L 7 AS 74/20 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 2573/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 74/20 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Sanktion i.H.v. 60 % kann in eine Sanktion i.H.v. 30 % des Regelbedarfs umgedeutet werden entsprechend der Vorgaben des BVerfG.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.01.2020.

Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich in der Sache gegen die Minderung seiner laufenden Leistungen nach dem SGB II durch den Beschwerdegegner (Bg). Mit Bescheid vom 19.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 hat der Bg die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. in Höhe von 249,60 EUR monatlich, wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit festgestellt.

Mit Bescheid vom 02.10.2017 hatte der Bg einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen. Um die beruflichen Integrationschancen des Bf kurzfristig zu verbessern, wurde der Bf verpflichtet, eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II bei "P. e.V." als Helfer im Bereich Ver- und Entsorgung in B-Stadt in der Zeit vom 09.10.2017 bis 31.12.2017 anzutreten. Nachdem der Bf die Arbeitsgelegenheit am 09.10.2017 nicht angetreten hatte, stellte der Bg mit Bescheid vom 19.12.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.01.2018 die Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 30% des Regelbedarfs (122,70 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 fest. Die anschließend hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 30.03.2020, L 7 AS 71/20 NZB).

Mit Bescheid vom 16.01.2018 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer vom 20.01.2018 bis 11.08.2018. Darin wurde der Bf verpflichtet, eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II beim "K. B-Stadt" als Helfer/Verkauf in B-Stadt in der Zeit vom 12.02.2018 bis 11.08.2018 mit einem zeitlichen Umfang von 21 Wochenstunden anzutreten. Als individuell verfolgtes Maßnahmeziel wurde genannt: "Tagesstruktur schaffen, Heranführen an den Arbeitsmarkt, Belastbarkeit testen, Testen und Fördern der Teamfähigkeit und Arbeit in der Gruppe." Die Fahrtkosten würden vom Träger erstattet. Ferner wurde der Bf verpflichtet, monatlich ab 12.02.2018 jeweils mindestens zwei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Vollzeit, Teilzeit und Minijobs in Anlerntätigkeiten und in seinem Beruf zu unternehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Dem Bf wurden verschiedene Möglichkeiten der PC Nutzung für Bewerbungen genannt. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung bei einem wiederholten Pflichtenverstoß versehen.

Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2018 wies der Bg den Bf in die Arbeitsgelegenheit "K." beim Träger "B. Kreisverband B-Stadt" ein als Helfer/Verkauf für die Zeit vom 12.02.2018 bis 11.08.2018 mit einem zeitlichen Umfang von 21 Stunden wöchentlich, Montag und Dienstag je 15 bis 18 Uhr sowie Mittwoch, Donnerstag, Freitag jeweils in der Zeit von 8 bis 13 Uhr mit einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung. Als Mehraufwandsentschädigung wurde ein Betrag von 1,10 EUR pro Stunde festgesetzt.

Nachdem der Bf die Arbeitsgelegenheit am 12.02.2018 nicht angetreten hatte, stellte der Bg nach entsprechender Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 die Minderung des Arbeitslosengeldes II iHv 60% des Regelbedarfs (249,60 Euro monatlich) wegen wiederholter Pflichtverletzung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 fest. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Bf liege nicht vor, da die vorgetragenen angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen worden seien. Der Bf habe eine ärztliche Bescheinigung, welche eine angebliche Verletzung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit des Bf bestätigt hätte, nicht vorgelegt.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht München mit Urteil vom 16 Januar 2020 teilweise statt. Die Klage sei insoweit begründet, als der Bg mit dem Bescheid vom 19.03.2018 für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Minderung des maßgebenden Regelbedarfs mehr als 30% des Regelbedarfs festgestellt habe; der Bescheid vom 19.03.2018, der eine Minderung um 60% vorgesehen hatte, werde insoweit aufgehoben und die einbehaltenen Leistungen in Höhe von monatlich 124,80 EUR, d.h. insgesamt 374,40 Euro, seien nachzuzahlen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II aufzuheben seien, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgingen (BVerfG aaO Rz 222). Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht zu beanstanden, soweit noch eine Minderung des maßgebenden Regelbedarfs in der verbleibenden Höhe von noch 30% des Regelbedarfs (monatlich 124,80 Euro) für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 festgestellt werde. Der Bf habe eine (wiederholte) Pflichtverletzung begangen, indem er sich geweigert habe, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.01.2018, der Grundlage der Sanktion gewesen sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der EGV lasse keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen (vgl. Urteile des BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R, B 14 AS 42/15 R). Der Bf war zuletzt im Juli 2010 erwerbstätig und sei damit langzeitarbeitslos. Seine Eigenbemühungen, eine Arbeit im bisherigen Berufsfeld als Ingenieur zu finden, seien gescheitert. Die Eignung des Bf sei hinreichend berücksichtigt. Soweit der Bf gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen habe, sei dem entgegenzuhalten, dass ohne Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests ein Nachweis über die fehlende körperliche Eignung fehle.

