L 3 AS 535/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 1330/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 535/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Fahrkostenerstattung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für betrieblich veranlasste Fahrten mit seinem eigenen Pkw erhält, handelt es sich um eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus einer gegenüber dem Erwerbseinkommen eigenständigen Einkommensquelle. Denn die erzielten Einnahmen sind eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung seines privaten Kraftfahrzeuges an seinen Arbeitgeber.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2018 aufgehoben. Die vier Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 9. März 2017 werden insoweit aufgehoben, als dass die Fahrkostenerstattungen durch den Arbeitgeber dem Kläger als Einkommen angerechnet werden, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen ohne Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2018, durch welches seine Klage gerichtet auf die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 abgewiesen wurde. Im Streit steht die Anrechnung von Fahrkostenerstattungen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin für betrieblich veranlasste Fahrten mit seinem eigenen Pkw erhalten hat, als Erwerbseinkommen.

Der 1967 geborene, alleinstehende Kläger ist beim Y ... Dienste für Generationen gGmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Mitarbeiter des Begleitdienstes im Fahrdienst mit schwankendem Einkommen beschäftigt und bezieht hierzu ergänzend vom Beklagten seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Erwerbseinkommen floss ihm jeweils im laufenden Monat zu. Für betriebliche Fahrten mit seinem eigenen Pkw (Ford Fiesta IV´96, 5-türig, 1,25 l, 16V, 55 KW/75 PS, Erstzulassung am 24. November 1998) erstattete ihm seine Arbeitgeberin aufgrund einer mündlichen Abrede einen Betrag in Höhe von 0,30 EUR für jeden mit dem Privatfahrzeug gefahrenen Kilometer. Es handelte sich hierbei ausschließlich um Fahrten, die der Kläger während seiner Arbeitszeit durchführte, um von einer Betriebstätte oder einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort zu gelangen, was in der Regel vorab durch die Dienstpläne seiner Arbeitgeberin festgelegt war. Die Arbeitgeberin erstellte monatliche Abrechnungen für die Dienstfahrten, die für jede Fahrt den Grund, das Datum, den Abfahrts- und Zielort, das Kennzeichen des genutzten Fahrzeuges, den Kilometerstand, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, die gefahrenen Gesamtkilometer und die sich hieraus ergebende Erstattung auswiesen. Die im streitbefangenen Zeitraum erfolgte Fahrkostenerstattung wurde in den monatlichen Gehaltsabrechnungen als nicht sozialversicherungspflichtig und steuerfrei (brutto = netto) ausgewiesen.

Nach vorangegangenen vorläufigen Leistungsbewilligungen erließ der Beklagte unter dem 13. Dezember 2016 zwei Bescheide mit endgültigen Bewilligungsentscheidungen. Mit dem einen Bescheid bewilligte er die dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 16. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. März 2015, 10. Juli 2015 und 29. November 2015 für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. August 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 343,69 EUR, für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 30. September 2015 in Höhe von 133,97 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2016 in Höhe von monatlich 349,19 EUR vorläufig zuerkannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 endgültig. Mit dem anderen Bescheid machte er die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 498,82 EUR geltend. Der Beklagte rechnete das Kilometergeld, welches der Kläger von seiner Arbeitgeberin erhalten hatte, zusätzlich zum Arbeitslohn als Einkommen aus Erwerbstätigkeit an und brachte hiervon den Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit (§ 11b Abs. 2 SGB II) sowie den Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbtätigkeit (§ 11b Abs. 3 SGB II) in Abzug. Für die Fahrkosten berücksichtigte er in analoger Anwendung von § 6b Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung -– (Alg II-V) einen Betrag in Höhe von 0,10 EUR je gefahrenem Kilometer, die aber in allen Monaten unter dem Grundfreibetrag blieb.

