L 8 SO 94/19 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 SO 203/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 94/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Schulunterricht als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Zur Abgrenzung von sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
I. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in Deutscher Gebärdensprache (DGS) im Schul-unterricht für das Schuljahr 2019/2020 als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).

Dem 2006 geborenen, gehörlosen Antragsteller wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF und Gl zuerkannt. Er wohnt mit seinem erwerbstätigen Vater und seiner Schwester, beide ebenfalls hörbeeinträchtigt, in A ... und besucht die Klassenstufe 5L/6L der "J ...-Schule" für Hörgeschädigte in C ..., nachdem er im vo-rangegangenen Schuljahr in der vierten Klassenstufe ein Dehnungsjahr in Anspruch ge-nommen hat.

Für das vorangegangene Schuljahr hatten der Antragsteller und seine ebenfalls gehörlose Schwester beim Antragsgegner den Einsatz eines unterrichtsbegleitenden Gebärdendol-metschers sowie die Gewährung eines Hausgebärdensprachkurses beantragt, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2019 ablehnte. Den nachfolgend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Antrag vom 09.04.2019 auf einen unterrichtsbegleitenden DGS-Dolmetscher lehnte das Sozialgericht Dresden (SG) mit Beschluss vom 16.05.2019 (S 28 SO 93/19 ER) mit der Begründung ab, dass ein Anordnungsanspruch, insbesondere ein hinreichendes Gebärdenverständnis des Antragstellers, um einem Dolmetscher folgen zu können, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 04.07.2019, L 8 SO 48/19 B ER).

Den zeitlich danach bei Gericht geltend gemachten Hausgebärdensprachkurs (S 28 SO 171/19 ER) bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.07.2019 beginnend ab dem 29.07.2019 für je zwei Stunden für beide Geschwister, weiter ausgehend von der Annahme, dass beide Kinder über kein ausreichendes DGS-Verständnis verfügten und ein weiteres Erlernen der Gebärdensprache als Muttersprache erforderlich sei.

Am 12.07.2019 stellte der Vater des Antragstellers erneut beim Antragsgegner für das Schuljahr 2019/2020, in dem der Antragsteller die Klasse 5L/6L der genannten Schule mit einem Stundenplan von wöchentlich 27 Unterrichtsstunden besucht, einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher im Schulunterricht. Dem Antrag fügte er eine befürwortende Stellungnahme der neuen Klassenlehrerin, die selbst keine ausrei-chenden DGS-Kompetenzen besäße, bei.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.08.2019 mit der Begründung ab, dass ihm nach dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und den Gerichtsverfah-ren S 28 SO 93/19 ER und L 8 SO 48/19 B ER keine neuen Erkenntnisse vorlägen.

Nach der zuvor mit Schreiben vom 24.07.2019 erfolgten Ankündigung des Antragsgeg-ners, den Antrag auch für das neue Schuljahr ablehnen zu wollen, hat der Antragsteller am 07.08.2019 beim SG Dresden erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher (DGS) für den Besuch der "J ...-Schule" im Schuljahr 2019/2020 beantragt. Der Unterricht an der Schule werde nur zu einem geringen Anteil in DGS erbracht. Da die Schule den Unterricht konzeptionell über-wiegend in Lautsprache abhalte, könne er dem Unterrichtsgeschehen nicht folgen. Der Antragsteller benötige in allen Schulstunden außer dem DGS-Unterricht am Dienstag und Donnerstag sowie dem Englisch-Unterricht am Mittwoch einen DGS-Dolmetscher.

Das SG hat eine Stellungnahme der Schulleitung der Schule für Hörgeschädigte "J ...-Schule" vom 28.08.2019 über die Stundenpläne und die DGS-Fähigkeiten der eingesetzten Lehrkräfte und Dozenten eingeholt.

