S 90 AY 57/20 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
90
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 AY 57/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2b) und Abs. 2 Nr. 2b) AsylbLG sind während der Geltung der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-EindmaßnV) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzen. Ist dies nicht der Fall, sind dem Leistungsberechtigten Leistungen in Höhe der RBS 1 zu gewähren.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 17. April 2020 bis 30. Juni 2020, höchstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 17. bis 30. April 2020 in Höhe von 199 Euro sowie für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von jeweils 351 Euro, jeweils unter Anrechnung der jeweils bereits gezahlten Leistungen, zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat 80 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung weitergehender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1994 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Duldung. Seit dem 22. Oktober 2019 bewohnte er zunächst die Sammelunterkunft für Geflüchtete in der R. Str. , B. Seit dem 11. Februar 2020 befindet er sich in der Unterkunft A. in B. Er steht im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG beim Antragsgegner.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum Juli 2019 bis November 2020 in Höhe von monatlich 354 Euro. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 änderte er die Bewilligung für den Zeitraum ab September 2019 aufgrund einer entsprechenden Änderung des AsylbLG dahingehend, dass nur noch ein Betrag von monatlich 310 Euro nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG bewilligte werde.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 änderte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 dahingehend, dass er ab Januar 2020 Leistungen gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalte, da er seiner Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung bisher nicht nachgekommen sei. Der Bescheid vom 22. Oktober 2019 werde nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. In Folge bewilligte der Antragsgegner Leistungen in Höhe von monatlich 231,17 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft im Wohnheim nach Rechnungslegung durch den Betreiber der Einrichtung.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2019 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 jeweils Nr. 1 AsylbLG.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2020 änderte der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 dahingehend, dass der Antragsteller ab Januar 2020 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 316 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft im Wohnheim nach Rechnungslegung erhalte (139 Euro Leistungen nach § 3a Abs. 1 AsylbLG, 177 Euro nach § 3a Abs. 2 AsylbLG). Dem Widerspruch sei teilweise abgeholfen worden. Soweit die Bedarfssätze gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG begehrt würden, könne dem Widerspruch nicht abgeholfen werden.

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Anspruch auf weitergehender Leistungen ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 3a Abs. 1 und 2, jeweils Nr. 2b ggf. i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Aufgrund der derzeitigen Empfehlungen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus sei jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer es möglich sei, sei ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Im Nationalen Pandemieplan Teil I (Stand 2. März 2017) des Robert-Koch-Instituts (RKI) werde in Tabelle 1.1 (Seite 8) erklärt, dass zu den notwendigen kontaktreduzierenden Maßnahmen auch Schließungen von Gemeinschaftsunterkünften und/oder Aufnahmestopps in Massenunterkünften gehören müssten. Wenn keine Schließungen erfolgten, so ergäben sich aus den Tabellen 4.2 bis 4.4 (Seite 26ff.) und aus der "Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan – COVID-19-neuartige-Coronavirus-Erkrankung" (Stand 4. März 2020), Seite 12,
((https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Ergaenzung Pandemieplan Covid.pdf? blob=publicationFile) die erforderlichen infektionshygienischen Maßnahmen, die zu beachten wären (z.B. räumliche Trennung Erkrankter und Nicht-Erkrankter bezüglich Unterbringung und Mahlzeiten, Schutz vulnerabler Gruppen, ggf. Aufnahmestopp, Schulung der Beschäftigten). Zudem seien Asylsuchende aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen während der Flucht, eines möglicherweise unvollständigen Impfschutzes, der teils höheren Prävalenzen in den Herkunftsländern und infolge des räumlich beengten Aufenthalts in Massenunterkünften besonders anfällig für Infektionskrankheiten. In Folge sei die gegenständliche Aufnahmeeinrichtung sofort zu schließen, der Antragsteller sei so unterzubringen, dass er unter Wahrung dieser Anforderungen ohne erzwungene Kontakte zu fremden Personen leben könnte. Insbesondere die Gewährung des Bedarfs für Ernährung durch Sachleistungen (Einnahme der Mahlzeiten mit vielen fremden Personen auf engem Raum) wäre unverzüglich zu stoppen. Die weitere Unterbringung des Antragstellers in der Aufnahmeeinrichtung und das Festhalten am Sachleistungsprinzip seien in der derzeitigen Lage unverantwortlich. Aufgrund von § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) könnten die Vorgaben des RKI auch nicht ohne Weiteres ignoriert werden. Schon aus diesem Grunde dürfe vom Antragsteller nicht erwartet werden, dass er derzeit zusammen wirtschafte, dass es Ehepaaren gleichkäme.