Im Einzelnen ermittelte der Beklagte folgende monatlichen Leistungsansprüche: - Im April 2015 betrug der Arbeitslohn 707,68 EUR (brutto) oder 588,03 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 14,40 EUR für 48 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 602,43 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 221,54 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 380,89 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 303,89 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 39,80 EUR (= 343,69 EUR – 303,89 EUR). - Im Mai 2015 betrug der Arbeitslohn 696,18 EUR (brutto) oder 576,53 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 12,00 EUR für 40 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 588,53 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 219,29 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 369,29 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 315,49 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 28,20 EUR (= 343,69 EUR – 315,49 EUR). - Im Juni 2015 betrug der Arbeitslohn 676,18 EUR (brutto) oder 553,15 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 4,20 EUR für 14 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 557,35 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 216,24 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 342,11 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 342,67 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1,02 EUR (= 343,69 EUR – 342,67 EUR). - Im Juli 2015 betrug der Arbeitslohn 670,33 EUR (brutto) oder 550,68 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 2,10 EUR für 7 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 552,78 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 214,07 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 338,71 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 346,07 EUR. Es ergab sich eine Überzahlung von 2,38 EUR (= 343,69 EUR – 346,07 EUR). - Im August 2015 betrug der Arbeitslohn 667,68 EUR (brutto) oder 548,03 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 8,40 EUR für 28 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 556,43 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 213,54 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 342,89 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 341,89 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1,80 EUR (= 343,69 EUR – 341,89 EUR). - Im September 2015 betrug der Arbeitslohn 670,33 EUR (brutto) oder 550,68 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 6,30 EUR für 21 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 556,98 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 214,07 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 342,91 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 132,15 EUR. Es ergab sich eine Überzahlung von 1,82 EUR (= 133,97 EUR – 132,15 EUR). - Im Oktober 2015 betrug der Arbeitslohn 665,55 EUR (brutto) oder 545,90 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 3,00 EUR für 10 km. Der Beklagte berücksichtigte – ohne das Kilometergeld – Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 545,90 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 213,11 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 332,79 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 351,99 EUR. Es ergab sich eine Überzahlung von 8,30 EUR (= 343,69 EUR – 351,99 EUR). - Im November 2015 betrug der Arbeitslohn 1.027,40 EUR (brutto) oder 815,60 EUR (netto). Hierin enthalten war eine Einmalzahlung in Höhe von 255,57 EUR (brutto) = 201,96 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 10,50 EUR für 35 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 826,10 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 282,74 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 543,36 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 141,42 EUR. Hieraus ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 202,27 EUR (= 343,69 EUR – 141,42 EUR). - Im Dezember 2015 betrug der Arbeitslohn 759,17 (brutto) oder 611,29 EUR (netto). In diesem Monat erhielt der Kläger kein Kilometergeld ausgezahlt, da er im November 2015 keine betrieblichen Fahrten durchgeführt hatte. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 611,29 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 231,83 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 379,46 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 305,32 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 38,37 EUR (= 343,69 EUR – 305,32 EUR). - Im Januar 2016 betrug der Arbeitslohn 790,48 EUR (brutto) oder 633,41 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 7,20 EUR für 24 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 640,61 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 238,10 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 402,51 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 287,77 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 61,42 EUR (= 349,19 EUR – 287,77 EUR). - Im Februar 2016 betrug der Arbeitslohn 786,27 EUR (brutto) oder 629,20 EUR (netto). In diesem Monat erhielt der Kläger kein Kilometergeld ausgezahlt. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 629,20 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 237,25 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 389,19 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 301,09 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 48,10 EUR (= 349,19 EUR – 301,09 EUR). - Im März 2016 betrug der Arbeitslohn 821,63 EUR (brutto) oder 664,56 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 4,80 EUR für 16 km. Zudem erhielt er eine Nachzahlung für den Monat Februar 2016 in Höhe von 2,76 EUR. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 672,12 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 244,33 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 427,79 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 262,49 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 86,70 EUR (= 349,19 EUR – 262,49 EUR).

Mit einem dritten Bescheid vom 13. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte die dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 30. März 2016 vorläufig zuerkannten Leistungen für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 endgültig und machte mit einem vierten Bescheid vom gleichen Tag die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 297,75 EUR geltend. Die Einkommensanrechnung erfolgte in Bezug auf die Fahrkostenerstattung wie im vorangegangenen Bewilligungszeitraum.

