S 29 AS 4533/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 4533/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2017 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von weiteren 3.408,44 EUR festzusetzen und 2.172,96 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3/4.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Höhe endgültig festgesetzter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Dabei wenden sie sich insbesondere dagegen, dass der Beklagte die Unterkunftskosten nicht vollständig übernimmt, da er der Ansicht sei, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch.

Die am 00.00.1973 geborene Klägerin zu 1) wohnte gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem am 00.00.1972 geborenen Kläger zu 2), und dem Kind, dem am 00.00.1993 geborenen Kläger zu 3), in einer Wohnung in der Istraße in Kaarst. Die Wohnung wurde August 2014 bezogen. Die Grundmiete betrug 742,00 EUR monatlich, die Nebenkosten 200,00 EUR monatlich.

Alle drei Kläger erzielten zeitweise Erwerbseinkommen. Die Kläger standen im laufenden Bezug von aufstockenden Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung des aufstockenden Leistungsanspruchs nur den als angemessen erachteten Teil der Unterkunftskosten.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 01.02.2016 vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 966,38 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er eine Grundmiete in Höhe von 443,19 EUR und Nebenkosten in Höhe von 200,01 EUR monatlich. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte ein Bruttoeinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 587,33 EUR monatlich und des Klägers zu 3) in Höhe von 560,00 EUR monatlich.

Mit Änderungsbescheid vom 23.02.2016 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017. Nunmehr bewilligte er vorläufig aufstockende Leistungen in Höhe von 186,88 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er bei der Klägerin zu 1) anstelle der bisherigen Einnahmen monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 1.557,64 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 31.08.2016 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2017. Nunmehr bewilligte er vorläufig aufstockende Leistungen in Höhe von 96,90 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er bei dem Kläger zu 2) monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 212,50 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 18.11.2016 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017. Die Bewilligung erfolge weiterhin vorläufig, da noch nicht alle Unterlagen da seien. Nunmehr bewilligte er vorläufig aufstockende Leistungen in Höhe von 553,91 EUR für Februar 2016, 526,27 EUR für März 2016, 523,15 EUR für April 2016, 568,69 EUR für Mai 2016, 507,78 EUR für Juni 2016, 616,08 EUR für Juli 2016, 962,10 EUR für August 2016, 950,21 EUR für September 2016, 989,60 EUR für Oktober 2016, 1.445,20 EUR für November 2016 und 989,60 EUR monatlich für Dezember 2016 bis Januar 2017.

Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 passte der Beklagte die Bewilligung für Januar 2017 an den neuen Regelbedarf an und bewilligte nunmehr vorläufig 998,61 EUR.

Der Beklagte setzte die vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 mit Bescheid vom 14.06.2017 endgültig fest. Nunmehr bewilligte er aufstockende Leistungen in Höhe von 553,91 EUR für Februar 2016, 526,27 EUR für März 2016, 523,15 EUR für April 2016, 568,69 EUR für Mai 2016, 507,78 EUR für Juni 2016, 616,08 EUR für Juli 2016, 962,10 EUR für August 2016, 950,21 EUR für September 2016, 989,60 EUR für Oktober 2016, 1.062,30 EUR für November 2016, 1.029,99 EUR für Dezember 2016 und 1.089,48 EUR für Januar 2017.

Mit weiteren Bescheiden vom 14.06.2017 forderte der Beklagte die Erstattung überzahlter Beträge in Höhe von jeweils 490,25 EUR für die Kläger zu 1) und 2) sowie in Höhe von 123,72 EUR für den Kläger zu 3).

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 13.09.2017 Widersprüche gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen mit Bescheid vom 14.06.2017 sowie gegen die Erstattungsbescheide vom 14.06.2017.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 zurück. Das Einkommen sei zutreffend berechnet. Hinsichtlich der Unterkunftskosten seien die Kläger nicht beschwert, da die Unterkunftskosten im Vergleich zur vorläufigen Bewilligung nicht geändert worden seien.

