L 4 SO 92/20 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 SO 9/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 92/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die von dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlene (Not)bevorratung für 10 bis 14 Tage in Zeiten der Corona-Pandemie führt nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne der §§ 27a Abs. 4 SGB XII i.V.m. 42 Nr. 1 SGB XII, 37 Abs. 1 SGB XII.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) wegen einer Bevorratung im Zuge der Corona-Pandemie.

Der 1962 geborene und schwerbehinderte Antragsteller bezieht seit dem 1. Oktober 2014 von dem Antragsgegner neben seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung (derzeit: 348,69 EUR monatlich) laufend Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese wurden ihm von dem Antragsgegner für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 mit Bescheid vom 8. Mai 2019, abgeändert durch die Bescheide vom 15. August 2019, vom 6. Januar 2020 und vom 20. März 2020 bewilligt.

Mit E-Mail vom 23. März und vom 26. März 2020 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner parallel zur monatlichen Regelleistung eine sofortige Pandemie-Beihilfe für eine Bevorratung in Höhe von 1.000,00 EUR, die auch als Darlehen gewährt und welche in Raten ab 2021 zurückgezahlt werden könne. Durch seine Situation als Schwerbehinderter mit einer chronischen Erkrankung und Immobilität sei er auf Lebensmittellieferungen angewiesen. Durch die Corona-Pandemie komme es zu immer größeren Lieferengpässen, sodass er gezwungen sei, Lebensmittel und andere Bedarfsgegenstände in großer Menge zu bestellen, damit er sich ausreichend bevorraten könne. Sein Vorrat reiche aktuell noch für 4 Wochen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag des Antragstellers zunächst mit E-Mail vom 30. März 2020 ab. Eine Bedarfserhöhung aufgrund einer Bevorratung wegen der aktuellen Corona-Pandemie sei weder nach § 27a Abs. 4 SGB XII noch nach § 30 SGB XII möglich. Die Notwendigkeit einer Regelbedarfserhöhung sei nicht erkennbar, da dem Grunde nach kein abweichender Bedarf bestehe. Nach dem Kenntnisstand des Antragsgegners und den offiziellen Mitteilungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie sei eine Bevorratung mit Lebensmitteln nicht notwendig bzw. es werde hiervon abgeraten. Die notwendigen Einrichtungen (u.a. Lebensmittelmärkte, Apotheken und Banken) seien verfügbar. Ein unabweisbar gebotener Bedarf für ein ergänzendes Darlehen gemäß § 37 SGB XII, der auf keine andere Weise gedeckt werden könne, sei derzeit zudem nicht ersichtlich. Mittlerweile gebe es auch ein Helfersystem im Werra-Meißner-Kreis bezüglich der Beschaffung von Lebensmitteln und ggf. auch von weiteren notwendigen Arzneimitteln. Diesbezügliche Informationen könnten auf der Website des Werra-Meißner-Kreises nachgelesen werden.

Am 30. März 2020 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kassel den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm für eine Bevorratung eine Beihilfe, notfalls ein Darlehen, in Form einer monatlichen Erhöhung der Regelleistung bis auf Weiteres um 100,00 EUR nebst einer Einmalzahlung von 1.000,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat er erneut darauf hingewiesen, dass er durch seine chronisch schwere Erkrankung und Gehbehinderung (GdB von 60 und Pflegegrad 1) nicht in der Lage sei, seine Wohnung zwecks Einkäufen etc. zu verlassen. Aufgrund der Corona-Pandemie zeichneten sich im gesamten Bundesgebiet massive Versorgungsengpässe mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln ab. Für die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland sei es daher und entgegen jedweder Politikerverlautbarung zwingend notwendig, sich dauerhaft zu bevorraten, weil absehbar sei, dass die Versorgung in wenigen Tagen in Deutschland ähnlich katastrophal zusammenbrechen werde wie in Spanien und Italien. Dort würden bereits erste Plünderungen und Überfälle auf Supermärkte und Apotheken gemeldet. Für Bezieher von Sozialleistungen der Rechtsbereiche Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und SGB XII sei es aus rein finanziellen Gründen nahezu unmöglich, sich einen tauglichen Vorrat an Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Medikamenten für einen Zeitraum von mindestens acht bis zwölf Wochen anzulegen. Die meisten Online-Versender hätten bereits Lieferzeiten von bis zu 10 Tagen, die Bezahlung müsse aber trotzdem sofort per Vorkasse abgewickelt werden, wofür ihm die notwendige Liquidität fehle. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz solle auch als Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. März 2020 gewertet werden. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Antragsteller u.a. eine Stellungnahme von Professor D. und eine Mail über eine Lieferverzögerung bezüglich einer Bestellung bei G.-Online.de vom 6. April 2020 vorgelegt. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren an seiner Rechtsauffassung, dass höhere Leistungen an den Antragsteller zwecks Bevorratung nicht in Betracht kämen, festgehalten.