Im Einzelnen ermittelte der Beklagte folgende monatlichen Leistungsansprüche: - Im April 2016 betrug der Arbeitslohn 824,29 (brutto) oder 667,22 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 51,90 EUR für 173 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 719,12 EUR (netto). - Im Mai 2016 betrug der Arbeitslohn 799,68 EUR (brutto) oder 642,61 EUR (netto). Kilometergeld wurde nicht gezahlt, weil im April 2016 keine Fahrten erfolgt waren. - Im Juni 2016 betrug der Arbeitslohn 780,76 EUR (brutto) oder 623,05 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 2,70 EUR für 9 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 625,75 (netto). - Im Juli 2016 betrug der Arbeitslohn 769,68 EUR (brutto) oder 612,61 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 5,40 EUR für 188 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 618,01 (netto). - Im August 2016 betrug der Arbeitslohn 782,29 EUR (brutto) oder 625,22 (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 7,20 EUR für 24 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 632,42 (netto). - Im September 2016 betrug der Arbeitslohn 778,97 EUR (brutto) oder 621,90 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 8,40 EUR für 28 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 630,30 (netto).

Der Beklagte ermittelte für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 einen Durchschnittslohn von 789,28 EUR (brutto = 644,70 EUR [netto]). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR und des Erwerbstätigenfreibetrages von 137,86 EUR ergab sich hieraus ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 406,84 EUR. Der Leistungsanspruch des Klägers belief sich für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 auf monatlich 283,44 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf 482,74 EUR sowie für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2016 auf 298,07 EUR. Hieraus ergaben sich Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 in Höhe von jeweils 56,94 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 in Höhe von 42,31 EUR, insgesamt 297,75 EUR.

Die gegen die vier Bescheide vom 13. Dezember 2016 eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit vier Widerspruchsbescheiden vom 9. März 2017 (W-./17 [endgültige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016], W-./17 [Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016], W-./17 [endgültige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016] und W-./17 [Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016] als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 10. April 2017 zwei Klagen erhoben. Die Klage betreffend die endgültige Bewilligung und die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 hat das Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1331/17 geführt und mit Beschluss vom 27. November 2017 getrennt; das Verfahren betreffend den Erstattungsbescheid ist sodann unter dem Aktenzeichen S 10 AS 4833/17 fortgeführt worden. Die Klage betreffend die endgültige Bewilligung und Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 hat das Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1330/17 geführt und mit Beschluss vom 27. November 2017 getrennt; das Verfahren betreffend den Erstattungsbescheid für diesen Leistungszeitraum ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 4832/17 fortgeführt worden.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 hat das Sozialgericht schließlich alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide zu Recht ergangen seien. Bei dem aufgrund der Fahrkostenerstattungen erhaltenen Geld handele es sich um Einkommen, von dem gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II unter anderem die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen seien. Diese Ausgaben seien jedoch gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Erwerbstätigen mit einem pauschalen Freibetrag von insgesamt 100,00 EUR abgegolten. Dieser Freibetrag werde unstreitig durch die Fahraufwendungen des Klägers für seine Arbeitgeberin nicht überschritten. Das Sozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

Gegen das ihm am 29. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Juni 2018 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Fahrkostenerstattung sei nicht als Einkommen anzurechnen, da er die Fahrten für seine Arbeitgeberin ausgeführt habe. Die Fahrten seien auf deren Anweisung erfolgt. Es handele sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich keine Regelung für den vorliegenden Sachverhalt und die Rechtsprechung dazu sei unterschiedlich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 18. Januar 2018 aufzuheben und die vier Bescheide vom 13. September 2016 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 9. März 2017 insoweit aufzuheben, als dass die Fahrkostenerstattung durch die Arbeitgeberin dem Kläger als Einkommen zugerechnet werde, und der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Leistungen nach SGB II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung und Mehrbedarf) ohne Fahrkostenerstattung durch die Arbeitgeberin als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf richterliche Anforderung Belege und Nachweise zu den von ihm im streitbefangenen Zeitraum gefahrenen Gesamtkilometern und die ihm für sein Kraftfahrzeug entstanden Aufwendungen eingereicht (Auflistung über sämtliche Tankvorgänge und Kilometerstände, Rechnungen über Wartungen- und Reparaturen, Erwerb von Reifen, Haupt- und Abgasuntersuchung, Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer, Kontoauszüge).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist bereits deshalb zulässig, weil das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil zugelassen hat (vgl. § 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetze [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil des Sozialgerichts vom 18. Januar 2018 zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen vier Bescheide vom 13. September 2016 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 9. März 2017 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs.1, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide waren insoweit aufzuheben, als dass die Fahrkostenerstattungen durch seine Arbeitgeberin dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht als Einkommen anzurechnen sind. Denn der Beklagte rechnete die Fahrkostenerstattung zu Unrecht als Erwerbseinkommen zusätzlich zum monatlich gezahlten Arbeitslohn hinzu mit der Folge, dass die Aufwendungen des Klägers für die Nutzung seines Privatfahrzeuges als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGG vom Grundfreibetrages in Höhe von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGG umfasst wurden. Dies führte rechtswidrig zu einem geringen monatlichen Leistungsanspruch.

