L 5 AS 365/19 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 47 AS 3219/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 365/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. März 2019 wird wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Instandsetzung ihrer Wasserversorgung (Wasserleitungen, -anschlüsse und Boiler) sowie ihres Bades (Toilette, Bade-/Duschwanne und Waschbecken) 3.000 EUR zu zahlen. Die Antragsteller haben dem Antragsgegner innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistungen die zweckentsprechende Verwendung des Geldes nachzuweisen. Soweit die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen ist, sind die Leistungen zu erstatten. Der Antragsgegner kann seine Zahlung von einer dinglichen Sicherung in gleicher Höhe abhängig machen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern 45% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Instandsetzung ihrer Wasserversorgung und ihres Bades.

Der 1974 geborene Antragsteller ist gelernter Klempner. Gemeinsam mit seiner 1973 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin, lebt er nach eigenen Angaben in einem ihr seit 2006 gehörenden Eigenheim mit einer Wohnfläche von 83 qm in H., H. Straße ... Seit 2005 beziehen die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vom Antragsgegner bzw. dessen Rechtsvorgänger. Zuletzt hat der Antragsgegner ihnen mit Bescheid vom 28. Juni 2019 vorläufig Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2019 in Höhe von 764 EUR bewilligt. Dabei hat er für beide Antragsteller nur den Regelbedarf in Höhe von jeweils 384 EUR zugrunde gelegt. Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) hat er nicht gewährt. Die Vorläufigkeit hat er mit Verweis auf eine selbstständige Tätigkeit der Antragstellerin begründet. Dabei ging er vorläufig davon aus, dass die Antragstellerin daraus nach Abzug der Freibeträge kein zu berücksichtigendes Einkommen erziele.

Bereits am 6. November 2018 haben die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihnen vorläufig Leistungen für die Kosten der Warmwasserversorgung in ihrem Haus zu übernehmen. Wegen einer unzureichenden Gewährung von Leistungen für die Beschaffung von Heizmaterial sei am 28. Februar 2018 ein Frostschaden an den Wasserleitungen ihres Hauses entstanden. Da ein Rohr in der Wand eingefroren sei, sei die Steigleitung ab dem Keller beschädigt. An der Badezimmerrückwand bestehe ein entsprechender Wasser- und Schimmelschaden. Durch das Aufweichen der Wand sei der Wasserboiler herausgebrochen und habe Trockenbauteile und Rohre aus der Wand gerissen. Der Boiler habe auch die Mischbatterie der darunter befindlichen Badewanne abgerissen, sei auf die Blech-Wanne gefallen und habe diese verbogen. Der Wasserbehälter der WC-Vorwandmontage sei beim Einfrieren geplatzt. Dazu haben die Antragsteller Fotos eingereicht; insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 verwiesen. Ihren Leistungsanspruch haben die Antragsteller im Laufe des Verfahrens auf 6.686,37 EUR beziffert und insoweit auf einen Kostenvoranschlag der Firma K. – Heizung, Sanitär, Bauklempnerei vom 28. Februar 2019 verwiesen. Dieser belief sich insgesamt auf 12.396,71 EUR. Die Antragsteller haben aber klargestellt, dass es ihnen nur um die dort aufgeführten Reparaturarbeiten, nicht aber um die ebenfalls im Kostenvoranschlag enthaltenen Fliesenlegerarbeiten gehe. Sie hätten bereits mit Schreiben vom 3. März 2018 einen Leistungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Dieser habe darauf aber nicht reagiert.

Der Antragsgegner hat im Verfahren vor dem SG vorgetragen, ein solcher Antrag habe ihm bis dahin nicht vorgelegen. Im Übrigen hat er in Zweifel gezogen, dass die Antragsteller tatsächlich in dem Haus wohnten, da nach ihren eigenen Angaben die Heizungsanlage defekt sei. Außerdem sei ein Besuch des Außendienstes (am 12. Dezember 2018) erst zwei Tage nach telefonischer Vereinbarung möglich gewesen, und bei einem früheren Hausbesuch (24. Juli 2018) sei eine Inaugenscheinnahme des Wohnbereichs rundheraus abgelehnt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Antragsteller mit Wasser versorgten.