Der Antragsteller ist darüber hinaus der Ansicht, dass bereits der Regelsatz nach § 3a AsylbLG verfassungswidrig sei. Es werde ein Zahlungsanspruch über 351 Euro monatlich vermittelt, der Unterschied zur Regelbedarfsstufe (RBS) 1 nach der Anlage zu § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei auffällig und ergebe sich aus der Berücksichtigung von vermuteten Bedarfsdeckungen durch Sachleistungen und aus dem Abzug von Bedarfen, die regelmäßig für die betroffenen Leistungsberechtigten nicht anfallen würden. Als durch Sachleistungen gedeckte Bedarfe würden folgende Bedarfssätze angesehen: notwendiger Bedarf nach § 3 AsylbLG, Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung), anteilig Abteilung 6 (Gesundheitspflege), anteilig Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), Abteilung 10 (Bildung). Zudem werde der Bedarf für Personalausweiskosten herausgerechnet. Dies überrasche, da der Regelbedarf als Gesamtpauschale zu gewähren sei, ohne dass es darauf ankomme, ob und in welcher Höhe die Einzelbedarfe tatsächlich anfielen. Nur durch die Gesamtpauschale werde ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt, selbstbestimmt seine tatsächlichen Bedarfe zu decken, wobei der aktuelle Regelsatz von 432 Euro bereits verfassungsrechtlich bedenklich niedrig sei (BVerfG, Entscheidung vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 190). Im AsylbLG sei eine individualisierte Bedarfsermittlung jedoch gesetzlich normiert, wenn z.B. in §§ 1 Abs. 4 S. 6, 1a Abs. 1 S. 3 AsylbLG dem Leistungsberechtigten auferlegt werde, darzulegen und zu beweisen, dass bei ihm tatsächlich Einzelbedarfe des menschenwürdigen Existenzminimums bestünden. Letztlich werde hier vom Leistungsberechtigten verlangt, dass er sein Mensch-Sein beweise, denn die Regelbedarfe ergäben sich aus dem Mensch-Sein. Zudem weiche der Gesetzgeber von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ab, die dieses mit seiner Übergangsregelung ab dem 18. Juli 2012 gemacht habe. Wäre diese Übergangsregelung (BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Rn. 102) fortgeschrieben worden, läge der Leistungssatz heute bei ca. 400 Euro monatlich für Alleinstehende. Stattdessen gälten nun 351 Euro (RBS 1) bzw. 316 Euro (RBS 2 in Sammelunterkünften), obwohl sich an der Situation der Leistungsbezieher und vor allem an den Bedingungen in den Sammelunterkünften nichts wesentlich geändert hab. Es sei ein neuer Regelbedarf nach einem neuen System geschaffen worden. Dies wäre aber nur zulässig, wenn der Gesetzgeber diesen neuen Regelbedarfssatz durch ein inhaltlich transparentes und sachgerechtes Verfahren realitätsgerecht bemessen hätte (BVerfG a.a.O., Rn. 69). Die Frage, ob in der hier gegenständlichen Sammelunterkunft die oben bezeichneten Einzelbedarfe tatsächlich gedeckt seien, werde im Hauptsacheverfahren zu ermitteln sein. Zunächst habe der Antragsgegner dazu vorzutragen, welche Bedarfe hier durch welche Sachleistungen konkret gedeckt sein sollen. Eigentlich sollte sich dies aus einem ordentlichen Bescheid ergeben, tue es hier aber nicht.

Der Antragsteller ist weiter der Ansicht, dass der Regelbedarf der RBS 2 auch deshalb – ungeachtet der derzeitigen Pandiemielage - verfassungswidrig sei, weil pauschal ein gemeinsames Wirtschaften unterstellt werde. Personen, die gemeinsam untergebracht seien, profitierten nicht von Einspareffekten, die denen von Paarhaushalten vergleichbar seien, weil sie nicht gemeinsam wirtschafteten, jedenfalls könne dies nicht unterstellt werden. Die angenommenen Synergieeffekte lägen nicht vor. Vor diesem Hintergrund sei die seit Anfang September 2019 geltende pauschale Leistungskürzung um 10 % bei Gemeinschaftsunterbringung verfassungswidrig (SG Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - S 11 AY 64/19 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 23. Februar 2020 – L 8 AY 4/20 B ER; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Freiburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14. Januar 2020 – S 30 AY 26/19 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 8. Januar 2020 – S 10 AY 40/19; SG Dresden, Beschluss vom 4. Februar 2020 – S 20 AY 86/19 ER; SG München, richterlicher Hinweis vom 31. Januar 2020 – S 42 AY 4/20 ER).

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Regelbedarf auch deshalb verfassungswidrig sei, weil das Bundesverfassungsgericht nochmals betont habe, dass bereits die Regelbedarfe nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) als gerade noch verfassungsgemäß anzusehen seien. Die Grundbedarfe nach der RBS 1 nach § 3a AsylbLG lägen bereit deutlich unterhalb dieser Sätze.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass zudem Voraussetzung für eine Absenkung des Regelsatzes sein müsse, dass der Leistungsträger über die Obliegenheit des gemeinsamen Wirtschaftens aufkläre und konkrete Wege aufzeige, wie mit wem durch welches Verhalten bezüglich welcher Bedarfe Einspar- und Synergieeffekte zu erzielen sein sollen. Im "normalen Leistungsrecht" sei es selbstverständlich, dass Leistungen nur dann gemindert werden dürfen, wenn der Leistungsbezieher überhaupt wisse, was von ihm verlangt werde und welche konkreten Rechtsfolgen an eine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung geknüpft werden. Gleiches sei auch für Leistungsminderungen im AsylbLG zu fordern.