Mit Beschluss vom 05.09.2019 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines DGS-Gebärdendolmetschers für den Zeitraum 09.09.2019 bis 07.02.2020 in einem wöchentli-chen Umfang von maximal 15 Zeitstunden, zuzüglich Fahrtzeiten von maximal vier Stun-den wöchentlich und notwendige Fahrtauslagen, zu übernehmen. Der Antragsteller könne die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII, § 12 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) beanspruchen. Anders als im vorangegan-genen Verfahren S 28 SO 93/19 ER sehe es das Gericht als hinreichend glaubhaft an, dass die begehrte Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers dem Grunde nach geeignet und erforderlich sei, dem Antragsteller den Schulbesuch zu erleichtern und ihm das Verständnis der Unterrichtsinhalte weitergehend zu ermöglichen. Nach den vorliegenden Einschätzungen der Gebärdenfähigkeiten des Antragstellers durch die Schulaufsicht, die Schulleitung, der Klassenlehrerin und von Dolmetschern sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nunmehr in der Lage sei, den lautsprachlich orientierten Schulunterricht an der Schule besser zu verstehen, wenn der Unterricht für ihn in DGS gedolmetscht werde. Für die Kammer sei damit hinreichend wahrscheinlich, dass die bisherige Unterrichtsge-staltung mit einem konzeptionell vorrangig lautsprachlichen Unterricht den Bedürfnissen des Antragstellers nicht gerecht werde. Zwar sei der Schulträger vorrangig verantwortlich für die personelle Ausstattung der Schulen, gleichwohl sei der Antragsgegner nachrangig leistungszuständig, etwaige ungedeckt verbleibende Bedarfe, die für eine Eingliederung des Antragstellers notwendig seien, nach den Voraussetzungen der §§ 53 ff. SGB XII zu erfüllen. Wenn der Bedarf des Antragstellers, eine Wissensvermittlung in einer für ihn ver-ständlichen Sprache zu erhalten, vom vorhandenen Personal an der Schule nicht hinrei-chend erfüllt werde und der Schulträger auch kurzfristig kein solches Personal zur Verfü-gung stelle, könne der Antragsgegner sich nicht auf die vorrangige Verantwortung des Landesamtes für Schule und Bildung und den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII beru-fen. Der zusätzliche Einsatz einer zusätzlichen dolmetschenden Person im Unterricht ver-letze auch nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit der Schule. Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung sehe die Kammer die Notwendigkeit einer Kosten-übernahme für 15 Schulstunden wöchentlich – ausgehend vom Stundenplan – für den Einsatz eines Dolmetschers in den Fächern, in denen die Wissensvermittlung vorrangig auch sprachlich über Erklärungen erfolge (Deutsch, Mathematik, Biologie, Informatik).

