S 11 AL 3366/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3366/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse sind an die Eignungsprognose der zugewiesenen Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der deshalb erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Die XXX 1975 geborene Klägerin meldete sich am 23. Mai 2018 bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 bewilligte die Beklagte ihr Arbeitslosengeld vom 23. Mai 2018 bis 21. Mai 2019 in Höhe von kalendertäglich 14,36 EUR.

Im Rahmen eines Erstgespräches am 12. Juli 2018 besprach eine Arbeitsvermittlerin der Beklagten mit der Klägerin ihre persönliche Situation. Hierbei gab sie anderem an, eine letzte Beschäftigung 2014 bei XXX gehabt zu haben. Eine Kinderbetreuung sei von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr sichergestellt. Bislang habe sie noch keine Bewerbungen geschrieben. Ausweislich des hierüber erstellten Vermerks wurde mit der Klägerin eine am 16. Juli 2018 beginnende Maßnahme besprochen und die entsprechenden Unterlagen mitausgehändigt (Bl. 85/87 der Verwaltungsakte der Beklagten). Ebenso habe sie Bewerbungsunterlagen vorgelegt, die verbessert werden müssten.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wies die Beklagte der Klägerin sodann eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung "Maßnahmen zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz" nach § 45 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der XXX zu. Die Maßnahme mit einem Umfang von 20 Wochenstunden sollte zum 16. Juli 2018 beginnen und am 15. Oktober 2018 enden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt werde. Die Sperrzeit dauere im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens drei Wochen. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Leistungen. Die Anspruchsdauer mindere sich um die Tage einer Sperrzeit.

Die Klägerin trat die Maßnahme nicht an.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit an. Die Klägerin nahm hierzu Stellung (Schreiben vom 19. Juli 2018). Sie lehne die Teilnahme an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme ab, da sie bereits wisse, wie man eine Bewerbung schreibe; die Maßnahme sei völlig überflüssig.

Durch Bescheid vom 24. Juli 2018 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 17. Juli 2018 bis 6. August 2018 fest. Der Klägerin sei am 12. Juli 2018 die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung angeboten worden. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei ihr zumutbar gewesen. Insbesondere habe sie eine verbindliche schriftliche Förderungszusage erhalten, aus der sie habe ersehen können, dass ihr auch während der Dauer ihrer Teilnahme Arbeitslosengeld zugestanden hätte. Sie habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten mitgeteilt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei vom 17. Juli bis 6. August 2018 aufzuheben, da sie gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2018 setzte die Beklagte die Sperrzeit um.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, die Fortbildungsmaßnahme habe für sie keinerlei Sinn gemacht. Ein Bewerbungstraining sei für sie schlicht und ergreifend nicht notwendig. Zudem habe sie ein Kind zu versorgen; eine Kinderbetreuung sei bereits aus finanziellen Mitteln nicht immer verfügbar.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung bekräftigte sie ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid. Ergänzend führte sie aus, ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Die Teilnahme sei insbesondere auch deshalb zumutbar gewesen, weil die Zuweisung zu der Maßnahme zur Unterstützung des Bewerbungsverfahrens und zur schnelleren Integration in den Arbeitsmarkt als sinnvoll und auch notwendig erachtet worden sei. Sie habe zu einer Aktivierung und Kenntnisvermittlung führen sollen. Bereits im persönlichen Erstgespräch mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin am 12. Juli 2018 sei mit der Klägerin besprochen worden, dass aufgrund der von ihr vorgelegten Bewerbungsunterlagen diese noch verbessert werden müssten. In diesem Zusammenhang sei auch gemeinsam die Zuweisung ab 16. Juli 2018 in die berufliche Eingliederungsmaßnahme besprochen worden. Durch die Sperrzeit mindere sich die Anspruchsdauer um 21 Tage. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X seien erfüllt, da die Klägerin eine Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen erhalten habe und somit eine grobe Fahrlässigkeit vorliege, weil die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, deshalb sei der Bewilligungsbescheid gemäß § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III zwingend ab der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Bewilligung habe damit vom 17. Juli bis 6. August 2018 ganz aufgehoben werden müssen.