Der Antragsteller behauptet (mit eidesstattlicher Versicherung vom 17. Dezember 2019), er könne mit seinen Mitbewohnern, einem Russen und einem Afghanen, nicht kommunizieren, da sie nicht alle genug Deutsch sprächen. Er wisse nicht, woher die beiden anderen Personen Sozialleistungen erhielten. Er koche in der Gemeinschaftsküche im Wohnheim. Im Zimmer gebe es einen Kühlschrank, normalerweise äßen sie nicht die Lebensmittel des anderen. Er habe immer Probleme mit seinen Mitbewohnern. Er finde sie beide aggressiv zu ihm. Er müsse auch seine Homosexualität vor ihnen verbergen, deshalb vermeide er es, mit ihnen zu sprechen. Er habe einen Handyvertrag, den er auch für das Internet nutze. Er zahle monatlich 45 Euro für seine Telefon- und Internetnutzung. Er sei der Einzige, der sein Telefon benutze.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG in gesetzlicher und verfassungskonformer Höhe für den Zeitraum vom 17. April 2020 bis 30. Juni 2020 zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antragsteller sei der RBS 2 zuzuordnen, da er nicht in einer Wohnung im Sinne des RBEG wohne. Schließungen von Gemeinschaftsunterkünften seien weder vorgesehen noch umsetzbar, da es für die Vielzahl der in wohnungslosen Einrichtungen lebenden Menschen keine alternativen Versorgungen mit einem anderen Obdach gebe. Grundsätzlich seien alle in Deutschland lebenden Personen aufgefordert, die bekannten Hygieneregeln und allgemeinen Abstandsregelungen einzuhalten. Die Bewohner des Wohnheims A. seien über die allgemeinen Hygieneregeln informiert. Hygieneregeln seien mehrsprachig in allen Flur- und Eingangsbereichen sowie in den Sanitärbereichen und auch als Piktogramme sichtbar plakatiert. Der Antragsteller bewohne ein 3-Bettzimmer im Erdgeschoss. Insgesamt wohnten hier 62 Personen. Diesen Personen stünden zwei Sanitärbereiche (6 Duschen und mehrere WC-Bereiche, jeweils ausreichend Waschlotionen für Händewaschen) zur Verfügung. Ein vermehrtes Reinigen mit Desinfektionsmitteln seit Pandemiebeginn sei vom Geschäftsführer bestätigt worden. Dies gelte auch für die Gemeinschaftsküche, welche von den Bewohnern eher selten genutzt werde. Im vorliegenden Fall erfolge die Versorgung in dieser Einrichtung nicht durch Sachleistung (Ausgabe von Mahlzeiten). Die Versorgung erfolge durch die Bewohner eigenständig (Leistungen nach § 3 AsylbLG erfolgten als Geldleistung). Der vorhandene Gemeinschaftsraum im EG werde kaum bis gar nicht genutzt. Dieser befinde sich direkt neben dem Zimmer des Antragstellers. Der Raum mit 20 qm biete, unter Berücksichtigung großzügiger Abstandsregelungen, ca. 5 Personen gleichzeitig die Möglichkeit, Mahlzeiten einzunehmen. Im Falle einer notwendigen Isolierung wegen einer Coronainfektion würde eine sofortige Unterbringung in einer gesonderten Quarantäneeinrichtung erfolgen. In diesem Falle wäre aufgrund der angeordneten Isolierung eine Vollverpflegung gesichert. Die für einen temporären Zeitraum gewährte Vollverpflegung führe zu keiner Reduzierung der bewilligten Leistungen bzw. einer Kostenbeteiligung. Die Regelungen seien nicht verfassungswidrig, auch nicht im Zusammenhang mit der bestehenden Pandemie und Unterbringung in einer Einrichtung für wohnungslose Menschen. Zwar sei die Situation schwierig, allerdings sei es wichtig, soweit in einem Zimmer mit drei Personen möglich, Abstand zu halten, selbst ausreichend für Hygienemaßnahmen und das Tragen von Mundschutz eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

Für Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, soweit ein Anordnungsanspruch (im Hinblick auf das materiell geltend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit) glaubhaft gemacht sind, § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist dann glaubhaft gemacht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

Ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die auch nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Dem Antragsteller darf es nicht zumutbar sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei kann eine entsprechende Dringlichkeit nur bei Bestehen einer gegenwärtigen existenziellen Notlage angenommen werden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr abgewendet werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 AS ER).

a. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines wahrscheinlichen Anspruchs auf Leistungen der RBS 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. Nr. 1a) und 2a) der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2020 in der tenorierten Höhe glaubhaft machen können.

aa. Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 1, 2 AsylbLG in der seit dem 1. September 2019 geltenden Fassung.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte zum einen Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zum anderen erhalten sie nach S. 2 Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf).

Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. Nr. 1a) und 2a) der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2020 beträgt der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG monatlich 198 Euro und der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG monatlich 153 Euro bei erwachsenen Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 des RBEG leben und für die nicht Nr. 2a) oder Nr. 3a) gelten (RBS 1).

Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2b) sowie Abs. 2 Nr. 2b) i.V.m. Nr. 1b) bb) und Nr. 2b) bb) der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs.4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2020 beträgt der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG monatlich 177 Euro und der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG monatlich 139 Euro bei erwachsenen Leistungsberechtigte, wenn sie nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (RBS 2).

bb. Zwar ist der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG unterbracht, weshalb für ihn vom Wortlaut des Gesetzes her die Bedarfe in Höhe der RBS 2 von 177 Euro und 139 Euro, damit insgesamt 316 Euro, wie vom Antragsgegner auch bewilligt, einschlägig sind.

Die Norm ist aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass jedenfalls für die Zeit, in welcher Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus bestehen, konkret vorliegend damit für den Zeitraum der Geltung der "Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin" (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV), welche am 22. März 2020 auf Basis des § 32 S. 1 IfSG erlassen und zuletzt mit Wirkung zum 7. Mai 2020 geändert wurde, die Vorschriften des § 3a Abs. 1 Nr. 2b) sowie Abs. 2 Nr. 2b) AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzen.

(1) Grund der Einordnung von Bewohnern von Sammelunterkünften in die RBS 2 ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10052, S. 23 ff.), dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte ebensolche Einspareffekte zur Folge habe wie dies im Paarhaushalten der Fall sei. Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung a.a.O. wie folgt:

"Mit der neuen Nummer 2b wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünfte) untergebracht sind. Diese werden zukünftig – wie Leistungsberechtigte in Paarhaushalten – ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zugeordnet; dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in der Unterkunft allein, mit einem Partner oder einer Partnerin oder mit anderen Erwachsenen zusammenleben. Mit der Begrenzung des Leistungssatzes für diese Leistungsberechtigten auf das Niveau der Bedarfsstufe 2 (90 Prozent der Bedarfsstufe 1) wird dabei der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind.

Bei den in einer Wohnung zusammenlebenden Partnern berücksichtigt die Bedarfsstufe 2a) – entsprechend der RBS 2 im RBEG – die im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte. Diese ergeben sich daraus, dass Wohnraum gemeinsam genutzt wird, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt werden sowie durch Kostenersparnisse beim gemeinsamen Einkauf von Verbrauchsgütern (vergleiche die Gesetzesbegründung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RBEG, Bundestagsdrucksache 18/9984, S. 85 bis 86). Das gemeinsame Wirtschaften spart damit Aufwendungen und hat zur Folge, dass die Lebenshaltungskosten für jeden Partner in einem Paarhaushalt geringer sind als in Einpersonenhaushalten. Dieser in der RBS 2 mit 20 Prozent angesetzte Einspareffekt wird durch eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie der Ruhruniversität Bochum (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/14282, S. 25 ff.) bestätigt.

Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung zum RBEG, Bundestagsdrucksache 18/9984, S. 85 bis 86) lässt sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hier ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen sind, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen werden. Dies betrifft etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt werden. Weitere Einsparungen ergeben sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013). Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestehen zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse sind mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar. Das Absenken der Regelleistung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft kann als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – juris, Rn. 53).

Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheint. Diese Einschätzung hat die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, die dargestellten Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar sind. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus kann von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befinden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bilden der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ist noch nicht abschließend geklärt. Sie nehmen an Sprachkursen und Integrationsmaßnahmen teil und sind als neu Angekommene mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbindet. Die während dieses überschaubaren Zeitraums gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstützt dabei die zügige Verfahrensdurchführung. In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation haben sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen. Nicht wenige Leistungsberechtigte sind zudem als Familie in der Sammelunterkunft untergebracht, so dass die für Paarhaushalte ermittelten Einspareffekte bei ihnen ohnehin bestehen. Unterstützt wird dies auch dadurch, dass die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in Sammelunterkünften, um Konflikte zu vermeiden, berücksichtigt werden soll. Sofern die in einer Sammelunterkunft untergebrachten Personen wegen auftretender Konflikte nicht mehr zumutbar zusammen wirtschaften können, ermöglicht die Sammelunterkunft Lösungen innerhalb des Hauses oder gemeinsam mit einer anderen Sammelunterkunft, ohne die grundsätzliche Möglichkeit von Einsparanstrengungen für alle Leistungsberechtigten in Frage zu stellen.
Um diese zumutbaren Synergie- und Einspareffekte angemessen zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zuzuordnen. Zu diesen Sammelunterkünften gehören neben Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 Absatz 1 AsylG auch sonstige Unterkünfte, sofern sie mit diesen Unterbringungsformen vergleichbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn sie ebenfalls der Gemeinschaftsunterbringung dienen und durch die Aufteilung in persönlichen Wohnraum und gemeinsam genutzte Räume eine eigenständige Haushaltsführung nur in sehr eingeschränktem Umfang zulassen. Hierzu gehören etwa Zimmer in Pensionen, Wohnheimen oder in Notunterkünften. Jedenfalls bei einer dauerhaften oder längeren Unterbringung in diesen sonstigen Unterkünften ist in gleicher Weise wie in Gemeinschaftsunterkünften von Einspareffekten auszugehen, die sich durch das mögliche und zumutbare gemeinsame Wirtschaften ergeben. Nur wenn die Unterbringung in diesen Unterkünften nur kurzfristig erfolgt, kann von einer entsprechenden Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung und den sich daraus ergebenden Synergie- und Einspareffekten nicht ausgegangen werden. Werden demnach etwa erwachsene Leistungsberechtigte zum Schutz vor häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt sowie anderer Gewaltformen in Frauenhäusern oder sonstigen Schutzeinrichtungen untergebracht, findet eine Zuordnung zur Bedarfsstufe 2b nicht statt."