Gegen den jeweils am 12.09.2019 zugestellten Beschluss richten sich die vom Antrags-gegner am 30.09.2019 und vom Antragsteller am 11.10.2019 zum Sächsischen Landes-sozialgericht eingelegten Beschwerden. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die be-gehrte Assistenzleistung als Leistung der Eingliederungshilfe an einer speziell auf die Un-terrichtung hörgeschädigter und gehörloser Kinder ausgerichteten Förderschule für Hör-geschädigte ausgeschlossen sei. In einer solchen Schule gehöre die Wissensvermittlung an gehörlose Kinder einschließlich des Erlernens des Gebärdens und des Verstehens der Gebärden, mithin der Erwerb des Wortschatzes in Deutscher Gebärdensprache, zum pä-dagogischen Kernbereich. Es sei allein Aufgabe der Förderschule, mit entsprechend DGS-kompetenten Lehrkräften die Wissensvermittlung sicherzustellen. Demgegenüber habe die Eingliederungshilfe auch auf Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderverständnisses lediglich begleitenden Charakter im Sinne einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Im Übrigen sei der begehrte Einsatz eines Gebärdendolmetschers nicht geeignet und erforderlich, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Antragsteller die deutsche Gebärdensprache auf einem solchen Sprachniveau incl. des DGS-Wortschatzes beherrsche, dass der Einsatz eines DGS-Dolmetschers geeignet wäre, die Wissensvermittlung im Sinne einer angemessenen Schulbildung entscheidend zu verbes-sern und damit die Folgen der Gehörlosigkeit zu kompensieren. Vielmehr sei die Gebär-densprache des Antragstellers nicht hinreichend entwickelt, um eine Übersetzung des Schulunterrichts durch einen Dolmetscher von der Lautsprache in die DGS in ausreichen-dem Maße zu verstehen. Soweit der Antragsteller anderes behaupte, beruhe dies im We-sentlichen auf Meinungen von Gehörlosenverbänden sowie den Darstellungen von Lehr-kräften und Gebärdendolmetschern; objektive Anhaltspunkte fehlten. Zudem mache die – gleichzeitige – Beantragung des Hausgebärdensprachkurses deutlich, dass Defizite in der DGS bestünden. Bei der vom SG vorgenommenen Folgenabwägung habe im Übrigen angesichts der erheblichen Kosten der Assistenzleistungen, weiterer gehörloser Kinder als potentielle Hilfeempfänger und der fortbestehenden erheblichen Unsicherheit, ob es dem Landesamt für Schule und Bildung (LASuB) gelingen werde, geeignetes DGS-kompetentes Lehrpersonal einzustellen, das weitaus größere Kostenrisiko des Antrags-gegners höher gewichtet werden müssen. So sei es erheblich unwahrscheinlicher, dass es dem LASuB gelinge, entsprechendes Lehrpersonal mit Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder einzustellen, wenn der Antragsgegner üblicherweise in Anlehnung an das JVEG 75 Euro je Stunde für einen Dolmetschereinsatz bezahle. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner dauerhaft ersatzweise für den Freistaat Sachsen in Anspruch genommen werde, ohne dass ein Anspruchsübergang nach § 93 Abs. 1 SGB XII abgesichert sei. Vor dem Hintergrund, dass über Jahre hinweg die Gebärdensprachkompetenz des Lehrpersonals der Schule nicht beanstandet worden sei, habe der Antragssteller im Übrigen auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 abzuändern und den Antragsgegner darüber hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachendolmetschers im Umfang von schulwöchentlich 27 Stunden für das Schulhalbjahr 2019/2020 zu bewilligen.

Er meint, der begehrte Eingliederungshilfebedarf sei nicht dem Kernbereich der pädago-gischen Arbeit zuzuordnen, weil er nicht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte betreffe, sondern seinen Schulbesuch lediglich absichere und begleite. Der Antragsteller könne die aktuell fehlende DGS-Unterstützung im täglichen Schulunterricht nicht nachholen, was aus einem Tagebucheintrag der Klassenlehrerin in Bezug auf einen Mit-schüler deutlich werde. Dem Antragsteller drohten erhebliche schulische Defizite im Be-reich der Wissensvermittlung, womit die Bildungschancengleichheit des Antragstellers verletzt werde.

Beigezogen waren die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. Auf diese und auf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten sind jeweils unbegründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Rahmen der Einglie-derungshilfe die Kosten für einen den Schulunterricht des Antragstellers in der "J ...-Schule" begleitenden DGS-Gebärdendolmetscher für den Zeitraum 09.09.2019 bis 07.02.2020 in einem wöchentlichen Umfang von maximal 15 Zeitstunden zu übernehmen.

Der Senat hat davon abgesehen, den Schulträger im Beschwerdeverfahren beizuladen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, in welchem Umfang eine Beiladung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist (vgl. hierzu z.B. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 75 RdNr. 5). Die Verpflichtung eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Dritten auf die Beschwerde eines in der ersten Instanz unterlegenen Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung kommt in der Regel nicht in Betracht. Auch ist eine Verpflichtung des Schulträgers in Be-zug auf seine Verpflichtungen nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen im Rah-men des § 75 Abs. 5 SGG ausgeschlossen. Diese Regelung sieht eine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft nur im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger der Sozialhilfe vor. Im Übrigen wäre eine rechtswegübergreifende Verpflichtung des Schulträgers gemäß § 75 Abs. 5 SGG ohnehin nicht möglich gewesen.