Die Kläger haben am 20.11.2017 Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen seien. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten sei nicht anzuwenden. Denn es sei nicht schlüssig. Das Konzept aus dem Jahr 2014 basiere auf Daten aus 2013. Diese Daten seien für den streitigen Zeitraum ab Februar 2016 nicht mehr aktuell genug. Das Einkommen sei ebenfalls unzutreffend erfasst.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2017 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II festzusetzen und zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass das Einkommen für November 2016 überprüft worden sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlich zugeflossenen Einnahme liege der Gesamtanspruch für diesen Monat bei 1.093,70 EUR anstelle der bisher errechneten 1.062,30 EUR. Die in den Parallelverfahren streitigen Erstattungsbescheide seien entsprechend für diesen Monat um 31,40 EUR zu reduzieren. Die Unterkunftskosten seien auf das angemessen Maß zu reduzieren. Die Ermittlung der angemessenen Miete durch das Konzept des Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Kläger sind durch den Bescheid vom 14.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2017 im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist teilweise rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017.

Streitgegenstand ist die Höhe der gesamten endgültig festgesetzten Leistungen. Die Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass die Unterkunftskosten nicht geändert worden seien und daher nicht anfechtbar seien, hat der Beklagte im Klageverfahren nicht aufrechterhalten. Richtigerweise wurden die gesamten ursprünglichen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit bewilligt und sind im Rahmen der hier streitigen endgültigen Festsetzung zu prüfen.

Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB ist für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die – wie im streitigen Verfahren - vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, § 41a anzuwenden. Gem. § 41a Abs. 3 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Gem. § 41 Abs. 4 SGB II ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Gem. § 41a Abs. 6 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.

Die abschließend festzustellenden Leistungen entsprechen nicht den vorläufig bewilligten Leistungen.

Der abschließend festzustellende Leistungsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 7, 19, 20, 22 SGB II. Die Kläger erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 7 SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Klägerin zu 1) war im streitigen Zeitraum 42 bzw. 43 Jahre alt, erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die weiteren Kläger gehören nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1).

Die Höhe des Leistungsanspruchs ergibt sich aus dem Bedarf der Kläger und dem anzurechnenden Einkommen.

Der Bedarf der Kläger lag im Jahr 2016 bei 1.949,83 EUR monatlich, im Jahr 2017 bei 1960,83 EUR monatlich. Der Bedarf der Kläger setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Die Regelbedarfe der Kläger lagen für 2016 bei jeweils 364,00 EUR monatlich für die Kläger zu 1) und 2) sowie bei 324,00 EUR monatlich für den Kläger zu 3) und für 2017 bei jeweils 368,00 EUR monatlich für die Kläger zu 1) und 2) sowie bei 327,00 EUR monatlich für den Kläger zu 3). Der Bedarf für Unterkunft und Heizung ist in Höhe von 897,83 EUR warm zu berücksichtigen anstelle der bisher berücksichtigten 643,20 EUR monatlich.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die tatsächlichen Aufwendungen belaufen sich auf monatlich 942,00 EUR warm. Diese Aufwendungen sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von 897,83 EUR angemessen.

Angemessen sind Aufwendungen, wenn sie eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten oder – bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts und bei fehlender Nachbesserungsmöglichkeit – wenn sie die Werte der Wohngeldtabelle nebst Sicherheitszuschlag nicht überschreiten.

Ein schlüssiges Konzept liegt nicht vor. Zu prüfen ist das von Analyse und Konzepte erstellte Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft für den Rhein-Kreis Neuss aus April 2014.

Ein schlüssiges Konzept befasst sich mit der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Sie ist nach der sogenannten Produkttheorie durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln (BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Für einen Drei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach Nr. 8.2 der insoweit maßgeblichen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R) Wohnraumnutzungsbestimmungen eine Wohnfläche von 80 m² abstrakt angemessen. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis soll den Preis wiedergeben, den ein Leistungsberechtigter auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufwenden muss (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R). Das Bundessozialgericht hat Verfahrensregeln für das methodische Vorgehen zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises entwickelt, ohne eine bestimmte Methode der Ermittlung vorzugeben. Es hat Mindestanforderungen an die empirische Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete definiert, die sicherstellen sollen, dass die ermittelten Daten die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes tatsächlich wiedergeben. Die Ermittlung der regional angemessenen Unterkunftskosten muss danach auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statischer Grundsätze erfolgen. Der kommunale Grundsicherungsträger muss im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn gleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall, planmäßig vorgehen (BSG, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O. m.w.N.). Schlüssig ist das Konzept, wenn es gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und -auswertung sowie der Folgerichtigkeit erfüllt. Es muss ein Vergleichsraum genau eingegrenzt werden. Die Datenerhebung darf ausschließlich in diesem Vergleichsraum erfolgen. Sie muss sich über den gesamten Vergleichsraum erstrecken. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art der Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße). Der Beobachtungszeitraum ist anzugeben. Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) sind festzulegen. Die Datenerhebung muss valide sein, die einbezogenen Daten müssen repräsentativ sein. Das Konzept muss Angaben zu den gezogenen Schlüssen enthalten (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze sind bei der Datenauswertung einzuhalten. Es handelt sich um verallgemeinerbare (d.h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe, die Raum für die Berücksichtigung regionaler Bedingungen lassen; sie eröffnen dem Grundsicherungsträger eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt. Bei der Prüfung eines schlüssigen Konzepts sind die mit Wirkung zum 01.04.2011 eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu beachten. Denn die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II gesetzlich begrenzt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15; BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R).

