 4 SGB II), muss eine "horizontale-vertikale" Berechnung angestellt werden, dh vor der Zusammenfassung mit den Bedarfen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss ihr Ausgangsbedarf um ihr eigenes Einkommen und Vermögen gekürzt werden (BSG, aaO, RdNr 24), so dass nur die sich hieraus ergebende (positive) Differenz als Bedarf in den Gesamtbedarf einzustellen ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, aaO, RdNr 23).

Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass im Juni 2016 nur die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 iVm Nr 3a SGB II gebildet haben. Ihr Sohn N, der 1989 geboren ist, konnte schon aufgrund seines Alters in diesem Monat nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft sein (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Ihr 1996 geborener Sohn M konnte in diesem Monat nicht bereits wegen seines Alters keine Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern bilden, sondern weil sein Ausgangsbedarf in diesem Monat durch sein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen bei Weitem gedeckt war (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Dabei kann offen bleiben, ob von einem zu deckenden Bedarf in Höhe von 424,09 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3 nach § 20 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 5 SGB IIiVmderBekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab 01. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 – BGBl I 1792) und anteiliger (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR) oder aber nur von in Höhe von 463,07 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,07 EUR) auszugehen war, weil in beiden Fällen sein Bedarf im Juni 2016 durch sein nach Einkommensbereinigung anrechenbares Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gedeckt war. Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im Juni 2016 (Verdienst für Mai 2016) in Höhe von 1.781,89 EUR, waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 451,44 EUR in Abzug zu bringen, woraus sich ein Nettoeinkommen im Höhe von 1.330,45 EUR (1.781,89 EUR abzüglich 451,44 EUR) errechnet. Weiter war der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, nachdem M keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben könnten. Hinzu kommen der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900,00 EUR) und der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe von 20,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200,00 EUR), so dass im Juni 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.030,45 EUR verblieben war.

Der Beklagte ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass der Bedarf der als Eheleute in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger im Juni 2016 jeweils 503,07 EUR betragen hat. Da Mehrbedarfe iS von § 21 SGB II nicht zu berücksichtigen waren, setzte sich der Bedarf zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von jeweils 364,00 EUR (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 iVm Abs 5 SGB IIiVmderBekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab 01. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 – BGBl I 1792) und einem – ausgehend von vier Personen – kopfteiligen verminderten Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 139,07 EUR (zur Anwendung der Kopfteilmethode später), ausgehend davon, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 in Höhe von 680,37 EUR um einen Betrag in Höhe von 124,08 EUR auf einen Betrag in Höhe von 556,28 EUR (680,37 EUR - 124,08 EUR) zu mindern waren.

Zutreffend hat der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 nur gemindert berücksichtigt. Denn ein auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnendes und damit die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II) verringerndes Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind auch die unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben nach § 22 Abs 3 SGB II (BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, juris RdNr 13; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R, juris RdNr 10; Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 15 mwN.) Nach § 22 Abs 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Da die hier in Rede stehende Betriebkostenrückzahlung den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) zuzuordnen ist, wobei hierfür nicht entscheidend ist, in welcher Höhe die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung als Bedarfe iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Abrechnungszeitraum anerkannt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, juris RdNr 20ff; so schon Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 2016 - L 10 AS 2486/15, unveröffentlicht) und die Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II hier auch nicht durch seinen Halbsatz 2 ausgeschlossen ist, weil die Betriebskostenrückzahlung sich nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) bezog, ist nach der Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II – abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Februar 2016 und der damit an sich einschlägigen allgemeinen Regelung in § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II für die Einkommensanrechnung – erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich, hier also der Monat März 2016. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher nach den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R, juris Rdnr 18; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 170 zu § 22), also hier – ausgehend von vier Personen – bei den Klägern je zu einem Viertel. Unerheblich ist, wie und durch wen das Guthaben "erwirtschaftet" wurde (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 19).

