S 11 AY 64/19 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 64/19 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.09.2019 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) iHv mtl. 364,65 EUR anstatt 322,65 EUR.

Die 1982 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am 12.10.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 02.11.2016 einen Asylantrag, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Ihr ist der Aufenthalt in Deutschland derzeit gestattet. Die Antragstellerin ist alleinstehend und seit dem 21.12.2016 der Stadt S. und dort einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 iHv mtl. 364,65 EUR.

Mit Bescheid vom 09.09.2019 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.06.2019 teilweise auf und gewährte der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich 322,65 EUR. Als Sachleistungen wurden Unterkunft, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände gewährt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ändere nicht nur die Höhe der monatlichen Bedarfssätze, sondern auch die Einteilung in die Bedarfsstufen. Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 02.10.2019 Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.09.2019 erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihrem Antrag vom 08.10.2019 auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht Landshut gewandt. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sei evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

Existenzminimums verletze und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichere jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien (BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, BVerfGE125, 175, 1. LS). Das Grundrecht stehe deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu (BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, 2. LS). Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen (BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BVL 1/09, BVerfGE 125, 175, 3. LS). Eine Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Personengruppen bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums dürfe nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Eine Differenzierung sei nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne (BVerfG vom 18.07.2012 -1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134, 3. LS). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordere eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich sei. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müsse die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG vom 09.02.2010 -1 BVL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rn. 109). Hinsichtlich des spezifischen Bedarfs von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG habe der Gesetzgeber keinerlei Ermittlungen angestellt. Der Bedarf von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG weiche nicht signifikant von dem Bedarf alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter ab, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) lebten. Folgerichtig habe der Gesetzgeber schon nicht den Versuch unternommen, die Abweichung in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe zu belegen. Der Gesetzgeber begnüge sich deshalb, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge habe, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar seien. Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" lasse sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzten. Auch hier würden die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte ermöglichen, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen seien, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen würden. Dies betreffe etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder lnternetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden. Weitere Einsparungen würden sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013) ergeben. Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestünden zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt würden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse seien mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 24). Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheint. Diese Einschätzung habe die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, die dargestellten Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus könne von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland sei noch nicht abschließend geklärt. Sie nähmen an Sprachkursen und lntegrationsmaßnahmen teil und seien als neu Ankommende mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbinde. Die gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstütze dabei die zügige Verfahrensdurchführung. ln dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation hätten sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 24). Der Grund für die Leistungsreduzierung sollen eine behauptete "Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung" und sich daraus ergebende Synergie- und Einspareffekte sein (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 25).