Das streitige Konzept wählt das gesamte Stadtgebiet Kaarst als Vergleichsraum. Es begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken, das gesamte Stadtgebiet Kaarst als homogenen Wohn- und Lebensraum zu betrachten. Der Beklagte hat zwar für den gesamten Kreis Daten erhoben, den Kreis und die Kaltmiet-Daten aber in verschiedene Mietkategorien aufgeteilt. Jede Mietkategorie soll den jeweiligen Vergleichsraum darstellen (siehe S. 9 des Konzepts, Punkt 3.2). Da Kaarst nicht mit anderen Städten des Kreises in eine gemeinsame Mietkategorie zusammengefasst wurde, bestehen jedenfalls für Kaarst keine Bedenken. Soweit der Beklagte die Betriebskostendaten nicht auf die Vergleichsräume aufgeteilt hat, sondern einen kreisweiten Durchschnitt gebildet hat, widerspricht dies dem Grundsatz, dass die Daten nur im Vergleichsraum erhoben werden dürfen. Im Klageverfahren hat der Beklagte Daten über die erhobenen Betriebskosten für Kaarst mitgeteilt und insoweit eine Nachbesserung angeboten. Danach wären Betriebskosten in Höhe von 1,55 EUR pro qm zu Lasten der Kläger anstelle der bisherigen kreisweiten 1,77 EUR pro qm für 3 Personen-Haushalte zu Grunde zu legen. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da das Konzept aus anderen Gründen schon nicht schlüssig ist.

Der Beobachtungsgegenstand ist definiert. Das Konzept berücksichtigt die Bruttokaltmiete. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung vorgegebenen Beobachtungsgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R).

Der Wohnungsstandard als Beobachtungsgegenstand ist definiert. Es soll der gesamte Wohnungsmarkt ermittelt werden und durch einen Bruchteil davon soll das einfache Segment dargestellt werden. Die Datenerhebung erfolgt differenziert nach den Wohnungsgrößen. Dabei wird für jede Wohnungsgrößenklasse (50 qm, 65 qm, 80 qm ...) der Bereich der untersten Grenze bis zur angemessenen Wohnungsgröße festgelegt. Konkret bedeutet dies, dass für 1-Personen-Haushalte die Wohnungsgrößenklasse von 35 qm bis 50 qm gebildet wird, für 2-Personen-Haushalte die Wohnungsgrößenklasse von mehr als 50,00 qm bis 65,00 qm und für größere Wohnungsgrößenklassen entsprechend. Bereits die Einteilung der Wohnungsgrößenklassen ist nicht ausreichend begründet. Anstelle von Wohnung um die 80 qm für 3-Personen-Haushalte soll hier die Wohnungsgrößenklasse von gerade mehr als 65 qm (für 2-Personen-Haushalte angemessen) bis 80 qm maßgeblich für die Bestimmung der angemessenen Kaltmiete pro qm sein. Darauf kommt es jedoch nicht an, da das Konzept bereits aus einem anderen Grund nicht schlüssig ist.

Der Erhebungszeitraum ist für die Bestandsmieten mit dem Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 angegeben. Stichtag ist der 01.01.2013. Der Erhebungszeitraum für die Angebotsmieten ist mit dem Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013 angegeben.

Die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt. Es handelt sich um ein gemischtes Bestandsmieten- und Angebotsmietenkonzept. Erkenntnisquellen für die Bestandsmieten sind Befragungen größerer Vermieter (erste Erhebungsstufe), kleinerer Vermieter, die aus Adressdaten der Deutschen Post ermittelt wurden (zweite Erhebungsstufe) und Daten des Beklagten (dritte Erhebungsstufe). Erkenntnisquellen für die Angebotsmiete sind Zeitungen und Internetsuchportale für Immobilien.