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf An-trag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Ab-wendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen An-spruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anord-nungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anord-nungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anord-nungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B – juris RdNr. 6). Soweit existenzsi-chernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, und BVerfG, Beschluss vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leit-herer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b RdNr. 29a).

Unter Berücksichtigung dessen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung im Umfang der vom SG vorgenommenen Tenorierung hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII liegen vor.

In Betracht kommt allein ein Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, nach § 53 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, der in § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII – Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhV) konkretisiert wird.

Der Antragsteller erfüllt – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – die personenbe-zogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Die begehrte Assistenzleistung durch einen Gebärdensprachdolmetscher während der Unterrichtszeit ist vorliegend eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des Sozialhilferechts, die – anders als der Antragsgegner meint – nicht den Kernbereich pä-dagogischer Tätigkeit berührt, für den eine Zuständigkeit des Antragsgegners ausge-schlossen ist. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 EinglhV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maß-nahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris RdNr. 24 f.).

Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzel-falles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 19/08 R – juris RdNr. 22). Grundsätzlich kommen dabei alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 22.03.2013 – B 8 SO 30/10 R – juris RdNr. 21 m. w. N.). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufga-benbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind.

Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit wird durch die vom Antragsteller begehrte Un-terrichtsassistenz durch einen Gebärdensprachdolmetscher nicht berührt. Das BSG hat hierzu bereits unter Verweis auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Hs SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des So-zialhilferechts unberührt bleiben, ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R – juris RdNr. 18), dass sich dieser Kernbereich schon aus systematischen Grün-den nach Maßgabe – und entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der hierzu auf landesrechtlich-schulrechtliche Zuständigkeiten und die Aufgabenzuständigkeit der För-derschule zur Wissensvermittlung mit DGS-kompetenten Lehrkräften abstellt – des Sozi-alhilferechts bestimmt. Schulrechtliche Verpflichtungen bestehen demnach grundsätzlich neben den Sozialhilferecht. Dies hat zur Folge, dass im Kernbereich pädagogischer Tä-tigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht, weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt. Allein mit der Entscheidung der Schulverwaltung über die Form der allgemeinen Schulpflicht ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit zur Erfüllung dieser Pflicht Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist danach nicht betroffen, wenn die begehrte Unterstützungsmaßnahme die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte nur absichert und begleitet. Er berührt deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleibt den Lehrkräften vorbehalten, ist damit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen (BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris RdNr. 24 f.; Beschluss des Senats vom 27.03.2018, L 8 SO 123/17 B ER, juris RdNr. 21).

Der Kernbereich pädagogischer Arbeit ist aufgrund der Hinzuziehung eines DGS-Dolmetschers nicht berührt. Es geht bei dem Antragsteller nicht um die Wissensvermittlung als solche, sondern um die Schaffung von (Grund-)Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können. Die DGS ist die Sprache des Antragstellers gleichsam der Lautsprache eines nicht gehörlosen Kindes, die jenes auch beherrschen muss, um dem Unterrichtsge-schehen sprachlich folgen und Wissen erwerben zu können. Es liegt in der Natur der Sa-che, dass durch die gesetzliche Verpflichtung zur Art und Weise der Beschulung von Kin-dern und Jugendlichen an Förderschulen auch Bereiche zum Aufgabengebiet der Schule gehören, die nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind. In diesen Bereichen hat der Sozialhilfeträger nachrangig (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII) einzustehen, so-fern der Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt. Die vorrangige Verpflichtung des Schulträgers auch für diese außerhalb des pädagogischen Kernbereichs liegenden Aufgaben kann der Sozialhilfeträger dann in einem gesonderten Verfahren nach Überleitung der aus dem Schulrecht resultierenden Ansprüche (vgl. § 93 SGB XII) gegen den Schulträger geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris RdNr. 30).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben steht dem Antragsteller ein Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner in dem vom SG tenorierten Umfang zu.