Tatsächlich profitierten Personen, die gemeinsam untergebracht seien, nicht von Einspareffekten, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien, weil sie nicht gemeinsam wirtschafteten. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gingen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus (BSG vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R): Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend sei insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt werde, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig sei. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müsse gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeute, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müsse. Ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten. Ein gemeinsames Wirtschaften, das dem von Partnern gleiche, finde in Flüchtlingsunterkünften nicht statt; entsprechende Möglichkeiten, Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber könne Leistungsberechtigte nicht auf Einsparmöglichkeiten verweisen, die diese nicht realisieren könnten. Auch der Deutsche Caritasverband bezweifele auf Grundlage seiner langjährigen Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit, dass sich bei dieser Unterbringungsform für die Bewohner(innen) Einspareffekte ergäben und halte die Schaffung der gesonderten Bedarfsstufe, die für die Betroffenen eine weitere Leistungsabsenkung bedeute, für ungerechtfertigt. Von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammenlebten, könne zumutbar erwartet werden, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften. Empirische Grundlagen könnten eine damit einhergehende Einsparung belegen (BVerfG - 1 BvR 371/11). Hingegen sei ein mit der Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften einhergehendes Einsparpotential empirisch nicht (hinreichend) belegt und auch nicht plausibel. Die Annahme, dass bei Fremden, deren einzige Verbindung es ist, in der Anonymität von Massenunterkünften leben zu müssen, durch eine vermeintliche "Schicksalsgemeinschaft" (Gesetzesbegründung, S. 27) eine Solidarisierung erfolge, aus der sich für die Bewohner(innen) finanzielle Synergieeffekte ergäben, werde der Realität in Flüchtlings-unterkünften nicht gerecht. Voraussetzung für ein gemeinsames Wirtschaften sei vielmehr ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen. Ob sich dies zwischen Fremden unter diesen Rahmenbedingungen entwickeln könne, sei zweifelhaft. Allein die Fluktuation in Flüchtlingsunterkünften verhindere üblicherweise den Aufbau eines solchen Näheverhältnisses. Dass Bewohner(innen) regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturen stammen, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und zum Teil sogar Konflikte ergeben könnten, stehe als weiterer Faktor einem gemeinsamen Wirtschaften entgegen. Hinzu komme, dass sich laut Gesetzesbegründung die zu erwartenden Einspareffekte auch dadurch ergeben sollen, dass "Wohnraum gemeinsam genutzt werde, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft - und genutzt werden" (Gesetzesbegründung, S. 23). Leistungen dafür seien aber schon in der Bedarfsstufe 1 nicht enthalten, da sie gesondert erbracht würden (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG). Daher könnten sich hier keine Einspareffekte für die Betroffenen ergeben. Auch mit Blick auf den notwendigen persönlichen Bedarf verbiete sich die vorgesehene Leistungsminderung. Aufgrund des Bezuges von Sachleistungen sei dieser Betrag oftmals die einzige Möglichkeit, selbstbestimmt über einen Teil des eigenen Lebens zu entscheiden und Autonomie zu erleben (Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29.03.2019). Eine signifikante Abweichung des Bedarfs sei nicht belegt. Vielmehr spreche alles dafür, dass sich der Bedarf von Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht von dem anderer alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter gem. § 2 AsylbLG unterscheidet. Die Begründung der neuen Regelbedarfsstufe dürfe wohl eher in den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zu finden sein. Denn eine Modellrechnung zu den Auswirkungen der Neuordnung der Bedarfsstufen und der Erhöhung der Leistungen habe ergeben, dass die Einsparungen durch die Neuordnung der Bedarfsstufen (Regelbedarfsstufe 2 anstelle von Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Leistungsempfänger in Einrichtungen sowie die Änderungen bei den Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsempfänger ohne eigenen Haushalt) zu Einsparungen in der Größenordnung von rund 40 Mio. EUR jährlich führe. Die Mehrausgaben durch die Anpassung der Grundleistungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 und deren Fortschreibung liege ebenfalls in der Größenordnung von rund 40 Mio. EUR jährlich (Gesetzesbegründung, BT-Druck-sache 19/10052, S. 15f.). Durch die neue Regelbedarfsstufe solle also offenbar die drei Jahre lang unterlassene Anpassung der Grundleistungen finanziert werden. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, die der Gesetzgeber für Alleinstehende ermittelt habe, seien Leistungen in Höhe von nur 90 Prozent dieses existenzsichernden Umfangs evident unzureichend. Bei erwachsenen Partnern einer Bedarfsgemeinschaft dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liege (vgl. BVerfGE 8,338 [342]). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen sei, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringe (BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rn. 121). Der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner von insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beruhe auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag. Der Deutsche Verein habe diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimme, d. h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt habe, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt worden seien, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet habe. Diese Methode sei zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet (vgl. BVerfG vorn 09.02.2010 - 1 BvL 1/09,BVerfGE 125, 175, Rn. 155).