Auf der ersten Erhebungsstufe wurde 19 Wohnungsdaten gesammelt, auf der zweiten Erhebungsstufe 67 Wohnungsdaten und auf der dritten Erhebungsstufe 490 Wohnungsdaten. Prozentual bedeutet dies, dass von den 576 Wohnungsdaten etwa 3% von größeren Vermietern stammen, 12 % aus der Mieterbefragung und 85 % aus den Daten von damals aktuellen Leistungsbeziehern beim Beklagten.

Dem Konzept liegen damit keine repräsentativen Daten zu Grunde.

Die Wohnungen, die von Menschen im Leistungsbezug bewohnt werden, stellen im Wesentlichen bereits das einfache Segment dar (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). 85 % der dem Konzept zu Grunde liegenden Bestandsdaten stammen damit bereits aus dem einfachen Segment.

Nur weil eine Datensammlung beinahe 10% des Wohnungsmarktes umfasst, bedeutet dies nicht, dass damit der gesamte Wohnungsmarkt abgebildet ist (in diesem Sinne auch: Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2019, L 4 AS 474/17, Rn. 47). Soweit 85% der Datensätze aus dem einfachen Segment stammen, zeigt sich, dass keinesfalls ein repräsentatives Bild des gesamten Wohnungsmarktes dargestellt ist, sondern ein verzerrtes Bild. Es ist im Rahmen der Methodenfreiheit zwar weder verboten, Daten von institutionellen Vermietern zu verwenden, noch Daten aus öffentlich gefördertem Wohnraum zu nehmen, noch Daten vom Jobcenter selbst. Eine solche unproportionierte Datensammlung widerspricht jedoch im Grundsatz dem eigenen Konzept, dessen Anspruch und Ziel es ist, den gesamten Wohnungsmarkt darzustellen und als Teil davon das einfache Segment zu ermitteln.

Ein Vergleich zwischen den Erhebungsstufen macht ohnehin keinen Sinn. Denn bei den wenigen auf Stufe 1 und 2 gesammelten Daten für Kaarst handelt es sich schlicht um Einzelfälle. Zudem schafft ein Vergleich der drei Datenquellen aus den drei nicht repräsentativen Quellen nicht eine repräsentative Quelle.

Da nicht schlüssig dargelegt ist, dass die Daten des Wohnungsmarkts repräsentativ erhoben wurden, stellt sich die Frage, ob eine verzerrte Darstellung des Wohnungsmarktes durch die Wahl einer geeigneten Kappungsgrenze ausgeglichen werden kann.

Das Konzept des Beklagten geht im Grundsatz davon aus, dass die Kappungsgrenze dem Anteil der Nachfragegruppe an preisgünstigem Wohnraum als prozentualer Anteil an der Bevölkerung entspricht. Leistungsbezieher beim Jobcenter, beim Sozialhilfeträger, Wohngeldempfänger, Studenten und Niedrigeinkommensbezieher würden um günstige Wohnungen des einfachen Segments konkurrieren. Der Beklagte bildet den Anteil der Nachfragegruppe zum Teil aus vorhandenen statistischen Daten, zum Teil greift der Beklagte auf Schätzungen zurück. Für einen 3-Personenhaushalt schätzt der Beklagte den Anteil der Nachfragegruppen an der Gesamtbevölkerung auf 20%. In wie weit die Schätzung belastbar sei, kann offen gelassen werden. Denn der Beklagte belässt es nicht bei der Bestimmung des Anteils der Nachfragegruppen zur Festsetzung der Kappungsgrenze, sondern berücksichtigt die Angebotsmieten. Der Beklagte wendet ein sog. iteratives Verfahren an, bei dem er prüft, ob auf dem aktuellen Wohnmarkt Wohnungen verfügbar sind zu den vorläufig aus den Bestandsmieten und dem Anteil der Nachfragegruppen ermittelten Angemessenheitsgrenzen. Die Kappungsgrenze wird solange erhöht, bis nach Ansicht des Beklagten genug Wohnungsangebote verfügbar seien.

Der Beklagte hat die Kappungsgrenze letztlich auf die 50. Perzentile (=Median) für 3-Personen-Haushalte in Kaarst erhöht, um nach seiner Ansicht abstrakt ausreichend verfügbare Wohnungen nachweisen zu können.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Wahl der Kappungsgrenze bei der 50. Perzentile nicht ausreicht, um die verzerrte Darstellung des Wohnungsmarktes auszugleichen. Allein der Umstand, dass bereits 85% der Daten aus dem damals aktuellen Leistungsbezug stammen, lassen hinreichend daran zweifeln, dass etwa die Hälfte aller Datensätze für das einfache Segment unangemessen teuer sein sollen.