(2) Ungeachtet der Frage, ob die Grundannahme dieser Überlegung – nämlich dass in Sammelunterkünften Einspar- bzw. Synergieeffekte erzielt werden können, welche denen von Paarhaushalten gleichen – ohne weitergehende empirische Datenlage verfassungsmäßig haltbar ist (dies zur Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG verneinend und vor diesem Hintergrund die Verfassungsmäßigkeit anzweifelnd beispielsweise SG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. Januar 2020 – S 30 AY 26/19 ER und SG Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – S 11 AY 64/19 ER), kann nach Ansicht der Kammer jedenfalls während der Geltungsdauer der SARS-CoV-2-EindmaßnV ein gemeinsames Wirtschaften in diesem Sinne nicht pauschal verlangt werden.

(a) Nach § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV hat jede Person die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (S. 1). Bei Kontakten im Sinne von S. 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen (S. 2). S. 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht (S. 3).

Während diese Regeln für "Paarhaushalte" nicht gelten, weil für sie die genannte Ausnahme des § 1 S. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV greift, sind Leistungsberechtige, welche in Sammelunterkünften untergebracht sind, an die Regeln gebunden. § 1 S. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV ist nach Ansicht der Kammer auch nicht dahingehend auszugehen, dass mit den "Angehörigen des eigenen Haushalts" sämtliche Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft gemeint sind, da zum einen dem Sinn und Zweck nach die (nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegende) Ausnahme auf Einstehensgemeinschaften wie Partner oder Sorgeberechtigte beschränkt ist und zum anderen – ebenfalls nach dem Sinn und Zweck – ein zu großer Haushaltsbegriff im Sinne einer gesamten Unterkunft hiervon nicht mehr gedeckt sein kann, da gerade hier eine schnelle und unkontrollierte Verbreitung des Coronavirus zu befürchten wäre. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner selbst vorträgt, dass im Zimmer des Antragstellers nach Möglichkeit Abstand zu halten und ausreichend für Hygienemaßnahmen und das Tragen eines Mundschutzes Sorge zu tragen sei.

Dabei bestehen nach Ansicht der Kammer dem Grunde nach keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV. Die Vorschrift normiert im Kern diejenigen Maßnahmen, welche vom RKI als notwendig zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus empfohlen wurden (so beispielsweise ein Abstand von 1,5 Metern als Infektionsschutzmaßnahme, Stand 13. Mai 2020, zur Frage, was getan werden müsse, um der Erkrankungswelle bestmöglich zu begegnen: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888). Das RKI ist dabei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG mit dem Erstellen von Richtlinien, Empfehlungen, Merkblättern und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten betraut.

(b) Nach Ansicht der Kammer aber ist ein gemeinsames Wirtschaften, welches "Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind" (Gesetzesbegründung s.o.), unter diesen Abstandsregeln im Rahmen der Unterbringung von Flüchtlingen in einer Sammelunterkunft nicht pauschal zu verlangen.

Dies ergibt sich zum einen aus den weiteren Veröffentlichungen des RKI zur gesundheitlichen Situation von Flüchtlingen, welche zwar nicht spezifisch zur derzeitigen Corona-Pandemie, sondern allgemeiner zu Infektionskrankheiten ergangen sind. Da es sich beim neuartigen Coronavirus aber um eine solche Infektionskrankheit handelt, sind die entsprechenden Erkenntnisse nach Ansicht der Kammer unproblematisch zu übertragen. So schreibt das RKI im Jahr 2017 in der vom Antragsteller überreichten Publikation (Frank u.a., Gesundheit und gesundheitliche Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland, Journal of Health Monitoring, 2017, 24, 32, https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/Focus/JoHM 2017 01 gesundheitliche lage1b.pdf? blob=publicationFile):

"Asylsuchende sind grundsätzlich durch die gleichen Infektionskrankheiten gefährdet wie die in Deutschland lebende Bevölkerung. Sie sind jedoch aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen während der Flucht, eines möglicherweise unvollständigen Impfschutzes, der teils höheren Prävalenzen in den Herkunftsländern und infolge des räumlich beengten Aufenthaltes in Massenunterkünften besonders vulnerabel für Infektionskrankheiten. Das Robert Koch-Institut sieht derzeit weiterhin keine erhöhte Infektionsgefährdung der Allgemeinbevölkerung durch Asylsuchende. In Erstaufnahmeeinrichtungen besteht jedoch generell eine große Sorge vor Ausbrüchen übertragbarer Erkrankungen. Eine Analyse der Meldedaten zu Ausbrüchen von Infektionserkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz in Gemeinschaftsunterkünften von Asylsuchenden im Zeitraum von 2004 bis 2014 zeigte eine steigende Anzahl an Ausbrüchen über diesen Zeitraum. Deutlich wurde auch, dass sich die Erkrankten in den meisten Fällen in Deutschland angesteckt hatten."