Beide Antragsteller haben daraufhin unter dem 4. Februar 2019 eidesstattliche Versicherungen dahingehend abgegeben, dass sie in dem Wohnhaus H. Straße ... dauerhaft und ununterbrochen wohnten.

Mit Beschluss vom 26. März 2019 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden schon erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsteller das Haus tatsächlich dauerhaft als einzige Unterkunft nutzten. Diese würden dadurch gestützt, dass offenbar schon seit längerer Zeit keine Unterkunftskosten angefallen oder belegt seien. Darüber hinaus sei die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen fraglich, da der Instandsetzungsbedarf erheblich über die Wiederherstellung der Wasserversorgung hinausgehe und offenbar auch die sanitären Anlagen umfangreich saniert werden sollten. Wie die Maßnahmen insgesamt finanziert werden sollten, sei unklar. Deshalb wären Leistungen eine Investition in ein "Fass ohne Boden" (unter Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – L 4 AS 431/15 B ER –, juris). Weiter müsste ggf. noch aufgeklärt werden, ob Teile des insgesamt 3.790 qm großen, aus fünf einzelnen Flurstücken bestehenden Grundstücks der Antragsteller als Vermögen verwertbar seien. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob der Kostenvoranschlag vom 28. Februar 2019 überhaupt Grundlage einer einstweiligen Regelung sein könnte, weil nicht klar sei, welche Kostenpositionen sich auf die Wiederherstellung der Warmwasserversorgung bezögen. Der Beschluss ist den Antragstellern am 1. April 2019 zugestellt worden.

Mit ihrer am 29. April 2019 eingelegten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Ihnen gehe es nicht um eine Komplettsanierung des Bades, sondern nur um eine Wiederherstellung der Wasserversorgung sowie um die Nutzbarkeit der Heizung und des Bades. Deshalb hätten sie auch nur einen Teil der im Kostenvoranschlag vom 28. Februar 2019 aufgeführten Positionen geltend gemacht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller ihr Begehren auf vorläufige Leistungen in Höhe von 4.000 EUR reduziert. Da der Antragsteller gelernter Klempner sei, könne er die notwendigen Arbeiten selbst ausführen. Arbeitskosten fielen deshalb nicht an. Zudem könne er die im Kostenvoranschlag aufgeführten Materialien günstiger erwerben. Auf Grundlage des bereinigten Kostenvoranschlags ergäbe sich ein Aufwand von 4.014,73 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 verwiesen. Bis auf die defekte Haustür bestehe am Haus kein aktueller Sanierungsbedarf.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner das Grundstück der Antragsteller am 25. und 30. Juli sowie am 28. August 2019 aufgesucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit den Schriftsätzen vom 29. und 31. Juli sowie vom 30. August 2019 übersandten Protokolle und Dokumentationen verwiesen.

Der Antragsgegner bezweifelt weiter, dass die Antragsteller tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt unter der angegebenen Adresse haben. Sie seien dort bei einem unangekündigten Besuch nicht anzutreffen gewesen. Eine Besichtigung sei erst nach Terminvereinbarung möglich gewesen. Unabhängig davon sprächen weitere Umstände, die sich aus den Hausbesuchen ergeben hätten, gegen die beantragte Kostenübernahme: Der Sanitärbereich sei insgesamt nicht nutzbar, da nicht nur der Wasseranschluss als solcher, sondern auch ein funktionstüchtiger Boiler zur Warmwasserbereitung fehle. Zudem gehe er davon aus, dass sämtliche Keramikteile wie Wanne, Waschbecken und Toilettenbecken zu erneuern seien. Insoweit stelle sich die Frage, ob eine solche Erneuerung ohne umfangreiche Sanierung der Wand- und Bodenfliesen möglich sei. Im Übrigen werde das Vorhandensein einer erforderlichen, genehmigten Abwasserentsorgung bestritten. Das Alter und der optische Zustand des vorhandenen Abwassersammelbehälters sprächen gegen einen genehmigten Zustand. Nach Auskunft des Trink- und Abwasserverbandes H. verfügten die Antragsteller über keine Genehmigung zum Betrieb ihrer Abwassersammelgrube. Insgesamt mache das Wohnhaus einen sehr sanierungsbedürftigen Eindruck. Sowohl das Dach als auch die vordere Eingangstür seien sanierungsbedürftig. Es sei zweifelhaft, ob eine Reparatur überhaupt möglich sei. Leistungen nach § 22 Abs. 2 SGB II seien deshalb Investitionen in ein "Fass ohne Boden". Eine Begrenzung der möglichen Leistungen ergebe sich aus der am 1. August 2015 in Kraft getretenen "Richtlinie des Landkreises Stendal zur Festlegung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII". Diese sei vom Gericht für eine Übergangszeit anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben. Ein Darlehen für Kosten, die über die sich daraus ergebende Angemessenheitsgrenze hinausgingen, komme nicht in Betracht.

Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass den Antragstellern in den vergangenen Jahren für Nebenkosten ihres Hauses (ohne Heizkosten) wie folgt Leistungen für KdU gewährt worden seien: für 2015 insgesamt 1.114,06 EUR, für 2016 insgesamt 1.011,26 EUR, für 2017 insgesamt 721,39 EUR und für 2018 insgesamt 208,92 EUR.

Der Berichterstatter hat am 10. Oktober 2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und die Beteiligten gehört. Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Der Senat hat die Prozessakte des SG sowie Teile der Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen.

II.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG).

2.

Sie ist auch teilweise begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 16b).

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Antragsteller haben das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht.

a.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Leistungen für die Instandsetzung ihrer Wasserversorgung und ihres Bades haben. Sie sind im Sinne der §§ 7, 19 SGB II leistungsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II liegen vor.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

aa.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihrem Wohnhaus um selbst bewohntes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie das Hausgrundstück, das sich im Alleineigentum der Antragstellerin befindet, selbst bewohnen. Insoweit stützt der Senat sich auf die eidesstattlichen Versicherungen beider Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Versicherungen unzutreffend sind und dass die Antragsteller tatsächlich woanders wohnen.

Dass das Haus derzeit über keine ausreichende Wasserversorgung verfügt und dass das Bad defekt ist, spricht für die Unabweisbarkeit der begehrten Aufwendungen, aber nicht dagegen, dass es sich tatsächlich um die Wohnung der Antragsteller handelt. Auch dass Mitarbeiter des Antragsgegners die Antragsteller bei unangekündigten Hausbesuchen nicht angetroffen haben und dass diese mehrfach um die vorherige Vereinbarung eines Termins für solche Hausbesuche gebeten haben, rechtfertigt nicht den Schluss, dass sie ihr seit 2004 genutztes Eigenheim nicht mehr bewohnen. Daran ändert nicht, dass die Antragsteller die Wohnung vor einem Besuch nach eigenen Angaben "erst wohnlicher machen" wollten. Die während der Hausbesuche getroffenen Feststellungen sprechen vielmehr eher für eine tatsächliche Wohnnutzung als dagegen. So haben die Mitarbeiter des Antragsgegners über ihren Besuch vom 30. Juli 2019 u.a. notiert, dass Mülltonnen, Kleidung und ein Kühlschrank mit Lebensmitteln vorhanden seien. Über den Hausbesuch am 25. Juli 2019 haben sie festgehalten, dass Hunde angeschlagen hätten, was ebenfalls gegen einen Leerstand spricht. Auch die beim Hausbesuch am 28. August 2019 gefertigten Fotos deuten nicht auf einen Leerstand. Hinzu kommt, dass keinerlei Hinweise auf eine andere Wohnung der Antragsteller vorliegen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die vom Antragsgegner geäußerten Einwände als bloße Spekulation dar.

Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass das Hausgrundstück eine angemessene Größe hat. Insoweit sind die Wohnflächengrenzen des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 4/16 R –, juris Rn. 28 m.w.N.). Danach ergibt sich für die beiden Antragsteller eine Angemessenheitsgrenze von 90 qm. Der Antragsteller hat im Erörterungstermin am 10. Oktober 2019 eidesstattlich versichert, dass das Haus eine Wohnfläche von 82 bis 83 qm habe. Dies entspricht früheren Angaben. Aus dem von Antragsgegner vorgelegten Teil seiner Verwaltungsakten ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragsgegner die Größe nunmehr in Zweifel zieht, handelt es sich um bloße Mutmaßungen ins Blaue hinein. Dafür finden sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Auch die Protokolle der durchgeführten Hausbesuche geben dafür nichts her. Allein der Umstand, dass der Antragsteller den Mitarbeitern des Antragsgegners nicht alle Räume gezeigt hat, genügt nicht. Es ist schon nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner bei seinem Hausbesuch genau diesen Punkt hätte klären wollen und den Antragstellern dies auch zu erkennen gegeben hätte. Im Übrigen setzt der Antragsgegner sich mit seinen Mutmaßungen in Widerspruch zu seinem gesamten bisherigen Verhalten. Denn wenn das Hausgrundstück unangemessen groß wäre und nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 SGB II fiele, würde es verwertbares Vermögen darstellen, das einer Bedürftigkeit der Antragsteller entgegenstehen dürfte. Gleichwohl hat der Antragsgegner ihnen zuschussweise SGB II-Leistungen gewährt.

Die Antragsteller haben weiter glaubhaft gemacht, dass die Grundstücksgröße von 3.790 qm der Annahme eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht entgegensteht. Zwar werden in der Regel Grundstücksgrößen bis zu 500 qm im städtischen Bereich und bis zu 800 qm im ländlichen Bereich als angemessen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, juris Rn. 24), wobei es letztlich auf die tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R –, juris Rn. 29). Die Antragsteller haben aber mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Veräußerung einzelner Flurstücke oder sonstiger Grundstücksteile (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a.a.O.) nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass auch der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Antragsgegner die ihm bekannte Größe des Grundstücks über mehr als zehn Jahre hinweg offenbar nicht zum Anlass genommen hat, eine (teilweise) Verwertung zu fordern.

bb.

Weiter haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es ihnen dem Grunde nach um Leistungen für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur geht.

Aufgrund der von beiden Beteiligten vorgelegten Fotos sowie der Hausbesuchsprotokolle des Antragsgegners vom 30. Juli und 28. August 2019 steht außer Zweifel, dass sowohl die Wasserleitungen als auch das Bad (Wanne, Waschbecken und Toilettenbecken; Wasseranschlüsse und Boiler zur Warmwasseraufbereitung) der Antragsteller sich in einem nicht oder jedenfalls nicht ausreichend funktionsfähigen Zustand befinden. Dass die Antragsteller sich provisorisch behelfen, indem sie kaltes Wasser aus dem Keller über einen Schlauch ins Bad leiten, ändert nichts an der Notwendigkeit der beabsichtigten Reparaturarbeiten.

Dass eine funktionierende (Warm-)Wasserversorgung für die Wohnnutzung eines Hauses unabdingbar ist, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die Funktionsfähigkeit von Waschbecken, Toilette und Dusche oder Wanne. Dabei ist es unschädlich, wenn die Reparatur mit einer Werterhöhung des Hausgrundstücks einhergeht. Die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II umfassen zwar keine wertsteigernde Renovierung. Um eine solche geht es vorliegend aber auch nicht. Ob es sich bei einer beabsichtigten Maßnahme um eine erhaltende Reparatur oder eine wertsteigernde Renovierung handelt, ist nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dient (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2012 – L 5 AS 178/12 B ER –, juris Rn. 28). Eine mit notwendigen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deshalb deren Berücksichtigungsfähigkeit nicht von vornherein aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2011 – B 14 AS 48/13 R –, juris Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – L 5 AS 336/16 –, juris Rn. 32).

cc.

