L 7 AS 1435/19 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 2464/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1435/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn drohende wesentliche Nachteile (hier: Verlust einer Unterkunft nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs) nicht mehr abzuwenden sind.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der 1958 geborene Antragsteller war vom 20.09.2018 bis 30.01.2019 inhaftiert. Seit November 2009 ist er Mieter einer Wohnung in der B ... in A ... (Mietvertrag vom 22.10.2009 mit der C ..., nachfolgend: bisheriger Vermieter). Mit Schreiben vom 24.07.2019 kündigte die (neue) Eigentümerin der Wohnung (nachfolgend: Vermieterin) den Mietvertrag fristlos wegen eines Mietrückstands "von mindestens zwei Warmmieten". Am 14.08.2019 erhob die Vermieterin beim Amtsgericht Z ... Klage auf Räumung der Wohnung (Az. 167 C./19). Hierzu ist ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung für den 07.02.2020 anberaumt (fernmündliche Auskunft des Amtsgerichts vom 13.01.2020).

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab März 2018 (Bescheid vom 01.02.2018) und versagte ihm nach dessen erneuten Antrag (persönliche Vorsprache am 31.01.2019, Abgabe eines Formblatts "Weiterbewilligungsantrag" am 04.02.2019) Leistungen (Bescheid vom 22.02.2019; Widerspruchsbescheid vom 21.05.2019, W 3035/19; Klageverfahren beim Sozialgericht - SG - Leipzig unter dem Az. S 19 AS./19 anhängig).

Ein Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04.02.2019 blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Sächs. Landessozialgericht - LSG - v. 27.06.2019 - L 3 AS./19 B ER zu SG Leipzig v. 28.02.2019 - S 19 AS./19 ER). Die Beiladung der Stadt Z ... zum Verfahren erfolgte.

Am 28.10.2019 hat der Antragsteller beim SG Leipzig mit zwei getrennten Schreiben vom selben Tag "Rechtsschutz zum o.g. Aktenzeichen" (einerseits S 19 AS 262/19 ER, andererseits L 3 AS 382/19 B ER) beantragt. Die Räumungsklage sei anhängig. Das SG (zum Az. S 19 AS 262/19 ER) bzw. - nach "Weiterleitung" - das LSG (zum Az. L 3 AS 382/19 B ER) solle den Antragsgegner verpflichten, Mietschulden und die zukünftige Miete an die Vermieterin zu zahlen.

Das SG hat ein neues Verfahren angelegt (Az. S 19 AS 2464/19 ER), in diesem Verfahren das an das LSG gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 28.10.2019 an dieses Gericht (zum Verfahren mit dem Az. L 3 AS 382/19 B ER) weitergeleitet, welches es wiederum an das SG zur Zuordnung in die Gerichtsakte zum Verfahren mit dem Az. S 19 AS./19 ER übersandte.

Im Verfahren S 19 AS 2464/19 ER hat das SG die Gerichtsakten des Amtsgerichts (Az. 167 C./19) zur Einsicht angefordert und die Stadt Z ... beigeladen (Beschluss vom 08.11.2019). Nach ergebnislosen Aufforderungen des Antragstellers (Schreiben des SG vom 04., 08. und 14.11.2019), die Vermieterin für eine gerichtliche Anfrage von einer Schweigepflicht zu entbinden oder eine Bestätigung von ihr über die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Begleichung der Mietschulden vorzulegen, hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss v. 02.12.2019). Der Antragsteller begehre die Übernahme von aktuellen Mietschulden durch ein Darlehen. Einen Anspruch darauf habe er nicht glaubhaft gemacht. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei durch Zahlung an die Vermieterin nicht mehr abzuwenden. Dessen freiwillige Fortsetzung durch die Vermieterin sei aufgrund unkooperativen Verhaltens des Antragstellers nicht nachgewiesen.

Gegen den - ihm am 05.12.2019 zugestellten - Beschluss vom 02.12.2019 hat der Antragsteller am 12.12.2019 beim SG zur Weiterleitung an das Sächs. LSG Beschwerde eingelegt. Er habe keine Mietschulden, begehre kein Darlehen und sei daher zu nichts verpflichtet.

Der Antragsteller beantragt (ausdrücklich), den Antrag vom 28.10.2019 auf einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zuständig sei die Beigeladene. Unabhängig davon bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden seit Juni 2019.

Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 19.03.2019 habe sie dem Antragsteller Leistungen zur Übernahme von Mietkosten versagt, da er angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt habe. Über dessen mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.05.2019 weitergeleiteten Antrag auf Übernahme von Mietschulden könne mangels Unterlagen nicht entschieden werden.

Die Vermieterin hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt (Schreiben vom 16.01.2020), dass seit Juni 2019 keine Mietzahlungen erfolgt seien, der aktuelle Mietrückstand 2.232,00 EUR betrage, keine weiteren Kündigungen erfolgt seien und sie unter keinen Umständen bereit sei, das Mietverhältnis mit dem Antragsteller fortzusetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2019 ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, da "einstweilige Maßnahmen" (§ 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG) den drohenden Verlust der Unterkunft des Antragsstellers gegenwärtig nicht abwenden können.

1. Streitgegenstand sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II), um die fristlose Kündigung vom 24.07.2019 und damit den Verlust der vom Antragsteller gemieteten Wohnung in der B ... in A ... abwenden zu können.

Antragsbegehren (§ 123 SGG) ist die Verpflichtung (einer) der am Verfahren beteiligten (§ 69 Nr. 2 f. SGG) Leistungsträger (§ 12 Satz 1 SGB I) zur Zahlung von "Mietschulden" und der "zukünftige Miete" (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 28.10.2019) bei von ihm angegebenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 279,00 EUR monatlich (178,00 EUR Grundmiete + 51,51 EUR Nebenkosten ohne Heizkosten + 49,49 EUR Heizkosten, vgl. z.B. den am 31.01.2019 vom Antragsteller unterzeichneten Weiterbewilligungsantrag unter 4.). Da sich die Kündigung vom 24.07.2019 (zumindest vorrangig) auf einen Zahlungsverzug des Antragstellers seit Juni 2019 stützt und auch seit dem keine Miete gezahlt wurde, sind nunmehr jedenfalls Leistungen für Juni 2019 bis Januar 2020 i.H.v. 2.232,00 EUR (279,00 EUR x 8 Monate "Mietschulden", vgl. auch Schreiben der Vermieterin vom 16.01.2020) und ab Februar 2020 ("zukünftige Miete") streitig. Dabei kann dahinstehen, ob die Vermieterin auch Zahlungsrückstände für die Zeit vor ihren Eigentumserwerb (vgl. Amtsgericht Z ..., Zuschlagsbeschluss v. 23.05.2019, Az. 460 K./17) geltend macht (vgl. hierzu das Schreiben der Hausverwaltung des bisherigen Vermieters v. 09.11.2018, wonach ein Zahlungsrückstand v. 2.511,00 EUR, 279,00 EUR x 9 Monate, bestanden habe), da dem Antragsteller einstweilig keine Leistungen für Unterkunft und Heizung zur erbringen sind (vgl. unter 5.).

Die streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung sind abtrennbare Bestandteile der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und können eigenständiger Streitgegenstand sein (vgl. grundlegend Bundesozialgericht - BSG - v. 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - Rn. 10 ff. und dem folgend BSG v. 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - Rn. 12). Dies gilt auch für Leistungen zur Übernahme von Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II (vgl. z.B. BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R - Rn. 13 m.w.N.).

Gegenstand des Verfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid des Antragsgegners vom 22.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2019 (W 3035/19; § 95 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung) über die Versagung der vom Antragsteller spätestens am 04.02.2019 beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, soweit er Leistungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls ab Juni 2019 begehrt. Dahinstehen kann, ob Gegenstand des Verfahrens auch der Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2018 über die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab März 2018 und der Versagungsbescheid der Beigeladenen vom 19.03.2019 sind, da dem Antragsteller einstweilig keine Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen sind (vgl. unter 5.).

2. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen und daher statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), da in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt und damit die Berufung keiner Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands im Hauptsacheverfahren richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei bei einer Geldleistung der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Geldbetrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO) zu berechnen ist, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr, vgl. nur BSG v. 23.07.2015 - B 8 SO 58/14 B - Rn. 6 m.w.N.). Das SG hat dem Antragsteller die Übernahme von Mietschulden versagt im vorgenannten Sinne, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 02.12.2019 auf jeden Fall einen Betrag von 750,00 EUR überstiegen (279,00 EUR x 7 Monate = 1.953,00 EUR). Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Leistungsbegehren jedenfalls für Zeiten ab Juni 2019 weiter.

Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 28.10.2019 ist trotz des rechtskräftig abgelehnten Antrags vom 04.02.2019 (Sächs. LSG v. 27.06.2019 - L 3 AS./19 B ER) bereits deswegen zulässig, da der Streitgegenstand beider Verfahren nicht identisch ist (zu dieser Voraussetzung bei einem erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Ablehnung von "einstweiligen Maßnahmen" vgl. nur Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 456 und Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 45a, jeweils m.w.N.). Der Antrag vom 04.02.2019 bezog sich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für 2018, einschließlich der Übernahme von "Mietschulden" des Antragstellers beim bisherigen Vermieter des Antragstellers, und "ab Januar 2019". Der Antrag vom 28.10.2019 beruht indes auf "Mietschulden" des Antragstellers bei seiner (neuen) Vermieterin, worüber der 3. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 27.06.2019 nicht entschieden hat, auch wenn diese "Mietschulden" auf der Versagung von Leistungen durch den Antragsgegner (Bescheid vom 22.02.2019) beruhen.

4. Statthaft ist jedenfalls ein Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen auch (vgl. weiterhin § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Dabei kann dahinstehen, ob es auch einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Anordnung, ggf. Feststellung, der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 22.02.2019, ggf. nunmehr der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2019, W 3035/19) bedarf (zum Meinungsstand über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Versagungsbescheide vgl. z.B. Aubel in: jurisPK-SGB II, § 39 Rn. 13 f. und Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 39 Rn. 19; zur Rechtsprechung des erkennenden Senats vor der Änderung des § 39 Nr. 1 SGB II durch das Gesetz v. 26.07.2016, BGBl. I, S. 1824, vgl. B. v. 19.04.2016 - L 7 AS 172/16 B ER - juris Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; zum Meinungsstand über das Ende der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei Klageerhebung gegen den entsprechenden Widerspruchsbescheid vgl. z.B. Sächs. LSG vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER - juris Rn. 25 f., Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a II Rn. 11 und Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 93, jeweils m.w.N.). Denn selbst ein statthafter Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG wäre mit einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu kombinieren, da dem Antragsteller die alleinige aufschiebende Wirkung gegen die Versagung von Leistungen mangels Entscheidung in der Sache über die Bewilligung von Leistungen keinen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. z.B. Sächs. LSG v. 23.06.2014 - L 3 AS 88/12 B ER - juris Rn. 22, wonach eine einstweilige Anordnung neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderlich ist, wenn die begehrte Leistung noch nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt wurde; dagegen bei Versagungsentscheidungen nur von einem statthaften Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ausgehend z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 272) und der Antragsteller - ungeachtet der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen - Leistungen begehrt. Da jedenfalls die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht vorliegen (dazu unter 5.), kann hier dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu prüfen sind, zumal selbst bei alleiniger Statthaftigkeit eines Antrags nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ebenso die Rechtmäßigkeit der Versagung zu prüfen ist (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen v. 13.09.2018 - L 2 AS 1143/18 B ER - juris Rn. 14 ff.), soweit dies - anders als hier - entscheidungserheblich ist.

5. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist unbegründet. Für eine einstweilige Anordnung sind ein materiell-rechtlicher Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG) die Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und -grund, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (zur Entwicklung der "mäandernden" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vgl. z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 49 ff.).

Ein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht (vgl. z.B. Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 68). Dies ist in Abhängigkeit von einer drohenden Grundrechtsverletzung und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nach summarischer bis abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit eine entsprechende Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist; anderenfalls kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. z.B. BVerfG v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Rn. 14 f. und BVerfG v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - Rn. 22, jeweils m.w.N.; ausführlicher zu den nicht stets einheitlich bewerteten Prüfungsmaßstäben sowie zum Verhältnis zwischen Anordnungsanspruch und -grund z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 324 ff. und 399 ff.; Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 67 ff. und ders. in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 79 ff.).

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs. SGG). Hiervon kann bei Unzumutbarkeit des Verweises auf die Entscheidung in der Hauptsache ausgegangen werden (vgl. nur Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 353 und Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 28), was nach wertender Betrachtung im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. z.B. BVerfG v. 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 - Rn. 15; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG v. 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17 - Rn. 8, wonach sich allein aus dem Umstand des Streits um existenzsichernde Leistungen kein schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ergibt).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihm unter Würdigung der in diesem Verfahren ermittelten und vorgetragenen Umstände des Einzelfalls gegenwärtig zwar wesentlichen Nachteile drohen, zu deren Abwendung eine einstweilige Anordnung jedoch ungeeignet erscheint.