In Folge sind Flüchtlinge in Sammelunterkünften zu besonderer Vorsicht und Wahrung der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln gehalten, da sie sich in einer Situation befinden, in welcher eine Erkrankung an Covid-19 ggf. wahrscheinlicher ist als für andere Personen und an anderen Orten. Daher muss es Flüchtlingen wie dem Antragsteller dem Grunde nach möglich sein, den empfohlenen Abstand zu wahren, ohne zu anderweitigen Kontakten zu anderen Bewohnern der Sammelunterkunft gezwungen zu werden.

Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise die von der o.g. Gesetzesbegründung vorausgesetzte gemeinsame Anschaffung von Lebensmitteln oder Küchengrundbedarf "in größeren Mengen" bei gemeinsamer Nutzung der Gemeinschaftsküche in einer Sammelunterkunft nicht ohne Weiteres möglich. Die gemeinsame Anschaffung von Lebensmitteln setzt Absprachen und Verabredungen voraus, zudem bei entsprechender Vorratshaltung auch eine gewisse gemeinschaftliche Koordinierung. Aufgrund der Notwendigkeit, Kontakte zu minimieren, werden Miteinkäufe "auf Zuruf" beispielsweise angelegentlich des Einkaufs eines Mitbewohners jedenfalls teilweise wegfallen müssen mit der Folge, dass ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Menschen notwendig ist. Dies aber ist unter der Prämisse, möglichst wenig Kontakt einzugehen, nur eingeschränkt möglich, weshalb es von den konkreten Gegebenheiten abhängt, ob eine solche Koordinierung zumutbar erfolgen kann.

Weiterhin ist die gemeinsame Nutzung der Gemeinschaftsküche abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort. Ist eine solche vorhanden, ist zu berücksichtigen, welchen Zuschnitt diese hat und ob diese das gemeinsame Kochen mehrerer Menschen unter Wahrung der Abstandsregeln ermöglicht.

In Bezug auf die in der o.g. Gesetzesbegründung vorausgesetzte Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013) sind ebenfalls die konkreten Gegebenheiten zu berücksichtigen. Abteilung 9 sieht dabei vor allem solche Ausgaben vor, welche für die Nutzung von Medien nötig sind (z.B. Wiedergabegeräte, Fernsehgeräte, Bild-, Daten- und Tonträger, Instrumente, Spielzeuge, Sportartikel etc.) (vgl. Schwabe, Einzelbeträge aus den Leistungssätzen für Grundleistungen nach dem AsylbLG ab 1. September 2019, ZfF 2019, 217, 223). In Folge verlangt die gemeinsame Nutzung entweder eine Nutzung nacheinander (z.B. Sportartikel) oder aber eine gemeinsame Nutzung bei in der Regel gleichzeitiger physischer Präsenz (z.B. Videos, Fernsehen). Hier setzt die Möglichkeit der Nutzung unter Wahrung von Abstandsregeln einen entsprechenden Zuschnitt von Gemeinschaftsräumen oder eine hinreichend vorhandene Anzahl entsprechender Gegenstände voraus, weiter bei Nutzung nacheinander die Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion.

Vor diesem Hintergrund ist aufgrund eines Vergleichs der gesetzgeberischen Konzeption des Einsparpotenzials bei Paarhaushalten mit der Situation von Flüchtlingen in Sammelunterkünften im Rahmen der Abstandsregeln in Frage gestellt, dass ein gemeinsames Wirtschaften tatsächlich die gleichen Einspareffekte erzielen kann. Wie aufgezeigt, gilt die Ausnahme des § 1 S. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV nur für Partner oder ähnliche Gemeinschaften, also letztlich Personen, in welchen neben einem gemeinsamen Wirtschaften auch ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen besteht bzw. anzunehmen ist. Dies aber kann man zwischen Personen, welche sich durchgehend nur mit einem Abstand von 1,5m begegnen dürfen oder zwischen denen vorzugsweise gar kein Kontakt bestehen soll, nicht ohne Weiteres, jedenfalls nicht pauschal, annehmen, da – wie aufgezeigt – gemeinsame Aktivitäten nur sehr eingeschränkt überhaupt möglich sind und die gemeinsame Anschaffung von Verbrauchsprodukten nur unter entsprechendem Kommunikationsaufwand möglich ist.

(3) Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2b) sowie Abs. 2 Nr. 2b) AsylbLG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (jedenfalls) die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzen.

(a) Denn in Folge der pauschalen Vermutung gemeinsamen Wirtschaftens kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Antragsteller Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe erhält. Denn es ist zum einen zu befürchten, dass infolge der Gewährung nur der RBS 2 bei fehlender Möglichkeit gemeinsamen Wirtschaftens das durch das Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum des Antragstellers nicht gedeckt ist. Zum anderen liegt in diesem Falle eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil gewichtige Gründe dafürsprechen, dass die Bedarfslage der Bewohner von Sammelunterkünften bzw. Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG mit derjenigen von Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften unter der Notwendigkeit von Abstandsregeln nicht vergleichbar ist und somit ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. In Folge besteht die Befürchtung, dass sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durchschnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen.

Daher kann nur im Rahmen einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung angenommen werden, dass zum einen die Garantie der Gewährung des notwendigen soziokulturellen Existenzminimums besteht sowie zum anderen eine sachlich begründete Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG mit Paarhaushalten, in denen Abstandsgebote einem gemeinsamen Wirtschaften nicht entgegenstehen.

