L 2 AS 3963/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 3258/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3963/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage, inwieweit regelmäßige Besuchsfahrten zur im Pflegeheim befindlichen Mutter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden können.
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2019 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrtkosten ab dem 9. August 2019 bis zum 30. April 2020, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur Wahrnehmung der Besuche bei seiner Mutter im Klinikum M. , (bis 19. September 2019) bzw. ab 20. September 2019 in der Intensiv-Pflegeeinrichtung in B., zwei Mal pro Woche bis zur Höhe des günstigsten Tickets des Öffentlichen Personennahverkehrs zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach §§ 173, 174 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG Beschluss vom 14.3.2019 – 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts (SG) hat der Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der 1974 geborene Antragsteller erfüllt unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist hilfebedürftig. Der Antragsgegner gewährt ihm folgerichtig seit April 2018 Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 S 1 SGB II zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. zuletzt Bescheid vom 08.11.2019, Leistungsgewährung bis 31.10.2020).

Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anspruchs auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die regelmäßigen Besuchsfahrten zu seiner Mutter, die sich bis 20.09.2019 im Klinikum M. in Rastatt befunden hat und seither in einer Intensiv-Pflegeeinrichtung in B., Dr. Rumpf-Weg 7, untergebracht ist, dem Grunde nach glaubhaft gemacht.

Nach Überzeugung des Senates handelt es sich bei den Fahrtkosten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Besuche um einen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 2Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Ein besonderer Bedarf im Einzelfall ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein. Dem Grunde nach als besondere Bedarfslage in diesem Sinne anerkannt ist im familiären Kontext ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist, grds. die Ausübung des Umgangsrechts getrenntlebender Elternteile mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. [Stand: 14.10.2019], § 21, Rn. 77). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, aber entsprechendes gilt - unter Beachtung der Unterschiede zur Ausübung des Umgangsrechts - ebenso für intensive Familienbindungen jenseits der umgangsrechtlichen Eltern-Kind-Beziehung. Auch zwischen Erwachsenen können verwandtschaftliche Bindungen für die personale Existenz von herausgehobener Bedeutung sein. Dem ist bei der Auslegung der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II Rechnung zu tragen. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Existenzminimum hat außer der physischen Seite wegen der notwendigen Existenz des Menschen in sozialen Bezügen neben einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu sichern (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09). Hierbei kann verwandtschaftlichen Bindungen auch außerhalb des Schutzbereichs von Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG besonderer Stellenwert zukommen, wenn sie als tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe, familiärer Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sind und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung haben. Unter Berücksichtigung dessen kann in Sondersituationen zur Ermöglichung der Begegnung naher Angehöriger ein Härtefallmehrbedarf nicht anders als beim Umgangsrecht anzuerkennen sein (vgl. BSG, Urteil vom 28. 11.2018 - B 14 AS 48/17 R - Rn. 18)

Ein solcher Fall liegt nach Überzeugung des Senates hier vor. Die Mutter des Antragstellers erlitt im Dezember 2017 einen Schlaganfall und während der (rehabilitativen) Behandlung in der BDH-Klinik E. im März 2018 kam es zu einem hypotoxischen Herz-Kreislaufstillstand bei Fremdkörper im Luftweg mit Reanimation. Die Mutter des Antragstellers wurde nach stationärer Akutbehandlung u.a. mit der Diagnose einer hypotoxischen Enzephalopathie und im komatösen Zustand in die BDH-Klinik zurückverlegt. Nach einem weiteren Aufenthalt im Klinikum M. in Rastatt befindet sich die Mutter seit September 2019 nun in einer Intensiv-Pflegeeinrichtung in B ... Der Antragsteller, der nach den vorliegenden Unterlagen auch über eine Vorsorgevollmacht für seine Mutter verfügt, besucht diese seit April 2018 nach eigenen Angaben täglich in der Klinik in E. , im Klinikum M. bzw. in der Pflegeeinrichtung. Zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter besteht auch eine enge familiäre Verbindung. Er scheint nach den vorliegenden Angaben eine enge Beziehung zur Mutter (gehabt) zu haben, der Vater des Antragstellers ist seit vielen Jahren von der Mutter getrennt und die Schwester des Antragstellers lebt nicht in Deutschland. Darüber hinaus spricht für ein enges Verhältnis auch die von der Mutter dem Antragsteller erteilte Vorsorgevollmacht aus dem Oktober 2017. Es liegt ferner eine besondere Situation vor, die sich von einer "normalen" Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem erwachsenen Kind unterscheidet. Die Mutter des Antragstellers befindet sich aufgrund des erlittenen Herz-Kreislaufstillstandes in einem komatösen und damit hilflosen Zustand und es ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht abschätzbar, wie lange die Mutter des Antragstellers noch leben wird. Es ist dem SG und dem Antragsgegner ferner zwar Recht zu geben, dass die Mutter des Antragstellers sich nicht in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befindet und in einem Pflegeheim medizinisch und pflegerisch versorgt wird. Dennoch ist es nachvollziehbar, dass der Antragsteller durch körperlichen Kontakt und Gespräche (auch in der Muttersprache) der Mutter nahe sein möchte und diese, in einer solch schwierigen Situation in jeglicher Form unterstützen möchte, auch wenn nicht sicher feststeht, ob und wenn ja wie viel die Mutter von den Besuchen letztlich profitiert. Es ist ferner absolut üblich, dass auch erwachsenen Kinder ihren Eltern in solchen schwierigen Situationen – wie auch immer – beistehen und engeren und häufigeren Kontakt mit dem Elternteil suchen. Eine andere Kontaktform mit der Mutter (Telefon, SMS, Briefe) ist hier unstreitig nicht mehr möglich. Damit liegt ein Mehrbedarf an Kosten für Besuchsfahrten vor.