1. Nach den Feststellungen des Senats ist die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der Höhe des dem Kläger zustehenden Leistungsanspruchs im Übrigen sachlich und rechnerisch zutreffend und nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen wurden von Seiten des Klägers auch nicht vorgebracht. Er wendet sich allein gegen die Anrechnung der Fahrkostenerstattung als (Erwerbs-)Einkommen. Insbesondere hat der Beklagte bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 zu Recht als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt (vgl. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes v. 26. Juli 2016 [BGBl. I 1824] mit Wirkung vom 1. August 2016). Zutreffend ist der Beklagte hingegen für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers bei dem sonst geltenden Monatsprinzip verblieben, da es für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens, außerhalb der hier nicht eingreifenden Bagatellgrenze, an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 81 = juris Rdnr. 12 ff.).

2. Der Kläger, der – was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war, hat für den streitbefangenen gegenständlichen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II, denn die ihm von seiner Arbeitgeberin neben dem Grundverdienst gezahlte Fahrkostenerstattung stellt kein Erwerbseinkommen dar. Es ist für den streitbefangenen Zeitraum auch nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen, da die Einnahmen die für die Erzielung erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

a) Bei der vorliegenden Fahrkostenerstattung handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Als Einkommen gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 RSozR 4-4200 § 11 Nr. 17 – juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 RSozR 4-4200 § 11 Nr. 15 – juris Rdnr. 18; zuletzt etwa BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 14; vgl. auch Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [4. Aufl., 2015], § 11 Rdnr. 3; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, [4. Aufl., 2017], § 11 Rdnr. 14f., Berlit, NZS 2009, 537, 541 ff.). Danach ist der Zufluss der Fahrkostenerstattung Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da es dem Kläger in der Bedarfszeit zugeflossen ist (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 – L 5 AS 8/16 – info also 2018, 27 ff. = juris Rdnr. 46).

(1) Bei der Fahrkostenerstattung handelt es sich nicht um eine sogenannte zweckbestimmte Leistung gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Grund der Zahlung der Fahrkostenerstattung war zwar, die Nutzung des Privatfahrzeug zu rein betrieblichen Zwecken (mit) zu finanzieren. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Diese Regelung entspricht § 83 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Die Vorgängerreglung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II war insoweit großzügiger, als auch private Leistungen einbezogen waren und eine ausdrückliche Zweckbestimmung nicht gefordert war. Aus der Begründung der Rückkehr zu den Grundsätzen des § 83 Abs. 1 SGB XII ergibt sich jedoch, dass eine allgemeine Zweckrichtung nicht mehr für die Privilegierung ausreichen soll (vgl. Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 11a Rdnr. 18 mit Verweis auf BT-Drucks 17/3404, S. 94). Das Bundessozialgericht hatte bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II (a. F.) zwar dessen großzügigen Maßstab betont (vgl. BSG; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 RBSGE 101, 281 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 = juris, jeweils Rdnr. 15), jedoch kann diese Rechtsprechung aufgrund der bewussten Abwendung von der Vorgängervorschrift nicht übertragen werden (vgl. auch Schmidt, a. a. O.). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig, so dass für eine entsprechende Anwendung der Regelung auf private zweckbestimmte Leistungen kein Raum ist.