Auch der Bescheid vom 16.01.2018, mit dem dem Bf die Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Bg den Bf in die konkrete Arbeitsgelegenheit in Teilzeit zugewiesen habe. Es erscheine durchaus zielführend und geeignet, den Bf angesichts seiner Langzeitarbeitslosigkeit wieder an eine regelmäßige Arbeitszeit zu gewöhnen und die Belastungsfähigkeit des Bf im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu erproben. Die übrigen Voraussetzungen des § 16d SGB II, insbesondere auch die Zahlung einer angemessenen Mehraufwandsentschädigung (Abs. 7 Satz 1), seien ebenfalls erfüllt. Die Fahrtkostenerstattung durch den Träger der Maßnahme sei nicht zu beanstanden. Die Arbeitsgelegenheit sei dem Bf auch zumutbar. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit sei der Bf der ihm insoweit obliegenden Nachweispflicht nicht nachgekommen. Der Bf habe seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzt, indem er sich geweigert habe, die zumutbare Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II als Helfer/Verkauf beim K. B-Stadt am 12.02.2018 aufzunehmen. Der Bf habe die Arbeitsgelegenheit unstreitig am 12.02.2018 nicht angetreten und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II begangen. Ein wichtiger Grund für den Nichtantritt sei vom Bf nicht dargelegt und nachgewiesen worden.

Der Minderungszeitraum sei gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II richtig festgesetzt worden. Die Höhe des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässigen Minderungsbetrages von maximal 30 % auch bei einer wiederholten Pflichtverletzung bleibe unberührt von der aufgrund des Änderungsbescheides vom 03.01.2018 vorgenommenen Einkommensanrechnung. Sowohl die Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 3 SGB II als auch die Minderung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 a SGB II hätten zwingend zu erfolgen. Ist die für den Regelbedarf ausgezahlte Leistung wegen der Anrechnung von Einkommen tatsächlich geringer als der nach § 20 SGB II maßgebende Regelbedarf (in Höhe von 416 EUR), habe dies für die Berechnung des Minderungsbetrages keine Auswirkungen (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, a.a.O. Rn. 8 zu § 31a).

Die Berufung wurde vom Sozialgericht im Urteil nicht zugelassen. Streitig sei nach dem Teilerfolg der Klage nur noch eine Minderung in Höhe von insgesamt 374,40 EUR. Ein Streitwert in Höhe von 750 EUR werde damit nicht erreicht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor (vgl. § 144 Abs. 2 SGG).

Hiergegen hat der Bf Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Sanktion verstoße "gegen Sinn und Zweck" der Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16.

Der Bg hat sich nicht weiter geäußert.

Auf die Behörden- und Gerichtsakten wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird nicht erreicht. Die Absenkung der Regelleistung durch den Sanktionsbescheid beträgt nach der Reduktion der Sanktionshöhe durch das Sozialgericht auf 30% des Regelbedarfs für drei Monate insgesamt nur noch 374,20 Euro. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da vorliegend keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind. Die Absenkung der Regelleistung ist insgesamt auf den Zeitraum von drei Monaten, nämlich April bis Juni 2018 beschränkt.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist gegeben, wenn die Streitsache - über den Einzelfall hinaus - eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei das Vorliegen eines Individualinteresses nicht ausreichend ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar,12. Auflage 2017, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, SozR 1500 § 160 a Nr. 4; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 160 Rn 8 ff). Die Voraussetzungen der abstrakten Klärungsbedürftigkeit und konkreten Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sind ebenso wie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung darzulegen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 a Nr. 34).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend zu verneinen. Eine abstrakte Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Absenkungen zulässig sind, sind insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, als geklärt anzusehen. Im Kern zielt das Vorbringen des Bf darauf ab darzulegen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache falsch ist. Allein eine eventuelle materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung führt jedoch nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in Nummer 2 genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn 30, § 160 Rn 13). Dabei liegt eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn das Urteil des Gerichts nicht den Kriterien entspricht, die die in Nummer 2 genannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn das Gericht diesen Kriterien widerspricht, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt. Nicht die materiell-rechtliche Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet einen Zulassungsgrund wegen Abweichung (vgl. BSG vom 15.11.2012, B 13 R 481/12 B). Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz entwickelt, der der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der des BVerfG entgegenstehen würde. Einen solchen Rechtssatz habe der Bf auch nicht aufgezeigt. Entsprechend den Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 Rz 222 sind am 05.11.2019 nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs 1 Satz 2 SGB II, also sog. 60%-Sanktionen, in den Fällen des § 31 Abs 1 SGB II aufzuheben, soweit sie über eine Minderung iHv 30% des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass am 05.11.2019 nicht bestandskräftige Minderungsentscheidungen nach § 31a Abs 1 Satz 2 SGB II in den Fällen des § 31 Abs 1 SGB II iHv 30% des maßgebenden Regelbedarfs bestehen bleiben, wenn sie ansonsten rechtmäßig sind, insbesondere der Rechtsprechung des BSG zu § 31 Abs 1 SGB II entsprechen. Insoweit hat das Sozialgericht seine Entscheidung getroffen, ohne abweichende Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vielmehr hat es die Absenkung anhand der Rechtsprechung des BSG geprüft und anschließend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Reduktion einer Sanktion von 60% auf 30 % möglich ist (Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R; vgl zur entsprechenden Umdeutung LSG NRW Beschluss vom 27.05.2013, L 19 AS 434/13 B ER), eine solche Reduktion tenoriert - in Übereinstimmung mit der Vorgabe des BVerfG, eine Sanktion von 60% stets auf 30% zu reduzieren ist (vgl BVerfG aaO Rz 222, "soweit" 30% überschritten werden).

Verfahrensfehler i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich und wurden vom Bf auch nicht geltend gemacht.

Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Damit wird die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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