Aus diesem Grund hat die Klägerin an 24. Oktober 2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Klagebegründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt -sachdienlich gefasst-,

den Sperrzeitbescheid vom 24. Juli 2018 sowie den Änderungsbescheid vom 24. Juli 2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat bei der Beklagten ergänzend Unterlagen zur vorgesehenen Maßnahme bei der XXX "Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz" beigezogen. Ergänzend hat die Beklagte darauf hingewiesen, die Maßnahme sei in Teilzeit geplant gewesen unter Beachtung der Zeiten, für die sich die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Die persönlichen Umstände und die von ihr angegebenen möglichen Zeiten seien berücksichtigt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2018 sowie der Änderungsbescheid vom 24. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte im Zeitraum vom 17. Juli 2018 bis 6. August 2018 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit festgestellt (hierzu unter 1.) und für diesen Zeitraum die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben (hierzu unter 2.)

Die Kammer hat über die Klage aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden können.

Zunächst ist statthafte Klageart die isolierte Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Sperrzeitentscheidung und des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2018 verbliebe es bei der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 13. Juli 2018. Einer kombinierte Anfechtungs-und Leistungsklage bedarf es daher nicht.

1. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Die Dauer der Sperrzeit unter anderem bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen (vgl. § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die sich versicherungswidrig verhaltene Person hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an der zugewiesenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

a) Unstreitig ist, dass die Klägerin an der zugewiesenen Maßnahme nicht teilgenommen hat. Die Klägerin hat gerade die Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme verweigert. Die Maßnahme ist der Klägerin auch in ordnungsgemäßer Weise unterbreitet worden; die ihr gleichzeitig erteilte Rechtsfolgenbelehrung ist in gesetzmäßiger Weise erfolgt.

aa) Die Maßnahme war für die Klägerin auch zumutbar. Grundsätzlich kann zwar die Unzumutbarkeit der Maßnahmeteilnahme einen wichtigen Grund für deren Abbruch darstellen. Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme lässt sich nach Überzeugung der Kammer aber nicht feststellen.

Die angebotene Maßnahme muss im Einzelfall zumutbar sein, d.h. nach Inhalt und der konkreten Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme sollte objektiv zu prognostizieren sein, dass sich die Möglichkeiten der Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt für den betroffenen Arbeitslosen verbessern werden (Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 159 SGB III, Rn. 56). Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt. Sie muss als solche geeignet und notwendig sein, insbesondere muss sie objektiv geeignet sein, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern (Karmanski in: Brandt SGB III, 8. Aufl. 2018, § 159 Rn. 95 m.w.N.).

Daran orientiert bestehen durch die Kammer keine hinreichenden Zweifel an der Zumutbarkeit der Maßnahme.

Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, die Maßnahme sei für sie nicht sinnvoll, da sie wisse, wie sie sich zu bewerben habe, vermag dies vorliegend nicht durchzugreifen. So hat die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, die Zuweisung zu der Maßnahme zu Unterstützung des Bewerbungsverfahrens und zur schnelleren Integration in den Arbeitsmarkt sei sinnvoll und auch notwendig. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, da die Klägerin nach eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2014 einer Beschäftigung nachgegangen ist und daher eine Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie ein Bewerbungstraining zur Integration in den Arbeitsmarkt geeignet erscheint. So liegt gerade ein langer Zeitlauf seit dem Jahr 2014 vor, weshalb eine grundsätzliche Unterstützung bei dem Bewerbungsprozess nachvollziehbar und geeignet erscheint. Nachvollziehbar ist dies auch insbesondere deshalb, weil ausweislich des Vermerks über das persönliche Erstgespräch der Klägerin mit ihrer zuständigen Arbeitsvermittlerin am 12. Juli 2018 festgestellt worden war, dass die von der Klägerin vorgelegten Bewerbungsunterlagen noch verbessert werden müssten. Eine objektive Eignung der Maßnahme liegt auch schon dann vor, wenn diese objektiv und nicht notwendigerweise subjektiv geeignet ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Es ist gerade aus einem objektiven Blickwinkel heraus zu beurteilen, ob die Maßnahme als förderlich im Hinblick auf die Indikation zu bewerten ist. Nicht vorausgesetzt wird eine positive Beschäftigungsprognose, vielmehr soll nach Durchführung der Trainingsmaßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Beendung der Arbeitslosigkeit größer sein als vor der Maßnahme. Erforderlich ist damit eine Prognoseabschätzung, die den individuellen Qualifikationsstand des Arbeitslosen und die Dauer seiner Arbeitslosigkeit ebenso zu berücksichtigen hat, wie die Arbeitsmarktentwicklung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. August 2000 – L 6 AL 166/00 –, Rn. 18, nach juris).