Die ermittelten Angebotsmieten können die Wahl der 50. Perzentile als Kappungsgrenze auch nicht plausibilisieren.

Nach Tabelle 22 des Konzepts waren für einen 3-Personen-Haushalt 25 % von 77 Wohnungen (also 19 Wohnungen) im Hinblick auf die Nettokaltmiete pro qm angemessen. Das bedeutet, dass innerhalb von 6 Monaten nur 19 angemessene Quadratmeternettokaltmietangebote öffentlich inseriert waren für eine unbekannte Anzahl an Leistungsempfängern und sonstigen Nachfragern. Zwar werden bekanntermaßen nicht alle Wohnungsangebote öffentlich inseriert. Gleichwohl ist erst recht nicht bekannt, wie viele 3-Personen-Haushalte eine neue Wohnung suchen. Weder ist bekannt, wie viele Leistungsbezieher zur Kostensenkung aufgefordert wurden und deshalb eine neue Wohnung suchen oder bei wie vielen Leistungsbeziehern bereits nur eine wegen Kostenunangemessenheit abgesenkte Miete berücksichtigt wird, noch, wie viele sonstige Nachfrager es gibt. Ohne belastbare Daten zur Nachfrageseite kann nicht überprüft werden, ob die am Markt vorhandenen Angebote von vornherein ausreichen. Doch selbst wenn die Daten vorlägen und für jeden von der Kostensenkung Betroffenen in angemessener Zeit eine verfügbare Wohnung am Markt vorhanden gewesen wäre, würde das nicht für ein schlüssiges Konzept ausreichen. Es muss zuerst eine schlüssige angemessene Miete ermittelt werden. Jedem Betroffenen mit gesenkten Kosten eine verfügbare Wohnung nachzuweisen und damit die Senkung zu legitimieren, entspräche nicht einem planmäßig Vorgehen, wie es für das schlüssige Konzept notwendig ist.

Soweit nach Tab. 25 62 % der Angebote unter den angemessenen Bruttokaltmietwert für 3- Personen-Haushalte fallen sollen, sei darauf hingewiesen, dass die Bildung der Wohnungsgrößenklassen die Anzahl der anmietbaren Angebote verzerrt. Zu den 62% der Angebote zu angemessenen Bruttokaltmietwerten dürften auch solche Angebote zählen, die nur geringfügig größer sind, als es für 2 Personen angemessen wäre (65 qm), und sich nur aufgrund ihrer geringeren Größe noch im Angemessenheitsrahmen befinden (zur Bildung der Wohnungsgrößenklassen s.o.). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Leistungsempfänger die für sie als angemessen erachtete qm-Zahl regelhaft ausschöpfen können, sondern vielmehr, dass sie regelhaft kleinere Wohnungen anmieten müssen, um überhaupt innerhalb der Angemessenheitsgrenze zu bleiben.

Soweit also die ermittelten Angebotsmieten die Wahl der Kappungsgrenze nicht plausibilisieren konnten, verbleibt es dabei, dass die Bestandsmieten nicht repräsentativ sind, sondern überwiegend aus den Daten des Beklagten stammen. Stammen die Daten nur aus Datensätzen mit Leistungsbezug, ist der Spannoberwert als Angemessenheitsgrenze zu wählen (siehe BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 21) und nicht den Median. Mit der Wahl des Medians, also der 50. Perzentile als Kappungsgrenze, bestimmte der Beklagte de facto, dass etwa die Hälfte der von damals aktuellen SGB II-Leistungsbeziehern bewohnten Wohnungen in Kaarst eine unangemessen hohe Quadratmetermiete kosten. Es trifft zwar zu, dass es theoretisch möglich ist, dass etwa die Hälfte der damaligen Leistungsempfänger unangemessen hohe Quadratmetermietpreise zahlten. Ein solcher Wert sollte jedoch dringenden Anlass geben, an der bisher ermittelten Angemessenheitsgrenze zu zweifeln.