Wenn der Antragsteller also die Besuchsfahrten wahrnehmen möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar. Der Bedarf ist auch erheblich, da der Bedarf des Antragstellers hier von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R – Rn. 28) und er kann nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Antragstellers gedeckt werden. Das Nahverkehrsticket kostet von K. bis B. hin und zurück 18,40 Euro (vgl. bw Tarif HIN UND ZURÜCK, www.bahn.de). Im Regelsatz waren 2019 35,33 Euro und 2020 sind 35,99 Euro für Ausgaben im Bereich "Verkehr" vorgesehen. Hiermit wären lediglich zwei Besuchsfahrten pro Monat möglich.

Allerdings ist der anzuerkennende Bedarf der Höhe nach niedriger als vom Kläger geltend gemacht. Der darüber hinausgehende Bedarf ist nicht mehr der Höhe nach unabweisbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die getätigten Ausgaben i.S. eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5, Rn. 22). Zunächst können danach keine Kosten für tägliche Besuchsfahrten übernommen werden. Auch wenn es durchaus verständlich erscheint, dass der Antragsteller seine Mutter möglichst regelmäßig besuchen möchte, ist die Übernahme der Fahrtkosten durch steuerfinanzierte Mittel zunächst zeitlich zu begrenzen. Auch eine Person, die nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist, wird eine solche tägliche Besuchsfrequenz nicht leisten können. Dies dürfte ggf. schon aus zeitlichen Gründen, aber wohl auch aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich sein. Hier erscheint es dem Senat im Wege der vorläufigen Prüfung im Eilverfahren zumutbar und angemessen, die Übernahme der Fahrtkosten auf zwei Besuche pro Woche zu begrenzen. Dies ermöglicht dem Antragsteller mindestens einen Besuch am Wochenende, an dem erfahrungsgemäß in einer Klinik/ Pflegeinrichtung weniger Therapiemaßnahmen stattfinden, und einen Besuch an einem Wochentag, an dem eine Absprache mit den behandelnden Ärzten und Pflegern einfacher möglich sein dürfte. Hierbei war auch zu beachten, dass der Sohn derzeit wohl (über eine Vorsorgevollmacht) die Betreuung der Mutter inne hat. Selbstverständlich steht es dem Antragsteller darüber hinaus frei, weitere Besuche durch weitere Einsparmöglichkeiten bzw. durch den im Regelsatz enthaltenen Anteil zu finanzieren.

Darüber hinaus hält es der Senat nicht für unzumutbar, die Fahrtkosten auf die Kosten des günstigsten Nahverkehrstickets zu begrenzen. Hierbei verkennt er nicht, dass die Fahrzeit (von Tür-zu-Tür) mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einfach über zwei Stunden beträgt. Es verkehren aber regelmäßig Verkehrsmittel und der Antragsteller, der derzeit arbeitslos ist und an keiner Eingliederungsmaßnahme teilnimmt, hat damit wohl keine weiteren regelmäßigen Verpflichtungen, so dass für ihn eine solche Anreise, zumindest zwei Mal pro Woche, zumutbar und von ihm auch leistbar ist. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, warum Besuche zwingend in den frühen Abendstunden zu erfolgen haben, so dass die Fahrten an eine optimale Taktung der Verkehrsmittel angepasst werden können.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation der Mutter nicht zumutbar und die Kosten für regelmäßige Besuche bei der Mutter können auch nicht vorläufig aus der Regelleistung finanziert werden.

Der Antragsgegner war jedoch nur dazu zu verpflichten, diese Kosten ab Antragseingang beim SG Freiburg (09.08.2019) zu übernehmen und nicht wie vom Antragsteller begehrt bereits in der Zeit ab dem 29.04.2018. Leistungen für die Zeit vor dem Antragseingang bei Gericht scheiden grundsätzlich aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur teilweise Erfolg hatte.

Soweit der Antragsteller auch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde erhoben hat, war diese zurückzuweisen. Die Beschwerde hatte zwar in der Hauptsache teilweise Erfolg, der Antragsteller hatte aber bis zuletzt keinen Rechtsanwalt beauftragt und gegenüber dem Gericht benannt, der hätte beigeordnet werden sollen. Insofern ist der Antragsteller also nicht beschwert, denn das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes war gem. § 183 SGG für ihn gerichtskostenfrei. Vor diesem Hintergrund dient die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren dem Zweck, dem bedürftigen rechtsunkundigen Bürger eine Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen durch einen Rechtsanwalt zu gewährleisten. § 73 a SGG i.V.m. § 121 ZPO sieht grundsätzlich die Beiordnung eines vom Betroffenen selbst gewählten Anwaltes vor. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist das ausschließliche Ziel des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rd. 4b, 9; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 30.09.2009, Az.: L 7 AS 4007/09 PKH-B m.w.N. – nicht veröffentlicht). Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung in der Regel nur in Form der Anwaltskosten; eigene Aufwendungen - wie Porto, Schreibauslagen, Telefonkosten- werden von der PKH nicht erfasst (vgl. LSG Baden- Württemberg, aaO). Der Antragsteller hatte mangels beauftragtem Rechtsanwalt damit kein anerkennenswertes Interesse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, so dass die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht abschließend geprüft werden konnte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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