Vorliegend ist die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die angebotene Trainingsmaßnahme als ganzheitliche Vermittlungsunterstützung zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Klägerin führen könnte. Das Gericht kann dieser Einschätzung folgen. Denn auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse, wie die Klägerin sie vorträgt, sind an die Eignungsprognose der zugewiesenen Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn ausweislich der Maßnahmenbeschreibung sollten in der Maßnahme die beruflichen Ziele und die bisherigen Aktivitäten im Bewerbungsprozess analysiert werden. Das Ziel war gerade, durch Optimierung von Suchwegen, Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen sowie Qualifizierungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dass die Maßnahme mit dem Inhalt, aktuelle Tipps für die Stellensuche und Bewerbung sowie intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgesprächen, für die Klägerin ausgehend davon nicht geeignet sein sollte, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen.

Nach alledem ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eingetreten ist.

Ebenso trägt auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe auch ein Kind zu betreuen, vorliegend nicht. Mit der Ausgestaltung der Maßnahme in Teilzeit hat die Beklagte gerade auf die besonderen Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Rücksicht genommen und eine dahin ausgestaltete und zeitlich passende Maßnahme ausgesucht.

b) Die Beklagte hat auch zutreffend den Beginn der Sperrzeit sowie die Dauer festgesetzt. Nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III ist das die Sperrzeit begründende Ereignis grundsätzlich die Ablehnung der Maßnahme. Die Klägerin hat vorliegend mit ihrem Nichterscheinen zur Maßnahme am 16. Juli 2018 dargetan, die Maßnahme nicht anzutreten, weshalb die Beklagte zutreffend am Tag nach dieser Erklärung den Beginn der Sperrzeit festgesetzt hat. Gemäß § 159 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III ist die Sperrzeit vorliegend ohne rechtliche Bedenken für die Dauer von drei Wochen festgesetzt worden.

2. Aufgrund der festgestellten Sperrzeit ist auch in den Verhältnissen, die bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (Bescheid vom 13. Juli 2018) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 17. Juli 2018 bis 6. August 2018 nach § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben war.

Auch zur Überzeugung der Kammer bestehen an dem Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und somit an dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin ist in dem Zuweisungsschreiben unmissverständlich auf die Rechtsfolgen bei Nichtantritt der Maßnahme belehrt worden. Dass sich die Klägerin beharrlich auf einen abweichenden Rechtsstandpunkt stützt und die Sinnlosigkeit der Maßnahme behauptet, lässt die grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Verschuldensvorwurf, Urteil vom 22. August 2018 – L 18 AL 76/17 –, Rn. 31, nach juris).

Die Aufhebung der Bewilligung ist auch insoweit rechtmäßig erfolgt, als sich der zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Zeit des Ruhens wegen einer Sperrzeit mindert (vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Bei der Teilaufhebung der Bewilligung hinsichtlich der Anspruchsdauer handelt es sich um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 3 SGB III), weil sich die Minderung der Anspruchsdauer erst gegen Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auswirkt, falls der Berechtigte zu dem Zeitpunkt noch im Leistungsbezug steht (vgl BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 11 AL 19/16 R – Rn. 43). Die Beklagte war berechtigt, den Bewilligungsbescheid insoweit mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, nachdem die genannte Sperrzeit eingetreten war. Mit dieser Sperrzeit ist gegenüber dem Bewilligungsbescheid eine wesentliche Änderung auch hinsichtlich der Anspruchsdauer eingetreten, denn mit dem Eintritt einer Sperrzeit geht eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer einher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

II. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Die Frage, ob für den hier streitigen Zeitraum eine Sperrzeit eingetreten ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
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