Die Antragsteller haben auch – bis auf eine Kostenposition – hinreichend glaubhaft gemacht, dass die konkreten geltend gemachten Aufwendungen unabweisbar sind. Insoweit reicht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Kostenvoranschlag vom 28. Februar 2019 aus. Die Antragsteller haben ausreichend dargelegt, dass die von ihnen im Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 angeführten Positionen zur Instandsetzung der Wasserversorgung und des Bades notwendig sind. Der von ihnen aufgrund ihrer Möglichkeit zur Eigenleistung vorgenommene Abzug von 30 % erscheint plausibel. Verbleibenden Unsicherheiten zur Höhe des unabweisbaren Aufwands kann durch die Ausgestaltung des Inhalts der einstweiligen Anordnung, insbesondere die Anordnung einer Sicherheitsleistung Rechnung getragen werden (dazu unter c).

Nicht zu berücksichtigen war allein die Position 1.006 des Kostenvoranschlags: "Duschaufsatz aus Echtglas / Drehtür mit Seitenwand". Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller die bisher vorhandene Badewanne durch eine Dusche ersetzen wollen. Der Einsatz einer Duschtür aus Glas würde jedoch über eine Reparatur hinausgehen und eine nicht von § 22 Abs. 2 SGB II erfasste Renovierung darstellen. Dies wirkt sich in einer Höhe von 1.014,59 EUR aus (1.218 EUR zzgl. 19% MWSt. abzgl. 30%). Zieht man diesen Betrag von der Summe ab, die sich aus dem bereinigten Kostenvoranschlag ergibt (4.014,73 EUR), verbleiben rund 3.000 EUR.

dd.

Der Antragsgegner kann dem Anspruch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass auf dem Grundstück weiterer Sanierungsbedarf bestehe und dass es sich um ein "Fass ohne Boden" handele. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Eigenheim – abgesehen von der fehlenden (Warm-)Wasserversorgung und dem defekten Bad sowie einer defekten Haustür – nicht bewohnbar zu machen wäre. Der Antragsgegner verweist zwar darauf, dass die Abwasseranlage keine Genehmigung vorliege. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese nach Wieder-Inbetriebnahme der Wasserversorgung nicht zu erlangen wäre. Dass künftig möglicherweise weitere Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen nötig werden, ist insoweit unschädlich. Denn mit seinem Verweis auf die Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der im laufenden in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen enthält § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine ausreichende Begrenzung. Dadurch wird sichergestellt, dass Eigenheimbesitzer nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Leistungsberechtigte, die zur Miete wohnen. Angesichts der niedrigen laufenden KdU der Antragsteller liegt es nahe, dass sie für etwaige künftige unabweisbare Reparatur- oder Instandhaltungsaufwendungen erneut Ansprüche nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen könnten.

ee.

Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass sie in der gesamten geltend gemachten Höhe Leistungen als Zuschuss beanspruchen können. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit sie unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonate anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Insoweit sind die jährlich anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen mit der abstrakt angemessenen Jahresmiete für eine angemessene Wohnung für zwei Personen zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –, juris Rn. 24). Die Kosten für die Heizung sind nicht in den Vergleich aufzunehmen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 ("Als Bedarf für die Unterkunft") im Verhältnis zu dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ("Bedarfe für Unterkunft und Heizung"; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 35).

Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf die "Richtlinie des Landkreises Stendal zur Festlegung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII" abgestellt werden. Denn diese bildet die tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes nicht hinreichend aktuell ab. Die vom Antragsgegner vorgelegte Richtlinie ist zum 1. August 2015 in Kraft getreten und beruht auf einer Datenerhebung zum Stichtag 31. Oktober 2014. Auf dieser Grundlage lässt sich die hier maßgebliche Angemessenheitsgrenze für den Zeitraum von Oktober 2019 bis September 2020 nicht realitätsgerecht bestimmen. Denn nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger hat dieser eine Überprüfung und Fortschreibung des Konzepts vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R –, juris Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt auch eine gerichtliche Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindexes nicht in Betracht. Das BSG hat zwar unter Verweis auf § 22c Abs. 2 SGB II sowie § 558c Abs. 3 und § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entschieden, dass das Gericht nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine solche Fortschreibung vorzunehmen hat (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 20 ff.). Vorliegend sind aber seit dem Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. August 2015 nicht nur zwei, sondern bereits mehr als vier Jahre vergangen. In diesem Fall sieht Satz 3 des § 558d Abs. 2 BGB, auf den sich sowohl der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 102) als auch das BSG (a.a.O., Rn. 21) bezogen haben, für qualifizierte Mietspiegel vor, dass diese neu zu erstellen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 – L 5 AS 1038/13 –, juris Rn. 100).