(b) Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist unter den gegebenen Umständen auch möglich.

Gerichte dürfen im Rahmen der Rechtsanwendung nicht ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14).

Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob eine verfassungskonforme Auslegung im hier vorgenommenen Sinne dann möglich wäre, wenn keine pandemiebedingte Ausnahmesituation vorläge, da der Gesetzgeber ausweislich der o.g. Gesetzesbegründung die Übertragung der Grundsätze von Paarhaushalten auf die Situation in Sammelunterkünften wollte und vor Augen hatte.

Nach Ansicht der Kammer ist aber nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes ebenjene pandemiebedingte Ausnahmesituation in Erwägung gezogen hat oder sinnvoll in Erwägung hätte ziehen können, welche zu den o.g. drastischen Kontaktbeschränkungen führten. Einer verfassungskonformen Auslegung steht in diesem Sinne nicht der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Fall der derzeitig geltenden Kontaktbeschränkungen bei Erlass des Gesetzes nicht bedacht hat.

(4) Es ist dem Antragsteller gelungen, die damit aufgestellte Vermutung zu widerlegen und glaubhaft zu machen, dass er jedenfalls derzeit nicht mit anderen Bewohnern seiner Unterkunft gemeinsam zumutbar, also unter Ausschluss einer Gefährdung durch das neuartige Coronavirus durch Einhaltung der genannten Kontaktbeschränkungen, wirtschaften kann.

Der Antragsteller macht mit eidesstattlicher Versicherung vom 17. Dezember 2019 glaubhaft, dass er mit seinen Mitbewohnern, einem Russen und einem Afghanen, nicht kommunizieren könne, da sie nicht alle genug Deutsch sprächen. Zwar trägt er vor, in der Gemeinschaftsküche im Wohnheim zu kochen, er habe aber immer Probleme mit seinen Mitbewohnern und finde sie beide aggressiv zu ihm. Er müsse auch seine Homosexualität vor ihnen verbergen, deshalb vermeide er es, mit ihnen zu sprechen. Er habe einen Handyvertrag, den er auch für das Internet nutze. Er sei der Einzige, der sein Telefon benutze. Die eidesstattliche Versicherung reicht in diesem Zusammenhang aus, um eine Glaubhaftmachung zu bewirken. Auch dieser Vortrag spricht gegen die Zumutbarkeit gemeinsamen Wirtschaftens im konkreten Einzelfall. Für ein gemeinsames Wirtschaften wäre es notwendig, dass der Antragsteller, welchem ein Vertrauensverhältnis zu seinen beiden direkten Mitbewohnern fehlt, mit anderen Bewohnern der Sammelunterkunft wirtschaftet. Dies würde aber voraussetzen, hier weitergehende Bekanntschaften zu schließen, um das entsprechende Vertrauensverhältnis aufzubauen oder jedenfalls eine tragfähige Organisation gemeinsamer Einkäufe o.Ä. zu ermöglichen. Dies aber ist unter Einhaltung der o.g. Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen nicht ohne Weiteres zumutbar.

Weiterhin ist vor diesem Hintergrund auch auf Basis des Vortrags des Antragsgegners nach summarischer Prüfung dem Antragsteller eine gleichzeitige gemeinsame Nutzung der Gemeinschaftsküche – wobei der Vortrag des Antragsgegners naheliegt, dass für die 62 Bewohner der Sammelunterkunft nur eine einzige solche existiert – unter Abstandswahrung nicht zumutbar möglich. Bereits in Zeiten ohne notwendige Abstandshaltung erfordert die Nutzung einer solchen Küche einen vergrößerten Koordinierungsaufwand bei notwendiger gleichzeitiger Anwesenheit von mehreren Personen, um Mahlzeiten zubereiten zu können. Dass eine solche Einrichtung unter Wahrung eines entsprechenden Abstands genutzt werden kann, entspricht nach Erfahrungen der Kammer nicht der Grundkonzeption einer solchen Einrichtung und wird auch nicht vorgetragen. Es kann vor dem Hintergrund des Vortrags des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass Mahlzeiten gemeinsam oder auch nur von einer Person für mehrere Personen zubereitet werden, um die erwünschten Synergieeffekte zu erzielen, da den hierfür notwendigen Absprachen zu Einkauf, Zubereitung und Auswahl der Mahlzeit die genannten Hürden entgegenstehen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass die Gemeinschaftsküche ohnehin nur selten genutzt wird, kann dies keine andere Einschätzung rechtfertigen, da vom gesetzgeberischen Leitbild der vermuteten gemeinsamen Nutzung auszugehen ist.

Auch die gemeinschaftliche Einnahme der Mahlzeiten im Gemeinschaftsraum, in welchem nach Vortrag des Antragsgegners unter Wahrung von Abstandsregeln fünf Personen gleichzeitig ihre Mahlzeit einnehmen können, ist in diesem Rahmen bei einer Unterkunft für 62 Personen nicht zumutbar dergestalt möglich, dass notwendige Kontakte auf ein Minimum reduziert werden können.

