S 11 AL 1152/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1152/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen kann die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Gründen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen.
2. Bei der Abwägung der Einzelfallentscheidung ist auch zu berücksichtigten, ob anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeiten durch Unterstützung, beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde möglich sind.
3. Auch zu beachten ist, ob Unterstützungsleistungen bei der Pflegeversicherung bereits beantragt wurden.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Dauer von sechs Wochen für die Zeit vom 01. August 2018 bis zum 11. September 2018 wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages.

Die 1974 geborene Klägerin war vom 01. August 2011 bis zum 31. Juli 2018 als Ergothe-rapeutin bei der versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete zu diesem Zeitpunkt wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages am 20. Juli 2018.

Die Klägerin meldete sich am 01. August 2018 bei der Beklagten arbeitslos. In dem Fragebogen zu den Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Aufhebungsvertrages gab die Klägerin an, der Gesundheitszustand ihrer in lebenden Mutter habe den Umzug von zwingend notwendig gemacht. Sie habe deshalb den Aufhebungsvertrag vereinbaren müssen. Sie habe versucht durch die Beantragung von Sonderurlaub beim Arbeitgeber diese Gründe zu beseitigen.

Im Rahmen der Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit führte die Klägerin im Wesentlichen aus, eine Pflegestufe sei bei ihrer Mutter bislang nicht anerkannt. Diese habe zuletzt einen Schlaganfall und einen Herzinfarkt erlitten. Eine Unterstützung ihrer Mutter aus dem 950 km entfernten sei ihr nicht möglich gewesen.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 23. Oktober 2018 den Eintritt einer sechswöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 01. August bis 11. September 2018 fest. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung selbst gelöst. Die vorgebrachten Gründe hätten bei Abwendung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Die Sperrzeit werde aber auf sechs Wochen verkürzt, da eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeutet hätte. Mit Änderungsbe-scheid vom 23. Oktober 2018 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. August 2018 bis 11. September 2018 i. H. v. kalendertäglich 0,- EUR wegen der vorgenannten Sperrzeit und für den Zeitraum 12. September 2018 bis 29. Januar 2019 i. H. v. kalender-täglich 21,70 EUR.

Deswegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Situation habe für sie einen Härtefall dargestellt. Sie sei verpflichtet gewesen, sich um ihre kranke Mutter zu kümmern, was sie nicht aus habe tun können. Sie habe dort alles aufgegeben; dafür zusätzlich bestraft zu werden, sei unbarmherzig und grausam. In der Zeit ihrer Freistellung habe sie sich in erster Linie um die Gesundheit und Versorgung ihrer Mit-ter gekümmert. Ihr Ziel sei es gewesen, nach der Freistellung wieder nach zurückzukeh-ren; deshalb habe sie keinen Grund gehabt, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Sie habe auch nicht die Möglichkeit zur Beauftragung eines Pflegedienstes gehabt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeit-geber gehabt. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund sei weiterhin trotz der gesundheitlichen Probleme der Mutter nicht er-kennbar. Es sei ihr zumutbar gewesen, die Versorgung so zu organisieren, dass eine Hilfe beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen besorgt werde anstelle das Arbeitsverhältnisses zu beenden. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso ein Umzug in eine andere Wohnung nicht mög-lich gewesen wäre, wenn die Selbstversorgung der Mutter aufgrund der Lage der Wohnung mit Treppensteigen unsicher gewesen sei. Die Situation der Klägerin sei durch die Verkür-zung der Sperrzeit auf sechs Wochen bei besonderer Härte berücksichtigt worden.

Aus diesem Grund hat die Klägerin am 28. März 2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie bekräftigt im Wesentlichen ihr Vor-bringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 23. Oktober 2018 und unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019, zu verurteilen, ihr Ar-beitslosengeld auch für den Zeitraum vom 01. August 2018 bis 11. September 2018 in gesetzlicher Höhe ohne sperrzeitbedingte Kürzung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vom 31. Mai 2019 ergän-zend befragt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Einlassungen wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 31. Mai 2019 verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Ge-richtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsge-setz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2018 und der Änderungsbescheid vom 23. Ok-tober 2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat für die Zeit vom 01. August bis 11. September 2018 zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt.

1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Sperrzeiteintritts ist § 159 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB III. Danach ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen hat der Arbeitnehmer darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Klägerin, die keine konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt hat, durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages am 20. Juli 2018 ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit zu-mindest grob fahrlässig herbeigeführt.

a) Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein an-deres Verhalten zumutbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R - juris, Rn. 12).

Dies bedeutet im Fall einer Arbeitsaufgabe, dass ein wichtiger Grund nur durch solche Um-stände begründet wird, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflö-sung des Beschäftigungsverhältnisses decken (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1991 – 7 RAr 21/81 – SozR 4100 § 119 Nr. 17 = juris Rdnr. 23). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, a. a. O., juris Rdnr. 13).

Daran orientiert stellen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, sie habe sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen und daher sei die Arbeitsaufgabe und der Zuzug nach bedingt gewesen, keinen im o.g. Sinne wichtigen Grund dar.