Eine Nachbesserung des Konzepts scheidet aus, da keine repräsentativen Bestandsmietdaten erhoben worden sind oder auf andere Weise verfügbar wären. Es liegt somit ein Erkenntnisausfall vor. Im Falle eines Erkenntnisausfalls sind zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nebst Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R m.w.N.; Auch für das Jahr 2016 ist der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% anzuwenden: LSG NRW, Urteil vom 28.11.2016, L 19 AS 1372/15). Für die Stadt Kaarst war im streitigen Zeitraum die Mietstufe V zu berücksichtigen. Für drei Personen lag die Bruttokaltmietobergrenze daher ohne Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags bei 695,00 EUR monatlich, mit Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% bei 764,50 EUR bruttokalt.

Zu den 764,50 EUR bruttokalt sind noch die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 133,33 EUR hinzuzurechnen, mithin 897,83 EUR monatlich.

Der Vermieter der Kläger hat die Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 200,00 EUR monatlich nicht in kalte Betriebskosten und Heizkosten aufgeschlüsselt. Dies kann das Gericht im Schätzungswege anhand der vorhergehenden Nebenkostenabrechnung vornehmen. Die mit der Nebenkostenabrechnung 2015 abgerechneten Beträge entfielen zu 66% auf die Heizkosten und zu 33% auf die kalten Betriebskosten. Entsprechend sind für die kalten Betriebskosten 66,67 EUR anzusetzen und für die Heizkosten 133,33 EUR.

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 942,00 EUR übersteigen die Werte der Wohngeldtabelle nebst Sicherheitszuschlag und Heizkosten und sind damit unangemessen hoch. Der den Betrag in Höhe von 897,83 EUR übersteigende Teil der Unterkunftskosten bleibt unberücksichtigt. Den Klägern war eine Kostensenkung grundsätzlich möglich und zumutbar.

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Zwar konnte eine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung nicht aufgefunden werden. Sie war jedoch auch obsolet, da den Klägern mindestens seit 2014 nur gesenkte Unterkunftskosten bewilligt wurden und damit der Aufklärungs- und Warnfunktion jedenfalls für den streitigen Bewilligungsabschnitt genüge getan ist. Den Klägern war bekannt, dass der Beklagte geringere Unterkunftskosten für angemessen erachtet. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Kostensenkung z.B. durch einen Wohnungswechsel generell unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gem. §§ 9, 11 SGB II ist das zu berücksichtigende Einkommen auf den Bedarf anzurechnen. Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Gem. § 41a SGB II ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden.

Abweichend von der Einkommensanrechnung des Beklagten ist bereits ab Mai 2016 beim Kläger zu 2) ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Hausmeister zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag ist aus dem Bruttoeinkommen zu berechnen. Im August 2016 hat der Beklagte bei der Klägerin zu 1) zwar den richtigen Nettobetrag in Höhe von 816,38 EUR berücksichtigt, jedoch nicht den korrekten Bruttobetrag in Höhe von 960,39 EUR. Gleiches gilt für Oktober 2016, da der Beklagte die Korrekturrechnung zur Lohnabrechnung nicht korrekt berücksichtigt hat. Anstelle des Bruttobetrags in Höhe von 669,50 EUR sind 825,00 EUR zu berücksichtigen. Für November 2016 hat der Beklagte bereits die im Dezember zugeflossene Nachzahlung aus einer weiteren Korrektur berücksichtigt. Anstelle der Brutto 765,00 EUR und netto 615,89 EUR sind vielmehr 700,00 EUR brutto und 571,50 EUR netto zu berücksichtigen. Entsprechend war auch die Berücksichtigung für Dezember nicht korrekt, anstelle der bisherigen 740,00 EUR brutto und 643,21 EUR netto sind vielmehr 805,00 EUR brutto und 643,21 netto anzusetzen. Auch für Januar 2017 liegt der Bruttowert aufgrund einer Korrekturabrechnung bei 720,00 EUR anstelle der berücksichtigten 710,00 EUR.

Insgesamt ergibt sich bei der Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum ein Zufluss von 10.129,96 EUR Nettoerwerbseinkommen (11.861,72 EUR brutto), mithin durchschnittlich 844,16 EUR monatlich netto (988,48 EUR monatlich brutto). Der Freibetrag nach § 11b SGB II liegt bei monatlich 277,70 EUR (100 EUR Grundfreibetrag + 0,2 * 888,48 EUR). Es sind somit monatlich 566,46 EUR anzurechnen.