Mit Beschluss vom 3. April 2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung bezieht sich dieses auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Urteil vom 16. März 2018, S 3 AS 5445/17), des Sozialgerichts Konstanz (Urteil vom 31. Mai 2017, S 11 AS 808/17) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 22. März 2018, L 7 AS 3032/17). Ergänzend führt es folgendes aus:

"Alledem schließt sich die Kammer auch in der vorliegenden Fallgestaltung an. Letztlich ist und bleibt es insoweit allein Sache des Gesetzgebers, hier zusätzliche Leistungsinhalte zu schaffen, wobei die Kammer durch ihren Vorsitzenden dann in Nordhessen, sei es nun im Bereich der Stadt Kassel oder auf dem flachen Land, aber auch weder im Bereich von Supermärkten noch bei Discountern echte Lieferengpässe und dauerhaft leere Regale zu beobachten vermocht hat. Auch nicht im Werra-Meißner-Kreis. Und wenn einzelne bestimmte Waren ein oder zwei Tage vorübergehend nicht zu kaufen waren, dann war dies auf über die reine Vorratshaltung hinausgehende Hamsterkäufe zurückzuführen und die Regale waren am dritten Tag wieder aufgefüllt. Auch Teuerungen waren insoweit jedenfalls im hier relevanten Lebensmittelbereich bisher nicht zu verzeichnen. Für die ohnehin über die Krankenkassen/Apotheken zu sichernde Arzneimittelversorgung gilt letztlich gleiches, wobei die notwendige Arzneimittelversorgung verschreibungspflichtiger Medikamente auch weiterhin jedenfalls wirkstoffbezogen gewährleistet ist.

Gleichzeitig schließ mit den entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners Vorstehendes dann aber auch die Gewährung eines Darlehens aus. Ebenso nichts Anderes gilt abschließend aufgrund des Vorbringens des Antragstellers, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seine Wohnung zu verlassen, um z.B. einzukaufen, zur Bank zu gehen, um Geld zu holen, oder zum Arzt zu gehen, weil seine schwere Gehbehinderung und andere aktenkundige Gesundheitsbeeinträchtigungen ihm dies unmöglich machen würden. All dies steht nämlich bereits nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Corvid-19-Pandemie, dem derzeitigen Kontaktverbot und auch nicht der unbestreitbaren Tatsache, dass es sich beim Antragsteller um einen Risikopatienten handelt, sondern wird vom Antragsteller bereits seit längerem auch in anderem Zusammenhang zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen immer wieder geltend gemacht. Unabhängig hiervon verweist der Antragsgegner dann aber auch bereits vorgerichtlich auf ein zwischenzeitlich im Werra-Meißner-Kreis, ausgehend vom Wohnort des Antragstellers, entstandenes freiwilliges und als solches auch anerkannte Helfersystem, das - bundesweit gelobt – gerade Hilfebedürftigen wie dem Antragsteller all die vorgenannten Wege abnimmt bzw. entsprechend behilflich ist. Konkret verwiesen sei insoweit auf die gerade in A-Stadt ins Leben gerufene Aktion "F.", über die nicht nur regional, sondern auch überregional und letztlich bundesweit in nahezu sämtlichen anerkannten Medien berichtet worden ist. Dabei ist durch entsprechende Vernetzung sogar ein Tätigwerden im Werra-Meißner-Kreis über den Wohnort des Antragstellers hinaus möglich. Für Bad Sooden-Allendorf ließe sich darüber hinaus z.B. die "Wohngruppe Second Home" und das "Familienzentrum BSA" benennen. Für Witzenhausen und seine Stadtteile kann schließlich u.a. auf ein Hilfsangebot verwiesen werden, das von der Evangelischen Kirche im Bereich Witzenhausen, dem Kreisjugendring (KJR) Werra- Meißner und den DPSG-Pfadfindern aus Witzenhausen getragen wird. Das Team von Kirche, KJR und Pfadfindern bietet dabei unter anderem Übernahme von Einkäufen und Apothekengängen für Risikogruppen und Menschen, die unter Quarantäne stehen und die derzeit nicht das Haus verlassen können, an. Auch der Verein Lebensqualität aus Hessisch Lichtenau bietet seine Hilfe an. Entsprechende Angebote/Hinweise können der Witzenhäuser Allgemeinen oder der Werra-Rundschau seit 2 Wochen regelmäßig entnommen werden, auch dem Internet, aus dem der Antragsteller selbst zitiert."