(Nur) dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 3 SGB II lässt sich entnehmen, dass diese Bestimmung auch den Regelungen über die Bereinigung des Einkommens nach § 11b SGB II vorgeht (BSG, Urteile vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 21 und vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R, juris RdNr 17, jeweils zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF). Betriebskostenerstattungen minderen dabei – zur Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696 26f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2012, RdNr 207 ff zu § 22), die zum überwiegenden Teil die Kosten der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu tragen haben (vgl §§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 46 SGB II – abweichend von der allgemeinen Regel in § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II nicht zunächst die Bedarfe nach § 20 SGB II (Regelbedarfe) und § 21 SGB II (Mehrbedarfe), sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 3 SGB II in die Bedarfsermittlung selbst – hier für Unterkunft und Heizung – ein (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 12). Ebenfalls aus dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 3 SGB II folgt, dass für den Fall, dass das Guthaben (744,46 EUR) – wie hier – die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Zuflussfolgemonat (hier März 2016; 680,37 EUR) übersteigt, die Anrechnung des übersteigenden, nicht "verbrauchten" Teils der Gutschrift in den nachfolgenden Monaten bis zum vollständigen Verbrauch des Guthabens zu erfolgen hat, weil anderenfalls der nicht "verbrauchte" Rest anrechnungsfrei bleiben würde (so ua Thüringer LSG, Urteil vom 20. Juli 2016 – L 4 AS 22/14, juris RdNr 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS PKH, juris RdNr 30 zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF; Berlit in Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, RdNr 168 zu § 22; Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: März 2019, RdNr 99 zu § 22; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 174 zu § 22; unklar Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, RdNr 29 zu § 22 SGB II).

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus § 22 Abs 3 SGB II indes nicht, dass ein Betriebskostenguthaben die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Zuflussfolgemonats bzw der diesem nachfolgenden Monate bis zur Abschmelzung zwingend jeweils vollständig mindert. Vielmehr stellt § 22 Abs 3 SGB II nach seinem Wortlaut und seiner Zweckrichtung eine abschließende Sonderregelung zur Anrechnung eines Betriebskostenguthabens als Einkommen allein hinsichtlich der dort ausdrücklich geregelten Modalitäten dar, also hinsichtlich des Anrechnungszeitraums (nicht im Zuflussmonat), des Anrechungsumfangs (abzugsfreie Saldierung durch Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) und des begünstigten Trägers (Abweichung von der Reihenfolge des § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II), im Übrigen aber finden in allen Regelungsfeldern, die nicht vom Sondercharakter der Norm betroffen sind, die in § 11 SGB II aufgestellten Grundregeln der Einkommensberücksichtigung Anwendung (vgl Thüringer LSG, aaO, RdNr 36), mithin auch die Regelung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (so offenbar auch Luik, aaO, RdNr 174; in diese Richtung tendierend Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, Stand: Mai 2018, RdNr 263 zu § 22; Nippen, ZFSH SGB 2014, 61, 77, allerdings zu dem noch keinen festen Verteilzeitraum anordnenden § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008).

Nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (seit dem August 2016 wortgleiche Nachfolgeregelung in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II) ist eine einmalige Einnahme, sofern der Leistungsanspruch durch deren Berücksichtigung in einem Monat entfiele, auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigten. Bei einem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung handelt es sich um eine einmalige Einnahme, so dass, falls deren Berücksichtung – so wie hier (dazu sogleich) – im Zuflussfolgemonat, auf den nach § 22 Abs 3 SGB II abzustellen ist, zum Entfallen des Leistungsanspruchs führen würde, diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen ist.