Die von Antragsteller begehrte Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers ist grundsätz-lich im Sinn von § 12 Nr. 1 und 2 EinglHV geeignet und erforderlich, ihm den Schulbesuch zu erleichtern und das Verständnis der Unterrichtsinhalte weitergehend zu ermöglichen. Dies bestätigen die vom SG beigezogenen und vom Antragsteller vorgelegten Auskünfte der Schulaufsicht, der Schulleitung, der Klassenlehrerin und von Dolmetschern, die die Gebärdenfähigkeiten des Antragstellers einschätzten und davon ausgehen, dass der An-tragsteller in der Lage ist, den lautsprachlich orientierten Schulunterricht besser zu ver-stehen, wenn der Unterricht für ihn in DGS gedolmetscht wird. So hat die Klassenlehrerin Kühne mit Schreiben vom 08.07.2019 bestätigt, dass der Antragsteller einen DGS-Dolmetscher verstehen könne. Ferner hat sie angegeben, dass eingesetzte Lehrer und Pädagogen in der Klasse 5L/6L, auch sie selbst, nicht über ein B2/C1-Sprachniveau oder über eine DGS-Kompetenz verfügen würden, um gehörlosen Kindern Unterricht zu vermit-teln. Vielmehr würde in wichtigen Fächern in Lautsprache kommuniziert, was für die Wis-sensvermittlung beim Antragsteller nicht ausreichend sei.

Ähnlich haben sich die DGS-Dolmetscherinnen R ..., H ... und F ... in ihren Stellungnah-men vom 18.06.2019 und 26.08.2019 über den Antragsteller geäußert, die ihm aus eige-nem Erleben hinreichende DGS-Kommunikationsfähigkeiten bescheinigen, um einen Dolmetscher im Unterricht zu verstehen. Dasselbe Ergebnis legt auch das LASuB nach eigenen Hospitationen in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 26.08.2019 zugrunde. Die schriftlichen Unterrichtsmaterialien seien alle lautsprachorientiert und nicht in Gebärdensprache aufgearbeitet. Dem Förderzentrum stehe nicht in aus-reichendem Maße Fachpersonal mit DGS-Fachkompetenz zur Verfügung. Die Konzeption des Unterrichts an der Förderschule genüge trotz ihres Förderschwerpunkts den Ansprü-chen gehörloser Kinder nicht. Für einen Übergangszeitraum bis zur Anstellung von DGS-Fachkräften sei deshalb der Einsatz auswärtiger DGS-Dolmetscher erforderlich.

Nach alldem ist die Gebärdensprache des Antragstellers nach summarischer Prüfung so hinreichend entwickelt, dass er bei einer Übersetzung des Schulunterrichts durch einen Dolmetscher von der Lautsprache in die DGS in ausreichendem Maße Wissen erwerben kann. In welchen Unterrichtsfächern dies in welchem Ausmaß erreicht werden kann, ist eine Frage des Hauptsacheverfahrens und gegebenenfalls mit Hilfe eines Gutachtens zu ermitteln.

Auch für den Senat ist danach hinreichend wahrscheinlich und glaubhaft gemacht, dass die bisherige Unterrichtsgestaltung mit einem konzeptionell vorrangig lautsprachlichen Unterricht den Bedürfnissen des Antragstellers nicht gerecht wird.