Insgesamt ergibt sich bei dem Kläger zu 2) im streitigen Zeitraum ein Zufluss von 1.912,50 EUR Nettoerwerbseinkommen (entspricht 2.214,00 EUR brutto), mithin durchschnittlich 159,38 EUR monatlich netto (184,50 EUR monatlich brutto). Der Freibetrag nach § 11b SGB II liegt bei monatlich 116,90 EUR (100 EUR Grundfreibetrag + 0,2 * 84,50 EUR). Es sind somit monatlich 42,48 EUR anzurechnen.

Insgesamt ergibt sich bei dem Kläger zu 3) im streitigen Zeitraum ein Zufluss von 2.663,64 EUR Nettoerwerbseinkommen (3.360,00 EUR brutto), mithin durchschnittlich 221,97 EUR monatlich netto (280,00 EUR monatlich brutto). Der Freibetrag nach § 11b SGB II liegt bei monatlich 136,00 EUR (100 EUR Grundfreibetrag + 0,2 * 180 EUR). Es sind somit monatlich 85,97 EUR Erwerbseinkommen anzurechnen. Hinzu kommt Kindergeld, das in Summe mit 2.282,00 EUR zugeflossen ist, mithin monatlich 190,17 EUR. Vom Kindergeld sind keine Abzüge zu machen, da bereits für jeden Monat die Abzüge vom Erwerbseinkommen vorgenommen worden sind.

Für den Kläger zu 3) ist von dessen Individualbedarf vorab das Kindergeld in Höhe von 190,17 EUR monatlich sowie das anzurechnende Einkommen in Höhe von 85,97 EUR monatlich in Abzug zu bringen. Es ergibt sich für 2016 ein Bedarfsanteil des Klägers zu 3) am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 20,74%, für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 39,63 %, für 2017 ein Bedarfsanteil des Klägers zu 3) in Höhe von 20,78 % und für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 39,61 %. Entsprechend der Bedarfsanteile ist das übrige anzurechnende Einkommen in Höhe von 608,94 EUR monatlich auf die Kläger zu verteilen. Nach Anrechnung des Einkommens verbleibt für 2016 ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.064,75 EUR monatlich für die Kläger (421,96 EUR monatlich für die Kläger zu 1) und 2) und in Höhe von 220,83 EUR monatlich für den Kläger zu 3)) und für 2017 in Höhe von 1.075,75 EUR (426,09 EUR monatlich für die Kläger zu 1) und 2) und in Höhe von 223,57 EUR monatlich für den Kläger zu 3)).

Aus der Gegenüberstellung der vom Beklagten endgültig festgesetzten Leistungen mit dem tatsächlichen Leistungsanspruch ergibt sich, dass für die Kläger im Februar 2016 510,84 EUR mehr festzusetzen sind, im März 2016 538,48 EUR, im April 2016 541,60 EUR, im Mai 2016 496,06 EUR, im Juni 2016 556,97 EUR, im Juli 448,67 EUR, im August 2016 102,65 EUR, im September 2016 114,54 EUR, im Oktober 2016 75,15 EUR, im November 2016 2,45 EUR und im Dezember 2016 34,76 EUR. Im Januar 2017 liegt der tatsächliche Leistungsanspruch um 13,73 EUR niedriger. Insgesamt sind 3.408,44 EUR mehr als bisher endgültig festgesetzt festzusetzen. Aus der Gegenüberstellung der vom Beklagten gezahlten Leistungen mit dem tatsächlichen Leistungsanspruch ergibt sich im nach § 41a Abs. 6 SGB II zu bildenden Saldo ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.172,96 EUR (für Februar und März 2016: 1.064,75 EUR - 966,38 EUR; für April 2016: 1.064,75 EUR - 523,15 EUR; für Mai 2016: 1.064,75 EUR - 568,69 EUR; für Juni 2016: 1.064,75 EUR - 507,78 EUR; für Juli 2016: 1.064,75 EUR - 616,08 EUR; für August 2016: 1.064,75 EUR - 962,10 EUR; für September: 1.064,75 EUR - 950,21 EUR; für Oktober 2016: 1.064,75 EUR - 989,60 EUR; für November 2016: 1.064,75 EUR - 1.445,20 EUR; für Dezember 2016: 1.064,75 EUR - 1.029,99 EUR; für Januar 2017: 1.075,75 EUR - 1.089,48 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung bedarf keiner Zulassung. Die Berufung bedarf gem. § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer 750,00 EUR.
Rechtskraft
Aus
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