Sie habe jedoch keinerlei Aussagekraft für den Bedarf von Leistungsberechtigten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, weil deren spezifischer Bedarf nicht ermittelt worden sei und sich auch aus den Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe keine Daten zu einem spezifischen Bedarf dieser Personengruppe gewinnen ließen (vgl. zum Ermittlungsausfall im Hinblick auf den kinderspezifischen Bedarf im Bereich des SGB II BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rn. 156ff.). Es liege kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass Leistungsberechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Sie seien hierzu auch nicht gegenseitig verpflichtet; eine Möglichkeit, entsprechende Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, bestehe nicht. Vielmehr seien keine Unterschiede im Bedarf zu alleinstehenden erwachsenden Leistungsberechtigten gem. § 2 AsylbLG erkennbar, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes lebten, oder zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, die in einer Unterkunft wohnten, die keine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (etwa Obdachlosenunterkunft) seien, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Diese Personengruppen würden trotz gleichen Bedarfs ohne stichhaltige Begründung bessergestellt, als die Antragstellerin. Außerdem ergebe sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG auch daraus, dass die Antragstellerin trotz evidenter Unterschiede im Bedarf nur Leistungen in gleicher Höhe wie Ehegatten erhalte. Jedenfalls sei § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auf die Antragstellerin nicht anwendbar, da sie bereits vor dem 21.08.2019 Anspruch auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG gehabt habe. Nach § 15 AsylbLG sei für Leistungsberechtigte, auf die bis zum 21.08.2019 gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, § 2 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. l S. 2541; 2019 l S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der grundrechtsrelevanten Kürzung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums.

Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass sie auch tatsächlich nicht mit anderen Personen in der Gemeinschaftsunterkunft wirtschafte.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.09.2019 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab 08.10.2019 vorläufig Geldleistungen gem. § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt monatlich 364,65 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Soweit ausgeführt worden sei, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG evident verfassungswidrig sei, so sei zu erwidern, dass die Leistungsbehörde jedenfalls nicht befugt sei, eine entsprechende Norm nicht anzuwenden. Eine explizite Normverwerfungskompetenz für die mit der Angelegenheit befasste Behörde bestehe nicht. Eine Nichtanwendung komme nur im Fall einer positiven Kenntnis der Nichtigkeit in Betracht. Eine solche positive Kenntnis der Nichtigkeit liege bei der Antragsgegnerin jedoch nicht vor. Soweit ausgeführt worden sei, dass aufgrund von § 15 AsylbLG eine Anwendbarkeit des neuen § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ohnehin nicht anwendbar sei, sei diese Ausführung nicht korrekt. Zweck des § 15 AsylbLG sei, eine Übergangsregelung zu schaffen zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, was sich bereits aus der Überschrift ergebe. Nicht hingehen stelle § 15 AsylbLG eine Übergangsregelung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes dar. Mit dem zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht sei der Zeitraum von 15 auf 18 Monate angehoben worden, sodass hierfür eine Übergangsregelung erforderlich geworden sei. Dass die neuen Bedarfssätze und Bedarfsstufen nicht angewandt werden sollten, lasse sich der Regelung des § 15 AsylbLG nicht entnehmen. Töpfe, Pfannen, Teller und Reinigungsmittel seien jedem Bewohner ausgegeben worden. Inwieweit Bedarfe, wie z.B. Lebensmittel, gemeinschaftlich angeschafft würden, könne von der Antragsgegnerin leider nicht eruiert werden. Dies wäre angesichts der Personenzahl der Leistungsberechtigten auch nur mit einem unverhältnismäßigen Personaleinsatz zu prüfen. Es komme jedoch auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich zusammen mit anderen wirtschafte. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Gesetzgeber die Einsparanstrengungen als Aufgabe und Verpflichtung der Leistungsberechtigten ansehe. Eine Ausnahme, weshalb hier ein gemeinsames Wirtschaften nicht möglich oder zumutbar sein könnte, sei nicht vorgetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.10.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 09.09.2019, mit welchem die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 21.06.2019 bis 31.12.2019 erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.07.2019 gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Antragstellerin teilweise aufgehoben hat, ist anzuordnen.