Soweit es nach dieser Sachlage überhaupt noch einer Folgenabwägung bedarf, geht diese zugunsten des Antragstellers aus. Wie bereits das SG bewertet auch der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung barrierefreier Bildung höher als die den An-tragsgegner treffenden erheblichen Kosten für den Dolmetschereinsatz. Zu berücksichti-gen ist, dass die Teilhabe des Antragstellers am laufenden Unterricht nicht nachgeholt werden kann und erkennbar bereits Verzögerungen bei der schulischen Bildung des An-tragstellers bestehen. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Anspruch allein wegen Zei-tablaufs nicht realisiert werden kann. Die Folgen der Nichtgewährung der Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher wiegen für den Antragsteller damit schwerer als der mögliche Kostenausfall im Falle des nach derzeitigem Sach- und Streitstand weniger wahrscheinlichen Obsiegens in der Hauptsache für den Antragsgegner.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde allerdings mehr als die vom SG tenorierte Kostenübernahme für 15 Stunden wöchentlich Gebärdendolmetscherleistungen begehrt, ist diese ebenfalls unbegründet. Das SG ist zunächst zutreffend vom Stundenplan und den Angaben des Antragstellers ausgegangen, wonach für DGS (2 Wochenstunden) und Englisch (1 Stunde) die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich sei. Ausge-hend von den Angaben der Schulleitung vom 28.08.2019 hat das SG auch berücksichtigt, dass in den Fächern Geschichte, Musik/Rhythmik, Geographie und Ethik (weitere 4 Stun-den) zusätzlich zur jeweiligen Lehrkraft auch die einzige DGS-Gebärdensprachdozentin der Schule hinzugezogen wird, so dass es eines weiteren Dolmetschers nicht bedarf (vgl. den von der zur Schule zur Verfügung gestellten Stundenplan mit den Einsätzen der Ge-bärdensprachdozentin B ...). Für die weiteren Stunden hat das SG insbesondere für den Deutschunterricht (8 Stunden) den Einsatz eines externen Gebärdendolmetschers zu-gunsten des Antragstellers berücksichtigt. Ergänzend dazu hat das SG im Rahmen der vorgenommenen Folgenabwägung eine Notwendigkeit für den Einsatz eines Dolmetschers in den Fächern, in denen die Wissensvermittlung vorrangig auch sprachlich über Erklärungen erfolgt (Deutsch, Mathematik, Biologie, Informatik) angenommen. Demge-genüber sieht das SG – für den Senat schlüssig und folgerichtig – für die Fächer Sport, Musik/Rhythmus, Kunst und Werken (insgesamt 6 Wochenstunden) eine stärkere Aus-richtung im praktischen Anleiten, Vormachen etc. als in einer sprachlich geprägten Ver-mittlung der Lehrinhalte. In diesen Fächern sieht auch der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine Übersetzungstätigkeit nicht als im Vordergrund stehend an. Soweit das SG im Ergebnis die Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Unterricht am Montag von 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr und 9:15 Uhr bis 13:20 Uhr (rund fünf Stunden), am Dienstag von 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr und 9:15 Uhr bis 12:00 Uhr (rund vier Stunden), am Mittwoch von 7:30 Uhr bis 9:05 Uhr und von 10:25 Uhr bis 12:00 Uhr (rund drei Stunden) und am Freitag von 7:30 Uhr bis 10:00 Uhr (zuzüglich alle zwei Wochen eine Stunde "Sozialarb" bzw. "Sozial" bis 11:10 Uhr) als erforderlich ansieht, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch für den Senat ein wöchentlicher Bedarf von 15 Zeitstunden an Erforderlichkeit eines Gebärdendolmetschers. Wie im Beschluss vom 16.10.2019 erwähnt, erscheint es durchaus denkbar, dass der Antragsteller im Haupt-sacheverfahren nach entsprechender Begutachtung/Hospitation auch bezüglich der bisher ausgenommenen Fächer mit seinem Begehren obsiegt, in sämtlichen Unterrichtsfächern durch einen DGS-Dolmetscher unterstützt zu werden.

Die vom SG angeordnete zeitliche Begrenzung auf das erste Schulhalbjahr 2019/2020 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Antragsgegner und der Schulaufsicht die Mög-lichkeit gegeben wird, die Entwicklung des Antragstellers unter den neuen Umständen zu beobachten und Erfahrungen mit dem Einsatz von DGS-Dolmetschern im Unterricht zu sammeln. Bei unveränderter Sachlage dürften die Leistungen aber fortzuführen sein.

Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Senats auch einen Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung hinreichend glaubhaft gemacht. Angesichts der offensicht-lich nicht ausreichenden DGS-Kommunikationsfertigkeiten der meisten Lehrkräfte an der Schule und des hierdurch – nach summarischer Prüfung – eingetretenen Sprachentwick-lungs- und Lernrückstandes des Antragstellers kann die Gefahr des sich vergrößernden Bildungsrückstandes nicht hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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