Deshalb sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts als Begrenzung die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem Zuschlag von 10 % zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, juris Rn. 30 m.w.N.) Das sind im Falle der Antragsteller (Mietstufe 1 (Kreis Stendal ohne Stadt Stendal), zwei Haushaltsmitglieder) 378 EUR + 10 %, also 415,80 EUR pro Monat bzw. 4.989,60 EUR für zwölf Monate.

Bei der Bestimmung der jährlich anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen der Antragsteller stellt sich die Schwierigkeit, dass diese zuletzt keinerlei Leistungen für KdU geltend gemacht hatten. Der Senat legt deshalb mangels anderer Erkenntnisquellen die vom Antragsgegner mitgeteilten KdU-Leistungen der vergangenen Jahre zugrunde und bildet daraus einen Durchschnittswert. Dieser beträgt für die vergangenen vier Jahre (2015 bis 2018) 763,91 EUR pro Jahr. Wenn man das Jahr 2018, in dem die geleisteten KdU mit insgesamt 208,92 EUR auffällig niedrig waren, unberücksichtigt lässt, ergibt sich ein Durchschnittswert von 948,90 EUR. Selbst unter Berücksichtigung dieses Wert bleiben die Aufwendungen in Höhe von 3.000 EUR im Rahmen der Angemessenheit.

b.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Versorgung mit Warmwasser und die Funktionsfähigkeit des Bades sind von besonderer Bedeutung für den Wohnbedarf der Antragsteller. Ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung ist ihnen nicht zumutbar, zumal der Antragsgegner bislang noch nicht einmal einen Ausgangsbescheid erlassen hat. Zudem haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen – über die bereits im Rahmen des Anordnungsanspruchs berücksichtigten Eigenleistungen hinaus – keine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch insoweit legt der Senat die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im Erörterungstermin vom 10. Oktober 2019 zugrunde.

c.

Den Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt der Senat unter Abwägung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen im Rahmen seines Ermessens. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Arbeiten zur Reduzierung der Kosten in Eigenleistung erbringen will. Da er nicht in der Lage ist, die Kosten für den Materialeinkauf auszulegen, ist er auf eine Vorauszahlung des Antragsgegners angewiesen. Dies erfordert allerdings Vorkehrungen, um eine zweckentsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen. Insoweit besteht beim Antragsgegner ein besonderes, über sonstige Fälle einer vorläufigen Leistung hinausgehendes Sicherungsbedürfnis. Deshalb erscheint es sachgerecht, ihm entsprechend § 86 b Abs 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 921 Satz 2 ZPO die Möglichkeit zu eröffnen, seine Leistung von einer dinglichen Sicherung abhängig zu machen, wie sie auch für Instandhaltungsdarlehen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorgesehen ist.

Dies stellt für die Antragsteller keine unzumutbare Belastung dar. Ihr Grundstück ist nach ihrem Vorbringen bislang nicht mit dinglichen Sicherheiten belastet. Für die an sich anfallenden Gerichts- und Notargebühren gilt die Gebührenbefreiung des § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X; vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 15 W 54/17, I-15 W 54/17 –, juris Rn. 12 ff.).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller zunächst einen Betrag von 6.686,37 EUR beansprucht hatten. Gegen eine Kostenquotelung können sie nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich dabei nur um eine Schätzung gehandelt habe und ihnen eine genaue Bezifferung nicht möglich gewesen sei. Zum einen haben sie eine solche Bezifferung tatsächlich vorgenommen, in dem sie zunächst einen Betrag von 6.686,37 EUR beantragt haben. Zum anderen haben sie erst im Erörterungstermin am 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller als gelernter Klempner die fraglichen Arbeiten selbst ausführen kann, so dass nur ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich notwendig ist.

4.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).

5.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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