(2) Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der als sogenannter "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 40). Ein Geldzufluss zählt nur dann zu den Einnahmen, wenn er nicht dauerhaft beim Zuwendungsempfänger verbleibt, da in einem solchen Fall schon beim Zufluss des Einkommens die Rückzahlungspflicht feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 RBSGE 106, 185 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = juris, jeweils Rdnr. 16). Gleiches gilt, wie bereits das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 13. September 2017 ausgeführt hat, für Zuwendungen, die sich als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB darstellen. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführungen des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Erforderlich ist aber für das Vorliegen von Aufwendungsersatz zum einen, dass es sich um tatsächlich erforderliche Aufwendungen für die Ausführung des Auftrages handelt. Nur in dieser Höhe besteht ein Erstattungsanspruch. Es muss sich ferner um so genannten "durchlaufende Gelder" handeln, die der Beauftragte erhält, um sie für den Arbeitgeber auszugeben, oder die er nachträglich zur Erstattung stellt. Es darf nach der Abrechnung kein eigener Vermögensvorteil auf der Seite des Arbeitnehmers verbleiben. Nur dann tritt kein wertmäßiger Zuwachs beim Beauftragten ein, wenn er lediglich den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Mittel fordern kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 a. a. O., juris Rdnr. 44; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – L 34 AS 1901/13 – juris Rdnr. 31; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV [Stand: 02/16], § 14 Rdnr. 28). Darunter fallen etwa bei Berufskraftfahrern die für den Arbeitgeber verauslagten Kosten für Park- und Mautgebühren (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R – SozR 4-4225 § 6 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 34), aber auch Kosten für die Betankung eines Firmenfahrzeugs zum Zwecke betrieblicher Fahrten, für die der Arbeitnehmer in Vorleistung geht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 a. a. O.). Die echte Aufwandsentschädigung, die sich nur als Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers infolge der Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber darstellt und bei der kein nennenswerter, eigener Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitnehmers verbleibt, ist keine Gegenleistung für die Arbeit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O.; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV [3. Aufl., 2016], § 14 Rdnr. 58).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe stellt die vorliegende Fahrkostenerstattung keine echte Aufwandsentschädigung und somit keinen sogenannten durchlaufenden Posten dar. Zwar sollen durch die Erstattungszahlungen sämtliche dem Kläger durch die Zurverfügungstellung seines Privatfahrzeuges entstehenden Aufwendungen, das heißt insbesondere Benzin, Fahrzeug- und Reifenabnutzung etc., abgedeckt werden. Der Kläger hat jedoch mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung dahingehend geschlossenen, wonach er pauschal 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer erhält. Der Betrag steht ihm grundsätzlich zur freien Verfügung, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen sind. Deren Höhe hängt von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel dem Fahrzeugtyp, dem Fahrzeugwert, dem Fahrzeugalter, der Höhe des Kraftstoffverbrauchs oder dem Reifenverschleiß, ab. Die Höhe der Aufwendungen für die beiden letztgenannten Positionen ist auch vom persönlichen Fahrverhalten des Fahrzeugführers abhängig. Die Höhe der Kosten für die Fahrzeugversicherung hängt von der persönlichen Einstufung des Halters ab, die Notwendigkeit zum Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung wird etwa vom Alter und dem Wert des Fahrzeuges beeinflusst. Individuell beeinflussbar sind auch Zeitpunkt und der Umfang von Wartungen. Schließlich hat auch die Wahl des Betriebes (Fachwerkstatt oder freie Werkstatt) Einfluss auf die Höhe der Kosten der Reparatur oder der Wartung. Nichts anderes gilt beim Erwerb von Reifen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O., juris Rndr. 32).

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Fahrkostenerstattung jedoch kein weiteres Erwerbseinkommen dar. Insoweit ist kein Raum für die Berechnung des Beklagten, die Fahrkostenerstattung zu dem Erwerbeinkommen des Klägers zu addieren und einen Betrag von 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer in analoger Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-V als mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGG in Abzug zu bringen mit der Folge, dass, wenn es sich wie vorliegend nur um eine geringe Erstattungshöhe handelt, die Aufwendungen vom Grundfreibetrages in Höhe von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II umfasst werden und letztlich zu Lasten des Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleiben.

Bei der Fahrkostenerstattung handelt es vielmehr um eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus einer gegenüber dem Erwerbseinkommen eigenständigen Einkommensquelle. Denn die erzielten Einnahmen sind eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung seines privaten Kraftfahrzeuges durch den Kläger an seine Arbeitgeberin.

(1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers stellen generell eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt (vgl. Knospe, a. a. O., Rdnr. 27; Werner, a. a. O., Rdnr. 53). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfasst die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1986 – 5a RKnU 2/85BSGE 60, 39 ff. – SozR 2200 § 571 Nr. 25 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 6/98 RSozR 3-2400 § 14 Nr. 16 = juris Rdnr. 14). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.). Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.).