Durch § 11 Abs 3 SGB II hat der Gesetzgeber die Behandlung einmaliger Einnahmen unter Streichung der Regelung des § 2 Abs 4 Alg II-V 2008 von der Verordnungs- in die Gesetzesebene verlagert, insbesondere hat er durch § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die Frage der Bildung eines angemessenen Verteilzeitraums einer einmaligen Einnahme eindeutig normativ beantwortet (Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, RdNr 34 zu § 11 SGB II). Danach ist eine einmalige Einnahme zwingend auf einen Zeitraum von sechs Monten aufzuteilen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung im Zuflussmonat bzw – was hier maßgebend ist, weil es sich bei der einmaligen Einnahme um ein Betriebskostenguthaben handelt – im Zuflussfolgemonat entfiele. Im Unterschied zu der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage (§ 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008) besteht hinsichtlich der Bildung des Verteilzeitraums kein Ermessen. Die vom BSG zur Rechtslage bis zum 31. März 2011 in den Mittelpunkt gerückte Überlegung, dass von einem angemessenen Verteilzeitraum jedenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn aufgrund des Bestehens eines geringen Leistungsanspruches der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibe (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R, juris RdNr 16; BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 4 AS 54/07 R, juris RdNr 29f), ist damit obsolet geworden (Becker, aaO). Der Verteilzeitraum beträgt – so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs 17/3404, 94 zu § 11) – unabhängig davon sechs Monate, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht. Ebenso hat danach eine Aufteilung auf sechs Monate auch dann zu erfolgen, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endet (so auch Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, RdNr 42 zu § 11). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass den Klägern ab August 2016 keine Leistungsansprüche mehr zustanden, weil die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen für August 2016 bis Dezember 2016 zuvor bereits bestandskräftig aufgehoben waren. Der Verteilzeitraum endet auch nicht vor dem hier streitigen Monat Juni 2016, weil die Kläger für Mai 2016 allein deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten, weil ihre Hilfebedürftigkeit nur diesem Monat bereits durch das bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers in diesem Monat – ohne Berücksichtigung von einem Sechstel des Betriebskostenguthabens – entfallen ist (vgl BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R, juris RdNr 24 aE).

Im vorliegenden Fall wären die Leistungsansprüche der Kläger für März 2016 entfallen, wäre das Betriebskostenguthabens in Höhe von 744,46 EUR im März 2016 bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für diesen Monat (in Höhe von 680,37 EUR) berücksichtigt worden, weil bereits der Regelbedarf der Kläger für diesen Monat in Höhe von jeweils 364,00 EUR durch das in diesem Monat anzurechnende Erwerbseinkommen des Klägers mehr als gedeckt war (§ 19 Abs 3 Satz 1 SGB II). Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im März 2016 (Verdienst für Februar 2016) in Höhe von 1.404,00 EUR, waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 283,96 EUR abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.120,04 EUR (1.404,00 EUR abzüglich 283,96 EUR) ergab. Weiter war nur der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, weil der Kläger keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben. Hinzu kommen der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900,00 EUR) und der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe von 20,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200,00 EUR), so dass im März 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 820,04 EUR in Ansatz zu bringen war. Dieses Einkommen war den Klägern wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jeweils zu 50 %, mithin in Höhe von jeweils 410,02 EUR, zuzuordnen.

Eine Verteilung des im März 2016 zu berücksichtigenden bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers auf M schied aus, weil dessen Ausgangsbedarf in diesem Monat durch sein anzurechnende Erwerbseinkommen gedeckt war, so dass er der Bedarfsgemeinschaft der Kläger nicht angehörte (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Auch in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob von einem zu deckenden Bedarf in Höhe von 494,09 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR) oder aber nur in Höhe von 463,07 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger (ausgehend von vier Personen) Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,07 EUR) auszugehen ist. In beiden Fällen wäre der Bedarf durch das im März 2016 anzurechnende Erwerbseinkommen von M gedeckt. Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im März 2016 (Verdienst für Februar 2016) in Höhe von 989,40 EUR waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 188,34 EUR abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 801,06 EUR (989,40 EUR abzüglich188,34 EUR) errechnete. Weiter war nur der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, weil M keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben. Hinzukommt der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 177,88 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 889,40 EUR), so dass im März 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen des M in Höhe von 523,18 EUR in Ansatz zu bringen war.

Da im Juni 2016 nur die Kläger zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, waren allein die für sie festgestellten Bedarfe in Relation zum Gesamtbedarf für diese Monate in Höhe von jeweils 1.068,18 EUR zu setzen und das innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verteilende, bereinigte Einkommen des Klägers im Juni 2016, das mit dem im März 2016 identisch war, in Höhe von 820,40 EUR jeweils in Höhe von 410,02 EUR (ausgehend von jeweils 50 %) auf die Kläger zu verteilen. Hieraus ergeben sich endgültige Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 93,05 EUR (503,07 EUR – 410,02 EUR). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird für die Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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