Zwar kann ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Insbesondere im Falle der Notwendig-keit zur Pflege eines nahen Angehörigen kann die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Grundsätzlich werden jedoch allein persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von solchem Gewicht angesehen, dass die Interessen der Versichertengemeinschaft dahinter zurücktreten müssten; denn die Solidargemeinschaft ist nicht für eine Erfüllung allein persönlicher Bedürfnisse und Wünsche da. Solche Bedürfnisse hat der Arbeitnehmer daher im Interesse der Versicherten-gemeinschaft an der Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen und damit letztlich an der Gewährleistung eines funktionsfähigen und finanzierbaren Versicherungssystems grundsätz-lich zurückzustellen. In Ausnahmefällen, wenn der Ortswechsel jedoch erforderlich ist, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, der der Betreuung gerade durch den hierzu rechtlich oder moralisch verpflichteten Arbeitslosen bedürftig ist, kann dies indes einen wichtigen Grund darstellen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 7 RAr 37/87 –, SozR 4100 § 119 Nr 33, Rn. 23).

Daran gemessen vermag sich die Kammer nach Würdigung der Gesamtumstände, insbeson-dere nach den Einlassungen der Klägerin in dem Erörterungstermin vom 31. Mai 2019 und der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2019 nicht von einem solchen Ausnahmefall zu überzeugen, der ausnahmsweise einen wichtigen Grund begründet.

Hierbei hat das erkennende Gericht die tatsächlichen Umstände, einerseits den Gesundheits-zustand der Mutter und der notwendige Pflegeaufwand sowie die Bemühungen der Klägerin auch anderweitige Unterstützungsleistungen zu erhalten, mitberücksichtigt. Ein Pflegegrad der Mutter war zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe nicht anerkannt und auch nicht von der Klägerin beantragt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dies keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes ist. Indes sind bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Gründe die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Auf-rechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles bei der Abwägungsentscheidung zu würdigen. Die Klägerin hätte, obschon nach eigenen Angaben die behandelnden Ärzte die Erfolgsaussichten zur Anerkennung eines Pflegegrades als niedrig erachteten, diesen Weg zumindest versuchen können. Denn auch dies spielt eine Rolle bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe im o.g. Sinne "erforderlich" gewesen ist. Nach Rechtsauffassung der Kammer bedeutet Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang, dass insbesondere keine anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeit durch Unterstützung beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde möglich gewesen ist. Diesbe-züglich lagen zur Überzeugung des Gerichts auch nach den Angaben der Klägerin jedenfalls anderweitige Optionen vor, die zumindest nicht von der Klägerin angestrengt wurden. In diesem Zusammenhang ist es aber im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen durch die Pflegeversicherung beantragt. Es ist für die Kammer hierbei nachvollziehbar, wenn die Klägerin vorträgt, aus moralischen Gründen habe sie sich selbst um ihre Mutter kümmern wollen. Darauf kann es aber bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nicht alleinig bzw. entscheidend ankommen. Vielmehr ist eine objektive Sichtweise angezeigt, die eben losgelöst von den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen eine Gesamtabwägung der sich widerstreitenden Interessenlage bedingt. Dabei sind dann auch Umstände relevant, wie das Ausschöpfen bzw. Bemühen um anderweitige Unterstüt-zungsleistungen. In der Gesamtschau war der Klägerin jedenfalls ein anderes Verhalten in dem Sinne zuzumuten, dass zumindest Hilfeleistungen beantragt hätten können. Der Zu-stand der Mutter hat sich nach den Angaben der Klägerin auch nicht ganz überraschend verschlechtert, sondern die Verschlechterung zeigte sich wohl bereits seit dem Schlaganfall im Jahr 2017 und dem dann im Januar 2018 erlittenen Herzinfarkt. Es bestand daher zu-mindest eine gewisse Zeitspanne, um anderweitige Unterstützung zu planen. Soweit die Klä-gerin aus moralischen Gründen selbst die Pflege ihrer Mutter übernehmen wollte, ist dies für das Gericht nachvollziehbar. Aber das Interesse der Versichertengemeinschaft kann im hiesigen Kontext aus den oben genannten Gründen dahinter nicht zurücktreten.

b) Die Beklagte hat Beginn und Dauer der Sperrzeit auch zutreffend bestimmt. Die Beklagte hat aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt und zu Recht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III bejaht. Nach dieser Vorschrift verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen als objektiv unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Ur-teil vom 04.09.2001, Az. B 7 AL 4/01 R - juris, Rn. 21). Die oben ausgeführten Gründe, wonach die Klägerin nachvollziehbar die Pflege ihrer Mutter übernommen hat und deshalb ihre Arbeit auf aufgegeben hat, begründet einen ganz besonderen Umstand, der eine be-sondere Härte für diese dargestellt hat. Hierbei hat die Beklagte die persönlichen Beweg-gründe der Klägerin für den Abschluss des Aufhebungsvertrages berücksichtigt und zutref-fend darauf abgestellt, dass die Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperr-zeit als besonders hart erscheinen lassen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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