Vorliegend erhält der Kläger, der als Mitarbeiter des Begleitdienstes im Fahrdienst seiner Arbeitgeberin beschäftigt ist, nur das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt als unmittelbare Gegenleistung für seine Arbeitspflicht. Demgegenüber stellt die Fahrkostenerstattung keine Gegenleistung seiner Arbeitgeberin für die Erbringung der Arbeitsleistung dar, sondern eine Gegenleistung für die – wirtschaftlich betrachtet – zeitweise Überlassung seines privaten Kraftfahrzeuges an seine Arbeitgeberin für deren betriebliche Zwecke. Dies zeigt sich unter anderem auch in den sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen. So stellt die Erstattung von Fahrkosten oder eines Zuschusses für den Weg eines Arbeitnehmers vom Wohnort zur Arbeit oder für Fahrten vom Wohnort zu ständig wechselnden Auswärtstätigkeitsstätten eine zusätzliche Entlohnung der Arbeitgeberin dar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes [EStG]). Wie aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt, sind Arbeitsentgelte diejenigen Fahrkostenerstattungen wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, soweit dadurch der vom Arbeitnehmer als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 EStG absetzbare Betrag überschritten wird (vgl. Werner, a. a. O. Rdnr. 126). Abweichend hiervon erfolgt eine Fahrkostenerstattung für beruflich veranlasste Fahrten des Arbeitnehmers, die dieser während der Arbeitszeit mit seinem Privatfahrzeug durchführt, ausschließlich im betrieblichen Interesse und stellt steuerlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG nur dann eine Einnahme im Sinne einer zusätzlichen Entlohnung dar, wenn sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt oder über der Wegstreckenschädigung nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) liegt.

(2) Da die Fahrkostenerstattung im vorliegenden Fall weder eine direkte noch eine indirekte Gegenleistung der Arbeitgeberin für die vom Kläger zu erfüllende Arbeitspflicht darstellt, handelt es sich um eine gegenüber dem Erwerbseinkommen aus der nichtselbständigen Beschäftigung eigenständige Einkommensquelle, so dass sie nicht dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen ist und die Anwendung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in Betracht kommt.

(3) Maßgebend für die Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist vorliegend in Bezug auf die dem Kläger gezahlte Fahrkostenerstattung § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind von den Einnahmen die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Nach § 4 Satz 1 Alg II-V ist für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 Alg II-V fallen, § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden. Die Fahrkostenerstattung an den Kläger für die Überlassung seines Kraftfahrzeuges an seine Arbeitgeberin ist weder Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. § 2 Alg II-V) noch Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 3 Alg II-V), sondern entspricht einer nicht gewerbsmäßigen (vgl. hierzu Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. 12/19], § 11 Rdnr. 581) Einnahme aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 Alg II-V). Von der Fahrkostenerstattung sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) abzusetzen.

Im Fall des Klägers bleibt die Fahrkostenerstattung nicht deshalb unbeachtlich, weil sie der Höhe der in § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG vorgesehen Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke entspricht und so, wie oben ausgeführt wurde, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich für den Kläger unbeachtlich und für seine Arbeitgeberin in vollem Umfang als Betriebsausgabe anzuerkennen ist. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Regelung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall dem Leistungsberechtigten Einnahmen verbleiben, die über die Aufwendungen hinausgehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht nur bei der Ermittlung der Einnahmen, sondern auch bei der Ermittlung der Aufwendungen grundsätzlich vom sogenannten Monatsprinzip auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017, a. a. O., Rdnr. 18). Dies bedeutet, dass von den jeweiligen Einnahmen aus der Fahrtkostenerstattung grundsätzlich die Aufwendungen in dem Monat zu berücksichtigen wären, in dem sie anfallen. Da die Einnahme aus der Fahrtkostenerstattung keiner gewerbsmäßigen Einnahme, sondern einer solchen aus Vermietung und Verpachtung entspricht, fehlt es auch an der Rechtsgrundlage für eine durchschnittliche Verteilung der Einnahmen und notwendigen Ausgaben auf den Bewilligungszeitraum, wie ihn etwa § 3 Abs. 2 und Abs. 4 ALG II-V für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorsehen. Die Regelung von § 2 ALG II-V auf die § 4 Satz 1 ALG II-V verweist, sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.