Statthafter Rechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Widerspruch der Antragstellerin vom 02.10.2019 gegen den Bescheid vom 09.09.2019 hat gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG erfasst Verwaltungsakte, die eine vollständige oder teilweise Leistungsentziehung (vgl. § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder - wie vorliegend - eine Aufhebung der Leistungsbewilligung (vgl. § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. §§ 45, 47 oder 48 SGB X analog) zum Gegenstand haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach dem Erst-recht-Schluss (argumentum a maiore ad minus) auch für die die teilweise Aufhebung der bisherigen Bewilligung. Zwar könnte der Wortlaut des § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird") gegen die Annahme sprechen, weil nicht wie im Falle der Entziehung auch die Variante der teilweisen Aufhebung genannt wird. Unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG wird indes deutlich, dass auch die teilweise Aufhebung mitgeregelt wurde, nachdem der Entfall der aufschiebenden Wirkung im Fall einer Einschränkung der Leistung nach § 1a AsylbLG ins Leere laufen würde, weil hier regelmäßig auch ein Umsetzungsbescheid nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. § 48 SGB X analog erforderlich ist. Im Übrigen ist die teilweise Aufhebung auch in der vergleichbaren Regelung des § 39 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht gesondert erwähnt.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Dies ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarisch zu prüfen und dabei der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu ermitteln, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalles, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, ums so gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein. Bei einem gänzlich offenen Ausgang in der Hauptsache müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände in jedem Fall höher zu bewerten sein, als die für ihn sprechenden, sonstigen Umstände, da es andernfalls bei der bereits gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bleibt (Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl., 2016, Rn. 186 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 12a bis 12e, jeweils m. w. N.).

Entscheidungen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 = juris Rdnr. 17). Jedoch gelten strengere Anforderungen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -). Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2009 (Az. 1 BvR 120/09 - juris Rdnr.11) ausgeführt: "Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern [ ...]." Ergänzend hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 20. November 2018 (Az. 2 BvR 80/18) ausgeführt: "Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen ([ ...]). Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ([ ...]). Stellen sich in einem Rechtsstreit Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, so hindert dieser Umstand für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht. Das Gericht hat allerdings in den Blick zu nehmen, dass sich eine solche Prüfung im Eilverfahren auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt, die Entscheidungsfindung im Hauptsacheverfahren und im Rahmen prozessrechtlich vorgesehener Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen; dies gilt im Asylverfahren in besonderer Weise ([ ...])."

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG findet grundsätzlich Anwendung für die Antragstellerin. § 15 AsylbLG wurde als Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffen und betrifft ausschließlich die von der Abänderung der Wartefrist von 15 auf 18 Monate betroffenen Personen.

Zur Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gibt es weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch, soweit ersichtlich, eine instanzgerichtliche Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und aufgrund der ungeklärten und schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen, nachdem die konkrete Situation der Antragstellerin ungeklärt ist und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ist vorliegend auch im Ergebnis der dann vorzunehmenden Folgenabwägung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig. Auf den Vortrag der Antragstellerin wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten ist sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. § 2 Absatz 1 legt u. a. den Zeitpunkt fest, ab dem eine Bedarfssituation vorliegt, die mit der anderer Leistungsberechtigter vergleichbar ist, weshalb Leistungen entsprechend dem SGB XII zu gewähren sind. Dies gilt auch für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 154, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 100). Die Regelbedarfsstufe 2 übernimmt laut der Gesetzesbegründung zur bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des § 8 RBEG die bisherige Regelung für Paare, nach der beide Erwachsene jeweils 90 % des Eckregelsatzes erhalten; Paare sind neben Ehepaaren und Partnern auch eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 8 RBEG 1. Überarbeitung, Rn. 15). Dieses Einsparpotenzial entstehe dadurch, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzten und daher die Kosten des Wohnens pro Partner deutlich günstiger sei, als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe sei es, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft würden. Vor diesem Hintergrund sei es angemessen, für in einer gemeinsamen Wohnung lebende Partner weiterhin die Regelbedarfsstufe 2 mit einem Betrag anzusetzen, der einem Anteil von 90 Prozent der Regelbedarfsstufe entspreche. Dies werde umgesetzt durch die in Absatz 1 Nummer 2 für die Regelbedarfsstufe 2 vorgesehene Regelung für Ehegatten, Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Partner. Aufgrund des partnerschaftlichen Zusammenlebens sei in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen, dass diese Paarhaushalte die haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben gemeinsam tragen (BT-Drucksache 18/9984, 85f). Der Gesetzgeber hat keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegten abweicht, sei "nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar" bzw. "nicht plausibel zu belegen" (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff). Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberichtigen nach dem SGB XII bzw. SGB II zu berechnen. Diese Entscheidung ist in der Ausführung der gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen. Deutlich wird, dass die Absenkung der Regelbedarfe auf 90 % im Vergleich zu Alleinstehenden nach den Ermittlungen des Gesetzgebers das Zusammenleben, Partnerschaft und Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt. Es erscheint ausgeschlossen, dass nichtverwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig und ohne Berücksichtigung des Einzelfalles die genannten drei Kriterien erfüllen.

Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich im AsylbLG wie im SGB II und SGB XII auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2013 (EVS 2013). Dort hat der Gesetzgeber zunächst definiert, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehören soll und hat sodann durch ein Statistikmodell ermittelt, welche Ausgaben Haushalte für diese relevanten Verbrauchsausgaben hatten. Nach dem Statistikmodell wurden die Regelbedarfe auf der Grundlage von empirisch ermittelten Verbrauchsausgaben und den Entscheidungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die einzelnen zu betrachtenden Haushaltskonstellationen ermittelt. Dabei wurde vom Gesetzgeber normativ festgelegt, dass sich die Regelbedarfe am Konsumniveau anderer Haushalte mit niedrigem Konsumniveau orientieren sollen. Die ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne Güter und Dienste, die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant definiert wurden, ergeben jeweils als Gesamtsumme die für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben. Diese Summe stellt den monatlichen Zahlbetrag dar. Über die konkrete Verwendung dieses monatlichen Betrages entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden, soll die individuelle Entscheidung über die Verwendung des monatlichen Budgets nicht vorweggenommen werden. Mit der Ermittlung von Regelbedarfen wurde folglich nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte den Auszahlungsbetrag verwenden. Allein die Höhe des Budgets wird bei der Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Statistikmodell ermittelt. Die Logik des Statistikmodells liege gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen können. Entscheidend sei allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei müssen sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durchschnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen. Die individuelle Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben ist aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen und wegen der unausweichlichen Notwendigkeit von Prioritätensetzungen von Monat zu Monat unterschiedlich (zu alledem Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff; Gesetzentwurf, Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 S. 51). Der Gesetzgeber geht folglich davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend sind, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass nicht jede Person in jedem Monat alle einzelnen berücksichtigten Verbrauchsausgaben hat. Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin individuelle Bedarfe haben könnten, die diese eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. Dies kann für die Bedarfe für Lebensmittel und auch für Kommunikation gelten (vgl. zur Kommunikation SG Landshut, Urteil vom 16. Dezember 2016 - S 11 AY 74/16 -). Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin tatsächlich beziehen. Es liegt nahe, dass einige noch abgesenkten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen. Zusätzlich ist offen, ob Mitbewohner lediglich Anspruch auf Leistungen nach den Regelbedarfsstufen 3 - 6 haben oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen.

Ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stünden der Antragstellerin gegebenenfalls weniger als die ihr nach Art. 1 und 2 GG zustehenden existenzsichernden Leistungen zur Verfügung. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte die Antragsgegnerin, sollte die Rechtmäßigkeit des Bescheides in letzter Instanz (gegebenenfalls nach Prüfung der Normen durch das Bundesverfassungsgericht) bestätigt werden, Rückforderungsansprüche hinsichtlich der höheren vorläufig gewährten monatlichen Leistungen nach dem AsylbLG.

Die dargelegten schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragstellerin können bereits durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewendet werden. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin wieder die volle Zahlung aus dem Bescheid vom 21.06.2019 aufnimmt und ausstehende Leistungen nachzahlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt.

Der Vorsitzende der 11. Kammer
Rechtskraft
Aus
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