Dem Antragsteller drohen wesentliche Nachteile, da ihm der Verlust seiner bisherigen Unterkunft droht (zur Erheblichkeit dieses Umstands bei der Prüfung des Anordnungsgrunds und zur Berücksichtigung negativer Folgen bei drohendem Verlust der Unterkunft vgl. insb. BVerfG v. 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 - Rn. 16 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller die Wohnung in der B ... tatsächlich nutzen sollte, was indes in diesem Verfahren keiner weiteren Aufklärung bedarf, da gegenwärtig keiner der am Verfahren beteiligten Leistungsträger zu einstweiligen Leistungen verpflichtet ist.

Die fristlose Kündigung vom 24.07.2019 stützt sich allein auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB (vgl. auch den klageerhebenden Schriftsatz der Vermieterin vom 14.08.2019, S. 3). Ein Zahlungsverzug i.S.d. vorgenannten Norm liegt vor, da die Miete (auch) seit Juni 2019 nicht entrichtet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller (sinngemäß) vorträgt, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein und diese rechtzeitig beantragt zu haben (vgl. z.B. Bundesgerichtshof - BGH - v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14 - Rn. 17 ff., s. auch BGH v. 29.06.2016 - VIII ZR 173/15 - Rn. 16 und 19).

Die Kündigung vom 24.07.2019 konnte zwar unwirksam werden (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor. Insbesondere eine (fristgemäße) Befriedigung i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgte nicht (vgl. auch hierzu z.B. BGH v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14 - Rn. 23 ff.), obwohl das Amtsgericht der Beigeladenen auf der Grundlage des § 22 Abs. 9 Satz 1 SGB II (um die Obdachlosigkeit des Antragstellers zu vermeiden) den Eingang der Räumungsklage mitteilte (vgl. Schreiben der Beigeladenen v. 13.11.2019). Damit kann der von der Vermieterin geltend gemachte Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) zumindest durch einstweilige Leistungen der am Verfahren beteiligten Leistungsträger nicht mehr abgewendet werden. Anderes könnte bei freiwilliger Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin, z.B. bei vollständiger Begleichung der Zahlungsrückstände, gelten (vgl. bereits Sächs. LSG v. 27.06.2019 - L 3 AS 382/19 B ER, S. 19 m.w.N.). Hierzu ist indes die Vermieterin unter "keinen Umständen bereit" (vgl. Schreiben vom 16.01.2020).

Somit ist eine einstweilige Anordnung über die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Zeiten ab mindestens Juni 2019 gegenwärtig nicht geeignet, den drohenden Verlust der Wohnung des Antragstellers abzuwenden (vgl. z.B. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 243 f., wonach die Übernahme von Mietschulden keinen Sinn ergebe, wenn dadurch die Rechtswirkungen einer außerordentlichen Kündigung nicht vermeidbar sind und der Vermieter das Mietverhältnis nicht fortsetzen will; unter diesen Umständen einerseits von einem fehlenden Anordnungsanspruch ausgehend z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 351, zugleich indes unter Rn. 372.1 f. m.w.N. auf einen fehlenden Anordnungsgrund verweisend, wenn die Unterkunft aus Gründen gefährdet ist, auf die weder der Leistungsberechtigte noch das Jobcenter Einfluss nehmen können oder durch Übernahme der laufenden Mietzahlungen die Gründe der Räumungsklage nicht beseitigt werden könnten).

Mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrunds ist die Prüfung eines Anordnungsanspruchs entbehrlich (vgl. z.B. BVerfG v. 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16 - Rn. 12). Dahinstehen kann daher u.a., ob der Antragsteller Leistungsberechtigter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist, die Versagung von Leistungen durch den Bescheid vom 22.02.2019 rechtmäßig ist (s. hierzu Sächs. LSG v. 27.06.2019 - L 3 AS 382/19 B ER, S. 14 ff.), es sich bei den Zahlungsrückständen des Antragstellers um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II handelt, obwohl ihm seit seiner Haftentlassung im Januar 2019 vom Antragsgegner keine Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wurden (zum Begriff der Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II unter Abgrenzung zu tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vgl. z.B. Blüggel/Wagner, NZS 2018, 677, 678 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG) und welcher der am Verfahren beteiligten Leistungsträger leistungspflichtig wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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