Vorliegend würde jedoch die Anwendung des Monatsprinzips auf die Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung der Fahrtauglichkeit des für betriebliche Belange der Arbeitgeberin eingesetzten Fahrzeuges des Klägers notwendig sind, zu einem nicht sachgerechten Ergebnis und einer unbilligen Verlagerung der finanziellen Belastung der betrieblichen Aufwendungen vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer führen. Erfolgt, wie hier, die pauschale Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer dafür, dass er sein Privatfahrzeug für gelegentliche oder zeitlich geringfügige betriebliche Fahrten zur Verfügung stellt, lässt der Umstand, dass in der Regel, wie hier, die betrieblichen Fahrten nur einen geringen Teil der Gesamtfahrleistung ausmachen, eine Zuordnung eines einzelnen Aufwandes auf bestimmte Fahrten oder auf kürzere Zeitabschnitte wie einem Monat nicht ohne Weiteres zu. Zudem fallen typischerweise viele Aufwendungen, wie die Kosten für die Versicherung, Wartung und Reparaturen, Erneuerung der Reifen oder die Kosten der Hauptuntersuchung nur gelegentlich an, oftmals nur jährlich oder sogar nur alle zwei Jahre. Hieraus ergibt sich ein atypischer Sonderfall, bei dem die Ermittlung der Aufwendungen nach dem Monatsprinzip nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Hinzu käme eine unbillige Verlagerung der finanziellen Belastung der betrieblichen Aufwendungen vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer, da dieser Gefahr liefe einzelne, hohe Aufwendungen in einzelnen Monaten tragen zu müssen, ohne diese, obwohl sie für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges notwendig sind, den Einnahmen in anderen Monaten entgegensetzen zu können. Allein sachgereicht ist es, in einem solchen Fall die Aufwendungen über einen längeren Zeitraum heranzuziehen und den sich hiernach ergebende Aufwand mit einem Durchschnittwert für jeden gefahrenen Kilometer zu ermitteln oder hilfsweise zu schätzen und in Abzug zu bringen.

Diese Ermittlung eines monatlichen Durchschnittswertes betrifft aber nur, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, nur die Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung der Fahrtauglichkeit des für betriebliche Belange der Arbeitgeberin eingesetzten Fahrzeuges des Klägers notwendig sind, nicht aber die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und schon gar nicht die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II als solches. Dort erfolgt ein Abweichen vom Monatsprinzip nur, wo dies gesetzlich vorgesehen ist oder ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Betracht kommen kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 RBSGE 116, 194 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 67).

Vorliegend hat der Kläger umfangreiche Belege für seine Aufwendungen, das heißt eine Dokumentation der Tankvorgänge, Rechnungen für Reparaturen, Wartungen, Abgas- und Hauptuntersuchungen und den Kauf von Reifen, Belege für seine Aufwendungen für Versicherungen sowie Nachweise über die Kilometerstände seines Fahrzeuges im streitbefangenen Zeitraum vorgelegt, so dass diese für den Senat eine geeignete Schätzgrundlage für die dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächlichen entstandenen Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 41/10 R – juris Rdnr. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 69; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 a. a. O., Rdnr. 32).

Hierbei ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, für die Schätzung die Aufwendungen für den gesamten streitigen Zeitraum in das Verhältnis zu den gefahrenen Kilometern zu setzen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegen Nachweise schätzt der Senat die Gesamtfahrleistung auf etwa 11.119 km. Der Kläger hat sämtliche Tankvorgänge dokumentiert und die jeweiligen Kilometerstände vermerkt. Die Angaben sind auch glaubhaft und stimmen mit den von ihm eingereichten weiteren Unterlagen (u. a. Werkstattrechnungen, Rechnung für die Hauptuntersuchung) überein. Ausweislich des Vermerks über den letzten Tankvorgang vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums wies sein Fahrzeug am 10. März 2015 den Kilometerstand von 97.065 km auf, so dass geschätzt wird, dass – nach den üblichen Fahrleistungen des Klägers – noch etwa 200 bis 400 km für die Zeit bis zum 31. März 2015 angefallen sind. Der erste Tankvorgang nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wurde vom Kläger für den 1. Oktober 2016 mit einem Kilometerstand von 108.484 km angegeben. Daraus errechnet sich die geschätzte Gesamtfahrleistung 11.119 km (= 108.484 km - [97.065 km + 300 km]). Die Benzinkosten beliefen sich in dieser Zeit ausweislich der vom Kläger gemachten Angaben auf insgesamt 973,87 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer im Kalenderjahr 2015 auf 208,01 EUR und 87,00 EUR, so dass zeitanteilig für das Jahr 2015 ein Betrag von 240,04 EUR (= 297 Tage/365 Tage von 295,01 EUR) zu berücksichtigen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung erhöhte sich für das Kalenderjahr 2016 auf 212,81 EUR, so dass für das Jahr 2016 zeitanteilig ein Betrag von 224,24 EUR (= 273 Tage/365 Tage von 299,81 EUR [= 212,81 EUR + 87,00 EUR]) zu berücksichtigen ist. Die Kosten der Hauptuntersuchung beliefen sich auf 78,00 EUR für zwei Jahre, so das zeitanteilig ein Betrag von 60,90 EUR (= 570 Tage/730 Tage von 78,00 EUR) zu berücksichtigen ist. Zudem hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum eine Reparatur in Höhe von 1.017,91 EUR zu tragen. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass er alle vier Jahre die Reifen erneuert hat. Ausweislich der von ihm vorgelegten Rechnungen vom 21. März 2017 für den Erwerb von zwei Winterreifen zum Preis von 100,20 EUR sowie vom 28. April 2018 für den Erwerb von vier Sommerreifen zum Preis von 215,02 EUR schätzt der Senat, dass sich die Aufwendungen des Klägers für die notwendige Erneuerung von Sommer- und Winterreifen in einem 4-Jahreszeitraum auf 200,00 EUR für vier Winterreifen und 215,00 EUR für vier Sommerreifen belaufen haben. Zeitanteilig belaufen sich somit die Aufwendungen für die Reifen auf geschätzt 162,02 EUR (= 570 Tage/1460 Tage von 415,00 EUR). Ebenfalls hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er Ölwechsel und Wartungen regelmäßig nach den Angaben des Fahrzeugherstellers durchführen ließ. Ausweislich einer Rechnung vom 8. Dezember 2017 hatte er für die Wartung (Ölwechsel, Erneuerung von Bremsbacken und Bremsleitung) ein Betrag von 599,50 EUR zu zahlen, so dass auch diese Aufwendungen angesichts des Umstandes, dass die Wartung nur zwei Monate nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums erfolgte und der Kläger in dieser Zeit lediglich 1.651 km zurücklegte, jedenfalls überwiegend dem streitbefangenen Zeitraum zuzuordnen. Der Senat schätzt hierbei aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen das Wartungsintervall auf 15.000 km, so dass geschätzt ein Betrag von 444,39 EUR (= 11.119 km/15.000 km von 599,50 EUR) zu berücksichtigen ist. Schließlich schätzt der Senat angesichts des Typs (Ford Fiesta IV´96), der technischen Ausstattung (5-türig, 1,25 l, 16V, 55 KW/75 PS) und des Alters des Fahrzeugs des Klägers (Erstzulassung am 24. November 1998) den Wertverlust des Fahrzeuges allenfalls auf jährlich 200,00 EUR, so dass für den streitbefangenen Zeitraum ein weiterer Betrag von 312,33 EUR (= 570 Tage/365 Tage von 200,00 EUR) heranzuziehen ist. Addiert belaufen sich die Aufwendungen des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum für sein Fahrzeug auf 3.424,27 EUR. Hieraus ergeben sich geschätzte Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer von 0,31 EUR (3.424,27 EUR./. 11.119 km), die die Fahrkostenerstattung der Arbeitgeberin sogar übersteigen. Der Kläger hat somit durch die erhaltene Fahrkostenerstattung keinen Gewinn erzielt, sondern allenfalls die ihm entstandenen Aufwendungen abgedeckt. Eine Anrechnung der Fahrkostenerstattung als Einkommen kommt somit nicht in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

IV. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Frage der Anrechenbarkeit einer Fahrkostenerstattung eines Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers, die dieser im Rahmen der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber mit seinem Privatfahrzeug durchführt, höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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