Gegen den dem Antragsteller am 7. April 2020 zugestellten Beschluss hat dieser am 15. April 2020 Beschwerde bei Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er erkrankungsbedingt nicht zur Bank gehen könne, deshalb auch über kein Bargeld verfüge und demzufolge auch das Angebot von hilfsbereiten Dritten zwecks Nahversorgung nicht nützen könne. Seine EC-Karte nebst Geheimnummer werde er niemandem zur Verfügung stellen. Er sei deshalb auf online-Bestellungen angewiesen. Die Waren hätten sich auch seit der Corona-Krise um bis zu 30% verteuert. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass im Zweifelsfall die jeweiligen Bedarfe durch verfassungskonforme Auslegung zu gewähren seien. Unter Bezugnahme auf Pressemitteilungen von Frau Merkel und dem Virologen Prof. Drosten stehe die Corona-Pandemie erst am Anfang und es sei mit einer weiteren zweiten Infektionswelle zu rechnen, weshalb eine sofortige Bevorratung notwendig sei.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. April 2020 aufzuheben und den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihm für die Bevorratung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln aufgrund der Corona-Pandemie eine Beihilfe, notfalls ein Darlehen, zu tilgen in kleinen Raten ab März 2021 dergestalt zu gewähren, dass die Regelleistung bis auf Weiteres monatlich um 100,00 EUR erhöht wird und ihm zusätzlich eine Einmalzahlung von 1.000,00 EUR gewährt wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Aktenvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 86b Rdnrn. 16b, 16c). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sich beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009, L 4 KA 77/09 B ER - juris -; vom 21. März 2013, L 1 KR 32/13 B ER; vom 17. Januar 2018, L 1 KR 496/17 B ER; Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 27 und 29, 29a m.w.N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen solchen verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Vorliegend fehlt es nach der Auffassung des Senats bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Ein Anspruch aus den § 27a Abs. 4 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2019, BGBl I, S. 1948 mit Wirkung vom 1. Januar 2020) i.V.m. §§ 42 Nr. 1 SGB XII, 37 Abs. 1 SGB XII für den geltend gemachten Mehrbedarf durch eine Bevorratung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln scheidet nach der Auffassung des Senats aus. Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anders ausgeglichen werden können. Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden, § 37 Abs. 1 SGB XII. Mit den Öffnungsklauseln des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII und § 37 Abs. 1 SGB XII haben die Leistungsträger ein rechtliches Instrument an die Hand bekommen, um auf besondere Bedarfssituationen reagieren zu können, die als strukturelle Mängel der festgesetzten Regelbedarfe auftreten bzw. in denen ein von den Regelbedarfen zwar umfasster, im Einzelfall aber nicht gedeckter Bedarf auf Darlehensbasis ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu: Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage, Stand: 1. Februar 2020, § 37 Rdnr. 13 und 15). Maßgebend für die Besonderheit einer Bedarfslage ist, dass ein den Grundrechtsbereich tangierender Bedarf ungedeckt bleibt, der im konkreten Einzelfall vom Rechtssystem eigentlich gedeckt werden müsste (vgl. zu § 73 SGB XII Bundessozialgericht, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R Rdnr. 18, zitiert nach juris).