Aufgrund dieses Zuschnitts des Gemeinschaftsraums hat die Kammer auch begründete Zweifel daran, ob die in der o.g. Gesetzesbegründung vorausgesetzte Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur besteht. Während eine gleichzeitige Nutzung beispielsweise eines Fernsehers oder Videos aufgrund der nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten, sich unter Wahrung der Abstandsregeln beispielsweise im Gemeinschaftsraum einzufinden, nicht zumutbar möglich ist, ist die Nutzung von Gegenständen nacheinander zwar möglich, gleichzeitig ist aufgrund der gegebenen besonders anfälligen Situation von Flüchtlingen auch hier besondere Vorsicht in Bezug auf Desinfektion und Abstand geboten, weshalb die Zumutbarkeit jeweils unter dem Vorbehalt der konkreten Aktivität steht.

Zwar ist es dem Antragsteller aufgrund der Gegebenheiten in seiner Sammelunterkunft auch nicht ohne Weiteres möglich, sich von anderen zu isolieren, da er zum einen zwei Mitbewohner im Zimmer hat und zum anderen lediglich zwei Sanitärbereiche (6 Duschen und mehrere WC-Bereiche) zur Verfügung stehen. Dies kontraindiziert aber nicht das grundsätzliche Gebot, in diesem Rahmen seine Kontakte auf das Möglichste zu reduzieren.

Soweit der Antragsgegner hier vorträgt, dass im Falle einer notwendigen Isolierung wegen einer Coronainfektion eine sofortige Unterbringung in einer gesonderten Quarantäneeinrichtung erfolgen würde, kann dies keine anderweitige Einschätzung rechtfertigen. Denn Sinn und Zweck der allgemeinen Kontaktbeschränkungen ist es in erster Linie, Infektionen zu vermeiden. Dass die Sammelunterkunft organisatorisch in der Lage sein muss, adäquat auf eine bestehende Infektion zu reagieren, ist nach Ansicht der Kammer als selbstverständlich vorauszusetzen. Ein (pauschal anzunehmendes) gemeinsames Wirtschaften unter Wahrung von Kontaktbeschränkungen wird hierdurch hingegen nicht ermöglicht.

cc. In Folge ist dem Antragsteller ein Bedarf in Höhe der RBS 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. Nr. 1a) und 2a) der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2020 in der tenorierten Höhe zu gewähren.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich der Ansicht ist, auch dieser Bedarf sei im Vergleich zu den Bedarfen nach der Anlage zu § 28 SGB XII als verfassungswidrig anzusehen, so folgt die Kammer diesem Vortrag im Rahmen des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht. Die Kammer hat derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

Zwar ist es zutreffend, dass sich durch Herausrechnung diverser Bedarfe, welche durch Sachleistungen gedeckt sein sollen, niedrigere Beträge als nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben. Der vom Antragsteller hieraus gezogenen Konsequenz, dass nur die Gesamtpauschale ohne Herausrechnung von Einzelposten den Antragsteller in die Lage versetze, selbstbestimmt seine tatsächlichen Bedarfe zu decken, kann sich die Kammer aber nach summarischer Prüfung nicht anschließen. Die alleinige Typisierung von Bedarfen für bestimmte Personengruppen, bei denen durch den Status als Flüchtling bzw. Asylbewerber bestimmte Bedarfe voraussichtlich nicht anfallen werden, wobei die weitergehenden Bedarfe durch Sachleistungen gedeckt werden, führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer zwangsläufigen Unterdeckung oder einer Herabwürdigung der Person des Leistungsberechtigten in dem Sinne, dass er sein Mensch-Sein zu beweisen habe, so dass seine garantierte Menschenwürde verletzt werde. Die vom Antragsteller vorgetragene Situation des § 1a Abs. 1 S. 3 AsylbLG, in welcher dem Leistungsberechtigten auferlegt werde, darzulegen und zu beweisen, dass bei ihm tatsächlich Einzelbedarfe des menschenwürdigen Existenzminimums bestünden, liegt vorliegend nicht vor.

b. Der Anordnungsgrund folgt aus der danach bestehenden Unterdeckung. Der – allein wirtschaftende – Antragsteller erhält aufgrund der Zahlung von Leistungen nur in Höhe der RBS 2 derzeit nicht genug Mittel, um die notwendigen Bedarfe für die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums in gebotener Höhe befriedigen zu können. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, zumal auch derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange die pandemiebedingte Ausnahmesituation anhalten und weiter zu den genannten Kontaktbeschränkungen führen wird.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Sachentscheidung. Sie berücksichtigt ein teilweises Unterliegen des Antragstellers dahingehend, dass eine Verfassungswidrigkeit des RBS 1 nach dem AsylbLG nicht gesehen und in Folge daraus nicht die RBS 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII berücksichtigt wurde. Gleichzeitig berücksichtigt die Kostenentscheidung aber auch, dass Hauptanliegen des Antragstellers die Bewilligung weitergehender Leistungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der derzeitigen pandemiebedingten Ausnahmesituation war.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig nach § 172 Abs. 3 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, welcher sich monatlich aus der Differenz zum bewilligten Betrag von 316 Euro und höchstens der RBS 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 432 Euro ergibt, hochgerechnet auf den streitgegenständlichen Zeitraum den Betrag von 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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