Unerheblich, ob es sich bei der von dem Antragsteller begehrten Bevorratung um einen einmaligen, absehbar kurzfristigen Bedarf (§ 37 SGB XII, vgl.: Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Auflage 2018, § 37 Rdnr. 4; so für den Fall der Notbevorratung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. September 2018, L 11 AS 30/18 NZB – juris -) oder um einen Bedarf für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat (§ 27a Abs. 4 SGB XII; so gleichfalls für den Fall der Notbevorratung Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 31. Mai 2017, S 11 AS 808/17 - juris -) handelt, ist dieser Bedarf jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht unausweichlich bzw. unabweisbar (vgl. zur Frage der inhaltlichen Übereinstimmung der Begrifflichkeiten Gutzler in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27a SGB XII Rdnr. 105 und Grube, a.a.O., § 37 Rdnr. 11).

Ein Mehrbedarf ist unausweichlich bzw. unabweisbar, wenn ein überdurchschnittlicher Bedarf, abseits eines zu fordernden zeitlichen Moments, insbesondere nicht durch zumutbare Maßnahmen des Hilfeempfängers (Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten) beseitigt werden kann und auch den Rahmen des im Bereich der Existenzsicherung Angemessenen nicht übersteigt (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27a SGB XII Rdnr. 105).

Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Senats im konkreten Einzelfall nicht gegeben. Der Senat sieht nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich bereits für die Dauer von 4 Wochen bevorratet hat, keinen akuten Mehrbedarf im oben genannten Sinne.

Ausweislich der Mitteilung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handelt es sich bei der empfohlenen (Not)Bevorratung im Sinne einer grundsätzlichen Vorsorge für Notsituationen zunächst abseits der aktuellen Corona-Pandemie lediglich um (unverbindliche) Empfehlungen. Insoweit stellt sich die Anlegung eines Notvorrats nach der Auffassung des Senats als eine Neuordnung des Verbrauchsverhaltens dar, die auf einer persönlichen Entscheidung und hauswirtschaftlichen Planung des Leistungsberechtigten beruht. Durch persönliche Überlegungen gesteuerte Bedarfslagen bilden jedoch bei im Übrigen gedecktem aktuellen Bedarf an Lebensmitteln keine über den Durchschnittsbedarf hinausgehenden oder atypischen Bedarfslagen, die den Grundrechtsbereich tangieren (so auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2018, L 7 AS 3032/17; Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 31. Mai 2017, S 11 AS 808/17 mit Anmerkung Böttiger, jurisPR-SozR 20/2017 Anm. 5; Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 2. April 2020, S 1 AS 560/20 ER – juris -, SGB II Leistungen betreffend). Mittels des Anlegens eines Notvorrates entsteht gerade kein zusätzlicher Bedarf an Lebensmitteln, sondern lediglich eine Vorverlagerung von Kosten für die Anschaffung von Lebensmitteln, die der Antragsteller sowieso früher oder später hätte kaufen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass Lebensmittel des Notvorrates einem Mindesthaltbarkeitsdatum unterliegen, müssen diese sukzessive ausgetauscht werden und können dem Zweck der aktuellen Ernährung des Antragstellers wieder zugeführt werden.

Zudem wird derzeit lediglich eine Bevorratung für 10 bis 14 Tage empfohlen und von der Bevorratung größerer Mengen ausdrücklich abgeraten. Eine Versorgungskrise ist nach dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz aufgrund der aktuellen Ereignisse nicht zu erwarten. Die Lebensmittelversorgung ist nicht gefährdet, Supermärkte werden auch weiterhin mit Waren beliefert und geöffnet (https://www.bbk.bund.de/DE/AktuellesundPresse/Informationen zu SARS-CoV-2/Informationen fuer Buergerinnen Buerger/Corona BuererInnen node.html;jsessionid=24B6C17BFD69E338459BA8EEA193F768.1 cid353doc13918986bodyText4 - abgerufen am 28. April 2020). Dies deckt sich mit den Angaben der Bundesregierung, die von "Hamsterkäufen" ausdrücklich abrät und der Hessischen Landesregierung, wonach die Lebensmittelversorgung gewährleistet ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-virus/gegen-hamsterkaeufe-1738510 und https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinweise-zur-lebensmittelversorgung - abgerufen am 28. April 2020). Zwar kann es, wie der Antragsteller durch die Vorlage einer E-Mail des G.-online-Shops vom 6. April 2020 glaubhaft gemacht hat, bei der Zustellung einzelner Produkte um eine Verzögerung um einige wenige Tage kommen, konkrete Hinweise auf schwerwiegende Störungen der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, auch im Rahmen von online-Lieferdiensten, bestehen derzeit jedoch nicht (vgl. insoweit auch: Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. März 2020, S 16 AS 373/20 ER; Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 2. April 2020, S 1 AS 560/20 ER – juris -).

Es ist im Weiteren für den Senat nicht zu erkennen, dass die entstehenden Kosten vom Antragsteller nicht aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbracht werden können. Denn mit der Gewährung der Regelbedarfsleistung verfügt der Leistungsberechtigte über die finanziellen Mittel zur Beschaffung der aktuell erforderlichen Lebensmittel und hat im Rahmen der vorrangig einzusetzenden Einsparpotenziale (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rdnr. 205 - zitiert nach juris -) grundsätzlich die Möglichkeit, einen Notvorrat langsam aufzubauen. Dies sieht der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er bereits einen Vorrat von vier Wochen aufgebaut habe, der nun durch den sukzessiven Austausch der aktuellen Ernährung des Antragstellers wieder zugeführt werden kann. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen Bezug. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aufgrund der Corona-Pandemie derzeit einige im Regelbedarf enthaltene Kosten nicht oder zumindest lediglich eingeschränkt anfallen (so beispielsweise 41,45 EUR für Freizeit, Unterhaltung, Kultur; 36,00 EUR für Verkehr; 10,74 EUR für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen nach § 5 Abs. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020; Quelle: Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2020: Leistungsfälle nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 2 AsylbLG, Bernd-Günter Schwabe, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1/2020, S. 1 ff). Soweit der Antragsteller ergänzend vorträgt, durch seine gesundheitliche Situation auf online-Bestelldienste angewiesen zu sein und hier durch eine Vorauszahlung der Waren in eine für ihn nicht mehr tragbare Vorfinanzierung zu geraten, kann dies nach der Auffassung des Senats keine andere Beurteilung rechtfertigen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass z.B. G.-online grundsätzlich auch eine Bestellung auf Rechnung vorsieht (https://www.G.-online.de/faqbezahlung unter der Rubrik "Häufige Fragen" Bezahlung im G.-online Shop). Dass der Antragsteller dies nicht nützen könnte, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Ein Mehrbedarf durch eine Bevorratung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln aufgrund der Corona-Pandemie kann vorliegend auch nicht auf § 30 SGB XII gestützt werden. Die Vorschrift enthält unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Mehrbedarfszuschläge (u.a. alte Menschen, werdende Mütter etc.). Bei dem betroffenen Personenkreis wird generell davon ausgegangen, dass der Regelsatz nicht ausreichend ist, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Es handelt sich um besondere typisierte und vorliegend nicht einschlägige Bedarfslagen, für die ein Zuschlag zu den Regelsatzleistungen gewährt wird (vgl. hierzu: Grube, a.a.O., § 30 Rdnr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved